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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 AL 10/21 Urteil Zulässigkeit der Berufung trotz fehlender Prozessfähigkeit des Berufungsklägers  -  Vorverfah

Zulässigkeit der Berufung trotz fehlender Prozessfähigkeit des Berufungsklägers - Vorverfahrenspflicht bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Orientierungssatz

  1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Im Interesse eines vollständigen Rechtschutzes muss aber auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlung in die höhere Instanz zu bringen (BSG Beschluss vom
  2. 2005, B 7a AL 162/05 B). (Rn.14)
  3. Zur Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 78 SGG erforderlich. Die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens ist nicht heilbar. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 14 AL 330/20 nachgehend BSG,
  4. September 2023, B 11 AL 25/23 B, Beschluss Tenor
  5. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  6. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  7. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Förderungsmaßnahmen für eine Weiterbildung zu gewähren. Konkret angestrebt ist von der Klägerin eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin. Randnummer 2 Die Klägerin hatte bereits im Mai 2020 einen Bildungsgutschein für eine entsprechende Umschulung beantragt. Die diesbezügliche Ablehnung durch die Beklagte war Gegenstand des Verfahrens L 14 AL 196/20 = L 2 AL 46/20 . Der Bescheid ist bestandskräftig, auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom
  8. Juli 2021, sowie auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  9. Oktober 2021 (B 11 AL 12/21 BH) wird Bezug genommen. Randnummer 3 Nach der ursprünglichen Rechtslage hätte der Restanspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) spätestens mit Ablauf des
  10. März 2020 geltend gemacht werden müssen und noch 63 Tage betragen. Aufgrund eines im August übersendeten Antrags der Klägerin mit verschiedenen Streichungen, aus welchem sich bei wohlwollender Auslegung eine Arbeitslosmeldung zum
  11. März 2020 ergeben konnte und aufgrund der Sonderregelung des § 421d Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. August 2020 der Klägerin Alg für die Zeit vom
  13. März 2020 bis zum
  14. August
  15. Randnummer 4 Am
  16. August 2020 beantragte die Klägerin telefonisch erneut die Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin. Mit Bescheid vom
  17. August 2020 und Widerspruchsbescheid vom
  18. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Beklagten sei seit dem
  19. August 2020 erschöpft, die sachliche Zuständigkeit der Beklagten daher nicht mehr gegeben. Randnummer 5 Die Klägerin hatte bereits am
  20. August 202 Klage erhoben, weil „das Arbeitsamt sie nicht umschule“. Die Umschulung sei immer wieder verzögert worden. Auch nach Erlass des Widerspruchbescheides wolle sie an der Klage festhalten, denn man tue ihr Unrecht. Sie wolle gerne arbeiten und sich für die Gesellschaft nützlich machen. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  21. Februar 2021 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es werde auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Eine Vorverlegung des Alg-Bezuges nach den Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin den Restanspruch inzwischen vollständig aufgebraucht habe. Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid rechtzeitig Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, die Beklagte habe immer wieder eine Testung als Voraussetzung für eine Umschulung benannt, diese Testung aber niemals durchgeführt. Ihre Lebensplanung sei dadurch böswillig vereitelt worden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt wörtlich, Randnummer 8 „das Verfahren zurückzuverweisen. Wäre eine Anhörung richtig erfolgt wie sie vorgeschrieben ist, wäre die Klage auszulegen. Richterliche Hinweise wären dann ergangen bezüglich Unzulässigkeit. Der Fehler ist beim LSG nicht heilbar. Ist ein Fehler nicht heilbar, muss die Rückverweisung erfolgen, auch wenn sie nach 2020 nur noch selten erfolgt. Dass hier entscheiden wird, ist nur zulässig, wenn in dieser Instanz Fehler der ersten Instanz völlig beseitigt werden können. Einen abschließenden Antrag kann ich nicht stellen ohne Anwalt, da es sich um Prozessrecht handelt.“ Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
  22. November 2021 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist nicht schon wegen möglicherweise fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin unzulässig. Randnummer 14 Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist (BSG, Beschluss v. 29.7.2005 – B 7a AL 162/05 B- Juris; BGH, Urteil v. 4.11.1999 – III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122-128). Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden (BGH a.a.O.). Gleiches gilt, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen ein in der Vorinstanz gegen sie ergangenes Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt (BGH, Urteil v. 8.12.2009 – VI ZR 284/08 - FamRZ 2010, 548-550). Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Urteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt. Aus den genannten Gründen ist die Klägerin jedenfalls für die Einlegung der Berufung als prozessfähig zu betrachten. Randnummer 15 Jedoch ist die Berufung unbegründet, denn die am
  23. August 2020 erhobene Klage war unzulässig. Insbesondere richtete sie sich nicht, wovon das SG zu Unrecht ausging, gegen den Bescheid vom
  24. August
  25. Denn dieser Bescheid war bei Eingang der Klage bei Gericht noch nicht ergangen. Damit war die Klage nicht statthaft, denn über einen Anspruch der Klägerin auf Umschulungsleistungen hat die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher muss vorliegen, damit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist. Eine Möglichkeit, dies nachzuholen, wie es im Falle des fehlenden Vorverfahrens der Fall ist, vgl. § 78 SGG, besteht bei fehlendem Verwaltungsakt nicht, weil es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt. Randnummer 16 Die Klage war bei dem hier ersichtlichen Zeitablauf – Antrag am
  26. August 2020, Klagerhebung am
  27. August 2020 – auch nicht, gegen die ausdrücklichen Ausführungen in der Klagschrift, als Untätigkeitsklage auszulegen. Randnummer 17 Im Übrigen war die Klage aber auch unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen, rechtskräftigen Urteil vom
  28. Juli 2015 ( L 2 AL 46/20 ) Bezug genommen. Randnummer 18 Eine Zurückverweisung kam nicht in Betracht, denn die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens ist nicht heilbar, auch nicht durch das erstinstanzliche Gericht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die erste Instanz die Klägerin hierzu nicht angehört hat. Randnummer 19 Das Gericht konnte dem Beklagtenvertreter gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und es durfte zu diesem Zweck auch die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 110a SGG, welcher eine Anfechtbarkeit einer entsprechenden Entscheidung auch ausdrücklich ausschließt. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.