(2019)BGB § 1684 Rn. 467, 505). Denn damit würden die Eltern praktisch mit Abschluss des Verfahrens in ein erneutes Umgangsverfahren gezwungen werden. Randnummer 17 Es bleibt im vorliegenden Verfahren unklar, in welcher Weise der Umgang nach den bis zum Ende des Jahres angeordneten begleiteten Umgangsterminen fortgesetzt werden soll. Die Mutter lehnt mit Blick auf den von ihr dem Vater vorgeworfenen Drogenkonsum, eine daraus resultierende drogeninduzierte Psychose und eine fehlende Einsicht in die Erkrankung den Umgang ab, so dass es insoweit jedenfalls an einer für eine Teilregelung notwendigen Anschlussperspektive an einen begleiteten Umgang fehlt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
- September 2019 – 4 UF 62/18, juris Rn. 12). Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erfolgt. Randnummer 18 Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Begleitung des Umgangs durch einen Diplom-Psychologen angeordnet. Es dürfte jedoch an der Voraussetzung der Mitwirkungsbereitschaft des Dritten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB fehlen. Denn dieser geht davon aus, dass die Kosten seiner Tätigkeit aus der Staatskasse getragen werden. Dafür fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 19 Gemäß § 1684 BGB ist zwischen einer Umgangsbegleitung und einer Umgangspflegschaft zu unterscheiden. Im Fall der Anordnung einer Umgangspflegschaft richtet sich der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers nach § 277 FamFG. Die Kosten einer Umgangsbegleitung werden ausnahmsweise Bestandteil einer Umgangspflegschaft, mit der Folge einer Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, wenn die Anwesenheit des Umgangspflegers bei der Durchführung des Umgangs notwendig ist, damit er seine ihm aus § 1684 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht neben der Umgangspflegschaft auch die Anwesenheit des Umgangspflegers bei den Umgangskontakten ausdrücklich angeordnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2018 – XII ZB 135/18, juris Rn. 24, FamRZ 2019, 199). Demgegenüber findet sich für die Anordnung einer isolierten Umgangsbegleitung gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB keine gesetzliche Regelung zur Tragung der Kosten. Insoweit wird das Amtsgericht die Voraussetzungen der Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten zur Begleitung des Umgangs und die Tragung der Kosten insbesondere mit dem Vater und dem Jugendamt weiter aufzuklären haben. Randnummer 20 Weiter legt das Amtsgericht zutreffend zu Grunde, dass der Konsum von Kokain nicht pauschal einen Umgangsausschluss rechtfertigt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Der Vater bestreitet allerdings einen Drogenkonsum zumindest in der jüngeren Vergangenheit. Er lehnt die Abgabe einer Haarprobe ab. Damit sind die Möglichkeiten der gerichtlichen Amtsermittlung jedoch nicht erschöpft. Randnummer 21 Der Grundrechtsschutz beeinflusst weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2016 - 1 BvR 1547/16, juris Rn. 21, FamRZ 2016, 1917; BGH, Beschluss vom
- Oktober 2018 - XII ZB 41/18, juris Rn. 13, FamRZ 2019, 115). Randnummer 22 Vorliegend besteht die Möglichkeit den Sachverhalt durch die Einsichtnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten weiter aufzuklären. Die Mutter hat unter Vorlage einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsmitteilung darauf hingewiesen, dass gegen den Vater ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen eine Gewaltschutzanordnung gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Die Mutter trägt, insoweit nicht ausdrücklich vom Vater bestritten, weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die Verbüßung einer Haftstrafe und die Einweisung in eine Entzugsklinik wegen des Drogenkonsums vor. Insoweit bestehen ausreichende Anhaltspunkte zur weiteren Abschätzung der Gefährdung des Wohls der beiden Kinder im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 474 Abs. 1 StPO Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu nehmen und den Beteiligten die relevanten Erkenntnisse bekannt zu geben. Weiter ist der Mutter Gelegenheit zu gegeben, ihre weiteren Darlegungen über die Erkrankung des Vaters und dessen Ausfallerscheinungen sowie die möglichen Auswirkungen auf den Umgang zu konkretisieren. Der Vater hat die Gelegenheit dem entgegenzutreten, seinen Therapeuten zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden, sowie den Entlassungsbericht über seine Behandlung im Krankenhaus vorzulegen. Randnummer 23 Gegebenenfalls ist vom Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 49 FamFG eine Umgangsregelung über einen begleiteten Umgang zu treffen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
- April 2021 - 8 UF 71/21, juris Rn. 12, NZFam 2021, 651) und auf der Basis der weiteren Erkenntnisse über eine längerfristige Umgangsanordnung zu entscheiden.