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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bs 138/21 Beschluss Anordnung der Rückgabe eines durch ein privates Tierheim vermittelten Hundes durch

Anordnung der Rückgabe eines durch ein privates Tierheim vermittelten Hundes durch Rücknahme eines vermeintlichen Verwaltungsakts Leitsatz Nimmt ein von einem privaten Rechtsträger geführtes Tierheim

§ 12die Vermittlung von Tieren geregelt sei.

Aufgrund dieses Vertrages unterstütze der Beigeladene als ausführende Verwaltungshilfe sie bei der Möglichkeit, Tiere unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu vermitteln. Für die Stellung des Beigeladenen als Verwaltungshelfer komme es bei originärem Verwaltungshandeln – im Unterschied zur Zurechnung des Handelns von Verwaltungshelfern im Staatshaftungsrecht – nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene bei der Vermittlung der Tiere selbständig oder unselbständig handele. Zudem sei die Selbständigkeit des Beigeladenen bei der Vermittlung der Tiere auch nicht uneingeschränkt. Ein Entscheidungsspielraum bestehe für diesen nicht hinsichtlich der Frage, ob er Tiere vermittele, sondern nur hinsichtlich der Frage, an wen. Auch auf der Rechtsfolgenseite wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Hund hoheitlich weggenommen werden, die Eigentümerin des Hundes jedoch nicht gegen die Vermittlung als Folge der Wegnahme um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Der Beigeladene vermittele das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers – ohne eigenen Zwischenerwerb – an den Neu-Eigentümer. Hiermit müsse sich der Alteigentümer entweder einverstanden erklärt haben oder es müsse zumindest dessen Enteignung hoheitlich angeordnet worden sein. An beidem fehle es hier. II. Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom

  1. April 2021 gerichteten Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom
  2. April 2021 erfolgte Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe des vom Beigeladenen vermittelten Hundes, erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Randnummer 7
  3. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers geeignet ist, einer Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg zu verhelfen (verneinend bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 202/20, n. v.; Beschl. v. 4.6.2018, 2 Bs 68/18 , juris Rn. 6 ; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2018, 1 B 1024/18, juris Rn. 9 ff.), zeigt die Antragsgegnerin mit der erhobenen Rüge, der angefochtene Beschluss enthalte nicht entsprechend § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einen Tatbestand, der es ihr ermögliche nachzuvollziehen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, einen Verfahrensfehler nicht auf. Randnummer 8 Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996, 5 B 161/95, juris Ls. 1 und Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2021, 5 So 31/21, n. v.). § 122 Abs. 1 VwGO ordnet die entsprechende Geltung von § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO für Beschlüsse nicht an. Auch bei Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes, auf die wegen ihrer Tragweite und ihres kontradiktorischen Charakters die für Urteile geltenden Bestimmungen in § 117 VwGO weitgehend heranzuziehen sind, ist die in § 117 Abs. 2 Nr.

Nr. 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (BVerwG, Urt. v. 4.10.1999, 6 C 31/98, juris Rn. 27; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand:

  1. EL Februar 2021, § 117 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsangaben im Rahmen der Rechtsausführungen darzustellen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin macht auch nicht substantiiert geltend, welche weiteren Sachverhaltsangaben in den Beschluss aufzunehmen gewesen wären. Randnummer 9
  2. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für die Rückgabeverfügung herangezogenen § 48 Abs. 1 HmbVwVfG , der als Rechtsfolge selbst eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und nicht die Verpflichtung zur Rückgabe von Gegenständen vorsehe, dürften die Voraussetzungen des Grundtatbestands nicht gegeben sein, da kein – gegenüber dem Antragsteller ergangener – Verwaltungsakt als Gegenstand der Rücknahme existieren dürfte, erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor der streitgegenständlichen Verfügung einen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller erlassen habe. Die Vermittlung des Hundes stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Antragsgegnerin habe nicht gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass der Hund an ihn vermittelt werde. Der Beigeladene sei bei der Vermittlung und dem Abschluss des privatrechtlichen Überlassungsvertrages auch nicht als Verwaltungshelfer für die Antragsgegnerin tätig geworden. Er habe im eigenen Namen gehandelt und bei der Auswahl seines Vertragspartners einen Entscheidungsspielraum gehabt. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin macht demgegenüber mit der Beschwerdebegründung geltend, bei der Übertragung des Hundes an den Antragsteller handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Beigeladene habe als ihr Verwaltungshelfer gehandelt. Sie habe mit dem Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, in dem in § 3 Ziffer 1.1.

§ 12die Vermittlung von Tieren geregelt sei.

Aufgrund dieses Vertrages unterstütze der Beigeladene als ausführende Verwaltungshilfe sie bei der Möglichkeit, Tiere unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu vermitteln. Für die Stellung des Beigeladenen als Verwaltungshelfer komme es bei originärem Verwaltungshandeln nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene bei der Vermittlung der Tiere selbständig oder unselbständig handele. Zudem sei die Selbständigkeit des Beigeladenen bei der Vermittlung der Tiere nicht uneingeschränkt. Ein Entscheidungsspielraum bestehe für diesen nicht hinsichtlich der Frage, ob er Tiere vermittele, sondern nur hinsichtlich der Frage, an wen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ein gegenüber dem Antragsteller ergangener und der Rücknahme fähiger Verwaltungsakt, zu erschüttern. Randnummer 12 Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, dass gegenüber dem Antragsteller vor Erlass der Rückgabeverfügung vom 21. April 2021 ein der Rücknahme fähiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG ergangen ist. Der Antragsteller hat den Besitz an dem vermittelten Hund auf der Grundlage des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Überlassungsvertrages vom 2. März 2021 erlangt. Bei diesem handelt es sich offenkundig nicht um einen der Rücknahme fähigen Verwaltungsakt. Randnummer 13

  1. a)Bereits die Voraussetzungen des Merkmals „Behörde“ in § 35 Satz 1 HmbVwVfG sind nicht erfüllt. Hierfür reicht es nicht aus, die Tätigkeit des Beigeladenen als Verwaltungshilfe zu qualifizieren (zum Begriff des Verwaltungshelfers s. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 14; Beschl. v. 13.1.2012, 9 LA 9/11, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 15.3.2006, 2 LB 9/05, juris Rn. 36; Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 1 Rn. 64 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 251; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 1 Rn. 170 ff.; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 36). Auch eine von einer Privatperson erlassene Maßnahme kann zwar der nach außen als Entscheidungsträger auftretenden Behörde zuzurechnen und als Verwaltungsakt anzusehen sein (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2/11, juris Ls. 1 und Rn. 9; Beschl. v. 30.8.2006, 10 B 38/06, juris Rn. 6). Letzteres gilt jedoch nicht, wenn die Privatperson im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.2010, 9 C 6/09, juris Rn. 5 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 60). Dies war hier der Fall. Randnummer 14 Der Beigeladene hat beim Abschluss des Überlassungsvertrages mit dem Antragsteller nicht im Namen der Antragsgegnerin, sondern im eigenen Namen gehandelt. Dies entspricht auch den Vorgaben in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Änderungsvertrag zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem ……………. e. V. vom 28. Februar 2019. Danach wird der Beigeladene zur Erfüllung der mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere freigegebene, nicht an die ehemaligen Tierhalter/innen herauszugebende Verwahr- und Beobachtungstiere unverzüglich weitervermitteln (§ 3 Ziffer 1.1.4). Die Tiervermittlung erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten des Tierheimes. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Tiere zeitnah nach ihrer Einlieferung in das Tierheim an geeignete Personen oder Institutionen vermittelt werden sollen. Verwahr- und Beobachtungstiere dürfen nur nach Zustimmung des zuständigen Bezirksamts vermittelt werden. Der Beigeladene ist verpflichtet, sich aktiv um eine Vermittlung zu bemühen (§ 12 Ziffer 1). Aus diesen Regelungen folgt, dass die Vermittlung von Verwahr- und Beobachtungstieren durch den Beigeladenen zwar die vorherige Zustimmung des zuständigen Bezirksamts voraussetzt. Nach einer erfolgten Freigabe obliegt es dem Beigeladenen jedoch selbst, die Tiere weiterzuvermitteln. Dabei ist der Beigeladene nicht ermächtigt, im Namen der Antragsgegnerin aufzutreten. Randnummer 15
  2. b)Im Übrigen handelt es sich bei dem Überlassungsvertrag auch nicht um eine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG . Die Bezugnahme auf „hoheitliche“ Maßnahmen in § 35 Satz 1 HmbVwVfG kennzeichnet die Einseitigkeit der Maßnahme gegenüber einer vertraglichen Regelung. Das Merkmal der hoheitlichen Maßnahme ist darüber hinaus dann nicht erfüllt, wenn eine entsprechende Willenserklärung auch von Privaten abgegeben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012, 8 C 4/11, juris Rn. 43; Urt. v. 20.11.2008, 3 C 13/08, juris Rn. 8; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 104 m.w.N.). So liegt es hier. Der Beigeladene und der Antragsteller haben mit dem Überlassungsvertrag vom 2. März 2021 ausdrücklich eine vertragliche Regelung getroffen. Entsprechende Willenserklärungen über die Überlassung des lebenslangen Besitzes an einem Tier können nicht nur von Behörden, sondern auch von Privaten abgegeben werden. Aus dem Vertragstext einschließlich der Übernahmebedingungen geht zudem nicht hervor, dass der dem Antragsteller vom Beigeladenen überlassene Hund zuvor von der Polizei sichergestellt worden war und dem Übernehmer infolgedessen besondere Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Randnummer 16 3. Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, abgesehen von dem von der Antragsgegnerin selbst herangezogenen § 48 Abs. 1 HmbVwVfG trage auch eine andere Rechtsgrundlage die Rückgabeverfügung vom 21. April 2021 nicht, ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Randnummer 17 Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht schlüssig begründet, warum zwar die Sicherstellung des Hundes und dessen Unterbringung im Tierheim hoheitliches Handeln darstelle, die nachfolgende Eigentumsübertragung aber zivilrechtlich erfolgt sei, zeigt die Antragsgegnerin eine Rechtsgrundlage für die Rückgabeverfügung nicht auf. Im Übrigen greift die Rüge auch sonst nicht durch. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, durch die bloße Vermittlung eines sichergestellten und im Tierheim untergebrachten Hundes werde lediglich in das Besitzrecht des vormaligen Halters und Eigentümers eingegriffen, dessen Eigentum bleibe aber unberührt. Diese Einschätzung kann sich auf den zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller abgeschlossenen Überlassungsvertrag stützen, nach dem der Beigeladene dem Antragsteller den lebenslangen Besitz an dem streitgegenständlichen Hund überlasse. Eine Einigung zum Übergang des Eigentums findet sich in dem Überlassungsvertrag nicht. Im Gegenteil heißt es in dem Überlassungsvertrag, die Vertragsparteien seien sich einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Tier beim Beigeladenen verbleibe. Wenngleich nicht ersichtlich ist, dass der Beigeladene Eigentümer des streitgegenständlichen Hundes ist, stützt der zitierte Passus die Annahme, dass es nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Übernehmer kommen sollte. Randnummer 19 Zudem folgt die zivilrechtliche Natur des Überlassungsvertrages aus dessen Inhalt selbst. Allein der Umstand, dass der Beigeladene mit der Vermittlung des Hundes seinen Verpflichtungen aus dem Änderungsvertrag zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem ......... e. V. vom 28. Februar 2019 nachgekommen ist, verleiht dem Überlassungsvertrag nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Nach den Bestimmungen des zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages ist dem Beigeladenen die Entscheidung darüber überlassen, an welche Dritten sie Verwahr- und Beobachtungstiere weitervermittelt, nachdem die Antragsgegnerin ihre Zustimmung hierzu erklärt hat (§ 3 Ziffer 1.1.

§ 12Ziffer 1). III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Vw

GO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.