gehend BVerwG,
dem im Jahr 2013 ein Tagessatz von 266,25 Euro vereinbart worden sei, sei für das Jahr 2014 eine Neukalkulation erforderlich. Seit der Gründung der Tagesklinik sei die reale Vergütung pro Behandlungsfall dramatisch gesunken. Die Anzahl der Behandlungsfälle sei erheblich gestiegen und die Verweildauer des einzelnen Patienten sei von ca. 3 auf knapp 1,6 Tage gesunken. Dies sei durch eine Verdichtung der Diagnostik möglich geworden, wofür mehr Personal benötigt werde. Im Jahre 2001 habe die durchschnittliche Behandlung eines Patienten bei einem Tagessatz von 246,- Euro und drei Tagen Verweildauer zu einem Erlös von 738,- Euro geführt; gegenüber ca. 418,- Euro (266,25 Euro x 1,57) im Jahre 2013 bei erhöhtem Personaleinsatz. Die pädiatrische Tagesklinik sei keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG), so dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 6 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung – Bundespflegesatzverordnung – BPflV 2012) nicht eingreife. Zum
weis der tatsächlichen Kosten der teilstationären Behandlungen legte die Beigeladene Kalkulationsunterlagen vor. Randnummer 5 Demgegenüber gingen die Kläger davon aus, dass die Tagesklinik eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG sei und boten ein Entgelt in Höhe von 273,73 Euro an, das sich aus dem Tagessatz des Jahres 2013 von 266,25 Euro zuzüglich einer Steigerung von 2,81 % gemäß dem Veränderungswert
G ergebe. Randnummer 6 Die Schiedsstelle setzte das Entgelt mit Schiedsspruch vom 25. Januar 2016 auf 273,73 Euro fest. Es bestehe Einigkeit darüber, dass die pädiatrische Tagesklinik vollständig über krankenhausindividuell zu vereinbarende, tagesbezogene Entgelte abrechne, weil die teilstationären Leistungen noch nicht sachgerecht mit Fallpauschalen im Rahmen des Diagnosis Related Groups (DRG)-Systems vergütet werden könnten. Darüber hinaus sei die Tagesklinik der Beigeladenen eine eigenständige Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG. Diese Norm sei eine Ausnahme von der Vorschrift des § 6 Abs. 1 KHEntgG, der für krankenhausindividuelle Entgelte keine Deckelung des jährlichen Anstiegs der sachgerecht kalkulierten Kosten vorsehe. § 6 Abs. 1 KHEntgG sei wiederum eine Ausnahme von dem Ziel des Gesetzgebers, die Leistungen der Krankenhäuser flächendeckend über Fallpauschalen abzurechnen. Welches Ziel der Gesetzgeber mit dieser Ausnahme von der Ausnahme verfolge, sei nicht eindeutig erkennbar. Sowohl ein Krankenhaus als auch seine einzelnen Fachabteilungen könnten Einrichtungen im Sinne der Vorschrift sein. Zwar sei die pädiatrische Tagesklinik medizinisch, räumlich und personell eng mit den verschiedenen Fachabteilungen (allgemeine Pädiatrie, Kinderchirurgie, -neurologie und -dermatologie) verbunden. Die teilstationäre Behandlungsform unterscheide sich jedoch von der vollstationären, so dass von einer eigenständigen Tagesklinik auszugehen sei. Entscheidend seien die rechtlichen Unterschiede.
SGB V handele es sich bei stationären, teilstationären, vor- und
stationären und ambulanten Behandlungen jeweils um unterschiedliche eigenständige Aufgaben. Ferner weise der Krankenhausplan die teilstationären Behandlungsplätze gesondert aus. Vollstationäre und teilstationäre Behandlungen unterlägen auch einem unterschiedlichen Abrechnungssystem. Die vollstationären Fachabteilungen rechneten über Fallpauschalen und die Tagesklinik über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte ab. Auch im praktischen Krankenhausalltag mache es einen deutlichen Unterschied, ob sich die Patienten nur tagsüber oder auch über
t mit Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus aufhielten. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
Aufgabe und Organisation selbständig anzusehen. Randnummer 18 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht wahrt nicht die Fristen im Rechtsmittelverfahren (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 30.1.2018, 9 B 20/17, NJW 2018, 1272, juris Rn. 6 m.w.N.). Dieses ist nicht verpflichtet, die Beteiligten oder ihre Prozessbevollmächtigten auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Allerdings hat das Gericht jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Einen hinreichenden zeitlichen Abstand zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorausgesetzt, darf der Beteiligte nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Randnummer 36 Vorliegend ist die Berufung der Beklagten nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden, so dass die Monatsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde. Ob das Berufungsgericht verpflichtet war, das Schreiben der Beklagten vom
geholt, sodass gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu gewähren war. Randnummer 38 II. Die Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). Randnummer 39 1. Die selbständige Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Berufungsbefugt sind
GO die Beteiligten, also
GO auch die bereits in der ersten Instanz Beigeladene. Die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten wirkt sich nicht auf die Berufung der Beigeladenen aus. Randnummer 40 Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war
GO entbehrlich, weil der Genehmigungsbescheid von einer obersten Landesbehörde – nämlich der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz – erlassen wurde und das Gesetz keine
prüfung vorschreibt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG 2014). Randnummer 41
G 2014 ist die Genehmigung u.a. der vereinbarten oder von der Schiedsstelle
G 2014 festgesetzten Entgelte
G 2014 von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund ist der Genehmigungsbescheid vom
G 2014 an die für die Vertragsparteien (auf Landesebene bzw. auf Ebene des einzelnen Krankenhauses) geltenden Rechtsvorschriften gebunden. Sie hat daher dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten wie die jeweiligen Vertragsparteien; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2014 regeln die Vertragsparteien
2 KHG 2014 (der Krankenhausträger einerseits und die Sozialleistungsträger bzw. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern andererseits) die dort aufgeführten Vereinbarungsgegenstände einschließlich des Erlösbudgets
Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG 2014 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG 2014). Randnummer 45 2.2 Die Festsetzung des Somatikbudgets der Beigeladenen im Jahre 2014 durch den Schiedsspruch vom 15. Mai 2017 ist rechtmäßig. Die Schiedsstelle hat weder gegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 (hierzu unter
September 1994 (BGBl. I S. 2750), in der am
Organisation und Aufgabe eigenständig und abgrenzbar ist (hierzu unter aa). Um zu bestimmen, ob ein Teil eines Krankenhauses in diesem Sinne eigenständig und abgrenzbar ist, sind die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogenen Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) heranzuziehen (hierzu unter bb). Anhand dieser am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien stellt sich die pädiatrische Tagesklinik als nicht selbständig, sondern an das Krankenhaus der Beigeladenen angeschlossen dar und ist deshalb keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 (hierzu unter cc). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Einrichtungsbegriff – wie von der Beigeladenen vorgetragen – noch restriktiver auszulegen ist und sich auf den gesamten fallpauschalen-finanzierten, somatischen Teil von Krankenhäusern beschränkt (hierzu unter dd). Randnummer 48 aa) Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist. Davon gehen alle Beteiligten, die Schiedsstelle in ihrem ersten Schiedsspruch vom 25. Januar 2016, in dem sie die pädiatrische Tagesklinik als Einrichtung angesehen hat und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 übereinstimmend aus. Dies deckt sich weitgehend mit den in der Rechtswissenschaft – gerichtliche Entscheidungen zum Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG gibt es bis auf das im vorliegenden Rechtsstreit gefällte Urteil des Verwaltungsgerichts bisher nicht – vertretenen Auffassungen. Danach kann eine Einrichtung: Randnummer 49 - ein Krankenhaus, eine Abteilung, eine Station oder auch ein abgrenzbarer Teil einer Station sein (Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl. 2010, S. 283); Randnummer 50 - das gesamte Krankenhaus, eine besondere Abteilung oder eine Station sein. Voraussetzung sei, dass man eine Behandlungseinheit
Organisation und Aufgabe als eigenständig ansehen könne (Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 107); Randnummer 51 - ein Krankenhaus oder eine einzelne Abteilung sein. Vorzugswürdig erscheine eine vermittelnde Auffassung, wonach der Begriff der Einrichtung den grundsätzlich DRG-finanzierten, somatischen Teil eines Krankenhauses bezeichne (Becker/Heitzig in: Prütting, Medizinrecht,
G 2014 ist für krankenhausindividuelle Entgelte eine Erlössumme zu bilden, wenn solche Entgelte
G 2014 für Leistungen oder besondere Einrichtungen vereinbart werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2014 sind für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme Kalkulationsunterlagen
G 2014 vorzulegen.
G 2014 gelten für besondere Einrichtungen (Alt. 1) oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden (Alt. 2), die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags
V 2012 und zu den vorzulegenden Unterlagen
V 2012 entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert
G 2014 gilt; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien
G 2014 nicht darauf verzichten. Randnummer 56 Weder § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 noch das Krankenhausentgeltgesetz im Übrigen oder das Krankenhausfinanzierungsgesetz enthalten eine Legaldefinition des Einrichtungsbegriffs. Auch der gewöhnliche Sprachgebrauch ist nicht eindeutig. Die vom Verwaltungsgericht (UA S. 10) zitierte Definition durch den Duden (www.duden.de/rechtschreibung/Einrichtung) beinhaltet die folgenden fünf verschiedenen Bedeutungen:
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch eine Einrichtung alles sein kann, was eingerichtet wurde. Dies reicht von der Ausstattung eines einzelnen Patientenzimmers bis hin zum gesamten Krankenhaus. Randnummer 57 bbb) Die unmittelbare historische Auslegung – zur historisch-systematischen und historisch-teleologischen Auslegung unten ccc) und ddd) – ist ebenfalls unergiebig. Der Begriff der Einrichtung, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, wurde ohne Gesetzesbegründung in § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG aufgenommen. Die Gesetzesänderung erfolgte im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften vom
G eingeführt. Dabei hatte der erste Gesetzesentwurf eine Anwendung der Bundespflegesatzverordnung nur auf die Entgelte der besonderen Einrichtungen im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG vorgesehen. Die Begründung dieses ersten Entwurfs des Fallpauschalenänderungsgesetzes (BT-Drs. 15/614, 17.3.2003, S. 9 f. zu Nr. 4. c) lautet: Randnummer 64 „
1 Satz 15 KHG können besondere Einrichtungen, deren Leistungen noch nicht sachgerecht mit dem DRG-Vergütungssystem vergütet werden können, zeitlich befristet aus dem System ausgenommen werden; vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. Für diese Einrichtungen können krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden; vgl. Buchstabe a. Im Hinblick auf die Zielsetzung, ein möglichst durchgängiges pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG), müssen ökonomische Fehlanreize vermieden werden. Es wird deshalb bestimmt, dass für die ausgenommenen Einrichtungen weiterhin die Vergütungsregelungen der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden sind. Für diese Einrichtungen gelten deshalb insbesondere die Vorgaben zur Budgetbegrenzung
V weiter. Ebenso werden anstelle der verbesserten Mehrerlösausgleiche
dem Krankenhausentgeltgesetz die entsprechenden Regelungen der Bundespflegesatzverordnung angewendet. Eine solche Vorgabe ist erforderlich, weil krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte
G ab dem Jahr 2005 weder einer Budgetbegrenzung noch den Mehrerlösausgleichen unterliegen. Ausgenommene Einrichtungen würden somit besser gestellt als die Krankenhäuser, die den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegen.“ Randnummer 65 Diese Begründung – insbesondere der letzte Satz – deutet darauf hin, dass nur gesamte Krankenhäuser oder im Hinblick auf die organisatorische Selbständigkeit vergleichbare Teile eines Krankenhauses unter den Begriff der Einrichtung fallen sollen. Der Gesetzgeber hatte nur Einrichtungen vor Augen, die mit gesamten Krankenhäusern vergleichbar sind, die nämlich nicht besser als DRG-Krankenhäuser als Ganzes gestellt werden sollten. Die Abrechnung einzelner krankenhausindividueller Entgelte von DRG-Krankenhäusern sollte nicht erfasst werden. Ein weiter Einrichtungsbegriff ergibt sich daraus nicht. Randnummer 66 Allerdings wurde auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses die Anwendung der Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung auf alle krankenhausindividuellen Entgelte auch der DRG-Krankenhäuser in das Gesetz aufgenommen (BT-Drs. 15/994, 20.5.2003, S. 7, zu 4. c). In der Begründung der Empfehlung heißt es (BT-Drs. 15/994, S. 21 zu 4. c): Randnummer 67 „Absatz 3 entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf. Leistungen besonderer Einrichtungen, die aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommen sind, werden weiterhin
den Regeln der Bundespflegesatzverordnung verhandelt. Satz 1 bestimmt nun, dass auch die aus dem DRG-Vergütungssystem ausgenommenen Leistungen
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
der BPflV zu verhandeln sind. Zu diesem Zweck werden die Erlöse der ausgenommenen Einrichtungen und die Erlöse der Leistungen in einer gemeinsamen Erlössumme zusammengefasst.“ Randnummer 68 Damit war die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV) auf alle krankenhausindividuellen Entgelte die Regel. Randnummer 69 (cc) In der Folgezeit zeigte sich aber, dass sich auch
Ablauf der erweiterten Befristung nicht alle Leistungen mit den Fallpauschalen erfassen lassen würden.
dem ursprünglichen Entwurf des 2. Fallpauschalenänderungsgesetzes sollte die Befristung infolge der Verlängerung der Konvergenzphase für die flächendeckende Einführung der Fallpauschalen auf das Jahr 2007 ausgedehnt werden (BT-Drs. 15/3672, 3.9.2004, S. 6, 15 zu Nr. 4). An der durchgehenden Deckelung aller krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität in § 6 Abs. 3 KHEntgG sollte zunächst nichts geändert werden. Randnummer 70 Im Vermittlungsausschuss kam es dann zu der vorliegend relevanten Änderung, die nicht in der Gesetzesbegründung behandelt wird (BT-Drs. 15/4272, 24.11.2004, S. 4 f., zu 4.d). Danach hatte § 6 Abs. 3 KHEntgG den folgenden Wortlaut: Randnummer 71 „Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen
Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatzverordnung
Maßgabe der folgenden Sätze entsprechend. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten insbesondere die Vorschriften zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags
, und zu den vorzulegenden Unterlagen
4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung“ Randnummer 72 Das heißt die Deckelung der krankenhausindividuellen Entgelte durch § 6 BPflV sollte nur noch für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über solche Entgelte abgerechnet werden, gelten. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Änderung bewusst dazu entschieden, die krankenhausindividuellen Entgelte einerseits zu entfristen und andererseits nicht mehr insgesamt anhand des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität zu deckeln. Randnummer 73 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts deutet diese Gesetzgebungsgeschichte nicht darauf hin, den Einrichtungsbegriff weit auszulegen. Denn wenn der Gesetzgeber bei der Entfristung der Möglichkeit, krankenhausindividuelle Entgelte zu vereinbaren, andere Regulative für erforderlich gehalten hätte, um dem ökonomischen Anreiz entgegenzuwirken, weitreichend krankenhausindividuell und damit außerhalb des DRG-Systems abzurechnen, hätte er die vorher bestehende durchgehende Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 6 BPflV) auf alle krankenhausindividuellen Entgelte nicht begrenzen müssen. Dies hat der Gesetzgeber aber getan. Bei der Entfristung der krankenhausindividuellen Entgelte hat er nicht – wie zunächst im Gesetzentwurf enthalten – die Deckelung aller krankenhausindividuellen Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität beibehalten, sondern auf die Entgelte von besonderen Einrichtungen oder Einrichtungen, die weitgehend krankenhausindividuell abrechnen, begrenzt. Vor diesem Hintergrund würde eine zu weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen. Die historische Betrachtung spricht vielmehr für eine restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs, weil § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 eine Ausnahme von der neueingeführten Regel darstellt, dass krankenhausindividuelle Entgelte grundsätzlich nicht mehr von § 6 BPflV erfasst werden sollen. Randnummer 74 (dd) Dass die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf krankenhausindividuelle Entgelte
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellt, zeigt schließlich die Änderung des § 6 Abs. 3 KHEntgG durch das Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz) vom 17. März 2009 (BGBl I S. 534). Danach hatte § 6 Abs. 3 KHEntgG folgenden Wortlaut: Randnummer 75 „Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Sie umfasst nicht die Entgelte
Absatz 2 und die Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen
Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des Gesamtbetrags
und zu den vorzulegenden Unterlagen
4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien
G 2014, in dem lediglich in Satz 4 Halbsatz 2 folgende Ergänzung vorgenommen wurde: „… Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend, wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert
Randnummer 77 In dem Entwurf des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes wird die Änderung durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz wie folgt begründet (BT-Drs. 16/10807, 7.11.2008, S. 30, zu Buchstabe d): Randnummer 78 „Die Neufassung des Absatzes 3 vereinfacht die Vorgaben zur Vereinbarung der gesonderten Erlössumme für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte und für besondere Einrichtungen sowie zur entsprechenden Vorlage von Verhandlungsunterlagen. … Randnummer 79 Die krankenhausindividuell
G] zu vereinbarenden Vergütungen hatten im Jahr 2006 einen Gesamtumfang von rd. 2 Prozent der Ausgaben für die voll- und teilstationäre Krankenhausversorgung (vgl. Krankenhaus-Report 2007, S. 270). Für diese Entgelte und damit für die Erlössumme
G] ist zwar keine unmittelbare Begrenzung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität vorgegeben. Dieser wird jedoch mittelbar durch eine Berücksichtigung bei der Verhandlung des Landesbasisfallwerts gewährleistet; vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5. Satz 4 [KHEntgG] begrenzt die Vorgaben zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen.“ Randnummer 80 Dies bestätigt, dass der Gesetzgeber angesichts des geringen Umfangs der krankenhausindividuellen Entgelte an den gesamten Erlösen der Krankenhäuser im Regelfall die Deckelung der Erlössumme durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität § 6 BPflV nicht für erforderlich hält und die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG als Ausnahme ansieht. Randnummer 81 (b) Dass § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 eine Ausnahmevorschrift ist, wird durch die Formulierung des § 17b Abs. 1 Sätze 1, 12, 14 und 15 KHG 2014 bestätigt. Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 14 KHG 2014 können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind,
Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes durch die Vertragsparteien
2 KHG 2014 vereinbart werden.
1 Satz 15 KHG 2014 können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden. Randnummer 82 Demgegenüber können die Vertragsparteien gemäß § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG 2014 nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
2 Satz 1 KHG 2014 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren – insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist – soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschale erforderlich ist. Randnummer 83 § 17b Abs. 1 Sätze 14 und 15 KHG 2014 begrenzen krankenhausindividuelle Entgelte nicht auf eng begrenzte Ausnahmefälle, sondern sehen diese – anders als Zusatzentgelte
1 Satz 12 KHG 2014 – als regelhafte Maßnahme zur sachgerechten Vergütung von Leistungen an, die (noch) nicht durch das Fallpauschalensystem erfasst werden können. Die krankenhausindividuellen Entgelte sind
G 2014 für diese vom Versorgungsauftrag erfassten Leistungen – mangels anwendbarer Fallpauschalen – vielmehr die einzige Möglichkeit der Vergütung. Dabei handelt es sich um Leistungen, die nicht (sachgerecht) in der Weise von den bestehenden Fallpauschalen abgebildet werden, dass für das einzelne Krankenhaus das Gesetz der großen Zahl die Streubreiten der Fallpauschalen sachgerecht ausmitteln könnten (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: 8/2016, § 6 KHEntgG, S. 98). Mit diesen Regelungen ist also – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht die Wertung verbunden, dass krankenhausindividuelle Entgelte als eng begrenzte Ausnahmefälle zwingend durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu deckeln sind. Randnummer 84 (c) Allerdings führen diese Erkenntnisse aus der Gesetzgebungsgeschichte allein noch nicht zwingend zu einem restriktiven Verständnis des Einrichtungsbegriffs, denn es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 11.12.2020, 5 C 9/19, juris Rn. 30; Urt. v. 26.11.2003, 9 C 4.03, BVerwGE 119, 258, juris Rn. 21; Urt. v. 7.11.1995, 9 C 73.95, BVerwGE 100, 23, juris Rn. 24). Vielmehr sind auch Ausnahmevorschriften
den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen und können je
der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sein. Randnummer 85
2 Nr. 6 KHG 2014 bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen. Differenziert wird also zwischen Pflegeeinrichtungen und selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennten Pflegeabteilungen. Randnummer 90 Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG 2014 erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und
stationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Auch dies umfasst eine unabhängige Organisation als Ganzes (ähnlich § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG 2014). Randnummer 91 (bb) Andere Vorschriften meinen mit dem Begriff der Einrichtung organisatorisch abgrenzbare (Teil-)Einheiten mit notwendiger Verbindung zum Krankenhaus: Randnummer 92 Gemäß § 2 Nr. 1a KHG 2014 sind mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für bestimmte Berufe, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind. Dabei bezieht sich der Begriff der Einrichtung auf einen Teil des Krankenhauses, nämlich eine betrieblich, organisatorisch und finanziell mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätte (Stollmann/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 2 KHG, S. 24c). Die Notwendigkeit der betrieblichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung mit einem Krankenhaus folgt aus dem Gesetzeszweck, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung des Krankenhauses. Eine öffentliche Förderung und eine Finanzierung von Ausbildungsstätten über den Pflegesatz setzen eine finanzielle Belastung des Krankenhauses, also dem Krankenhaus zurechenbare Kosten voraus. Randnummer 93
3 lit. d) KHG 2014 sind für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen. Diese gemeinschaftlichen Einrichtungen sind z.B. eine zentrale Krankenhausapotheke, eine Wäscherei und ein Labor (Stollmann/Dietz in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 2 KHG, S. 34), also organisatorisch selbständige, mit den Krankenhäusern verbundene Einheiten. Randnummer 94 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG 2014 gehört eine Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen
G 2014, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. Der Begriff der Einrichtung bezieht sich also auf die gesamte organisatorisch abgrenzbare Dialyseeinrichtung, deren Leistungen nur dann als Krankenhausleistungen anzusehen sind, wenn die Dialyseeinrichtung mit dem Krankenhaus verbunden ist. Randnummer 95 (
1 Satz 1 KHG 2014 handelt es sich bei selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie um psychiatrische Einrichtungen. Randnummer 100
1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 gilt die Verpflichtung, für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, nicht für die Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom
1 KHG 2014) nichts Abweichendes bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Psych-PV sind psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung
G 2014, die Regelungen zum Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes – § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 – und die Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012 heranzuziehen. Denn in diesen Vorschriften hat der Einrichtungsbegriff jeweils vergleichbare Zwecke. Randnummer 103 (b) Der systematische Vergleich mit den besonderen Einrichtungen
G 2014 [hierzu unter (aa)], dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes [hierzu unter (bb)] und den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung 2012 [hierzu unter (cc)] zeigen, dass der Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 nicht lediglich anhand der teilstationären Erbringung der Leistung zu definieren ist, sondern restriktiv anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, die Räumlichkeiten, das Personal und die Ausstattung). Randnummer 104 (aa) Der Einrichtungsbegriff in den beiden Varianten des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 (1. Alternative: besondere Einrichtung; 2. Alternative: Einrichtung, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden) ist
denselben Kriterien auszulegen, weil beide Varianten dieselbe Funktion haben, nämlich zu bestimmen, wann der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 6 BPflV 2012 ausnahmsweise auf die Erlössumme von krankenhausindividuellen Entgelten anzuwenden ist. Der Vergleich mit den „besonderen Einrichtungen“ zeigt, dass sich der Einrichtungsbegriff i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 auf ein Krankenhaus als Ganzes oder auf anhand der konkreten Gegebenheiten abgegrenzte Bereiche dieses Krankenhauses beziehen kann: Randnummer 105 (aaa)
1 Satz 15 KHG 2014 können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Fallpauschalen-Vergütungssystem ausgenommen werden. Randnummer 106 Mit besonderen Einrichtungen im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 und § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG werden nicht einzelne Leistungen oder Leistungsformen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB V: vollstationär, teilstationär oder ambulant), sondern ein Krankenhaus als Ganzes oder abgegrenzte Bereiche dieses Krankenhauses angesprochen. Dem entspricht die maßgebende Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen – im Folgenden: VBE – (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 98; Vollmöller in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 17b KHG Rn. 13). Die VBE 2014 ist zwar keine von einem demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassene Rechtnorm, sondern das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene. Als nicht verbindliche Auslegungshilfe zum besseren Verständnis des Einrichtungsbegriffs kann sie dennoch herangezogen werden, da in ihr die besonderen Sachkenntnisse der Vertragsparteien zum Ausdruck kommen und die Pflicht zur Vereinbarung dazu führt, dass die Vertragsparteien gehalten sind, den Einrichtungsbegriff auf für beide Seiten akzeptable und damit sachgerechte Weise zu definieren. Randnummer 107 Die Definition der besonderen Einrichtung in der VBE 2014 (ebenso in der VBE 2021), spricht für die Notwendigkeit der organisatorischen Abgrenzbarkeit der besonderen Einrichtungen vom übrigen Krankenhaus anhand der von der Schiedsstelle verwendeten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung): Randnummer 108
3 Satz 1 VBE 2014 kann eine Palliativstation oder -einheit, die räumlich und organisatorisch vom übrigen Krankenhaus abgegrenzt ist und über mindestens fünf Betten verfügt, als besondere Einrichtung angesehen werden. Randnummer 109 Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014 können Fachabteilungen für Kinder- und Jugend-Rheumatologie und zur Behandlung von Tropenerkrankungen (Satz 2) sowie mit Schwerpunkt zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose (Satz 3), mit Morbus Parkinson (Satz 4) bzw. mit Epilepsie (Satz 5) als besondere Einrichtung angesehen werden.
3 Satz 6 VBE 2014 ist eine Fachabteilung im Sinne der Sätze 2 bis 5 eine organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem Arzt oder einer Ärztin geleitet wird, der oder die fachlich nicht weisungsgebunden ist. Randnummer 110
4 VBE 2014 kann auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses eine besondere Einrichtung sein, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen. Diese Beispiele zeigen, dass es sich bei den Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 VBE 2014 in der Regel um räumlich getrennte Bereiche (Isolierstation, neonatologische Satellitenstation) handeln wird. Randnummer 111 Der Vergleich mit den besonderen Einrichtungen zeigt, dass eine Einrichtung, um
Aufgabe und Organisation eigenständig und vom restlichen Krankenhaus abgrenzbar zu sein, zumindest entweder räumlich (Palliativstationen), fachlich (Fachabteilungen gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014) oder aufgrund eines besonderen Leistungsangebots in Kombination mit räumlichen Aspekten (§ 1 Abs. 4 VBE 2014) vom restlichen Krankenhaus abgrenzbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat es eine hohe Plausibilität, die am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien (Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung) zur Beurteilung der Eigenständigkeit einer Behandlungseinheit heranzuziehen. Randnummer 112 (bbb) Nichts anderes folgt aus dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht führt zum Vergleich mit den besonderen Einrichtungen aus (UA S. 11), dass sich besondere Einrichtungen maßgeblich durch die Notwendigkeit einer Vergütung auszeichneten, die durch das in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 genannte pauschalierende System nicht möglich sei. Zwar seien in § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 auch bestimmte, am Behandlungsgeschehen orientierte Kennzeichen aufgeführt, die exemplarisch beschrieben, aus welchen Gründen die Leistungen einer besonderen Einrichtung nicht sachgerecht mit dem Entgeltkatalog vergütet werden könnten. Diese orientierten sich zum Teil am Behandlungsgeschehen, aber auch etwa an der Versorgungsstruktur. Außerdem sei die Aufzählung nicht abschließend („insbesondere“), so dass auch andere – nicht mit dem Behandlungsgeschehen zusammenhängende – Gründe dazu führen könnten, dass die Leistungen einer besonderen Einrichtung nicht sachgerecht vergütet werden können. Vor allem aber kennzeichneten diese Kriterien gerade Merkmale, die die Einrichtung zu einer besonderen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014 machen würden. Insofern lege der Vergleich zu § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG 2014 nicht nahe, den Begriff der Einrichtung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 einzig anhand der am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien zu bestimmen. Randnummer 113 Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht mit dem Verständnis des Einrichtungsbegriffs, den die Vertragsparteien auf Bundesebene konkretisierend in der VBE 2014 vereinbart haben, auseinander. Dieses Verständnis legt es aber nahe, die am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien der organisatorischen, personellen und räumlichen Abgrenzbarkeit zur Auslegung heranzuziehen [s.o. (aaa)]. Randnummer 114 Darüber hinaus überzeugt der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Vergütung der Leistungen als besonderes Einrichtungsmerkmal nicht. Dass sich besondere Einrichtungen maßgeblich durch die Notwendigkeit einer Vergütung auszeichneten, die durch das in § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG 2014 genannte pauschalierende System nicht möglich sei, sagt nichts über den Einrichtungsbegriff aus, sondern nur darüber, dass es sich um „besondere“ Einrichtungen im Sinne des Krankenhausentgeltrechts handelt. Insoweit haben die Merkmale „besondere“ und „deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden“ dieselbe Funktion, nämlich die Einrichtungen zu bezeichnen, die aus dem DRG-Fallpauschalen-Vergütungssystem entweder komplett („besondere Einrichtung“) oder zumindest weitgehend (Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014) herausgenommen sind. Auf die Auslegung des Einrichtungsbegriffs selbst wirkt sich die Notwendigkeit der krankenhausindividuellen Vergütung nicht aus. Dass eine Leistung aus dem Fallpauschalen-Vergütungssystem herausfällt, weil sie nicht sachgerecht vergütet werden kann, macht eine krankenhausindividuelle Vergütung zwar erforderlich, da eine Fallpauschale nicht zur Verfügung steht, sagt aber nichts dazu aus, ob diese Leistung von einer Einrichtung erbracht wird. Randnummer 115 (ccc) Auch die Argumente der Kläger dringen nicht durch. Die Kläger tragen vor, die Begriffe der besonderen Einrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG) und der Einrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG) seien nicht einheitlich zu definieren (Bl. 350 d.A.). Die besonderen Einrichtungen seien abschließend in der VBE geregelt. Der Begriff der Einrichtung in § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG lasse sich hingegen nur in Zusammenschau mit dem Merkmal „deren Leistungen“ definieren. Dabei handele es sich nicht um eine Kumulation von Tatbestandsvoraussetzungen, sondern um eine zusammengesetzte. Wenn die VBE zur Auslegung herangezogen werden könnte, hätte man nicht zwischen den Alternativen in § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG differenzieren müssen. Randnummer 116 Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst ist der Vortrag der Kläger dazu, ob die VBE 2014 herangezogen werden kann, um den Begriff der Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 zu definieren, nicht schlüssig. Denn sowohl im Schiedsstellenverfahren (S. 149 und 152 f. der Akte des 2. Schiedsstellenverfahrens SV-1807/2016, insbesondere mit einem Vergleich zu den Palliativstationen) als auch im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger die VBE selbst zur Auslegung des Einrichtungsbegriffs verwendet (vgl. Bl. 66 d.A.). Randnummer 117 Gegen ein unterschiedliches Verständnis des Einrichtungsbegriffs spricht außerdem – worauf die Beigeladene zurecht hinweist –, dass es begründungsbedürftig erscheint, wenn der Gesetzgeber den Begriff der „Einrichtung“ innerhalb eines Satzes einer Vorschrift mehrfach verwendet und damit unterschiedliche Bedeutungen verknüpfen würde. Eine solche Begründung oder andere Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Verständnis der Einrichtungsbegriffe sind in der Gesetzesbegründung nicht vorhanden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 118 Schließlich führt ein an der VBE 2014 orientierter Einrichtungsbegriff – eine Einrichtung muss eigenständig und vom restlichen Krankenhaus organisatorisch abgrenzbar sein, was entweder eine räumliche (Palliativstationen) oder fachliche Abgrenzbarkeit (Fachabteilungen gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2-5 VBE 2014) voraussetzt – nicht dazu, dass es überflüssig wäre, zwischen den beiden Alternativen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 zu differenzieren. Vielmehr sind eine Reihe von Einrichtungen denkbar (etwa Fachabteilungen oder Tages- oder
tkliniken, die anhand der am Behandlungsgeschehen orientierten Kriterien als selbständig anzusehen sind), die keine besonderen Einrichtungen sind, sondern lediglich von der zweiten Alternative des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 erfasst werden. Randnummer 119 (bb) Darüber hinaus sprechen die Regelungen zum Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes – § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 – dafür, den Einrichtungsbegriff im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 restriktiv im Sinne von Krankenhäusern oder selbständigen, organisatorisch abgrenzbaren, fachärztlich geleiteten Krankenhausabteilungen zu definieren. Randnummer 120 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG 2014 gilt das Krankenhausentgeltgesetz nicht für Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die
1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind.
1 Satz 1 Halbsatz 2 KHG 2014 gilt die Verpflichtung, für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem einzuführen, nicht für die psychiatrischen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 Psych-PV, also psychiatrische Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern [s.o. (
den Vorgaben des § 3 BPflV 2012 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus dem Budget
V 2012 sowie auf Grund von Modellvorhaben
V 2012 zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:
SGB V vergütet werden, und ab dem Jahr 2009 auch Leistungen im Rahmen von Integrationsverträgen
die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen
V
Dezember 2003 geltenden Fassung,
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe, 6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlusses eines Vertrages zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms
1 Satz 1 SGB V oder des Beitritts zu einem solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erforderlich sind, um die Anforderungen des Sechsten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu erfüllen oder 7. zusätzliche Kosten infolge der Abschaffung des Arztes im Praktikum; wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Gesamtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005 mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen. Randnummer 126 Dieser Wortlaut des § 6 Abs. 1 BPflV 2012 zeigt, dass die Vorschrift über die Bildung des Gesamtbetrags grundsätzlich an das gesamte Krankenhaus anknüpft. Die Deckelung durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität soll für das ganze Krankenhaus und damit eine möglichst große Organisationseinheit sichergestellt werden. Zwar dürfte sich aus dem Zusammenspiel von § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 und § 6 Abs. 1 BPflV 2012 ergeben, dass die Regelung nicht nur auf Krankenhäuser insgesamt, sondern auch auf organisatorisch abgrenzbare Teile des Krankenhauses anzuwenden ist. Denn § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 KHEntgG 2014 erklärt die Vorschrift für besondere Einrichtungen auch unterhalb der Ebene des gesamten Krankenhauses für anwendbar. Jedoch spricht § 6 Abs. 1 BPflV 2012 dafür, die Behandlungseinheit des Krankenhauses, die den Bezugspunkt für den Grundsatz der Beitragssatzstabilität bildet, nicht zu kleinteilig zu wählen und strengere Anforderungen an die organisatorische Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit zu stellen. Randnummer 127 (bbb) Für Einrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 sind Unterlagen
V 2012 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der BPflV 2012 (vgl. Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 27 ff., wobei die Anlagen 1 und 2 BPflV 2012 den Anlagen 3 und 4 BPflV 1994 entsprechen) einzureichen. Randnummer 128
V 2012 sind der Pflegesatzverhandlung zwischen den Vertragsparteien insbesondere die Daten zugrunde zu legen, die
V 2012 für den Krankenhausvergleich zu übermitteln sind. Der Krankenhausträger übermittelt auf Verlangen einer Vertragspartei zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
dem Muster der Anlagen 1 und 2 oder Teile davon. Randnummer 129 Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 BPflV 2012 enthält die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) Angaben zu den vereinbarten Vergütungen, den Leistungen und den Kalkulationen von Budget und tagesgleichen Pflegesätzen des gesamten Krankenhauses.
V 2012 umfasst die Leistungsaufstellung insbesondere eine anonymisierte, abteilungsbezogene Diagnosestatistik
dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer und Alter der Patienten sowie dazu, ob der Patient im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose operiert wurde, in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit
2 Satz 3 SGB V bekannt gegebenen Fassung. Randnummer 130 Bei der Auslegung des Einrichtungsbegriffs ist die Pflicht zur Vorlage von LKA-Unterlagen weiterhin zu berücksichtigen. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob neben der durch § 6 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG 2014 vorgeschriebenen Vorlage der Kalkulationsunterlagen eine LKA
V 2012 vorzulegen sein sollte (vgl. Gamperl in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 6 KHEntgG, Stand: 11/2017, S. 107). Denn den Krankenhäusern kann die Vorlage vollständiger LKA-Unterlagen in den in § 6 Abs. 3 KHEntgG 2014 benannten Fällen Schwierigkeiten bereiten, da die Vorgaben der Bundespflegesatzverordnung 2012 an vielen Stellen nicht auf die Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte übertragbar sind und in der Praxis viele Krankenkassen nicht auf vollständige LKA-Unterlagen bestanden haben, weil diese in weiten Teilen nicht sinnvoll ausgefüllt werden können (vgl. Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu den Budget- und Entgeltverhandlungen für das Jahr 2016
dem Krankenhausentgeltgesetz, Stand 28. Januar 2016, S. 105 – im Internet unter: https://docplayer.org/36468782-Hinweise-der-deutschen-krankenhausgesellschaft-zu-den-budget-und-entgeltverhandlungen-fuer-das-jahr-2016-
-dem-krankenhausentgeltgesetz.html, letzter Aufruf: 15.7.2021; OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017, 13 A 673/16, KRS 2018, 96, juris Rn. 66 f.). Jedoch hat der Gesetzgeber an der Pflicht zur Vorlage der LKA-Unterlagen festgehalten und diese Pflicht lediglich auf die Fälle beschränkt, in denen die gesetzlichen Krankenkassen nicht auf die Vorlage verzichten (OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017, a.a.O. Rn. 68 f.). Randnummer 131 Für die sinnvolle Anwendung der Regelungen zu den vorzulegenden LKA-Unterlagen (§ 17 Abs. 4 BPflV 2012 i.V.m. Anlagen 1 und 2 BPflV 2012) für Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden (§ 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG), bedarf es eines geeigneten organisatorischen Anknüpfungspunkts. Dies zeigen die Angaben, die der Krankenhausträger im Rahmen der LKA in Anlage 1 BPflV 2012 zu treffen hat (siehe Dokumente K1, K2, K3, K7 der LKA). Diese Angaben lassen sich
der Systematik der Bundespflegesatzverordnung 2012 nur auf das Krankenhaus insgesamt oder auf ärztlich geleitete Fachabteilungen beziehen. Denn
V 2012 ist die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in Anlage 1 BPflV 2012 die Grundlage für die Ermittlung der tagesgleichen Pflegesätze gemäß § 13 BPflV 2012.
V 2012 vereinbaren die Vertragsparteien auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Organisatorischer Anknüpfungspunkt für die Berechnung der voll- und teilstationären Abteilungspflegesätze ist jede organisatorisch selbstständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BPflV 2012). Weisungsfrei in Ausübung des ärztlichen Berufs in diesem Sinne bedeutet, dass dem Arzt die Letztentscheidung in Diagnostik und Therapie obliegt (vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 13 BPflV, Stand: 12/2012, S. 248 f.). Die teilstationären Pflegesätze sollen dann vereinfacht aus den Abteilungspflegesätzen abgeleitet werden (§ 13 Abs. 4 Satz 2 BPflV 2012). Randnummer 132 Dieser Logik der Bundespflegesatzverordnung 2012 folgend handelt es sich bei der pädiatrischen Tagesklinik nicht um eine Einrichtung, sondern um einen Leistungsbereich, der neben die vollstationäre Versorgung innerhalb der Einrichtung des Kinderkrankenhauses bzw. seiner Fachabteilungen tritt und mit einem teilstationären Pflegesatz vergütet wird. Behandlungen sind nicht lediglich aufgrund ihrer teilstationären Erbringungsform als eigenständige Einrichtungen anzusehen und der Einrichtungsbegriff ist grundsätzlich unabhängig davon zu definieren, ob vollstationäre oder teilstationäre Leistung erbracht werden. Zur Bestimmung des Einrichtungsbegriffs kann vielmehr der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV 2012 herangezogen werden. Danach kommt es auf die organisatorische Selbständigkeit und die Leitung durch einen fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt an. Allerdings ist bei der systematischen Auslegung zu beachten, dass § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 nicht explizit auf § 13 BPflV 2012 verweist, so dass diese Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden ist. Allerdings kann ihr Rechtsgedanke als Auslegungshilfe herangezogen und auf die krankenhausindividuellen Entgelte von (besonderen) Einrichtungen übertragen werden. Randnummer 133 In diesem Verständnis kommen als Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 lediglich das Kinderkrankenhaus der Beigeladenen oder dessen einzelne Fachabteilungen in Betracht. Diese fallen aber nicht in den Anwendungsbereich der Norm, weil deren Leistungen nicht weitgehend krankenhausindividuell abgerechnet werden. Die vollstationären Leistungen der Pädiatrie, die den Großteil der Leistungen des Kinderkrankenhauses bilden, werden weitestgehend (zu rund 97 %) über Fallpauschalen abgerechnet. Dass eine der Fachabteilungen weitgehend krankenhausindividuell abrechnet, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 134 (ccc) Für ein enges Verständnis des Einrichtungsbegriffs spricht außerdem der Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung. Gemäß § 1 BPflV 2012 werden
der Bundespflegesatzverordnung die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen vergütet, die
1 Satz 1 zweiter Halbsatz KHG nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass die Leistungsform (vollstationär und teilstationär) von dem Begriff der Einrichtung (Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen) zu trennen ist. Die bloße Tatsache, dass ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung teilstationäre Leistungen anbietet, führt noch nicht dazu, dass es sich bei diesen Leistungen um eine eigene Einrichtung handelt. Randnummer 135
wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
KHG legt der Krankenhausplan die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit sowie der Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze. Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbKHG weist der Krankenhausplan die bedarfsgerechten Krankenhäuser
gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere
Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. Randnummer 141 Bei teilstationären Leistungen handelt es sich um eine Versorgungsform im Sinne des Leistungs- bzw. Vergütungsrechts (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V), welche im Feststellungsbescheid gesondert von den vollstationären Leistungen ausgewiesen und sprachlich unterschiedlich bezeichnet wird (vollstationär: Betten – teilstationär: Behandlungsplätze), um die Krankenhauskapazitäten und damit den Versorgungsauftrag festzulegen. Sowohl vollstationäre Planbetten als auch teilstationäre Behandlungsplätze sind als krankenhausplanerische Angaben zur Kapazität zu verstehen. Diese Festlegungen bestimmen den Versorgungsauftrag und damit den Rahmen, innerhalb dessen Entgelte
dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet werden dürfen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG 2014). Dazu, ob dieser Versorgungsauftrag in einer eigenständigen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG 2014 erfüllt wird, verhalten sich Krankenhausplan und Feststellungsbescheid nicht. Randnummer 142 Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Krankenhausplan die Begriffe teilstationäre Behandlungsplätze und Tagesklinik synonym verwendet und nicht zwischen unselbständigen und selbständigen Tageskliniken differenziert. Vielmehr weist der Krankenhausplan alle teilstationären Behandlungsplätze als „Tagesklinik“ aus (vgl. Krankenhausplan 2015, S. 52 Tabelle 13, Anlage 8-1-4). Randnummer 143 (a) Daran ändert auch die Bezugnahme der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 (3 C 8/13, BVerwGE 149, 343) nichts. Zwar führt der besondere Versorgungsauftrag wegen der Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht dazu, dass bei einem im Krankenhausplan ausgewiesenen Zentrum auch entgeltrechtlich von einem mit dem entsprechenden Versorgungsauftrag ausgestatteten Zentrum auszugehen ist. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KHEntgG (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 22.5.2014, a.a.O., juris Rn. 27). Danach ist der Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter Beachtung und im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bringt die Anbindung an das Krankenhausplanungsrecht zum Ausdruck. Er bestimmt, dass sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung
1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (sowie gegebenenfalls einer ergänzenden Vereinbarung
1 SGB V) ergibt. Randnummer 144 Jedoch beziehen sich diese Ausführungen ausschließlich auf die Verknüpfung von Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht im Hinblick auf den Versorgungsauftrag. Dass die pädiatrische Tagesklinik der Beigeladenen vom Versorgungsauftrag umfasst ist, steht aber vorliegend nicht im Streit. Demgegenüber verhält sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil – anders als von den Klägern behauptet …– nicht dazu, ob und wenn ja wie der Krankenhausplan auch außerhalb der Bestimmung des Versorgungsauftrags zur Auslegung des Krankenhausentgeltgesetzes, insbesondere des Einrichtungsbegriffs, herangezogen werden kann. Randnummer 145 (
dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden. Randnummer 149 ddd) Das durch die systematische Auslegung gefundene restriktive Verständnis des Einrichtungsbegriffs wird durch die teleologische Auslegung bestätigt. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 ist es vor allem, zur Wahrung der Beitragssatzstabilität beizutragen. Die gesetzliche Ausgestaltung der Pflicht, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität im Krankenhausentgeltrecht zu beachten, spricht in diesem Zusammenhang für einen engen, am konkreten Behandlungsgeschehen orientierten Einrichtungsbegriff [hierzu unter
der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems regelmäßig nicht mehr auf Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene über den Landesbasisfallwert berücksichtigt wird [hierzu unter (a)]. Außerdem soll durch § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 nur verhindert werden, dass Einrichtungen, die nicht unter das Fallpauschalen-Vergütungssystem fallen, bessergestellt werden als DRG-Fallpauschalen-Krankenhäuser als Ganze [hierzu unter (b)]. Randnummer 151 (a) Die restriktive Auslegung des Einrichtungsbegriffs beruht zunächst darauf, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität –
der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems – für alle Vergütungsformen, auch für krankenhausindividuelle Entgelte, weitgehend über den Landesbasisfallwert und nicht mehr auf Ebene des einzelnen Krankenhauses berücksichtig wird.
dem Willen des Gesetzgebers sollen die krankenhausindividuellen Entgelte
G als solche nicht mehr unmittelbar dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterliegen (hierzu und zum Folgenden: Gamperl in: Dietz/Bofinger: Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: Februar 2021, § 6 KHEntgG, S. 100). Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist
1 Satz 3 KHG bei der Ermittlung der Pflegesätze nämlich nicht unmittelbar, sondern
Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. § 6 Abs. 1 KHEntgG enthält eine solche Maßgabenregelung nicht. Dies ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung gewesen. Denn mit der Einführung des Fallpauschalen-Vergütungssystems durch das Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 hat der Gesetzgeber die Umsetzung der Beitragssatzstabilität für somatische Krankenhäuser und Fachabteilungen neu geregelt und sich dazu entschieden, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses bei der krankenhausindividuellen Vergütung, sondern auf Landesebene über den Landesbasisfallwert zu berücksichtigen. In der Begründung des Entwurfes des Fallpauschalengesetzes (BT-Drs. 14/6893, 11.9.2001, S. 27) heißt es: Randnummer 152 „Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist – wie für alle Leistungsbereiche – auch im Krankenhausbereich zu beachten. Direkter Anknüpfungspunkt im neuen System sind aber nicht mehr die Budgetverhandlungen für das einzelne Krankenhaus, sondern die auf der Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerte, mit denen das Preisniveau der Fallpauschalenleistungen festgelegt wird.“ Randnummer 153 Dementsprechend sind bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG 2014 nicht nur die Entwicklungen im Bereich der DRG-Fallpauschalenleistungen, sondern auch die Entwicklungen im Bereich der krankenhausindividuell zu vergütenden Leistungen
G 2014 zu berücksichtigen.
dem Willen des Gesetzgebers unterliegen die krankenhausindividuellen Entgelte
G 2014 regelmäßig nicht dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn es sich um die krankenhausindividuellen Entgelte von (besonderen) Einrichtungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 handelt [vgl. die Begründung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17. März 2009, BT-Drs. 16/10807, 7.11.2008, S. 30, zu Buchstabe d) und ausführlich oben ccc)
G 2014 i.V.m. § 6 Abs. 1 BPflV 2012 ist somit nicht das einzige, sondern ein zusätzliches Instrument zur Gewährleistung der Beitragssatzstabilität im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte, neben der mittelbaren Berücksichtigung im Rahmen des Landesbasisfallwerts. Daraus folgt der eng zu verstehende Ausnahmecharakter der Regelung. Sie durchbricht den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz, wonach im Anwendungsbereich des DRG-Fallpauschalensystems die Umsetzung der Beitragssatzstabilität nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene erfolgt. Randnummer 154 Die dagegen vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch: Randnummer 155 (aa) Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei den krankenhausindividuellen Leistungen bei der Festsetzung des Landesbasisfallwerts
G 2014 mittlerweile abgeschafft worden ist. Dies ist aber aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Erwägungen im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich: Randnummer 156 Erstens wurde diese Regelung erst durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) vom
G ab dem 5. November 2015 von möglichen Veränderungen im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte zu entkoppeln. Ursprünglich sollte § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG lediglich redaktionell angepasst werden [vgl. den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/5372, 30.6.2015, S. 18 und 71, jeweils zu Nr. 10
G 2014 eingeführt.
G 2014 erfolgt diese Angleichung schrittweise über einen mehrjährigen Zeitraum. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 KHEntgG 2014 sind
der vollständigen Angleichung im Rahmen der Konvergenzphase
G 2014 Verhandlungsergebnisse über den Landesbasisfallwert, die außerhalb des einheitlichen Basisfallwertkorridors
G 2014 liegen, jährlich in vollem Umfang an den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen. Randnummer 162 Diese Angleichung kann zwar im Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass der Landesbasisfallwert in einem Bundesland bei Steigerungen der krankenhausindividuellen Entgelte nicht weiter
G 2014 abgesenkt werden kann. Dies gilt aber nur in Bundesländern, in denen der Landesbasisfallwert schon unterhalb des bundeseinheitlichen Basisfallwerts
G 2014 liegt, so dass bei einer weiteren Absenkung des Landesbasisfallwerts die untere Korridorgrenze unterschritten würde. In diesen Bundesländern dürfte eine nur begrenzte Absenkung des Landesbasisfallwerts als Kompensation von Kostensteigerungen im Bereich der krankenhausindividuellen Entgelte für die Kostenträger verkraftbar sein, weil die Kostenstruktur der Krankenhäuser dieser Bundesländer im Ländervergleich niedrig ist. Randnummer 163 Jedenfalls wirken sich die Konvergenzregeln
G 2014 nicht auf das Regelungskonzept des Gesetzgebers bezüglich der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses aus. Die ggf. wegen der Korridorgrenzen nicht in vollem Umfang mögliche Berücksichtigung der Entwicklung der krankenhausindividuellen Entgelte ist die zwingende Konsequenz aus der bewussten Vorgabe des Gesetzgebers, die Landesbasisfallwerte der einzelnen Bundesländer anzugleichen, um bundesweit möglichst einheitliche Basisfallwerte zu erreichen (vgl. zu den Gründen für die unterschiedliche hohen Landesbasisfallwerte: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wissenschaftliche Untersuchung zu den Ursachen unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder als Grundlage der Krankenhausfinanzierung, Dezember 2013, im Internet: …. Diese Entscheidung zur Konvergenz der Landesbasisfallwerte ändert nichts an der davon unabhängigen Entscheidung des Gesetzgebers, krankenhausindividuelle Entgelte nur ausnahmsweise im Fall des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG 2014 direkt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu unterwerfen und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität regelmäßig nicht mehr auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses, sondern auf Landesebene im Rahmen der Landesbasisfallwerte anzuwenden. Die Korridorgrenzen und die Deckelung krankenhausindividueller Entgelte durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sind unterschiedliche gesetzgeberische Anliegen, die sich gegenseitig nicht beeinflussen. Deshalb wird der Ausnahmecharakter der unmittelbaren Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auf Ebene des einzelnen Krankenhauses nicht von der Konvergenzregel des § 10 Abs. 8 KHEntgG 2014 geändert. Randnummer 164 (cc) Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Kläger, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 (B 6 KA 20/14 R, BSGE 119, 4) zeige, dass der Grundsatz der Beitragssatzstab
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.