Öffentlich geförderter Wohnraum in Hamburg: Verstoß gegen das Kopplungsverbot durch Vermietung eines Pkw-Außenstellplatzes; Sittenwidrigkeit der Stellplatzmiete Leitsatz 1. Die mietvertragliche Regelung über die zusätzliche Anmietung eines Außenstellplatzes (offener Stellplatz) bei öffentlich gefördertem Wohnraum verstößt nicht gegen das Kopplungsverbot nach dem § 10 Abs. 6 Satz 2 HambWoBindG; anderes gilt für geschlossene Stellplätze ( LG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2016 - 307 S 86/15 , ZMR 2017, 645 ff.). (Rn.15) 2. Wenn gutachterlich keine ortsübliche Stellplatzmiete von unter 50 % der verlangten Miete nachgewiesen wurde, scheidet ein Verstoß gegen § 138 BGB aus (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25. September 2020 - 307 S 34/17 ). (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 16. Oktober 2019, 531 C 284/17 Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 16.10.2019, Az. 531 C 284/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: „1. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 577,48 € übereinstimmend für erledigt erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass im Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2028 (Ablauf der Bindungsfrist gemäß Abschnitt XII der Förderanlage vom 24.1.2012) von einer 76,26 qm großen Wohnfläche für die von den Klägern angemietete Wohnung im Hause H.weg..., ... H., 2 OG links, auszugehen ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnungen der Betriebskosten mit Ausnahme der Heizkosten maßgeblich ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1131,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2013 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 83 % und der Beklagte 17 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 88 % und der Beklagte zu 12 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.871,80 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger haben von dem Beklagten eine Wohnung belegen im 2. Obergeschoss links des Mehrfamilienhauses H.weg... in... H. mit Mietvertrag vom 04.11.2013 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) angemietet. Dieser Mietvertrag enthält unter § 1 Ziffer 1 folgende Regelung über die Anmietung eines Pkw-Außenstellplatzes: Randnummer 2 Zur Benutzung als Wohnung werden […] vermietet: […] sowie einem PKW Parkplatz mit der Nummer 9. Wohnung und Stellplatz bilden ein einheitliches Mietverhältnis.“ Randnummer 3 Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, nur noch darüber, ob die Kläger im Hinblick darauf, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, Miete auch für den Stellplatz zu zahlen haben. Randnummer 4 Erstinstanzlich hat das Amtsgericht den Beklagten unter Feststellung einer übereinstimmenden Teilerledigung sowie Abweisung der weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt verurteilt, wobei sich lediglich der nachstehend wiedergegebene Tenor zu 3 und zu 4 zu dem hier noch interessierenden Stellplatz verhalten: Randnummer 5 1. Der Rechtsstreit ist in Höhe von Euro 577,48 übereinstimmend für erledigt erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass im Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2028 (Ablauf der Bindungsfrist gemäß Abschnitt XII der Förderanlage vom 24.1.2012) von einer 76,26 qm großen Wohnfläche für die von den Klägern angemietete Wohnung im Hause H.weg..., ... H., 2 OG links, ausgehend ist und diese Fläche für die Berechnungen der Miete, Mieterhöhungen sowie Abrechnungen der Betriebskosten mit Ausnahme der Heizkosten maßgeblich ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Mietverhältnis nicht verpflichtet sind, neben der jeweiligen Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen für die Wohnung eine weitere Miete für einen Parkplatz zu entrichten. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von Euro 5.380,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 3.916,80 seit 8.1.2018, sowie weiteren Euro 1.297,50 seit 19.3.2019 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1131,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2013 zu zahlen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 4 %, der Beklagte 96 %. Randnummer 6 Mit seiner Berufung hat sich der Beklagten ursprünglich gegen die Verurteilungen zu 3, 4 und 6 gewandt (Bl. 235 d.A.). Nachdem der Beklagte die Berufung im Hinblick auf seine Verurteilung zu 6 in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2019 zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt, Randnummer 7 das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als er im Tenor zu 3 und 4 verurteilt worden ist. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 11 Die Kammer hat in dem zu dem Aktenzeichen 307 S 34/17 geführten Parallelverfahren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die dortige Behauptung der Mieterseite, für den dort streitgegenständlichen Außenstellplatz sei allenfalls eine Miete in Höhe von ca. 10,00 € bis 20,00 € ortsüblich und angemessen. Die Parteien haben gegen die Verwertung dieses Sachverständigengutachtens in dem hiesigen Verfahren keine Bedenken erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 (Bl. 268 d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 12 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Randnummer 13 1. Den Klägern steht im Zusammenhang mit dem angemieteten Stellplatz kein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Mieten von 5.380,80 € gegen den Beklagten zu. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.