verlässigkeit; Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen
sammenhang mit Alkoholkonsum Leitsatz 1. Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem
stand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
erleiden, die
Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196). (Rn.18) 2. Vor diesem Hintergrund stellt ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen
sammenhang mit dem Konsum von Alkohol – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge – einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch dar. Unmittelbar vor und beim Schusswaffengebrauch besteht ein vollständiges Alkoholkonsumverbot. Auf einen Grenzwert hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration – etwa den des § 24a Abs. 1 StVG – kommt es insoweit nicht an. (Rn.22)
lassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 24.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen Jagdschein für ungültig erklärte und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrief. Randnummer 2 Der im … geborene Kläger erhielt im Jahre 1980 erstmals einen Jagdschein.
letzt erteilte ihm die Beklagte im Januar 2017 einen Drei-Jahres-Jagdschein mit Gültigkeit vom 1. April 2017 bis
m 31. März 2020.
dem hatte der Kläger drei Waffenbesitzkarten, auf die insgesamt 17 Waffen für ihn eingetragen waren. Randnummer 3 Bei einem Einsatz aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung auf eine bewaffnete Person in der Nähe der Straße … im Naturschutzgebiet … in … Hamburg, trafen die Polizeibeamten … und … den Kläger dort am 16. Juli 2018 gegen 16.35 Uhr mit seiner durchgeladenen Waffe auf einem Hochstand an. Der Kläger wies sich mit seinem Jagschein aus und gab an, die Freigabe
m Abschuss von Füchsen
haben. Neben dem Kläger befand sich auf der Umrandung des Hochstands eine geöffnete 0,5-Liter-Dose „Carlsberg Elephant“ Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 %, die etwas über die Hälfte geleert war. Die Polizeibeamten nahmen Alkoholgeruch im Atem des Klägers wahr und stellten daraufhin sein Gewehr, das mit drei Schuss geladen war, und seine Munition sicher. Randnummer 4 Der Kläger rief am
gestellt werden konnte, hob die Beklagte diesen wieder auf und widerrief mit Bescheid vom 13. November 2018 die drei Waffenbesitzkarten des Klägers, erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Sie forderte den Kläger auf, die Erlaubnisdokumente unverzüglich dem Justiziariat der Polizei
rückzugeben. Weiterhin ordnete sie an, die noch im Besitz des Klägers befindlichen 16 Waffen nebst Munition unbrauchbar
machen oder einem Berechtigten
überlassen. Die im Bescheid vom 5. Oktober 2018 enthaltene Anordnung, einen empfangsbereiten Berechtigten
benennen, dem die am
r Begründung führte die Beklagte u.a. aus, der Kläger sei nicht wie erforderlich als waffenrechtlich
verlässig anzusehen. Denn es bestehe der tatsachengestützte, begründete Verdacht, dass er die Jagd mit der Schusswaffe im nicht komplett nüchternen
stand ausgeübt habe. Randnummer 6 Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2018 Widerspruch und trug
r Begründung vor, dass der im Bescheid geschilderte Sachverhalt unzutreffend sei. Die Beklagte habe nicht – wie erforderlich – nachgewiesen, dass er Alkohol konsumiert hätte. Zwar habe seine Atemluft nach Alkohol gerochen. Es spreche aber nicht gegen die
verlässigkeit, sich mit Bier den Mund auszuspülen. Bei der Jagd sei es den Jägern nur untersagt, Alkohol
konsumieren. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen seien nicht erkennbar gewesen. Ein Alkoholtest, der
r Feststellung des Alkoholkonsums erforderlich gewesen wäre, sei weder eingefordert noch abgelehnt worden. Dagegen, dass der angebliche Alkoholkonsum der wahre Grund für die Sicherstellung seiner Waffe gewesen sei, spreche auch, dass die Polizei ihn trotz seiner angeblichen Alkoholisierung
seinem Fahrzeug entlassen habe, damit er nach Hause habe fahren können. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019, dem Kläger
gestellt am 24. Januar 2019, wies die Beklagte den Widerspruch
rück. Allerdings reduzierte sie die Anzahl der dauerhaft unbrauchbar
machenden oder an einen Berechtigten herauszugebenden Waffen um eine auf 15, weil ein Revolver … bereits vorher verkauft und aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen worden sei. Randnummer 8 Die hiergegen gerichtete Klage vom 22. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 6. September 2019 abgewiesen.
r Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche
verlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen und Munition nicht sachgemäß umgehe. Der Kläger habe seine Schusswaffe im nicht nüchternen
stand gebraucht und habe sich nicht sicher sein können, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
erleiden, die
Gefährdungen Dritter führen könnten. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem
lassungsantrag. II. Randnummer 10 1. Der
lässige Antrag auf
lassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Antragsbegründung legt der Kläger keinen
lassungsgrund nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO dar. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – hierzu unter a). An der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter b). Außerdem weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – hierzu unter c). Schließlich beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (hierzu unter d). Randnummer 11 a) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zulassen. Randnummer 12 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Eine
lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2006, 2 BvR 767/02, NVwZ 2006, 683, juris Rn.14; Beschl. v. 22.8.2011, 1 BvR 1764/09, NVwZ-RR 2011, 963, juris Rn. 32). Gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine konkrete Frage
bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus ist darzulegen, weshalb diese Frage grundsätzlich bedeutsam sein soll. Der
lassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung
r Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2018, 4 Bf 103/17.Z , juris Rn. 21 ). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; Beschl. v. 3.3.1997, 8 B 130/96, NVwZ 1998, 66, juris Rn. 2 m.w.N.,
GO; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 144). Ist eine Rechtsfrage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die
einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018, 2 BvR 350/18, juris Rn. 17). Randnummer 13 Nach diesem Maßstab hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat: Randnummer 14 aa) Der Kläger hat schon nicht hinreichend klar formuliert, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung er für klärungsbedürftig hält. Randnummer 15 bb) Selbst wenn
Gunsten des Klägers angenommen wird, er halte die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutend und klärungsbedürftig, ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG darauf gestützt werden kann, dass ein Waffenbesitzer nach einem geringen Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille seine Schusswaffe gebraucht, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden oder andere Indizien vorliegen, die gegen die waffenrechtliche
verlässigkeit sprechen, ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zulassen. Randnummer 16 Der Kläger trägt insoweit vor,
dieser Rechtsfrage gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) beziehe sich nur auf den dortigen Einzelfall, in dem der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille aufgewiesen habe. Das Gericht habe nur entschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. juris Rn. 18), dass bei der vom dortigen Kläger konsumierten Alkoholmenge alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen gewesen sei. Diese Alkoholmenge sei geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit
mindern und enthemmend
wirken. Der dortige Kläger sei damit das Risiko eingegangen, Dritte
schädigen. Dass das Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass es ausgeführt habe (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5): „Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei – wissenschaftlich abgesichert – typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit
rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden …“. Randnummer 17 Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind: Randnummer 18
verlässigkeit sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie in nüchternem
stand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
erleiden, die
Gefährdungen Dritter führen können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Leitsatz und Rn. 18). Das Gericht hat dazu weiter ausgeführt (Rn. 22 f.): Randnummer 19 „Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche
verlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt
vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier
bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise
r Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie
Enthemmungen, d.h.
Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen. Randnummer 20 Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten
m Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.“ Randnummer 21 Auf die Frage, ob beim Gebrauch von Schusswaffen der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut überschritten wird, kommt es bei der Frage der waffenrechtlichen
lässigkeit nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 26). Randnummer 22 Diese Rechtsprechung ist dahin auszulegen, dass ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen
sammenhang mit dem Konsum von Alkohol – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge – einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch darstellt. Durch die Verwendung des Wortes „nüchtern“ und durch die typisierende Betrachtungsweise gibt das Bundesverwaltungsgericht hinreichend deutlich
verstehen, dass der Schusswaffengebrauch nach jedem Alkoholkonsum unvorsichtig und unsachgemäß ist. Eine Person, die eine Schusswaffe gebraucht ist lediglich dann
verlässig, wenn sie vorher keinen Alkohol – auch keine nur geringfügige Menge – getrunken hat (vgl. Dietlein/Hermes, NVwZ 2015, 1268, 1269). Dies folgt insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der
verlässigkeitsprüfung im Waffenrecht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die bei dieser Prüfung vorzunehmende Prognose an dem Zweck
orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris Rn. 5). Die waffenrechtliche
verlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt
vermeiden. Das Risiko beim Umgang mit Waffen soll so weit wie möglich minimiert werden. Dieses Ziel kann nur bei einem vollständigen Alkoholverbot unmittelbar vor und beim Waffengebrauch erreicht werden. Insbesondere wäre ein Grenzwert bezüglich der Blutalkoholkonzentration, auch ein niedriger, nicht ebenso gut
r Risikominimierung geeignet, weil bei jedem Grenzwert die Gefahr des „Herantrinkens“ an diesen Wert besteht (vgl. die Gesetzesbegründung
r Einführung des Alkoholverbots bei Fahranfängern in § 24c StVG: BT-Drs. 16/5047, 20.4.2007, S. 9). Randnummer 23
keinem anderen Ergebnis führt der unter Bezugnahme auf eine Kommentierung
m Bundesjagdgesetz (Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 81) geäußerte Einwand des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nur
dem Einzelfall eines Jägers mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille, nicht aber
Fällen geringeren Alkoholkonsums geäußert. Weder der Kläger noch die genannte Kommentarstelle oder eine andere – vom Kläger nicht benannte – Äußerung in der rechtswissenschaftlichen Literatur (Kremer, NJW 2015,1061), die in dieselbe Richtung argumentiert, setzen sich mit der Formulierung des Leitsatzes des Bundesverwaltungsgerichts „Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem
stand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
erleiden, die
r Gefährdung Dritter führen können“ auseinander. Insbesondere legen weder der Kläger noch die genannten Autoren dar, welche Bedeutung das Wort „nüchtern“ ihrer Meinung nach hat und weshalb eine Person, die Alkohol – wenn auch in geringer Menge – konsumiert hat, nüchtern sein soll. Darüber hinaus berücksichtigen der Kläger und die genannten Autoren nicht die typisierende Betrachtungsweise bei der waffenrechtlichen
verlässigkeitsprüfung. Dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht nur den konkreten Einzelfall entscheiden wollte, spricht schließlich maßgeblich die sehr allgemein gehaltene Formulierung des Leitsatzes und die Aufnahme des Urteils in die Entscheidungssammlung des Gerichts. Randnummer 24 Auf die vom Kläger zitierte Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
m Grad der Alkoholisierung (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5) kommt es in diesem
sammenhang nicht an, denn diese befindet sich nicht in den – insoweit maßgeblichen – Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des Urteils und gibt lediglich die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz wieder. Randnummer 25 Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Klägers (S. 7 der Begründung des
lassungsantrags), nach den entsprechenden wissenschaftlichen Studien seien bei Personen mit einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sicher auszuschließen. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert und nicht schlüssig. Weder der Kläger noch die von ihm zitierte Kommentarstelle (Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 81) benennen die wissenschaftlichen Studien, auf die sie sich beziehen. Solche Studien sind dem Berufungsgericht auch sonst nicht bekannt. Vielmehr existiert keine absolute Untergrenze der Blutalkoholkonzentration, unterhalb derer eine Wirkung alkoholischer Getränke medizinisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Scholz in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, Stand: 15.1.2021, § 24c StVG Rn. 15;
r relativen Fahrunsicherheit im Rahmen des § 316 StGB: Pegel in: Münchener Kommentar
m StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 StGB Rn. 66). Bei der Einführung des absoluten Alkoholverbots für Fahranfänger in § 24c StVG hat der Gesetzgeber auf eine breit angelegte wissenschaftliche Studie aus den USA hingewiesen, wonach bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille bei jungen Fahren unter 21 Jahren
einer Erhöhung des Unfallrisikos um 25% führt (BT-Drs. 16/5047, 20.4.2007, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Wirkung jedenfalls ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,1 Promille vorliegen kann (vgl. Scholz in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, a.a.O.). Randnummer 26 Insoweit ist auch
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen von der Verhältnismäßigkeit eines vollständigen, grenzwertunabhängigen Alkoholverbots bei risikoreichen Tätigkeiten ausgeht, ein solches Verbot also als geeignet und erforderlich ansieht, um die mit jeglichem Alkoholkonsum bei den jeweiligen Tätigkeiten verbundenen Risiken
minimieren – vgl. etwa § 24c Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573),
letzt geändert am
letzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510). Randnummer 27
verlässigkeit sprechen, aus einem weiteren Grund nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass bei der Bewertung seiner waffenrechtlichen
verlässigkeit von dem Gebrauchen seiner Schusswaffe am 16. Juli 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille auszugehen ist [dazu ausführlich s.u.
m
lassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gerügt – von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, VBlBW 2019, 189) abweicht. Randnummer 29 Zwar ist dieses Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Kläger damit nicht
dem
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung äußert. Denn der Vortrag im Rahmen eines
lassungsgrundes ist grundsätzlich auch
berücksichtigen, wenn damit sinngemäß ein anderer
lassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.1999, 3 B 57/99, DVBl 2000, 560, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 27.8.1997, 1 B 145/97, NVwZ 1997, 1211, juris Rn. 6; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190, m.w.N.). Jedoch legt der Kläger mit dem Hinweis auf die – aus seiner Sicht bestehende – Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim keine grundsätzliche Bedeutung dar: Randnummer 30
stand gegangen sei und nicht – wie vorliegend – um den tatsächlichen Gebrauch einer Waffe im alkoholisierten
stand. Anders als der Kläger des dortigen Verfahrens habe der Kläger hier seine Langwaffe nicht „nur“ gereinigt, sondern sie als schussbereite, durchgeladene Jagdwaffe auf einem Hochstand gebraucht. Dies sei bereits als Gebrauch anzusehen. Eine Waffe gebrauche, wer mit ihr schieße oder sie
r Bedrohung oder Abschreckung einsetze. Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe falle unter den Begriff des Gebrauchens, da es der Schießhandlung zwingend und unmittelbar zeitlich vorgelagert sei. Der Kläger habe seine Langwaffe in diesem Sinne gebraucht, indem er sie durchgeladen und so schussbereit gemacht habe, um mit ihr umgehend Füchse schießen
können. Randnummer 33 Dem ist der Kläger nicht substantiiert und schlüssig entgegengetreten, was aber erforderlich gewesen wäre, um eine Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte und damit ein mögliches entscheidungserhebliches Abweichen von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und eine dadurch ggf. begründete grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Randnummer 34 b) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des
lassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des
lassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert in Frage stellen, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124a Rn. 91). So liegt es hier nicht. Randnummer 35 Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an den Annahmen des Verwaltungsgerichts dar, er habe am ... bei der Jagd Alkohol konsumiert (hierzu unter aa) und es sei unerheblich, ob und in welchem Umfang bei ihm alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eingetreten seien (hierzu unter bb). Randnummer 36 aa) Der Kläger hat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es stehe
seiner Überzeugung fest, dass der Kläger am 16. Juli 2018 bei der Jagd Alkohol getrunken habe, nicht erschüttert. Randnummer 37 Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (UA S. 9), die auf der Umrandung des Hochstandes stehende geöffnete halbleere 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 %, der Atemalkoholgeruch des Klägers, die Sicherstellung seiner Langwaffe und seiner Munition sowie die Gesamtsituation seien Tatsachen, die insgesamt die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht nüchtern gewesen sei und das Starkbier ganz ausgetrunken hätte, wäre er nicht von den Polizeibeamten unterbrochen worden. Randnummer 38 Diese Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert und schlüssig in Frage gestellt: Randnummer 39
nächst pauschal vorgetragen, die Zeugen …und … seien unglaubwürdig, weil sie widersprüchlich ausgesagt hätten. Der Zeuge … habe mitgeteilt, dass die Dose Bier erst nach dem Telefonat mit dem Kreisjägermeister, kurz vor dem Abrücken der Polizeibeamten, entdeckt worden sei. Demgegenüber habe der Zeuge … angegeben, den Kreisjägermeister über den Alkoholkonsum informiert und diesen darauf hingewiesen
haben, dass Alkohol ein Tabu sei und deshalb die Waffe sichergestellt worden sei. Auch habe sich der Zeuge … nicht daran erinnern können, dass der Kläger
seinem Fahrzeug entlassen worden sei, obwohl der Zeuge … bestätigt habe, den Kläger
dem Fahrzeug begleitet
haben. Randnummer 40 Mit diesem Vorbringen erschüttert der Kläger nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Zeugen … und … seien glaubhaft. Randnummer 41 Zwar ist dieses Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Kläger damit nicht
dem
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel äußert, sondern besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten geltend macht [s.o. a) cc)]. Jedoch zieht das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht ernstlich in Zweifel. Randnummer 42 Das Verwaltungsgericht hat
r Glaubhaftigkeit der beiden Zeugen ausgeführt (UA S. 12), die Aussage des Zeugen … sei nach der Überzeugung des Gerichts insgesamt glaubhaft. Die bei dem Zeugen vorhandenen Realitätsmerkmale sprächen entscheidend für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Seine Ausführungen seien in sich widerspruchsfrei.
dem habe er Erinnerungslücken sowie Unsicherheiten hinsichtlich des Sachverhalts
gegeben. Ferner habe er den Kläger nicht einseitig belastet, sondern auch entlastende Tatsachen vorgetragen, wie, dass er den Kläger nicht habe trinken sehen und, dass sich der Kläger insgesamt nicht auffallend verhalten habe. Er habe
dem die taktische, polizeiliche Vorgehensweise im Rahmen des Einsatzes detailliert und räumlich-zeitlich in sich stimmig wiedergeben. Randnummer 43 Die Aussage des Zeugen … sei wegen der vorhandenen Realitätskennzeichen ebenfalls glaubhaft. Wie bereits der Zeuge … habe sich auch der Zeuge … an das aus seiner Perspektive relevante Kerngeschehen noch genau erinnern können. Er habe detailliert vorgetragen, wie er sich dem Kläger genähert, wie er mit dem Jagdberechtigten telefoniert sowie wie er den Kläger noch
m Fahrzeug begleitet habe.
dem habe er sich an ungewöhnliche, nicht im Polizeibericht enthaltene Details erinnern können, wie die genaue Position der Langwaffe zwischen den Beinen des Klägers, die Tatsache, dass der Kläger entgegen der Vereinbarung mit dem Jagdberechtigten
früh auf Jagd gewesen sei und, dass die Bierdose sehr markant auf der Umrandung des Hochstands gestanden habe. Demgegenüber habe er im Bereich des Randgeschehens Erinnerungslücken
gegeben, etwa bei der Aufklärung des Klägers über den Grund der Sicherstellung, bezüglich des konkreten Aussehens des Hochstandes oder ob er den Kläger nach weiteren Waffen gefragt habe.
dem habe auch der Zeuge … keine einseitige Belastungstendenz aufgezeigt, sondern ebenfalls erläutert, dass der Kläger sehr kooperativ gewesen sei und für ihn die halbleere Bierdose keine besondere Bedeutung gehabt habe, soweit es um die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug gegangen sei. Randnummer 44 Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung erschüttert der Kläger nicht. Mit den vom Verwaltungsgericht genannten Realitätskennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sprechen, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Auch die vom Kläger bezeichneten Abweichungen der Aussagen der beiden Zeugen voneinander begründen keine ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen: Randnummer 45 Der genaue Zeitpunkt, wann die Bierdose entdeckt wurde, gehört nicht
m Kerngeschehen und die Tatsache, dass beide Zeugen insoweit in der mündlichen Verhandlung, mehr als ein Jahr nachdem der Polizeieinsatz stattgefunden hatte, etwas abweichende Erinnerungen hatten (Entdeckung bevor bzw. nachdem der Kreisjägermeister informiert wurde), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Insoweit ist auch
berücksichtigen, dass der Zeuge … in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat (S. 3 f. des Protokolls), er selbst habe hinter dem Hochsitz gestanden, so dass der Zeuge …, der seitlich
m Hochsitz gestanden habe, die Dose Bier (eher) habe sehen können. Dass sich der Zeuge … an den Inhalt des Telefonats mit dem Kreisjägermeister erinnerte, während dies beim Zeugen … nicht der Fall war, lässt sich dadurch erklären, dass der Zeuge … dieses Telefonat selbst geführt hatte. Randnummer 46 Ebenfalls verständlich und nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechend erscheint es, dass der Zeuge …, der den Kläger nach dem Einsatz
dessen Fahrzeug begleitet hatte, sich daran erinnern konnte, während der Zeuge …, der den Kläger nicht
m Fahrzeug begleitet hatte, nicht mehr wusste, ob der Kläger mit dem Fahrzeug weggefahren sei. Randnummer 47 Hinsichtlich des Kerngeschehens haben die Zeugen hingegen übereinstimmend ausgesagt, dass sich auf dem Hochstand in Griffweite des Klägers eine geöffnete etwa halbleere 0,5 Liter Dose „Carlsberg Elephant“ Bier, mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % befunden habe (Zeuge …: S. 3 des Protokolls, Zeuge …, S. 5 f. des Protokolls), dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, die Waffe werde wegen des Alkoholtrinkens sichergestellt (Zeuge …: S. 4 des Protokolls, Zeuge …, S. 6 des Protokolls) und dass der Kläger einen freiwilligen Alkoholtest abgelehnt habe (Zeuge …: S. 4 des Protokolls, Zeuge …, S. 6 des Protokolls). Randnummer 48
m Mundspülen bzw. Insektenanlocken gebraucht habe. Er habe glaubhaft angegeben, die
vor geöffnete Bierdose als Insektenlockmittel verwendet
haben. Dafür habe er die Dose auch in unmittelbarer Nähe aufstellen müssen, um die entsprechende Wirkung
erzielen. Randnummer 49 Dieses – wiederum in sein Vorbringen
m
lassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eingebettete, der Sache nach aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügende – Vorbringen ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts
erschüttern. Randnummer 50 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA S. 13 f.), dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Das bloße Mundausspülen eigne sich nicht dafür, den typischer Weise nach dem Konsum von vier eher salzigen Würstchen entstehenden Durst
löschen.
dem erscheine es äußerst ungewöhnlich, dass der Kläger sich seinen Mund eigentlich mit einer sich in seinem Fahrzeug befindlichen Flasche Wasser habe ausspülen wollen, diese jedoch ungenießbar geworden sei, sodass der Kläger stattdessen mangels Alternativen
m Bier habe greifen „müssen“. Ob eine verschlossene Wasserflasche bei 29 Grad Celsius schon untrinkbar werde, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls erscheine die vollständige Ungenießbarkeit des Wassers vor dem Hintergrund atypisch, dass der Kläger das Wasser nach seinem eigenen Vortrag nicht habe trinken, sondern sich damit lediglich seinen Mund habe ausspülen wollen. Randnummer 51 Weiterhin spreche gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussage, dass sein Vortrag hinsichtlich der Absicht, mit dem Bier Insekten anlocken
wollen, nicht konstant gewesen sei. Während der Kläger am
nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. August 2019 habe er detailliert ausgeführt, er habe das Bier nach seiner Mundspülung
nächst insgesamt wegschütten wollen, dann jedoch innegehalten, um es auf dem Hochstand
r Insektenabwehr
nutzen. Randnummer 52 Ferner spreche die glaubhafte Aussage des Zeugen … gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Der Zeuge habe überzeugend vorgetragen, der Kläger habe ihm gegenüber
gegeben, er habe lediglich diesen „Schluck“ Bier aus der Dose getrunken. Randnummer 53 Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch: Randnummer 54 (a) Der Kläger vermag die Indizienbeweisführung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht
erschüttern, weil er zwei vom Verwaltungsgericht als wesentlich angesehene Indizien dafür, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft ist, nicht angreift. Er setzt sich weder mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
r fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussage
m Mundausspülen auseinander, noch – abgesehen von der nicht durchgreifenden allgemeinen Rüge, der Zeuge sei nicht glaubhaft [s.o.
gegeben, Bier getrunken
haben. Randnummer 55 (b) Unabhängig davon hat der Kläger auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen dazu, die Bierdose als Insektenlockmittel
verwenden, sei nicht glaubhaft, weil sie in wesentlichen Teilen inkonsistent sei, nicht erschüttert. Randnummer 56 Der Kläger wendet insoweit ein, seine Aussagen seien nicht widersprüchlich, denn Wespen könnten auch unter den Begriff der Insekten subsumiert werden. Er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wisse zwar noch, dass er am 13. August 2018 angegeben habe, Wespen anlocken
wollen. Er habe dies aber in der mündlichen Verhandlung offener formuliert, da ein solches Anlocken von Wespen womöglich gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen hätte. Randnummer 57 Dieser Einwand dringt nicht durch. Dass Wespen auch unter den Begriff der Insekten subsumiert werden können, ist zwar richtig. Jedoch durfte das Verwaltungsgericht
recht von einem inkonsistenten Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Insektenlockmittel ausgehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bei seiner freien Schilderung des Vorfalls am 16. Juli 2018
nächst angegeben, er habe Mücken anlocken wollen (S. 2 des Protokolls,
lassungsantrag erstmals angibt, er habe in der mündlichen Verhandlung Wespen nicht erwähnen wollen, weil ein Anlocken von Wespen womöglich gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen hätte, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenn er diese Befürchtung tatsächlich gehabt hätte, hätte er diese Bedenken spätestens in der mündlichen Verhandlung offenlegen müssen. Das Aussageverhalten des Klägers ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er die Äußerung
m Anlocken von Wespen nicht spontan, ggf. ohne nachzudenken, bei der Konfrontation mit den Polizeibeamten am
m Nachdenken getätigt hat. Schließlich spricht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Klägers, dass er auch im Rahmen der Begründung des
lassungsantrags nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er den Polizeibeamten vor Ort am 16. Juli 2018 nicht mitgeteilt hat, dass er die Bierdose lediglich als Insektenlockmittel genutzt habe. Randnummer 58 (c) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, er habe die als Zeugen vernommenen Beamten bereits im Vorfeld des Einsatzes vor dem Gebüsch gehört. Er hätte die Dose jederzeit entfernen oder wegwerfen können. Dies habe er aber nicht getan und auch nicht daran gedacht, weil ein Konsum nicht vorgelegen habe und die Dose nicht mehr
m Konsum geeignet gewesen sei, weil sie mit angelockten Mücken und Insekten gefüllt gewesen sei. Die Bierdose sei auch nicht sichergestellt und daraufhin untersucht worden, ob sie noch trinkbar gewesen sei. Randnummer 59 Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht substantiiert und schlüssig. Insbesondere legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass die Bierdose tatsächlich mit Mücken und Insekten gefüllt gewesen ist. Beweismittel oder Indizien dafür benennt der Kläger nicht. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht wiederum maßgeblich, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er den Polizeibeamten vor Ort am 16. Juli 2018 nicht mitgeteilt hat, dass er die Bierdose lediglich als Insektenlockmittel genutzt habe und diese nicht mehr trinkbar sei, weil sie mit Insekten gefüllt sei. Wenn der Kläger die Bierdose tatsächlich als Insektenlockmittel und Insektenfalle genutzt hätte, dann wäre es bei lebensnaher Betrachtung das erste gewesen, was er den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt hätte, um jegliche Missverständnisse
vermeiden. Randnummer 60
recht davon ausgegangen ist, dass weitere Zeugenaussagen nicht erforderlich sind. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erschüttert. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht konkret, substantiiert und schlüssig dargelegt, welche aus seiner Sicht entscheidungserheblichen und für ihn günstigen Tatsachen durch die Vernehmung der beiden weiteren Polizeibeamten als Zeugen bewiesen werden könnten. Randnummer 61 Ob der Kläger mit diesem Einwand auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Aufklärungsmangels (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z , juris Rn. 27 ) geltend macht, kann dahinstehen. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger in der Begründung des
lassungsantrags (S. 1 des Schreibens vom 14. Oktober 2019) einen Verfahrensmangel – anders als die übrigen
lassungsgründe – nicht explizit erwähnt. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein Aufklärungsmangel vorliegt. Rügt der Rechtsmittelführer einen Aufklärungsmangel, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis
einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 220 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Randnummer 62
dem geltend, das Verwaltungsgericht habe sich allein auf Indizien gestützt, ohne alternative Kausalverläufe und ebenso plausible Geschehensabläufe in die Betrachtung einzubeziehen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger auch im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags keine ebenso plausiblen Geschehensabläufe darlegt, welche den Alkoholgeruch in seiner Atemluft und die in seiner Griffweite befindliche, geöffnete und etwa halbleere 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % erklären könnten. Randnummer 63 bb) Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unerheblich, ob und in welchem Umfang bei ihm alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eingetreten seien, nicht erschüttert. Randnummer 64 Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt (UA S. 9, 16 f.), der Gebrauch von Schusswaffen sei bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingehe. Der individuelle Risikograd sei nicht entscheidend, da es ausschließlich auf das typische Risiko ankomme, dass der Konsum von Alkohol
Ausfallerscheinungen, wie eine Minderung der Reaktionsfähigkeit und der Wahrnehmungsfähigkeit, führe, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufe. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger an dem 16. Juli 2018 bereits eine gute halbe Dose Bier mit 7,5 % Alkohol getrunken habe. Wäre er durch den Polizeieinsatz nicht unterbrochen worden und hätte er die Dose ganz getrunken, hätte typischer Weise das Risiko bestanden, einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille
erreichen. Ein derartiger Wert führe typischer Weise
einer Minderung der Reaktionsgeschwindigkeit und der Wahrnehmungsfähigkeit sowie
Enthemmungen, d.h. Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufe. Randnummer 65 Der Kläger wendet insoweit ein, das Gericht habe in keiner Weise offengelegt, wie es auf eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille komme. Es sei auch auf die Berechnung in seinem Schriftsatz vom 15. August 2019 nicht eingegangen. Unterstellt er, der Kläger, habe bei einer Körpergröße von 175 cm und einem Gewicht von 75 kg unmittelbar (15 Minuten) vor der Kontrolle durch die Polizeibeamten 0,2 bis 0,25 Liter des Bieres mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % konsumiert, so hätte theoretisch lediglich eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,21 Promille vorgelegen. Selbst wenn weiter unterstellt würde, er hätte bei seinem Ansitzen auch den verbliebenen Teil der Dose Bier konsumiert, wofür er etwa ca. anderthalb Stunden benötigt hätte, so wäre auch in diesem Fall mit einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,25 Promille
rechnen gewesen. Randnummer 66 Dieser –
den
lassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache geäußerte, der Sache nach aber ernstliche Zweifel geltend machende – Einwand bleibt ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18, 22 f.), auf die das Verwaltungsgericht
treffend verweist, kommt es nämlich weder auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration noch darauf an, ob im Einzelfall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind [s.o. a) bb)]. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung hat der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Deshalb kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht
recht davon ausgehen durfte, aufgrund seines Alkoholkonsums hätte typischer Weise das Risiko bestanden, dass der Kläger einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille erreicht hätte, wenn er nicht durch den Polizeieinsatz unterbrochen worden wäre. Randnummer 67 Lediglich ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Kläger der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert und schlüssig entgegengetreten ist. Auf die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 15. August 2019 ist nicht abzustellen, weil der Kläger dabei lediglich von einem Konsum von 0,2 bis 0,25 Liter Bier ausgegangen ist und damit die von ihm nicht erschütterte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass er bei ungestörtem Verlauf die Bierdose ausgetrunken hätte. Auch die weitere Berechnung des Klägers ist nicht schlüssig. Der Kläger legt nicht dar, wie er darauf kommt, dass seine Blutalkoholkonzentration auch dann höchstens 0,25 Promille betragen hätte, wenn unterstellt würde, er hätte bei seinem Ansitzen auch den verbliebenen Teil der Dose Bier konsumiert, wofür er etwa ca. anderthalb Stunden benötigt hätte. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass der Kläger tatsächlich anderthalb Stunden benötigt hätte, um weitere 0,2 bis 0,25 Liter Bier
trinken. Randnummer 68 Demgegenüber ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht unplausibel, es hätte typischer Weise das Risiko bestanden, dass der Kläger einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille erreicht hätte, wenn er nicht durch den Polizeieinsatz unterbrochen worden wäre. Nach der Widmark-Formel, die auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
r Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge herangezogen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 WD 16/11, juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschl. v. 14.10.2013, 11 CS 13.1920, juris Rn. 13), ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Wert grundsätzlich nachvollziehbar. Die Widmark-Formel (w = A / m /
einem Promille-Wert von 0,57 Promille (30 g / 75 kg / 0,7). Selbst wenn davon 10 % abzuziehen sein sollten, weil der Alkohol regelmäßig nicht vollständig aufgenommen wird, bliebe ein Spitzenwert oberhalb von 0,5 Promille bestehen. Mangels nachvollziehbarer Angaben
r Trinkdauer lässt sich die Alkoholabbaurate von 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde nicht verlässlich in die Berechnung einbeziehen. Randnummer 69 c) Darüber hinaus hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Randnummer 70 Die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der
grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl.
m Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z , NordÖR 2015, 268 , juris Rn. 20 m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28, § 124a Rn. 101). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Randnummer 71 Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist: Randnummer 72 aa) Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, ob der Kläger am 16. Juli 2018 die sich auf seinem Hochstand befindliche geöffnete 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % halbleer getrunken hat und ohne den Polizeieinsatz leer getrunken hätte, ist nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
entscheidenden Streitsachen abweichen. Vielmehr handelt es sich um einen räumlich und zeitlich eng begrenzten Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht anhand der Aussagen zweier Zeugen und des Klägers festgestellt hat. Randnummer 73 bb) Auch in rechtlicher Hinsicht liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor. Das Verwaltungsgericht musste lediglich die Rechtsfrage klären, ob der Kläger, der seine Schusswaffe im nicht nüchternen
stand gebraucht hat, waffenrechtlich
verlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2
zulassen. Randnummer 76 Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt – soweit es wie vorliegend um eine Rechtsfrage geht – nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3,
GO). Dieser
lassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn derjenige, der den Berufungszulassungsantrag stellt, die seiner Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander gegenüberstellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausarbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13, m.w.N. –
GO). Randnummer 77 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht: Randnummer 78 aa) Der Kläger meint
nächst, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine Blutalkoholkonzentration desjenigen, der die Schusswaffe gebraucht, von mehr als 0,3 Promille
grunde gelegt. Davon weiche der vorliegende Sachverhalt ab, bei dem er, der Kläger, – auch wenn er die gesamte Bierdose ausgetrunken hätte – lediglich eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,25 Promille gehabt hätte. Randnummer 79 Damit versäumt es der Kläger, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz
benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die aus seiner Sicht fehlerhafte Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und falsche Subsumtion unter die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze führen nicht
einer Abweichung im Sinne des §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern könnten höchstens
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist (s.o. b). Randnummer 80 bb) Ob das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger gerügt – von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom
einem Gesamtbetrag von 16.250,- Euro. Dazu kommt im Hinblick auf die von der Beklagten mit dem Bescheid vom 13. November 2018 ebenfalls verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins ein
sätzlicher Betrag von 8.000,- Euro (vgl. Abschnitt 20.3 des Streitwertkatalogs 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.