Bauvertrag: Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers bei unterlassener Mitwirkungshandlung des Auftraggebers Orientierungssatz 1. Unterlässt der Auftraggeber die Vornahme einer ihm obliegenden und be
§ 642BGB nicht herangezogen werden.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie etwa wegen des dargelegten Annahmeverzuges im Bereich des Bauteiles A 4 Personal von der Baustelle abgezogen hat und deshalb etwa Containerschlafplätze ungenutzt blieben. Auch hat sie nicht behauptet, dass aufgrund des Annahmeverzuges konkrete Kranstillstandszeiten entstanden seien, vorhandene Schalung nicht genutzt werden konnte und Führungspersonal ohne Beschäftigung war. Dies ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus der Unterbrechung dieser Arbeiten, weil nicht die gesamte Baustelle wegen des Annahmeverzuges der Beklagten still stand, sondern in anderen Bereich gearbeitet werden konnte und auch gearbeitet wurde. Da es an jeglichem Vortrag der Klägerin dazu fehlt, was die konkreten Folgen während des Annahmeverzuges der Beklagten in diesem Bereich waren, kann auch insoweit ein Entschädigungsbetrag nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Randnummer 125 4. Bauteile B 2 und B 3 Randnummer 126 Es kann offen bleiben, ob das Landgericht für die Bauteile B 2 und B 3 zutreffend von einem Annahmeverzug der Beklagten ausgegangen ist, denn entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Darstellung der Klägerin auch insoweit nicht als Grundlage für die Schätzung
§ 642BGB geeignet.
Zeitliches Kriterium für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist nach dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nur die Dauer des Verzuges, nicht jedoch die Auswirkung auf den weiteren Bauablauf (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris, Rn. 28). Welche Folgen während des Annahmeverzuges in den genannten Bereichen der im Übrigen weiter laufenden Baustelle für die Bereitstellung von Containern, Hebegeräte, Ver- und Entsorgung, sonstige Baustelleneinrichtung, Wandschalung, Deckenschalung, Fundamentschalung, Kranführer, Poliere und Projektleiter entstanden sind, hat die Klägerin wiederum nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Berechnung der Klägerin (der das Landgericht prinzipiell gefolgt ist), nach der zu Grunde gelegt wird, um welche Zeit sich der Fertigstellungstermin wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach hinten verschoben hat und dies als zeitliches Kriterium für die Entschädigungshöhe heranzieht, stellt entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Auswirkungen des Annahmeverzuges für den weiteren Bauablauf ab und kann daher einer Schätzung nicht zugrunde gelegt werden. Das gilt umso mehr, als die Aufstellung sich nicht auf die einzelnen Annahmeverzüge bezieht, sondern eine Gesamtrechnung aufmacht. Es kommt daher nicht darauf an, dass einzelne Positionen, wie etwa die Gutachterkosten per se ohnehin nicht als Entschädigungsposition in Betracht kommen. Randnummer 127 Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 214.158,10 € wegen Bauzeitverzögerung durch das Landgericht Hamburg erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, wie in der Begründung der Zurückweisung der Berufung der Klägerin unter C ausgeführt wird. Randnummer 128 B. Berufung der Nebenintervenienten Randnummer 129 Die zulässige Berufung der Nebenintervenienten gegen die Verurteilung der Beklagten zur Vergütung der verwendeten Sparschalung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Betrag von brutto 122.752,36 € für die Verwendung einer sog. Sparschalung zugesprochen, denn die Klägerin hatte einen Anspruch auf Vergütung in der vom Landgericht berechneten Höhe aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B. Randnummer 130 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingesetzte Sparschalung eine nicht im Vertrag vorgesehene Leistung war und sich dabei zu Recht auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. berufen. Dieser hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass sich aus den im Leistungsverzeichnis und der in Bezug genommenen Ausführungsbeschreibung 206 gemachten Angaben, insbesondere der Anforderung eines „ebenen und strukturlosen Betonbildes“ nicht ableiten lässt, dass Schrauben- und Nagelabdrücke, bzw. Betonwarzen nicht sichtbar sein durften, weil strukturlos lediglich als Gegensatz zum „Struktur“-Beton, z.B. mittels Brett-Schalung oder eingelegten strukturierten Matrizen zu verstehen sei (Gutachten vom 22.11.2013, S. 94, Bl. 1435 d.A.) und „eben“ eine gesonderte Definition für Toleranzen hinsichtlich Wellen im Beton beinhalte. Wenn Betonwarzen aufträten, bedeute dies nicht, dass das Betonbild nicht mehr eben sei (Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 22.06.2016, S. 19, Bl. 2544 d.A.). Aufgrund der im Leistungsverzeichnis nicht erfolgten Beschreibung des Schalungssystems bleibe dem Bieter die Wahl der Ausführungsart überlassen (Gutachten vom 22.11.2013, S. 98, Bl. 1439 d.A.; Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 22.06.2016, S. 19, Bl. 2544 d.A. unter Verweis auf die einschlägige DIN). Es ist für das Berufungsgericht kein Grund ersichtlich, diesen sachverständigen Angaben nicht zu folgen. Auch die Nebenintervenientin zu 2) untermauert ihre entgegenstehende Ansicht ein strukturloses und ebenes Betonbild dürfe keine Betonwarzen aufweisen, nicht fachlich, sondern setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der fachgutachterlichen Äußerungen. Dies begründet keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 131 Weiterhin hat das Landgericht zu Recht nicht feststellen können, dass die Verwendung einer Sparschalung zur Vermeidung von Betonwarzen durch die Bemusterung von Betonflächen als vertragliches Bausoll festgelegt worden ist, wie offenbar der Nebenintervenient zu 1) meint. Dass eine Bemusterung stattgefunden hat, hat auch das Landgericht nicht bezweifelt. Es hat lediglich nicht feststellen können, dass in Folge der Bemusterung eine Festlegung dahingehend stattgefunden hat, dass für die Sichtbetonwände Betonwarzen durch Verwendung einer Sparschalung zu vermeiden sind. Das ist angesichts der Zeugenaussagen nicht zu beanstanden. Keiner der Zeugen hat ausgesagt, dass überhaupt über Betonwarzen oder Abdrücke von Verschraubungen angesichts der Bemusterung gesprochen worden ist. Ebenso wenig haben die Zeugen ausgesagt, dass ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es sich (ausschließlich) um eine Bemusterung der Sichtbetonwände gehandelt hat. Es mag sein, und liegt angesichts der verschiedenen Zeugenaussagen nahe, dass insofern bei den Teilnehmern der Bemusterung unterschiedliche Vorstellungen darüber bestanden, für welche Bauteile hinsichtlich welcher Qualitäten hier Muster vorgelegt und besichtigt worden sind. So mag die Klägerin davon ausgegangen sein, dass sie entsprechend ihrer ausschließlichen vertraglichen Verpflichtung ein bzw. mehrere Muster der Betonqualität der Saalstütze vorlegt. Dem steht nicht entgegen, dass die Saalstütze noch lange nicht gebaut werden sollte, denn dass man sich bereits Ende des Jahres 2005, Anfang des Jahres 2006 mit dem Thema Betonqualität und Farbe der Saalstütze beschäftigte, ergibt sich aus den Schreiben Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2016 (Bl. 2471 – 2473 d.A.). Hieraus ergibt sich auch, dass bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Muster angefordert wurden und die Klägerin sich bemühte, diese so schnell wie möglich zu liefern. Auf der anderen Seite mag bei den Beteiligten der Bemusterung aus dem Lager der Beklagten die Vorstellung geherrscht haben, man bemustere die Oberflächenqualität der Sichtbetonwände soweit ungefärbte Muster besichtigt wurden (auch wenn insoweit die Vorlage eines Musters im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen war), weil nur diese ungefärbt sein sollten und dies zeitlich angesichts des Fortschritts der Arbeiten näher lag. Wenn dies so war, dann lag zwischen den Parteien ein Dissens vor, der verhinderte, dass man sich auf eine bestimmte Qualität hinsichtlich der Sichtbetonwände geeinigt hat. Aber selbst wenn man sich darauf geeinigt haben sollte, dass die Betonqualität für alle Sichtbetonbauteile entsprechend der Muster ausgeführt werden sollte, konnte dies nur die Parameter betreffen, die aufgrund der technischen Ausführung bei allen Bauteilen gleich waren. Das mag für die Betonqualität, was den Stoff an sich anging, gelten. Nicht aber für die Farbe und auch nicht die Oberflächengestaltung in Folge bestimmter Schalungssysteme. Die Schalung für eine Wand ist naturgemäß eine andere als die Schalung für eine runde Säule oder die Schalung für eine individuell und künstlerisch gestaltete Stütze. Ein gemeinsames Muster kann dementsprechend insofern keine verbindlichen Vorgaben machen. Randnummer 132 Soweit der Nebenintervenient zu 1) meint, das Landgericht habe die Widersprüchlichkeit in der Aussage des Zeugen K. nicht aufgelöst, trifft das nicht zu. Der Zeuge hat angegeben, er habe im Hinblick auf die Oberflächenbeschaffenheit der Sichtbetonwände die Ausführungsbeschreibung Nr. 206 herangezogen. Auch wenn diese keine Angaben zum Schalungssystem enthält und auch nicht angibt ob Nagel- und Schraubenabdrücke bzw. Betonwarzen vertragsgemäß sind, heißt das nicht, dass man bei der Klägerin auf weitere Angaben, insbesondere aus einer Bemusterung, angewiesen war, um bauen zu können. Der Sachverständige hat vielmehr dargelegt, dass in einem solchen Fall das Bauunternehmen frei sei, das Schalungssystem und damit verbunden die Oberflächengestaltung zu bestimmen. Davon ging man ersichtlich auch im Hause der Klägerin aus und hat die Wände - zunächst - ohne Sparschalung errichtet. Der Zeuge hat auch nicht ausgesagt, dass die Ausführungsbeschreibung Nr. 206 insgesamt völlig inhaltsleer war, was hinsichtlich Qualitätsklasse, Struktur und Ebenheit der Betonoberfläche auch ersichtlich nicht zutrifft. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin kann die Aussage des Zeugen nicht widersprüchlich machen. Randnummer 133 Schließlich kann die Aussage des Zeugen K. nicht als unzuverlässig angesehen werden, weil die Klägerin auf das Schreiben Anlage B 82 nicht reagiert hat. In diesem Schreiben haben die Nebenintervenienten ihre Ansicht zur Herleitung einer vereinbarten Qualität der Sichtbetonflächen wiederholt. Dass hierüber Uneinigkeit bestand, war zuvor bereits Gegenstand von Erörterungen. Aus einer nicht unmittelbaren Antwort auf dieses Schreiben kann ein Schluss darauf, dass die Klägerin die Musterflächen auch als Vorgabe für die Frage ob Nagel- oder Schraubenabdrücke, bzw. Betonwarzen in der Betonoberfläche zu sehen sein dürfen, akzeptierte, nicht gezogen werden. Denn ein Schweigen hat auch insoweit keinen Erklärungsinhalt. Randnummer 134 Aus der Beweisaufnahme hat das Landgericht daher zu Recht nicht den Schluss gezogen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Oberflächenbeschaffenheit auch ohne schriftliche Fixierung eine Willensbildung unter Berücksichtigung der erfolgten Bemusterung der Oberfläche stattgefunden habe. Randnummer 135 Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) vom 26.04.2006 jedenfalls für den Fall, dass es sich bei den festgestellten Betonwarzen (wovon die Beklagte aber nicht ausgegangen ist) objektiv nicht um einen Mangel, sondern die Folge einer vertragsgemäßen Schalung handelt, als Anordnung einer nicht vorgesehenen Leistung zu verstehen ist. Auch das Berufungsgericht geht mit der Beklagten davon aus, dass nach deren Überzeugung ein Mangel vorlag und ihr Handeln von der Überzeugung beherrscht wurde, damit durchzudringen. Es lag aber ebenso offen zu Tage, dass auf Seiten der Klägerin die gegenteilige Ansicht vertreten wurde und keine Bereitschaft bestand, auf eine ihrer Ansicht nach berechtigte Vergütung für eine Zusatzleistung zu verzichten. Ausdrücklich erklärte die Nebenintervenientin zu 2) im Auftrag des Nebenintervenienten zu 1) mit Schreiben vom 26.04.2006 (Anlage K 30), dass eine Einigung nicht herbeigeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Positionen, deren Klärung damit auf später (Sachverständigengutachten oder - wie tatsächlich geschehen - gerichtliche Klärung) verschoben wurde, ordnete die Nebenintervenientin zu 2) im Auftrag des Nebenintervenienten zu 1) ausdrücklich die Verwendung einer Sparschalung für die zukünftige Errichtung von Sichtbetonwänden an. Mag auch die Wahrscheinlichkeit für gering gehalten worden sein, dass eine Klärung des Streitpunktes zu Lasten der Beklagtenseite ausgehen könnte, galt die Anordnung auch für diesen Fall, weil - wie es in dem Schreiben ausdrücklich heißt - der jetzige Zustand der Sichtbetonflächen nicht akzeptiert wurde, man also auf jeden Fall Sichtbetonwände ohne Betonwarzen haben wollte. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses fügt sich der Vorschlag, die Klägerin könne ja ein Nachtragsangebot unterbreiten, ohne weiteres ein. Denn auf Seiten der Beklagten sah man es einerseits zwar als unwahrscheinlich an, dass die Klägerin entsprechend einem solchen Nachtragsangebot würde abrechnen können, andererseits wollte man aber die Klägerin, die das anders sah, veranlassen, nunmehr in jedem Fall mit den entsprechenden Schalungsarbeiten zu beginnen. Darauf, ob die Beklagte oder die Nebenintervenienten eine Erklärung dahingehend abgegeben haben, dass der Klägerin eine entsprechende Mehrvergütung wegen einer Umstellung der Schalung zustehe, kommt es für den Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B nicht an. Randnummer 136 C. Berufung der Klägerin Randnummer 137 Die Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf den Nachtrag 9 „Schleuderbetonstützen“ (dazu unter 2) und im Hinblick auf die Widerklage (dazu unter 4) Erfolg. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Forderungen aus Bauzeitverzögerungen (dazu unter 1) und aus dem Nachtrag 15 über Sichtbetondeckenraster (dazu unter 3) bleibt die Berufung der Klägerin dagegen ohne Erfolg. Randnummer 138 1. Kein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung Randnummer 139 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB wegen Annahmeverzuges der Beklagten (
- a)noch ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB(B) wegen Bauzeitverzögerung aufgrund von Behinderungen (
- b)zu, weswegen ihre Berufung insoweit zurückzuweisen ist. Randnummer 140 a. Es ist der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass die Beklagte erforderliche Mitwirkungshandlungen gem. § 642 BGB (insbesondere Planlieferungen und Bereitstellung des für die Leistungen der Klägerin aufnahmebereiten Baugrundstücks) unterlassen oder nicht rechtzeitig erbracht hat, die Klägerin ihre Leistung wie geschuldet der Beklagten angeboten und ordnungsgemäß die Behinderung angezeigt hat, soweit sie nicht offenkundig war, und hierdurch für die Klägerin Wartezeiten entstanden sind, für die ihr als Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräten und Kapital eine Entschädigung zuzusprechen ist (BGH, Urteil vom 26.10.2017, VII ZR 16/17, juris Rn. 21 und 28). Randnummer 141 § 642 BGB stellt zunächst darauf ab, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen durch den Besteller (endgültig oder zeitweise) unterlassen werden. Die Mitwirkungshandlung muss demnach für die jeweils konkret anstehende Leistung des Unternehmers - auch in zeitlicher Hinsicht - erforderlich sein. Jedenfalls wenn - wie hier - für Mitwirkungshandlungen des Bestellers keine vertraglich bindenden Fristen vereinbart worden sind, ist eine Mitwirkungshandlung erst dann erforderlich, wenn ohne sie die Leistungserbringung durch den Unternehmer nicht mehr ungestört erfolgen kann. Das heißt das Baugrundstück muss für die Leistung des Bauunternehmers erst aufnahmebereit sein, wenn dieser die entsprechende Bauleistung erbringen darf und erbringen will. In Bezug auf Planlieferungen heißt das, Pläne müssen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass unter Berücksichtigung von erforderlichen oder vereinbarten Vorlaufzeiten (für Prüfung und Materialbeschaffung) der Unternehmer seine Leistungen, für die die Pläne erforderlich sind, ohne Verzögerung erbringen kann. Wann eine bestimmte Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich war, hat daher der Unternehmer, der einen Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB geltend macht, darzulegen. Randnummer 142 Hierzu kann es ausreichend sein, auf einen zur Grundlage der Bauabwicklung gemachten Bauzeitenplan zu verweisen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VI ZR 224/00, juris Rn. 19), wenn er mit dem aktuellen Bauablauf übereinstimmt. Ein aufgrund der tatsächlichen Entwicklung überholter Bauzeitenplan kann dagegen keine Auskunft darüber geben, wann eine bestimmte Mitwirkungshandlung tatsächlich erforderlich war. Das gilt unabhängig davon, wer ihn ursprünglich aufgestellt hat. Randnummer 143 Unter Umständen kann sich die Erforderlichkeit einer Mitwirkung ohne weiteren Vortrag des Unternehmers auch daraus ergeben, dass der Unternehmer mit einer konkreten Bauleistung bereits begonnen hat und diese aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Bestellers unterbrochen werden musste. Randnummer 144 In allen anderen Fällen muss der Bauunternehmer jedoch vortragen, wann er mit der konkreten Leistung, für die die Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich ist, beginnen wollte. Randnummer 145 Nach diesen Maßstäben ist es der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des von ihr eingeholten und eingereichten Privatgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Anlage K 14) und der Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 07.05.2014 (Bl. 1736 ff. d.A.) und dessen Anhörung vom 26.09.2016 (Protokoll, Bl. 2689 ff. d.A.) - nur vereinzelt gelungen, die Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkung der Beklagten darzulegen. Randnummer 146 Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt, wann sie konkrete Pläne (Schalungs-, Bewehrungs- oder Architektenpläne) benötigt hätte, um wann mit welchen konkreten Leistungen wie vorgesehen beginnen zu können. Der von der Klägerin insoweit herangezogene Planlieferplan Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Privatgutachten Prof. Dr. S..., Anlage K 14) kann nicht als Darlegung der erforderlichen Planlieferdaten angesehen werden. Nach dem von der Klägerin aufgestellten Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zu Anlage K 14) sollte lediglich im Bauabschnitt B 3 am 28.11.2005 mit Gründungsarbeiten begonnen werden, was den im Planlieferplan vorgesehenen Planliefertermin am 11.11.2005 rechtfertigen könnte. Nicht erforderlich war dagegen eine Planlieferung ebenfalls am 11.11.2005 für die Bauteile B 4, A 3 und A 4 mit deren Gründung jedenfalls nach dem Produktionsterminplan vom 28.11.2005 erst am 16.01.2006, am 13.02.2006 und am 27.02.2006 begonnen werden sollte. Das hat der für die Klägerin als instruierte Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auftretende Herr K. bestätigt, indem er ausgeführt hat, man müsse bedenken, dass die Planlieferfristen hier einen Balken darstellten (was indes ausweislich des Planlieferplanes Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) nicht zutreffend ist, Anm. des Gerichts). Das heißt die Pläne seien beginnend mit dem Termin 11.11.2005 und dann sukzessive mit Baufortschritt zu liefern gewesen. Wichtig sei für die Klägerin gewesen, dass die Pläne jeweils drei Wochen bevor mit den Arbeiten begonnen werden sollte, hätten vorliegen müssen. Selbst unter der Voraussetzung, dass der tatsächliche Baufortschritt dem geplanten Baufortschritt nach dem Produktionsterminplan Stand 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) entsprach und man einen erforderlichen Planvorlauf von drei Wochen zu Grunde legt, hätten Schalungs- und Bewehrungspläne für das Bauteil B 4 danach allenfalls um Weihnachten 2005 herum, für das Bauteil A 3 um den 23.01.2006 herum und für das Bauteil A 4 um den 06.02.2006 herum vorliegen müssen. Randnummer 147 Aber auch für das Bauteil B 3 kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pläne für Schalung und Bewehrung von Fundamenten und Sohle spätestens bis zum 11.11.2005, wie im genannten Planlieferplan vorgesehen, hätte vorlegen müssen. Denn die Klägerin hat tatsächlich von Anfang an nicht so gebaut, wie es nach dem, dem Planlieferplan zugrunde liegenden, Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) vorgesehen war, weshalb aus den dort angegebenen Produktionsdaten nicht auf erforderliche Lieferdaten für Pläne im Bereich des Bauteils B 3 zurückgeschlossen werden kann. Entgegen der genannten Planung hat die Klägerin mit der Baustelleneinrichtung nicht erst am 28.11.2005, sondern bereits am 21.11.2005 (Bautagebuch Anlage B 8) begonnen. Sie hat auch nicht erst am 28.11.2005, wie nach dem Plan vom gleichen Tag (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) vorgesehen, mit der Gründung (nur) für Bauteil B 3 begonnen, sondern bereits am 23.11.2005 die Sauberkeitsschicht in der Achse F - O / 14 (also im Bereich der Bauteile B 3, B 4 und A 3), am 24.11.2005 die Sauberkeitsschicht im Bereich der Einzelfundamente L und M / 13 (Bereich der Bauteile B 3 und B 4) und ebenfalls am 24.11.2005 die Sauberkeitsschicht im Bereich O / 14 - 7 (Bereich Bauteil B 3) hergestellt. Am Freitag, dem 25.11.2005 hat die Klägerin auf der Baustelle nicht gearbeitet. Es folgte sodann die Herstellung weiterer Teile der Sauberkeitsschicht in verschiedenen Bauteilen. Daraus ergibt sich, dass der Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S. Anlage K 14) bereits zum Zeitpunkt seiner Aufstellung den tatsächlichen Bauablauf auf der Baustelle nicht wiedergibt. Randnummer 148 Daher kann die Frage, ob eine Mitwirkungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die als erstes geplanten Arbeiten am Bauteil B 3 bereits vor Abschluss des Bauvertrages am 14.11.2005 bestanden haben kann, der Klägerin, die noch gar nicht mit den Bauarbeiten beauftragt war, also bereits am 11.11.2005 Pläne zu übergeben waren, dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Lieferung von Schalungs- und Bewehrungsplänen für das Bauteil B 3 selbst bei unterstellter erforderlicher Vorlaufzeit von drei Wochen vor Beginn von Schalungs- und Bewehrungsarbeiten bereits am 11.11.2005 erforderlich gewesen wäre, wenn von einem Bauablauf wie im Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) vorgesehen, ausgegangen werden könnte. Hieran bestehen deshalb Zweifel, weil die Gründungsarbeiten mit der Herstellung einer Sauberkeitsschicht beginnen, für die Schalung und Bewehrung nicht erforderlich sind. Randnummer 149 Bereits für den unmittelbaren Baubeginn und die allererste Bauphase kann sich die Klägerin daher für ihre Behauptung, die Beklagte habe vielfach die erforderlichen Mitwirkungshandlungen dadurch nicht erbracht, dass sie benötigte Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt habe, weder auf eine Abweichung vom Planlieferplan vom 28.11.2005 berufen, noch darauf, dass eine Abweichung von den nach dem Produktionsterminplan vom 28.11.2005 (beide Pläne eingereicht als Anlage 5 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) errechenbaren Planlieferdaten vorgelegen habe. Das gilt angesichts der zunehmenden Abweichung des tatsächlichen Bauablaufs von den genannten Plänen erst recht für den weiteren Baufortschritt. Auch die vom Privatgutachter Prof. Dr. S. berücksichtigten angepassten Terminpläne vom 26.01.2006, 24.04.2006, 06.06.2006 und 24.08.2006 stimmen mit den tatsächlichen Bauabläufen nicht überein und können daher ohne weiteres als Grundlage zur Ermittlung von Lieferdaten jeweils erforderlicher Pläne nicht herangezogen werden. Daher hätte die Klägerin, die vom ersten Bautag an nicht nach diesen Plänen gearbeitet hat, jeweils konkret vortragen müssen, wann es bei welchen konkreten Arbeiten zu Wartezeiten wegen fehlenden Bewehrungs- oder Schalmaterials gekommen ist, weil aufgrund einer späten Planvorlage durch die Beklagte dieses Material nicht rechtzeitig bestellt oder besorgt werden konnte. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Architektenplänen. Randnummer 150 Ein solcher Vortrag ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. An dieser Beurteilung ändern auch das von der Klägerin eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. S. (Anlage K 14) und das vom Landgericht eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. nebst mündlicher Anhörung nichts. Prof. Dr. S. beschränkt sich auf eine Zusammenfassung und Wiedergabe des Schriftwechsels und der Baubesprechungsprotokolle, die Erstellung eines Ist-Zustandes des Baufortschritts bis zum Ende der ersten Bauphase am 26.01.2006 und die Feststellung, dass eine Verzögerung von vier Wochen eingetreten sei, die ausschließlich auf die nicht rechtzeitige Übergabe erforderlicher Ausführungsunterlagen sowie nachweisbar fehlerhafter Ausführung der Pfahlarbeiten zurückzuführen sei. Dem kann nicht gefolgt werden, weil Prof. Dr. S. die Beurteilung, ob Pläne rechtzeitig vorgelegt wurden, ausschließlich anhand des Produktionsterminplans vom 28.11.2005 (Anlage 5 zu seinem Gutachten Anlage K 14) beurteilt, der - wie oben gezeigt - von Anfang an den tatsächlichen Verhältnissen auf der Baustelle nicht entsprach und von der Klägerin ersichtlich ihrer Arbeitsplanung nicht zu Grunde gelegt wurde, so dass sich die tatsächlichen Erforderlichkeiten im Hinblick auf Mitwirkungshandlungen der Beklagten ihm nicht entnehmen lassen. Zudem bezieht Prof. Dr. S. die sich aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) ergebenden tatsächlichen Bauabläufe nicht mit in seine Betrachtung ein, sondern schließt allein aus dem Vorliegen angeblicher Behinderungen und dem Entstehen einer Verzögerung, dass diese der Beklagten anzulasten ist. Schließlich liegt der Blickwinkel der Untersuchung allein darauf, wie sich Behinderungen auf die Verschiebung des Baufortschrittes nach hinten ausgewirkt haben. Dies entspricht indes nicht der nach § 642 BGB erforderlichen Betrachtungsweise. Nach dieser Norm kommt es darauf an, welche Auswirkungen die unterlassene oder zu spät erfolgte Mitwirkungshandlung im Zeitraum der „Wartezeit“ auf Produktionsmittel, Personal und Kapital hatte. Hierzu kann dem Gutachten von Prof. Dr. S. nichts entnommen werden. Da die Baustelle nie vollständig still stand, also nicht von vollständigem Stillstand der Kräne, Nichtnutzung von Material und Untätigkeit von Personal ausgegangen werden kann, waren solche Angaben jedoch auch bei Möglichkeit einer Schätzung der Entschädigung nach § 287 ZPO unverzichtbar. Randnummer 151 Das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. geht im Wesentlichen der Frage nach, „ob die Klägerin mit den ihr zu den jeweiligen Stichtagen vorliegenden Ausführungsunterlagen in der Lage gewesen wäre, mehr Leistungen als in den Übersichten dargestellt auszuführen“ (Gutachten vom 07.05.2014, S. 2, Bl. 1739R d.A.). Diese Fragestellung ist indes nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu überprüfen, weil sie unberücksichtigt lässt, dass insoweit der Bauunternehmer konkret darlegen muss, welche erforderliche Mitwirkungshandlung der Besteller wann konkret unterlassen hat und welche Wartezeiten im Hinblick auf Personal, Material und Kapital durch den Annahmeverzug des Bestellers entstanden sind. Randnummer 152 Auch den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin Herrn Dr. K. sowie ihres instruierten Vertreters Herrn K. zu dem geplanten Bauablauf bei Baubeginn in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 01.03.2018 ist kein Vortrag zu entnehmen, der Schlüsse auf Wartezeiten wegen unterlassener oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung der Beklagten zu Beginn des Bauvorhabens zuließen. Auf entsprechende Nachfrage des Berufungsgerichts haben der Geschäftsführer der Klägerin Herr Dr. K. sowie ihr instruierter Vertreter Herr K. mitgeteilt, dass geplant gewesen sei, am 21.11.2005 zwei Poliere und fünf Arbeiter zur Baustelle zu bringen und mit der Baustelleneinrichtung zu beginnen. Nach einer bis zwei Wochen hätte der Kran aufgestellt und parallel zur Baustelleneinrichtung schon damit begonnen werden sollen, die Sauberkeitsschicht im Bauteil B 3 zu machen. Das wäre in der zweiten Woche gewesen. Es wäre dann so gewesen, dass Stück für Stück die Sauberkeitsschicht im gesamten nördlichen Bereich des Bauteils von rechts nach links fortgeschritten wäre (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018, S. 3f., Bl. 3455, 3455R d.A.). Dieser geschilderte, geplante Verlauf hat ausweislich des Bautagebuchs (Anlage B 8) in etwa so auch in den ersten zwei Bauwochen tatsächlich stattgefunden. Obwohl die Klägerin nicht zwei Poliere und fünf Arbeiter sondern nur einen Polier und 2 Arbeiter sowie eine als „MS“ bezeichnete Person auf die Baustelle gebracht hatte, war sogar bereits in der ersten Woche am dritten Tag mit der Sauberkeitsschicht - auch jenseits des Bauteils B 3 - begonnen worden. Der erste Kran wurde am 30.11.2005 aufgestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin und ihr instruierter Vertreter haben in ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht weiter angegeben, dass man parallel zum Fortschreiten der Sauberkeitsschicht in den Bereichen, wo die Sauberkeitsschicht schon fertig gewesen sei, schon damit anfangen hätte wollen, die Bewehrung für die Fundamente zu machen. Hierfür ist aber der erste Kran erforderlich gewesen, der erst am Mittwoch, dem 30.11.2005 aufgestellt wurde. Frühestens am Donnerstag, dem 01.12.2005 hätte daher mit Arbeiten an den Fundamenten begonnen werden können. Am Freitag, dem 02.12.2005 war die Baustelle von der Klägerin nicht besetzt. Am Montag, dem 05.12.2005 wurde tatsächlich mit der Schalung der Streifenfundamente in der Achse O - K / 14 begonnen und es wurden Einzelfundamente bewehrt, am 06.12.2005 wurden die Streifenfundamente in der Achse H - O / 14 bewehrt. Einzelfundamente PF 23 wurden in dieser Zeit geschalt, bewehrt und betoniert, Einzelfundamente PF 24, 22 und 21 wurden zur Schalung vorbereitet. Dass diese und/oder andere konkrete Arbeiten an Fundamenten bereits früher, nämlich am Donnerstag, dem 01.12.2005 hätten durchgeführt werden sollen oder weitere Arbeiten geplant waren und diese nicht möglich gewesen seien, weil Material mangels rechtzeitiger Planvorlage nicht vorhanden war, haben der Geschäftsführer und der instruierte Vertreter der Klägerin nicht ausgeführt und hat die Klägerin auch sonst nicht konkret vorgetragen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass insoweit Pläne von der Beklagten nicht rechtzeitig geliefert worden wären. Auch wenn die Bewehrungspläne für die Einzelfundamente in diesem Bereich gem. Anlage K 13 erst am 22.11.2005 und die Bewehrungspläne für die Streifenfundamente in diesem Bereich erst am 30.11.2005 vorgelegt worden sind, war dies ersichtlich ausreichend, die genannten Arbeiten am 05. und 06.12.2005 durchzuführen, so dass von einer Erforderlichkeit einer früheren Planvorlage und von einer entsprechenden Wartezeit der Klägerin nicht auszugehen ist. Vielmehr zeigt die kontinuierliche Durchführung weiterer Bewehrungsarbeiten aufgrund der genannten Pläne (Bautagebuch Anlage B 8), dass das vorhandene Personal mit dem vorhandenen Material aufgrund der vorgelegten Pläne gearbeitet hat. Am Freitag, dem 09.12.2005 war allerdings die Baustelle von der Klägerin erneut nicht besetzt und es wurden keine Arbeiten durchgeführt. Dies war indes ersichtlich nicht auf fehlende Pläne zurückzuführen, denn die Bewehrungsarbeiten an den Streifenfundamenten im Bereich der Achsen H - O / 14 und O / 8 - 14 wurden ab Montag, dem 12.12.2005 fortgesetzt und ab dem 13.12.2005 wurde mit der Schalung und Betonierung der Streifenfundamente begonnen. Wartezeiten der Klägerin aufgrund zu spät vorgelegter Pläne lassen sich somit nicht verifizieren. Randnummer 153 Auch soweit von der Klägerin vorgetragen wurde und aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) und aus der Behinderungsanzeige der Klägerin vom 08.12.2005 sowie dem beigefügten Protokoll der Bauzustandsbesichtigung vom 06.12.2005 hervorgeht, dass an diesem Tag festgestellt wurde, dass die Pfähle N - L / 14 eines Streifenfundamentes teilweise 10 cm außermittig quer zum Balken sind und vor der Betonage Ersatzmaßnahmen zur Zentrierung notwendig und die Einzelfundamente K / 13 und N / 12 wegen der Pfahltragfähigkeit noch nicht freigegeben waren, lässt sich nicht feststellen, dass hierdurch Wartezeiten bei der Klägerin eingetreten sind. Randnummer 154 Zwar ergab sich für die Beklagte die Notwendigkeit neuer Mitwirkungshandlungen, weil jedenfalls im Hinblick auf das Einzelfundament N / 12 und den Abschnitt N - L / 14 des Streifenfundamentes Pläne für zusätzliche Bewehrung erforderlich wurden. Auch hatte die Klägerin unter dem 08.12.2005 eine Behinderungsanzeige an die Beklagte gerichtet. Ob sich hieraus aber ein Annahmeverzug und Wartezeiten für die Klägerin ergaben, die durch Entschädigungsleistungen zu kompensieren wären, lässt sich weder aufgrund des Vortrages der Klägerin noch aufgrund der eingereichten Unterlagen feststellen. Hinsichtlich der Einzelfundamente ist schon nicht ersichtlich, wann die Klägerin diese tatsächlich hätte betonieren wollen. Dass mit entsprechenden Arbeiten bereits begonnen worden wäre, ergibt sich aus dem Bautagebuch (Anlage B 8) nicht. Vorgetragen hat die Klägerin hierzu ebenfalls nichts. Hinsichtlich des Einzelfundamentes K / 13 ist zudem nicht ersichtlich, dass hier letztlich überhaupt eine Zusatzbewehrung erforderlich geworden ist (Schreiben der Klägerin vom 06.12.2006, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14). Hinsichtlich des Streifenfundaments ist festzustellen, dass dieses zum Zeitpunkt der Feststellung der Außermittigkeit von drei Pfählen ohnehin erst zu 40 % bewehrt war (vgl. Protokoll des Prüfingenieurs vom 06.12.2005, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14) und die Bewehrungsarbeiten ausweislich des Bautagebuchs am 06.12., 07.12., 08.12. (am Freitag, dem 09.12. ließ die Klägerin die Baustelle wiederum unbesetzt), 12.12., 13.12., 14.12.2005 fortgesetzt wurden und bereits am 13.12.2005 parallel hierzu mit der Betonierung dieses Streifenfundamentes begonnen wurde, nachdem der erforderliche zusätzliche Bewehrungsstahl am 12.12.2005 geliefert worden war (Schreiben der Klägerin vom 06.01.2006, Anlage 10 zum Gutachten Prof. Dr. S., Anlage K 14). Von einem Baustillstand, wie ihn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 06.01.2006 (a.a.O.) behauptet, kann im Bereich der Streifenfundamente, daher nicht die Rede sein, weil dort kontinuierlich weiter gearbeitet wurde. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass es bei der Klägerin zu Wartezeiten wegen nicht rechtzeitiger Mitwirkungshandlungen der Beklagten gekommen ist. Randnummer 155 Für den weiteren (bereits verzögerten) Bauverlauf hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, wann sie konkret welche Arbeiten durchführen wollte und hieran wegen einer nicht rechtzeitigen Vorlage von Plänen für welchen Zeitraum gehindert war und welche Konsequenzen dies für von ihr vorgehaltenes Personal, Material und Kapital hatte. Hierauf hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hingewiesen und dieser eine Frist für entsprechenden Vortrag eingeräumt. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.05.2018 Stellung genommen, aber lediglich ihr bisheriges Vorbringen und ihre Rechtsansichten wiederholt, ohne weiterführende Tatsachen vorzutragen. Randnummer 156 Soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche darauf stützt, dass die Beklagte erforderliche Baufreiheit nicht rechtzeitig hergestellt hat, hat dies jeweils nur Teilbereiche der gerade durchgeführten Arbeiten betroffen, so dass die Baustelle hierdurch nicht komplett still gelegt wurde. Für die Schätzung
§ 287
ZPO hätte es daher zumindest Vortrags dazu bedurft, welche bereit gehaltenen Produktionsmittel in welchem Umfang wegen der fehlenden Baufreiheit in Teilbereichen nicht genutzt werden konnten. Auch darauf, dass ein solcher Vortrag aus Rechtsgründen erforderlich sein könnte, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hingewiesen und der Klägerin eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Klägerin hat jedoch auch insoweit keine Tatsachen vorgetragen, so dass es dem Gericht für die Schätzung eines Entschädigungsbetrages an jeglicher Grundlage fehlt und sich ein Eingehen auf einzelne vorgeblich nicht rechtzeitig erbrachte Vorunternehmerleistungen erübrigt. Randnummer 157 Soweit die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen des von der Beklagten nicht eingeplanten Lehrgerüstes geltend macht, hat das Landgericht zudem zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin für das Lehrgerüst ein Nachtragsangebot erstellt hat, welches auch Verzögerungszeiten berücksichtigt. Wenn nicht ausdrücklich im Nachtragsangebot ein Vorbehalt bezüglich Bauzeitverzögerungen vermerkt ist, sondern wie hier sogar Verzögerungszeiten eingerechnet sind, ist davon auszugehen, dass der Nachtrag auch die Verzögerungszeiten vollständig umfasst, so dass insoweit nicht neben dem Nachtrag noch Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB oder Schadensersatzansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB(B) geltend gemacht werden können (Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess,
- Auflage, Rn. 2339). Randnummer 158 b. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB(B) (Ausgabe 2002) wegen Bauzeitverzögerung aufgrund von Behinderungen nicht zu, weil es ihr schon nicht gelungen ist, darzulegen, dass konkrete Behinderungen über einen dargelegten Zeitraum tatsächlich vorgelegen haben und die hindernden Umstände auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch die Beklagte beruhen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris, Rn. 17). Randnummer 159 Soweit die Klägerin sich auf verzögerte oder mangelhaft erbrachte Vorunternehmerleistungen beruft, kommt ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB(B) schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch fehlerhafte oder verzögerte Werkleistung des Vorunternehmers bedingte Verzögerungen dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten zu erbringen (BGH, Urteil vom 21.10.1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32-41, Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag für den vorliegenden Fall. Dass eine fehlerhafte Koordinierung der Arbeiten der Vorunternehmer und der Klägerin Ursache von Behinderungen gewesen sei, was möglicherweise der Beklagten zugerechnet werden könnte, hat die Klägerin nicht behauptet. Randnummer 160 Soweit die Klägerin meint, eine schuldhafte Pflichtverletzung sei in der verspäteten Übergabe von Plänen zu sehen und dies habe sich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt, kann aufgrund der Darlegungen der Klägerin weder das eine noch das andere festgestellt werden. Randnummer 161 Aufgrund der Darlegungen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass Pläne zu spät übergeben wurden. Unstreitig sind Fristen für den Beginn der Erbringung von bestimmten Teilleistungen zwischen den Parteien nicht verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB(B) festgelegt worden. Wie oben unter a dargelegt, ist aber auch weder der Produktionsterminplan der Klägerin vom 28.11.2005 noch ein anderer der zahlreichen, immer wieder geänderten Pläne in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung gemacht worden, dass es unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeiten keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte (so aber im Fall des BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 19), weil, wie oben gezeigt, von Beginn an der tatsächliche Bauablauf nicht mit der festgeschriebenen Planung übereinstimmte und damit diese Pläne nicht Grundlage der Bauabwicklung gewesen sind. Um feststellen zu können, welche Pläne wann von der Beklagten hätten vorgelegt werden müssen, hätte es daher konkreten Vortrages der Klägerin dazu bedurft, wann nach dem tatsächlichen Baufortschritt in welchem Bauteil welche Arbeiten konkret anstanden, welche Pläne hierfür (unter Berücksichtigung entsprechenden Vorlaufs) wann benötigt wurden und dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen. Wie ebenfalls unter a bereits gezeigt, hat die Klägerin, auch auf Hinweis des Berufungsgerichts, hierzu nicht vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei bei der Beurteilung, ob ein Plan verspätet vorgelegt worden sei, auf den Produktionsterminplan vom 28.11.2005 abzustellen (Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2018, S. 7 f.; Bl. 3483 f. d.A.). Randnummer 162 Im Übrigen hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt, dass sich eine unterstellt verspätete Übergabe freigegebener Pläne behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Zwar wird es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufes kommen, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadenersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00, juris Rn. 23). Gerade wenn, wie hier, sich überlagernde Umstände, die zum Teil nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sind, zu Bauzeitverzögerungen führen, ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zur Begründung der Kausalität unverzichtbar. Randnummer 163 Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin durch verspätete Planvorlage verursachte Behinderungen gem. § 6 Nr. 1 VOB(B) angezeigt hat oder ob die Behinderungen offenkundig waren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 286/84, juris Rn. 9) ausreichend dargelegt hat, dass der geltend gemachte Schaden auf die zu berücksichtigenden Behinderungen zurückzuführen ist. Randnummer 164
- Anspruch auf Vergütung für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen (Nachtrag 9) Randnummer 165 Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Hinblick auf den Nachtrag 9 „Schleuderbetonstützen“ in der Sache Erfolg. Randnummer 166 Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht ein Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 5 VOB(B) auch auf gesonderte Vergütung des in den Schleuderbetonstützen verwendeten Betonstabstahls und Spannstahls. Unstreitig ist der Bauentwurf durch die Beklagte dahingehend geändert worden, dass anstatt zunächst überwiegend vorgesehener Ortbetonstützen (zunächst waren lediglich 6 Schleuderbetonstützen (Pos. 3.2.660 und 3.2.670 LV, Anlage K 21) vorgesehen) nunmehr 22 anzuliefernde Schleuderbetonstützen verbaut werden sollten. Hierfür steht der Klägerin ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu. Nach Positionen 3.2.660 und 3.2.670 des Leistungsverzeichnisses (Anlage K 21) wird die Bewehrung für Schleuderbetonstützen gesondert vergütet und ist für den Transport und die Montagezustände ggf. eine Vorspannung aufzubringen. Der Umstand, dass im Leistungsverzeichnis ein (Einheits-)Preis für die Bewehrung nicht genannt ist, stellt eine Lücke im Leistungsverzeichnis dar, die indes nicht dazu führt, dass - entgegen der ausdrücklichen Regelung, dass die Bewehrung gesondert zu vergüten ist - für die Bewehrung nichts zu zahlen wäre, sondern dazu, dass hier der übliche Preis anzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der für die Bewehrung der Schleuderbetonstützen erforderliche Stahl auch nicht in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses enthalten und wurde der Beklagten auch nicht doppelt berechnet. Ausweislich der Bezeichnung in den Positionen 3.2.660 und 3.2.1220 im Leistungsverzeichnis (Anlage K 21) handelt es sich um verschiedene Betonstabstahlarten, die einerseits für die Schleuderbetonstützen und andererseits für die Bewehrung sonstiger Einbauteile zu verwenden waren. Dass es sich - wie das Landgericht meint - dennoch um identischen Betonstabstahl handeln könnte - erscheint angesichts der verschiedenen Bezeic