Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung von Sozialversicherungsbeitragszahlungen für Arbeitnehmer der Schuldnerin: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes; Gläubigerkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und von dem Benachteiligungsvorsatz Orientierungssatz 1. Eine Schuldnerin, die zahlungsunfähig ist und ihre Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil sie weiß, dass ihr Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. (Rn.24) 2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen die Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381). (Rn.25) 3. Bei einer Schuldnerin sind mehrere, eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags Forderungen für Energielieferungen über insgesamt € 190.629,99 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht und weiter Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nur schleppend und teils erst in der Zwangsvollstreckung beglichen hat. (Rn.26) 4. Der Kenntnis der - drohenden - Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die - drohende - Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. (Rn.28) 5. Von einer Kenntnis einer gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer der Schuldnerin über die Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung in einem Schreiben "letztmalig" zur Zahlung der Beitragsschulden auffordert und ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hinweist. (Rn.29) 6. Es ist ausreichend, wenn die gesetzliche Krankenversicherung (Anfechtungsgegner) im allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, muss nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Eine solche allgemeine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner auf der Grundlage einer von der Schuldnerin tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zu Tage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf die Schuldnerin zurückgehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 und BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231) (Rn.34) 7. Auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom dem Benachteiligungsvorsatz kann aber für solche Zeiträume nicht geschlossen werden, in denen die Schuldnerin trotz diverser Rücklastschriften Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Fälligkeit der eingezogenen Beträge vollständig zahlt. (Rn.36) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 71.735,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22% und die Beklagte 78%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen die beklagte Krankenversicherung, bei der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin versichert gewesen sind, nach Anfechtung von der Schuldnerin entrichteter Sozialversicherungsbeitragszahlungen einen insbesondere auf §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückgewähranspruch geltend. Randnummer 2 Der Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin ist am 1. Februar 2013 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat mit Beschluss vom 8. März 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts M. in Anlage K 1). Randnummer 3 Die Schuldnerin hatte im Zeitraum vom 30. März 2011 bis zum 7. Dezember 2012 die nachfolgenden Sozialversicherungsbeitragszahlungen an die Beklagte entrichtet: Randnummer 4 30. März 2011 € 5.441,08 18. April 2011 € 1.304,95 17. Mai 2011 € 1.304,95 28. April 2011 € 5.481,02 10. Juni 2011 € 5.538,52 16. Juni 2011 € 1.304,95 12. Dezember 2011 € 22.713,08 23. Januar 2012 € 237,53 23. März 2012 € 23.039,08 06. Juni 2012 € 10.104,26 06. Juni 2012 € 2.803,38 21. Juni 2012 € 677,60 13. Juli 2012 € 667,47 19. Juli 2012 € 2.982,83 20. August 2012 € 1.053,11 21. August 2012 € 667,47 23. August 2012 € 670,00 31. August 2012 € 4.069,66 25. September 2012 € 7,60 16. Oktober 2012 € 687,21 16. Oktober 2012 € 690,00 07. Dezember 2012 € 665,15 Summe € 92.110,90 Randnummer 5 Unstreitig ist es auf Zahlungen der Schuldnerin vom 1. März 2011, vom 1. Juni 2011, vom 12. Juli 2011 und vom 22. Juli 2011 hin zu Rücklastschriften gekommen. Die retonierten Beträge vom 1. März 2011 und vom 1. Juni 2011 hat die Schuldnerin sodann binnen 3 Wochen nach Fälligkeit an die Beklagte vollständig gezahlt. Bis Mitte Juni 2011 geriet die Schuldnerin gegenüber der Beklagten nie in einen Zahlungsrückstand von mehr als einem Beitragsmonat (einzelne Zahlungsdaten und -beträge siehe Klagerwiderung vom 1. Dezember 2014 Seite 6 f., Bl. 29 f. d. A.). Ebenso unstreitig änderte sich Ende Juni 2011 nicht nur das Beitragszahlungsverhalten der Schuldnerin. Sie kam vielmehr auch ihrer Pflicht zur Übermittlung des Beitragsnachweises (§ 28 f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) nicht mehr nach. Für Juni 2011 schätzte die Beklagte daraufhin den Monatsbeitrag und zog ihn mit Lastschrift vom 28. Juni 2011 vom Geschäftskonto der Schuldnerin ein (€ 5.481,02). Die Lastschrift wurde unter dem 12. Juli 2011 retourniert. Mit weiterer Lastschrift vom 20. Juli 2011 zog die Beklagte sodann vom Geschäftskonto der Schuldnerin den geschätzten Gesamtsozialversicherungbeitrag für den Beitragsmonat Juni 2011 (€ 5.481,02), die geschätzten Beiträge freiwillig bei ihr versicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin für den Beitragsmonat Juni 2011 (€ 1.304,95), Säumniszuschläge (€ 54,50) und Kosten (€ 3,00) ein. Diese Lastschrift wurde unter dem 22. Juli 2011 retourniert. Die Beklagte erinnerte die Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 (Anlage K 2) an die Zahlung der Beiträge Juni 2011 sowie der inzwischen ebenfalls fälligen Beiträge Juli 2011. Mit Mahnschreiben vom 4. August 2011 (Anlage K 3) forderte sie die Schuldnerin zur Zahlung der Beiträge Juni und Juli 2011 - Summe € 12.472,49 - bis zum 17. August 2011 auf. Nach der Fristsetzung hieß es in dem Mahnschreiben: „Anderenfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen...“ Mit weiterem Schreiben vom 19. August 2011 (Anlage K 4) wies die Beklagte darauf hin, dass auch die Beitragszahlungen freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin für die Monate Juni und Juli 2011 nicht eingegangen seien. Sie forderte die Schuldnerin auf, die rückständigen Beträge - Summe € 2.651,90 - bis spätestens 26. August 2011 zu zahlen. Nachdem der Betrag nicht fristgemäß einging, beendete die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2011 (Anlage K 5) das Firmenzahlungsverfahren betreffend freiwillig versicherter Arbeitnehmer der Schuldnerin. Wie avisiert beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt mit der Vollstreckung rückständiger Beiträge der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (Anlage K 6) kündigte das Hauptzollamt B. die Vollstreckung der offenen Beiträge Juli 2011 in Höhe von € 5.545,02 an. Schließlich richtete die Beklagte am 26. November 2011 ein mit „Beitragsrückstände - Insolvenzantrag“ überschriebenes Schreiben (Anlage K 7) an die Schuldnerin. In ihm wurden die Beitragsrückstände für den Zeitraum Juni bis September 2011 mit € 22.713,08 brutto beziffert. Sodann hieß es: „Wir geben Ihnen jetzt letztmalig die Möglichkeit, die Beitragsschulden bis zum 12. Dezember 2011 zu überweisen. Anderenfalls werden wir ein Insolvenzverfahren beantragen....“ Die Schuldnerin zahlte daraufhin am 12. Dezember 2011 € 22.713,08. Randnummer 6 Der Kläger trägt vor, die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz an die Beklagte gezahlt. Die Schuldnerin sei bereits zur Zeit der ersten angefochtenen Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe zur Zeit der Zahlungen Kenntnis von Umständen gehabt, die den zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geboten hätten. Randnummer 7 Dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe, folge aus der Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten. So hätten diverse Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, die bereits vor den angefochtenen Zahlungen jeweils fällig und zahlbar gewesen seien. Der Kläger verweist insoweit auf die Excel-Tabelle Anlage K 8, die sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen unter Angabe der Fälligkeitsdaten ausweise, sowie auf die Insolvenztabelle in Anlage K 9. Insbesondere hätten bereits aus dem Jahr 2009 herrührende Forderungen der R. Vertrieb AG betreffend Energielieferungen in Höhe von insgesamt € 190.629,99 (Anlage K 10) bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt worden seien. Die Forderung sei nicht gestundet gewesen, wie sich aus der Sperrandrohung der R. Vertrieb AG aus dem Januar 2011 (Anlage K 15) und der weiteren E-Mail der R. vom 24. Februar 2012 (Anlage K 16) ergebe, in welcher es u.a. heiße: „Es wäre sehr schön, wenn Zahlungen nicht immer erst nach Einschalten des Inkasso-Sperr-Prozesses erfolgen würden...“ Zudem habe auch die Bkk f. Sozialversicherungsbeiträge der Schuldnerin erst im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können, was sich aus deren Pfändungs- und Überweisungs-Verfügungen vom 22. Juni 2011 (Rückstand € 58.017,99, Anlage K 17) und vom 19. Juli 2010 (€ 60.059,72, Anlage K 18) ergebe. Randnummer 8 Die Beklagte habe Kenntnis von Umständen gehabt, aus denen die - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend zu folgern gewesen sei: Der Kläger führt insoweit die Rücklastschriften vom 1. März 2011, vom 1. Juni 2011, vom 12. Juli 2011 und vom 22. Juli 2011 an. Zahlungen der Schuldnerin seien auf einen angedrohten Insolvenzeröffnungsantrag seitens der Beklagten (Schreiben vom 26. November 2011, Anlage K 7) hin erfolgt. Schon zuvor seien die Zahlungen der Beiträge erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen (Schreiben der Beklagten in Anlagen K 2 bis K 5) vorgenommen worden. Hinzu komme, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafbewehrt sei. Schließlich habe die Beklagte bezüglich des freiwillig versicherten Mitarbeiters T. bereits am 22. Februar 2011 das Hauptzollamt mit der zwangsweisen Vollstreckung beauftragt (Vollstreckungsankündigung in Anlage K 19). Randnummer 9 Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt der Kläger den Ersatz der mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragten jetzigen Prozessbevollmächtigten einhergehender Kosten (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 92.110,90 zuzüglich Kommunikationspauschale). Die Beklagte sei mit Ablauf der im Anfechtungsschreiben vom 25. April 2014 (Anlage K 11) genannten Frist - 23. Mai 2014 - in Verzug geraten. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 92.110,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.863,40 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie nimmt einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur Zeit der angefochtenen Zahlungen in Abrede. Der Kläger habe eine - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht schlüssig dargetan. Auch habe es bei der Beklagten an einer Kenntnis von Umständen gefehlt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen lassen müssen. Bis Mitte Juni 2011 sei das Zahlungsverhalten der Schuldnerin völlig unauffällig gewesen. Sie sei gegenüber der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nie in einen Rückstand von mehr als einem Beitragsmonat geraten. Richtig sei, dass sich ab Ende Juni 2011 ein verändertes Beitragszahlungsverhalten der Schuldnerin gezeigt habe, die auch ihrer Pflicht zur Übermittlung der Beitragsnachweise nicht mehr nachgekommen sei. Auf die Ankündigung eines von der Beklagten zu stellenden Insolvenzeröffnungsantrags hin - Schreiben vom 26. November 2011 (Anlage K 7) - sei am 30. November 2011 ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Schuldnerin und der Mitarbeiterin B. der Beklagten geführt worden. In jenem Telefongespräch sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass infolge eines Brandes Chaos im Betrieb der Schuldnerin geherrscht habe (Beweis: Zeugin B.). Für die Beklagte habe der Brand das nachlässige Zahlungsverhalten der Schuldnerin ab Ende Juni 2011 bis zum November 2011 plausibel erklärt. Nicht die Ankündigung eines Insolvenzeröffnungsantrags, sondern die Normalisierung der Betriebsabläufe sei der Grund der Zahlung vom 12. Dezember 2011 gewesen. Randnummer 15 Im übrigen habe die Beklagte keine Kenntnis von den Rechtshandlungen der Schuldnerin gehabt. Es habe sich jeweils um bargeldlose Überweisungen der Schuldnerin gehandelt. Kenntnis habe die Beklagte erst erlangen können, als die jeweilige Zahlung ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Zu jenem Zeitpunkt seien die Rechtshandlungen aber bereits abgeschlossen gewesen. Randnummer 16 Unabhängig von einer etwaigen Berechtigung der klägerischen Hauptforderung sei jedenfalls die auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren des Klägers gerichtete Nebenforderung unbegründet. Es werde bestritten, dass der Kläger Rechtsanwaltsgebühren an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Randnummer 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mitarbeiterin B. der Beklagten über den Inhalt des Telefonats vom 30. November 2011. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juni 2015 Seite 2 f. (Bl. 55 f. d. A.). Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ein Rückgewähranspruch in Höhe von € 71.735,43 hinsichtlich von der Schuldnerin an die Beklagte entrichteter Sozialversicherungsbeiträge zu (Zahlungen vom 12. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012; im Folgenden: 1.). Hingegen ist die Klage nicht gerechtfertigt, soweit mit ihr die Rückgewähr der zuvor geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (Zahlungen vom 30. März 2011 bis zum 16. Juni 2011) verlangt wird (im Folgenden: 2.). Auch ein Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu (im Folgenden: 3.). Randnummer 20 Im Einzelnen: Randnummer 21 1. Hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2011 bis zum 7. Dezember 2012 - Summe € 71.735,43 - hat der Kläger gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Randnummer 22 Bei den angefochtenen Zahlungen hat es sich um Rechtshandlungen gehandelt, die innerhalb von 10 Jahren vor Eingang des Insolvenzeröffnungsantrags beim Insolvenzgericht (1. Februar 2013) erfolgt sind. Die Schuldnerin hat bei diesen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt (a). Die Beklagte hatte zur Zeit der Zahlungen Kenntnis von solchen Umständen, die den Schluss auf eine - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zwingend geboten haben (b). Auch hat es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an einer Kenntnis der Beklagten von den Rechtshandlungen der Schuldnerin gefehlt (c). Randnummer 23 a. Die Schuldnerin hat ihre Zahlungen mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Randnummer 24
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