Einkommensteuerrecht: Keine Gewährung einer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer trotz schuldloser Überschreitung des Begünstigungszeitraums Leitsatz 1. § 35b EStG sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen. Dabei haben Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an. (Rn.19) 2. Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums im Sinne des § 35b EStG ist es unerheblich, ob der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war. (Rn.24) Orientierungssatz 1. Der bloße Umstand der Doppelbesteuerung führt nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der in § 35b Satz 1 EStG vorgesehenen zeitlichen Begrenzung. (Rn.25) 2. (Zu LS 2:) Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 3 GG liegt nicht vor. Dem Steuerpflichtigen verbleibt die Möglichkeit, sich an die insoweit Verantwortlichen für die Verhinderung der Rechtsausübung zu wenden und den Schaden von diesen ersetzt zu verlangen (z.B. an den sich offenkundig rechtswidrig auf die Erbenstellung berufenden Dritten oder im Wege der Amtshaftung gegen untätige Gerichte bzw. Behörden). (Rn.24) 3. Im Streitfall konnte offen gelassen werden, ob die Möglichkeit eines Festsetzungserlasses gemäß § 163 AO in Betracht kommt. (Rn.24) (Rn.30) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 20/21). Verfahrensgang nachgehend BFH, 28. November 2023, X R 20/21, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2017. Randnummer 2 Der Kläger ist Alleinerbe der am ... 2010 verstorbenen A ("Erblasserin"), von der er unter anderem Beteiligungen an der B ... mbH Objekt: X-Straße ("Beteiligung 1") und der C ... mbH Objekt: Y-Straße ("Beteiligung 2") erbte. Der Nachlass umfasste auch weitere Nachlassgegenstände. Insgesamt belief sich der erbschaftsteuerliche Erwerb auf EUR ... Randnummer 3 Da im Todeszeitpunkt der Erblasserin mehrere Testamente existierten, kam es zu einer rund sechs Jahre andauernden gerichtlichen Erbenermittlung durch das Amtsgericht Hamburg-1 (Az. ...) sowie - nachfolgend - das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. ...). Im Erbscheinsverfahren setzte das Amtsgericht Hamburg-1 dabei zunächst als Nachlassgericht mit Beschluss vom ... 2010 jeweils einen Nachlass- und einen Verfahrenspfleger ein, welche bis zur Erteilung des Erbscheins den Gesamtnachlass der Erblasserin verwalten sollten und auch in der Folge tatsächlich verwalteten. Hierdurch war der Kläger bis zur Erstellung des Erbscheins gehindert, über den Nachlass zu verfügen oder diesbezüglich Anordnungen zu treffen. Im Verlauf des Erbscheinsverfahrens kam es zudem aufgrund des Todes des mit der Nachlasssache beim Amtsgericht Hamburg-1 betrauten Urkundsbeamten zu zeitlichen Verzögerungen bei der Erbscheinserstellung, sodass der Kläger aufgrund des Zusammenwirkens beider Umstände (d.h. streitiges Erbscheinverfahren und personelle Engpässe des Nachlassgerichts), erst mit Erbschein vom 2. März 2016 durch das Amtsgerichts Hamburg-1 zum Alleinerben der Erblasserin bestimmt wurde. Randnummer 4 Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 17. November 2016, geändert durch den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2017, wurde sodann durch den Beklagten die Erbschaftsteuer auf EUR ... festgesetzt, welche der Kläger Ende Dezember 2016 beglich. Randnummer 5 Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 veräußerte der Kläger die Beteiligung 1 sowie die Beteiligung 2 und erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR ... Randnummer 6 Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger sodann eine Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) geltend und gaben Einkünfte für die Ermäßigung wegen Erbschaftssteuer in Höhe von EUR ... an. Der Beklagte gewährte die beantragte Steuerermäßigung im Einkommensteuerbescheid vom 28. Januar 2019 nicht und setzte die Einkommenssteuer auf EUR ... fest. Randnummer 7 Am 27. Februar 2019 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28. Januar 2019 ein. Mit Schreiben ihrer vormaligen Rechtsvertreter vom 29. April 2019 begründeten sie ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 damit, dass sie die nicht gewährte Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer gemäß § 35b EStG für rechtswidrig hielten. Zwar sei für den Begünstigungszeitraum grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entscheidend und nicht der verfahrensrechtliche Stand des Erbfalls, sodass die Entstehung der Steuer und damit der Beginn des Begünstigungszeitraums beim Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers erfolge. Dies würde den Kläger im konkreten Fall jedoch stets von einer Steuerermäßigung ausschließen, da die Veräußerungsgewinne erst nach rund sechs Jahren und damit außerhalb des Begünstigungszeitraums erzielt wurden und erzielt werden konnten. So sei der in § 35b Satz 1 EStG geregelte Fünfjahreszeitraum lediglich aus Vereinfachungsgründen eingeführt worden, um eine Vielzahl von Fällen abzubilden, für deren Erledigung eine derartige Frist ausreicht. Wenn es jedoch der Steuerpflichtige nachweislich nicht in der Hand gehabt habe, auf die Sachverhaltsgestaltung einzuwirken, sei die Norm teleologisch dahingehend auszulegen, dass die Fünfjahresfrist um den Zeitraum der fehlenden Verfügungsgewalt verlängert werde. Andernfalls läge durch die Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Einkommensteuer eine verfassungsrechtlich verbotene Übermaßbesteuerung vor und zwar ohne die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Steuerpflichtigen, diese durch die Inanspruchnahme der Vorschrift des § 35b EStG zu verhindern. Hilfsweise beantragten die Kläger gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) die abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 wies der Beklagte den Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO für die Einkommensteuer 2017 zurück. Eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit sei nicht festzustellen. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 27. Juni 2019 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 zurückgewiesen. Mit separater Einspruchsentscheidung vom selben Tag wurde auch der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 9 Die Kläger haben am 26. November 2019 die vorliegende Klage erhoben. Als Klagegegenstand bezeichnete die Klage allein den "Bescheid für 2017 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 28. Januar 2019", wobei angekündigt wurde zu beantragen "die o.g. Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 (Aktenzeichen: ...) zu ändern". Mit Klagebegründung vom 23. Dezember 2019 führten die Prozessbevollmächtigten der Kläger für diese im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2017 aus, dass die Kläger hinsichtlich der Verzögerung des Nachlassverfahrens kein Verschulden treffe. Gleichwohl die Steuerermäßigung nach § 35b EStG nicht zu berücksichtigen, sei daher rechtswidrig. Durch die Nichtberücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG in Höhe von EUR ... unterliege der Veräußerungsgewinn einer steuerlichen Belastung von 73,9 % was einen Verstoß gegen das Übermaßverbot darstelle. Die Kläger sind der Ansicht, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige keine Verfügungsgewalt über den Nachlass besitze, etwa weil über die Erbenstellung gestritten wird, die Frist nach § 35b EStG keinen Bestand haben könne, da es zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung komme. Jedenfalls sei die Steuerermäßigung im Rahmen von § 163 AO zu berücksichtigen, da die steuerliche Belastung unbillig erscheine. So sei es gesetzgeberischer Wille, dass durch § 35b EStG eine Doppelbesteuerung vermieden werden solle. Die verspätete Festsetzung des Nachlasses beruhe auf Umständen, auf die die Kläger keinen Einfluss gehabt hätten. Bei Hinwegdenken dieser Umstände wäre die Feststellung der Erbberechtigung der Kläger innerhalb der regulären Verfahrenszeit erfolgt, sodass eine Steuerermäßigung innerhalb der Frist des § 35b EStG unproblematisch möglich gewesen wäre. Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28. Januar 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 dahingehend zu ändern, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35b EStG mit EUR ... angesetzt wird; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 zu verpflichten, ihnen Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt EUR ... zu erlassen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut des § 35b EStG ein Anspruch auf Steuerermäßigung nur insoweit bestehe, wie die jeweiligen Einkünfte im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Der fünfjährige Begünstigungszeitraum beginne dabei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Aufgrund des klaren Wortlauts im Hinblick auf den Begünstigungszeitraum sei die Norm nicht auslegungsfähig. Ein Billigkeitserlass scheide bereits deswegen aus, da die Norm nicht das Ziel habe, Doppelbelastung generell zu verhindern. Auch eine persönliche Unbilligkeit sei nicht erkennbar. Randnummer 13 Das Gericht hat am 16. März 2020 und am 2. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass sich die Klage vom 26. November 2019 nach vorläufiger Würdigung allein gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 richten dürfte, der Bescheid über die Ablehnung einer Billigkeitsregelung vom 7. Juni 2019 jedoch nicht angegriffen worden sei und dementsprechend bestandskräftig geworden sein dürfte. Im Erörterungstermin vom 10. August 2021 gab der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Nachfrage des Berichterstatters sodann an, dass im Rahmen der Klage vom 26. November 2019 der Ablehnungsbescheid vom 7. Juni 2019 noch nicht angegriffen werden sollte. Es habe sich bei dem Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 um eine Klageerweiterung gehandelt, mit der der Ablehnungsbescheid vom 7. Juni 2019 erstmals zum Klagegegenstand gemacht worden sei. Randnummer 14 Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. VI und die Rechtsbehelfsakten Bd. I (ESt 2013, ESt 2017, § 163 AO f. ESt 2017) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Gerichtsbescheid ergeht durch den Senat gemäß § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 richtet. Soweit sie hingegen (hilfsweise) unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2019 die Verpflichtung zum Festsetzungserlass in Höhe von insgesamt EUR ... zum Gegenstand hat, ist sie bereits unzulässig. 1. Randnummer 17 Der angegriffene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 ist rechtsfehlerfrei und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer gemäß § 35b Satz 1 EStG im Zusammenhang mit den erzielten Veräußerungsgewinnen durch den Verkauf der Beteiligung 1 und Beteiligung 2 im Streitzeitraum liegen nicht vor. Randnummer 18 Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG setzt voraus, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den erzielten Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligungen 1 und 2 sowie dem Versterben der Erblasserin am ... 2010 und dem damit verbundenen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der Beteiligung 1 und 2 von Todes wegen durch den Kläger ist ein Zeitraum von rund sechs Jahren vergangen. Damit wurden die grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkünfte außerhalb des Begünstigungszeitraums des § 35b EStG erzielt und damit außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm. a. Randnummer 19 Der Veranlagungszeitraum ist gemäß § 25 Abs. 1 EStG das Kalenderjahr. § 35b EStG sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte - hier die im Jahr 2017 erzielten Veräußerungsgewinne -im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Veranlagungszeiträumen (d.h. vorliegend im Zeitraum 2017-2013) der "Erbschaftsteuer unterlegen haben" müssen. Allerdings ist der Wortlaut der Norm insoweit auslegungsbedürftig, als nicht eindeutig ist, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte der Erbschaftsteuer in diesem Sinne "unterlegen" haben (vgl. Zimmermann in: Lademann/EStG, Stand: Oktober 2020 § 35b EStG Rn. 31 mwN). Randnummer 20 Nach Auffassung des Senats ist § 35b Satz 1 EStG dahingehend auszulegen, dass die Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen haben, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Das ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegend der Todestag der Erblasserin. Vorbehaltlich der in § 9 Abs. 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.