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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 AL 2/21 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegepers

Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - sonstiger Versicherungspflichtiger - Pflegeperson - Anwendbarkeit des § 26 Abs 2b SGB 3 - unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - keine einschränken

§ 28aAbs.

1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der am

  1. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig gewesen seien. Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, wären diese auch ohne die Übergangsregelung ab dem
  2. Januar 2017 versicherungspflichtig - allein nach § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem
  3. Januar 2017 geltenden Fassung. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III sei mit Wirkung zum
  4. Januar 2017 aufgehoben worden. Eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus Pflege- und Erziehungszeiten der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine Versicherungspflicht aus den Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 SGB III komme nicht in Betracht, da diese Vorschriften erst mit Wirkung zum
  5. Januar 2003 eingeführt worden seien. Nach dem zuvor geltenden Recht sei den Interessen der Betroffenen durch eine Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. Rechnung getragen worden. Für Zeiten bis zum
  6. Dezember 2020 habe die Übergangsvorschrift des § 434d Abs. 2 SGB III gegolten. Randnummer 19 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass die Klägerin und ihr pflegebedürftiger Sohn seit dem
  7. Januar 2001 bei ihr versichert seien. Seither unterliege die Klägerin der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson und die Beigeladene habe entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Versicherungspflicht wegen Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III bestehe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, sodass hier theoretisch in der Zeit bis zum
  8. Mai 2003 eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung möglich wäre. Die Vorschrift sei jedoch erst zum
  9. Januar 2003 in Kraft getreten. Im Übrigen sei die Klägerin in der Zeit vom
  10. Januar 2002 bis zum
  11. Februar 2004 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sodass sie nach §§ 24, 25 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Randnummer 20 Die Klägerin erwidert hierzu, dass sie bereits seit wenigstens den 1990iger Jahren bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert sei. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes habe sie von der Krankenkasse der Beigeladenen auch Mutterschaftsgeld bezogen; diesbezüglich wird auf die Bescheinigung der Krankenkasse der Beigeladenen vom
  12. September 2000, Blatt 119 der Gerichtsakte, verwiesen. Im Zeitraum vom
  13. Januar 2002 bis zum
  14. Februar 2004 sei sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Zwar habe das Arbeitsverhältnis bis zum
  15. Februar 2004 noch formal fortbestanden. Seit der Geburt ihres Sohnes sei sie aber wegen dessen Pflege nicht mehr tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Die Klägerin hat einen Rentenversicherungsverlauf vom
  16. August 2020 zur Gerichtsakte gereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt 120 ff der Gerichtsakte verwiesen wird. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  17. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem
  19. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 137 f SGB III. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Randnummer 23 Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer
  20. arbeitslos ist,
  21. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  22. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Randnummer 24 Nach dem Geltungszeitraumprinzip ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht ist anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  23. September 2017 – B 11 AL 18/16 RA, juris). Da hier Arbeitslosengeld ab dem
  24. Januar 2020 geltend gemacht wird, sind anwendbar die §§ 142, 143 SGB III in der ab dem
  25. Januar 2020 geltenden Fassung. Randnummer 25 Nach § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 26 Am
  26. Januar 2020 hat die Klägerin alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die Rahmenfrist umfasst daher den Zeitraum vom
  27. Januar 2020 bis
  28. Juli
  29. Innerhalb dieser Rahmenfrist war die Klägerin seit dem
  30. Januar 2017 versicherungspflichtig gemäß § 26 Abs. 2b SGB III in der seit dem
  31. Januar 2017 geltenden Fassung (n.F.) und damit weit mehr als die geforderten zwölf Monate. Randnummer 27 Gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Randnummer 28 Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2b SGB III n.F. sollte die soziale Sicherung von Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung den Zielsetzungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes entsprechend auf eine neue Grundlage gestellt werden. Versicherungspflicht besteht danach nunmehr – unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz – für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad
  32. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen. Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen bleibt nach wie vor, dass sich die Regelung nur auf Personen erstreckt, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist deshalb – entsprechend den vergleichbaren Regelungen für sonstige Versicherungspflichtige –, dass die Betroffenen unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hatten. Die verbesserte Absicherung von Pflegepersonen dient arbeitsmarktpolitischen Interessen. Durch die Stärkung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit werden Übergänge zwischen zwei Erwerbsphasen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser abgesichert und damit flexibilisiert. Insoweit trägt die Übernahme des Versicherungsrisikos durch die Gemeinschaft der Beitragszahler auch einer verlängerten Verantwortung der Arbeitslosenversicherung für arbeitsmarktpolitische Ziele der Arbeitsförderung Rechnung. Die Betroffenen haben damit für den Fall, dass im Anschluss an eine Pflegetätigkeit eine nahtlose Eingliederung in eine Beschäftigung nicht gelingt, Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (BT-Drucksache 18/5926, S. 146 f). Randnummer 29 Ergänzt wird § 26 Abs. 2b SGB III durch die Übergangsvorschrift des § 446 SGB III in der seit dem
  33. Januar 2017 geltenden Fassung (n.F.). Diese bestimmt Folgendes: Für Personen, die am 31.

§ 26Absatz 2b in der am 31.

Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (446 Abs. 1 SGB III). Für Pflegepersonen, die am 31.

§ 28aAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31.

Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem

  1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt (§ 446 Abs. 2 SGB III n.F.). Randnummer 30 Nach der Gesetzesbegründung stellt diese Übergangsvorschrift sicher, dass für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Pflichtversicherung wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag versicherungspflichtig waren, keine Nachteile im Versicherungsschutz eintreten. Insbesondere wird nach Absatz 2 für Pflegepersonen, die bislang im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, das Versicherungspflichtverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 26 Abs. 2b fortgesetzt, solange diese Pflegetätigkeit geleistet wird (BT-Drucksache 18/5926, S. 148). Randnummer 31 Nach dieser Maßgabe ist die Klägerin seit dem
  2. Januar 2017 versicherungspflichtig gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. Sie pflegte als Pflegeperson ihren Sohn L. seit Geburt bis zum
  3. Januar 2020, der von der zuständigen Pflegekasse Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der bis zum
  4. Dezember 2016 geltenden Fassung bzw. im Rahmen des Pflegegrades 5 im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 5 SGB XI in der seit dem
  5. Januar 2017 geltenden Fassung bezog, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in der gemeinsamen häuslichen Umgebung. Randnummer 32 Die Klägerin ist auch „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig“ gewesen sein. Die Pflegetätigkeit begann mit Geburt des Sohnes am xxxxx
  6. Bis
  7. April 2000 war die Klägerin versicherungspflichtig bei der Firma K. beschäftigt, so dass Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III gegeben war. Unmittelbar vor der Geburt bezog sie seit dem
  8. April 2000 Mutterschaftsgeld, so dass Versicherungspflicht gemäß § 427a SGB III bestand. Randnummer 33 Der Einwand der Beklagten, dass sich die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. zum
  9. Januar 2017 nur auf Pflegepersonen beziehe, die unmittelbar vor dem
  10. Januar 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen seien oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt hätten), greift nicht durch. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. noch der Gesetzesbegründung entnehmen und ergibt sich auch nicht aus systematischen Erwägungen. Randnummer 34 Der Wortlaut des § 26 Abs. 2b S. 1 SGB III n. F. knüpft die Versicherungspflicht unter anderem an die Voraussetzung, dass die Personen „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten“. Der Wortlaut stellt also auf den Beginn der Pflegetätigkeit ab. Dieser kann - wie auch im Falle der Klägerin - durchaus vor dem
  11. Januar 2017 liegen. Dass unmittelbar vor dem
  12. Januar 2017 Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestanden haben müsste, lässt sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 2b S. 1 SGB III n. F. nicht entnehmen. Randnummer 35 Auch die Gesetzesbegründung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Person, um deren Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. es geht, unmittelbar vor dem
  13. Januar 2017 versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch gehabt haben müsste. Vielmehr heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei, dass die Betroffenen „unmittelbar vor Beginn der Pflege“ versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung waren oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Ergänzend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen nach wie vor bleibe, dass sich die Regelung nur auf Personen erstrecke, die „vor Aufnahme der Pflegetätigkeit“ bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass nur Personen, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehörten, seit
  14. Januar 2017 versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2b SGB III werden. Personen, die niemals dem Schutz der Arbeitslosenversicherung unterstanden oder bei denen zwischen einer Pflichtversicherung im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und der Aufnahme einer Pflegetätigkeit große Lücken bestehen und die damit nicht das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ erfüllen, sollten nach der Gesetzesbegründung nicht der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. unterfallen. Dass aber der Gesetzgeber Personen, die unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - und mag diese auch lange vor dem
  15. Januar 2017 aufgenommen worden sein - dem Schutz der Arbeitslosenversicherung unterstanden, aus dem Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. ausschließen wollte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Randnummer 36 Aus systematischen Gründen - insbesondere im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des § 446 SGB III n.F.- lässt sich die von der Beklagten vorgenommene einschränkende Anwendung des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Randnummer 37 Die Übergangsvorschrift des § 446 SGB III n.F. sollte sicherstellen, dass für Personen, die am
  16. Dezember 2016 wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 26 Abs. 2b SGB III a.F. oder im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a.F. versicherungspflichtig waren, keine Nachteile im Versicherungsschutz eintreten sollten. Dieser Übergangsregelung bedurfte es auch ohne die einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2b SGB III n.F., die die Beklagte vornimmt. Erfüllt beispielsweise eine Pflegeperson nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n.F., weil etwa der Pflegebedürftige nicht Pflegegrad 2 erreicht, so kann über § 446 Abs. 1 SGB III n.F. eine Fortsetzung der Pflichtversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erreicht werden (Timme, in: Hauck/Noftz, SGB, 03/18, § 446 SGB III, Rn. 4). Für die Dauer der Pflegezeit, d. h. für längstens sechs Monate (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz - PflegeZG), besteht damit nach § 446 SGB III die Versicherungspflicht fort. Nach Dauer der Pflegezeit besteht für eine solche Person keine Versicherungspflicht mehr, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n. F. nicht erfüllt werden. Randnummer 38 Des Weiteren bedurfte es der Übergangsvorschrift des § 446 Abs. 2 SGB III n.F. für die Fälle, in denen eine Pflegeperson einen Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a. F. gestellt hatte und diesem auch stattgegeben worden war. Bis
  17. Dezember 2016 bestand hier Versicherungspflicht auf Antrag. Dieses Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wurde nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. aufgrund von § 446 Abs. 2 SGB III n.F. kraft Gesetzes fortgeführt - auch wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n. F. nicht vorlagen (beispielsweise die Voraussetzung „verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage“ nicht erfüllt war). Randnummer 39 Hätte der Gesetzgeber für die Vorschrift des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. eine solche Einschränkung, wie die Beklagte sie annimmt, als Voraussetzung aufstellen wollen, hätte er diese eindeutig normieren müssen. Dies hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit beispielsweise für eine Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zu.
  18. Dezember 2016 geltenden Fassung auch in dessen Absatz 2 Satz 1 gemacht und explizit geregelt, welche (weiteren) Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sein müssen. Eine vergleichbare Normierung besteht für § 26 Abs. 2b SGB III n.F. nicht. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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