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Landessozialgericht Hamburg 1. Senat L 1 KR 67/21 Urteil Vorverfahrenspflicht bei sozialgerichtlichen Klagen § 78 SGG, § 54 SGG

Vorverfahrenspflicht bei sozialgerichtlichen Klagen Orientierungssatz Nach § 78 Abs. 1 und 3 SGG ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Vorverfahrenspflicht besteht ebenso für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine solche Klage ist unzulässig, wenn es an einem anfechtungsfähigen Ausgangsverwaltungsakt fehlt. Hat der Beklagte mit seiner Leistungsauskunft das Auskunftsbegehren des Klägers bereits erfüllt, so ist die erhobene Klage wegen eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 56 KR 2306/20 Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2020 begab er sich mehrfach und bei verschiedenen Leistungserbringern in vertragszahnärztliche Behandlung, die jeweils nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlief, der nach wie vor unter Schmerzen litt. Randnummer 2 Am
  4. Oktober 2020 wandte sich der Kläger mittels des Formulars „Anfrage an die BARMER“ auf der Website der Beklagten an diese, und ersuchte sie, ihm einen kompetenten Zahnarzt im H. zu besorgen, der ihm seine Zähne „richtig“ mache. Nirgends gebe es einen Termin. Randnummer 3 Am selben Tag hat er bei dem Sozialgericht (SG) Hamburg Klage „wegen fehlender Behandlung von Zahnschmerzen, Betrug, Abrechnungsbetrug sowie Leistung von zahnärztlicher Behandlung“ erhoben (S 56 KR 2236/20 = L 1 KR 64/21 ), mit der er nach Klarstellung die Vermittlung eines Zahnarzttermins begehrt hat und die das SG mit Gerichtsbescheid vom
  5. Juni 2021 als unzulässig abgewiesen hat, wobei die Berufung des Klägers hiergegen ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des erkennenden Senats vom
  6. Oktober 2021 nach gemeinsamer mündlicher Verhandlung mit der hiesigen Berufung). Randnummer 4 Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom
  7. Oktober 2020 und wies darauf hin, dass sie aus Wettbewerbsgründen keine Zahnärzte empfehlen dürfe. Der Kläger könne aber auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) H. auf Zahnarztsuche gehen bzw. diese um Hilfe bitten. Randnummer 5 Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben mit E-Mail vom
  8. Oktober
  9. Er habe seit Juni 2020 Zahnschmerzen und niemand würde ihn richtig behandeln. Er forderte die Aushändigung aller Abrechnungsunterlagen der Zahnärzte, die ihn vom
  10. Januar 2020 bis zum
  11. Oktober 2020 falsch behandelt hätten. Randnummer 6 Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin unter dem
  12. Oktober 2020 eine Leistungsauskunft für diesen Zeitraum, die lediglich einen Behandlungsfallnachweis für konservierend chirurgische Leistungen in der Zeit vom
  13. Februar 2020 bis zum
  14. Februar 2020 enthielt, für die ein Betrag von 294,92 Euro ausgewiesen war. Sie wies darauf hin, dass sie bestimmte Sozialdaten erst mit einem Verzug von mehreren Wochen oder Monaten erhalte und die Auskunft daher nur den damaligen Stand der gespeicherten Daten abbilden könne. Randnummer 7 Am
  15. Oktober 2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg „wegen Nichtbezahlung von zahnärztlichen Abrechnungen und Einsicht/Aushändigung von zahnärztlichen Abrechnungen ab dem
  16. Januar 2020“, ohne den Antrag als solchen weiter zu konkretisieren. Randnummer 8 Die Beklagte hat gemeint, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Klage kein Vorverfahren vorausgegangen sei. Ein Verwaltungsverfahren sei nicht anhängig. Sie sei der Bitte auf Übermittlung der Abrechnungsunterlagen bezüglich zahnärztlicher Behandlungen ab dem
  17. Januar 2020 nachgekommen. Hierbei sei zu beachten, dass die Abrechnungen zeitverzögert erfolgten und demnach noch unvollständig sein könnten. Nach einer am
  18. November 2020 erneut erfolgten Auswertung seien keine Abrechnungsdaten hinzugekommen. Randnummer 9 Nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  19. Juni 2021 als unzulässig abgewiesen. Randnummer 10 Die Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überprüft werde, sei gemäß § 78 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage vor dem SG. An einem solchen Vorverfahren fehle es im vorliegenden Fall. Es sei weder ersichtlich, dass ein ablehnender Ausgangsbescheid der Beklagten bezüglich des Klagebegehrens des Klägers vorliege, noch, dass diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren bei der Beklagten durchgeführt worden sei. Randnummer 11 Gegen diesen ihm am
  20. Juni 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  21. Juli 2021 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er klarstellt, dass die Klage sich auf die nicht beigebrachten Zahnarztabrechnungen im Zeitraum vom
  22. Januar 2020 bis
  23. Oktober 2020 beziehe. Die Beklagte habe nur eine Abrechnung übersandt. Es fehlten noch derer fünf. Randnummer 12 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom
  24. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Leistungsauskunft über seine vertragszahnärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom
  25. Januar 2020 bis
  26. Oktober 2020 zu erteilen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hat zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids genommen, dann aber im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers eine unter dem
  27. Oktober 2021 erstellte Leistungsauskunft für den Zeitraum vom
  28. Januar 2005 bis
  29. Oktober 2021 überreicht, die im streitigen Zeitraum über die bereits mitgeteilte konservierend chirurgische Leistung hinaus Behandlungsfallnachweise für sechs weitere derartige Leistungen enthält. Randnummer 17 Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom
  30. August 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Randnummer 18 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom
  31. Oktober 2021, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte, der Prozessakte des mit dem hiesigen zusammen verhandelten Verfahrens L 1 KR 64/21 (= S 56 KR 2236/20) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil jener in seiner ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Randnummer 20 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzt nur, dass sich die Vorverfahrenspflicht auch auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bezieht. Darüber hinaus dürfte die Klage auch deshalb unzulässig sein, weil es bereits an einem anfechtungsfähigen Ausgangsverwaltungsakt der Beklagten fehlt. Diese hat mit der Leistungsauskunft vom
  32. Oktober 2020 das Auskunftsbegehren des Klägers erfüllt. Die Auskunft war nach dem damaligen Stand vollständig und enthielt keine auch nur teilweise Ablehnung des Begehrens. Im Übrigen ist das erneuerte Leistungsbegehren des Klägers nunmehr unbegründet, weil die Beklagte dieses mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten und vom Gericht an den Kläger weitergereichten Leistungsauskunft erfüllt hat. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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