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LG Hamburg 24. Zivilkammer 324 O 257/13 Urteil Zulässigkeit eines bestimmten Redaktionsschwanzes unter einer Gegendarstellung § 823 Abs 1 BGB, § 1004

Zulässigkeit eines bestimmten Redaktionsschwanzes unter einer Gegendarstellung Orientierungssatz 1. Ein Redaktionsschwanz unter einer Gegendarstellung mit der Formulierung „Nach der Gesetzeslage ist d

§ 29Rn 59 ff. mw

N; Seitz/ Schmidt Der Gegendarstellungsanspruch

  1. Aufl. 2010,
  2. Kapitel Rn 36 ff. mwN). Im Bayrischen Pressegesetz (das im vorliegenden Fall Anwendung findet) sind redaktionelle Anmerkungen zu einer Gegendarstellung grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu Seitz/ Schmidt aaO
  3. Kapitel Rn 36). Randnummer 26 Im Einzelnen ist anerkannt, dass ein Redaktionsschwanz, in dem es heißt, das Gesetz verpflichte das Medienunternehmen, „eine Gegendarstellung abzudrucken, unabhängig davon, ob die Ausführungen der Wahrheit entsprechen oder ob sie frei erfunden sind“, keine unzutreffende Tatsachenbehauptung darstellt und daher vom Betroffenen nicht angegriffen werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom
  4. 1986, Az. 4 U 124/86, NJW-RR 1987, 373, Juris Abs. 2); Prinz/Peters aaO
  5. Kapitel Rn 658). Gewohnheitsrechtlich zulässig ist ein Redaktionsschwanz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, da nur der zutreffende Rechtszustand wiedergegeben wird (OLG Dresden, Beschluss vom
  6. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; Soehring/

§ 29Rn 62, Seitz/ Schmidt aa

O

  1. Kapitel Rn 38 mwN). Das Oberlandesgericht Dresden hat insoweit auch den Hinweis, verpflichtet zu sein, „nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken“ als einen derartigen Fall eines gewohnheitsrechtlich zulässigen Redaktionsschwanzes angesehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom
  2. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; kritisch insoweit Seitz/ Schmidt aaO
  3. Kapitel Rn 38/39; OLG Dresden erneut im Beschluss vom
  4. 2013, Az. 4 W 295/13, Anlagenkonvolut B 6). Randnummer 27 Ebenso ist aber anerkannt, dass die Medien berechtigt sind, im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung zu erklären, dass sie auf der Richtigkeit der früheren eigenen Darstellung beharren oder sie inhaltlich zu wiederholen oder zu vertiefen; dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (KG Urteil vom
  5. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25; OLG Dresden aaO Juris Abs. 3; Soehring/

§ 29Rn 61).

Nach Ansicht des Kammergerichts führte selbst der Einleitungssatz eines Redaktionsschwanzes, in dem es über den dortigen Antragsteller ausdrücklich hieß: „sagt die Unwahrheit“ nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Entwertung der Gegendarstellung (KG Urteil vom

  1. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 23). Randnummer 28 Beide hier streitgegenständlichen Sätze aus der redaktionellen Anmerkung der Beklagten zu der Gegendarstellung der Klägerin stellen damit Aussagen dar, die unter Zugrundelegung der obergerichtlichen Rechtsprechung innerhalb des Gegendarstellungsrechts zulässigerweise verbreitet werden dürften und aufgrund derer kein Zwangsmittelverfahren gem. § 888 ZPO auf erneuten Abdruck der Gegendarstellung betrieben werden könnte. Die oben angeführten Inhalte aus redaktionellen Anmerkungen, die Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen waren, sind den hier streitgegenständlichen Sätzen vergleichbar, es handelt sich um nahezu die gleichen Formulierungen. Randnummer 29 Wenn aber gegendarstellungsrechtlich zulässige redaktionelle Anmerkungen gerade aufgrund dieses gegendarstellungsrechtlich zulässigen Inhalts einem Unterlassungsanspruch unterworfen würden, würde dies zu einem grundlegenden Wertungswiderspruch innerhalb des Äußerungsrechts führen. Die nach anerkannten Grundregeln des Gegendarstellungsrechts zulässigen redaktionellen Anmerkungen wären vielfach faktisch doch gerade wegen dieses gegendarstellungsrechtlich zulässigen Inhalts unzulässig und sämtliche oben angeführten Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit entsprechender redaktioneller Anmerkungen würden letztendlich leerlaufen und wären faktisch im Ergebnis bedeutungslos. Zwar könnte kein erneuter Abdruck der mit dem Redaktionsschwanz versehenen Gegendarstellung im Rahmen eines Zwangsmittelverfahrens gem. § 888 ZPO erwirkt werden. Der Abdruck des gegendarstellungsrechtlich anerkannt zulässigen Redaktionsschwanzes würde aber regelmäßig Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, so dass faktisch von derartigen bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachteten redaktionellen Anmerkungen Abstand genommen werden müsste. Randnummer 30 Wäre die redaktionelle Anmerkung im vorliegenden Fall zu verbieten, wären vor diesem Hintergrund mit derselben Begründung auch sämtliche gegendarstellungsrechtlich bislang zulässigen Redaktionsschwänze künftig im Rahmen von Unterlassungsverfahren zu untersagen. Dieses Verbot hätte daher eine faktische Abkehr von der bisherigen Rechtslage zu redaktionellen Anmerkungen im Gegendarstellungsrecht zur Folge und würde von den faktischen Auswirkungen her die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung weitestgehend obsolet werden lassen. Nicht vergleichbar ist dieser Fall indes demjenigen, in dem gegen den Verlag bereits ein Unterlassungstitel erwirkt wurde und in einem Redaktionsschwanz die Äußerung in eindeutiger Weise wiederholt wird. In diesem Fall liegt – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – ein konkreter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot vor, das heißt gegen eine unterlassungsfähige Äußerung, was hier gerade nicht der Fall ist. Randnummer 31 Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit von redaktionellen Anmerkungen ihren Grund darin hat, dass sie einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (vgl. insoweit KG Urteil vom
  2. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25). Dieser Ausgleich für die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt würde im Ergebnis bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nach der „Stolpe“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitestgehend entfallen, so dass derartige Verbote auch wertungsmäßig erheblich in das Gegendarstellungsrecht eingreifen würden. Die Presse wäre verpflichtet, auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken und dürfte in dieser Situation nicht darauf hinweisen, dass sie bei ihrer Meinung bleibt. Hinzu kommt, dass strenggenommen bei einer Anwendung der Grundsätze von Stolpe im Rahmen des Gegendarstellungsrechts gegen denjenigen, der eine unwahre Gegendarstellung gerichtlich durchgesetzt hätte, nach denselben Grundsätzen ein Unterlassungsanspruch zu bejahen wäre, obgleich ihm der Gegendarstellungsanspruch nach seinen Tatbestandsvoraussetzungen ohne weiteres zugestanden hatte. Auch der Gegendarstellungsanspruch selbst könnte daher bei einer uneingeschränkten Anwendung der „Stolpe“-Rechtsprechung auf Veröffentlichungen von Gegendarstellungen Unterlassungsverfahren nach sich ziehen. So könnte ein Verlag, der aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung die Gegendarstellung abgedruckt hat, von der sich später herausstellt, dass sie unwahr ist, den Gegendarstellungsgläubiger wegen der Äußerung in der Erwiderung der Gegendarstellung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Nach der in Rede stehenden Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts wäre nämlich zu Grunde zu legen, dass der durchschnittliche Leser der Gegendarstellung annimmt, der Verlag habe unwahr berichtet. Die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs wäre für den Betroffenen daher mit (Folge-) Risiken behaftet, die über die Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs weit hinausgehen. Die im Gegendarstellungsrecht geltenden Grundsätze würden daher faktisch für beide Parteien aufgrund des Risikos entsprechender Folge-Unterlassungsverfahren ausgehöhlt. Mit entsprechenden Verboten würde faktisch weitgehend in die anerkannten Grundsätze des Gegendarstellungsrechts eingegriffen und es würden erhebliche Wertungswidersprüche zu diesem Rechtsinstitut begründet. II. Randnummer 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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