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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 189/20 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewill

Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Pflicht zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - Rechtsfolgenbelehrung - Unvollständigkeit der Nachweise nach Ablauf der gesetzten Frist - Nullfestsetzung - Vorlage von Kontoauszügen erst im Klageverfahren Orientierungssatz

  1. Im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen sind bei abschließenden Entscheidungen nach § 41a Abs 3 SGB II zu berücksichtigen (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 4/18 R und B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1). Offen gelassen hat das BSG, ob nach der abschließenden Entscheidung vorgelegte Nachweise noch zu berücksichtigen sind. (Rn.37)
  2. § 41a Abs 3 S 4 SGB 2 hat nach Auffassung des Senats keine materielle Präklusionswirkung. Erst im Klageverfahren vorgelegte Kontoauszüge und Belege über Betriebseinnahmen und -ausgaben sind daher nicht unbeachtlich und noch zu berücksichtigen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Juli 2020, S 29 AS 2751/19, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. November 2022, B 4 AS 64/21 R, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  5. Juli 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom
  6. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom
  8. April 2017 bis zum
  9. Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 637,- Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 41 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  10. April 2017 bis zum
  11. September
  12. Randnummer 2 Die 1988 geborene, erwerbsfähige Klägerin war als selbständige Grafik-Designerin und Illustratorin tätig, außerdem hatte sie einen Minijob als Servicekraft in der Gastronomie. Zum
  13. August 2016 zog sie um und lebte seitdem zur Untermiete bei Herrn D.V., ihrem späteren Ehemann. Sie teilte dazu im Oktober 2016 dem Beklagten mit, Herr V. sei nicht ihr Partner, es handele sich um eine reine Wohngemeinschaft. Für den Zeitraum vom
  14. Oktober 2016 bis zum
  15. März 2017 bewilligte ihr der Beklagte aufstockend Leistungen nach dem SGB II. Zum
  16. Dezember 2016 wurde ihr Minijob durch den Arbeitgeber gekündigt. Randnummer 3 Am
  17. April 2017 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. Sie prognostizierte ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit 400,- Euro im April, 200,- Euro im Mai und 120,- Euro im Juni
  18. Als Betriebsausgabe gab sie – neben Miete und Krankenkassenbeiträgen – ein Abo eines Design-Programms (A.) mit Kosten in Höhe von monatlich 29,74 Euro an. Mit Bescheid vom
  19. April 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  20. April 2017 bis zum
  21. September 2017 in Höhe von monatlich 709,- Euro, ohne dass dabei Einkommen berücksichtigt wurde. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte mit der selbständigen Tätigkeit der Klägerin. In der Folgezeit wurden Leistungen entsprechend dieser Bewilligung ausgezahlt. Randnummer 4 Zum
  22. Juli 2017 begann die Klägerin ein Studium an der S. (Bachelor of Science, Psychologie). Für die Zeit ab dem
  23. September 2017 beantragte sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), welche mit Bescheid vom
  24. Februar 2018 abgelehnt wurden mit der Begründung, es handele sich um ein Zweitstudium und die Klägerin habe erst nach dem
  25. Fachsemester ihr Studienfach gewechselt. Die Studienaufnahme teilte die Klägerin dem Beklagten zunächst nicht mit. Randnummer 5 Am
  26. September 2017 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten telefonisch an, sie werde zum
  27. Oktober 2017 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudentin bei der Firma S1 aufnehmen. Am
  28. September 2017 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag, gerichtet auf ein Darlehen für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme. In dem Antragsformular hatte die Klägerin auf die Frage „Es sind weitere Änderungen eingetreten“ „Ja“ angekreuzt und unter „Änderung“ eingetragen „Studium S. – Werkstudentin bei S1 ab 16.10.2017“. Der Beklagte bewilligte ihr daraufhin für den Monat Oktober 2017 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 709,- Euro. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  29. September 2017 forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum
  30. November 2017 auf, abschließende Angaben zu dem erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom
  31. April 2017 bis zum
  32. September 2017 zu machen und hierzu weitere Unterlagen vorzulegen, namentlich eine vollständig ausgefüllte Anlage EKS für den genannten Zeitraum mit den entsprechenden Nachweisen über Einnahmen und Ausgaben (d.h. Rechnungen, Quittungen und vollständige Kontoauszüge) sowie eine Aufstellung sämtlicher Konten für diesen Zeitraum. In dem Schreiben hieß es ferner unter der Überschrift „Hinweis“ wörtlich: Randnummer 7 „Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin Ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich den Leistungsanspruch für alle Monate des Bewilligungszeitraums einheitlich nur in der Höhe abschließend feststellen, in welcher die Anspruchsvoraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Soweit keine Nachweise vorliegen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Abs. 3 SGB II).“ Randnummer 8 Aus der vorliegenden Leistungsakte des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Folgezeit Unterlagen an den Beklagten übersandt hätte. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  33. September 2018 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin in dem Zeitraum vom
  34. April 2017 bis zum
  35. September 2017 nicht bestanden habe. Die Klägerin habe trotz Aufforderung die erbetenen Unterlagen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist eingereicht. Daher sei gem. § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Randnummer 10 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  36. September 2018 Widerspruch. Sie warte bereits seit einem Jahr auf eine endgültige Gegenrechnung und Bewertung der Leistungen. Sie habe bereits 2017 zweimal ihre damalige Betreuerin, Frau L., diesbezüglich angesprochen. Nachdem Frau L. wegen Umstrukturierungen nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe sie sich immer wieder bei der Hotline des Beklagten erkundigt. Dort habe man ihr zugesichert, dass bis spätestens Juni/Juli dieses Jahres rückwirkend die Leistungen gegengerechnet würden und dass ein Vermerk diesbezüglich eingetragen sei. Außerdem habe sie damals die vom Beklagten geforderten Unterlagen fristgerecht per Brief versandt. Randnummer 11 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  37. Juli 2019 zurück. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II für eine Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe, lägen vor. Die Klägerin sei mit Schreiben vom
  38. September 2017 zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe die angeforderten Unterlagen bereits eingereicht, sei entgegenzuhalten, dass diese dem Beklagten nicht vorlägen und auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgereicht bzw. nochmals übersandt worden seien. Der Klägerin, die bereits zuvor als selbständig Tätige im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden habe, sei überdies das Verfahren der vorläufigen und endgültigen Festsetzung von Leistungen und das Erfordernis der Vorlage abschließender Unterlagen bekannt gewesen. Der telefonische Kontakt der Klägerin mit dem Service-Center des Beklagten habe sich auf die Rückzahlung des für den Monat Oktober 2017 gewährten Darlehens bezogen. Weitergehender Gesprächsinhalt lasse sich den Vermerken nicht entnehmen. Eine Erstattungsforderung sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht verbunden gewesen, hierüber erhalte die Klägerin ggf. einen gesonderten Bescheid. Randnummer 12 Am
  39. August 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Sie hat erneut vorgetragen, sie habe alle seitens des Beklagten geforderten Nachweise fristgerecht per Post zur Verfügung gestellt. Sie habe sich zudem nicht lediglich wegen der Darlehensrückzahlung telefonisch beim Beklagten gemeldet, sondern wiederholt nach dem Stand der endgültigen Leistungsberechnung erkundigt. Bis zuletzt habe sie in Gesprächen mit diversen Vertretern des Beklagten ihre Bereitschaft erklärt, die Unterlagen vorzulegen. Die Klägerin hat Ausdrucke von E-Mails eingereicht. Eine datiert vom
  40. November 2016 und diente offenbar der erneuten Übersendung von bereits mit E-Mail vom
  41. Oktober 2016 übersandten Dateien. Eine weitere datiert auf den
  42. August 2017 und lautet wörtlich „Hallo Frau L., anbei übersende ich Ihnen, wie besprochen, meine Bewerbungen sowie den Stand der letzten Wochen. Leider konnte ich Sie einen Monat nicht erreichen, deswegen habe ich mich bereits um die Schule bemüht. Ich informiere Sie sofort, sobald ich Rückmeldung von der Bafög-Stelle bekomme.“ Eine weitere E-Mail vom
  43. September 2017 beinhaltet eine Bestätigung der Einstellung als Werkstudentin bei S
  44. Am
  45. September 2019 hat die Klägerin Herrn D.V. geheiratet. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom
  46. März 2020 unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, binnen eines Monats die erforderlichen Nachweise, d.h. die Anlage EKS und weitere vom Beklagten angeforderte Unterlagen, vorzulegen sowie etwaig geltend gemachte Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen bzw. ihre Notwendigkeit zu erläutern. Die Verfügung, auf der dieses Schreiben beruht, ist vom Kammervorsitzenden unterschrieben worden. In dem an die Klägerin förmlich zugestellten Schreiben selbst heißt es: Randnummer 14 „Auf richterliche Anordnung Mit freundlichen Grüßen Randnummer 15 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig“. Randnummer 16 Die Klägerin hat daraufhin Kontoauszüge ihres Girokontos bei der n. für den Zeitraum vom
  47. April 2017 bis zum
  48. September 2017 übersandt. Randnummer 17 Mit Gerichtsbescheid vom
  49. Juli 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Es könne offenbleiben, ob der in dem Aufforderungsschreiben des Beklagten vom
  50. September 2017 enthaltene „Hinweis“ den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung genüge. Ebenso könne dahinstehen, ob der Vorschrift des § 41a SGB II eine materielle Präklusionswirkung zukomme. Denn die Klägerin habe auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bis zuletzt und trotz des ausdrücklichen Hinweises auf § 106a SGG lediglich Kontoauszüge ihres Girokontos vorgelegt, nicht aber eine Erklärung über erzieltes Einkommen oder weitere Belege. Mangels Möglichkeit, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen, sei die Festsetzung der Leistungen auf „Null“ durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Am
  51. Juli 2020 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie könne nur erneut betonen, dass sie die angeforderten Unterlagen bereits vorgelegt habe. Sie habe stets mitgearbeitet, sei zu allen Terminen erschienen und habe ihre gesamten finanziellen Verhältnisse offengelegt. Jetzt, im Jahr 2020, könne sie nicht ohne weiteres das Formular „EKS“ für das Jahr 2016/2017 ausfüllen. Sie habe mehrere Mitarbeiterinnen des Beklagten mehrfach kontaktiert. Es sei nicht ihr Verschulden, dass die Unterlagen nicht vorlägen. Eine feste Beziehung zu ihrem jetzigen Mann sei sie erst 2018 eingegangen. Zuvor habe es sich lediglich um eine enge Freundschaft gehandelt. Randnummer 19 Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. zu ihrem Konto bei der Sparkasse K. und ihrem P. Die Klägerin hat ferner einige von ihr gestellte Rechnungen eingereicht. Aus diesen, zusammen mit den Kontoauszügen ihres Girokontos, ist erkennbar, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatte: Randnummer 20 18.04.2017 400,00 € S2 für Design-Tätigkeiten 25.04.2017 170,00 € D. für Design-Tätigkeiten 27.09.2017 50,00 € Kursleiterhonorar 27.09.2017 90,00 € Kursleiterhonorar Randnummer 21 Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie zu ihren Betriebsausgaben keine genauen Angaben mehr machen könne. Es seien gewiss keine großen Ausgaben gewesen, hauptsächlich Software- und Druckgebühren. Im April habe sie eine sog. Sozialkarte für den ÖPNV gehabt, hierfür seien 20,80 Euro angefallen. Im September habe sie 19,99 Euro für Toner gezahlt, ferner 25,- Euro für eine Fortbildung. Außerdem hat die Klägerin eine Bescheinigung der S. vorgelegt, wonach sie zum
  52. Juli 2017 dort ein Studium aufgenommen hat. Schließlich hat die Klägerin noch Ausdrucke von E-Mails, die sie an den Beklagten geschickt hat, vorgelegt. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  53. August 2021 hat die Klägerin erklärt, die Berufung hinsichtlich der Monate Juli bis September 2017 nicht weiter verfolgen zu wollen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  54. Juli 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  55. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  56. Juli 2019 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom
  57. April 2017 bis zum
  58. Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II entsprechend der vorläufigen Bewilligung zu gewähren. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin wegen § 41a Abs. 3 SGB II mit weiterem Vortrag bzw. weiteren Nachweisen präkludiert sei. Randnummer 28 Auf Anfrage des Senats nach den Aktenvermerken betreffend die Klägerin und den Zeitraum April 2017 bis Juli 2019 hat der Beklagte drei Aktenvermerke vom
  59. Oktober 2016,
  60. November 2016 und
  61. Januar 2017 übersandt. Diese haben mit der Einreichung von Unterlagen bzw. der endgültigen Leistungsentscheidung nichts zu tun. Der Beklagte hat ferner mitgeteilt, dass in der Fachanwendung „VerBIS“ die Daten der Klägerin wegen Zeitablaufs bereits automatisiert gelöscht worden seien. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist teilweise auch begründet. Randnummer 31 Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin am
  62. August 2021 erklärt hat, die Berufung für die Monate Juli bis September 2017 nicht weiter zu verfolgen, und ihren Antrag auf die endgültige Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom
  63. April 2017 bis zum
  64. Juni 2017 beschränkt hat, hatte der Senat auch nur noch über diesen Zeitraum zu entscheiden. Randnummer 32 II. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, da die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom
  65. September 2018 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr für den Zeitraum vom
  66. April bis zum
  67. Juni 2017 im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung Leistungen nach dem SGB II in Höhe der vorläufig gewährten Leistungen zu bewilligen. Randnummer 33 Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Bescheid vom
  68. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  69. Juli 2019 ist rechtswidrig, soweit er für den noch streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen bewilligt, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II. Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie war darüber hinaus auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit hat der Senat alle Erkenntnisse zugrunde zu legen, insbesondere auch die Angaben/Unterlagen, die die Klägerin erst im Laufe des Berufungsverfahrens gemacht bzw. vorgelegt hat. Randnummer 34
  70. Die Klägerin ist mit diesem Vorbringen nicht nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Wurden – wie hier – Leistungen zunächst vorläufig bewilligt, so entscheidet der Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Dabei ist die leistungsberechtigte Person nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vom Leistungsträger zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen (§ 41a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II). § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II lauten: Randnummer 35 „Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.“ Randnummer 36 Es lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin innerhalb der ihr vom Beklagten gesetzten Frist oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die angeforderten Unterlagen eingereicht hätte. Die Klägerin trägt dies zwar vor, es finden sich aber in der Leistungsakte des Beklagten keinerlei Hinweise darauf. Der von der Klägerin übersandte E-Mail-Verkehr mit dem Beklagten hat offensichtlich andere Gegenstände und passt auch zeitlich nicht: Es liegen diverse Mails aus der Zeit vor April 2017 vor, also vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, die bereits deshalb keine Unterlagen über das tatsächliche Einkommen im relevanten Zeitraum enthalten können. Die Mail vom
  71. August 2017 bezieht sich auf Bewerbungsaktivitäten der Klägerin, diejenige vom
  72. September 2017 auf die Arbeitsaufnahme. E-Mails oder Anschreiben an den Beklagten, die konkret auf Unterlagen betreffend die Einkünfte im streitgegenständlichen Bezug nehmen, sind nicht vorgelegt worden. Randnummer 37 Die Klägerin hat aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren Kontoauszüge und im Berufungsverfahren weitere Unterlagen vorgelegt. Diese sind nicht unbeachtlich. Das BSG hat entschieden, dass Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden können (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 4/18 R). Das Tatbestandsmerkmal "Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht … nicht fristgemäß nach" könne nicht dahin verstanden werden, dass es die Berücksichtigung von nach Fristablauf vorgelegten Nachweisen im Verwaltungsverfahren ausschließe. Vielmehr könne der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergehe und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen könnten. Gingen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, seien sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Maßgaben im Zweifel der schonenderen Auslegung der Fristbestimmung der Vorzug zu geben sei (BSG, a.a.O.). Randnummer 38 Ob nach der abschließenden Entscheidung vorgelegte Unterlagen – sei es im Klageverfahren oder in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – noch zu berücksichtigen sind, hat das BSG hingegen ausdrücklich offengelassen (BSG, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kommt der Vorschrift des § 41a Abs. 3 S. 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu (Senatsurteil vom 22.6.2021 – L 4 AS 215/20 ; so auch SG Leipzig, Urteil vom 29.5.2018 – S 7 AS 2665/17; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 41a SGB II Rn. 376; Conradis in: LPK-SGB II, § 41a SGB II Rn. 23; Kemper in: Eicher/Luik, SGB II, § 41a SGB II Rn. 49 ff; a. A. SG Osnabrück, Urteil vom 16.4.2019 – S 16 AS 245/18; SG Dortmund, Urteil vom 8.12.2017 – S 58 AS 2170/17; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 41a SGB II Rn. 85 ff, Stand März 2017). Randnummer 39 Der Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB II sieht als Rechtsfolge für eine nicht fristgemäß erfolgte Einreichung von Unterlagen eine Festsetzung des Leistungsanspruchs in der Höhe vor, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen sind bzw. für die übrigen Monate eine Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand. Gegen eine Präklusionswirkung spricht der auch vom BSG (BSG, a.a.O.) festgestellte Vergleich mit anderen Präklusionsvorschriften wie z. B. § 106a Abs. 3 SGG, § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder § 296 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet eingereichter Erklärungen und Beweismittel wird hier ausdrücklich und klar geregelt. Die Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II trifft hingegen weder eine solche Regelung für verspätet eingereichte Unterlagen noch wird eine sonst bei sozialrechtlichen Sachverhalten bestehende Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X ausgeschlossen. Zudem ist, wie das BSG dargelegt hat, anders als bei den anderen Präklusionsnormen – wie von Verfassungs wegen auch vorausgesetzt – die Fristvorgabe des § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht hinreichend eindeutig (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.3.2003 – 2 BvR 1540/01: Präklusionsvorschriften müssen sich durch ein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen). Bei § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II wird schon nicht hinreichend deutlich, ob an die vom Beklagten gesetzte Frist oder die abschließende Entscheidung anzuschließen ist. Zudem muss bei einer ausschließlich an den Fristablauf anknüpfenden Nullfeststellung sichergestellt sein, dass nicht zu vertretende Fristversäumnisse keine nachteiligen Rechtsfolgen auslösen (BSG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG vom 21.2.1990 – 1 BvR 1117/89). Eine solche Vorgabe ist indes weder § 41a Abs. 3 SGB II selbst zu entnehmen – etwa in der Art von § 106a Abs. 3 SGG – noch folgt sie aus der Wiedereinsetzungsregelung des § 27 SGB X, weil diese nur die Versäumung gesetzlicher Fristen betreffe (BSG, a.a.O.). Dass anstelle dessen nach der gesetzlichen Konzeption allein auf die Möglichkeit der rückwirkenden Verlängerung behördlich gesetzter Fristen nach § 26 Abs. 7 S. 2 SGB X abgestellt werden soll, erscheint demgegenüber angesichts der unbestimmten Voraussetzungen dafür einerseits ("insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen") und der Beschleunigungsintention des Gesetzgebers andererseits nicht als naheliegend (BSG, a.a.O.). Randnummer 40 Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht dafür, dass es sich um eine materiell-rechtliche Präklusionsnorm handelt. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II zielt – wie der ergänzende Verweis auf die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in § 41a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II und die Materialien (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 53) verdeutlichen – auf ein besonderes Regime von Mitwirkungsobliegenheiten im Anschluss an den Bezug vorläufig bewilligter Leistungen (BSG, a.a.O.). Die Vorschrift ist damit zum einen darauf gerichtet, den Jobcentern Kenntnis von denjenigen (der Sphäre der Leistungsbezieher zuzuordnenden) Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für die Entscheidung über den endgültigen Leistungsanspruch bilden, und sie überhaupt erst in die Lage zu versetzen, ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen (BSG, a.a.O.). Auch mit einer Vorlage der angeforderten leistungserheblichen Unterlagen noch nach Ablauf der Frist bzw. der abschließenden Entscheidung der Verwaltung wird dieser Zweck erreicht. Soweit die Regelung weiterhin insbesondere mit der Nullfeststellung nach Satz 4 eine Verfahrensvereinfachung bei fehlender Mitwirkung bewirken soll, erreicht sie dies bei vollständig unterbliebener Mitwirkung stets. Dass mit ihr darüber hinaus eine Verfahrensbeschleunigung auch bei Vorlage der angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist bezweckt wäre, ist hingegen nicht zu erkennen. Hiergegen spricht schon der oben dargestellte Vergleich mit anderen Präklusionsnormen, die – wie verfassungsrechtlich gefordert – eindeutig und klar die Präklusionswirkung regeln und auch Vorkehrungen für den Fall unverschuldeter Fristversäumnis vorsehen. Randnummer 41 Den Gesetzesmaterialien sind ebenso wie schon dem Gesetzestext keine Ausführungen dazu zu entnehmen, ob eine verspätete Mitwirkung im Klageverfahren präkludiert sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 53). Auch hier ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an ein vorübergehendes Fehlverhalten den dauerhaften Untergang des Leistungsanspruchs hat knüpfen wollen (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck-Noftz, § 41a SGB II Rn. 376). Randnummer 42 Durch diese verfassungskonforme Auslegung wird § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II gegenüber den allgemeinen Mitwirkungsregelungen im SGB I auch nicht funktionslos, wenn verspätet vorgelegte Nachweise auch nach der abschließenden Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II noch zu berücksichtigen sind. Machten Selbständige bis zum Inkrafttreten des
  73. SGB II-ÄndG keine Angaben über ihre betrieblichen Einkünfte und Ausgaben, konnte das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wurde (§ 3 Abs. 6 Alg II-V in der bis zur Aufhebung durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 26.7.2016, BGBl. I 1858 zum 1.8.2016 geltenden Fassung) (vgl. BSG, a.a.O.). Hatten die Jobcenter danach bei fehlender Mitwirkung von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V anzustellen und die dazu maßgeblichen Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben, so hat sich dies durch die Einführung von § 41a Abs. 3 SGB II grundlegend geändert (BSG, a.a.O). Liegen die Voraussetzungen für eine Nullfeststellung nach § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II vor, können die Jobcenter nach dem Bezug vorläufig bewilligter Leistungen abschließende Entscheidungen ohne jeden weiteren Ermittlungs- und Begründungsaufwand treffen (BSG, a.a.O). Dadurch ist auch der Anreiz zu einer Mitwirkung an der Einkommensfeststellung auf Seiten der Leistungsbezieher erheblich verstärkt, ohne dass er entfällt, wenn nach der abschließenden Entscheidung noch Vorbringen und Unterlagen zu berücksichtigen sind (BSG, a.a.O). Randnummer 43
  74. Auch eine Präklusion gem. §§ 157 Abs. 2, 106a SGG wegen Nichtvorlage aller erstinstanzlich angeforderter Unterlagen ist nicht eingetreten. Das Sozialgericht hat schon keine Unterlagen zurückgewiesen. Außerdem liegt keine ordnungsgemäße Fristsetzung nach § 106a SGG vor. Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom
  75. März 1993 (8 B 186/92 –, Rn. 4, juris) grundlegende Anforderungen an eine solche Fristsetzung formuliert: Randnummer 44 „Die Fristsetzung muss vom Vorsitzenden oder Berichterstatter verfügt und unterzeichnet werden. Der ordnungsgemäßen Unterzeichnung bedarf es im Hinblick auf die erhebliche rechtliche Tragweite einer solchen Verfügung. Der zuständige Richter muss - auch für die Beteiligten - als ihr Urheber hinreichend sicher erkennbar sein. Diesem Ziel dient die gesetzliche Regelung der Bekanntgabe derartiger Verfügungen. Nach § 56 VwGO sind gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach § 2 Abs. 1 VwZG durch Übergabe des Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder - wie hier - beglaubigter Abschrift. Abschrift und Urschrift müssen übereinstimmen. Das gilt auch hinsichtlich der Unterschrift des zuständigen Richters. Die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens genügt daher dem Unterschriftserfordernis nicht.“ Randnummer 45 Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht entsprochen. Zwar hat der Kammervorsitzende seine Verfügung mit einer Unterschrift und nicht lediglich einer Paraphe gezeichnet. An die Klägerin zugestellt wurde aber kein Schreiben, das seinerseits die Unterschrift des Vorsitzenden enthielt und auch keine beglaubigte Abschrift eines solchen Schreibens oder der Verfügung. Vielmehr ging an sie lediglich ein Schreiben der Geschäftsstelle, das „auf richterliche Anordnung“ von der Urkundsbeamtin gefertigt wurde, aber keinen Hinweis auf die eigenhändige Unterschrift des Richters enthielt. Randnummer 46
  76. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Bedarf in Höhe von 709,- Euro monatlich (409,- Euro Regelbedarf und 300,- Euro Unterkunftskosten), wie ihn auch der Beklagte bei der vorläufigen Leistungsberechnung angenommen hatte. Randnummer 47 Diesem Bedarf ist das Einkommen der Klägerin gegenüberzustellen. Einkommen ihres späteren Ehemanns, mit dem sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits in einer Wohnung lebte, ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II vorlag. Die Klägerin hat erklärt, sie habe damals eine tiefe Freundschaft verbunden, eine partnerschaftliche Beziehung seien sie erst im Jahr 2018 eingegangen. Der Senat hat keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Randnummer 48 Bei der Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosengeld II – Verordnung (AlgII-VO) von den Betriebseinnahmen, d.h. den im Bewilligungszeitraum zufließenden Einnahmen, auszugehen. Der Bewilligungszeitraum umfasst hier nur die Monate April bis Juni 2017, da die Klägerin für die Zeit ab dem
  77. Juli 2017 infolge der Immatrikulation in einem dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Studiengang von Leistungen ausgeschlossen war (§ 7 Abs. 5 SGB II). Im Bewilligungszeitraum hat die Klägerin insgesamt Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von 570,- Euro erzielt. Betriebsausgaben (§ 3 Abs. 2 AlgII-VO) sind nicht nachgewiesen, insbesondere ergeben sich aus den eingereichten Kontoauszügen für den relevanten Zeitraum keine Kosten für Software, Toner, eine Fahrkarte oder Fortbildungen. Randnummer 49 Aus dem Gesamteinkommen von 570,- Euro errechnet sich ein monatliches Einkommen von 190,- Euro (§ 3 Abs. 4 AlgII-VO). Hiervon ist sodann der Grundfreibetrag in Höhe von 100,- Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 18,- Euro (20 % von 90,- Euro, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) abzusetzen. Es verbleibt somit ein anzurechnendes Einkommen von monatlich 72,- Euro. Randnummer 50 Unter Berücksichtigung eines Bedarfs von 709,- Euro und eines Einkommens von 72,- Euro hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen in Höhe von monatlich 637,- Euro. Randnummer 51 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt einerseits den Ausgang in der Hauptsache, andererseits aber auch den Umstand, dass die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vollständig die zur Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Randnummer 52 Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Frage nach der Präklusionswirkung des § 41a Abs. 3 SGB II hinsichtlich von Nachweisen, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden, grundsätzliche Bedeutung hat und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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