Beihilfe und Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Orientierungssatz 1. Eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall anzunehmen. Diese wird etwa bejaht, wenn bei dem Täter aufgrund des Missbrauchs schwerste Persönlichkeitsveränderungen infolge langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit zu verzeichnen sind, er unter starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor leidet oder auch ein hoher Suchtdruck zu konstatieren ist. (Rn.345) 2. Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn die Angeklagten über vielseitige Aufgabenbereiche und Eigenverantwortlichkeit innerhalb der Gruppierung verfügen sowie auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken tätig werden. (Rn.356) 3. Lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Tatbeiträge der Angeklagten innerhalb der Gesamtstruktur als untergeordnet und lediglich als Förderung der Haupttat anzusehen sind und die Angeklagten weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen handelten. (Rn.357) 4. Insbesondere aufgrund der außerordentlich Menge von knapp 595 Kilogramm Kokain – einer gefährlichen Droge –, die alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren im Sinne eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG als fernliegend erachtet. (Rn.365) Verfahrensgang nachgehend BGH, 19. Januar 2021, 5 StR 423/20, Beschluss Tenor I. Die Angeklagten sind schuldig 1. die Angeklagten C. und W. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 2. der Angeklagte S1 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, 3. die Angeklagten A. und S. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. II. Es werden verurteilt 1. der Angeklagte C. zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 9 (neun) Monaten , 2. der Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 9 (neun) Monaten , 3. der Angeklagte S1 zu einer Gesamtstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten , 4. der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 9 (neun) Monaten , 5. der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren . III. Die Verwaltungsbehörden werden angewiesen, dem Angeklagten S1 vor Ablauf einer Frist von 2 (zwei) Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. IV. Die Einziehung 1. der Tatmittel - PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen des Angeklagten W., - 3 Encrochat-Handys der Marke BQ (Barcode , , ) - BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen ... des Angeklagten S1 2. des Wertes von Taterträgen - bei dem Angeklagten W. aufgefundenen 1.230 Euro (Barcode ), 239.990 Euro – darunter 2 gefälschte 20 Euro-Scheine – (Barcode ) sowie 2 Goldbarren à 50 Gramm (Barcode ), - bei dem Angeklagten A. aufgefundene 1.900 Euro (Barcode ) und 1.600 Euro (Barcode ) sowie 3. der sichergestellten Betäubungsmittel - Kokain aus dem Container (Barcodes , , , , , , ) und b. Kokain aus der Wohnung des Angeklagten S1 (Barcodes , ) wird angeordnet. V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten C. : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2 , 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten W. : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 73a, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten S1 : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 und 4, 33 BtMG, ... Abs. 1 Nr. 1 StVG, 25 Abs. 2, 53, 69, 69a, 74 StGB hinsichtlich des Angeklagten A. : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27, 73a, 74 StGB hinsichtlich der Angeklagten S. : §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 27 StGB Gründe I. Randnummer 1 1. Angeklagter C. Randnummer 2 Der 49jährige Angeklagte A. C. (Geburtsname: M.) ist k. Staatsbürger und in P. geboren und aufgewachsen. Seine Eltern leben noch dort und sind Rentner. Er hat regulär 12 Jahre die Schule besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen, im Jahr 1988 nahm er ein BWL-Studium an der Universität auf, das er jedoch bereits im folgenden Jahr abbrach, als er im Oktober 1989 aus politischen Gründen die Heimat verließ. Er reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seitdem in H.. Im September 1991 wurde er als asylberechtigt anerkannt und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die einzige Schwester des Angeklagten C. folgte ihm 1999 in die Bundesrepublik und lebt heute als Ärztin in D.. Randnummer 3 Im Jahr 2000 heiratete er die deutsche Staatsbürgerin S. C. und nahm deren Nachnamen an; aus der Ehe gingen zwei Töchter – heute 14 und 17 Jahre alt – hervor. Die Familie lebte bis zu der Verhaftung in hiesiger Sache in einem gemieteten Einfamilienhaus. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte C. eine heute 28jährige Tochter. Randnummer 4 Nachdem der Angeklagte C. im Zuge der Anerkennung als Asylberechtigter eine Arbeitserlaubnis erh hatte, übte er diverse berufliche Tätigkeiten aus. Unter anderem arbeitete er als Bauhelfer in einer Tiefbaufirma, als Mechaniker und schließlich für mehrere Jahre in der „G.-Bar“ auf der H.er R. im Security-Bereich. Zuletzt verdiente er monatlich ca. 3.000 EUR netto. In seiner Freizeit hat er früher regelmäßig an Glücksspielen teilgenommen und sich auch im Zeitraum vor der hiesigen Tat regelmäßig mit dem Mitangeklagten W. in der Bar „L. N.“ zum Kartenspielen getroffen. Randnummer 5 Er befindet sich seit dem 8. April 2019 durchgehend in Untersuchungshaft. Der Angeklagte C. ist vorbestraft und hat bereits eine mehrjährige Haftstrafe zum Teil verbüßt. Zur Tatzeit stand er unter noch laufender Bewährung. Eine zur Bewährung ausgesetzt Reststrafe von 3 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe aus einem Urteil vom 10. März 2011 ist noch nicht vollstreckt. Im Einzelnen: Randnummer 6 a. Am 24. November 1992 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... )) wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM. Randnummer 7 b. Am 25. März 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 DM. Randnummer 8 c. Am 17. Mai 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... )) wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 23. Januar 1994. Randnummer 9 d. Am 17. August 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14. März 1996. Randnummer 10 e. Am 28. Juni 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 DM. Randnummer 11 f. Das Landgericht F. (Az.: ... ) verurteilte ihn am 1. März 1996 wegen besonders schwerem Diebstahl in zehn Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in zwei Fällen tateinheitlich mit Computerbetrug zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest wurde mit Wirkung vom 14. November 2000 erlassen. Randnummer 12 g. Am 5. September 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 DM und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 12. Juni 2002. Randnummer 13 h. Am 26. März 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM. Randnummer 14 i. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht K. (Az. ... am 10. März 2011 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten. Der Angeklagte C. befand sich in dieser Sache bis zum 28. Januar 2016 in Freiheitsentzug. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit bis zum 19. Oktober 2019 – also einem Zeitpunkt nach der hiesigen Tat – angesetzt war. Der Verurteilung lagen die folgenden Taten zugrunde: Randnummer 15 - Fall 1.1 und 1.2 waren Einbrüche zum Nachteil der H. G. S. OHG und der H. GmbH am 15. Dezember 2007 sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder nach dieser Tat. Nachdem sich der Angeklagte C. mit zumindest einem weiteren unbekannten Mittäter durch Aufhebeln zweier Fenster Zutritt zu dem Firmengebäude der H. G. S. OHG verschafft hatte, flexten sie einen Wandtresor sowie einen freistehenden Tresor auf und erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 3.290,74 Euro und sie richteten hierbei einen Sachschaden in Höhe von ....032,64 Euro an. In den auf die gleiche Weise betretenen Räumlichkeiten der H. GmbH bauten sie zwei Stahlschränke aus einem Wandschrank aus und öffneten diese gewaltsam. Die Höhe des entwendeten Bargeldes betrug 2.250 Euro. Randnummer 16 - In Fall 1.3 wurde der Angeklagte C. für einen Wohnungseinbruch zum Nachteil des Zeugen I. am 5. Oktober 2009 verurteilt. Der Angeklagte C. war in Begleitung unbekannter Mittäter in das Einfamilienhaus eingedrungen, als das Ehepaar I. schlief. Hierfür bohrte der Angeklagte C. ein Loch in ein Fenster und entriegelte mit dafür mitgebrachtem Werkzeug das Fenster von innen. Der Angeklagte C. sowie unbekannte Mittäter stahlen Bargeld in Höhe von 5.870 Euro. Randnummer 17 - In Fall 1.4 lag der Verurteilung ein von dem Angeklagten C. begangener Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma S. in der Nacht vom 23. auf den 24. November zu Grunde. Hierbei suchte er mit gesondert verfolgten Mittätern die Räumlichkeiten der Firma S., hierbei handelt es sich um eine Firma, die überwiegend Schmuck aus hochwertigem Gold und Edelmetallen herstellt, auf und verschaffte sich durch das Aufbohren des Fensters Zugang. Der Gesamtwert des Stehlgutes, welches aus Stücken aus der Kollektion der Firma S., als auch aus im Eigentum von Kunden stehendem Schmuck, Lagerware und Halbzeug bestand, betrug geschätzt 328.845,83 Euro, wobei die erkennende Kammer zu Gunsten des Angeklagten C. aufgrund von Unsicherheiten bei der Schätzung von einem Gesamtwert in Höhe von lediglich 260.758 Euro ausging. Da aufgrund des Einbruchs Materialien für das Anfertigen von Schmuckstücken fehlten, erlitt die Firma S. im ansonsten umsatzstarken Weihnachtsgeschäft zudem einen Umsatzverlust in Höhe von etwa 30.000-50.000 Euro. Der angerichtete Sachschaden betrug etwa 15.000 Euro. Randnummer 18 - Schließlich (Fall 1.5) wurde der Angeklagte C. für einen Einbruch zum Nachteil der Firma Q. und S1 in der Nacht vom 28. auf den 29. November verurteilt, bei dem er sich mit gesondert verfolgten Mittätern durch das Aufhebeln des Toilettenfensters Zugang zu den Räumlichkeiten des Schmuckherstellungs- und Vertriebsunternehmens verschaffte. Hierbei setzten sie die Alarmanlage zunächst außer Betrieb und zerstörten diese bei einem weiteren Aufenthalt in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2009 vollständig. Sie brachen während ihres Aufenthaltes mehrere gesicherte Räumlichkeiten auf, öffneten gewaltsam mehrere Tresore und durch stabile Metallrollläden gesicherte Regale mittels Bohrhammer, Flex, Schneidbrenner, Äxten, Vorschlaghammer und Brecheisen. Insgesamt entwendeten sie Schmuckteile und Rohmaterial im Gesamtwert von 1.380.603,08 Euro. Es entstand Sachschaden in sechsstelliger Höhe. Des Weiteren entstand aufgrund des verpassten Weihnachtsgeschäftes ein erheblicher Umsatzverlust. Randnummer 19 2. Angeklagter W. Randnummer 20 Der 45jährige Angeklagte W. (Geburtsname: R.) ist a. Staatsbürger. Er ist der jüngste Bruder von insgesamt 5 Geschwistern (2 Schwestern und 2 Brüder), seine Eltern sind Rentner. Mit Ausnahme des Angeklagten W. und einer ebenfalls in Deutschland lebenden Schwester lebt die Familie in A.. Er erreichte in seiner Heimat den Hochschulabschluss und begann anschließend ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er auch erfolgreich abschloss. Randnummer 21 Der Angeklagte W. ist 1998 als K.- A. unter Verwendung des Aliasnamens „ I. B.“ in die Bundesrepublik eingereist. Bereits im folgenden Jahr wurde er in P2 wegen des Besitzes von Kokain festgenommen und zu einer Haftstrafe verurteilt, die er auch teilweise verbüßt hat. Randnummer 22 Nach der Haft zog der Angeklagte W. nach H.. Da er weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis verfügte, verdiente er seinen Lebensunterhalt mit illegalen Aktivitäten und entschloss sich schließlich, sich einen griechischen Pass zu beschaffen, der auf die Alias-Personalie „ A. K.“ ausgestellt war. Zu dieser Zeit lernte er auch seine spätere Ehefrau, die deutsche Staatsbürgerin N. W., kennen. Nachdem er auf der H.er R. erneut mit Betäubungsmitteln festgenommen und die Unechtheit seiner Papiere festgestellt wurde, wurde er nach Verbüßung von 9 Monaten Strafhaft in B1 unter dem weiteren Aliasnamen „ I1 B.“ in den K. abgeschoben. Da er im K. über keinerlei sozialen Bindungen verfügte, verzog er für wenige Monate nach A., bevor er im Jahr 2001 mittels eines Heiratsvisums wieder in die Bundesrepublik einreiste, um seine jetzige Verlobte N. W. zu heiraten. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei Töchter sind heute 10 und 13 Jahre alt, die Familie lebte bis zur Verhaftung in dieser Sache in einer gemeinsamen Wohnung in H.. Randnummer 23 Nachdem er aufgrund der mit der Eheschließung einhergehenden Änderung seines aufenthaltsrechtlichen Status nunmehr auch über eine Arbeitserlaubnis verfügte, arbeitete er für mehrere Jahre im H.er Großmarkt unter anderem bei der Firma F.- P. L.- u. V..mbH als Staplerfahrer und Maschinenführer und war auch in einem Bananenreifungslager als Helfer tätig. Im Zuge dieser Beschäftigung erwarb der Angeklagte W. detaillierte Kenntnisse über den Umgang mit unreifen Bananen sowie deren optimalen Lager- und Reifebedingungen. Ab Mai 2017 arbeitete er schließlich bis zu seiner Verhaftung im Lokal „L. N.“, einem der Polizei bekannten Szene- und Spieltreff für und Kosovaren, als Kellner. Er verdiente zuletzt ausgezahlt 1.000 EUR netto. Randnummer 24 Der Angeklagte W. spielte leidenschaftlich und bis zu seiner Verhaftung nahezu täglich Kartenspiele um Geld. Er hat keine Schulden. Randnummer 25 In der hiesigen Sache wurde der Angeklagte W. am 8. April 2019 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungshaft. Der Angeklagte W. ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik mehrfach mit Betäubungsmitteln festgenommen und wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Zuletzt verurteilte ihn wegen eines solchen Deliktes das Landgericht L. im Jahr 2010 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 6 Jahren und 3 Monaten Gesamtstrafe. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft: Randnummer 26 a. Das Amtsgericht P2 ( verurteilte ihn am 3. August 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest wurde widerrufen. Randnummer 27 b. Am 31. Juli 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. ( wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert. Randnummer 28 c. Am. 3. August 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H. ( wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 29 d. Das Landgericht L. (Az.: ... verurteilte ihn am 10. August 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu 6 Jahren und 3 Monaten Gesamtstrafe. Der Freiheitsentzug endete am 2. Oktober 2014, die Bewährungszeit hinsichtlich des zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes wurde einmal verlängert und der Strafrest schließlich mit Wirkung vom 12. Dezember 2018 erlassen. Gegenstand der Verurteilung waren in den Fällen 1 bis 15 mit dem gesondert verfolgten X. L. getätigte gemeinsame Verkäufe von jeweils 100 bzw. 50 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalte mindestens 50% Kokainhydrochlorid) zwischen dem 3. September 2008 und dem 30. November 2008 an den Erwerber V. B.. Hierbei erzielten der Angeklagte W. und der gesondert verfolgte L. einen Verkaufserlös von 45 EUR je Gramm. Der Verurteilung in Fall 16 lag der Verkauf von 100 Gramm Kokain durch den Angeklagten W. und den L. zum üblichen Preis und dem gleichen Wirkstoffgehalt am 1. Dezember 2008 an den gesondert verfolgten E. S2 zu Grunde. Randnummer 30 e. Am 30. März 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. ( wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR. Randnummer 31 3. Angeklagter A. Randnummer 32 Der 37 Jahre alte Angeklagte A. wurde in E. in der T. geboren und ist k. Abstammung. Er ist das zweite Kind seiner Eltern und hat drei Geschwister (2 Schwestern, 1 Bruder). Die ersten sechs Lebensjahre lebte die Familie in der T. in dörflichen, aber nach eigenen Angaben guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem wegen der Konflikte mit der PKK zahlreiche Dorfbewohner flohen, beantragte auch der Vater des Angeklagten A. 1989 Asyl in der Bundesrepublik und holte die Familie kurze Zeit später nach. Der Angeklagte A. lebte überwiegend in H.. Randnummer 33 Die Kindheit des Angeklagten A. war von Konflikten mit dem sehr strengen Vater geprägt, sodass er im Jugendalter in ein Heim kam und anschließend in einer Jugendwohnung lebte. Nachdem die familiären Konflikte sich dennoch zuspitzten und der Angeklagte A. etwa im Alter von 13 Jahren erstmals Marihuana konsumierte und Diebstähle beging, um seinen steigenden Konsum zu finanzieren, wurde er durch das Jugendheim und im Einverständnis seiner Eltern 1998 für zweieinhalb Jahre in Spanien innerhalb besonderer Strukturen für schwer erziehbare Jugendliche auf den Hauptschulabschluss vorbereitet. Im Jahr 2000 kehrte er nach R. zurück und wohnte in einer Unterkunft für Jugendliche, wo er den anvisierten Hauptschulabschluss nachholte. Randnummer 34 Nur kurze Zeit später fiel der Angeklagte A. in alte Gewohnheiten zurück, er konsumierte erhebliche Mengen Marihuana und begann auch mit dem Glücksspiel, sodass er die begonnene Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker bereits nach wenigen Monaten abbrach. Um seinen Lebensunterhalt sowie seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, beging er zunächst erneut Diebstähle, begann aber bereits nach kurzer Zeit damit, zunächst mit Marihuana sowie später auch mit Kokain zu handeln. In den Folgejahren wurde er mehrfach verurteilt und er hat auch bereits Haftstrafen verbüßt. Randnummer 35 Seit seiner Verurteilung im Jahr 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei ursächlich für die Tat die Beschaffung finanzieller Mittel zur Finanzierung des eigenen Konsums war, konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. Nachdem er 2014 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt G. entlassen wurde, zog er zu seiner mittlerweile nach B2 verzogenen Familie und arbeitete im Geschäft seines Bruders. Randnummer 36 Im Jahr 2018 kehrte der Angeklagte A. nach H. zurück und fing bei der Firma B. L. GmbH – bei der er bis zu seiner Verhaftung tätig war – an, als Kurier- und Staplerfahrer zu arbeiten. Für diese Tätigkeit erhielt er monatlich 1.000 EUR netto. Das verdiente Geld hatte er zu seiner eigenen Verfügung, da er mietfrei bei seinem Onkel I. A. unterkommen konnte, zu dem er ein sehr gutes Verhältnis hat. Er wohnte zunächst kostenfrei, als der Onkel jedoch aufgrund eines kritischen Facebook-Eintrags zu der türkischen Regierung nach einem T.aufenthalt das Land nicht mehr verlassen durfte, hatte der Angeklagte A. zum einen die Miete und übrigen Lebenshaltungskosten aus seinem überschaubaren n zu bezahlen, benötigte darüber hinaus aber auch Geld, um dieses dem festgehaltenen Onkel zu schicken. Aufgrund dieser Ausnahmesituation lieh er sich bei Freunden und auch in der Familie unterschiedliche Geldsummen, welche sich innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu Schulden in Höhe von etwa 15.000 EUR anhäuften. Randnummer 37 Der Angeklagte A. ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund eines im September 2018 erlittenen Autounfalls war der Angeklagte A. 7 Wochen in Behandlung und hat auch heute noch Beschwerden im Kopf- und Nackenbereich. Randnummer 38 Der Angeklagte A. befand sich seit dem 8. April 2019 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 25. März 2020 in Polizei- und Untersuchungshaft. Er ist einschlägig vorbestraft. Im Einzelnen: Randnummer 39 a. Am 16. April 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR. Randnummer 40 b. Am 19. November 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7 EUR. Randnummer 41 c. Am 6. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... erneut wegen versuchten Diebstahls zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 42 d. Am 8. Februar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... abermals wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7 EUR. Randnummer 43 e. Am 20. Dezember 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Der zur Bewährung ausgesetzte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Nachdem der Angeklagte A. sich bis zum 27. August 2014 in Freiheitsentzug befand, wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit einmal um 2 Monate verlängert. Zur Sache wurden die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 44 „1. Randnummer 45 am 28. Januar 2006 trug er gegen 22.50 Uhr in der S.str. zwei Beutel mit zusammen angeblich 50, tatsächlich 47,66 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 6,14 Gramm (=12,9%) THC zum Gewinn bringenden Verkauf bei sich; 2.-7. Randnummer 46 an sechs Tagen zwischen Ende März und Ende Mai 2006, zuletzt am 30. Mai 2006 gegen 16.35 Uhr, verkaufte und übergab er im Bereich L.str. an den gesondert Verfolgten F. A1 jeweils 10 Gramm Marihuana für € 45,00; 8. Randnummer 47 am 24. Juli 2006 gegen 20.45 Uhr verkaufte und übergab er an den gesondert Verfolgten O. Y. in der S.str. durch den von ihm als Kurier eingesetzten gesondert Verfolgten T. E.- R. angeblich 100, tatsächlich 99,09 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,2 Gramm (=10,3%) THC für € 450,00.“ Randnummer 48 f. Am 25. Mai 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... wegen gewerbsmäßigen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Die Tat beging er aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit. Auch in dieser Sache endete der Freiheitsentzug aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. vom 19. August 2014 am 27. August 2014 und die Bewährungszeit wurde einmal um 2 Monate verlängert. Der Verurteilung zugrunde lag der mehrfache Verkauf von Kokaingemenge (Wirkstoffgehalt: mindestens 60%) an den gesondert verfolgten S. B1. Diesem verkaufte er am 17. Dezember 2010 mindestens 10 Gramm Kokaingemenge, dann aus einem Vorrat von 50 Gramm Kokaingemenge zwischen dem 24. Januar und dem 12. Februar 2011 fünfmal jeweils 10 Gramm sowie aus einem weiteren Vorrat in Höhe von 50 Gramm Kokaingemenge ab dem 18. Februar 2011 in 4 Tranchen 11, 12 und zweimal 10 Gramm Kokaingemenge. Randnummer 49 g. Am 18. Oktober 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Bewährungszeit wurde um 6 Monate verlängert. Randnummer 50 h. Am 5. Juli 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (... wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR. Randnummer 51 i. Am 2. August 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (... wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. Randnummer 52 4. Angeklagter S. Randnummer 53 Der 33 Jahre alte Angeklagte S. ist in P1 geboren und d. Staatsbürger. Er ist in S. in M.- V. mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Nachdem er regulär eingeschult wurde, erreichte er 2003 den Hauptschulabschluss und absolvierte im Anschluss ein Freiwilliges Soziales Jahr im Altenheim in S., bevor er eine Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger erfolgreich abschloss. Nach Absolvieren des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr begann er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, wobei er diese aus gesundheitlichen Gründen bereits nach kurzer Zeit abbrach und fortan für mehrere Jahre als Gerüstbauer arbeitete. Randnummer 54 2010 zog der Angeklagte S. nach H. und arbeitete zunächst weiter im Gerüstbau, anschließend im H.er Stahlwerk und wurde zuletzt zum Bauleiter befördert wurde. Er war zeitweise auch im H.er Hafen tätig, etwa um Fußgängerbrücken zu erneuern. Wegen der mit der höheren Position einhergehenden gestiegenen beruflichen Verantwortung, die er als belastend empfand, fing er im Jahr 2012 an, als LKW-Fahrer zu arbeiten. Den Führerschein hatte er im Rahmen des Grundwehrdienstes erworben. Er war zunächst für die Firma J. im H.er Hafen tätig, bevor er nach einem knappen Jahr für einen deutschen Spediteur Fernfahrten mit dem Schwerpunkt in N. durchführte. Nach einem schweren Verkehrsunfall in N. im Dezember 2018, bei dem er mit dem von ihm geführten LKW gegen eine Felswand gefahren war, war er bis Ende Februar 2019 krankgeschrieben. Randnummer 55 Der Angeklagte S. hat zwei Töchter (14 und 7) aus zwei Beziehungen, zu denen er einen guten Kontakt unterhält. Aktuell ist der Angeklagte S. mit der N. A. R. verlobt und er plant, nach Abschluss dieses Verfahrens zu ihr nach N. auszuwandern. Randnummer 56 Der Angeklagte S. befindet sich aufgrund eines nicht zurückbezahlten Kredits seit 5 Jahren in der Privatinsolvenz, wobei die Wohlverhaltensperiode beinahe abgeschlossen ist. Randnummer 57 Er befand sich in der hiesigen Angelegenheit seit dem 24. April 2019 in Polizei- und Untersuchungshaft, bis er aufgrund von Beschlüssen der Kammer vom .... Februar 2020, sowie vom 25. März 2020 von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten S. zum einen aufgrund der Tatsache, dass er erstmals inhaftiert war, besonders belastend, zum anderen aber auch aufgrund seiner familiären Situation: Während der Dauer der Untersuchungshaft trennte sich sein Vater von seiner an Multipler Sklerose erkrankten Mutter; zudem wurde bei seiner ebenfalls an Multipler Sklerose erkrankten Schwester, die sich in der Vergangenheit um die gemeinsame gesundheitlich sehr belastete Mutter gekümmert hatte, eine Form der Epilepsie festgestellt, sodass diese sich nicht mehr wie zuvor bei der Pflege der Mutter einbringen konnte. Randnummer 58 Er ist nicht vorbestraft. Randnummer 59 5. Angeklagter S1 Randnummer 60 Der Angeklagte S1 ist 36 Jahre alt, t. Staatsangehöriger und der jüngste von 4 Brüdern. Er wurde in H. geboren und wuchs hier mit seiner Familie auf. Die Eltern sind Rentner, zuvor arbeitete der Vater im H.er Hafen als Hafenarbeiter, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte S1 erreichte den Realschulabschluss, die im Anschluss besuchte Fachoberschule verließ er nach einem Jahr ohne Abschluss. Eine angefangene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei H. C. S. brach er nach zwei Jahren ab. Im Anschluss – der Angeklagte S1 war zu diesem Zeitpunkt ... Jahre alt – konnte er durch Vermittlung seines Vaters als unständiger Mitarbeiter im Hafen anfangen und war dort über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Festanstellung tätig. Hierbei wurde er von den Hafenbetreibergesellschaften angefordert, wenn beim Be- und Entladen von Containerschiffen und beim Laschen von Schiffsladungen zusätzliches Personal benötigt wurde. Randnummer 61 Der Angeklagte S1 lebte zu dieser Zeit weiterhin im elterlichen Haushalt und hatte seinen Lohn in Höhe von 2.000 EUR zur freien Verfügung. Mit den bei der Arbeit im Hafen kennengelernten Kollegen besuchte er nach Schichtende regelmäßig Kneipen und die H.er R. und mit den Jahren stiegen hierdurch zunächst sein Alkohol- und Marihuanakonsum und der Angeklagte S1 nahm schließlich im Alter von 24 Jahren erstmals Kokain. Er begann auch mit Glücksspielen; zunächst spielte er an Automaten, später auch mit höheren Einsätzen Black Jack, Roulette und Poker. Randnummer 62 Nachdem der Angeklagte S1 im Jahr 2016 Vater eines Sohnes wurde, änderte er seinen Lebensstil und hörte vorübergehend mit dem Glücksspiel und dem Konsum von Betäubungsmitteln auf. Aufgrund von Stress im privaten Umfeld und auch in beruflichen Belangen, nahm er jedoch nach sechs Monaten wieder die Gewohnheiten auf und nahm zusätzlich zu den bereits benannten Betäubungsmitteln bald auch Benzodiazepin, Opioidtabletten und Zopiclon. Im Drogenrausch traten bei dem Angeklagten S1 zeitweise auch Verhaltensauffälligkeiten auf, so stand er einmal mit einer Machete bewaffnet in seiner Wohnung und wähnte einen Angriff unmittelbar bevorstehend. Aufgrund des steigenden Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol erschien der Angeklagte S1 oftmals gar nicht oder betrunken bei seiner Arbeit, was schließlich dazu führte, dass er diese im Sommer 2018 verlor. Zuvor hatten seine Eltern ihn wegen der Drogen- und Alkoholexzesse aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Er begann, an privaten Pokerrunden in Hotelzimmern teilzunehmen, wobei er sich für das Zahlen der Einsätze im privaten Umfeld mit einem Betrag von etwa 10.000 EUR verschuldete. Randnummer 63 Als seine Lebensgefährtin, die Mutter seines Sohnes, ihm im Februar 2019 mitteilte, erneut schwanger zu sein – das Kind wurde im November 2019 während der Untersuchungshaft des Angeklagten S1 geboren –, entschied der Angeklagte S1 sein Leben zu ändern – insbesondere von den Drogen wegkommen – und bat seine Brüder um Mithilfe. Diese verschafften ihm zunächst einen Ausbildungsplatz als Bürokommunikationskaufmann in einem Steuerberaterbüro mit dem Beginn August 2019 – also nach der Verhaftung in der vorliegenden Sache. Um Abstand zu gewinnen und nachzudenken, machte der Angeklagte S1 vom 26. März 2019 bis zum 3. April 2019 Urlaub in der T.. Während dieser Zeit konsumierte er weder Drogen, noch beteiligte er sich an Glücksspielen. Randnummer 64 Der Angeklagte S1 wurde am 7. Juni 2019 festgenommen und befand sich in dieser Sache bis zur Verschonung durch die Kammer am 25. März 2020 in Polizei- und Untersuchungshaft. Der Angeklagte S1 ist einschlägig vorbestraft. Er trat unter anderem wie folgt in Erscheinung: Randnummer 65 a. Am 12. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu 2 Freizeiten Jugendarrest. Randnummer 66 b. Am .... November 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 67 c. Am 24. Mai 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 12. Dezember 2008 angeordnet. Randnummer 68 d. Am 27. August 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7 EUR. Randnummer 69 e. Am 25. Oktober 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- H. (Az.: ... wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR. Randnummer 70 f. Zuletzt verurteilte ihn am 8. Februar 2019 das Amtsgericht H.-S. G. (Az.: ... wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR. 6. Randnummer 71 Die zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben, den sie betreffenden, verlesenen und von den Angeklagten jeweils als zutreffend bestätigten Bundeszentralregisterauszügen vom 11. April 2019 betreffend den Angeklagten S., vom 7. Juni 2019 betreffend den Angeklagten C., vom 18. Juli 2019 betreffend den Angeklagten W., vom 24. April 2019 betreffend den Angeklagter A., sowie vom 11. Juli 2019 betreffend den Angeklagten S1, den eingeführten Gehaltsnachweisen der Angeklagten C., W. und A. sowie hinsichtlich des zu den Vorstrafen wiedergegebenen Tatgeschehens auf den auszugsweise eingeführten Urteilen des Landgerichts K. vom 10. März 2011 – ... , des Landgerichts L. vom 10. August 2010 – ... , des Amtsgerichts H.- A. vom 20. Dezember 2007 – ... und vom 25. Mai 2011 – ... sowie dem verlesenen Beschluss der Strafkammer … des Landgerichts H. vom 5. Oktober 2015, Bl. 13-15 aus dem StVK-Heft ... betreffend die aus der letzten Verurteilung noch laufende Bewährungszeit und noch nicht verbüßte Reststrafe beim Angeklagten C.. Randnummer 72 Dass es sich bei dem Lokal „L. N.“ um einen bekannten Spieltreff für albanischstämmige Landsleute handelt, konnte der als Zeuge vernommenen Polizeibeamte F. bekunden. II. Randnummer 73 A. Fall 1 - Anklage vom 12. Juli 2019 betr. die Angeklagten C. , W. , A. und S. sowie Fall 1 der Anklage vom 5. August 2019 betr. den Angeklagten S1 Randnummer 74 1. Vorgeschichte Randnummer 75 Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem 19. März 2019 planten unbekannt gebliebene Hinterleute – möglicherweise mit Wohnsitz in den Niederlanden – große Mengen hochwertigen Kokains über G. (Ecuador) als Beiladung in einem Container, in dem als reguläre Ladung Bananen transportiert wurden, über den H.er Hafen nach Deutschland einzuschmuggeln, um es hier gewinnbringend weiterzuveräußern. Dieser Container mit der Nummer ... wurde in G. auf ein Schiff der H. L. Reederei – die V. E. – verladen und traf am 6. April 2019 – einem Samstag – um 21.30 Uhr in H. ein, wo er am 7. April 2019 in den frühen Morgenstunden gelöscht wurde. Er enthielt in der fünften Palettenreihe – etwa mittig im Container – in 42 Bananenkartons verpackt insgesamt 595 Päckchen mit netto 594,68 kg Kokaingemenge das einen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 87 % aufwies, mithin 517,94 kg Kokainhydrochlorid. Randnummer 76 Um in H. an jenen Container und das darin enthaltene Kokain heranzukommen, wurden vor Ort Mittäter für die Umsetzung des Betäubungsmittelhandels benötigt, die in den Personen der Angeklagten W., C. und mit hoher Wahrscheinlichkeit des gesondert verfolgten R. v. L1 sowie weiteren unbekannten Mittätern gefunden wurden und die spätestens im März 2019 aktiv wurden, um den folgenden Plan in die Tat umzusetzen: Randnummer 77
- a)Der anderweitig verfolgte R. v. L1 – ein vielfach wegen BtM-Handels vorbestrafter Mann – verfügte über langjährige Kontakte zu einem H. L2, der Eigentümer einer Vielzahl von Lagerhallen im Bereich der L.str. war. Gemeinsam hatten beide in der Vergangenheit bereits auch eine gemeinsame Firma betrieben. In einem auf dem Gelände aufgebauten Hallenzelt sollten die im Container ... enthaltenen Bananenkartons später ausgeladen, die darin befindlichen Kokainpakete entnommen und durch eigens hierfür beschaffte Ersatzbananen ausgetauscht werden. Zudem war hochwahrscheinlich die gesamte Kokainlieferung jedenfalls dergestalt für v. L1 bestimmt, als diese hochwahrscheinlich kurzzeitig auf dem Gelände der L.str. hätte gelagert und von dort von ihm an die Besteller hätte weitergeleitet werden sollen. Die Wahl des Umschlagsortes in der L.str. war demzufolge von den Angeklagten C. und W. nicht zufällig gewählt, sondern hochwahrscheinlich von v. L1 im Vorfeld so vorgegeben worden. Der Angeklagte C. und v. L1 hatten sich während gemeinsamer langjähriger Haftzeit kennengelernt und auch nach ihrer jeweiligen Entlassung engen Kontakt zueinander gehalten. Randnummer 78
- b)Um die erforderlichen Abreden zu treffen, kam es am 19. März 2019 zu einem Treffen, an dem die Angeklagten W. und C., sowie v. L1 teilnahmen. Verabredet wurde hierbei unter anderem, dass man zur Durchführung des Gesamtplans eigens einen Kühlcontainer beschaffen wolle, um darin die (einige Tage vor dem 8. April 2019 zu beschaffenden) Ersatzbananen bei optimalen Bedingungen (13 Grad Celsius) kühlen zu können und so einen ähnlichen Reifegrad wie bei den sich im Container befindlichen Bananen zu bewahren. Hierbei konnten die Angeklagten auf ein vom Angeklagten W. in vielen Jahren erworbenes Fachwissen als Arbeiter in einem Bananenreifungsbetrieb zurückgreifen. Randnummer 79
- c)Die Täter verfügten zudem über genauere Kenntnisse der Arbeitsabläufe auf dem Gelände des Containerterminals B. (im Folgenden CTB), denn der Angeklagte S1 war dort mehrere Jahre tätig gewesen und hatte daher auch Kontakte zu einem Vancarrier-Fahrer herstellen können, der benötigt wurde, um den inkriminierten Container aus einem Zwischenlager zu entnehmen und auf ein Containerchassis zu setzen, damit er dann in die L.str. gebracht werden konnte. Randnummer 80
- d)Unter Mitwirkung eines LKW – Fahrers – für diese Aufgabe konnte später der Angeklagte S. gewonnen werden – sollte der Container ... über eine nur wenig kontrollierte Ausfahrt, über die üblicherweise Leercontainer transportiert wurden, vom CTB weggebracht werden. Randnummer 81
- e)Die Täter verfügten zudem über Insiderkenntnisse hinsichtlich der benötigten Frachtpapiere und der erforderlichen Slotbuchungen zur Abholung des Containers. Ihnen waren u.a. die Wochenarbeitspläne der Firma H1 U. 3 bekannt, die regulär für den Weitertransport des Containers zum Fruchtzentrum am O. zuständig war. Aufgrund dieser Kenntnisse sowie unter Mitwirkung eines im IT-Bereich der Terminals eingesetzten weiteren Helfers konnte der Standort des zu transportierenden Containers ... ermittelt werden. Randnummer 82
- f)Unter Nutzung all dieser Kenntnisse beabsichtigten die Täter, dass der LKW – Fahrer (der Angeklagte S.) für den 8. April 2019 in den Morgenstunden einen sogenannten Slot für die Abholung eines anderen Containers buchen sollte, der ebenfalls mit der V. E. am 6. April 2019 in H. eingetroffen und auf dem Wochenarbeitsplan der Firma H1 U. 3 verzeichnet war. Für beide Container war – dies ist nicht unüblich – ein identischer Freistellungspin ausgegeben worden. Die Abholung dieses anderen Containers mit der Nummer ... sollte der LKW – Fahrer S. am Morgen des 8. April 2019 gegenüber den Mitarbeitern des Containerterminals vortäuschen, um so Zugang zum Terminalgelände zu erlangen. Dort sollte ihm sodann von jenem eingeweihten Vancarrier-Fahrer der inkriminierte Container mit dem Kokain auf das Chassis gesetzt und unmittelbar danach in die L.str. verbracht werden. Der Tatplan sah weiter vor, dass der Container nach dem beabsichtigten Austausch der Kokainpakete gegen die Ersatzbananen sodann mit neuen Siegeln versehen und verschlossen von dem Angeklagten S. zum B. zurückgefahren werden sollte. Den Verantwortlichen dort sollte erklärt werden, es sei der falsche Container verladen worden und nunmehr wolle man den ursprünglich gebuchten Container ... anstelle des zurückgebrachten Containers erhalten. Randnummer 83 In Umsetzung dieses Gesamtplans kam es zu den nachfolgend dargestellten Tathandlungen der Angeklagten. Hierbei gingen sie durchgehend davon aus, dass sie am Gelingen eines gewinnbringenden Betäubungsmittelhandels mitwirkten. Ihnen war dagegen nicht bekannt, dass der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift H. bereits am 2. April 2019 über die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift S1 ein Hinweis der Amerikanischen Drogenverfolgungsbehörde Drug Enforcement Administration (DEA) vom 1. April 2019 zugegangen war, in dem darauf hingewiesen worden war, dass möglicherweise drei mit einer unbekannten Menge Kokain bestückte Container am 6. April 2019 am H.er Hafen ankommen sollten. Daraufhin überprüften die Ermittlungsbehörden am Vormittag des 7. April 2019 die drei in dem Schreiben der DEA vom 1. April 2019 mit ihren Nummern genannten Containern, entdeckten im Container ... das Kokain sowie eine Zange und ersetzten die Kokainpakete noch am gleichen Tag durch Surrogate und versahen den Container mit Ortungstechnik. Randnummer 84 2. Organisationshandlungen vor dem 8. April 2019 Randnummer 85 Um den Gesamtplan umzusetzen, wählten die Angeklagten C. und W. hochwahrscheinlich aufgrund der Vorgabe des anderweitig verfolgten v. L1 die Anschrift L.str. aus. Hierbei handelt es sich um ein ausgedehntes Betriebsgelände, das im hinteren Bereich von der Straße aus nicht einsehbar ist und auf dem sich unter anderem auch ein aufgebautes Hallenzelt befand. Zur Wahl dieses Umschlagsortes kam es, weil v. L1 und H. L2 langjährige Bekannte sind und früher bereits eine gemeinsame Firma betrieben hatten. Aufgrund dieser Umstände wählten sie die Örtlichkeit L.str. für die geplante Entladung und auch aus diesem Grund trafen sich die Angeklagten C. und W. am 19. März 2019 gegen 23:30 Uhr im Bereich der R. und fuhren zum vorgesehenen Entladeort in der L.str. , wo sie etwa 30 Minuten verblieben. Auf dem gemeinsamen Rückweg zur R. in dem Fahrzeug Mercedes Benz des Angeklagten W., welches bereits seit dem 11. März 2019 von den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einem in anderer Sache gegen ihn geführten Strafverfahren innenraumüberwacht wurde – dazu mehr an späterer Stelle –, erhielt der Angeklagte C. um 00:08 Uhr (20. März 2019) eine Nachricht auf das von ihm genutzte Encrochat-Handy, ein von den Verfolgungsbehörden nicht abzuhörendes Mobiltelefon. Sämtliche Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten S. – verfügten über ein solches Handy, und die für die Planung und Durchführung der Tat erforderliche Kommunikation erfolgte zur Absicherung ausschließlich hiermit. Nachdem der Angeklagte C. dem Angeklagten W. von der Nachricht berichtet hatte, kamen sie überein, zu dem gesondert verfolgten T. D. zu fahren, da weitere Hinterleute sich ohnehin treffen würden und „ man dies dann auch schon jetzt erledigen könne “. Dementsprechend änderten sie die Fahrtrichtung und fuhren nach R1 in den R1 ... , der Adresse des T. D.. Dort angekommen verließen die Angeklagten C. und W. den Pkw für wenige Minuten und kehrten im Anschluss nach H. zurück. Ein vergleichbares Treffen hatte es bereits wenige Tage zuvor, nämlich am 16. März 2019, zwischen dem Angeklagten W. und dem T. D. gegeben. An jenem Tag holte der Angeklagte W. in Begleitung einer unbekannten weiblichen Person den T. D. im Bereich der A. E.str. … um 22:36 Uhr ab und fuhr diesen zu dessen Wohnung an besagter Adresse. Um bei dem zu führenden Gespräch ungestört zu sein, verließen der Angeklagte W. sowie der T. D. nach der Ankunft den Mercedes und ließen die unbekannte weibliche Person zunächst im Fahrzeug zurück, bevor sie sie nach einigen Minuten nachholten. Randnummer 86 Am Abend desselben Tages fand ein weiteres Vorbereitungstreffen im Hinblick auf den erwarteten Container statt: Der Angeklagte W. holte den Angeklagten C. um 19:41 Uhr mit seinem Pkw Mercedes im Bereich der G. F. auf der R. ab und sie folgten dem von dem R. v. L1 geführten Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen zu den R2. Bei den R2 trafen die Angeklagten C. und W. sowie der R. v. L1 um 20:06 Uhr auf eine bislang unbekannte männliche Person. Nachdem mit dieser innerhalb weniger Minuten Informationen im Hinblick auf die Kokainlieferung ausgetauscht wurden, trennte sich die Gruppierung vorübergehend, wobei die Angeklagten C. und W. sowie der R. v. L1 zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich gegen 21.50 Uhr, zu der Adresse B. Chaussee – hierbei handelt es sich um die Wohnanschrift des H. B2 – fuhren. Auf der Fahrt dorthin führten die Angeklagten C. und W. eine weitere deliktische Unterhaltung, bei der der Angeklagte W. seinem Gesprächspartner unter anderem erklärte, dass Bananen bei Unterkühlung verderben. Dies war ihm aus seiner langjährigen Tätigkeit im Zentrum als Gabelstaplerfahrer bekannt. Randnummer 87 Die Angeklagten C., W. sowie der gesondert verfolgte v. L1 trafen sich an der B. Chaussee , um dort mit dem H. B2 weitere Informationen zu dem erwarteten Container auszutauschen oder zu erhalten. Die dem H. B2 innerhalb der Gruppierung zugedachte Position konnte nicht vollends aufgeklärt werden. Fest steht allerdings, dass dieser nicht nur mit den Angeklagten C. und W. Kontakt hatte, sondern er auch am Morgen des 8. April 2019 mehrfach mit dem Angeklagten S., der ein guter Bekannter von ihm war, zu tatrelevanten Zeiten, nämlich kurz bevor der Angeklagte S. mit dem LWK das Gelände des CTB befuhr und unmittelbar nachdem er es nach Übernahme des Containers wieder verließ, telefonischen Kontakt hatte. Überdies war die Nummer des von B2 genutzten und auf ihn zugelassenen Mobiltelefons – ebenso wie diejenige des Angeklagten S. – kurz vor dem Zugriff durch die Polizei in dem für die Versorgung des Bereichs der L.str. maßgeblichen Mobilfunkmast eingeloggt. Schließlich kam der Angeklagte S., nachdem er den polizeilichen Zugriff bemerkt und sich unbemerkt von der Umgebung des Firmengeländes entfernt hatte, zunächst bei dem H. B2 in dessen Wohnung in der B. Chaussee für wenige Tage unter, bevor er später in der Nachbarwohnung des T. D., ebenfalls ein guter Bekannter von H. B2, in R1 nächtigte. Randnummer 88 Kurze Zeit nach dem Treffen fuhren die Angeklagten C. und W. mit dem bekannten Mercedes zurück in Richtung R., als der Angeklagte C. gegen 22:45 Uhr eine Textnachricht in Sprache erhielt, die er vorlas, und in der über mangelnde Informationsweitergabe hinsichtlich des genauen Transportweges sowie die Unkenntnis des Ankunftszeitpunkts des inkriminierten Containers berichtet wurde. Unter anderem las der Angeklagte C. vor: Randnummer 89 „ Haben längst in Rotterdam gesagt, dass sie uns was geben sollen. Wenn die anderen nicht gesagt hätten, wüssten wir nicht, wann was losgeschickt wurde und wann ankommt. Und wenn was schiefgelaufen wäre…“ Randnummer 90 Um die Entnahme der Kokainpakete aus dem Container zu verschleiern und eine ordnungsgemäße Lieferung und Beladung vorzugaukeln, planten zumindest die Angeklagten C. und W. in Absprache mit dem gesondert verfolgten R. v. L1, die zu entnehmenden Pakete durch unreife Bananen – und somit von den sich regulär im Container auf den Paletten befindlichen nicht zu unterscheidende Bananen – zu ersetzen. Um den Reifeprozess der zu beschaffenden Bananen zu unterbrechen, erwarb der gesondert verfolgte R. v. L1 im Namen der H2 L. GmbH (Sitz: L.str. ), deren langjähriger Geschäftsführer der H. L2 war, am 4. April 2019 einen 20-Fuß Kühlcontainer mit der Kennung ... bei der Firma B. C.- S. GmbH. Den Kaufpreis in Höhe von 3.664,05 Euro bezahlt er in bar durch Einzahlung auf das Konto der Firma B. bei der C.bank, S. in H.- H., wobei der Angeklagte C. den R. v. L1 in Kenntnis, dass es sich um die Bezahlung des für die Ersatzbananen angeschafften Kühlcontainers handelte, begleitete. Entsprechend der mit R. v. L1 getroffenen Absprache lieferte die Firma B. den von diesem erworbenen Container am Folgetag dem 5. April 2019, auf das Gelände L.str. in der Mittagszeit an und dieser wurde nach der Anlieferung auf 13 Grad – der idealen Lagertemperatur für unreife Bananen – voreingestellt. Randnummer 91 Parallel dazu erwarb der gesondert verfolgte N. K. in Absprache mit dem Angeklagten W. auf dem H.er Großmarkt bei der Firma B1 F. KG in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2019 eine Palette mit 25 Bananenkartons, wobei er entsprechend dem zuvor verabredeten Tatplan ausdrücklich nicht angereifte Bananen bestellte. N. K. gab gegenüber dem Zeugen T. B3 von der Firma B1 F. KG hierbei an, er benötige die unreifen Bananen für ein Event, welches sich alle 4-6 Wochen wiederhole und er würde jeweils die gleiche Menge an Bananen benötigen. Nachdem der N. K. die Bananen nach zweimaligem Verschieben des Abholtermins diese in seinem Transporter mithilfe einer unbekannt gebliebenen Person gegen 1:00 Uhr morgens des 5. April 2019 auf das Gelände der L.str. verbracht hatte, erschien dort auch absprachegemäß der Angeklagte W.. Dieser verfügte über eine langjährige Erfahrung als Gabelstaplerfahrer, und die Palette mit den Bananenkartons wurde zumindest unter Aufsicht des Angeklagten W., wahrscheinlich aber durch ihn oder unter seiner Beteiligung vor Ort entladen und – da der Kühlcontainer noch nicht vor Ort war – in dem Arbeitszelt in der L.str. verstaut. Der Angeklagte W. wollte bei dieser Gelegenheit von dem gesondert verfolgten K. wissen, ob die unbekannt gebliebene Person beim Transportieren der Ersatzbananen Handschuhe getragen habe, was der gesondert verfolgte K. verneinte. Anschließend fuhren der gesondert verfolgte K. und der Angeklagte W. in dessen Fahrzeug zum „L. N.“ am S.platz, der Arbeitsstätte des Angeklagten W.. Randnummer 92 Aus welchem Grund die vorgesehenen Ersatzbananen bereits vor Anlieferung des für deren Lagerung vorgesehenen Kühlcontainers auf das Gelände L.str. verbracht worden sind, konnte nicht aufgeklärt werden. Da sie in der Folgezeit jedoch in dem Zelt blieben, begann der Reifeprozess, sodass am Morgen des 8. April 2019 an einigen Bananen bereits deutliche Reifespuren festgestellt werden konnten. Randnummer 93 Nachdem der Angeklagte S. etwa zur selben Zeit hochwahrscheinlich von dem T. D. kontaktiert und gefragt worden war, ob er den erwarteten Container am 8. April 2019 aus dem Hafen verbringen würde, sagte dieser im Hinblick auf die ihm für seine Mithilfe versprochene Entlohnung in Höhe von 10.000 Euro spätestens am 5. April 2019 seine Mitwirkung zu. Bei seiner Zusage war dem Angeklagten S. bewusst, dass sich in dem von ihm abzuholenden Container Kokain befinden würde, wobei er keine Kenntnis von der Menge hatte. An diesem Tag – dem 5. April 2019 – informierte er auch seinen Arbeitgeber, den Zeugen R1, um 13:15 Uhr telefonisch darüber, dass er statt des vorgesehenen Arbeitsbeginns am 8. April 2019 morgens an diesem Tag erst gegen Mittag mit der Arbeit beginnen könne und er sich bei dem Zeugen R1 telefonisch melden werde, wenn er einsatzbereit sei. Der Angeklagte S. hatte erst kurz zuvor, nämlich am 12. März 2019, unter Vermittlung des gesondert verfolgten T. D. angefangen, für den Fuhrunternehmer R1 tätig zu sein. Die Rolle des T. D. hat nicht im Einzelnen aufgeklärt werden können. Jedenfalls vermittelte er dem Angeklagten S., der in der Vergangenheit auch längere Zeit als LKW-Fahrer für diesen gearbeitet hatte, die Anstellung bei dem Fuhrunternehmer R1 und es kam zu zwei Treffen mit dem Angeklagten W., einmal in Begleitung des Angeklagten C.. Darüber hinaus diente er dem Angeklagten S. – nachdem dieser sich zur Mitwirkung an der Tat bereit erklärt hatte – als Ansprechpartner. Der 8. April 2019 hätte der erste selbstständige Arbeitstag ohne Begleitung für den Angeklagten S. sein sollen, zuvor hatten bereits gemeinsame Fahrten auf dem Hafengelände mit dem Zeugen R1 stattgefunden. Der Tatbeitrag des Angeklagten S. umfasste die Abholung eines anderen als des über die Truckercard-App von ihm abzufordernden Containers, das Verbringen des Containers zur L.str. sowie das Zurückbringen des „falschen“ Containers zum Hafen, wobei er hätte vorgeben sollen, ihm sei versehentlich und ohne sein Wissen ein anderer als der abgeforderte Container aufs Chassis gesetzt worden, den er nun hätte zurückbringen wollen. Randnummer 94 Der Angeklagte S1 war aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im H.er Hafen mit vielen Mitarbeitern aus unterschiedlichen Abteilungen bekannt. Zudem ist sein Bruder O. S1 weiterhin im Hafen beschäftigt. Die in der Person des Angeklagten S1 vorhandenen Insiderkenntnisse waren für die Hinterleute und das Gelingen des Planes von außerordentlicher Wichtigkeit, sodass der Angeklagte S1 deshalb auch im Vorfeld vor dem 8. April 2019 und vor der Ankunft des Containers im H.er Hafen an einem Treffen mit weiteren unbekannten Mittätern zur Besprechung des Tatplans im B. H. teilgenommen hatte. Der Angeklagte S1 war auch im Übrigen in die Strukturen derart eingebunden, als er selbstständig Kontakt mindestens zu dem Angeklagten A., dem Angeklagten W., dem gesondert verfolgten R. v. L1 sowie dem unbekannt gebliebenen „ A3“ – hochwahrscheinlich einem der Entscheidungsträger innerhalb der Gruppierung – hatte. Ihm waren für seine Mitwirkung 7.500 Euro versprochen worden, die er zur Begleichung von Schulden verwenden wollte. Dem Angeklagten S1 fiel entsprechend dem getroffenen Tatplan die Aufgabe zu, einen bei der H1 tätigen Vancarrier-Fahrer anzuwerben. Für die Aufgabe, den Container mit dem vermeintlich darin befindlichen Kokain ohne entsprechenden Arbeitsauftrag aus dem Blocklager des CTB zu übernehmen und an den ihm unbekannten, aber in den Gesamtplan eingeweihten LKW-Fahrer zu übergeben, konnte der Angeklagte S1 den gesondert verfolgten E. A2 gewinnen. Darüber hinaus sollte der Angeklagte S1 am Morgen des 8. April 2019 auf dem CTB anwesend sein, um dabei behilflich zu sein, den Kontakt zwischen dem LKW-Fahrer und dem Vancarrier-Fahrer herzustellen und die Abläufe zu koordinieren. Auch der Angeklagte S1 verfügte über ein Encrochat-Handy zur Verschleierung der Kommunikation und er hatte von unbekannten Mittätern bereits eine Anzahlung von 2.000 Euro auf die versprochene Entlohnung erhalten. Randnummer 95 Zu welchem Zeitpunkt sich der Angeklagte A. bereit erklärt hat, an der hiesigen Tat mitzuwirken, hat nicht sicher festgestellt werden können, sicher ist jedoch, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls vor der Ankunft des Containers am 6. April 2019 in H. gelegen hat. In Kenntnis über Abläufe betreffend den Tatplan erklärte sich der Angeklagte A. bereit, jedenfalls als Nachrichtenmittler für die Gruppierung tätig zu sein und aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch mit den teilweise türkischen Hinterleuten zu kommunizieren. Der Angeklagte A. genoss das Vertrauen der Hinterleute und war dementsprechend auch über Details informiert und organisierte die Kommunikation innerhalb der Gruppierung. In dieser Funktion hatte er auch Kontakt zu den Angeklagten W. und S1 und verfügte zudem über Informationen betreffend die Person des LKW-Fahrers – den Angeklagten S. – und wie man diesen kontaktieren konnte; diese Informationen waren den Angeklagten S1 und W. nicht bekannt. Gegenüber einem Landsmann mit dem Spitznamen „ I. A.“ hatte er sich zudem bereiterklärt, gegen eine Entlohnung von unwiderlegt 5.000 Euro am 8. April 2019 vor Ort in der L.str. als Ansprechpartner für den türkischsprachigen Hintermann namens „ R2“ zur Verfügung zu stehen und diesem insbesondere Fotos vom Container im Zelt und den am Container angebrachten Siegeln zu übermitteln, damit die Hinterleute kontrollieren könnten, ob sich noch die angebrachten Originalsiegel an dem Container befänden. Auch der Angeklagte A. verfügte zur Verschleierung der Kommunikation über ein Encrochat-Handy; zudem hatte er von seinem Kontaktmann „ I. A.“ bereits eine Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro auf die versprochene Entlohnung erhalten. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass sich in dem Container eine große Menge an Drogen befinden würden. Randnummer 96 Die für das Vorhaben erforderlichen Organisationshandlungen, insbesondere die Beschaffung der Frachtpapiere, die Rekrutierung eines Vancarrier- sowie eines LKW-Fahrers, der die notwendige Slotbuchung vornehmen könnte sowie die Bestimmung eines geeigneten Umschlagplatzes konnten somit in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter Mitwirkung der Angeklagten vor Eintreffen des mit Kokain bestückten Containers im H.er Hafen abgeschlossen werden. Randnummer 97 3. Geschehen am 8. April 2019 Randnummer 98 In Unkenntnis der zwischenzeitlich durch den Zoll erfolgten Sicherstellung der im Container enthaltenen Kokainmenge handelte die Gruppierung am 8. April 2019 entsprechend dem gefassten Tatplan. Den Beteiligten war ebenfalls nicht bekannt, dass der inkriminierte Container von den Ermittlungsbehörden mit einem GPS-Sender versehen worden war und ab 4:00 Uhr morgens durchgehend sowohl auf als auch nach dem Verlassen des Terminals und nach der Ankunft in der L.str. überwacht und observiert wurde, wobei die Observationsmaßnahmen erst begannen, als der Container das Terminal per LKW verließ. In Unkenntnis dieser Überwachungsmaßnahmen handelten sie wie folgt: Randnummer 99 Um sicherzugehen, dass die Zugmaschine ihm zur Abholung des Containers auch zur Verfügung stehen würde, übernachtete der Angeklagte S. im Führerhaus des in der D.str. in H.- F. in unmittelbarer Nähe zu den Container-Terminals W. und B. abgestellten Fahrzeuges. Dies war möglich, da sich der LKW-Schlüssel an einem Versteck am Fahrzeug befand, welches der Zeuge R1 ihm – wie auch seinen anderen Fahrern – zuvor mitgeteilt hatte. Der Angeklagte S. erhielt um 00:35:27 Uhr auf sein Mobiltelefon von einer unbekannten Person „ S. C1“, welche die Mobilnummer nutzte, einen Anruf von 68 Sekunden Dauer, bei dem ihm nähere Informationen übermittelt wurden, die er für die vorherige Anmeldung zur Abholung des Containers benötigte und verwenden sollte, nämlich den Freistellungspin ... . Diese war – wie dies im H.er Hafen üblich ist – nicht nur für einen, sondern für mehrere Container ausgegeben, nämlich vorliegend sowohl für den Container... , als auch für den Container... . Der Angeklagte S. buchte nach einem wenige Sekunden dauernden Anruf um 02:06:45 Uhr mit der von T. D. genutzten Mobilnummer (…669) unter Verwendung dieser Freistellungspin um 2:38 Uhr über eine sogenannte Trucker-App entsprechend dem Tatplan und der ihm gemachten Vorgaben einen Slot zur Abholung des Containers ... (= ohne die Kokainladung) mit seiner Truckercard mit der Nummer ... für den gleichen Tag mit einer geplanten Abholzeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und erhielt hierfür die Tourenplanreferenznummer ... . Randnummer 100 Gegen 4:20 Uhr fuhr der Angeklagte W., dem der Lagerhallenkomplex in der L.str. durch seine diversen Besuche dort zwar gut, jedoch nicht unter der Adresse, sondern vielmehr unter der Beschreibung der Örtlichkeit bekannt war, mit seinem Mercedes zum B.-Platz im Bereich der R., wo um 5:08 Uhr eine unbekannte männliche und fließend sowie akzentfrei deutschsprechende Person zu ihm ins Fahrzeug stieg, welche er zur L.str. fuhr. Es kam zwischen den beiden Fahrzeuginsassen unmittelbar nach Einsteigen zu folgendem Dialog, bei dem die unbekannte männliche Person dem Angeklagten W. das Ziel der Fahrt mit L.str. vorgab (vgl. Fahrzeuginnenraumgespräch ab 05:08:37 Uhr): Randnummer 101 Männliche Person : L.str.. Randnummer 102 W. : Wo ist das? Randnummer 103 Männliche Person : Da wo wir ausladen. Randnummer 104 Auf dieser Fahrt erhielt der Angeklagte W. auf das von ihm genutzte Encrochat-Handy diverse Nachrichten. Zudem kam es ab 5:11 Uhr und dem mehrfachen Vernehmen eines Handy-Hinweistons zu folgendem Dialog: Randnummer 105 Männliche Person : Was ist das? Randnummer 106 W. : Das war Encro, ich habe den Encro…ich habe den Encro zur Sicherheit… Randnummer 107 … Randnummer 108 - Vernehmbare Handy-Hinweistöne - Randnummer 109 W. : Und was will er jetzt? Randnummer 110 Männliche Person : Äh, ich hab ihm gesagt, äh, dass ich direkt in Kontakt stehe. Randnummer 111 W. : Ja, das ist gut. Randnummer 112 Nachdem das Fahrzeug gegen 5:20 Uhr an der L.str. ankam, übergab der Angeklagte W. das Encrochat-Handy an den unbekannten Mitfahrer und verabschiedete sich mit den Worten „bis später“, da bereits zu diesem Zeitpunkt seine – W.s – spätere Rückkehr zum Ausladen der Kokainpakete aus dem Container vereinbart worden war. Der Angeklagte W. fuhr im Anschluss zurück zu seiner Arbeitsstätte, dem Lokal „L. N.“, der unbekannte Mitfahrer hielt sich in der Folge in der Funkzelle M.str./ G.str., dem Bereich der Wohnanschrift des H. B2, auf, bevor er sich ab etwa 6:15 Uhr in den Bereich H. W. in räumlicher Nähe zum CTB begab, wo er sich aufhielt, bis der Angeklagte S. mit dem Container das Terminal verließ. Randnummer 113 Etwa zeitgleich zum Aufenthalt des Angeklagten W. bei der L.str. wurde dem Angeklagten S. von einer unbekannt gebliebenen Person die Örtlichkeit in der L.str. gezeigt, damit dieser den abzuholenden Container auf Anhieb an die richtige Stelle verbringen würde und um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Hiervon berichtete der Angeklagte S. dem gesondert verfolgten T. D. und er hielt auch fortlaufend über den gesamten Morgen Kontakt zu den ihm bekannten Beteiligten H. B2. Randnummer 114 Kurze Zeit später betraten die gesondert verfolgten A. B4 und E. A2, den der Angeklagte S1 als Vancarrier-Fahrer gewonnen hatte, das Betriebsgelände des CTB, obwohl keiner der beiden zu diesem Zeitpunkt zu einer Schicht eingeteilt war. Mutmaßlich war es der A. B4, der als sog. Checker für die H1 arbeitet, der das Computersystem in der Form manipulierte, dass der inkriminierte Container ..., der ursprünglich für den Transport per Schute (auf dem Wasserweg) vorgesehen war, um 6:35 Uhr in Block 6 durch den Kran aufgenommen, umgestapelt und auf die Spur für Vancarrier gesetzt wurde, wo ihn der E. A2 mit dem von ihm gefahrenen Vancarrier mit der Kennziffer entsprechend dem Tatplan und auf Geheiß des Angeklagten S1 um 6:37 Uhr aufnahm. Da der LKW-Fahrer, der Angeklagte S., erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt das CTB erreichte, fuhr der Vancarrier mit dem Container über einen Zeitraum von beinahe einer Stunde planlos über das Gelände. Randnummer 115 Etwa zeitgleich zu den Umstapelbewegungen am Terminal trafen sich die Angeklagten W. und S1 am B.platz, von wo aus die beiden mit dem Fahrzeug zum CTB fuhren. Der Angeklagte S1 hatte in der vorherigen Nacht über das von ihm genutzte Encrochat-Handy von dem Treffpunkt und der Uhrzeit erfahren. Bei Erhalt dieser Nachricht befand sich der Angeklagte S1 auf der R. und hatte bereits einen Teil der erhaltenen Entlohnung für Kokain ausgegeben und dieses auch konsumiert. Aufgrund des konsumierten Betäubungsmittels empfand der Angeklagte S1 keine Müdigkeit und blieb bis zum Treffen mit dem Angeklagten W. durchgehend wach und auf der R.. Die konsumierte Droge hatte jedoch – da der Angeklagte S1 ein geübter und über mehrere Jahre erfahrener Konsument war – keine Auswirkungen auf seine Fähigkeiten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Er war im Gegenteil zwar nervös, jedoch auch hochkonzentriert und handelte zu jedem Zeitpunkt planmäßig und entsprechend der im Vorfeld getroffenen Absprachen und der im späteren Verlauf erhaltenen Anweisungen. Unterwegs zum CTB erhielt der Angeklagte S1 im Fahrzeug des Angeklagten W. Mitteilung über die erfolgte Aufnahme des Containers auf den Vancarrier, was er dem Angeklagten W. auch mitteilte. Es kam zu folgendem Dialog: Randnummer 116 S1 : Er sagt, er hat die Box. Randnummer 117 W. : Häh? Wer? … Randnummer 118 S1 : Mein Mann hat die Box. Wo ist der Fahrer? Randnummer 119 W. : Weiß ich auch nicht. Ich hab keinen Fahrer. … Randnummer 120 S1 : Nein, das ist ganz Neuer. Meiner hat äääh Deutsch. Randnummer 121 W. : Schreib mal B5. Das soll ein Fahrer sein. Der muss da sein, Mensch. Er hat… Sag mal R3, er soll … Randnummer 122 Da keiner der beiden Fahrzeuginsassen den aktuellen Aufenthaltsort des LKW-Fahrers kannte oder über sonstige Informationen seine Person betreffend verfügte, forderte der Angeklagte W. den Angeklagten S1 auf, dem Angeklagten A. („ B5“) oder dem gesondert verfolgten R. v. L1 („ R3“) zu schreiben, da diese Bescheid wüssten, da er selbst ein erhebliches Interesse am Gelingen des Plans hatte. Dies tat der Angeklagte S1 und er erhielt nach wenigen Minuten die Antwort, dass der LKW-Fahrer in einer Stunde am Terminal sei, woraufhin der Angeklagte W. mehrfach betonte, dass dieser noch schneller (
- da)sein müsse und der Angeklagte S1 solle nochmal schreiben und zur Verstärkung seines Anliegens „ A1 hat gesagt“ schreiben. Randnummer 123 Im Verlauf der Weiterfahrt äußerte der Angeklagte S1 Zweifel daran, ob er die übertragene Aufgabe, nämlich dafür zu sorgen, dass der Vancarrier-Fahrer den LKW-Fahrer finden und diesem den Kokaincontainer auf das Chassis setzen würde, erfüllen könne. Er selbst kenne weder den Fahrer, noch habe er Informationen zur Zugmaschine. Randnummer 124 Um 6:56 Uhr nahm der Angeklagte S. die Sattelzugmaschine mit dem Auflieger in der D.str. in Betrieb und fuhr zum CTB. Zeitgleich erreichten die Angeklagten W. und S1 die S.-Tankstelle A. Hauptdeich in der Nähe des CTB und sie hielten sich dort über einen Zeitraum von etwa 15 Minuten auf. Der Angeklagte S1 betonte gegenüber dem Angeklagten W. erneut seine Sorge, dass der Vancarrier-Fahrer den Container bereits aufgenommen habe, sie aber nicht wüssten, wie sie den LKW oder den Fahrer identifizieren sollten und ihm auch keine Lösung einfalle, wie der LKW unbemerkt das Terminal verlassen könne. Das ab 6:49:16 Uhr aufgezeichneten Fahrzeuginnenraumgespräch hat unter anderem folgenden Wortlaut: Randnummer 125 S1 : Schreib A3. Schreib ihm, Dings, wie soll ich da rein, wohin? Ich geh rein, wenn er sagt, ich geh rein. Aber was soll denn da drin machen ohne nix. Dann soll er lieber verstecken. A1, A.… Komm mal einmal mit raus, bitte, ich sag dir draußen … Turtsch (= Türke) soll verstecken. Randnummer 126 W. : Ja… Randnummer 127 S1 : Dass keiner von ihnen erstmal bis heute Abend… Und dann hab ich gesagt, wir holen heute Abend raus. A3 hat gesagt Nein. Randnummer 128 … Randnummer 129 S1 : … Mein Mann hat schon die Box. Mein Mann hat die schon rausgeholt aus Blocklager. Randnummer 130 W. : …der Fahrer … Randnummer 131 S1 : …Wie kommt er raus, A.? Nur mit was kommt er raus? … Nein, mit originale Pin kommt er nicht raus. … Wo ist Papier? Wo ist Nummer auf Papier? Randnummer 132 W. : Auf Box. Randnummer 133 Weiterhin kam es zu folgendem Dialog über mehrere Vorbereitungstreffen der Gruppierung sowie einer Selbstschätzung der Angeklagten hinsichtlich ihrer Position innerhalb der Tätergruppe. Diesbezüglich äußern die Angeklagte S1 und W. sich wie folgt: Randnummer 134 S1 : A., diese Leute, mit denen wir gesessen haben, das ist nicht Kindergarten, A.. Das ist ganz…erste Liga. Warst du bei Läppisch…dabei bei B. H.? Du hast gesehen, was … B5 hat mir nicht erzählt. Wie hat die andere Türke mit A3 geredet. Aber der andere Türke hat bei allem Respekt gegenüber A3, der andere Türke hat Recht. Wenn er mit A3 so hart geredet hat. Oder was sagst du? Randnummer 135 W. : Ich war nicht da. Randnummer 136 … Randnummer 137 S1 : Bei der erste Gespräch, du warst da, A3 war nicht da. Randnummer 138 W. : Ja… Randnummer 139 S1 : Wenn du mich fragst, A.. Wenn du mich fragst, da fängt schon an mit Respektlosigkeit. Weißt du, was ich meine, Alter, A.? Guck mal, wir sind nur das hier. Wir sind nur verfickte Bauern in diesem Schachspiel, häh? Randnummer 140 W. : Läufer. Randnummer 141 Weiterhin wies der Angeklagte S1 darauf hin, dass der streitgegenständliche Container nicht freigegeben sei für den Transport per LKW, sondern nur für die Schute auf dem Wasserweg. Zudem berichtet er von einem bereits am Freitag, dem 5. April 2019, mit dem R. v. L1 („ S.“) geführten Gespräch über diese Problematik und zudem über seine Einschätzung, wer – für den Fall des Misslingens des Plans – hierfür von unbekannten Hinterleuten (dem „Kartell“) bestraft werden würde: Randnummer 142 S1 : A1, A., dieser Container, dieser Container ist nicht freigegeben für LKW. Ist nur freigegeben für Schutentaxi und Wassertaxi. (…) S. hat Freitag gesagt … Ich sag zu S.: hey, nicht. … . Weißt du, was S. sagt? Ja, sei wichtig. … Das Wassertaxi, Wassertaxi…Das Taxi geben diese Leute nicht ab, S.. (…) So, du siehst, wie Kartell … Bambambambam. A., das ist kein Spaß mehr. Die wollen nicht Ak A. seinen Kopf, die wollen nicht deinen Kopf, meinen Kopf oder von B5, die wollen den Kopf von S.. Randnummer 143 … Randnummer 144 S1 : Ich hab S. gesagt, S. hat gesagt, acht Uhr, er kriegt alles… Randnummer 145 … Randnummer 146 S1 : Wenn es S. nicht gibt, nä, S. ist Parkett … S. lässt keiner aus den Augen, A.. Randnummer 147 Auf dem Weg zum CTB hatte der Angeklagte S. sowohl um 07:07 Uhr kurz vor seinem Eintreffen auf dem Gelände des CTB um 07:11 Uhr, als auch unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Gelände um 07:12 Uhr telefonischen Kontakt mit der von H. B2 genutzten Mobilnummer. Um 07:08 Uhr, also nur eine Minute, nachdem der Angeklagte S. telefonischen Kontakt mit H. B2 hatte, erhielten die Angeklagten W. und S1 – noch auf dem Tankstellengelände – die Nachricht auf das vom Angeklagten S1 genutzte Encrochat-Handy, dass „ der Fahrer in 15 Minuten da [ sei ]“. Um 7:11 Uhr fuhr der Angeklagte S. mit der Sattelzugmaschine durch das OCR-Gate am CTB unter Nutzung seiner Truckerkarte mit der Nummer ... , um vorgeblich – wie über die App gebucht – den Container ... abzuholen, der sich ebenfalls – wie der inkriminierte Container mit der Endnummer 850 – in Block 6 befand. Kurz bevor die Angeklagten S1 und W. das CTB mit dem Fahrzeug erreichten, äußerte der Angeklagte S1 nunmehr seine Entschlossenheit, die ihm zukommende Aufgabe nach seinen Möglichkeiten zu erfüllen, wobei ihm die Gefahr seiner Verhaftung bewusst war. Randnummer 148 S1 : Ich geh Kantine. Ich versuch irgendwie… irgendwas zu machen, Abe. Egal was. Guck mal, ich bin Soldat, du weißt das, wie du. Ich bin … Randnummer 149 W. : Ja. Randnummer 150 S1 : (…) Keiner weiß, ich bin seit Mittwoch hier. Mein Bruder nicht, mein Kind nicht, die Frau von mein Kind nicht. (…) Ich hab ein Auftrag, zwei Auftrag, ich mach das, was… diesen Befehl, was mir gibt… ich mach dien Befehl, Abe, bis zum Schluss. Und ich mach auch jetzt bis zum Schluss. Soll passieren … soll so passieren, aber dann, ihr weißt was, ich wisst, was ihr machen müsst … ihr müsst danach auf mich aufpassen … Randnummer 151 S1 : Aber wenn ich dich morgen nicht seh, ist mir das egal. Ich war noch nicht so… Urlaub. Randnummer 152 … Randnummer 153 S1 : Ja, ihr wart alle. Ich nicht. Ich nicht. Weil ich hab das immer benutzt, Abe. Randnummer 154 … Randnummer 155 S1 : B5 weiß… Ich geh jetzt da Drehtor rein. Mit der Karte von meinem Bruder. Abe, wenn mir was passiert… B5 weiß, was zu machen ist… Randnummer 156 Nach dieser Verabschiedung betrat er das Betriebsgelände des CTB unter Benutzung der Zugangskarte seines Bruders O. S1 mit der Nummer ... – der ebenfalls am Hafen arbeitete – um 7:18:25 Uhr durch das Drehkreuz BG1. Randnummer 157 Nachdem es entweder unter Vermittlung durch den Angeklagten S1 oder durch die Hilfe einer anderen Person – möglicherweise des gesondert verfolgten A. B4 – gelungen war, den Kontakt zwischen dem Angeklagten S. und dem Vancarrier-Fahrer A2 herzustellen, übergab dieser um 7:27 Uhr den Container ... westlich der Halle 6 an den Angeklagten S., indem er ihn auf dessen Fahrzeug-Chassis aufsetzte. Hierbei war dem Angeklagten S. bewusst, dass er nicht den abgeforderten Container erhielt und er ging davon aus, dass sich in dem Container Drogen befänden. Nachdem dieser Teil der Tatausführung gelungen war, verließ er gegen 7:40 Uhr entsprechend der erhaltenen Anweisung das Container-Terminal vorschriftswidrig über die – nicht kontrollierte – Ausfahrt zur H.er C.- und C.- R. Gesellschaft mbH (HCCR), welche regulär nur für Fahrten mit Leercontainern zugelassen ist. Der Angeklagte S. fuhr mit dem Container ... auf direktem Weg zur Anschrift L.str. , wo er um 8:01 Uhr eintraf. Randnummer 158 An der L.str. trafen kurze Zeit später, nämlich um 8.21 Uhr, auch die Angeklagten A. und C. ein, nachdem der Angeklagte A. den Angeklagten C. kurz zuvor bei dessen Arbeitsplatz in der G. Bar auf der R. mit seinem Fahrzeug abgeholt und das Fahrzeug in einiger Entfernung in der O. Straße zur Erschwerung der Nachverfolgung geparkt hatte. Die Angeklagten A. und C. inspizierten den Container und dessen Türen von außen und forderten den Angeklagten S. sodann auf, den LKW, der zunächst auf dem Platz vor dem Arbeitszelt abgestellt worden war, rückwärts an dieses Arbeitszelt heranzufahren, sodass der Container in das Zelt hineinragte. Der Angeklagte A. hatte darüber hinaus eine Packung Einweghandschuhe mitgebracht, um das Hinterlassen von Fingerabdrücken zu vermeiden. Randnummer 159 Ob den Tätern – insbesondere den Angeklagten C. und A. bei der Anweisung, den LKW an das Zelt heranzufahren – bewusst war, dass die Kokainpakete in der fünften Palettenreihe versteckt waren und somit die in dem Zelt verfügbare freie Rangierfläche von nur ca. 20 – 25 m 2 tatsächlich nicht ausgereicht hätte, um den Container bis hierhin zu entladen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Täter die Absicht, auf dem Gelände der L.str. auszuladen, tatsächlich aber hatten. Randnummer 160 Nachdem der Angeklagte S. den LKW entsprechend der Aufforderung rückwärts an das Zelt herangefahren hatte, verließ er das Gelände L.str. auf Anweisung der Angeklagten C. und A.. Ihm wurde gesagt, dass er in 2 Stunden wiederkommen solle. Der Angeklagte A. fotografierte nun den Container und die Siegel und sendete die aufgenommenen Bilder an einen unter dem Namen „ R2“ auf dem Encrochat-Handy eingespeicherten Hintermann. Dieser antwortete umgehend und verlangte neben einer Nahaufnahme des Siegels, dass der Angeklagte A. den Container von innen und außen auf eventuell von den Ermittlungsbehörden angebrachte GPS-Sender überprüfen sollte. Der Angeklagte A. fertigte weitere Fotos von den Siegeln, die der Angeklagte C. sodann entfernte und die Containertüren öffnete. Randnummer 161 Um 9:03 Uhr traf der Angeklagte W. auf dem Gelände L.str. mit seinem Mercedes ein, parkte sein Fahrzeug unmittelbar neben der Zugmaschine und betrat das Zelt, in dem sich die Angeklagten C. und A. befanden. Der Angeklagte W. trug schwarze Lederhandschuhe. In der Zwischenzeit nahm auch der „ I. A.“ Kontakt mit dem Angeklagten A. über dessen Encrochat-Handy auf und forderte ihn mehrfach auf, sich „einmal richtig umzuschauen“, „für alle Fälle überall nachzuschauen “ und die Gegend zu kontrollieren. Die von dem Angeklagten A. hierauf bereits begonnene Antwort konnte er aufgrund des Zugriffs durch das LKA nicht vollenden. Dieser erfolgte um 9:05 Uhr, wobei sich die Angeklagten C., W. und A. hierbei alle drei vor den geöffneten Containertüren in dem Hallenzelt stehend befanden. Randnummer 162 Als der Angeklagte S. später in den Bereich der L.str. zurückkam, um zeitnah den nach seiner Vorstellung nunmehr (von Betäubungsmitteln) entleerten Container entsprechend dem Tatplan zurück zum Hafen zu verbringen, hatte der Zugriff der Polizei bereits stattgefunden. Der Angeklagte S. der überall auf dem Gelände Polizeikräfte, sah, flüchtete daraufhin, warf das von ihm genutzte Mobiltelefon weg und tauchte bis zu seiner Festnahme am 24. April 2019 zunächst in H. bei H. B2 und schließlich in R1 in der Nachbarwohnung des T. D. unter. Randnummer 163 4. Durchsuchungen nach polizeilichem Zugriff Randnummer 164 Bei der anschließenden Durchsuchung des Arbeitszeltes konnten neben den vorbereiteten 25 Kartons Ersatzbananen auf einer Palette unter anderem auch Kantenschoner, Klemmen und eine Klemmzange festgestellt werden, welche dafür vorgesehen waren, die Paletten mit den Bananenkartons nach dem Austausch zu sichern, zu verlaschen und erneut in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Im Zelt befand sich zudem eine Tragetasche mit einer Box mit Einweghandschuhen, die der Angeklagte A. mitgebracht hatte. Bei der Durchsuchung des Geländes konnte außerdem festgestellt werden, dass der sich außerhalb des Arbeitszeltes befindliche Kühlcontainer eingeschaltet war und auf 13 Grad Celsius konstant lief. Randnummer 165 Der Angeklagte C. hatte bei seiner Festnahme unter anderem 7 gefälschte Frachtzettel der Firma H1 U. 3 mit der Bezeichnung „ B. 4“ in der hinteren linken Gesäßtasche seiner Jeans bei sich, auf denen sich die beiden Containernummern ... und ... wie auch die für beide identische Freistellungspin befanden. Des Weiteren führte er 3 Containersiegelköpfe in den vorderen Hosentaschen mit sich, da er innerhalb der Gruppierung maßgeblich dafür verantwortlich war, dass die Voraussetzungen zur Verbringung des Containers aus dem Hafen geschaffen werden konnten und der Container nach Entnahme der Kokainpakete wieder ordnungsgemäß mit neuen Siegeln verschlossen werden konnte, um ihn entsprechend dem Tatplan – augenscheinlich unversehrt – zum Terminal zurückzubringen. Randnummer 166 Zudem führte er ein Encrochat-Handy der Marke BQ mit sich und weiterhin konnten in einer Umhängetasche 730 Euro Bargeld sowie eine SD-Karte „SanDisk“ bei ihm aufgefunden werden. Auf der SD-Karte konnten unter anderem Bilder verschiedener Schiffsrouten, Fotos von einer Banderole eines Edeka-Bananenkartons mit einem identischen Aussehen zu den Kartons im hiesigen Verfahren, sowie ein abfotografierter Chatverlauf ( „Zucker trocken aus Cartagena geht? Das waeren die Empfaenger in HH:…“) festgestellt werden . Auf dem Boden vor dem Angeklagten C. lagen zudem ein Paar benutzte Einweghandschuhe. Randnummer 167 Bei dem Angeklagten W. konnten bei der Festnahme 1.230 Euro Bargeld sichergestellt werden, in seiner Wohnung in einer Plastiktüte verwahrte er weitere 239.990 Euro Bargeld in Scheinen (davon 2x20 Euro Falschgeld), separat hiervon konnten in einem Wohnzimmerschrank weitere 4.500 Euro und 2 Goldbarren zu je 50g sichergestellt werden. Randnummer 168 Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte A. zwei getrennte Bündel Geldscheine zu 1.900 Euro bzw. 1.600 Euro, insgesamt also 3.500 Euro, bei sich. In seinem PKW konnte in seiner Umhängetasche eine kleine Aufbewahrungsbox mit 5 Sim-Karten niederländischer Provider aufgefunden werden. Derartige SIM-Karten werden üblicherweise in bislang abhörsicheren und von den Strafverfolgungsbehörden bislang nicht mit technischen Mittel überwachbaren Encrochat-Handys benutzt, die – wie geschildert – auch die hiesigen Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten S. – nutzten. Randnummer 169 Die Angeklagten kannten alle vorgenannten sie betreffenden Tatumstände und wollte deren Verwirklichung. Sie rechneten jeweils mit der festgestellten Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel und nahmen diese jedenfalls billigend in Kauf. Den Angeklagten war auch bekannt, dass der Umgang mit Kokain verboten und strafbar ist; über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit diesen Betäubungsmitteln verfügten sie nicht, was sie auch wussten. Auch die Angeklagten C. und W. handelten in der Absicht, sich durch die Tat einen erheblichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, wie hoch die Entlohnung im Einzelnen sein sollte. Jedenfalls sollte diese aber deutlich über der Entlohnung der Mitangeklagten S1, A. und S. liegen. Randnummer 170 Der Angeklagte S1 war bei den von ihm durchgeführten Handlungen am Morgen des 8. April 2019 trotz des vorangegangenen Kokainkonsums nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB. Er konnte die Wirkung der Droge einschätzen und entsprechend des zuvor gefassten Tatplans agieren, ohne dass er hierdurch beeinträchtigt gewesen wäre. Randnummer 171 Im Rahmen eines gegen den Angeklagten W. bereits seit Januar 2019 unabhängig von dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf geführten Verfahrens wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war dessen Fahrzeug Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... nach Vorliegen eines entsprechenden richterlichen Beschlusses mit Überwachungstechnik ausgestattet worden, sodass die im Fahrzeug geführten Gespräche und Geräusche von den Strafverfolgungsbehörden ab dem 11. März 2019 gemäß § 100f StPO aufgezeichnet und ausgewertet wurden. Zudem war das Fahrzeug mit einem GPS-Sender ausgestattet worden, um die Fahrzeugbewegungen aufzuzeichnen. Erst mit den Ermittlungen in der verfahrensgegenständlichen Sache wurde den Strafverfolgungsbehörden sodann ein Zusammenhang von im Fahrzeug des Angeklagten W. geführten und aufgezeichneten Gespräche mit der Kokainlieferung im Container deutlich. Randnummer 172 B. Fall 2 - Fall 2 der Anklage vom 5. August 2019 betr. den Angeklagten S1 Randnummer 173 Der Angeklagte S1 bestritt seinen Lebensunterhalt unter anderem damit, dass er in der Zeit vor seiner Verhaftung Kokain in nicht geringer Menge erwarb und gewinnbringend an diverse unbekannte Abnehmer verkaufte, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu sein. Hierfür lieferte er mit seinem Fahrzeug Mini Cooper die jeweils von seinen Abnehmern kurz zuvor per SMS bestellte Kokainmenge aus, wobei er jeweils nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Diese war ihm bereits zum zweiten Mal entzogen worden und es wurde ihm zuletzt eine Fahrerlaubnissperre bis zum 30. August 2017 auferlegt. Eine neue Fahrerlaubnis war ihm zur Tatzeit noch nicht erteilt worden. Der Angeklagte S1 befuhr bei den Auslieferungsfahrten insbesondere am 24., am 25., am 26., am 28. und am 29. Mai 2019 mit seinem Mini Cooper das H.er Stadtgebiet. Randnummer 174 Als der Angeklagte S1 am 7. Juni 2019 um kurz nach 18 Uhr in seinen Mini Cooper stieg, um Betäubungsmittel an unbekannte Abnehmer zu liefern und an diese gewinnbringend zu verkaufen, erfolgte um 18:16 Uhr der polizeiliche Zugriff. Bei seiner Festnahme führte er 25 sogenannte „Kokaintränen“, also abgepackte Tütchen mit jeweils unterschiedlichen Portionen Kokaingemisch, insgesamt 15,11 Gramm Kokaingemenge mit 13,09 Gramm Kokainhydrochlorid (Wirkstoffanteile zwischen 86,2-86,6 %) zum gewinnbringenden Verkauf bei sich. Zusätzlich führte er ein Encrochat-Handy der Marke BQ Aquaris X2 sowie ein Smartphone der Marke Nokia mit sich. In dem Fahrzeug befanden sich Unterlagen über die auf ihn angemeldete Versicherung des Fahrzeuges sowie der Kaufvertrag über den Mini Cooper, bei dem die Mutter des Angeklagten S1 zum Schein als Käuferin eingetragen war. Der Angeklagte S1 war hingegen auch Halter des Fahrzeuges. Randnummer 175 Bei der anschließenden Durchsuchung der von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung in der V.- S.-Straße in H. konnte – wie vom Angeklagten S1 kurz nach seiner Festnahme angegeben – ein Kokain mit einem Gewicht vom 43,79 Gramm (37,7 Gramm CHCl, entspricht 86,3 % Wirkstoffanteil) in der Tiefkühltruhe aufgefunden werden. Dieser war vom Angeklagten S1 zur Hälfte für den Eigenkonsum und zur Hälfte für den gewinnbringenden Verkauf vorgesehen. III . Randnummer 176 (Ein Inhaltsverzeichnis des Abschnittes III. ist dem Urteil nachgeheftet) Randnummer 177 Eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. In der Hauptverhandlung machten die Angeklagten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ab dem 15. Hauptverhandlungstag erfolgten sukzessive Einlassungen der Angeklagten. Dem vorausgegangen war ein Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung zwischen der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und den drei Berufsrichtern der Kammer zur Erörterung des Verfahrensstandes nach § 257b StPO. Nachdem der Vorsitzende in der Hauptverhandlung durch Verlesung des als Anlage 11 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Januar 2020 genommenen Vermerks den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zusammengefasst hatte –, dass nämlich insbesondere die Mehrzahl der Verteidiger die sich aus der bisherigen Beweisaufnahme ergebenden belastenden Umstände anerkenne und es den Angeklagten maßgeblich auf eine Einordnung des eigenen Tatbeitrages als täterschaftliches Handeln oder als Beihilfe ankomme – entschlossen sich die Angeklagten, zu den Vorwürfen der Anklage vom 12. Juli 2019 über vorbereitete und von ihren Verteidigern vorgetragene Erklärungen Stellung zu nehmen. Randnummer 178 Der Angeklagte S. hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Umfang der getroffenen Feststellungen eingeräumt, die Angeklagten A. und S1 haben sich teilgeständig eingelassen; den zweiten Fall der Anklage vom 5. August 2019 hat der Angeklagte S1 vollumfänglich eingeräumt. Die Feststellungen zur Sache beruhen daher zunächst auf ihren Angaben und werden durch eine Vielzahl weiterer Beweismittel ergänzt. Randnummer 179 Die Angeklagten C. und W. haben dagegen lediglich ihre Anwesenheit zu den festgestellten Örtlichkeiten und zu den festgestellten Zeiten im Wesentlichen bestätigt und auch eingeräumt, die ihnen zugerechneten Innenraumgespräche geführt zu haben; gleichwohl haben sie für sich geltend gemacht, an der ihnen vorgeworfenen Tat nicht beteiligt gewesen zu sein und jegliche Kenntnis von dem Kokaingeschäft abgestritten. Randnummer 180 1. Fall 1 Randnummer 181 Die von der Kammer unter II. A. getroffenen Feststellungen beruhen demnach hinsichtlich des anklagegegenständliche Kokaingeschäftes im Wesentlichen auf einer Gesamtschau der (teil-) geständigen Angaben der Angeklagten A., S. und S1, die das dargestellte Geschehen bezogen auf ihren jeweils eigenen Tatbeitrag zum Teil eingeräumt haben, sowie – soweit die getroffenen Feststellungen die geständigen Einlassungen ergänzen oder von diesen abweichen – maßgeblich auf den Inh der im Fahrzeug des Angeklagten W. aufgezeichneten Innenraumgespräche, den für das Fahrzeug erzeugten GPS-Daten, den Observationsergebnissen und zudem weiteren, nachfolgend aufgeführten Beweismitteln. Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten W. und C. sind hingegen als unplausible Schutzbehauptungen widerlegt. Randnummer 182 Im Einzelnen: Randnummer 183 a. Tatbeiträge der Angeklagten Randnummer 184 Die jeweils festgestellten Tatbeiträge ergeben sich hinsichtlich der Angeklagten S., A. und S1 zunächst aus ihren Einlassungen sowie ergänzend aus einer Gesamtschau weiterer Beweismittel (s. im Folgenden unter III.1.a.aa-cc.). Die in vollem Umfang bestreitenden Einlassungen der Angeklagten C. und W. sind durch das sonstige Beweisergebnis widerlegt und deren Tatbeteiligung zur Überzeugung der Kammer festgestellt (unter III.1.a.dd-ee). Randnummer 185 aa. Tatbeitrag des Angeklagten S. Randnummer 186
(1)Einlassung des Angeklagten S. Randnummer 187 Der Angeklagte S. hatte zunächst bereits bei seiner Festnahme gegenüber der Kriminalbeamtin M. Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht und hierbei – wie die Zeugin M. glaubhaft bekundet hat – die äußeren Umstände dem Grunde nach wie festgestellt eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen gab er hierbei jedoch an, er habe den Auftrag zur Abholung des Containers von seinem Arbeitgeber H. R1 bei einem Treffen am Vortag, dem
- April 2019, erh und keine Kenntnis vom Kokain als Beiladung gehabt. Er habe im Führerhaus der Zugmaschine übernachtet und den Slot für die Abholung des Containers entsprechend der erhaltenen Anweisung gebucht. Sodann sei er am Morgen des
- April 2019 zu dem gebuchten Zeitpunkt zum CTB gefahren und dann auf dem Gelände angesprochen worden, wo ihm in diesem Zuge der genaue Abholort für den Container mitgeteilt worden sei. Zudem sei ihm aufgegeben worden, das Gelände über die Ausfahrt für Leercontainer zu verlassen und er sei dann in die L.str. gefahren, wo er auf Anweisung einer Person in blauer Arbeitskleidung den LKW rückwärts an die Halle gefahren und das Gelände verlassen habe. Bei seinem erneuten Eintreffen nach etwa anderthalb Stunden habe er beim Anblick der Polizei Panik bekommen, er habe sein Handy weggeworfen und in den folgenden Nächten bei Bekannten, unter anderem dem H. B2, übernachtet. Randnummer 188 Von dieser Einlassung ist der Angeklagte S. in der Hauptverhandlung dann abgerückt und hat die ihn betreffenden Tatumstände und insbesondere seine Kenntnis darüber, dass sich Kokain in dem Container befinden würde, wobei ihm die Menge nicht bekannt gewesen sei, wie festgestellt eingeräumt. Er habe am
- April 2019 nachmittags einen Bekannten getroffen, der ihn angeworben habe, einen Container aus dem Hafen abzutransportieren, da der eigentlich dafür vorgesehene Fahrer abgesprungen sei. Hierfür sei ihm eine Belohnung von 10.000 Euro versprochen worden. Nachts seien ihm dann noch die Örtlichkeiten in der L.str. gezeigt worden. Ihm seien die notwendigen Daten zur Buchung des Containers übermittelt worden und ihm sei mitgeteilt worden, er solle auf das Terminal fahren und dort weitere Anweisungen, insbesondere zur Ausfahrt, erhalten. Die ihm später gezeigte Möglichkeit, über die Leerausfahrt das Terminal zu verlassen, sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen. Den Container hätte er später wieder zurück zum Terminal bringen und dort sagen sollen, dass ihm der verkehrte Container übergeben worden sei. Er habe dann morgens seinen Arbeitgeber R1 angerufen und diesem mitgeteilt, dass er erst später anfangen könne zu arbeiten. Das Geschehen nach Verbringen des Containers zur L.str. habe sich wie festgestellt ereignet. Randnummer 189
(2)Würdigung der Einlassung Randnummer 190 Die Kammer ist ganz überwiegend von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S. überzeugt und ist diesen gefolgt, da sie im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme in Einklang stehen. Die Kammer hat hierbei auch gesehen und bewertet, dass er sich in erheblichem Umfang – dies gilt speziell für die Angabe, er habe Kenntnis von den Drogen gehabt – selbst belastet hat und des Weiteren insbesondere, dass er mit der abgegebenen Erklärung den Tatplan dahingehend beleuchtet hat, dass er erläuterte, wie und mit welcher Erklärung gegenüber dem Personal auf dem CTB der Container wieder zurück auf das Terminal hätte verbracht werden sollen. Der Angeklagte S. hätte demzufolge nach dem Austausch des Kokains am Terminal vorgeben sollen, ihm sei versehentlich ein falscher als der online abgeforderte Container auf das Chassis gesetzt worden (was objektiv zutraf) und diesen wolle er nun gegen den richtigen tauschen. Dieser Plan war den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung nicht bekannt, er ist jedoch in erheblichem Maße mit den getroffenen Feststellungen, wonach die Entnahme verschleiert und der mit Ersatzbananen präparierte Container auf diese Weise letztendlich zum tatsächlichen Empfänger gelangen sollte, in Einklang zu bringen. Die Angabe des Angeklagte S., ihm sei frühmorgens am 8. April 2019 die Örtlichkeit in der L.str. gezeigt worden, damit er diese später ohne Zeitverzögerung direkt finden würde, wird durch die eingeführten Funkzellendaten in der L.str. zwischen 05:15-05:30 Uhr gestützt, wonach sein Mobiltelefon mit der Nummer ... ab 05:23 Uhr dort festgestellt werden konnte. Randnummer 191 Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Zusage ist die Kammer ihm nicht gefolgt, sondern sieht es als erwiesen an, dass er sich nicht erst am Nachmittag des 7. April 2019 gegenüber einem unbekannt gebliebenen Bekannten zur Mithilfe bereiterklärte, sondern dies bereits am 5. April 2019 geschah, da er seinem Arbeitgeber bereits an diesem Tag mitteilte, am 8. April 2019 vormittags nicht zur Verfügung zu stehen. Dies schließt die Kammer im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R1 und den Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten S.. Randnummer 192 (
- aa)Zeuge R1 und von dem Mobiltelefon des Angeklagten S. erzeugte Verbindungsdaten Randnummer 193 Der Zeuge R1, der Arbeitgeber des Angeklagten S., hat glaubhaft bekundet hat, dass dieser ihn nach seiner Erinnerung am „Freitag oder Samstag“ angerufen und sich für den kommenden Montag (den 8. April 2019) vormittags abgemeldet hätte. Zudem hätten sie in diesem Telefonat vereinbart, dass der Angeklagte S. sich sodann melden würde, sobald er zur Verfügung stünde. Randnummer 194 Diese Bekundung stimmt – hinsichtlich des Zeitpunktes der Absage – mit den eingeführten Verkehrsdaten der von dem Angeklagten S. genutzten Mobilfunknummer ... überein. Demnach wurde von dessen Nummer am Freitag, dem 5. April 2019, um 13:15:50 Uhr die Rufnummer ... , hierbei handelt es sich – wie von dem Zeugen bestätigt – um die Nummer des Zeugen R1, angewählt, die Verbindungsdauer betrug 31 Sekunden. Dieser Umstand stützt demnach die Angabe des Zeugen R1, er habe mit dem Angeklagten S. am „Freitag oder Samstag“ – es war der Freitag – telefoniert und dieser habe ihm im Zuge des Telefonats für den Montagmorgen abgesagt. Hingegen findet sich in der Liste der Verkehrsdaten keine Verbindung am Sonntag zwischen den genannten Rufnummern, dem Tag, an dem der Angeklagte S. nach seiner Einlassung seinem Arbeitgeber die Verhinderung mitgeteilt haben will. Randnummer 195 Die nächsten Verbindungen zwischen den Rufnummern des Angeklagten S. und seines Arbeitgebers finden sich erst am Morgen des 8. April 2019 ab 07:53:23 Uhr, um 08:06:42 Uhr sowie um 09:24:29 Uhr. Dass der Zeuge R1 sich weder in den Vernehmungen bei der Polizei, die erste fand noch am Nachmittag des 8. April 2019 statt, noch später in der Hauptverhandlung an die zu diesen genannten Zeitpunkten mit dem Angeklagten S. geführten Telefonate zu erinnern vermochte, hat die Kammer hierbei bei ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gesehen und sieht diese nicht als beeinträchtigt an. Dies ergibt sich zum einen aus dem persönlichen Eindruck der Kammer von dem Zeugen R1, der sehr gewissenhaft aufgetreten ist und ersichtlich bemüht war, die Nachfragen nach seiner Erinnerung zu beantworten. Er hat zudem nachvollziehbar den Stress als Fuhrunternehmer geschildert und für die Kammer verständlich dargelegt, wie er verschiedene Mitarbeiter und seine LKWs sowie die oftmals wechselnde Auftragslage koordinieren muss, was täglich spontane Entscheidungen erfordert und zur Folge hat, dass er seinen schnelllebigen Arbeitsalltag nur selten konkret in Erinnerung behält. Vor diesem Hintergrund sowie auch aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge R1 auch auf äußerst kritische Nachfragen – sowohl in der Hauptverhandlung als auch, wie die Zeugin und Zollbeamtin C. B2 glaubhaft bekundet hat, bei seiner zweiten Vernehmung bei der Polizei, bei der ihm die mit seiner Aussage nicht in Einklang stehenden Verbindungsdaten vorgehalten worden sind, geduldig reagierte und keinerlei Unsicherheiten zeigte, folgt die Kammer seinen Angaben und schließt hieraus, dass der Angeklagte S. bereits am Freitag wusste, dass er am Montagmorgen jenen inkrimierten Container zur L.str. transportieren würde. Gestützt werden die Angaben des Zeugen R1 schließlich auch durch die Tatsache, dass die in den Verbindungsdaten aufgeführten „Verbindungen“ nicht notwendig bedeuten, dass tatsächlich ein Gespräch zwischen den Teilnehmern der Rufnummern stattgefunden hat, sondern diese auch bei jedem Anwahlversuch erzeugt werden, wie der Zeuge und Kriminalbeamte K2 nachvollziehbar erklärt hat, sodass möglich ist, dass es zu keinen Gesprächen gekommen ist. Da auch die späteren geständigen Angaben des Angeklagten S. sich in Teilen mit den Bekundungen des Zeugen R1 decken, hat die Kammer dies als weiteren Punkt für dessen Glaubwürdigkeit gewertet. Randnummer 196 (
- bb)Weitere Erwägungen Randnummer 197 Schließlich hat die Kammer auch – ohne dass es für das Ergebnis hierauf entscheidend ankäme – in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte S. durch Vermittlung des T. D. – dessen Verstrickung in das Geschehen im Einzelnen nicht aufgeklärt werden konnte – die Arbeitsstelle bei dem Zeugen R1 antrat und der Angeklagte S. mit einer diesem (dem T. D.) zugeordneten Rufnummer – ... – nur eine Stunde vor dem Kontakt mit dem Zeugen R1 in Verbindung stand, was dafür spricht, dass dieser dem Angeklagten S. zu diesem Zeitpunkt mitteilte, dass er sich am Morgen des 8. April zur Verfügung h möge, was der Angeklagte S. sodann zur Überzeugung der Kammer mit dem Telefonat bei dem Zeugen R1 sicherstellte. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer höchst unwahrscheinlich, dass bei einer Straftat der vorliegenden Art, die den gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain im Wert von mehreren Millionen Euro zum Gegenstand hatte, ein zwingend erforderlicher Fahrer für den Abtransport erst unmittelbar kurzfristig zur Mitwirkung gewonnen wurde. Das Risiko eines Scheiterns des gesamten Tatplans wäre in diesem Fall außerordentlich hoch gewesen, was angesichts der langen Planungszeit der Gesamttat im Übrigen zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist. Randnummer 198 bb. Tatbeitrag des Angeklagten A. Randnummer 199
(1)Einlassung des Angeklagten A. Randnummer 200 Der Angeklagte A. hat als Erster der Angeklagten am
- Hauptverhandlungstag Angaben zur Sache gemacht und seine Tatbeteiligung teilweise eingeräumt. Er hat im Wesentlichen angegeben, in den Tagen vor dem
- April 2019 von einem Landsmann angesprochen worden zu sein, der ihn um Mithilfe bat, einen Container auf illegalem Weg aus dem H.er Hafen zu verbringen, was er zunächst abgelehnt habe. Am Nachmittag des
- April 2019 habe besagter Landsmann ihn dann erneut kontaktiert und mitgeteilt, dass bei den Absendern Unruhe entstanden sei, da es Gerüchte gäbe, der Container sei vom Zoll beschlagnahmt worden, weshalb ein Helfer bereits abgesprungen sei. Der Angeklagte A. solle nunmehr an dessen Stelle am folgenden Tag in einer Halle Fotos des Containers anfertigen, welche den Hinterleuten als Beweis zur Verfügung gestellt werden sollten. Um seinem Landsmann, der eine Notlage vorgegeben habe, zu helfen und die versprochene Entlohnung in Höhe von 5.000 Euro zu erh, habe er schließlich zugesagt und wie festgestellt die Anzahlung sowie das Encrochat-Handy erh. Er sei dann am
- April 2019 zunächst wie angewiesen zu einem Hotel gefahren und habe den Angeklagten C. abgeholt, anschließend seien sie – der Angeklagte C. habe ihm den Weg zu dem Container gewiesen – gemeinsam zur Örtlichkeit L.str. gefahren. Dort habe er sich Einweghandschuhe, die in dem Zelt vorrätig gewesen seien, übergestreift und zunächst Fotos von dem Container im Zelt sowie von den angebrachten Zollplomben gefertigt und an den im Encrochat-Handy eingespeicherten Teilnehmer „ R2“ gesendet. Dieser habe umgehend geantwortet und eine Nahaufnahme des Siegels verlangt. Nach der von seiner Kontaktperson erhaltenen Aufforderung, nach einem innen oder außen am Container angebracht GPS-Sender zu suchen, habe eine andere Person den Container geöffnet. Er habe nach Erhalt von Warnungen durch den Chatpartner „ I. A.“ und der Aufforderung, sich genau – auch nach vor Ort befindlicher Polizei – umzusehen, das Hallenzelt verlassen wollen, wobei es hierzu wegen des in diesem Augenblick stattfindenden Polizeieinsatzes nicht mehr gekommen sei. Die im Mercedes Benz aufgefundenen 5 SIM-Karten seien nicht seine, sondern wären dem Halter des Mercedes zuzuordnen. Der Angeklagte A. räumte zudem ein, dass das Encrochat-Handy, welches die Einsatzkräfte im Hallenzelt mit einem türkischen Chatverlauf fotografiert hatten und welches dem Angeklagten C. zugeordnet worden war, das von ihm genutzte war. Randnummer 201
(2)Würdigung der Einlassung Randnummer 202 Die Kammer ist dieser Einlassung gefolgt, soweit der Angeklagte A. seine Tatbeteiligung eingeräumt hat, da sich die diesbezüglichen Angaben mit dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme decken. Die Feststellung zu der Höhe der versprochenen Entlohnung beruht auf der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten A.. Seine Angabe, dass es „eine andere Person“ gewesen sei, die den Container innerhalb des Hallenzeltes geöffnet habe, wird gestützt durch den gewichtigen Umstand, dass es der Angeklagte C. war, der die neuen und unversehrten Siegel beim Eintreffen der Polizei bei sich in den Hosentaschen hatte, die für das spätere geplante Verschließen des Containers vorgesehen waren, sodass die Kammer deshalb die Überzeugung gewonnen und dies entsprechend festgestellt hat, dass der Angeklagte C. derjenige war, der die Siegel entfernt und den Container geöffnet hat. Diese Überzeugung wird zudem gestützt durch die Beobachtungen der Observationskräfte, da sich zum Zeitpunkt der Öffnung lediglich dieser sowie der Angeklagte A. in dem Zelt befanden. Ausweislich des Observationsberichtes vom 8. April 2019 konnten bis zum Eintreffen des Angeklagten W. auf dem Gelände zwei Personen – die Beschreibung trifft auf die Äußerlichkeiten der Angeklagten C. und A. zu – beobachtet werden, darüber hinaus indes keine weiteren Personen in der Nähe des Zeltes. Randnummer 203 Darüber hinaus sieht die Kammer es allerdings entgegen der Einlassung des Angeklagten A. als erwiesen an, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Mitwirkung bereit erklärt hatte und er noch weitere Aufgaben – nämlich wie festgestellt eine Tätigkeit als gut vernetzter Kommunikationsmittler innerhalb der Gruppierung mit weitreichenden Kenntnissen zum Tatplan, dem angeworbenen LKW-Fahrer und den übrigen Beteiligten – hatte. Dies schließt die Kammer insbesondere aus den Fahrzeuginnenraumgesprächen zwischen den Angeklagten S1 und W. sowie aus den Ergebnissen der Durchsuchung am Morgen des 8. April 2019 im Hallenzelt sowie in dem von dem Angeklagten A. genutzten Fahrzeug. Im Einzelnen: Randnummer 204 (
- aa)Fahrzeuginnenraumgespräche am Morgen des 8. April 2019 zwischen den Angeklagten S1 und W. Randnummer 205 Dass der Angeklagte A. – wie festgestellt – innerhalb der Gruppierung eine bedeutendere Position einnahm und dass er seine Bereitschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 7. April 2019 erklärt hatte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den eingeführten Innenraumgesprächen aus dem PKW . Bei diesen fällt nicht nur diverse Male der Name „ B5“ (Innenraumgespräche ab 06:34:14 Uhr, 06:49:14 Uhr und 07:04:17 Uhr), den die Kammer aufgrund des Vornamens B. des Angeklagten A. diesem zugeordnet hat und was von ihm auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Darüber hinaus wird auch deutlich, welches Gewicht diesem von den Gesprächsteilnehmern beigemessen wird. So hat „ B5“ (der Angeklagte A.) im Vorfeld an einem Treffen im B. H. teilgenommen, bei dem die „Erste Liga“ anwesend war und er wird sowohl von dem Angeklagten S1, als auch von dem Angeklagten W. als Ansprechpartner bei Problemen benannt (s.o.: W.: Schreib mal B5 , da soll ein Fahrer sein ; S1: … wenn was passiert, B5 weiß, was zu machen ist ). Randnummer 206 Zudem ergibt sich aus dem am 8. April 2019 ab 06:49:14 Uhr in dem Fahrzeug zwischen den Angeklagten W. und S1 geführten Gespräch, dass der Angeklagte A. ihm – dem Angeklagten S1 – etwas nicht erzählt habe, woraus die Kammer schließt, dass der Angeklagte A. von seinen Ansprechpartnern relevante Informationen mitgeteilt bekam, die jedenfalls dem Angeklagten S1 nicht zur Verfügung standen. Schließlich wird der Angeklagte A. auch von dem Angeklagten S1 genannt, als es darum geht, dass bei Scheitern des Plans „die“ nicht den Kopf von ihm, den der Angeklagten C. und W. und auch nicht den des „ B5“ wollen (Gespräch am 8. April 2019 ab 07:04:17 Uhr), was die größere Involvierung des Angeklagten A., der im gleichen Atemzug zu den Haupttätern genannt wird, ebenfalls belegt. Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass ein Tatbeteiligter mit solch umfangreichem Wissen und Kenntnissen zu den anderen Akteuren, dem zudem in einem solchen Maße vertraut wird, dass er im Notfall zu kontaktieren ist und ihm die Vornahme der „richtigen“ Maßnahmen zugetraut wird, sich erst kurz zuvor, nämlich wie behauptet erst am Nachmittag des 7. Aprils 2019, bereit erklärt haben könnte, an dem Geschehen mitzuwirken und auch zu diesem Zeitpunkt erst eingeweiht wurde. Diese Angaben erachtet die Kammer aus den vorgenannten Gründen als widerlegt. Auch in Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten A. gilt die für den Angeklagten S. dargelegte Erwägung, wonach ein Gelingen des Gesamtplanes entscheidend davon abhing, dass die notwendigen Mitwirkenden zeitlich deutlich vor dem 8. April 2019 zuverlässig in den Gesamtplan eingebunden werden. Randnummer 207 (
- bb)Weitere belastende Umstände Randnummer 208 Die Kammer hat zudem indiziell auch den Umstand bestätigend gewertet, dass die in dem von dem Angeklagten A. geführten PKW aufgefundenen 5 SIM-Karten diesem – entgegen seiner Einlassung – sehr wohl zuzuordnen sind. Denn ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichtes vom 8. April 2019 des Kriminalbeamten T. befanden diese sich in einer in dem Fahrzeug aufgefundenen Umhängetasche, in welcher sich neben den in einer Aufbewahrungsbox befindlichen 5 SIM-Karten nebst Eject-Tool ausschließlich dem Angeklagten A. zuzuordnende Gegenstände aufgefunden wurden, etwa sein Personalausweis, sein Führerschein sowie jeweils eine auf seinen Namen ausgestellte EC-, Versicherten- und Mitgliedskarte eines Sportvereins. Die Vielzahl an SIM-Karten sprechen zudem für ein verschleierndes Kommunikationsverhalten des Angeklagten A., welches zu der Feststellung der Kammer, dass er Kontakt zu diversen Akteuren der Gruppierung pflegte und er über die eigenen Angaben hinaus in das Geschehen verstrickt war, passt und umgekehrt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten A., er solle ausschließlich Ansprechpartner für die zwei in dem ihm zur Verfügung gestellten Encrochat-Handy gespeicherten Kontakte sein und er habe am 8. April 2019 zunächst nur Fotos machen sollen, in Einklang bringen lässt. Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer der Angeklagte A. war, der die Tüte mit den Einweghandschuhen mitgebracht hatte, denn an den Tragegriffen konnte seine DNA festgestellt werden, wie sich aus der Befundmitteilung zu den DNA-Vergleichsuntersuchungen des LKA vom 25. Oktober 2019 ergibt. Seine diesbezügliche Einlassung ist deshalb durch objektive Umstände widerlegt. Randnummer 209 cc. Tatbeitrag des Angeklagten S1 Randnummer 210
(1)Einlassung des Angeklagten S1 Randnummer 211 Der Angeklagte S1 hat sich zunächst am Tag seiner Festnahme gegenüber dem als Zeugen gehörten Zollbeamten A4 zur Sache eingelassen und die Tatvorwürfe hinsichtlich Fall 1 der Anklage vom
- August 2019 bestritten. Er kenne die übrigen (damals noch) Beschuldigten nicht und er habe am Morgen des
- April 2019 – wie auch zuvor des Öfteren – die Zugangskarte seines Bruders genutzt, um auf dem CTB Zigaretten zu erwerben. Randnummer 212 In der Hauptverhandlung hat er schließlich den Tatvorwurf in Teilen eingeräumt. So hat er angegeben, er sei nach dem
- April 2019 nach seiner Rückkehr von einer einwöchigen T.reise aufgrund seiner Kenntnisse vom H.er Hafen von einem Bekannten angesprochen und um seine Mithilfe bei dem Verbringen eines Containers aus dem Hafen gebeten worden, wobei ihm sofort klar gewesen sei, dass es um Drogen gehen müsse. Da kurzfristig Leute abgesprungen seien, suche der Bekannte nun nach jemandem, der bei Problemen auf dem Terminal behilflich sein könne. Der Angeklagte S1 habe seine Mitwirkung zugesagt, ihm seien hierfür 7.500 Euro versprochen worden, von denen er 2.000 Euro sogleich erh habe. Darüber hinaus sei ihm ein Encrochat-Handy gegeben worden. Mit der Entlohnung habe er größtenteils seine Spielschulden bezahlen wollen. Am
- April 2019 habe er dann über das zur Verfügung gestellte Mobiltelefon die Nachricht erhalten, er möge am folgenden Morgen um 6:30 Uhr am B.-Platz bereitstehen, wo er abgeholt würde, was durch den Angeklagten W. – wie festgestellt – erfolgte. Bei Erhalt der Nachricht sei er auf der R. gewesen und er habe in dieser Nacht auch einen Teil der bereits erhaltenen Bezahlung für Kokain aufgewendet, welches er auch konsumiert habe. Im Fahrzeug habe er dann die Nachricht erhalten, dass der Vancarrier-Fahrer den Container habe, aber kein Kontakt zwischen ihm und dem LKW-Fahrer bestünde, sodass ihm aufgetragen worden sei, auf das Gelände zu gehen, um dort zu vermitteln. Er habe seine Bedenken geäußert, da er über keinerlei Informationen betreffend den LKW, den LKW-Fahrer oder den Container gehabt habe. Auf Anweisung habe er dennoch das Terminal betreten, dort jedoch nichts ausrichten können und kurze Zeit später die Nachricht erhalten, dass der Container auf dem LKW sei und ihm keine weiteren Aufgaben zukämen. Auf dem Rückweg habe er bemerkt, dass das System auf dem Encrochat-Handy ohne sein Zutun gelöscht worden sei. Er habe erst im Nachhinein von der Menge des Betäubungsmittels erfahren, er selbst habe mit um die 100 Kilogramm gerechnet und sei von der tatsächlichen Menge schockiert gewesen. Randnummer 213
(2)Würdigung der Einlassung Randnummer 214 Den Angaben des Angeklagten S1 ist die Kammer lediglich teilweise gefolgt, sie ist vielmehr überzeugt, dass ihm – wie festgestellt – deutlich mehr und gewichtigere Aufgaben innerhalb der Gruppierung zukamen, als er eingeräumt hat. Die Richtigkeit seiner zum Teil glaubhaften Angaben wird insbesondere hinsichtlich des angegebenen äußeren Ablaufs, also dem Treffen mit dem Angeklagten W. im Bereich der R. und der Fahrt zum CTB, durch andere objektive Beweismittel gestützt, genannt sei hier insbesondere die Innenraumüberwachung ab 06:34:14 Uhr im Fahrzeug . Durch die erfolgte Innenraumüberwachung wird zudem belegt, dass es auf dem Terminal organisatorische Probleme gab, den Kontakt zwischen dem LKW- und dem Vancarrier-Fahrer rechtzeitig herzustellen. Die Kammer ist andererseits der von dem Angeklagten S1 gemachten Angabe zur versprochenen Entlohnung gefolgt, ohne dass diese durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt werden konnte. Randnummer 215 Die Kammer ist jedoch über die Einlassung hinausgehend davon überzeugt, dass es der Angeklagte S1 war, der den Vancarrier-Fahrer A2 angeworben hat und damit maßgeblich zum Gelingen des Gesamtplanes beitrug. Dies schließt die Kammer aus den eindeutigen und selbsterklärenden Inh der Innenraumgespräche, bei denen der Angeklagte S1 einmal um 06:40 Uhr und später um 07:01 Uhr gegenüber dem Angeklagten W. deutlich macht, dass es sich bei jener Person, die den Container mit dem Kokain auf das LKW-Chassis verladen soll, um seinen Mann handelt („ Mein Mann hat die Box“). Aus der Formulierung wird deutlich, dass der Angeklagte S1 sich verantwortlich für den Vancarrier-Fahrer fühlt und dieser auf seine – S1 – Vorgaben tätig geworden ist. Zudem wird deutlich, dass er – entgegen seiner Einlassung – mit dem Vancarrier-Fahrer A2 durchgehend in Verbindung stand und sich später auch bemühte, Informationen zu dem LKW-Fahrer zu erhalten, woraufhin er die Nachricht bekam, dass der LKW-Fahrer erst in einer Stunde auf dem Terminal sei. Hinsichtlich der tatsächlich auf dem Terminal erfolgten Tätigkeiten bleibt offen, ob es dem Angeklagten S1 zuzurechnen war, dass der Angeklagte S. als LKW-Fahrer und der Vancarrier-Fahrer A2 schließlich zueinander fanden, oder ob dies einem anderen Umstand geschuldet war. Randnummer 216 Die festgestellte tiefere Verstrickung des Angeklagten S1 in die Gruppierung und seine umfassenderen Kenntnisse zu den Tathintergründen ergeben sich ebenfalls aus dem mit dem Angeklagten W. geführten Fahrzeuginnenraumgespräch, bei dem deutlich wird, dass ihm diverse Akteure bekannt sind, da er – der Angeklagte S1 – die Angeklagten A., den Angeklagten C., den R. v. L1 sowie einen unbekannt gebliebenen „ A3“ benennt, das gesamte Gespräch offen geführt wird und den Eindruck verstärkt, dass der Angeklagte S1 nicht nur für einen abgegrenzten kleinen Teil des Plans gewonnen wurde, sondern er über das gesamte Geschäft im Bilde ist. Hierfür spricht auch seine Teilnahme an einem Treffen im B. H. mit der „ersten Liga“ (Innenraumgespräch ab 06:49:14 Uhr, s.o.). Diese Umstände belegen zur Überzeugung der Kammer zweifellos, dass der Angeklagte S1 innerhalb der Gruppierung nicht nur eine untergeordnete Stellung einnahm und insbesondere nicht nur einen Ansprechpartner hatte, der ihm Aufgaben zuwies, sondern dass er an entsprechenden Vorbereitungstreffen teilnahm und ihm ein eigener Aufgabenbereich innerhalb des gemeinsam gefassten Tatplans zukam, nämlich das Anwerben eines Vancarrier-Fahrers und am Morgen des 8. April 2019 Sorge dafür zu tragen, dass dieser den Container entsprechend des Tatplans an den gewonnenen LKW-Fahrer übergeben würde. Randnummer 217 dd. Tatbeitrag des Angeklagten C. Randnummer 218 Der Tatbeitrag des Angeklagten C. ergibt sich aus einer Gesamtschau der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der Innenraumgespräche aus dem Fahrzeug sowie der durchgeführten Observationsmaßnahmen sowie in geringem Umfang aus der Einlassung des Angeklagten A. (s.o. unter III.1.a.bb.
(2)), Randnummer 219 Die nachfolgend dargestellte bestreitende Einlassung ist demgegenüber durch das übrige Beweisergebnis widerlegt. Im Einzelnen hat der Angeklagte C. sich wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 220
(1)Einlassung des Angeklagten C. Randnummer 221 Der Angeklagte C. hat sich zunächst anlässlich seiner Festnahme gegenüber dem in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Kriminalbeamten H. – wie dieser glaubhaft bekundet hat – lediglich dahingehend eingelassen, dass man seinen PKW nicht weiter vor Ort suchen müsse, diesen habe er in der Tiefgarage des „S.. J. Hotel“ auf der R. abgestellt, wo er sich am „heutigen Morgen mit den anderen in einem Zimmer getroffen habe und von dort sei man dann mit dem Mercedes dorthin gefahren“. Randnummer 222 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte C. weitere ausführliche Angaben gemacht und im Ergebnis eine Tatbeteiligung bestritten. Er habe keinerlei Kenntnis von einem Drogengeschäft gehabt und habe am Morgen des
- April 2019 lediglich den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten A. das Arbeitszelt in der L.str. zeigen wollen, ohne allerdings einen plausiblen Grund zu benennen, warum er dies gemacht habe. Auch aus seinen Kontakten zum Mitangeklagten W. ließe sich nichts Belastendes herleiten, denn er sei mit diesem des Öfteren in dessen Mercedes mitgefahren. Dies habe jedoch niemals in Zusammenhang mit Drogengeschäften gestanden, sondern sei aus dem Grund erfolgt, da sein eigenes Fahrzeug – ein Audi A6 Avant – bedürftig gewesen sei. Mit dem ihm aus einer gemeinsamen Haftzeit bekannten R. v. L1, mit dem er auch befreundet sei, habe man über Autogeschäfte gesprochen und auch der Angeklagte W. sei an dem Ankauf eines gebrauchten PKW interessiert gewesen. Bei seinen Kontakten zu R. v. L1 habe es sich im Übrigen um völlig normale soziale Kontakte gehandelt, die auch Straftäter nach deren Haftentlassung zueinander unterhalten würden. Randnummer 223 Der Aufenthalt in der L.str. am
- März 2019 um 23:30 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten W. sei darin begründet gewesen, dass er Kontaktdaten eines Fotografen habe ausfindig machen wollen, zudem habe er im Anschluss auf dem Gelände einer Autoverwertung nach Ersatzteilen – insbesondere einem neuen Thermostat – für sein eigenes Fahrzeug suchen wollen. Dort würden „zwei Sinti“ arbeiten, die gute Preise machen würden. Gegen Mitternacht seien sie an diesem Tag wie festgestellt nach R1 gefahren, um – so die Erklärung des Angeklagten C. – einen Autohändler zu treffen, der möglicherweise seinen Audi (für den er zuvor Ersatzteile gesucht hatte, Anm. der Kammer) habe kaufen wollen, wobei dieser letztlich kein Interesse an seinem Fahrzeug gezeigt habe. Ebenso hätten die Treffen am Abend des
- März 2019 mit R. v. L1, dem Angeklagten W. sowie einer unbekannten männlichen Person den Hintergrund eines möglichen Gebrauchtwagenkaufs gehabt und aus diesem Grund sei man auch gemeinsam zu der B. Chaussee gefahren, da dort das möglicherweise zu erwerbende Fahrzeug geparkt gewesen sei. Bei der später erhaltenen SMS mit dem Inhalt „ Haben längst in Rotterdam gesagt, dass sie uns was geben sollen. Wenn die anderen nicht gesagt hätten, wüssten wir nicht, wann was losgeschickt wurde und wann ankommt. Und wenn was schiefgelaufen wäre…“ , habe es sich um einen Irrläufer gehandelt, was eine später erhaltene SMS belegen würde. R. v. L1 habe er in Unkenntnis des dort vorzunehmenden Geschäftes in die C.bank begleitet. Randnummer 224 Schließlich habe ihn am Morgen des
- April 2019 ein Bekannter gebeten, den ihm nicht bekannten Angeklagten A. zur L.str. zu fahren, da ihm diese Örtlichkeit aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Praktikum bekannt gewesen sei; hierzu habe er sich aus Hilfsbereitschaft bereiterklärt. Die Einlassung zum unmittelbaren Tatgeschehen im Hallenzelt in der L.str. ... bestand darin, dass er im Zelt, als ein sich dort befindlicher Gabelstapler angefahren sei und die sich darauf befindlichen Papiere und Containersiegelköpfe auf den Boden zu fallen drohten, diese – um Entsprechendes zu verhindern – an sich genommen und in seine Gesäßtasche gesteckt habe, wo sie bei der späteren Durchsuchung festgestellt worden seien. An die SD-Karte habe er keine Erinnerung, diese habe sich möglicherweise zwischen den Frachtpapieren befunden, er erinnere sich zudem dergestalt, dass auch diese in seiner Gesäßtasche aufgefunden worden sei und nicht – wie festgestellt – in seiner Umhängetasche. Randnummer 225 In einer ergänzenden Einlassung am
- März 2020 äußerte sich der Angeklagte C. unter anderem dahin, dass er öfters in der L.str. gewesen sei, um dort eine Lokalität für eine Autowerkstatt eines befreundeten – nicht benannten – s aufzufinden. Schließlich erklärte der Angeklagte C., er sei durch seine früheren Verurteilungen geläutert und bereits aus diesem Grund hätte er sich niemals mehr auf illegale Aktivitäten eingelassen. Randnummer 226
(2)Widerlegung der Einlassung des Angeklagten C. Randnummer 227 Die Einlassung des Angeklagten C. hinsichtlich seiner Unkenntnis zu einem Betäubungsmittelgeschäft stellt eine Schutzbehauptung dar und wird aufgrund einer Gesamtschau nachfolgender Gesichtspunkte widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er nicht nur Kenntnis von dem geplanten Drogengeschäft hatte, sondern er – wenn auch nicht als derjenige, der den Weiterverkauf des Kokains abzuwickeln gehabt hätte – so jedoch jedenfalls innerhalb der Gruppierung mit Entscheidungsbefugnissen handelte, einen hohen Organisationsanteil am Gelingen des Gesamtplans übernahm, und insbesondere mit seinem früheren Mithäftling und Freund R. v. L1 darum bemüht war, das Kokain für einen gewinnbringenden Weiterverkauf in der Halle in der L.str. aus dem Container am 8. April 2019 auszuladen. Randnummer 228 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 229 (aa) Kenntnis des Angeklagten C. von dem Drogengeschäft Randnummer 230 Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Kenntnis und Mitwirkung des Angeklagten C. auf eine Gesamtschau der nachfolgend benannten Beweismittel. Randnummer 231 Die Kammer schließt insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte C. bei dem Zugriff durch die Polizeibeamten vor dem geöffneten Container stand, er über ein Encrochat-Handy verfügte und bei ihm die Frachtpapiere, Containersiegelköpfe sowie eine SD-Karte mit verdächtigem Inhalt aufgefunden werden konnten (zu diesen Punkten vertieft unter III.1.a.dd
(2)(dd)), bereits aus diesen Umständen auf seine Beteiligung an der Gesamttat, da die Annahme des zufälligen Eintretens all dieser Umstände als äußerst lebensfremd anzusehen ist. Der Angeklagte C. war zudem – wie er selbst einräumt – bei einer Vielzahl von Aktivitäten involviert, die im Rahmen der Vorbereitung des Containertransports am 8. April 2019 erfolgten und seine Anwesenheit in der Festnahmesituation vor dem geöffnete