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LG Hamburg 22. Zivilkammer 322 O 96/21 Urteil Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Verletzung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten bei erneuter Zei

Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Verletzung von Prüfungs- und Aufklärungspflichten bei erneuter Zeichnung einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit Containerkäufern Orientierungssatz

  1. Ein Kapitalanlagevermittler verletzt seine Auskunfts- und Risikoaufklärungspflicht, wenn er einen Kapitalanleger bereits früher zu der streitgegenständlichen Kapitalanlage (Beteiligung an Kauf- und Verwaltungsverträge über Container) beraten hat, ihm klar ist, dass eine erneute Beteiligung an der Kapitalanlage auf Grundlage dieser früheren Beratung gezeichnet wird und er es unterlässt zu prüfen, ob der Inhalt der früheren Beratung weiter gilt. Dazu gehört auch prüfen, ob es neue relevante Informationen über die mit der Kapitalanlage (bei einer GmbH) verbundenen Risiken gibt. Über neu entstandene Risiken muss er dann den Kapitalanleger aufklären. (Rn.15)
  2. Ist nach der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens davon auszugehen, dass der Kapitalanlager die Anlage nicht wieder gezeichnet hätte, wären ihm die neuen Risiken bekannt gewesen, haftet der Kapitalanleger für eintretende Verluste. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
  3. April 2022, 6 U 126/21, Beschluss Tenor
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 49.187,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem
  5. November 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der verbleibenden Rechte aus dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter Dr. J. über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die P. G. V.- und V.-GmbH (..., AG M.) in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge Nr.... und Nr.... vom
  6. November
  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen, insbesondere einer Rückzahlung der erhaltenen Mieten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den streitgegenständlichen P. Containerkaufverträgen Nr.... und Nr.... vom
  8. November 2016 resultieren und die ohne Abschluss dieser Verträge nicht eingetreten wären.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.194,72 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
  10. April 2021 zu zahlen.
  11. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von € 4.486,24 erledigt ist.
  12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  14. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unzureichender Anlageberatung in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin zeichnete unter Mitwirkung der Beklagten am
  15. November 2016 bei der P. G. V.- und V.-GmbH Kauf- und Verwaltungsverträge über Container (Anl. K 9). Die Gesellschaft wurde insolvent. Randnummer 3 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt. Die Beklagte sei deswegen verpflichtet, ihr den insoweit entstandenen Schaden zu ersetzen. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage in der Hauptsache in Höhe von € 4.486,24 für erledigt erklärt hat, Randnummer 5
  16. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 49.187,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem
  17. November 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der verbleibenden Rechte aus dem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter Dr. J. über die Höhe der anerkannten Forderung im Insolvenzverfahren über die P. G. V.- und V.-GmbH (..., AG M.) in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge Nr.... und Nr.... vom
  18. November 2016, Randnummer 6
  19. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen, insbesondere einer Rückzahlung der erhaltenen Mieten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den streitgegenständlichen P. Containerkaufverträgen Nr.... und Nr.... vom
  20. November 2016 resultieren und die ohne Abschluss dieser Verträge nicht eingetreten wären, Randnummer 7
  21. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.194,72 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
  22. November 2020 zu zahlen (außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in einer Höhe von 1,5 Geschäftsgebühr), Randnummer 8
  23. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie macht geltend, die Klägerin sei durch frühere Beratungen über die Kapitalanlage aufgeklärt worden. Ein Wunsch nach einer erneuten Beratung habe es vor Abschluss der vorliegenden Geschäfte nicht gegeben. Randnummer 12 Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist begründet aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht. Randnummer 14 Zwischen der Beklagten und der Klägerin ist ein konkludenter Auskunftsvertrag zustande gekommen. Das gilt sowohl, wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, wonach zu den vorliegenden Geschäften eine Beratung stattgefunden hat, als auch wenn man mit dem Beklagtenvortrag davon ausgeht, dass die Klägerin vor der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage nicht den Wunsch nach einer Beratung geäußert hat und dementsprechend auch keine stattgefunden hat. Randnummer 15 Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass die Klägerin durch frühere Beratung mit Sohn und Ehemann über die Kapitalanlage aufgeklärt worden sei. Die Beklagte musste daher davon ausgehen, dass die Klägerin die Beteiligung auf der Grundlage der behaupteten früheren Beratung zeichnete. Die Beklagte hätte deshalb überprüfen müssen, ob der Inhalt ihrer früheren Beratung weiter gelten würde. Dazu hätte gehört, zu prüfen, ob es neue relevante Informationen über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken gab. Insbesondere hätte die Beklagte sich über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den Jahresabschlüssen der P. G. V.- und V.-GmbH informieren und die entsprechenden Informationen an die Klägerin weitergeben müssen. Die Kammer folgt insoweit den rechtlichen Überlegungen des Landgerichts München I in der als Anlage K 40 zur Akte gereichten Entscheidung. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Randnummer 16 Nach der Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Information nicht gezeichnet hätte. Randnummer 17 Die Beklagte ist verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe des Anlagebetrages von € 58.290,00 abzüglich erhaltener Zahlungen von € 4.486,24 und Ausschüttungen in Höhe von € 3.159,66 und € 1.456,36 zu ersetzen. Randnummer 18 Der Klagantrag zu
  24. ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 19 Zinsen auf die zugesprochene Hauptforderung stehen der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs, 1 BGB zu. Randnummer 20 Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus denselben Gründen wie auf den Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Hauptforderung. Die Klägerin durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur vorprozessualen Rechtsverfolgung angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache für erforderlich halten. Randnummer 21 Zinsen auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten stehen der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit im ausgeurteilten Umfang zu. Randnummer 22 Soweit die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist dies dahin auszulegen, dass die Erledigung festgestellt werden soll. Randnummer 23 Dieser Teil der Klage ist zulässig und begründet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Klage auch in dem für erledigt erklärten Teil begründet. Die Erledigung ist durch Zahlung des Insolvenzverwalters nach Rechtshängigkeit eingetreten. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Randnummer 25 Der Streitwert wird auf € 50.000,01 bis 65.000,00 festgesetzt.

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