2004; atypischer Fall mit Blick auf die Forderungshöhe, Ermessensausübung Leitsatz
(juris:
2004) beruht, endet, wenn zum 6. August 2016 bereits die Dreijahresfrist nach § 68a Satz 1
(juris:
2004) abgelaufen ist, erst mit Ablauf des
2004 namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 9). (Rn.50) 2. Der Gesetzgeber hat die Problematik des Auseinanderfallens der Ausländerbehörde und der sozialleistungserbringenden Stelle gesehen und in § 68 Abs. 4 Satz 1
vorgesehen, dass die Ausländerbehörde unverzüglich die öffentliche Stelle, der ein Erstattungsanspruch aus der Verpflichtungserklärung zusteht, unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt. (Rn.54) 3. Der aus einer Erklärung nach § 68
2004 Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann in diesen Fällen die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, BVerwGE 157, 208 und juris, Rn. 35). (Rn.56) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung aus einer Verpflichtungserklärung. Randnummer 2 Der am […] geborene Kläger ist Vater des am […] in […] in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien geborenen A. Nach dem Zerfall der SFR Jugoslawien erhielt der Sohn des Klägers die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (S. 23, 43 f. der Ausländerakte des A). Spätestens seit dem Jahr 2004 ist er (auch) Angehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (S. 87, 105, 151 der Ausländerakte). Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist nicht aktenkundig; und wird auch vom Klägervertreter verneint. Randnummer 3 Der Sohn des Klägers ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 (S. 61 f., 145 der Ausländerakte). Mit dem Feststellungsbescheid nach § 4 Schwerbehindertengesetz vom
) gebeten (S. 78 f. der Ausländerakte). Randnummer 5 Unter dem 2. November 2005 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Verpflichtungserklärung nach § 68
für seinen Sohn auf dem dafür vorgesehenen bundeseinheitlichen Formblatt ab (S. 80 f. der Ausländerakte). Ausweislich der – weitestgehend formularmäßig vorgegebenen – Erklärung verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde, von Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck (unter anderem) nach § 68
die Kosten für den Lebensunterhalt seines Sohnes zu tragen. Auf der vom Kläger unterzeichneten Rückseite enthielt das Formular kleingedruckt den folgenden Hinweis: Randnummer 6 „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.“ Randnummer 7 Die Verpflichtungserklärung enthält die Eintragung „Einkommen wurde nachgewiesen“. Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Grundbuch von […], aus denen sich Auflassungsvormerkungen zugunsten des Klägers ergaben. Randnummer 8 Ebenfalls am 2. November 2005 wurde dem Sohn des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 2)
mit Gültigkeit zunächst bis zum 1. November 2008 erteilt (S. 88). Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2
wurde in der Folge zweimal, im Oktober 2008 und im Dezember 2011, verlängert (S. 98 f., 130 der Ausländerakte). Im Dezember 2014 erhielt der Sohn des Klägers eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2
(S. 162 der Ausländerakte). Randnummer 9 Anfang Juli 2008 zog der bis dahin bei seiner Familie wohnhafte Sohn des Klägers in eine Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen (S. 2 der Sozialhilfeakte des A). Im Hinblick darauf hatte seine zur gesetzlichen Betreuerin bestellte Schwester, B, im April 2008 einen Antrag auf stationäre Eingliederungshilfe gestellt; zur Begründung hatte sie unter anderem ausgeführt, sie kümmere sich seit einiger Zeit ganztägig gleichzeitig um ihren Bruder und ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter und werde dadurch überfordert (S. 1 der Sozialhilfeakte). Das Amt für Soziales der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten befürwortete die beantragte Eingliederungshilfe in Form der Wohngruppe (S. 3 f., 10, 41, 55 der Sozialhilfeakte). Zusätzlich zur stationären Maßnahme erhielt der Sohn des Klägers – ausweislich der Leistungsübersicht der Beklagten bereits seit Januar 2007 – tagesstrukturierende Maßnahmen in einer Tagesförderstätte (S. 13 f., 38, 60 f., 76 der Sozialhilfeakte). Zudem wurden ihm Leistungen der Grundsicherung und auf Antrag seiner Betreuerin Beförderungsleistungen gewährt (S. 33, 48, 76 der Sozialhilfeakte). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
sei die Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Die Bonität und eine Krankenversicherung bei der […] seien nachgewiesen worden. Der Zeitraum der Verpflichtung könne, wenn die vorgesehene Aufenthaltsdauer vom Aufenthaltszweck abhänge, anhand des Aufenthaltszwecks bestimmt werden, der vorliegend im Familiennachzug des volljährigen Sohnes bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestanden habe. Dem Kläger habe bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung klar gewesen sein müssen, dass eine Verpflichtung über längere Zeit bestehen würde und gegebenenfalls erhebliche Erstattungsansprüche auf ihn zukommen würden, denn auf den Umfang, auch auf den Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, sei in der Verpflichtungserklärung hingewiesen worden. Vorliegend seien Leistungen der Eingliederungshilfe für einen Wohngruppenplatz und die Tagesförderung in einer Tagesförderstätte seit 2008 geleistet worden. Aufgrund der Behinderung des Sohnes habe auch bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen werden können, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden würden. Hierauf bestehe bei Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII ein Anspruch. Auch sei die Bonität im Hinblick auf die längerfristige Verpflichtungserklärung geprüft worden. Der Kläger sei leistungsfähig und könne herangezogen werden. Zum aktuellen Einkommen habe er Auskünfte verweigert, sodass nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Zahlungserleichterungen wie zum Beispiel Ratenzahlungen könnten grundsätzlich in Betracht kommen, aber erst nach Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen und Angaben geprüft werden. Randnummer 22 Der Kläger hat am
sei ihm nicht erläutert worden. Die Verpflichtung zur Erstattung „sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit“ aufgewendet würden, sei ihm nicht vorgelesen worden. Darauf sei in der Verpflichtungserklärung auch nicht besonders hingewiesen worden; die Hinweise seien ohne Brille kaum lesbar. Dass und in welchem Umfang öffentliche Mittel aufgewendet worden seien, habe er erstmals durch das Schreiben vom
habe seine Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel drei Jahre nach der Einreise seines Sohnes Mitte Juli 2005, also Mitte Juli 2008, spätestens jedoch am
in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, Art. 5 Nr. 9 f.;
n.F.) der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17). Randnummer 36 Danach beruht die Erstattungsforderung der Beklagten auf § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. § 68a
n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1
n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1
n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3
n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 18). Sofern die Frist nach § 68a Satz 1
zum
). Randnummer 37 Auf dieser Grundlage ist die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der streitgegenständlichen Kosten durch den angefochtenen Leistungsbescheid vom
erforderliche Schriftform und begründet eine Erstattungspflicht auch für die streitgegenständlichen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Randnummer 39 Maßgeblich für den Haftungsumfang ist in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung(§§ 133, 157 BGB). Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68
konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 7). Randnummer 40 Nach dem hinreichend klaren Wortlaut seiner Erklärung erstreckt die Verpflichtung des Klägers sich auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Kläger hat sich gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Bundesdruckerei (Artikel-Nr. 10150) verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seines Sohnes bis zur Beendigung von dessen Aufenthalt oder bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck aufgewendet werden sollten. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes umfasst auch Aufwendungen für die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, auch soweit sie auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen; dies ergibt sich nicht nur aus der gesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 1
, auf die auf der ersten Seite der Verpflichtungserklärung Bezug genommen wird, sondern wird ausdrücklich auch auf der Rückseite der Verpflichtungserklärung klargestellt. Dort werden explizit auch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt (vgl. entsprechend für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris, Rn. 32). Randnummer 41 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Hinweise zum Verpflichtungsumfang auf der Rückseite der Urkunde sehr klein gedruckt sind. Das Gericht erkennt auch keine Notwendigkeit für eine solche Gestaltung des Formulars, zumal sich an die Wiedergabe dieser Hinweise in sehr kleiner Schrift mehrere in dieser Größe allenfalls selten erforderliche Felder anschließen, etwa insbesondere neben dem kleineren Feld zum Eintrag der erhobenen Gebühr für die Erstellung der Urkunde (so auch bereits OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 29). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Hinweis auf der vom Kläger unterzeichneten Rückseite der Verpflichtungsurkunde, die Verpflichtung erstrecke sich zum Beispiel auch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, seinem Wortlaut nach hinreichend klar und trotz der geringen Schriftgröße noch lesbar ist (vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O.). Es oblag dem Kläger, den Text der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung zur Kenntnis zu nehmen und, sofern er Schwierigkeiten bei dessen Lektüre gehabt haben sollte, hierauf hinzuweisen; in diesem Fall hätte er auch verlangen können, dass ihm vor Unterzeichnung der Erklärung eine weitergehende Möglichkeit zur Kenntnisnahme von deren Inhalt eingeräumt wird, sei es durch Vorlesen des Textes oder Mitnahme des Formulars zur Durchsicht zuhause. Der Kläger hat indes nicht vorgetragen, dass er den Text nicht habe lesen können (und ihm dieser trotz seines Verlangens nicht vorgelesen worden sei; vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O); er hat vielmehr nur abstrakt geltend gemacht, die Hinweise seien „[o]hne Brille […] kaum lesbar“. Randnummer 42 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand aus dem Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 durchdringen, die „Ergänzungen“ auf der Rückseite seien abgesehen von ihrer mangelnden Lesbarkeit auch inhaltlich für Nichtjuristen unverständlich und könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eindeutigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl kaum Inhalt der Verpflichtungserklärung geworden sein. Soweit der Kläger damit Bezug auf die Regelung des § 305c BGB betreffend überraschende und mehrdeutige Klauseln Bezug nehmen sollte, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden (Absatz 1) und Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (Absatz 2), ist diese Vorschrift vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar: Im Zuge der Erstellung einer Verpflichtungserklärungs-Urkunde und infolge der Abgabe der Verpflichtungserklärung entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verpflichtungsgeber und der Ausländerbehörde. Vielmehr wird mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung bezweckt, ein tatbestandliches Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuräumen; denn ein Ausländer erhält in der Regel keinen Aufenthaltstitel, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder etwa aus Leistungen Familienangehöriger zu bestreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4
). Es geht insofern nicht um die Koppelung einer staatlichen Vergünstigung an eine Gegenleistung, sondern darum, dass eine begünstigende Entscheidung nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden kann. Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. zum Vorstehenden OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 30). Im Übrigen ist die ausdrückliche Erstreckung des Verpflichtungsumfangs auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch weder mehrdeutig noch überraschend: Nach dem Sinn und Zweck des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4
, sicherzustellen, dass mit dem Aufenthalt eines Ausländers keine Kosten für die Allgemeinheit verbunden sind (vgl. Eichenhofer in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 29. Ed. 1.7.2020,
9), muss der Verpflichtungsgeber vielmehr gerade damit rechnen, auch zu Aufwendungen für Leistungen der Sozialhilfe, einschließlich – wie hier – in Form der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 f. SGB XII herangezogen zu werden. Randnummer 43 2. Die damit begründete Haftung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum noch an. Ihr steht weder die in § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
n.F. eingeführte gesetzliche Höchstdauer (hierzu unter a.) noch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks (hierzu unter b.) entgegen. Randnummer 44 a. Dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch steht die in § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
n.F. vorgesehene gesetzliche Höchstdauer nicht entgegen. Diese beendete die Haftung des Klägers vielmehr erst zum 31. August 2016. Randnummer 45 Zwar begrenzt § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
n.F. die Haftung des Verpflichtungsgebers auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers, und die Übergangsvorschrift in § 68a Satz 1
erklärt diese Haftungsbegrenzung auch auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen für anwendbar, mit einer verkürzten Frist von drei Jahren. Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes waren Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1
nicht gesetzlich zeitlich begrenzt und galten insofern grundsätzlich unbefristet (vgl. Schöninger in: BeckOK MigR, Stand: 8. Ed. 1.5.2021,
3; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020,
3). Mit der Einführung einer gesetzlichen Begrenzung der Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen in § 68
und der Altfallregelung in § 68a
wollte der Gesetzgeber der Überforderung von Verpflichtungsgebern entgegenwirken und diese vor unabsehbaren finanziellen Belastungen schützen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/16, S. 3, 21, 49). Randnummer 46 Sofern die Dreijahresfrist nach § 68a Satz 1
zum
, Stand: 113. EL Juli 2021, § 68a Rn. 4). Mit der Altfallregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rückwirkung dergestalt verbunden sein, dass der Verpflichtungsgeber, der in der Vergangenheit bereits länger als fünf Jahre einstandspflichtig gewesen war, einen Anspruch gegenüber der öffentlichen Stelle auf Rückerstattung haben sollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/16, S. 21). Das Integrationsgesetz bewirkt daher keine rückwirkende Verkürzung der zeitlichen Geltung für solche Verpflichtungserklärungen, die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als drei Jahre gegolten haben (Hailbronner, a.a.O.). Randnummer 47 Im vorliegenden Fall war die Dreijahresfrist des § 68a i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3
n.F. bereits vor dem
auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die dort – in Abweichung von Satz 1 – vorgesehene Befristung der Verpflichtung bis zum
, nicht aber die Fünfjahresfrist des § 68 Abs. 1 Satz 1
n.F. abgelaufen war. Für eine solche Auslegung bietet der Wortlaut des § 68a Satz 2
keinen Anhaltspunkt, vielmehr nimmt dieser allein auf den Ablauf der Dreijahresfrist des Satzes 1 Bezug. Auch die Systematik der Neuregelung und die mit ihr verfolgte gesetzgeberische Intention sprechen gegen ein solches Normverständnis: Die Fünfjahresfrist in § 68 Abs. 1 Satz 1
n.F. gilt mangels Rückwirkungsanordnung und angesichts der stattdessen in § 68a Satz 1
geregelten Dreijahresfrist für „Altfälle“ von vorneherein nicht für solche Verpflichtungserklärungen, die vor dem 6. August 2016 abgegeben worden sind. Außerdem ist aus der Begründung des Gesetzentwurfes (s.o.) ersichtlich, dass der Gesetzgeber keine Rückwirkung dergestalt wollte, dass aufgrund der Einführung der gesetzlichen Befristung in § 68 Abs. 1 Satz 1
n.F. der Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits entstandene Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand entfiele. Dementsprechend beendet § 68a Satz 2
die Verpflichtung aus solchen Verpflichtungserklärungen, für welche die für Altfälle eingeführte Dreijahresfrist des § 68a Satz 1
bereits abgelaufen gewesen wäre, erst zum Ablauf des Monats des Inkrafttretens dieser Neuregelung (und insofern mit Wirkung allein für die Zukunft). Randnummer 48 b. Der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der streitgegenständlichen Aufwendungen für Sozialhilfeleistungen in den Jahren 2007 bis 2012 steht – entgegen der ursprünglichen Klagebegründung – auch kein Wechsel des Aufenthaltszwecks entgegen. Denn während des streitgegenständlichen Zeitraums ergab sich das Aufenthaltsrecht des Sohnes des Klägers durchgängig aus der im November 2005 erteilten, in den Jahren 2008 und 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2
; der mit der Klagebegründung zunächst geltend gemachte Wechsel des Aufenthaltszwecks durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgte erst im Jahr
. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68
namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 51 Es kann dahinstehen, ob der vorliegende Fall atypisch ist, wofür allerdings zumindest die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung (325.596,33 Euro) spricht. Denn die Beklagte ist zwar im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016 ausdrücklich von einem Regelfall ausgegangen, hat sodann jedoch im Hinblick auf die Höhe der Erstattungssumme Erwägungen zu einem etwa auszuübenden Ermessen angestellt. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind insoweit nicht festzustellen; insbesondere hat die Beklagte sich in ihren Ermessenserwägungen vom Zweck der Ermächtigung leiten lassen und keine sachfremden Erwägungen angestellt (hierzu unter a.) und auch die ihrem Ermessen kraft Gesetzes und höherrangigem Rechts gesetzten Grenzen nicht überschritten; insbesondere verstößt die Heranziehung des Klägers zu den streitgegenständlichen Aufwendungen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu unter b.). Randnummer 52 a. Die Beklagte ist in ihren Ermessenserwägungen von dem Zweck der Verpflichtungserklärung ausgegangen, die Sicherung des Lebensunterhaltes (des Sohnes des Klägers) gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen. Sie berücksichtigt zutreffend, dass der Kläger dabei angesichts der Volljährigkeit und der Schwerbehinderung seines Sohnes sowie des Aufenthaltszweckes (Familiennachzug) sowohl von einer langen Dauer der Verpflichtung – nämlich bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis – als auch von der Möglichkeit des Entstehens erheblicher Erstattungsansprüche ausgehen musste. Soweit die Beklagte ausführt, es habe bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen werden können, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden würden, ist dies zumindest in dem Sinne richtig, dass der Kläger der Sache nach damit rechnen musste, dass seinem Sohn während seines auf Dauer angelegten Aufenthalts Förder- und gegebenenfalls auch Betreuungsleistungen (wie hier in Gestalt der Unterbringung in einer Wohngruppe) zu erbringen sein könnten; jedenfalls hätte ihm bei Eintritt eines solchen Förder- und Betreuungsbedarfs, hier in den Jahren 2007 bzw. 2008, bewusst sein müssen, dass die Kosten dieser Leistungen aufgrund seiner Verpflichtungserklärung von ihm zu tragen sein könnten. Schließlich ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt worden, dass die Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Randnummer 53 Ein Ermessensfehler (Ermessensdefizit) der Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Erstattung des streitgegenständlichen Betrages heranzuziehen, ergibt sich auch nicht aus dessen Vortrag im Klage- wie im Verwaltungsverfahren, nicht von den Bewilligungsbescheiden hinsichtlich der seinem Sohn gewährten Eingliederungshilfe benachrichtigt und erst im Januar 2012 auf die entstandenen Kosten hingewiesen worden zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen im Einzelfall überhaupt eine Obliegenheit der Behörden anzunehmen sein könnte, den Verpflichtungsgeber einer Verpflichtungserklärung nach § 68
auf kostenverursachende Leistungen hinzuweisen; grundsätzlich dürfte es im eigenen Verantwortungsbereich des Verpflichtungsgebers liegen, sich bei dem Ausländer, für dessen Lebensunterhalt er aufzukommen hat, über diesem erbrachte Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu informieren. Im Übrigen wusste der Kläger jedenfalls um die zugunsten seines Sohnes erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe: Dieser hielt sich nach Aktenlage (vgl. den Vermerk auf S. 113 der Ausländerakte) unter der Woche in der Wohngruppe, an Wochenenden und Feiertagen jedoch bei den Eltern unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift auf; die Anträge auf die streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe hatte die Tochter des Klägers, B, die offenbar unter der gleichen Anschrift wohnhaft ist wie ihre Eltern, als gesetzliche Betreuerin ihres Bruders gestellt. Zumindest der Frau des Klägers, C, war bereits mit Schreiben des Amtes für Soziales und Integration vom
, über Jahre kostenintensive Sozialleistungen erbracht haben, ohne Kenntnis davon zu erlangen, dass der Ausländerbehörde der Beklagten im Bezirksamt E eine Verpflichtungserklärung nach § 68
für diese Aufwendungen vorlag. Ein vorwerfbares Fehlverhalten, das unter Umständen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein könnte, ist insofern jedoch nicht festzustellen. Der Gesetzgeber hat die Problematik des Auseinanderfallens der Ausländerbehörde und der leistungserbringenden Stelle gesehen und in § 68 Abs. 4 Satz 1
vorgesehen, dass die Ausländerbehörde unverzüglich die öffentliche Stelle, der ein Erstattungsanspruch aus der Verpflichtungserklärung zusteht, unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt. Diese Kenntnis erlangte die Ausländerbehörde im Bezirksamt E aber vorliegend offenbar erst im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2011: Nach der Vorsprache des Sohnes des Klägers in Begleitung seiner Betreuerin am
Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen vermag das Gericht trotz der beträchtlichen Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung keine Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung des Klägers festzustellen: Randnummer 57 Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Forderung seine Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Vielmehr hat er mit der Klagebegründung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.