1 S. 1 SGB 7 ein Versicherter u. a., wenn er infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbsarbeit nicht ausüben kann. (Rn.32) 2. Bei einem Wegeunfall des Versicherten auf dessen Weg zur Arbeit besteht Versicherungsschutz erst
Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet (BSG Urteil vom
Ankunft in H. habe sich der Kläger noch am selben Tag um 21:35 Uhr bei ihnen vorgestellt. Es habe eine Kniegelenksdistorsion links vorgelegen. Inspektorisch habe sich keine Schwellung gefunden, kein Kniegelenkserguss, keine vermehrte Aufklappbarkeit bei stabilen Seitenbändern und ohne vermehrte vordere bzw. hintere Schublade. Das Meniskuszeichen sei positiv für eine Innenmeniskuläsion ausgefallen. Randnummer 3 Im Rahmen einer am 11. August 2016 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes wurde vom Kernspinzentrum E. eine mukoide Degeneration des Innenmeniskus mit nicht dislozierter Rissbildung festgestellt. Ferner habe sich erhebliches fibrovaskuläres Gewebe am medialen Kollateralband sowie am medialen Retinaculum der Patellasehne bei im Übrigen intakten ligamentären Strukturen befunden. Randnummer 4 In seiner
gereichten schriftlichen Unfallschilderung vom
H. gebucht habe. Er habe sein schweres Gepäck mit Ausrüstungsgegenständen eine Treppe hinuntergetragen, um es in ein Kfz für die Fahrt zum Flughafen einzuladen. Der Koffer habe etwa 32 kg gewogen. Er sei mit dem linken Bein ausgerutscht und zwei oder drei Treppenstufen tiefer hart aufgekommen. In einem Fragebogen gab der Kläger am
Angaben des Klägers schmerze das Knie noch. Der Kläger sei weiter bis voraussichtlich zum
eigener Schilderung des Klägers sei dieser aber
dem Unfall noch durch den Flughafen „gerast“. Im Weiteren sei bei einer strukturellen Verletzung des Kniegelenkes auch ein verletzungsspezifischer primärer Untersuchungsbefund zu fordern. Am Unfalltag sei ein positives Meniskuszeichen bei stabilen Bandverhältnissen ohne Ergussbildung und Weichteilschwellung gefunden worden. Dies entspreche prinzipiell einem verletzungsspezifischen Verlauf hinsichtlich einer Meniskusläsion. Hinsichtlich einer strukturellen Bandläsion wären zumindest eine Weichteilschwellung, aber auch eine Bewegungseinschränkung und ggfs. klinische Zeichen einer Instabilität zu fordern gewesen. Die Kernspintomographie habe neben dem Schadensbild des Meniskus Flüssigkeitseinlagerungen in das innere Seitenband gezeigt. Eine Verletzung der Knochen sei nicht
gewiesen. Dies weise darauf hin, dass ein höherenergetisches Stauchungstrauma nicht vorgelegen habe. Eine Meniskusquetschung würde sich in der MRT-Untersuchung nicht abbilden. Es hätte ein gewaltsames Verdrehen des Gelenkkörpers vorliegen müssen. Auch die Flüssigkeitseinlagerung lasse sich nicht durch das geschilderte Stauchungstrauma erklären. Es komme bei diesem Mechanismus zu keiner Zugbelastung des Seitenbandes. Bei einem gewaltsamen Wegknicken im X-Sinn wäre auch eine Einblutung in die Gelenkkapsel oder in die Knochenstruktur zu erwarten gewesen. Ein Weichteilödem sei auch keinesfalls verletzungsspezifisch. Meniskusveränderungen seien zudem bereits seit 2011 bekannt. Randnummer 9 In der Gesamtschau sprächen daher eindeutig mehr und gewichtigere Kausalfaktoren gegen einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2016 und der
gewiesenen Innenmeniskusschädigung und Innenbandreizung. Der Versicherte habe sich bei dem angeschuldigten Ereignis allenfalls eine Prellung des linken Kniegelenkes zugezogen. Dieses sei im weiteren Verlauf folgenlos ausgeheilt. Es werde empfohlen, mit Erhalt des MRT-Ergebnisses zum
hinein und bei genauer Betrachtung des Unfallhergangs bis zum linken Knie ihre Wirkung entfaltet habe. Um den Flug nicht zu verpassen, habe er die Handgepäckstücke auf einen Gepäckwagen gelegt und dann sein eigenes Gewicht weitestgehend auf den Gepäckwagen gestützt. So habe er geradezu schmerzlindernd durch das Flughafengebäude rasen können. Seine Gastgeberin Frau E.D. habe den Unfall beobachtet und könne hierzu aussagen. Die Drehbewegung sei eindeutig
vollziehbar, weil der linke Fuß
dem Sturz feststehend auf der Treppenstufe gewesen sei, das Knie aber der Fliehkraft des ausbrechenden Koffers ausgesetzt gewesen sei. Randnummer 13 E.D. gab in ihrem Schreiben Folgendes an: Der Kläger, ein Familienmitglied, sei eingeladen gewesen, sich bei ihnen aufzuhalten. Sie habe beobachtet, wie er sein Gepäck die Wendeltreppe hinuntergetragen habe. Sie könne sich erinnern, wie er mit dem linken Bein mehrere Stufen hinabgerutscht sei. Sein Koffer in der linken Hand habe vor und zurück geschwankt. Dadurch habe sich sein Körper
links und rechts gedreht. Sie habe gesehen, dass er hauptsächlich auf dem rechten Bein gestanden habe. Randnummer 14 In einer weiteren Stellungnahme wies die Gutachterin Dr. W. vom 7. Dezember 2016 darauf hin, dass der Kläger explizit zum Unfallhergang befragt worden sei. Er habe ausdrücklich eine Drehbewegung des Knies verneint. Unter Zugrundelegung einer groben Distorsionskomponente des Kniegelenkes mit feststehendem Fuß oder mit grobem Wegknicken des Kniegelenkes liege ein biomechanisch geeigneter Mechanismus zum Erleiden einer traumatischen inneren Seitenbandläsion vor. Dann müssten zumindest die Veränderungen am inneren Seitenband anders bewertet werden. Nicht anders zu bewerten seien allerdings die Veränderungen am Innenmeniskus, da der Radiologe hier eine mukoide Degeneration beschreibe. Eine innere Seitenbandlockerung heile innerhalb von sechs Wochen unter konservativer Therapie folgenlos aus. Im Übrigen ließen sich keine Zeichen einer Bandinstabilität
weisen. Randnummer 15 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
der Landung wie fixiert gewesen sei, insbesondere aufgrund der rutschfesten Sohlen. Der Unfall sei in den Wohnräumen von Verwandten passiert. Er habe dort von Mai 2016 bis August 2016 gelebt, sich aber gleichzeitig Arbeitsräume außerhalb der Wohnung angemietet, um sich mit Dritten zu treffen. Diese Arbeitsräume hätten außerhalb der Wohnung gelegen. Teilweise habe er aber auch in der Wohnung gearbeitet. Bei den Wohnräumen habe es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wendeltreppe in die höheren Stockwerke gehandelt. Randnummer 18 Das Gericht hat ein chirurgisches Gutachten vom
den Angaben von Dr. W., die den Kläger explizit zum Hergang befragt habe, sei der Kläger mit dem linken Fuß auf der Treppe ausgerutscht und 2 bis 3 Stufen tiefer aufgeprallt. Eine Verdrehung oder ein Wegknicken des linken Kniegelenkes habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger bei dem Unfall den häuslichen Wirkungskreis noch nicht verlassen gehabt habe. Randnummer 20 Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass er
Verlassen des Wohnbereichs mit seiner Fotoausrüstung auf der Treppe ausgerutscht sei. Zudem hat der Kläger am
1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Dabei seien
2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt jedoch keinen Weg zu oder von einem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Denn der Versicherungsschutz beginne (und ende) – auch bei Mehrfamilienhäusern – jeweils mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls offenbar noch innerhalb des von ihm und seinen Verwandten bewohnten Gebäudes befunden. Es könne vorliegend dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Wendeltreppe von den von ihm bewohnten Räumlichkeiten innerhalb des Einfamilienhauses heruntergestiegen sei oder – wie zuletzt anpassend vorgetragen – sich der Unfall „im Treppenhaus der Wohnanlage“ zugetragen habe. Jedenfalls sei es offenbar nicht zu einem Durchschreiten der Außentür gekommen. Randnummer 23 Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, habe die Kammer zum anderen erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich zu einer erst später von dem Kläger beschriebenen Verdrehung des linken Knies gekommen sei, so dass die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden in Übereinstimmung mit den überzeugenden Feststellungen von Dr. W. zu Recht von einem fehlenden adäquaten Unfallereignis ausgegangen sei, mit der Folge, dass auch die von dem Sachverständigen Z. beschriebene Teilschädigung des inneren Kniescheibenbandes am Übergang zum Innenband (aufgrund der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Schilderung des Klägers, dass es zu einer Verdrehung im Kniegelenk gekommen sei und dies durchaus geeignet sei, zu einem Schaden am inneren Kniescheibenband zu führen) nicht als unfallbedingt angesehen werden könne. Sowohl im Rahmen der ersten Schilderung des Unfallereignisses mit E-Mail vom 20. August 2016 als auch im Rahmen eines am 19. September 2016 mit dem Kläger geführten Telefonats sei von einem „Verdrehtrauma“ des Kniegelenkes keine Rede gewesen. Vom Kläger jeweils geschildert und hervorgehoben worden sei, dass er nicht gestürzt, aber durch Ausrutschen hart auf den Treppenstufen aufgeschlagen sei. Genau diesen Unfallhergang habe der Kläger
entsprechender Befragung und in diesem Sinne konsistent auch gegenüber Dr. W. geschildert. Lediglich das Gewicht des getragenen Gepäckstückes schwanke zwischen 32 kg und immerhin 100 kg (beim Sachverständigen Z. seien es dann nur noch 20 kg). Unter Berücksichtigung der aufklärenden Ausführungen der Beklagten zum nicht adäquaten Unfallereignis und dem Ausschluss einer „schweren Distorsion“ in ihrem Widerspruchsbescheid vom
a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Bei dem Unfall des Klägers am 8. August 2016 handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall.
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle solche, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Versicherte Tätigkeiten sind
2 SGB VII u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit (Nr. 1), und das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und
der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben (Nr. 4). Randnummer 33 Der Kläger hat weder einen versicherten Wegeunfall noch einen Unfall bei seiner Beschäftigung als selbständiger Fotograf erlitten. Der Unfall des Klägers hat sich innerhalb des Gebäudes noch vor Erreichen der Außentür ereignet. Versicherungsschutz hat daher nur bestanden, wenn es sich um einen Betriebsweg gehandelt hat.
ständiger Rechtsprechung des BSG besteht Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall dagegen erst
Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R, juris). Es sind zwei Alternativen denkbar, bei denen auch innerhalb des Gebäudes Versicherungsschutz für den Kläger bestanden haben könnte. Das Hinabsteigen der Treppe könnte dann als Betriebsweg zu werten sein, wenn sich der Kläger während seines Aufenthalts in G1 auf einer Dienstreise befunden hat oder wenn es sich um einen dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg innerhalb des Home-Office gehandelt hat. Beide Alternativen sind nicht einschlägig. Randnummer 34 Der wiederholte und mehrmonatige Aufenthalt des Klägers in A. ist
Auffassung des Senats keine Dienstreise gewesen. Es hat vielmehr ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt in einer Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII bestanden. Keine Dienstreise liegt mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft bezieht (vgl. BSG, Urteil vom
H. genommen habe, sondern gleich dort zurückgelassen habe. Gleichzeitig bestanden Kontakte zu Verwandten, von denen er die Wohnung angemietet hatte. Zudem hatte er sich vor Ort weitere Büroräume angemietet, um dort Kunden empfangen zu können. Der Kläger hat sich mehrfach für längere Zeiträume in der Wohnung bei Frau D. aufgehalten. Bereits zuvor war es zu einem Unfall auf der Wendeltreppe gekommen. Seine Rückkehr
A. hatte der Kläger bereits im weiteren Verlauf des Augusts 2016 geplant, um dort die Arbeit an seinem Projekt fortzusetzen. Wäsche hat der Kläger
eigenen Angaben nicht mit
H. transportiert, da diese auch in H. vorhanden gewesen sei.
2 Nr. 4 SGB VII ist zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und
der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, versichert. Dieser Schutz beginnt jedoch – wie oben bereits ausgeführt – erst mit Durchschreiten der Außentür. Randnummer 35 Es hat sich auch nicht um einen innerhalb des Home-Office versicherten Weg gehandelt. Der Senat hält es durchaus für möglich, dass ein selbständiger Fotograf einen Teil seiner Tätigkeit auch innerhalb seiner Unterkunft erledigen kann. Da Unterkunft und Betriebsstätte des Klägers im selben Haus lagen, beginnt die versicherte Tätigkeit nicht erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet.
der Rechtsprechung des BSG greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung
2 SGB VII bei Betriebswegen die aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 9/16 R, BSGE 124, 93). Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig
der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, a.a.O.). Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt seine Fotoausrüstung in das Erdgeschoss transportiert, weil er auf dem Weg in seine Wohnung
H. war. Der Kläger hat daher bei dem Sturz auf der Wendeltreppe keine Home-Office-Tätigkeit innerhalb der Unterkunft in A. ausgeübt, sondern sich auf der Heimreise befunden. Allein das Beisichführen der Fotoausrüstung auf dem Weg in die Heimatunterkunft begründet nicht die Annahme einer versicherten Tätigkeit. Damit greifen die für Wegeunfälle entwickelten Grundsätze, dass ein Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginnt. Randnummer 36 Selbst wenn es sich um einen Versicherungsfall gehandelt hätte, hat der Kläger
Auffassung des Senats keinen längeren Anspruch auf Verletztengeld. Ein solcher wäre nur dann begründet, wenn auch die Teilläsion des inneren Kniescheibenbandes auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es bei dem Unfallereignis auch zu einer Drehbewegung bei fixiertem Fuß gekommen wäre. Der Kläger hat noch am 4. September 2016 in einem Fragebogen angegeben, dass sein Fuß bzw. Unterschenkel beim Aufprall nicht fixiert gewesen sei und er keine Erinnerung habe, ob sein Oberschenkel im Kniegelenk bei feststehendem Fuß ein- oder auswärts gedreht worden sei. Erst
dem die Gutachterin Dr. W. in ihrem Gutachten die Anforderungen an einen geeigneten Unfallmechanismus näher dargelegt hatte, hat der Kläger detailreich schildern können, wie er zunächst ausgerutscht, dann aber mit der rutschfesten Sohle wie fixiert im Unterschenkel zum Stopp gekommen sei und sich sein Oberkörper gleichzeitig aber aufgrund der Schwere des Gepäcks in einer Drehbewegung befunden habe. Angesichts seiner früheren Angaben, keine Erinnerung mehr zu haben, vermag sich der Senat von dem Wahrheitsgehalt der späteren detaillierten Schilderung des Klägers nicht zu überzeugen. Der Meniskusschaden kann hingegen
übereinstimmender Auffassung der Gutachter, der sich der Senat anschließt, nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.