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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 Bf 28/19 Urteil Gebühren für die Gewährung einer Akteneinsicht; Vertretung; Gebührenschuldner § 2 Abs

gesetz (Gebühr für Akteneinsicht) handelt es sich - trotz ihrer sog. gesetzesändernden Wirkung - um im Grundsatz unbedenkliches Verordnungsrecht. (Rn.45) 2. Die Erhebung von Gebühren für die Gewährung

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Geb

G (hierzu unter bb]),

§ 9Abs. 1 Nr. 3 Geb

G (hierzu unter cc]). § 9 Abs. 1 Nr. 4 GebG – besondere Überwachung – scheidet bereits vom Wortlaut und § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG scheidet als Auffangvorschrift aus, wenn – wie hier – bereits im Grundsatz § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GebG inhaltlich einschlägig sind. Im Übrigen unterliegt § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG demselben Konstrukt wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG . Randnummer 72

  1. aa)Der Kläger ist nicht Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG . Danach ist derjenige zur Zahlung von Verwaltungsgebühren verpflichtet, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt. Vorliegend hat der Kläger zwar die Amtshandlung beantragt. Der Kläger hat diese jedoch als Dritter im Sinne der Vorschrift für seinen insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG gebührenpflichtigen Mandanten beantragt. Randnummer 73 aaa) § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG ist dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen ein Vertreter im Namen des Vertretenen (mit Vertretungsmacht) die Amtshandlung beantragt, allein der Vertretene und nicht der Vertreter Gebührenschuldner im Sinne der Vorschrift ist. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift, als auch eine historische, systematische und teleologische Auslegung der Norm. Im Einzelnen: Randnummer 74 Der Wortlaut sieht vor, dass derjenige zur Zahlung von Verwaltungsgebühren verpflichtet ist, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt. Der Wortlaut berücksichtigt bereits den Fall, dass jemand nicht persönlich die Amtshandlung beantragt, gleichwohl aber als „Antragsteller“ gilt, wenn der Antrag durch einen ihn vertretenen Dritten erfolgt. Randnummer 75 Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für diese Auslegung. Randnummer 76 In § 8 Abs. 1 Satz 1 GebG vom 5. Juli 1954 (GVBl. S. 51) fand sich eine nahezu wortgleiche Regelung wie in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG . § 8 Abs. 1 Satz 1 GebG vom 5. Juli 1954 lautete: „Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist, wer die besondere Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst.“ In der Begründung des Gesetzesentwurfs kommt eindeutig zum Ausdruck, dass in den Fällen, in denen ein Vertreter im Namen des Vertretenen (mit Vertretungsmacht) die Amtshandlung beantragt, allein der Vertretene und nicht der Vertreter Gebührenschuldner sein soll. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es zu § 8 (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Nr. 30/1954, S. 25) u. a.: „Absatz 1 knüpft für Verwaltungsgebühren an das bisherige Recht an, indem er den Veranlasser zum Gebührenpflichtigen macht. Veranlasser ist, wie bereits in Ziffer III erörtert, derjenige, der die Ursache für die Sondertätigkeit der Verwaltung setzt. (…) Veranlasser in Fällen einer willentlichen Inanspruchnahme ist zweifellos immer derjenige, der im eigenen Namen die Verwaltung in Bewegung setzt. Es wäre jedoch unvertretbar, den mit der Verwaltung in Berührung Gekommenen auch dann gebührenpflichtig zu machen, wenn er in fremden Namen handelt; dann richtet sich ja auch die Amtshandlung nicht an ihn, sondern an seinen Auftraggeber. Damit auch die Fälle erfasst werden können, die im bürgerlichen Recht mit dem Stichwort ‚Vertreter ohne Vertretungsmacht‘ bezeichnet sind, kann der unmittelbare Veranlasser nur dann befreit werden, wenn sein Handeln dem angeblich Vertretenen tatsächlich zuzurechnen ist.“ Randnummer 77 Im Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 (GVBl. S. 103) wurde – nunmehr in § 9 – die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 GebG vom 5. Juli 1954 nahezu wortgleich aufgegriffen. § 9 Abs. 1 Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 lautete: „Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst.“ In der Gesetzesbegründung (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Nr. 1463/1966, S. 9) wurde sodann auf das Gesetz aus 1954 Bezug genommen. Randnummer 78 § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (GVBl. S. 37) knüpfte an die Vorgängerregelungen nahtlos an und lautete in seiner ursprünglichen Fassung: „Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet, 1. der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder dem das Handeln der Behörde zugute kommt (…).“ Diese Anknüpfung an die Vorgängerregelungen kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, in der es zu § 9 (Bü-Drs. 11/4694, S. 25 f.) u. a. heißt: „§ 9 entspricht weitgehend § 9 des geltenden Gesetzes. (…) Gegenüber § 9 Absatz 1 des geltenden Gesetzes wird darin auch derjenige zum Gebührenpflichtigen bestimmt, dem eine Amtshandlung zugute kommt. Damit wird die bisher fehlende Möglichkeit geschaffen, zum Beispiel auch vom Rechtsnachfolger eines Antragstellers Gebühren verlangen zu können, wenn der Antragsteller nicht zur Zahlung herangezogen werden kann.“ Hieraus kann geschlossen werden, dass auch inhaltlich der Rechtsgedanke, dass es unvertretbar wäre, den mit der Verwaltung in Berührung Gekommenen auch dann gebührenpflichtig zu machen, wenn er in fremden Namen handelt, beibehalten werden sollte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG statt „veranlasst“ nunmehr „beantragt“ heißt. Mit dieser Änderung sollte – wie es in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Ausdruck kommt (Bü-Drs. 11/4694, S. 25) – wohl nur eine stärkere Rückkopplung an § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebG erfolgen, wonach Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben werden, die auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen, da anders als im Falle der Veranlassung bei einem Antrag immer eine willentliche Inanspruchnahme der Verwaltung gegeben ist. Randnummer 79 Die nachfolgenden Änderungen des § 9 GebG (insbesondere wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 16. November 1999 [GVBl. S. 256] „dem das Handeln der Behörde zugute kommt“ aus der Nr. 1 zur Nr. 2 verschoben) betrafen sodann nicht mehr die hier maßgebliche Regelung „der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt“. Randnummer 80 Auch die systematische Auslegung streitet für die Auslegung, dass in den Fällen, in denen ein Vertreter im Namen des Vertretenen (mit Vertretungsmacht) die Amtshandlung beantragt, allein der Vertretene und nicht der Vertreter Gebührenschuldner im Sinne der Vorschrift ist. Randnummer 81 Dies ergibt sich zunächst einmal aus einem Vergleich zu den Regelungen im Gerichtskostengesetz. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Kosten in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (verwaltungsgerichtliche Verfahren), wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Dokumentenpauschale ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Es ist geklärt, dass die Kostentragungspflicht daran anknüpft, wer das Verfahren als solches beantragt hat, wofür die Person des Unterzeichners des Antrags für sich genommen ohne Belang ist, da sich die Frage, wer der eigentliche Antragsteller ist, allein nach den Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB bestimmt (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2006, 1 So 148/05, juris Rn. 3; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, Kommentar, 5. Aufl. 2021, § 28 GKG Rn. 2; Meyer, GKG/FamGKG, Kommentar, 17. Aufl. 2020, § 22 GKG Rn. 11, § 28 GKG Rn. 6; Toussaint, Kostenrecht, Kommentar, 51. Aufl. 2021, § 22 GKG Rn. 6, § 28 GKG Rn. 5). Randnummer 82 Soweit die Beklagte darauf verweist, dass das Gebührengesetz seinem Wortlaut nach auf den Beantragenden der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Abgrenzung zum (außer Kraft getretenen) Verwaltungskostengesetz abstelle, das in § 13 Abs. 1 Nr. 1 den Kostenpflichtigen danach definiert habe, „wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird“, so dass anders als beim Verwaltungskostengesetz eine Vertretung nicht dazu führe, dass die Folgen der Antragstellung in der Person des Vertretenen einträten und dieser als Veranlasser angesehen werde, ist dies nicht überzeugend. Dieser Schluss der Beklagten aus der Wortwahl „beantragt“ statt „veranlasst“ blendet aus, dass es im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG auch „oder durch Dritte beantragt“ heißt. Randnummer 83 Schließlich spricht auch der Telos der Norm für die Auslegung, dass in den Fällen, in denen ein Vertreter im Namen des Vertretenen (mit Vertretungsmacht) die Amtshandlung beantragt, allein der Vertretene und nicht der Vertreter Gebührenschuldner im Sinne der Vorschrift ist. Randnummer 84 Die Kostentragungspflicht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG knüpft ersichtlich daran an, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, in dessen Auftrag die Leistung erbracht wird. Dies ist in Vertretungsfällen der Vertretene (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.1989, OVG Bs VI 62/89, n. v. – zu § 9 Abs. 2 GebG ). Es ist nicht ersichtlich, dass nicht die allgemeinen Vertretungsregeln zu gelten haben. Randnummer 85 Aus der Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht bei der Aktenübersendung kann gerade nicht geschlossen werden, dass der Rechtsanwalt selbst, auch dann wenn er keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern den Anspruch namens und in Vollmacht seines Mandanten geltend macht, Gebührenschuldner ist. Im Gegenteil stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass einerseits das Gesetz nur dem Rechtsanwalt eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle ermöglicht, andererseits die Aktenübersendung seiner Arbeitserleichterung dient, da ihm dies insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen ermöglicht und ihm damit eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis verschafft. Dieser dem Rechtsanwalt gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben (BGH, Urt. v. 6.4.2011, IV ZR 232/08, NJW 2011, 3041, juris Rn. 17 ff. – zu § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2013, 11 S 1720/13, VBlBW 2014, 355, juris Rn. 17 ff. – zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Ein eigener Vorteil des Rechtsanwalts, der die Erhebung der Gebühr bei ihm als Ausnahme von den allgemeinen Vertretungsregeln – wie etwa bei der Aktenübersendung – rechtfertigen würde, ist bei der einfachen Akteneinsicht aber gerade nicht erkennbar. Randnummer 86 bbb) Vorliegend hat der Kläger die Akteneinsicht auch namens und in Vollmacht seines Mandanten beantragt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 legte der Kläger im Namen und Auftrag seines Mandanten unter Vorlage einer Vollmacht Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht in die Prüferbestellungen, die Prüfungsakte und die Prüfungsprotokolle sowie die Inaugenscheinnahme der vier Phantomarbeiten des Prüflings in Zahnersatzkunde. Vor diesem Hintergrund lässt sich im vorliegenden Fall ausschließen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im eigenen Namen aufgetreten ist oder der Wille, im Namen seines Mandanten zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.1989, OVG Bs VI 62/89, n. v. – zu § 9 Abs. 2 GebG ). Angesichts der vorgelegten Vollmacht bestehen auch keinerlei Zweifel im Hinblick auf seine Vertretungsmacht (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.1989, a.a.O.). Randnummer 87
  2. bb)Der Kläger ist auch nicht Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG . Danach ist derjenige zur Zahlung von Verwaltungsgebühren verpflichtet, dem das Handeln der Behörde zugutekommt. Vorliegend kam die Akteneinsicht dem Verwaltungsverfahren zugute, in dem der Mandant des Klägers, durch letzteren vertreten, Widerspruch eingelegt hat. Ein zusätzlicher, eigener Vorteil des Klägers bestand nicht. Randnummer 88
  3. cc)Der Kläger ist auch nicht Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GebG . Danach ist derjenige zur Zahlung von Verwaltungsgebühren verpflichtet, in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Vorliegend wurde die Akteneinsicht ersichtlich im überwiegenden Interesse des Mandanten des Klägers vorgenommen, da diese im Zuge seines Widerspruchverfahrens erfolgte. Ein zusätzlicher, eigener Vorteil des Rechtsanwalts ist – wie ausgeführt – nicht erkennbar. Randnummer 89 2. Der Kläger ist auch nicht der richtige Adressat hinsichtlich der Kopierkosten nach Nr. 3 Buchst.
  4. a)der Anlage zum Gebührengesetz. Randnummer 90 Der Kläger ist weder Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG (hierzu unter a]),

§ 9Abs. 1 Nr. 2 Geb

G (hierzu unter b]),

§ 9Abs. 1 Nr. 3 Geb

G (hierzu unter c]). § 9 Abs. 1 Nr. 4 GebG – besondere Überwachung – scheidet bereits vom Wortlaut und § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG als Auffangvorschrift aus, wenn – wie hier – bereits im Grundsatz § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GebG inhaltlich einschlägig sind. Randnummer 91

  1. a)Der Kläger ist nicht Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG . Randnummer 92 Wie bereits ausgeführt, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen ein Vertreter im Namen des Vertretenen (mit Vertretungsmacht) die Amtshandlung beantragt, allein der Vertretene und nicht der Vertreter Gebührenschuldner im Sinne der Vorschrift ist. Vorliegend hat der Kläger die Amtshandlung im Namen seines Mandanten beantragt. Zwar erfolgte dies nicht ausdrücklich. Insoweit hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Berufungsgerichts ausgeführt, dass über die Frage, für wen die Kopien angefertigt werden sollen, in der Situation vor Ort während der Akteneinsicht nicht gesprochen worden sei. Er habe die Akten durchgesehen und die relevanten Seiten gekennzeichnet. Die Mitarbeiterin der Beklagten sei sodann mit den Akten zum Anfertigen der Kopien zum Kopiergerät gegangen und habe ihm anschließend die Kopien überreicht (vgl. die Sitzungsniederschriften vom 19. November 2018 – Verwaltungsgericht –, Bl. 100 d.A., und vom 20. Oktober 2021 – Berufungsgericht –, Bl. 225 d.A.). Gleichwohl war für die Beklagte bei lebensnaher Betrachtung hinreichend erkennbar, dass der Kläger ihr gegenüber nicht im eigenen Namen auftreten wollte, sondern im Namen seines Mandanten. Die Bitte um Anfertigung der Kopien erfolgte ersichtlich im Rahmen des Widerspruchverfahrens, in dem der Kläger als Vertreter seines Mandanten auftritt. Angesichts der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Vollmacht bestehen auch keinerlei Zweifel im Hinblick auf seine Vertretungsmacht. Randnummer 93
  2. b)Der Kläger ist auch nicht Gebührenschuldner nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG . Zwar kamen die Kopien auch dem Kläger in dem Sinne zugute, als dass sie ihm die Arbeit erleichterten, da dieser bei der späteren Anfertigung der Widerspruchsbegründung statt auf eigene Notizen oder seine Erinnerung auf die Kopien zurückgreifen konnte. In erster Linie kam die Anfertigung aber dem Verfahren zugute, in dem Widerspruch eingelegt worden war, und damit dem vom Mandanten des Klägers geführten Verwaltungsverfahren. Dem entspricht auch der Grundsatz der Waffengleichheit im Rahmen eines fairen Verfahrens, dass dem Widerspruchsführer, mithin dem Mandanten des Klägers, die gleichen Unterlagen zur Verfügung stehen wie der Beklagten. Damit besteht letztlich kein Vorteil, der es rechtfertigen könnte, den Kläger neben seinem Mandanten in Anspruch zu nehmen. Randnummer 94
  3. c)Auch eine Kostentragungspflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GebG scheidet aus. Vorliegend wurde die Anfertigung der Kopien im überwiegenden Interesse des Mandanten des Klägers vorgenommen. Zwar dienten die Kopien – wie bereits ausgeführt – auch der Arbeitserleichterung des Klägers. Gleichwohl diente die Anfertigung ganz überwiegend dem Mandanten des Klägers, da die Amtshandlung im Zuge seines Widerspruchverfahrens vorgenommen wurde und in erster Linie diesem Verfahren und dessen inhaltlicher Begründung diente. Randnummer 95 II. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 13,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2017. Randnummer 96 Dabei kann dahinstehen, ob der Rückzahlungsanspruch hier aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 GebG folgt oder ob insoweit auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder Folgenbeseitigungsanspruch abzustellen ist. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 16.11.2007, 9 B 36/07, NVwZ 2008, 212, juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 97 Auch der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ist gegeben. Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005, 6 B 80/04, juris Rn. 6) zu entrichten. Der Zinsanspruch besteht, wie sich aus dem entsprechend anwendbaren § 187 Abs. 1 BGB ( OLG Hamburg, Urt. v. 7.10.2016, 1 U 292/15 , ZIP 2016, 2080 , juris Rn. 29 ) ergibt, ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die im Verwaltungsprozess gemäß § 90 Abs. 1 VwGO mit Erhebung der Klage beginnt. Rechtshängig wurde die Klage mit Eingang am 20. Oktober 2017, der Zinsanspruch lief also ab dem 21. Oktober 2017. B. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. C. Randnummer 99 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.