Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG Leitsatz 1. Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der
§ 164Rn.
66; Baumbach/Hopt/ Roth ,
, 40. Aufl. 2021, § 164 Rn. 9, beck-online; BeckOK
/ Häublein , 33. Ed. 15.7.2021, § 164 Rn. 55). Randnummer 40 aa) Anknüpfungspunkt ist jedenfalls die drittschützende Wirkung des Geschäftsführervertrages des Beklagten zu 2) mit der UIRE…GmbH. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei der im Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäftsführungsbefugnis auf einen Kommanditisten ebenfalls um eine organschaftliche Befugnis handelt (so BeckOGK/ Notz/Zinger , 15.1.2021,
§ 164Rn.
55; EBJS/ Weipert , 4. Aufl. 2020,
§ 164Rn.
19, beck-online, unter Bezug auf BGH, Urteil vom 4. März 1976 – II ZR 178/74 –, Rn. 11, juris; Heidel/ Schall ,
§ 164Rn. 20, beck-online; Mü
KoHGB/ Grunewald , 4. Aufl. 2019,
§ 164Rn. 24; Beck
OK
/ Häublein , 33. Ed. 15.7.2021,
§ 164Rn.
51). Randnummer 41 Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) begründet der Bundesgerichtshof die Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH auch nicht ausschließlich mit der drittschützenden Wirkung der organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH (vgl. zum Anstellungsvertrag BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 – II ZR 236/00 –, Rn. 11, juris). Vielmehr hat er insoweit nur entschieden, dass auch dann , wenn es an einem Anstellungsvertrag fehlt, eine Haftung schon wegen der organschaftlichen Sonderbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 18. Juni 2013 – II ZR 86/11 –, BGHZ 197, 304-316, Rn. 16; Verse in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 443, juris). Randnummer 42 Nach seinem eigenen Vortrag erhielt der Beklagte zu 2) für seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer „dienstvertraglichen Absprache“ monatlich 2.500,00 Euro „Beraterhonorar“. Randnummer 43
- bb)Die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH lässt sich auf die geschäftsführende Kommanditistin ohne Weiteres übertragen. Randnummer 44 In seinem Urteil vom 18. Juni 2013 führt der Bundesgerichtshof hierzu Folgendes aus (II ZR 86/11, BGHZ 197, 304-316, Rn. 17/18, juris): Randnummer 45 „In diesem Fall geht das wohlverstandene Interesse der GmbH dahin, dass ihr Geschäftsführer die Leitung der Kommanditgesellschaft im Rahmen seiner Organpflichten ordnungsgemäß ausübt, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet ist. Die Komplementär-GmbH muss darauf vertrauen dürfen, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft die gleiche Sorgfalt widmet wie ihren eigenen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1980 - II ZR 85/79, WM 1980, 593; Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f.). Die Kommanditgesellschaft ist auch schutzbedürftig. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Organverhältnis geht, soweit es die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft betrifft, vor allem zu deren Lasten. Die Kommanditgesellschaft bzw. die Kommanditisten sind auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH angewiesen; sie haben jedoch regelmäßig keine Befugnisse, um unmittelbar auf ihn einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1979 - II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 323; Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 745 f.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 70). Sowohl das Interesse der Komplementär-GmbH als auch die Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesellschaft sind für den Geschäftsführer ohne weiteres erkennbar. Das rechtfertigt es, die in der Organstellung begründete Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und die hieran anknüpfende Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken.“ Randnummer 46 Die geschäftsführende Kommanditistin muss ebenso wie eine Komplementärin auf eine sorgfältige Geschäftsführung bedacht sein. Auch die angesprochene Schutzbedürftigkeit der (übrigen) Kommanditisten hängt ersichtlich nicht davon ab, ob der handelnde Geschäftsführer für die Komplementärin oder die nach dem Gesellschaftsvertrag geschäftsführende Kommanditistin auftritt. Randnummer 47 Der Verweis des Beklagten zu 2) auf die weiterhin bestehende Haftung der Komplementär-GmbH und ihres Geschäftsführers geht fehl. Die Kommanditgesellschaft ist gerade nicht hinreichend geschützt, wenn die Geschäfte nicht von der Komplementärin, sondern den Geschäftsführern der Kommanditistin geführt werden sollen. Randnummer 48
- cc)Auch soweit der Beklagte zu 2) meint, dass seine Haftung als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil es nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der United Investors Real Estate GmbH gewesen sei, die Geschäfte der Schuldnerin zu führen, folgt ihm der Senat nicht. Dass diese Gesellschaft auch geschäftsführende Kommanditistin in weiteren Fonds-KG (S und C) gewesen ist (Anlage B 2-6), spielt vorliegend keine Rolle. Randnummer 49
(1)Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass der Geschäftsführer „ j edenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht“, hafte (BGH, Urteil vom
- September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 18, juris). Ob dies auch dann gilt, wenn die Komplementärin noch weitere wesentliche Aufgaben hat, ist dabei offengeblieben (ausdrücklich BGH, Urteil vom
- Februar 1992 – II ZR 23/91 –, Rn. 15 aE., juris; vgl. aber Urteil vom
- Februar 2002 – II ZR 236/00 –, Rn. 11/12, juris). Randnummer 50
(2)In der Literatur wird das Kriterium der „alleinigen oder wesentlichen Aufgabe“ überwiegend angelehnt (MüKoHGB/ Grunewald , 4. Aufl. 2019,
§ 161Rn. 86; Verse in: Scholz, Gmb
HG, 12. Aufl. 2018 ff., § 43 GmbHG, Rn. 447; Casper in: Staub,
, 5. Aufl. 2015, § 164, Rn. 57; BeckOGK/ Notz/Zinger , 15.1.2021,
§ 161Rn. 233; Altmeppen , 10. Aufl. 2021 Rn. 99, GmbHG § 43 Rn. 99; Schneider , GmbHR 2017, 680, 681). Randnummer 51
(3)Für eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers könnten vor allem mögliche Interessenkonflikte bei der Ausübung seiner Tätigkeit sprechen. Ob diese bereits dadurch vermieden bzw. aufgelöst werden könnten, dass sich der Geschäftsführer im Konfliktfall eine (schriftliche) Weisung der Gesellschafter erteilen lässt, kann offenbleiben (vgl. die Darstellung bei Nietsch , GmbHR 2014, 348, 353). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers bestand, gibt es nach der Überzeugung des Senats keinen Grund, das oben dargestellte Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft hinter die nur abstrakt bestehende Möglichkeit einer Interessenkollision des Geschäftsführers zurücktreten zu lassen. Randnummer 52 Da sich der Beklagte zu 2) nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen überhaupt nicht bzw. nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung kaum um die Belange der Schuldnerin gekümmert und schon gar keine Aktivitäten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Überweisung entfaltet hat (hierzu sogleich unter b]), konnte es für ihn von vornherein keinen Interessenkonflikt in Bezug auf seine Tätigkeit für andere Kommanditgesellschaften geben. Er hat einen solchen Konflikt auch nicht behauptet. Randnummer 53
(4)Soweit der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom
- September 2021 so zu verstehen sein sollte, dass seine Haftung jedenfalls deshalb nicht in Betracht komme, weil es nicht seine wesentliche Aufgabe gewesen sei, die Geschäfte der Schuldnerin zu führen, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Eine mögliche Ressortverteilung spielt an dieser Stelle schon deshalb keine Rolle, weil sich ein Geschäftsführer auch bei einer wirksamen Ressortverteilung nicht vollständig aus der Verantwortung ziehen kann (hierzu ausführlich unter b] aa] [3]). Randnummer 54 b) Der Beklagte zu 2) hat seine Geschäftsführerpflichten schuldhaft verletzt und dadurch die Schuldnerin geschädigt. Randnummer 55 aa) Der Beklagte zu 2) war verpflichtet, die streitgegenständliche Überweisung der 510.000,00 Euro an die D…AG am
- Mai 2012 zu verhindern. Randnummer 56
(1)Dabei geht der Senat mit dem Kläger davon aus, dass die Überweisung vom Beklagten zu 1) vorgenommen wurde. Randnummer 57 Diese Behauptung hat der Kläger mit der Vorlage des Überweisungsprotokolls (Anlage K 53) hinreichend substantiiert, denn dort ist der Beklagte zu 1) als Überweisender aufgeführt. Zudem ist es unstreitig, dass dieser im Mai 2012 noch Kontovollmacht für die Schuldnerin besaß. Zumindest nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des angefochtenen Urteils ist es weiter unstreitig, dass der Beklagte zu 1) noch am
- Mai 2012 für die V-UG, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, eine Rechnung über „Beratungsleistungen“ über 18.207,00 Euro an die D…AG erstellte, was rechnerisch der von ihm eingeräumten „Provision“ von drei Prozent jeder Auszahlung an die D…AG zzgl. Mehrwertsteuer entspricht. Randnummer 58 Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte zu 1) diese klägerische Behauptung nicht lediglich pauschal bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vielmehr hätte er wenigstens erläutern müssen, von wem er von der Überweisung am
- Mai 2012 erfahren hat, wenn er sie zwar nicht selbst ausgeführt haben will, aber noch am selben Tag seine Provision berechnen konnte. Der Beklagtenvertreter zu 1), der nach eigenem Bekunden in der Berufungsverhandlung auch als instruierter Vertreter des trotz Ladung nicht erschienenen Beklagten zu 1) aufgetreten ist, konnte diesen Punkt nicht aufklären und hat insoweit auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Randnummer 59
(2)Am
- Mai 2012 durfte keine Weiterleitung der Anlegergelder an die D…AG mehr erfolgen, wozu die Schuldnerin nach § 2 Ziff. 5 des Darlehnsvertrages (Anlage K 23) auch berechtigt gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der überwiegende Teil der als Darlehen vergebenen Anlegergelder pflichtwidrig nicht besichert und bei der D…AG für andere Zwecke verwendet worden. Aus dem sog. Eleacon-Bericht vom
- November 2011 (Anlage K 34) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt nur rund 20,27 Prozent der Darlehen besichert und nur rund 18,13 Prozent der Darlehen von der D…AG in Immobilien investiert worden waren. Dass sich daran bis zum
- Mai 2012 etwas geändert hatte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 60
(3)Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, aufgrund einer internen Ressortverteilung nicht für die Geschäfte der Schuldnerin zuständig gewesen zu sein. Dabei kann offenbleiben, ob er die Voraussetzungen einer wirksamen Ressortverteilung überhaupt hinreichend dargetan hat. Auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben entbindet denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Soweit es um die Wahrnehmung der nicht übertragbaren Aufgaben geht, wie die Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung, ist ein strenger Maßstab an die Erfüllung der in einem solchen Falle besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen. Für eine Umgestaltung der auf eigene Aufgabenwahrnehmung gerichteten Pflicht in eine Pflicht zur Überwachung eines Mitgeschäftsführers ist nur dann Raum, wenn die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung das Vertrauen darauf rechtfertigt, dass jede Geschäftsführungsaufgabe einem Geschäftsführer zugeordnet ist. Bei dieser Zuordnung dürfen weder Zweifel über die Abgrenzung einzelner Aufgaben entstehen noch über die Person des für die Erledigung Verantwortlichen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17 –, BGHZ 220, 162-178, Rn. 15, 20). Randnummer 61 Schon nach eigenem (schriftsätzlichen) Bekunden ist der Beklagte dieser Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung hätten ihm die unter
(2)dargestellten Missstände aber nicht verborgen bleiben können, wenn er sie nicht ohnehin kannte, worauf seine Anhörung in der Berufungsverhandlung hingedeutet haben könnte. Randnummer 62 Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht erfolgreich mit der kurzen Zeitspanne zwischen Tätigkeitsbeginn am 1. Januar 2012 und der streitgegenständlichen Zahlung verteidigen. Die Darlehensvergabe an die D…AG stellte das Kerngeschäft der Schuldnerin dar, mit dem sich der Beklagte zu 2) bei Dienstantritt hätte befassen müssen. Warum das nicht kurzfristig möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 63
- bb)Der Beklagte zu 2) hat auch nicht hinreichend dargetan, dass er selbst bei pflichtgemäßem Handeln die Überweisung am 31. Mai 2012 nicht hätte verhindern können, weil die Beklagten zu 1) und 3) - im Gegensatz zu ihm - mit hoher krimineller Energie vorgegangen seien. Randnummer 64 Auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden findet § 287 ZPO Anwendung. Gegenüber einem Geschäftsführer wie dem Beklagten zu 2), der nicht einmal den Versuch einer schadensabwendenden Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierigkeit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese Darlegungs- und Beweiserleichterung umso mehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2013, VIII ZR 174/12, Rn. 20, juris). Das Risiko, die hypothetische Entwicklung letztlich nicht feststellen zu können, geht folglich allein zulasten des Beklagten zu 2). Ein völlig untätiger Geschäftsführer darf sich insbesondere nicht darauf zurückziehen, dass ohnehin keiner auf ihn gehört hätte, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass schon vorherige Interventionen durch ihn oder dritte Personen den Beklagten zu 1) nicht davon abgehalten haben, die Schuldnerin und die Anleger aus reinem Provisionsinteresse vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen (§ 826 BGB). In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. März 2018 zugrunde lag ( 11 U 174/16 , juris). Randnummer 65 Die Auffassung des Beklagten zu 2) in seinem Schriftsatz vom 2. September 2021, wonach seine Anhörung vor dem Senat ergeben habe, dass er gerade nicht untätig gewesen sei, ist unerheblich und trifft im Übrigen nicht zu. Soweit er in seiner Anhörung erstmals behauptet hat, er habe auch die Frage angesprochen, inwieweit Auszahlungen denn ausreichend gesichert seien, konnte dies nicht auf Kenntnis der fehlenden Besicherung beruhen, da der Beklagte zu 2) - wie bereits ausgeführt - wiederholt hat vortragen lassen, sich um die Belange der Schuldnerin überhaupt nicht gekümmert zu haben. Tatsächlich hat er sich nach eigenem Bekunden hinsichtlich der Besicherung der Darlehen von den Beklagten zu 1) und 3) auch lediglich beruhigen lassen. Randnummer 66 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 2) auch nicht darauf zurückziehen, dass der Senat den Beklagten zu 1) anhören soll, um herauszufinden, wie dieser sich im hypothetischen Fall einer Ansprache verhalten hätte. Randnummer 67 Die in diesem Zusammenhang am Ende des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 2. September 2021 aufgestellte Behauptung, der Beklagte zu 2) habe es unter das Zeugnis der beiden anderen Beklagten gestellt, dass die Zahlung auch bei einer Ansprache erfolgt wäre, trifft im Übrigen nicht zu. Der Beklagte zu 2) hat weder erstinstanzlich noch in seinen umfangreichen Stellungnahmen im Berufungsverfahren noch in der Berufungsverhandlung den Beklagten zu 1) als zu vernehmende Partei bzw. den Beklagten zu 3) als Zeugen benannt. Selbst wenn man im Schriftsatz vom 2. September 2021 einen erstmaligen Beweisantritt sehen wollte, wäre dieser nicht zu berücksichtigen, da er nach Schluss der Berufungsverhandlung erfolgt ist und keinen Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung bietet (§§ 296a, 525 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für den Fall, dass der anwaltlich vertretene Beklagte zu 2) tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, nicht die Beweislast zu tragen, denn es ist nicht ersichtlich, warum ihm ein sofortiger Beweisantritt zum Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen sein sollte (§ 139 Abs. 5 ZPO). Randnummer 68
- cc)Indem der Beklagte zu 2) den Abfluss der 510.000,00 Euro an die D…AG nicht verhindert hat, ist der Schuldnerin ein Schaden entstanden, da sie diesen Betrag von der mittlerweile insolventen D…AG weder zurückerlangen noch Ab- oder Aussonderungsrechte an deren Vermögensgegenständen geltend machen kann. Randnummer 69 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 70 Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch, weil sie erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt wurden (vgl. Musielak/Voit/ Flockenhaus , ZPO, 18. Aufl. 2021 § 100 Rn. 5). Randnummer 71 4. Die Revision war zuzulassen im Hinblick auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber der Schuldnerin haftet, obwohl diese Kommanditistin die Geschäftsführung auch in weiteren Kommanditgesellschaften ausübte. Randnummer 72 Die Zulassung dient deshalb der Fortbildung des Rechts. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 –, BGHZ 154, 288-301, Rn. 9). Die der Verurteilung des Beklagten zu 2) zugrunde liegende Rechtsfrage ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden.