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LG Hamburg 2. Kammer für Handelssachen 402 HKO 61/18 Urteil Die Kläger nehmen den Beklagten als Kommanditisten der H. Schiffsfonds II UG (haftungsbesc

Obsah (5)§ 172§ 171§ 159§ 204§ 709

Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 11 U 175/19 Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. insgesamt EUR 2.740,04 zuzüglich Zinsen auf

§ 172Abs.

4 HGB gegenüber den Zielfonds von insgesamt rd. 2,8 Mio EUR wieder in die insolventen Schiffsgesellschaften einlegen müsse. Die offene Haftung der D. KG beträgt nach der in dem Schreiben dargestellten Übersicht EUR 942.803 gegenüber jeder der Zielfonds KGs. Randnummer 6 Die Kläger reichen Auszüge aus den Insolvenztabellen zur Akte, welche das Amtsgericht mit Schreiben vom 11.07.2019 dem Insolvenzverwalter zugeleitet hat (Anlage K 9a). Danach wurde in dem Verfahren ... allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG, ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 € festgestellt. In dem Verfahren ... wurde allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 9.780.000,00 festgestellt. In dem Verfahren ... wurde allein für die H. N. AG, nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe EUR 7.000.050,00 festgestellt. Randnummer 7 Die Kläger tragen vor, nach den ursprünglichen Fondskonzepten der Zielfonds KGs und der D. KG sei vorgesehen gewesen, dass trotz etwaiger bilanzieller Verluste jährliche Zahlungen an die Treugeber und Kommanditisten erfolgen. Randnummer 8 Die D. KG habe in den Jahren 2003 bis 2007 nur die folgenden Überschüsse erwirtschaftet: Randnummer 9 Geschäftsjahr 2003: 442,14 €, Geschäftsjahr 2004: 13.569,17 €, Geschäftsjahr 2005: 2.316,14 € Geschäftsjahr 2006: 1.812,60 €, Geschäftsjahr 2007: 3.269,90 €. (Beweis: Jahresabschlüsse angeboten als Anlagenkonvolut K 5, Blatt 6 dA). Randnummer 10 Die Jahresabschlüsse seien dem Beklagten als Anleger der D. KG im Rahmen der jährlichen Berichte und Einladung zur jeweiligen ordentlichen Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung der D. KG zur Verfügung gestellt und durch die Gesellschafterversammlung der D. genehmigt worden. Randnummer 11 Die Kläger tragen vor, die ZielfondsKGs hätten in den Jahren 2003 bis 2006 kontinuierlich Verluste erwirtschaftet, welche durch Gewinne im Jahre 2007 nicht hätten ausgeglichen werden können. Die Verluste der MS S. B. hätten sich von 2002 bis 2007 auf EUR 5.133.713,59, die der MS S. E. auf EUR 5.147.375,96 und die der MS S. F. auf EUR 4.573.902,76 summiert. (Beweis: Jahresabschlüsse angeboten als Anlagenkonvolut K 6, Blatt 7 dA). In den letzten Jahren vor der jeweiligen Insolvenz der Zielfonds KGs seien Beträge in Höhe von insgesamt EUR 4.257.000,00 von den Zielfonds KGs an den D. als Entnahme geleistet worden, obwohl die Kapitalanteile des D. während dieses Zeitraums durch Verluste der Zielfonds unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert gewesen seien. Jede der jeweiligen Zielfonds KGs habe an die D. KG Liquiditätsausschüttungen in Höhe von 1.419.000,00 € ausgekehrt. An jede der Zielgesellschaften habe die D. KG einen Betrag von jeweils 476.197,40 € als Wiedereinlage geleistet. Die offene Haftung der D. KG betrage für jede der Zielgesellschaften jeweils 942.802,60 €. (Beweis: Kontoauszüge zu den Ausschüttungen und Wiedereinlagen angeboten als Anlagenkonvolut K 7, Blatt 8 dA). Randnummer 12 Die Kläger tragen weiter vor, der Beklagte habe von der D. KG Ausschüttungen von EUR 2.007,10 im Jahre 2004, von EUR 2.001,43 im Jahre 2005, von EUR 2.001,11 € im Jahre 2006 und von EUR 2.251,99 im Jahre 2007, insgesamt in den Jahren 2004 bis 2007 von EUR 8.261,63 erhalten (Anlage K 8). Sie legen eine Aufstellung der Ermittlung der Außenhaftung vor. Diese Aufstellung enthält als Abzugspositionen die Entnahmen in Höhe von insgesamt EUR 8.261,63. Ausgehend von einer Kapitaleinlage in Höhe von EUR 25.000,00 zuzüglich eines Agio von EUR 1.250 zuzüglich eines Ergebnisanteils von EUR 27,15 für 2004, EUR 4,51 für 2005, EUR 3,51 für 2006 und EUR 6,34 für 2007 weist die Aufstellung per 31.12.2007 einen Saldo von 18.029,88 aus; der Stand der Außenhaftung wird mit EUR 8.261,63 beziffert (Anlage K 8). Randnummer 13 Die Kläger meinen, sie hätten jeweils nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 2 HGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der jeweiligen Klagsumme. Die D. KG hafte als Kommanditistin der drei Zielfonds KGs deren Gläubigern in Höhe von jeweils 942.802,60 nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar.

§ 172Abs.

4 HGB lebt die Haftung der Kommanditisten wieder auf, sofern und soweit Zahlungen an die Kommanditisten geleistet worden sind, welche nicht durch Gewinne gedeckt sind. Im eröffneten Insolvenzverfahren werde diese Haftung

§ 171Abs.

2 HGB von den Klägern jeweils als Insolvenzverwalter geltend gemacht. Randnummer 14 Die Kommanditisten der D. KG hafteten ihrerseits gegenüber den Gläubigern der D. KG, und somit gegenüber den Klägern zu 1 bis 3, soweit ihre Einlage unter die Haftsumme gemindert ist. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, Randnummer 16

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu
  2. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; Randnummer 17
  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu
  4. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; Randnummer 18
  5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu
  6. insgesamt EUR 2.753,97 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.04.2018 zu zahlen; Randnummer 19
  7. an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 983,30 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.10.2018 zu zahlen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Beklagte trägt vor, die Klage sei wegen der Schiedsvereinbarung in der Beitrittserklärung des Beklagten unzulässig. Unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges sei ein Schiedsgericht für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag zuständig. Randnummer 23 Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. § 172 Abs. 4 HGB sei nicht einschlägig, da keine Zahlung aus Verlusten der D.gesellschaft erfolgt sei. Randnummer 24 Der Kläger selbst trage vor, dass die D.gesellschaft Gewinne ausgewiesen habe, weshalb der Beklagte einwende, dass die Ausschüttungen nicht haftungsbegründend waren. Randnummer 25 Zu dem Kapitalanteil des Beklagten zählten das Agio sowie der auf ihn entfallene Ergebnisanteil. Der Beklagte meint, die geleisteten Ausschüttungen müssten damit saldiert werden. Randnummer 26 Die Ansprüche seien verjährt. Die Zielgesellschaften hätten im Jahre 2013 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Randnummer 27 Die Geltendmachung des Anspruchs stelle ein venire contra factum proprium seitens der Kläger dar. Es sei gerade das Anlagemodell gewesen, dass Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden sollten. Randnummer 28 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Klage ist zulässig. Randnummer 30 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten. Randnummer 31 Die Klage ist nicht aufgrund eines mit der Beitrittserklärung des Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages unzulässig. Die Schiedsvereinbarung betrifft nicht das hier streitige Rechtsverhältnis. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtsstreitigkeit noch dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt (vgl. BGH Beschluss vom 1.08.2002, III ZB 66/01, zitiert nach juris). Vorliegend ist nicht über eine Streitigkeit auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zwischen der D. KG und dem Beklagten zu entscheiden. Vielmehr machen die Kläger zu 1), 2) und 3) als Insolvenzverwalter der Zielgesellschaften jeweils den Anspruch der Gläubiger der Zielgesellschaften gegen den Beklagten als Kommanditisten der D. KG wegen dessen Haftung für die Schulden der D. KG im Außenverhältnis geltend. Randnummer 32 Die Klage ist überwiegend auch begründet. In Höhe von EUR 8.220,12 ist die Haftung des Beklagten als Kommanditist der D. KG

§ 172Abs.

4 HGB gegenüber den Gläubigern der D. KG wieder aufgelebt.

§ 172Abs.

4 HGB lebt die Haftung der Kommanditisten wieder auf, sofern und soweit Zahlungen an die Kommanditisten geleistet worden sind, welche den Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag der Hafteinlage herabmindern. Randnummer 33 Gläubiger der D. KG sind auch die Gläubiger der Zielfonds KGs, da diese die D. KG als Kommanditistin

§§ 171Abs.

1, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen können. Die Gläubigerstellung der Gläubiger der Zielfonds KGs gegenüber der D. KG ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 34 Die D. KG haftet als Kommanditistin der drei Zielfonds KGs deren Gläubigern in Höhe von jeweils 942.802,60 nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar. Die Kläger sind berechtigt, das den Gesellschaftsgläubigern der Zielfonds KGs nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht auszuüben, da diese Haftung im eröffneten Insolvenzverfahren

§ 171Abs.

2 HGB durch den Insolvenzverwalter ausgeübt wird. Randnummer 35 Nach dem Vortrag der Kläger hat die D. KG, die an den Zielfonds KGs mit jeweils EUR 4.300.000 beteiligt ist, Ausschüttungen, die die Haftungseinlage reduzierten, in Höhe von jeweils EUR 1.419.000 erhalten und nur einen Betrag in Höhe von EUR 476.197,40 an die jeweilige Zielfonds KG zurückgezahlt, sodass gegenüber jeder der Zielfonds KG eine offene Haftung von EUR 942.802,60 € verbleibt. Den offenen Haftungsbetrag habe die D. KG anerkannt. Dieser Vortrag der Kläger entspricht der Aktenlage und wurde von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten, so dass er als zugestanden gilt; § 138 III ZPO. Dass die D. KG jeweils mit EUR 4.300.000 an den Zielfonds KGs beteiligt ist, ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen der Zielfonds KGs (Anlage K 2 bis K 4). Dass die D. KG den jeweils offenen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 942.803 anerkannt hat, entspricht dem Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Schreibens der H. T. S. GmbH & Co. KG vom 31.05.2017 (Anlage B 1). Randnummer 36 Die Forderungen der Gläubiger der Zielgesellschaften, für die die D. KG in Höhe des offenen Haftungsbetrages einzustehen hat, wurden bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Danach wurde in dem Verfahren ... (MS S. F.) allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 € festgestellt. In dem Verfahren ... (MS S. E.) wurde allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 9.780.000,00 festgestellt. In dem Verfahren ... (MS S. B.) wurden allein für die H. N., nunmehr firmierend unter H. C. Bank AG ein Betrag in Höhe von EUR 7.000.050,00 festgestellt. Randnummer 37 Da der Beklagte Zahlungen seitens der D. KG erhalten hat, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, haftet er soweit seine Haftung wiederaufgelebt ist den Gläubigern der Zielgesellschaften, welche nach § 172 Abs. 4 HGB die D. KG nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB wegen des anerkannten offenen Haftungsbetrages von jeweils EUR 942.802,60 in Anspruch nehmen können. Randnummer 38 Die Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der D. KG ist

§ 172Abs.

4 HGB aufgrund der Entnahmen, welche sich auf insgesamt EUR 8.261,63 belaufen in Höhe von EUR 8.220,09 € wieder aufgelebt. Der Bezifferung der Entnahmen und Ergebnisanteile in der Aufstellung der Kläger (Anlage K 8) ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Randnummer 39 Durch die erfolgten Entnahmen ist das Kapitalkonto des Beklagten unter die Einlage herabgemindert worden. Dies gilt auch insoweit der Beklagte nicht nur eine Hafteinlage in Höhe von EUR 25.000 geleistet hatte sondern

der Aufstellung über die Ermittlung der Außenhaftung (Anlage K 8) auch ein Agio in Höhe von EUR 1.250. Daraus ergibt sich nicht, dass die Haftung des Beklagten in Höhe von EUR 1.250 nicht wieder aufgelebt wäre. Denn dies ist dann nicht der Fall, wenn das Aufgeld den Kapitalanteil nicht mehren und nicht der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen sollte, sondern den Altkommanditisten (praktisch als Gegenleistung für die Aufnahme in die Gesellschaft) zur Verfügung stehen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 201/81, zitiert nach juris). Dem Vortrag der Kläger, es sei insoweit eine allgemeine, allen Gesellschaftern zukommende Kapitalrücklage vereinbart gewesen, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen; § 138 III ZPO. Randnummer 40 Die Klage hat lediglich in Höhe von EUR 8.220,12 Erfolg, da gegenüber den Entnahmen des Beklagten von insgesamt EUR 8.261,63 die Ergebnisanteile von EUR 27,15 für 2004, EUR 4,51 für 2005, EUR 3,51 für 2006 und EUR 6,34 für 2007 mithin insgesamt EUR 41,51 zu berücksichtigen sind. Müsste der Beklagte alle Ausschüttungen erstatten, bliebe unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 2004 bis 2007 teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 271/08, zitiert nach juris). Randnummer 41 Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt.

§ 159

HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter, hier den Beklagten, aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, hier der D. KG, in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die D. KG wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 14.03.2016 aufgelöst (Anlage K 1). Die Verjährungsfrist wurde durch die am 7.01.2019 erfolgte Zustellung der Klage (Blatt 21 dA)

§ 204Abs.

1 Ziffer 1 BGB gehemmt. Randnummer 42 Die Geltendmachung des Anspruchs stellt kein venire contra factum proprium seitens der Kläger dar, auch wenn nach dem Vortrag des Beklagten seine Beteiligung auf einem Anlagemodell beruhte, wonach unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn Ausschüttungen erfolgen sollten. Die Kläger machen keinen Anspruch auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages geltend, sondern einen ihnen im Außenverhältnis zustehenden gesetzlichen Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Randnummer 43 Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen den Klägern ab dem 1.04.2018 zu, nachdem der Beklagte innerhalb der Frist keine Zahlung geleistet hat, welche ihm nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2018 bis zum 31.03.2018 gesetzt worden war. Randnummer 44 Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 808,13 € nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 6.10.2018, mithin 30 Tage nach Erhalt des Schreibens vom 5.09.2018. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat höhere Kosten, insbesondere einen Gebührensprung, nicht veranlasst. Randnummer 46 Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

§ 709

ZPO.

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