Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge - Versicherungsschutz als zusätzliche betriebliche Krankenversicherung Orientierungssatz 1. Der prüfende Renten
§ 28hNr.
3; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158) . Abweichend hiervon kann der prüfende Träger der Rentenversicherung gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV die Beiträge zur Sozialversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten (vgl. §§ 8 ff. der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [Beitragsverfahrensverordnung – BVV] v. 3.5.2006, BGBl. 2006 I, S. 1138) – unabhängig von den Gründen und unabhängig von einem Verschulden (Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 28f Rn. 8) – nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann. Randnummer 26 So lag es auch hier. Angesichts fehlender detaillierter Unterlagen, welche Arbeitnehmer*innen als versicherte Personen in die Gruppenkrankenversicherung einbezogen waren bzw. Sachgeschenke erhalten haben, konnte eine personenbezogene Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die in Rede stehenden Sachverhalte von Zuwendungen an Mitarbeiter*innen der Antragstellerin nicht vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung dienten dabei zutreffend die Prämienzahlungen bzw. Werte der Sachgeschenke. Für die Beitragsnachberechnung wurde berücksichtigt, dass einzelne Beschäftigte nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Dadurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch im Falle einer Nachberechnung von Beiträgen durch einen Summenbeitragsbescheid nur die Lohnsumme zugrunde gelegt wird, die bei einer personenbezogenen Beitragsberechnung berücksichtigt worden wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Auch materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid nach vorläufiger (summarischer) Prüfung nicht zu beanstanden. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]) . Der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (vgl. § 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 SGB XI) . Randnummer 28 Die gewährten Zuwendungen unterlagen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die von der Antragstellerin gegen die Beitragsnachforderung bisher erhobenen Einwände sprechen nicht für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges im Widerspruchsverfahren. Randnummer 29 Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unerheblich ist daher, ob die Einnahme in Form von Geld oder als Sach- bzw. Dienstleistung gewährt wird (Werner in: Schlegel/Voelzke, SGB IV,
- Aufl. 2016, § 14 Rn. 69) . Die hier an Mitarbeiter*innen der Antragstellerin gewährten Sachbezüge, wie insbesondere der Versicherungsschutz im Rahmen einer Gruppenkrankenversicherung als zusätzlicher betrieblicher Krankenversicherung, stellen Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dar, da sie – auch nach dem Bekunden der Antragstellerin – zusätzlich zu Löhnen und Gehältern an eigene Arbeitnehmer*innen der Antragstellerin gewährt worden sind (vgl. die Übersicht bei Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 14 Rn. 44 [2018]) . Randnummer 30 Von diesem weit zu verstehenden Begriff des Arbeitsentgeltes sieht die auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erlassene SvEV Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen bestimmte Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Dem Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV nicht zuzurechnen sind – neben anderen Einnahmen – sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SvEV). Durch Art. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung vom 18.11.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2220) wurden dem Katalog der Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV mit Wirkung vom 1.1.2009 die Nummern 13 und 14 hinzugefügt. Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind danach des Weiteren Sachprämien nach § 37a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV) und Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV) . Randnummer 31 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der ab dem
- April 2015 anwendbaren und hier maßgeblichen anwendbaren Fassung vom 15.4.2015 (BGBl. 2015 I, S. 583) sind die in § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Randnummer 32 Dieser Ausnahmetatbestand ist hier indes nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie die Zuwendungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG versteuert hat. Bei dem an die Mitarbeiter*innen gewährten Versicherungsschutz handelt es sich indes um Einmalzahlungen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Fiktion des § 23a Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Randnummer 33 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist solches Arbeitsentgelt, das nicht der für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut könnten auch solche Zuwendungen einbezogen sein, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in mehreren Zeiträumen und dann auf einmal, d. h. in einer Summe, gezahlt werden. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der (Aus-)Zahlung. Vielmehr ist maßgebend, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d. h. bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 27.10.1989 – 12 RK 9/88, BSGE 66, 34; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158; BSG, Urt. v. 26.1.2005 – B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7) . Als Einmalzahlungen sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen solche Zuwendungen, die nicht durch Arbeitsleistungen in konkreten Entgeltabrechnungszeitraum in dem Sinne erarbeitet sind, dass die Höhe des geldwerten Vorteils vom Umfang oder der Art der Arbeitsleistung abhängt. Randnummer 34 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen ist derjenige der Entstehung des Beitragsanspruchs. Im Sozialversicherungsrecht kann es aus Gründen der Rechtssicherheit prinzipiell nicht akzeptiert werden, dass nach Entstehung des Beitragsanspruchs die Bestimmung über die endgültige Höhe des Arbeitsentgeltes und damit die Höhe der Beiträge von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen abhängt. Versicherungsträger müssen das versicherte Risiko anhand des Arbeitsentgeltes bei Entstehung des Beitragsanspruchs bestimmen können (BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 13/01,
§ 14Nr.
24) . Randnummer 35 Gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV entsteht der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wenn der Arbeitsentgeltanspruch entstanden ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht gezahlt hat. Das Sozialversicherungsrecht folgt insoweit – abweichend vom Steuerrecht – nicht dem Zuflussprinzip. Erhalten Arbeitnehmer allerdings tatsächlich Arbeitsentgelt, ist es für die Einordnung als solches gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV nicht entscheidend, ob ein wirksamer arbeitsrechtlicher Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt bestand. Der Zufluss des Arbeitsentgeltes löst in solchen Fällen den Beitragsanspruch aus (BSG, Urt. v. 26.1.2005 – B 12 KR 3/04R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 13/01 R,
§ 14Nr.
24) . Randnummer 36 Nach summarischer Prüfung spricht im vorliegenden Fall nicht mehr dagegen als dafür, dass die Zuwendung in Form der Gewährung von Versicherungsschutz als betriebliche Krankenversicherung im Zeitpunkt ihrer Gewährung konkreten Arbeitsleistungen in bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zugeordnet werden kann. Randnummer 37 Zunächst spricht die vertragsrechtliche Gestaltung der betrieblichen Krankenversicherung für die Einordnung des Versicherungsschutzes als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, denn ausweislich der Vertragsinformationen (Punkt 9) zu der von der Antragstellerin abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherung ist die Prämie eine Jahresprämie, die vom Versicherungsbeginn an berechnet wird und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten ist. Die Zahlung in gleichen monatlichen Beitragsraten ist lediglich eine vertraglich eigeräumte Option, von der die Antragstellerin keinen Gebrauch mehr macht. Die Vertragsinformation bezieht sich auf genau den hier gegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag, wie sich aus der expliziten Nennung der Vertragsnummer ... in der Überschrift ergibt (Bl. 49 der Gerichtsakte) . Darüber hinaus folgt aus Punkt 13 der Vertragsinformation, dass der Gruppenversicherungsvertrag für die Dauer von einem Jahr geschlossen wird und sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, soweit er nicht vom Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Dies ist zudem in § 2a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung für die Tarifereihe F. bei der A. Krankenversicherung AG, die den Gegenstand der Gruppenkrankenversicherung bildet, festgelegt. § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diese Tarife sieht ebenso vor, dass der Beitrag ein Jahresbeitrag und zum Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten ist, wobei eine monatliche Beitragsratenzahlung vereinbart werden kann. Randnummer 38 Hiergegen lässt sich nicht anführen, der Versicherungsschutz werde nur monatlich gewährt. Unter den vorgenannten Vertragsbedingungen wird der Versicherungsschutz bereits vollständig gewährt, ohne dass er einem oder mehreren einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zugeordnet werden könnte. Der Versicherungsschutz zu Gunsten der Mitarbeiter*innen der Antragstellerin besteht ab dem Monat, der auf die Anmeldung der Mitarbeiter*innen bei der A. Krankenversicherung AG folgt. Erforderlich für die Inanspruchnahme der zusätzlichen betrieblichen Krankenversicherung ist lediglich, dass die/der jeweilige Mitarbeiter/in tatsächlich in einer Beschäftigung bei der Antragstellerin steht und bei der A. Krankenversicherung AG angemeldet ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsanspruchs sind die den Versicherungsschutz veranlassenden Arbeiten noch nicht geleistet. Sie können dementsprechend auch nicht, wie in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts formuliert, als „erarbeitet“ angesehen werden (vgl. BSG, Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R, BSGE 89, 158) . Ein Einfluss auf die monatlichen Entgeltabrechnungen der einzelnen Mitarbeiter*innen ist nicht zu erkennen. Auch bei vorausschauender Betrachtungsweise kann eine Beziehung zu Arbeiten in bestimmten Abrechnungszeiträumen nicht hergestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass eine andere buchhalterische bzw. Vertragsgestaltung möglich gewesen wäre (monatliche Verbuchung der Beiträge zur Gruppenversicherung, vgl. LSG Bayern, Urt. v. 26.10.2016 – L 12 EG 52/14, juris) und eine solche die Annahme laufenden Arbeitslohns gestützt hätte, ist aus der gewählten Vertragsgestaltung und der bewussten Entscheidung für eine Jahresprämie und einen prinzipiell ganzjährigen Versicherungsschutz mit Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr der gegenteilige Schluss zu ziehen. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der Gewährung des Versicherungsschutzes lediglich die Kriterien bekannt, unter denen der Versicherungsschutz gewährt wird. Diese bezogen sich jedoch – vorbehaltlich eines Neueintritts oder eines Wegfalls der Beschäftigung – stets auf ein volles Jahr. Eine Anpassung erfolgt nach den vertraglichen Verhältnissen erst mit dem Folgejahr. Soweit die Antragstellerin anführt, die jährliche Beitragszahlung sei zur Minimierung von Verwaltungsaufwand gewählt worden, mag dies die Motivation der Antragstellerin für eine Vertragsänderung wiedergeben, stellt jedoch kein vollständiges Abbild der Rechtslage dar. Ausweislich der Vertragsunterlagen geht die Vertragsgestaltung durch die Vereinbarung eine Jahresprämie deutlich darüber hinaus. Randnummer 39 Ein anderes folgt nicht aus dem Argument, die Beiträge würden auf monatlicher Grundlage berechnet, denn hierbei handelt es sich um eine reine Berechnungsmodalität. Die in § 6 Abs. 2 des Gruppenversicherungsvertrages vorgesehene monatliche Erstellung einer Rechnung über fällige Beiträge bezieht sich allein auf die Berechnung der Beiträge. Im Falle von Änderungen wird sie jedoch erst im Folgejahr wirksam. Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des Versicherungsschutzes, die für sämtliche Mitarbeiter*innen gilt, die die Versicherung in Anspruch nehmen wollen und bei der A. Krankenversicherung angemeldet sind. Zudem ist die in § 6 Abs. 3 des Gruppenversicherungsvertrages vorgesehene monatliche Zahlung der Beiträge im Lastschrifteinzugsverfahren aufgrund einer ergänzenden Vereinbarung ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien abbedungen worden. Randnummer 40 Eine Zuordnung des gewährten Versicherungsschutzes zu der Fiktion des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV kommt für Zeiträume ab dem
- April 2015 nicht in Betracht, weil die Sachbezüge in Form des Versicherungsschutzes nicht monatlich gewährt werden, wie soeben ausgeführt. Sie bleiben weiterhin dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet. Randnummer 41 Die Mitarbeiter*innen gewährten Geschenke sind ebenso dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Ein Tatbestand, nach welchem gewährte Zuwendungen in Form von Geschenken an eigene Arbeitnehmer*innen nicht der Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen, ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Randnummer 42 Eine Beitragsfreiheit ergibt sich – dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SvEV. Die von dieser Norm erfassten Sachprämien i.S.v. § 37a EStG stehen hier nicht in Rede, denn dabei handelt es sich nur um solche i.S.d. § 3 Nr. 38 EStG, die als geldwerte Vorteile zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen unentgeltlich gewährt werden (Gosch/Avvento in: Kirchhof, EStG,
- Aufl. 2020, § 37a Rn. 4) . Gegenstand des hier laufenden Verfahrens sind indes Zuwendungen nicht an Kund*innen der Antragstellerin, sondern an eigene Arbeitnehmer*innen. Randnummer 43 Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV führt nicht zu einer Beitragsfreiheit der von der Antragstellerin gewährten Zuwendungen, denn diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind danach Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Erfasst werden damit betrieblich veranlasste Sachzuwendungen einschließlich sog. „Incentives“ und Geschenke an Arbeitnehmer*innen von nicht verbundenen Unternehmen Dritter (Werner in: Schlegel/Voelzke, SGB IV,
- Aufl. 2016, § 14 Rn. 142) . Derlei Zuwendungen sind indes nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Vielmehr hat die Antragstellerin Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer*innen gewährt; dies geschah zudem auf Grundlage des § 37b Abs. 2 EStG. Randnummer 44 Eine Beitragsfreiheit ergibt sich auch nicht (mittelbar) aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV. Danach sind dem Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV nicht zuzurechnen sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Versteuerung der Geschenke an eigene Arbeitnehmer*innen der Antragstellerin erfolgte nicht auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern nach § 37b EStG. Randnummer 45 Eine Verjährung des diesbezüglichen Beitragsanspruchs ist nicht eingetreten. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Abweichend von diesem Grundsatz verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Von einer vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung ist auszugehen, wenn der Zahlungspflichtige Beiträge trotz Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt nicht an die Einzugsstelle bzw. den Versicherungsträger abführt. Für die Anwendung der Vorschrift reicht bedingter Vorsatz aus, d. h. wenn der Zahlungspflichtige seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichterfüllung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urt. v. 21.6.1990 – 12 RK 13/89, juris) . Erforderlich ist eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände. Bedingter Vorsatz und damit die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist wird angenommen, wenn die beitragsrechtliche Auswertung eines Lohnsteuerprüfberichtes/-haftungsbescheides unterbleibt, obwohl die Lohn-/Gehaltsabrechnung von fachkundigem Personal, etwa einem Steuerberater oder einer dafür vorgesehenen Abrechnungsstelle, durchgeführt wird (h.M., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 30.3.2000 – B 12 KR 14/99 R,
§ 25Nr.
7; Roßbach in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 25 Rn. 4; Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 25 Rn. 5) . Der Beitragsschuldner muss sich den Vorsatz eines Dritten, den er mit der Beitragsabführung betraut hat, zurechnen lassen. Randnummer 46 Im hier zu beurteilenden Fall spricht nach summarischer Prüfung der Sachlage mehr für als gegen eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung von Beiträgen, denn die Antragstellerin hat die Lohn-/Gehaltsabrechnung durch eine qualifizierte Abrechnungsstelle (Steuerberatungsbüro) durchführen lassen. Dieser lagen die Prüfungsberichte bzw. der Haftungsbescheid der Finanzverwaltung vor, wurden jedoch nach Erhalt nicht im gebotenen Maße sozialversicherungsrechtlich ausgewertet und umgesetzt. Ausgehend davon spricht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Beiträge für im Jahr 2013 zugewendete Geschenke an Mitarbeiter*innen im Jahr 2019 noch nicht verjährt waren. Randnummer 47 Nach summarischer Prüfung rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhebung von Säumniszuschlägen. Die Voraussetzungen dafür, von der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV abzusehen, sind nicht erfüllt. Hiernach sind auf eine durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung Säumniszuschläge nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Angesichts der unterbliebenen sozialversicherungsrechtlichen Auswertung des Lohnsteuerprüfungsberichts bzw. des Lohnsteuerhaftungsbescheides ist eine Glaubhaftmachung dessen bisher nicht erkennbar. Randnummer 48 Auch die Säumniszuschläge dürften nicht verjährt sein, weil für diese ebenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist eingreift (z.B. BSG, Urt. v. 17.4.2008 – B 13 R 123/07 R, SozR 4-2400 § 25 Nr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris; Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, § 25 Rn. 4 [2020]) . Randnummer 49 Eine Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin führt hier auch im Übrigen zu keinem abweichenden Ergebnis. Dabei ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Gesetz das Vollzugsinteresse mit Blick auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides – die Forderung öffentlicher Abgaben in Form von Beiträgen zur Sozialversicherung – in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG bereits als sehr hoch einstuft. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, aus denen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin ein höheres Gewicht beizumessen wäre. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie eventuell verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Folge der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus steht es der Antragstellerin frei, sich wegen der mit einem Forderungseinzug eventuell verbundenen wirtschaftlichen Härten In Form eines Stundungsantrags an die dafür zuständige Einzugsstelle zu wenden (§ 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV i.V.m. § 76 Abs. 3 SGB IV; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris) . Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 51 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens orientiert sich das Gericht dabei an dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (
- Aufl. 2017) , der unter A.II.10.2 in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.3.2012 – L 2 U 164/11 B ER, juris) ein Viertel des Hauptsachestreitwertes als zutreffenden Wert annimmt. Bei der Bestimmung dieses Werts sind Säumniszuschläge auf eine Beitragsnachforderung mit einzubeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R, BSGE 126, 235) . Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war insoweit zu ändern und der Streitwert für beide Rechtszüge auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag endgültig festzusetzen. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) .