eigenen Angaben ein am XXX in XXX geborener afghanischer Staatsangehöriger und dem Volk der Tadschiken zugehörig. Im Sommer 2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe stehe. Eine öffentliche Ausübung des Glaubens sei nicht möglich. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
Afghanistan? Randnummer 7
Afghanistan Ihren Glauben ausüben? Randnummer 14 10. Könnten Sie im Falle einer Rückkehr
Afghanistan Ihren christlichen Glauben verborgen halten oder auf die Ausübung Ihres Glaubens verzichten? Randnummer 15
kommen, so dass ein persönliches Erscheinen zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht erforderlich ist. Randnummer 34 Das Bundesamt hatte Sie bereits zu einer schriftlichen Mitwirkung aufgefordert. Den gesetzten Termin haben Sie ohne Angabe von Gründen verstreichen lassen. Randnummer 35 Unter Bezugnahme auf Punkt 1 der Bescheidtenorierung (s. Seite 1) bitte ich Sie folgende Frage/n schriftlich und wahrheitsgemäß zu beantworten: Randnummer 36 1. In welcher Weise üben Sie seit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und zum gegenwärtigen Zeitpunkt Ihren christlichen Glauben aus? Randnummer 37 2. Welche Befürchtungen haben Sie im Falle einer Rückkehr
Afghanistan? Randnummer 38 Unter Bezugnahme auf Punkt 1 der Bescheidtenorierung (s. Seite 1) bitte ich Sie folgende Unterlage/n vorzulegen: Randnummer 39
VG muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist Zwangsgeld das mildeste Mittel. Zwangsgeld als mildestes Mittel führt nur dann nicht zum Ziel, wenn es bereits erfolglos angewendet worden ist oder wenn bereits vor der Anwendung feststeht, dass es nicht zum Ziel führen kann (Urteil des VG Würzburg vom 16.11.2018, Az: W 3 S 18.32283). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Androhung von Zwangsgeld verhältnismäßig. Randnummer 44 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 Euro berücksichtigt, dass es sich bei dem Ausländer um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der im Regelfall weiterhin staatliche Leistungen bezieht. Deshalb wurde ein Betrag am untersten Ende der möglichen Höhe eines Zwangsgeldes ausgewählt. Randnummer 45 Rechtsgrundlage für den Hinweis auf die Ersatzzwangshaft ist § 16 Abs. 1 S. 1 VwVG. Randnummer 46
G hat die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs keine aufschiebende Wirkung, so dass die Androhung des Zwangsmittels mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden soll (§ 13 Abs. 2 S. 2 VwVG).“ Randnummer 47 Der Kläger hat gegen diesen, ihm am
G habe. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG normiere jedoch ausdrücklich, dass Klagen gegen die Entscheidungen in den Fällen des § 73 AsylG aufschiebende Wirkung hätten. Die Aufforderung zur Mitwirkung finde sich in § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG. Es sei bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass jedes Mitwirkungsverlangen voraussichtlich in einem Zwischenverfahren mit der Anfechtungs- oder Unterlassungsklage angegriffen werden könne, wodurch das Entziehungsverfahren dann regelmäßig ruhen würde. Solange nicht entschieden sei, ob die Aufforderung zur Mitwirkung rechtmäßig ergangen sei, könne auch kein Verwaltungszwang vollstreckt werden. § 44a VwGO stehe der Klage nicht entgegen. Randnummer 49 Ferner verstoße eine anlasslose Überprüfung von bestandskräftigen Entscheidungen zum internationalen Schutz gegen Unionsrecht. Aus Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie, im Folgenden: AsylVerfRL) folge, dass es für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens neuer Elemente oder Erkenntnisse bedürfe. Randnummer 50 Eine Mitwirkungspflicht sei unionsrechtlich nicht vorgesehen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen neuer Umstände weise das Unionsrecht der Beklagten zu. Dies folge ebenfalls aus Art. 45 Abs. 1 Buchst. a AsylVerfRL. Überdies weise auch Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QRL) die Beweislast eindeutig dem Staat zu. Randnummer 51 Weder aus der QRL, noch aus dem AsylG ergäben sich Hinweise auf eine Durchbrechung der in Art. 45 AsylVerfRL und in § 28 VwVfG vorgesehenen Systematik, wonach der von einem Verwaltungsakt betroffenen Person zunächst schriftlich die Gründe mitgeteilt werden müssten, damit sich die Person in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern könne. Auch aus § 73 Abs. 3a AsylG folge nicht anderes. Diese Vorschrift sei im Kontext des gesamten § 73 AsylG zu lesen. Eine Mitwirkung sei hier erst vorgesehen, wenn die Beklagte Umstände dargelegt habe, aus denen sich der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft ergäben. Randnummer 52 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt (Schriftsatz d. Beklagten v. 6.5.2021; Schriftsatz d. Klägers v. 21.5.2021). Randnummer 53 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 54 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Az. XXX) vom 8. November 2019, zugestellt am 13. November 2019, aufzuheben. Randnummer 55 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 56 die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 58 Der Kammer haben bei der Entscheidung die Asylakten des Klägers vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 59 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Randnummer 60 Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.). Randnummer 61 1. Die Klage, die sich gegen den Bescheid vom 8. November 2019 insgesamt richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Sowohl die in Punkt 1. enthaltene Aufforderung zu den Mitwirkungshandlungen als auch die in Punkt 2. des Bescheidtenors vorgenommene Androhung des Zwangsgeldes stellen Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG dar (vgl. zu ersterer: VG Berlin, Beschl. v. 7.1.2020, 33 L 528.19 A, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2019, 10 AE 2406/19, BA S. 3, juris; implizit auch VG Potsdam, Urt. v. 1.12.2020, 12 K 588/19.A, juris Rn. 44; vgl. zu letzterer: BVerwG, GB v. 26.6.1997, 1 A 10/95, juris Rn. 19; Urt. v. 2.12.1988, 4 C 16/85, juris Rn. 10 f.). Randnummer 62 § 44a VwGO steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitwirkungshandlung nicht entgegen.
Satz 1 dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Aufforderung zur Mitwirkung ist zwar eine Verfahrenshandlung i.S.d. Satzes
Fristablauf ein Zwangsgeld angedroht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG und der darüber hinaus anwendbaren Vorschriften des VwVG vorliegen, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Vollstreckbarkeit der Aufforderung zu Mitwirkungshandlungen ausgeht, was im Rahmen des § 44a Satz 2 VwGO ausreichend ist (vgl. Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, Rn. 27). Randnummer 63 2. Die Klage ist nicht begründet. Sowohl die Aufforderung zu den Mitwirkungshandlungen [hierzu unter a)] als auch die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung [hierzu unter b)] sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 64
Satz 1 der Norm ist der Ausländer
Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist.
Satz 2 der Norm gelten u.a. § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7, Abs. 3 sowie § 16 AsylG entsprechend. Die Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung der dem Kläger in der Bescheidbegründung gestellten Fragen unterfällt dem Regelbeispiel des
G entsprechend geltenden § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die Aufforderung zur Vorlage der Tazkira und der Bescheinigungen über die religiöse Betätigung unterfällt dem Regelbeispiel des § 15 Abs. 2 Nr. 5 – im Falle der Tazkira i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Randnummer 66 bb) Die aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht folgenden formellen Anforderungen an die Aufforderung zu den Mitwirkungshandlungen sind gewahrt. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurde er auf seine Mitwirkungspflichten im Rahmen des Widerrufsverfahrens hingewiesen und zur Beantwortung von mehreren Fragen, unter anderem zu seiner Religionsausübung sowie zur Vorlage von Belegen hierfür und seiner Tazkira aufgefordert. In dem Schreiben hat die Beklagte ihm eine (
Akteneinsichtsgesuch durch seine Prozessbevollmächtigten jedenfalls stillschweigend verlängerte) Frist bis zum 12. August 2019 für diese Mitwirkungshandlungen gesetzt und angekündigt,
Ablauf dieser Frist ein Zwangsgeld anzudrohen. Der Kläger wurde also vor dem streitgegenständlichen Bescheid über seine Mitwirkungspflichten in der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung unterrichtet und hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, die er auch mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. August 2019 ergriffen hat. Dass ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Schreiben nicht ausdrücklich eröffnet wurde, es vielmehr bereits als finale Aufforderung formuliert war, ändert hieran nichts. Denn aufgrund des Hinweises der Beklagten, dass (erst) bei Nichtbeantwortung bzw. Nichtvorlage der Unterlagen
Ablauf der Frist ein Zwangsgeld angedroht werden könne, hatte das Schreiben für den Kläger erkennbar einen Ankündigungscharakter. Randnummer 67 cc) Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG liegen vor. Die Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kläger im streitgegenständlichen Bescheid aufgefordert wird, sind erforderlich [hierzu unter
Auffassung der Beklagten aufgrund seines Bekenntnisses zum Christentum begründete Verfolgungsfurcht i.S.d. § 3 AsylG vorlag. Ob ein Bekenntnis des Klägers zum Christentum entfallen ist oder sich signifikant abgeschwächt hat, ist für die Widerrufsvoraussetzung des „Nicht-mehr-Vorliegens“ der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 73 Abs. 1 AsylG sowie eines Wegfalls der Umstände i.S.d. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e QRL relevant. Angesichts dessen ist sowohl die Beantwortung der zwei Fragen, als auch die Vorlage der hier vom Kläger geforderten Unterlagen geeignet, für diese Frage relevante Erkenntnisse zu erbringen. Randnummer 70 So zielt die Frage
der derzeitigen Religionsausübung sowie die Vorlage von Bescheinigungen über die religiöse Betätigung ersichtlich darauf ab, über äußere Anhaltspunkte (vgl. für deren Relevanz bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft OVG Münster, Beschl. v. 28.6.2018, 13 A 3261/17.A, juris Rn. 5) Erkenntnisse über die innere Tatsache der religiösen Identität zu erlangen. Auch die Beantwortung der Frage zu den Befürchtungen des Klägers im Falle einer Rückkehr
Afghanistan kann – auch wenn sie vom Kläger zumindest teilweise eine eigentlich der Beklagten obliegende Lageeinschätzung verlangt – durch die subjektive Formulierung („Welche Befürchtungen haben Sie?“) potentiell relevante Erkenntnisse über die religiöse Identifikation des Klägers liefern. So ist es etwa denkbar, dass ein diesbezüglich ausführlicher Vortrag als ein Anhaltspunkt für eine starke religiöse Identifikation gewertet werden kann. Ebenso relevant für das Überprüfungsverfahren ist die Vorlage der Tazkira, die der Kläger
den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG im Ausgangsverfahren nicht vorgelegt hatte. Sie dient der Bestimmung seiner Staatsangehörigkeit, die eine zentrale Rolle für die Frage der Flüchtlingseigenschaft einnimmt. Flüchtling ist
G ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Verfolgungsfurcht außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Das Herkunftsland ist dabei in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG für nicht staatenlose Ausländer legaldefiniert als das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Randnummer 71 Mildere Mittel als die gemäß Bescheid vom
dem Wortlaut des Bescheides jedenfalls im Falle der Unmöglichkeit entfällt. Randnummer 73 Einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte, hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf negative Bekenntnisfreiheit
1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV stellen sie nicht dar. Dabei ist zu beachten, dass in diese Rechte vorliegend nur mit niedriger Intensität eingegriffen wird. Zum einen sind die Fragen eher objektiver Natur. Sie beziehen sich auf äußere Umstände der Religionsausübung und betreffen daher weniger den Kern- als eher den Randbereich der beiden Grundrechte. Zum anderen kann der Kläger seiner Verpflichtung durch schriftliche Beantwortung der Fragen und durch postalischen Übersendung der geforderten Unterlagen
kommen und ist nicht zur Teilnahme an einer persönlichen Anhörung in seiner Anwesenheit verpflichtet. Angesichts dieser geringen Eingriffsschwelle stehen die Mitwirkungspflichten nicht außer Verhältnis zum von der Beklagten verfolgten Zweck, die Übereinstimmung von materieller Rechtslage mit verwaltungsaktförmigen Feststellungen zu überprüfen und ggf. wiederherzustellen, zu dem sie
G ohne Ermessensspielraum verpflichtet ist. Randnummer 74 dd) Die Aufforderung zu den Mitwirkungshandlungen verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Dieses steht nicht deshalb entgegen, weil die Aufforderung zur Mitwirkung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens ergangen ist, das anlasslos aufgenommen wurde (hierzu unter
VerfRL stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzes bestehen.
VerfRL sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz abzuerkennen, den Betroffenen schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Randnummer 77 Ein Verbot der anlasslosen Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens enthalten diese Vorschriften nicht. Die dahingehende Ansicht des Klägers überzeugt nicht (vgl. aber im Ergebnis diese Ansicht teilend: Oberhäuser, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, BT-Drs 19
AEUV für jeden Mitgliedsstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (hier: Etablierung von verfahrensrechtlichen Instrumenten zur Aberkennung des internationalen Schutzes) verbindlich sind, dem mitgliedstaatlichen Normgeber jedoch die Wahl der Form und Mittel (hier: Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Instrumente) überlässt. Randnummer 81 Im Hinblick auf den Wortlaut kommt die ausschließlich positiv-verpflichtende Absicht klar in der Formulierung des Art. 44 AsylVerfRL zum Ausdruck („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung […] eingeleitet werden kann; in der englischen Fassung.: „Member States shall ensure that an examination […] may commence“). Der zweite Halbsatz des Art. 44 AsylVerfRL („wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten“; in der englischen Fassung: „when new elements or findings arise“) ist nicht als notwendige Bedingung bereits für die initiale Einleitung eines Verfahrens zu verstehen. Ein solches „Ermittlungsverbot“ bedeutete einen tiefgreifenden Eingriff in das Verfahrensrecht der Mitgliedsstaaten, weshalb mindestens eine sprachlich deutlichere und eigenständige, d.h. nicht mit dem Regelungsgehalt des ersten Halbsatzes verknüpfte Regelung zu erwarten gewesen wäre. Randnummer 82 Soweit der Kläger meint, dass die in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a AsylVerfRL vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung der Gründe einer Überprüfung des internationalen Schutzes für das Verbot einer anlasslosen Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens spreche, ist dem ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Vorschrift betrifft erst ein späteres Verfahrensstadium, nämlich den Zeitpunkt, in dem bereits in Erwägung gezogen wird, den Status abzuerkennen. Nicht notwendig bereits bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens, aber jedenfalls rechtzeitig vor der Entscheidung über die Aberkennung muss der Betroffene zu den von der Behörde erwogenen Gründen angehört werden. Die Norm hindert die Mitgliedsstaaten indessen nicht daran, sich in einem vorherigen Schritt – auch unter Mitwirkung des Betroffenen – eine ausreichende Erkenntnisgrundlage zu beschaffen, um überhaupt in dieses Verfahrensstadium zu gelangen. Der durch Art. 45 Abs. 1 Buchst. a AsylVerfRL verfolgte Schutz der Verfahrensrechte des Betroffenen auf ein transparentes Verfahren und auf rechtliches Gehör ist damit nicht unterlaufen, sondern kann durch die –
VfG im nationalen Recht ohnehin verankerte – Anhörung des Betroffenen vor einem eventuell ergehenden Widerrufsbescheid ausreichend gewährleistet werden. Randnummer 83 Überdies widerspräche ein Verbot der Einleitung von Aberkennungsverfahren auch gerade dem speziellen Regelungsansatz der AsylVerfRL, wie er in ihren Erwägungsgründen 11, 12 und 13 zum Ausdruck kommt: Die von der AsylVerfRL vorgenommene Angleichung von Verfahrensvorschriften dient letztlich einem materiellen Ziel, nämlich gleiche Bedingungen für die Anwendung der QRL zu schaffen. Ein a priori herrschendes Verbot der Verfahrenseinleitung aus den hier in Rede stehenden rein formalen Gründen widerspräche gerade diesem Regelungsziel. Denn dies kann dazu führen, dass durch eine Bestimmung in der AsylVerfRL ein Zustand aufrechterhalten wird, der im Widerspruch mit Art. 11 QRL steht, der die Voraussetzungen regelt, in denen die Flüchtlingseigenschaft erlischt. Randnummer 84
2 QRL weist der Mitgliedsstaat der dem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 QRL alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, in jedem Einzelfall
, dass die betreffende Person gemäß Art. 14 Abs. 1 QRL nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Art. 14 Abs. 1 QRL verweist auf die in Art. 11 QRL vorgesehenen Erlöschensgründe. Randnummer 85 Art. 14 Abs. 2 QRL weist damit zwar die Beweislast in einem Aberkennungsverfahren den staatlichen Stellen zu, schließt es aber nicht aus, anerkannten Flüchtlingen Mitwirkungspflichten wie die hier streitgegenständlichen aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund des Regelungscharakters einer Richtlinie würde dies bereits entscheidend gegen eine Unionsrechtswidrigkeit der Etablierung von Mitwirkungspflichten auf nationaler Ebene sprechen. Randnummer 86 Überdies – und vor allem – enthält die Vorschrift aber auch einen klaren Verweis auf Art. 4 Abs. 1 QRL.
1 Satz 1 QRL können es die Mitgliedsstaaten als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen.
Satz 2 der Norm ist es Pflicht des Mitgliedsstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Punkte zu prüfen. Der Verweis war bereits in der Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG enthalten und wurde dort eingefügt, um die Mitwirkungspflichten der Personen mit Flüchtlingsstatus im Aberkennungsverfahren zu unterstreichen (vgl. Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, RL 2011/95/EU, Art. 14, Rn. 9 mit Verweis auf das Dokument des Rates 14642/1/02 REV 1 v. 27.11.2002; vgl. auch Thym, Stellungnahme zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 19
dieser Norm soll das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Mit dem Begriff des Verwaltungszwanges ist auf das VwVG verwiesen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 19/4456, S. 11). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist dort in §§ 9 Abs. 1 Buchst. b, 11, 13 VwVG vorgesehen. Randnummer 89 bb) Die Androhung ist auch formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie noch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 13 Abs. 5 VwVG.
VG ist der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Dem Bestimmtheitserfordernis ist bei einer Mehrheit von auferlegten Handlungspflichten dann nicht mehr Genüge getan, wenn für den Adressaten nicht erkennbar ist, für welchen Pflichtenverstoß ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.8.1995, 5 S 71/95, juris Rn. 30). Randnummer 90 Diesen Anforderungen genügt die Androhung der Beklagten noch. Aus der Formulierung „die geforderte/n Unterlage/n“ ist für den Adressaten erkennbar, dass die Zwangsgeldandrohung sich nur auf die Pflicht zur Vorlage der Tazkira und der Bescheinigungen über die religiöse Betätigung bezieht und nicht auch auf die Pflicht zur schriftlichen Beantwortung der beiden Fragen. Denn auch nur bezüglich ersterer Pflicht, die im streitgegenständlichen Bescheid schon redaktionell klar von letzterer Pflicht abgegrenzt ist, wird die Bezeichnung „angeforderte/n Unterlage/n“ verwendet. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Unterlagen“ etwas „schriftlich Niedergelegtes, das als Beweis, Beleg, Bestätigung o.Ä. für etwas dient; Dokumente; Urkunden; Akten o.Ä.“ (Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterlage; zuletzt abgerufen am 25.8.2021) und nicht persönlich von einer Privatperson erst noch zu erstellende Schriftstücke. Randnummer 91 cc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen vor. Im Einzelnen: Randnummer 92 Das Zwangsgeld ist für die hier in Rede stehenden unvertretbaren Handlungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ein taugliches Zwangsmittel. Die Beklagte hat auch eine Frist
VG gesetzt. Randnummer 93 Der Grundverwaltungsakt, der den Kläger zur Mitwirkung auffordert (unter Punkt
G hat „die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Abs. 3a Satz 3)“ keine aufschiebende Wirkung. Dieser Gesetzestatbestand erfasst auch Grundverwaltungsakte
G, die Mitwirkungspflichten auferlegen, zu deren Erfüllung
G das Bundesamt den Ausländer „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ anhalten soll. In einem Grundverwaltungsakt auferlegte Mitwirkungspflichten selbst können zwar keine Mittel des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten sein. Der Begriff der „Mittel des Verwaltungszwangs“ ist daher eng im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu verstehen. Demgegenüber ist der Begriff der „Maßnahme des Verwaltungszwangs“ in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG weiter zu verstehen. Die Gesamtmaßnahme aus Grundverwaltungsakt
G und „Mittel des Verwaltungszwangs“
G ist aufgrund Gesetzes sofort vollziehbar. Für eine Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch auf zu Mitwirkungshandlungen verpflichtende Grundverwaltungsakte spricht entscheidend der Sinn und Zweck der Norm, Widerrufs- und Rücknahmeverfahren zu beschleunigen. Damit die Norm diese Wirkung zu entfalten vermag, muss sie zur sofortigen Vollziehbarkeit all derjenigen Verwaltungsakte führen, die es braucht, um den Ausländer zur Mitwirkung anzuhalten (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschl. v. 20.7.2020, 23 L 272/20 A, juris Rn. 4; Beschl. v. 20.11.2019, VG 33 L 467.19 A; VG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2019, 10 AE 2406/19, BA. S. 2, juris; zum gesetzgeberischen Zweck sich nicht verhaltend VG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.11.2020, 8 K 2666/19.F.A, BA S. 3 f.). Randnummer 94 dd) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, von dem
G intendierten Entschließungsermessen im vorliegenden Fall abzuweichen. Auch hinsichtlich der Auswahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel sind keine Ermessensfehler i.S.d. § 9 Abs. 2 VwVG erkennbar. Insbesondere wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Das Zwangsgeld ist für die hier in Rede stehenden unvertretbaren Handlungen im Verhältnis zum unmittelbaren Zwang das mildere Mittel. Die Höhe von 100 Euro bewegt sich am unteren Ende des
VG vorgesehenen Rahmens von bis zu 25.000 Euro und ist daher – auch wenn dem Kläger nur ein geringes Einkommen zur Verfügung stünde – angemessen. III. Randnummer 95 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.