Beauftragung eines Spezialunternehmens mit der Grundwasserabsenkung für ein Bauvorhaben: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bezüglich eines auftraggeberseitig überlassenen Baugrundgutachtens Orientierungssatz
(2019), § 645 Rn. 20). Randnummer 76 Selbst wenn es so gewesen sein sollte, wie die Klägerin zuletzt behauptet, dass ihr die e. GmbH für die Berechnung am 03.07.2013 einen kf-Wert von 5.00 x 10 -4 vorgegeben hat (Anl. B 30) und für die Berechnung vom 10.07.2013 einen um mehr als doppelt niedrigeren kf-Wert von 2 x 10 -4 (Anl. B 32), hätte sie durch eine eigene Fehlleistung das Scheitern der Grundwasserabsenkung verursacht. Denn die Behauptung der Klägerin, die Berechnungen mit unterschiedlichen kf-Werten beruhe darauf, dass die e. GmbH die Absenktiefe von 3,50 m (Anl. B 30) auf 4,00 m (Anl. B 32) abgeändert habe, kann in der Sache nicht richtig sein. Die Wasserdurchlässigkeit einer bestimmten Bodenschicht, hier in Schicht 5, ist eine feststehende Größe, die durch Untersuchungen zu ermitteln ist (Bodenproben, Analyse der Kornverteilung). Ebenso wenig wie sich die vorhandene Zusammensetzung der Bodenschichten (Klei, Sand etc.) durch eine Veränderung von Baumaßnahmen ändert, ist dies bei der tatsächlich gegebenen Wasserdurchlässigkeit einer bestimmten Schicht als solcher der Fall. Auf diesen Umstand hat auch das Landgericht schon völlig zu Recht auf S. 14 seines Urteils hingewiesen, wenn auch in einem anderen Zusammenhang. Die Herabsetzung des kf-Wertes von 5 x 10 -4 m/s (Anl. B 30) auf 2 x 10 -4 m/s (Anl. B 32) kann daher nicht darauf beruhen, dass sich der Aushub für die Baugrube von 3,5 m auf 4,0 m änderte. Randnummer 77 Die von der Klägerin behauptete Abhängigkeit des kf-Wertes derselben Bodenschicht von der Tiefe der Baugrube wird überdies dadurch widerlegt, dass die Klägerin schon in ihrer Berechnung vom 06.05.2013 auch bei einer Absenktiefe von 3,50 m einen kf-Wert von 2 x 10 -4 m/s zugrunde gelegt hat (Anl. K 11). Randnummer 78 Selbst wenn sich die e. GmbH tatsächlich mit einem solchen Ansinnen an die Klägerin gewendet haben sollte, hätte die Klägerin daher auf die Richtigkeit des neuen, herabgesetzten kf- Wertes nicht vertrauen dürfen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Beklagte auf ihre Bedenken hinzuweisen und darauf zu drängen, den richtigen kf-Wert festzustellen. Dann hätte sich herausgestellt, dass eine Grundwasserabsenkung innerhalb der von der BSU gezogenen Grenzen nicht zu verwirklichen war, so dass von diesem Vorhaben Abstand genommen worden wäre. Zwar ist die Prüf- und Hinweispflicht des Unternehmers in Bezug auf Erkenntnisse von Sonderfachleuten, denen sich der Besteller bedient, grundsätzlich eingeschränkt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess,
- Aufl., Rn. 2043; Ingenstau/Korbion/Oppler, VOB,
- Aufl., § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn. 18). Das gilt aber dann nicht, wenn Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns offenkundig sind oder gar „ins Auge springen“ (vgl. OLG Celle, NZBau 2001, 98; OLG Köln, NZBau 2015, 777; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2043; Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn. 18). So liegen die Dinge im Streitfall. Dass es nicht richtig sein kann, den kf-Wert für ein und dieselbe Bodenschicht, hier Schicht 5, herabzusetzen, weil sich die Absenktiefe geändert hat, liegt aus den oben genannten Gründen für jedermann auf der Hand und muss erst Recht für ein Unternehmen evident sein, das wie die Klägerin auf Wasserhaltungsarbeiten spezialisiert ist. Randnummer 79 b) Die Klägerin kann den Werklohn auch nicht im Wege des Schadensersatzes gelten machen. Nach § 645 Abs. 2 BGB bleibt eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens zwar unberührt. Damit sind die §§ 280 ff BGB und § 326 Abs. 2 BGB gemeint (vgl. MüKoBGB/Busche,
- Aufl., § 645 Rn. 20; Staudinger/Peters, a.a.O., § 645 Rn. 51; Palandt/Retzlaff, a.a.O., § 645 Rn 10; Leupertz, BauR 2014, 381, 383). Selbst wenn man unterstellt, dass die e. GmbH als Sonderfachmann der Klägerin einen unrichtigen kf-Wert von 2 x 10 -4 m/s vorgegeben hat, würde das nicht zu einer Haftung der Beklagten führen. Wie bereits ausgeführt, wäre der Fehler der Vorleistung für die Klägerin offenkundig gewesen. Unterlässt der Unternehmer in diesen Fällen den gebotenen Hinweis auf den Mangel der Vorleistung, haftet er allein und kann sich nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Bestellers berufen (vgl. BGH BauR 1991, 79 Rn. 9, 14 ff, juris; BGH BauR 2003, 689 Rn. 44, juris; OLG Bamberg, BauR 2002, 1708; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2043; Ingenstau/Korbion/Oppler, a.a.O., § 4 Abs. 3 VOB/B, Rn. 85; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O.,
- Teil Rn. 109). Randnummer 80 Da der neue Sachvortrag der Klägerin mithin schon unschlüssig ist, kann offen bleiben, ob er tatsächlich zutrifft. Es war daher auch nicht die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu dem neuen Tatsachenvortrag der Klägerin Stellung zu nehmen. Randnummer 81
- Der Widerklagantrag zu 1) auf Zahlung von € 112.765,60 nebst Zinsen ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt, so dass insoweit ein Grundurteil gem. § 304 ZPO ergeht. Randnummer 82 Die Beklagte macht als Schadensersatz streitige Mehrkosten geltend, die ihr entstanden sein sollen, weil die von der Klägerin hergestellte Anlage zur Wasserabsenkung mangelhaft war und die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit unter Einhaltung der Vorgaben der BSU wegen der hohen Wasserdurchlässigkeit des Baugrundes von Anfang nicht erreicht werden konnte. Das hat die Klägerin allein zu vertreten, weil sie nach ihrem neuen Tatsachenvortrag die Grundwasserabsenkung pflichtwidrig auf der Grundlage eines herabgesetzten kf-Wertes berechnet, geplant und errichtet hat, der nach der von der e. GmbH gegebenen Erklärung, man habe die Absenktiefe geändert, offenkundig nicht richtig sein konnte. Da die Erbringung der Leistung unter Beachtung der Anordnungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der BSU (Anl. B 7) unstreitig gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist und dies von der Klägerin allein zu verantworten ist, kann die Beklagte von der Klägerin gem. § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 83 Ob die im Einzelnen streitigen Forderungen begründet sind, bedarf noch weiterer Feststellungen. Es ist aber in jedem Fall wahrscheinlich ist, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zumindest in irgendeiner Höhe bestehen, so dass auch diese Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils gem. § 304 ZPO erfüllt ist (vgl. BGH NJW 2014, 2354 Rn. 27). Randnummer 84
- Der Widerklagantrag zu 2) auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ist zulässig und begründet. Randnummer 85 Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt jedenfalls in der Hemmung der Verjährung. Die Beklagte hat auch dargelegt, dass der Eintritt eines weiteren kausalen Schadens wahrscheinlich ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 9). Sie hat in der Berufungsbegründung substantiiert vorgetragen, dass die Mieterin der Halle über die Nebenkosten auch die Grundsteuer zu tragen habe, eine Abrechnung darüber aber noch nicht vorliege (Bl. 212 d.A.). Aufgrund einer verspäteten Übergabe von 17 Wochen werde es ihr nicht möglich sein, für diesen Zeitraum die Grundsteuer gegenüber der Mieterin geltend zu machen. Randnummer 86 Nach den Ausführungen unter 4.) ist der Antrag auch begründet. Randnummer 87
- Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.