Brandstiftung zur Ermöglichung eines Versicherungsbetrugs in Mittäterschaft Orientierungssatz Von einer gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß §§ 306 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Betrug im besonders schweren Fall ist dann auszugehen, wenn sowohl die Brandstiftung, als auch der Versicherungsbetrug in einer Form zusammenhängen, die – auch nach deren Art und Schwere – eine Mittäterschaft begründen, die Tatbeiträge mithin ein einheitliches Geschehen darstellen. Von einem Einheitlichkeit ist auszugehen, wenn ohne die Brandstiftung durch den einen Täter, der andere die Versicherung nicht zur Zahlung hätte auffordern können und ohne die Schadensanzeige die Brandstiftung nicht zu einer Auszahlung der Versicherungssumme hätte führen können. Es muss eine genaue Absprache zwischen den Tätern (Familienangehörigen zur Inbrandsetzung einer Betriebsstätte für einen Gastronomiebetrieb und anschließender Inanspruchnahme einer Inhaltsversicherung) festgestellt werden können. (Rn.279) Verfahrensgang nachgehend BGH,
- Januar 2021, 5 StR 496/20, Beschluss Tenor Der Angeklagte M. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Angeklagte F. T. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Der Angeklagte E. K. wird wegen Brandstiftung und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 5 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Einziehung des Asservats Nr. ... (Zange) wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 Nr. 5, § 306 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, §§ 49, 53, 74 Abs. 1 StGB Gründe I. Randnummer 1 Zur Person der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 2
- Angeklagter M. T. Randnummer 3 Der Angeklagte T. wurde ... 1952 in G. in der T. geboren und ist t. Staatsangehöriger. Er ist mit der Angeklagten F. T. verheiratet und hat mit dieser zwei Töchter und einen Sohn. Der gemeinsame Sohn ist seit seiner Geburt schwer behindert und bedarf einer ständigen Betreuung. Randnummer 4 Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 5 Mit Urteil vom 11.02.2003, rechtskräftig seit dem 27.11.2003, verurteilte das Amtsgericht H. (Az: ... ) den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 20.12.2007 erlassen. Randnummer 6 Am 17.09.2008, rechtskräftig seit dem 25.09.2008, verurteilte das Amtsgericht H.- A. (Az.: ... ) den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am 30.07.2010 erledigt. Randnummer 7 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M. T. beruhen auf den Angaben der Zeugin E. T. und der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 18.12.
- Randnummer 8
- Angeklagte F. T. Randnummer 9 Die Angeklagte T. wurde ... 1959 in O. in der T. geboren und ist t. Staatsangehörige. Sie ist mit dem Angeklagten M. T. verheiratet und hat mit diesem zwei Töchter und einen Sohn.Der gemeinsame Sohn ist seit seiner Geburt schwer behindert und bedarf einer ständigen Betreuung. Randnummer 10 Die Angeklagte T. ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 11 Die Feststellungen zur Person der Angeklagten F. T. beruhen auf den Angaben der Zeugin E. T. sowie der sie betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.09.
- Randnummer 12
- Angeklagter K. Randnummer 13 Der Angeklagte K. wurde am 28.06.1972 in O. in der T. geboren und ist t. Staatsangehöriger. Er ist mit der Tochter der Angeklagten T. – N. K. – verheiratet und hat gemeinsam mit dieser drei Kinder. Randnummer 14 Der Angeklagte ist in der Vergangenheit strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 15 Mit Urteil vom 01.08.2017, rechtskräftig seit dem 12.08.2017, verurteilte das Amtsgericht H. (Az: ... ) den Angeklagten K. wegen vorsätzlichen Führens eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlicher Steuerhinterziehung sowie Verstoßes gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Randnummer 16 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugin N. K. sowie der den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.09.
- II. Randnummer 17 Der Verurteilung der Angeklagten liegt folgender, von der Kammer festgestellter Sachverhalt zugrunde: Randnummer 18 Zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 fassten die Angeklagten M. und F. T. zusammen mit dem Angeklagten E. K. – ihrem Schwiegersohn – den Entschluss, das B. F-haus in der V.- H.-Straße ... in H.- B., welches sie seit 2013 gepachtet hatten, in Brand zu setzen und im Anschluss daran einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Ziel war es, die mit Wirkung zum 10.01.2015 bei der A. R.-Versicherungs-AG (im Folgenden A.) abgeschlossene Inhaltsversicherung in Höhe von 900.000 € in Anspruch zu nehmen und das Geld nach Auszahlung durch die Versicherung zu gleichen Teilen untereinander aufzuteilen, obwohl die Angeklagten wussten, dass sie darauf keinen Anspruch hatten. Randnummer 19 Dazu sollte der Angeklagte K. das B. F-haus in Brand setzen und den Anschein erwecken, dass es sich um Brandstiftung durch unbekannte Täter handelt. Die Angeklagten M. und F. T. sollten zum einen dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen und zum anderen im Anschluss an den Brand den Schaden mit dem Hinweis, dass es sich insoweit um eine fremdverantwortete Brandstiftung durch unbekannte Personen handele, bei der A. melden und die Versicherungssumme einfordern. Randnummer 20 Zwar setzten die Angeklagten den Tatplan um, zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es jedoch nicht, weil die A. dies wegen einer Obliegenheitsverletzung der Angeklagten T. ablehnte. Randnummer 21 Im Einzelnen : Randnummer 22 Vortatgeschehen: Randnummer 23 Das B. F-haus in der V.- H.-Straße ... in H.- B. war lange Zeit ein Traditionslokal und bekanntes Ausflugsziel. Zudem stand es unter Denkmalschutz. Randnummer 24 Im Jahr 2006 erwarben die Eheleute und Zeugen U. und F. S. das Grundstück in der V.- H.-Straße ... , auf dem sich das B. F-haus befand, und betrieben dieses bis 2010 als Gasthof unter der „ S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH“. Den Kaufpreis in Höhe von 2,9 Mio. € plus Nebenkosten finanzierten sie überwiegend durch ein Darlehen bei der H. Sparkasse in Höhe von 2,7 Mio. €. Bereits im Jahr 2009 bekundete die B. I.- und P-gesellschaft, die 2011 in die K. & v. B. P. GmbH (im Folgenden K&B) umfirmierte, Interesse an dem Erwerb des Grundstücks. Da die S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH mit dem Betrieb des Gasthofs keine ausreichenden Erlöse erzielte und im Jahr 2010 Insolvenz anmelden musste, trat sie im Jahr 2009 mit der Gesellschaft K&B in Verkaufsverhandlungen ein. Die K&B wollte das Grundstück erwerben und mit Wohnungen bebauen, was zum Zeitpunkt des Beginns der Verkaufsgespräche aufgrund der Vorgaben in dem für das Grundstück V.- H.-Straße ... geltenden Bebauungsplan indes nicht möglich war. Daher vereinbarten die Zeugen S. und die K&B in dem schließlich am 08.07.2009 geschlossenen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück V.- H.-Straße ... ein gegenseitiges Rücktrittsrecht für den Fall, dass in einem halben Jahr nach Vertragsabschluss (bis spätestens 31.01.2010) ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung des Grundstücks nicht erteilt wird. Von diesen Rücktrittsrechten wurde in den kommenden Jahren zunächst kein Gebrauch gemacht und die vereinbarte Frist regelmäßig um ein halbes Jahr verlängert. Randnummer 25 Die H. Sparkasse war in diese Vereinbarung zwischen den Zeugen S. und der K&B derart eingebunden, dass sie über die Vertragsverhandlungen und hinsichtlich der Fortschritte bei der Baubehörde informiert wurde, ohne rechtlichen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zeugen S. und der K&B zu haben. Betreffend die Darlehensverbindlichkeit hatte die H. Sparkasse mit den Zeugen S. eine sogenannte Stillhaltevereinbarung geschlossen. Danach mussten die Zeugen S. lediglich die anfallenden Zinsen tilgen, während die H. Sparkasse für die Zeit der Verkaufsverhandlungen beziehungsweise bis zu einer Entscheidung der Baubehörde keine Rückzahlungsansprüche erheben sollte, was sie tatsächlich auch nicht tat. Randnummer 26 Die K&B stellte bei der Baubehörde am 22.11.2009 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Wohnbebauung auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... . Im März 2010 wurde der Antrag in der Baukommission ablehnend beschieden, so dass die K&B diesen zunächst zurücknahm. In der Folgezeit bis zum Jahr 2014 veränderte sich an der dargestellten baurechtsbezogenen Situation nichts, insbesondere stellte die K&B keine weiteren Anträge. Randnummer 27 Zwischenzeitlich verpachteten die Zeugen S. das B. F-haus nach Anmeldung der Insolvenz der S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH zunächst an M. W., um durch die Pachteinnahmen jedenfalls die Zinsen für den Darlehensvertrag bei der H. Sparkasse weiter tilgen zu können. Nachdem die Pächterin W. im Jahr 2013 nicht mehr in der Lage war, die Pacht zu zahlen, betrieben ab Mitte 2013 die Angeklagten T. das B. F-haus weiter. Dies geschah zunächst ohne das Wissen der Zeugen S., da M. W. ihre Rolle im Rahmen des Pachtverhältnisses auf eigene Initiative und ohne Rücksprache mit den Zeugen S. faktisch auf die Angeklagten T. übertragen und sich selbst zurückgezogen hatte. Im August 2013 schlossen die Angeklagten T. unter der Firma F. B. F. GmbH und die Zeugen S. nachträglich einen Pachtvertrag ab. Wegen der schwebenden Kaufvereinbarung mit der K&B wurde in dem Pachtvertrag ein beiderseitiges ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von sieben Monaten vereinbart. Zudem wurde ein Vorkaufsrecht zugunsten der F. B. F. GmbH vereinbart, das für die Dauer des Pachtvertrags und für den Fall bestehen sollte, dass die Zeugen S. das Grundstück an einen Dritten – mit Ausnahme der K&B – verkaufen sollte. Die Angeklagten T. betrieben den Gasthof sodann unter der Firma F. B. F. GmbH, als deren Alleingeschäftsführerin die Angeklagte F. T. eingetragen war, weiter. Die Angeklagten F. T. und M. T. führten die Geschäfte des B. F-hauses – unabhängig von der Eintragung der Angeklagten F. T. als alleinige Geschäftsführerin – jedoch gleichberechtigt nebeneinander. So war der Angeklagte M. T. unter anderem als Verfügungsberechtigter hinsichtlich eines für die F. B. F. GmbH eingerichteten Geschäftskontos bei der H. Sparkasse eingetragen und trat gegenüber Gästen des Gasthofs und Behörden als Betreiber des B. F-haus auf. Er handelte insoweit als faktischer Geschäftsführer. Randnummer 28 Der Angeklagte K. war in dem B. F-haus als Angestellter in der Küche tätig. Genauso halfen die beiden Töchter der Angeklagten T. – die Zeuginnen E. T. und N. K. – in dem Restaurant aus, wobei insbesondere die Zeugin E. T. sich um den Schriftverkehr und die Buchhaltung kümmerte. Bis Mitte Juni 2014 bauten die Angeklagten T. mit Zustimmung der Zeugen S. als Eigentümer einen Teil der Kegelbahnen um. Nach dem Umbau betrieb der Angeklagte M. T. hier eine Art Bäckerei, in der insbesondere Baklava hergestellt und von dem Angeklagten M. T. vertrieben wurde. Die Angeklagten T. planten zunächst, noch weitere Investitionen durchzuführen – so stellten sie sich vor, weitere Kegelbahnen zu einem Tanzsaal umzubauen, um große Hochzeitsfeiern stattfinden zu lassen und Übernachtungsmöglichkeiten im B. F-haus zu schaffen. Hierfür hatten die Angeklagten T. aber weder ausreichende Rücklagen noch erwirtschaftete der Betrieb des B. F-hauses große Gewinne. Vielmehr war die wirtschaftliche Lage des Betriebs durch die Angeklagten T. zu keinem Zeitpunkt solide – im Jahr 2014 erwirtschaftete der Betrieb einen Verlust in Höhe von 59.000 € – und insbesondere Ende 2014/Anfang 2015 angespannt. So wurden die Gehälter der Mitarbeiter unregelmäßig gezahlt und Rechnungen regelmäßig nicht rechtzeitig und vollständig beglichen. Vermehrt baten die Angeklagten T. ihre Gläubiger um Stundungen. Schließlich wurde eines der Konten der F. B. F. GmbH Anfang 2015 gepfändet. Randnummer 29 Am 27.11.2014 machte der Angeklagte M. T. gegenüber dem Zeugen Dr. S7, der den Verkauf des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... und des B. F-hauses als Rechtsanwalt der Zeugen S. begleitete, ein Kaufangebot für den Erwerb des Grundstücks mitsamt dem B. F-haus in Höhe von 1,5 Mio. €. Hierzu hatten sich die Angeklagten T. einen Finanzier gesucht, mit dem sie den Umbau des B. F-hauses in einen Hotelbetrieb planten. Zu konkreten Verhandlungen kam es jedoch nicht, da das Angebot unter 2 Mio. € lag und daher aus Sicht der Zeugen S. zu niedrig war. Diese wollten mit dem Kaufpreis jedenfalls das Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen können. Randnummer 30 Anfang Dezember 2014 leitete die K&B erneut ein Bauvorbescheidsverfahren ein. Randnummer 31 Bereits Anfang 2015 schloss die Angeklagte T. als Geschäftsführerin der F. B. F. GmbH – vermittelt über den Versicherungsmakler und Zeugen D. – bei der A. eine Geschäftsinhaltsversicherung im Tarif „ A. Business Aktiv“ in Höhe von 900.000 € mit Versicherungsbeginn zum 10.01.2015 ab. Versichert war damit das gesamte Inventar des B. F-hauses. Dieses stand zwar zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch nicht im Eigentum der Angeklagten T., diese hatten jedoch bereits mit der Zahlung von Raten gegenüber der Eigentümerin I. GmbH begonnen, da nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung mit Zahlung der letzten Rate das Eigentum an dem Inventar auf die Angeklagten T. übergehen sollte. Randnummer 32 Nach Abschluss der Geschäftsinhaltsversicherung mit der A. zahlten die Angeklagten T. die Erstprämie für die Versicherung trotz Fälligkeit zunächst nicht. Erst nachdem der Zeuge D. den Angeklagten T. zwischen dem 12.01.2015 und 22.01.2015 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ohne Leistung der Prämie kein Versicherungsschutz bestehe, beglichen die Angeklagten T. am 22.01.2015 die Erstprämie für die Inhaltsversicherung in Höhe von 773,05 € per Überweisung von dem bei der A. als Bezugskonto angegebenen Geschäftskonto der F. B. F. GmbH. All diese Schritte unternahmen die Angeklagten T. zu diesem Zeitpunkt noch in der Erwartung, das B. F-haus als Pächter weiter betreiben zu können. Randnummer 33 Am selben Tag – dem 22.01.2015 – kündigten die Zeugen S. jedoch ohne vorherige Ankündigung den Pachtvertrag mit den Angeklagten T. zu Ende August 2015, da zum einen ihres Erachtens die Angeklagten T. ihren Pflichten zur Gewährung des Brandschutzes im F-haus nicht nachgekommen waren und zum anderen ein Verkauf des Grundstücks nun zeitnah erfolgen sollte. Aufgrund eines politischen Stimmungswechsels erschien zu diesem Zeitpunkt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids an die K&B, welche einen entsprechenden Antrag am 09.12.2014 erneut gestellt hatte, in absehbarer Zeit als möglich. Die Angeklagten T. waren über die Kündigung des Pachtvertrags empört und versuchten, die Zeugen S. umzustimmen. Diese blieben jedoch bei ihrer Entscheidung. Randnummer 34 In der Bezirksversammlung vom 24.02.2015, welche medial übertragen wurde, fasste die Bezirksversammlung dann auch einen Beschluss, wonach das Bezirksamt H.- A. aufgefordert wurde, dem Antrag der K&B betreffend Wohnbebauung in der V.- H.-Straße ... zuzustimmen. Zwar beanstandete die Zeugin Dr. M., welche zu diesem Zeitpunkt als Bezirksamtsleiterin tätig war, diesen Beschluss zum Ende der Sitzung, Einfluss auf den gefassten Beschluss hatte diese Beanstandung jedoch zunächst nicht. Insbesondere war damit noch keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Bauantrags der K&B getroffen. Die Zeugin Dr. M. begründete ihre mündliche Beanstandung mit Schreiben vom 12.03.2015 zunächst schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung vor allem damit, dass das geplante Vorhaben der K&B gegen den Bebauungsplan verstoße. Diese Auffassung teilte der Oberbaudirektor der F. und H. H. und vermittelte dies entsprechend in einer Stellungnahme vom 13.03.
- Die Bezirksversammlung hielt dennoch an ihrem Beschluss zugunsten der Wohnbebauung fest, sodass aufgrund der ablehnenden Haltung der Oberbaudirektion und des Bezirksamts H.- A. das Anliegen im nächsten Schritt dem H. Senat als Senatsdrucksache zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen. Eine solche Vorlage geschah jedoch nicht. Auch wurde in dieser Sache keine förmliche Entscheidung mehr getroffen, da die K&B ihren Antrag im Mai 2015 schließlich zurücknahm. Randnummer 35 Tatgeschehen: Randnummer 36 In dieser Situation – erfolgte Kündigung des Pachtvertrags sowie schwebendes Bauvorbescheidsverfahren – war den Angeklagten T. klar, dass sie das B. F-haus nach August 2015 nicht weiter würden betreiben können, zumal sie mangels finanzieller Mittel auch kein ausreichend hohes Kaufangebot für das Grundstück abgeben konnten. Randnummer 37 Um den Betrieb des B. F-hauses ohne Verluste abzuschließen und genügend Kapital für den Aufbau eines neuen Gastronomiegewerbes zu erhalten, beschlossen die Angeklagten T. zusammen mit dem Angeklagten K. zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015, das B. F-haus in Brand zu setzen und dadurch weitestgehend zu zerstören, um anschließend gegenüber der A. den Schaden unter Vortäuschung einer fremdverursachten Brandstiftung geltend zu machen und die Auszahlung der höchstmöglichen Versicherungssumme zu erreichen, welche gleichberechtigt unter ihnen aufgeteilt werden sollte, obwohl ihnen bekannt war, dass sie darauf keinen Anspruch hatten. Sie einigten sich darauf, dass der Angeklagte K. das B. F-haus in Brand setzt und es so aussehen lässt, als wenn sich jemand unbefugt Zutritt verschafft hat. Die Angeklagten T. sollten dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz eingehalten sind und im Anschluss die notwendigen Erklärungen bei der Versicherung abgeben. Bei Anzeige des Schadens sollten sie wahrheitswidrig angeben, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung gehandelt habe. Zugleich sahen die Angeklagten T. sich nach möglichen neuen Grundstücken und Immobilien zum Betrieb eines Gastronomiegewerbes – finanziert durch die von der Versicherung nach dem Tatplan der Angeklagten auszuzahlende Summe – um und bekundeten Interesse hinsichtlich des Restaurants auf dem Grundstück Z. ... in H., bezüglich dessen sie für den 21.03.2015 zu einem Besichtigungstermin eingeladen wurden. Randnummer 38 Der Tatplan wurde wie folgt umgesetzt: Randnummer 39 Der Angeklagte K. suchte im Februar 2015 absprachegemäß die Zeugin G. auf und bat sie, für ihn Rauchbomben zu bestellen, welche er dazu nutzen wollte, im Rahmen der Brandlegung dichten Rauch zu erzeugen, damit die im B. F-haus installierten Kameras die Szenerie nicht aufnehmen können. So wollten die Angeklagten sichergehen, dass der Angeklagte K. auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen ist und die Brandstiftung ohne weiteres einem unbekannten Dritten zugerechnet werden kann. Die Zeugin G. informierte sich zwar im Internet über die Möglichkeit des Erwerbs von Rauchbomben und schickte dem Angeklagten K. über das Handy jedenfalls ein Beispiel für eine Rauchbombe, weigerte sich aus Misstrauen dann jedoch, die Rauchbomben zu bestellen. Randnummer 40 Die Angeklagte F. T. bemühte sich in Abstimmung mit dem Angeklagten M. T. absprachegemäß ab Anfang März 2015 darum, von der I. GmbH das gesamte Eigentum an dem Inventar des B. F-haus zu erwerben und darüber eine Bescheinigung zu erhalten. Denn die Angeklagten T. gingen irrig davon aus, dass das Inventar von der Inhaltsversicherung der A. nur dann erfasst sein und eine Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 900.000 € nur dann erfolgen würde, wenn das gesamte Inventar in ihrem Eigentum steht; tatsächlich war dies für den Versicherungsschutz unerheblich. Die Angeklagte T. informierte sich zunächst telefonisch bei der I. GmbH darüber, was für einen Eigentumserwerb erforderlich ist. Nach der schriftlichen Erklärung durch die I. GmbH vom 03.03.2015, dass das Eigentum nach Zahlung von 1.221 € bis zum 30.03.2015 auf die F. B. F. GmbH übergehe, überwies die Angeklagte T. diesen Betrag am 09.03.2015 von dem Girokonto der F. B. F. GmbH bei der H. Sparkasse. Gleichzeitig forderte sie die I. GmbH auf, der B. F. GmbH den Eigentumsübergang zu bestätigen, was am 09.03.2015 in Form einer schriftlichen Bestätigung erfolgte. Randnummer 41 Am 11.03.2015 teilte die A. den Angeklagten T. schriftlich mit, dass eine Abbuchung der Beiträge zur Versicherung über das vereinbarte Lastschriftverfahren nicht möglich gewesen sei, der Vertrag nunmehr auf Rechnungszahlung umgestellt worden sei und die Versicherungsnehmerin den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 1.116,26 € „schnellstmöglich“ mit dem vorbereiteten Überweisungsauftrag überweisen solle. Da die Angeklagten Sonntag, den 22.03.2015 als Tag für die Brandlegung vorgesehen hatten, überwies die Angeklagte F. T. nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. T. und dem Angeklagten K. von ihrem eigenen Konto bei der H. Sparkasse – welches sie auch für die Geschäfte der GmbH nutzte – noch am 20.03.2015 den ausstehenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.116,26 €. Dazu nutzte sie nicht den von der A. vorbereiteten Überweisungsauftrag, sondern das – von den Angeklagten T. im Übrigen vorher nie verwendete – SEPA-Eilüberweisungsverfahren, damit der Betrag noch am selben Tag bei der A. eingehen würde. Hintergrund dessen war, dass die Angeklagten irrig davon ausgingen, dass der Versicherungsschutz insgesamt – trotz Leistung der Erstprämie – nicht bestehe, wenn Folgeprämien nicht geleistet werden. Tatsächlich sahen die Versicherungsbedingungen für diesen Fall lediglich ein Kündigungsrecht der Versicherung vor; für das Bestehen des Versicherungsschutzes war lediglich die Zahlung der Erstprämie erforderlich. Zu ihrer irrigen Annahme waren die Angeklagten T. aufgrund einer früheren Auskunft des Versicherungsvermittlers und Zeugen D. veranlasst worden, welcher die Angeklagten T. dringend darauf hingewiesen hatte, dass ohne Leistung der Prämie kein Versicherungsschutz bestehe. Dass er sich damit lediglich auf die erste Prämie bezogen hatte, erkannten die Angeklagten T. nicht und gingen in Konsequenz nach der Zahlungsaufforderung der A. vom 11.03.2015 davon aus, dass bis zur Leistung der ausstehenden Prämie kein Versicherungsschutz bestehen und im Brandfall entsprechend eine Auskehrung der Versicherungssumme nicht erfolgen würde. Nach der Vorstellung der Angeklagten T. war mit der SEPA-Eilüberweisung der Zahlungseingang bei der A. noch am 20.03.2015 gewährleistet und folglich der Versicherungsschutz für den Zeitpunkt der Brandlegung am 22.03.2015 gegeben. Randnummer 42 Am Sonntag, dem 22.03.2015, verließen die Angeklagten T. das B. F-haus absprachegemäß gegen 19:45 Uhr. Der Angeklagte K. war bereits früher gegangen. Die Mitarbeiter und Zeugen O. und S1 beendeten ihre Schicht etwa eine halbe Stunde später und schlossen bei einem Rundgang durch das B. F-haus sämtliche Türen und Fenster. Kurze Zeit später traf der Angeklagte K. bei dem B. F-haus ein und öffnete mit einem Schlüssel, welcher ihm zuvor von den Angeklagten T. zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden war, die Seitentür zu den Geschäftsräumen des B. F-hauses. Anschließend setzte er am Türblatt der geöffneten Tür mithilfe einer roten Rohrzange mehrere Hebelmarken und brach den mittleren Verschlussriegel der Tür ab, um absprachegemäß den Anschein zu erwecken, jemand habe sich unbefugt Zutritt zum Gebäude verschafft. Im Anschluss daran brachte er innerhalb des Gebäudes an mindestens vier Stellen Ottokraftstoff aus und entzündete diese Brandherde gegen 22:00 Uhr, um so das Gebäude in Brand zu setzen und samt Inventar vollständig zu zerstören. Randnummer 43 Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte K. – wie ursprünglich von den Angeklagten gemeinsam geplant – Rauchbomben zur Verdeckung des Aufnahmebereichs der Kamera und Verschleierung der Tat einsetzte. Randnummer 44 Aufgrund der hohen Gasentwicklung nach der Entzündung kam es nach kurzer Zeit zu einer Durchzündung, bei der sich die Gase des Brandbeschleunigers entzünden und so zu einer schlagartigen Ausbreitung des Feuers führten. Hierdurch fing das komplette Inventar Feuer und das Gebäude brannte gleichmäßig nieder. Lediglich der Teil des Gebäudes, in dem der Angeklagte M. T. seine Backstube eingerichtet hatte, blieb weitestgehend unversehrt. Gegen kurz nach 22:00 Uhr wurde der Brand – der wegen der beträchtlichen Ausmaße des Gebäudes in größerem Umkreis bereits zu riechen und hinsichtlich der Dampfentwicklung auch schon zu sehen war – von einer Passantin entdeckt und der Polizei und Feuerwehr gemeldet. Aufgrund der erheblichen Größe des Brandes mit ausgeprägter Rauch- und Hitzeentwicklung und wegen zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen der Feuerwehr aufgrund der unterirdisch am B. F-haus verlaufenden Gasleitung kamen die Löscharbeiten nur langsam voran, weshalb der Brand erst gegen 02:30 Uhr vollständig gelöscht war. Das B. F-haus wurde aufgrund der Brandstiftung nahezu vollständig zerstört, wobei ein geschätzter Sachschaden in Höhe von 1,2 bis 1,3 Mio. € herbeigeführt wurde. Randnummer 45 Am 31.03.2015 zeigte die Angeklagte F. T. absprachegemäß und nach Rücksprache mit dem Angeklagten M. T. im Namen der F. B. F. GmbH den Schaden zunächst mündlich bei dem Zeugen D. und dann schriftlich bei der A. an. Als Schadensursache gab sie eine fremdverschuldete Brandstiftung an, obwohl ihr bekannt war, dass der Angeklagte K. in Verwirklichung des Tatplans der Angeklagten das Feuer gelegt hatte. Ihr ging es darum, der Versicherung gegenüber vorzuspiegeln, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung handelte, damit diese einen Versicherungsfall annehmen und der F. B. F. GmbH die größtmögliche Summe auszahlen würde. Diese Summe sollte sodann zu gleichen Teilen unter den drei Angeklagten aufgeteilt werden. Randnummer 46 Zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kam es jedoch nicht. Die Versicherung wies mit Schreiben vom 11.11.2015 jegliche Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung – die A. hatte zuvor mit Schreiben vom 30.09.2015 erfolglos weitere Informationen betreffend den Brandschaden angefordert – der Versicherungsnehmerin zurück. In der Folge machten die Angeklagten T. den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme daher mittels Teilklage der F. B. F. GmbH als Versicherungsnehmerin auf Auszahlung der Versicherungssumme vor dem Landgericht D. geltend. Das dortige Zivilverfahren ist derzeit in Hinblick auf das hiesige Strafverfahren ausgesetzt. III. Randnummer 47 Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten K., soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugen H., S2, S3, L., B., H1, S4, B1, G1, G2, K1, T1, E. T., Dr. v. D.- G., G., Dr. S5, S6, Dr. M., C., J., T2, D., U. S., F. S., Dr. S7, M1, O., S1, N., D1 und K2, den eingeführten Urkunden und Lichtbildern sowie den Gutachten der Sachverständigen Dr. S8 und G
- Randnummer 48 Die Angeklagten M. und F. T. haben sich weder zu den Tatvorwürfen noch zu ihrer Person eingelassen. Der Angeklagte K. hat ebenfalls keine Angaben zur Person gemacht und die Tatvorwürfe bestritten. a) Randnummer 49 Der Angeklagte K. hat sich zunächst nicht eingelassen. Erst zum Ende der Beweisaufnahme hat er die Tatvorwürfe lediglich pauschal bestritten und angegeben, er habe am 22.03.2015 den Tatort um 17:30 Uhr verlassen und sei nach Hause gefahren. Dort habe er mit der Familie zu Abend gegessen und sei dann ins Bett gegangen. Erst am nächsten Morgen habe er durch einen Freund von dem Brand erfahren. Er sei dann zusammen mit seiner Frau, der Zeugin N. K., zum F-haus gefahren und habe aus der zum Gasthof gehörenden Garage noch sein von ihm dort zuvor abgestelltes Auto herausgefahren. Randnummer 50 Zwei bis drei Monate nach dem Brand, nachdem der Tatort wieder freigegeben worden sei, hätten drei Frauen in der Ruine aufgeräumt und geputzt. Dabei hätten sie Teller, Geschirr und alles Weitere, was sie finden konnten, zusammengesammelt, gereinigt und in Kisten verpackt. Diese Kisten seien zunächst im vom Brand unversehrten Gebäudeteil gelagert worden, in dem die von dem Angeklagten M. T. betriebene Backstube eingerichtet war. Im September 2015 sei er dann noch einmal mit zwei Flüchtlingen, von denen einer der Zeuge S. gewesen sei, zum F-haus gefahren, habe gemeinsam mit diesen alle Kisten auf drei Fahrzeuge verteilt und die Kisten sodann auf den Keller der Wohnung der Angeklagten T., den Keller der Wohnung einer bekannten Familie sowie den Keller seiner eigenen Wohnung aufgeteilt. In seinem Keller seien dabei insbesondere die Kisten mit Werkzeug aus dem B. F-haus untergebracht worden, da er derjenige in der Familie sei, der sich mit Maschinen auskenne. Nach 12-14 Monaten sei dann die Polizei gekommen, um seine Wohnung zu durchsuchen und habe dabei auf dem Balkon eine Zange gefunden. Es habe sich dabei um eine Rohrzange gehandelt, die zu den Sachen aus dem B. F-haus gehört habe, und welche er nur einen Tag vor der Durchsuchung zusammen mit einem Grill aus dem Keller geholt und auf den Balkon verbracht habe. Er besitze auch eigenes Werkzeug, welches ebenfalls im Keller der Wohnung gelagert und nur bei Bedarf nach oben geholt werde. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er an diesem Tag gerade diese Rohrzange mit nach oben genommen habe. Er habe die Zange zum Bedienen des Grills – konkret der Justierung des heißen Grilldeckels – auf dem Balkon benötigt. Randnummer 51 Betreffend die Zeugin G. hat der Angeklagte K. angegeben, er habe diese nie angesprochen. Die Zeugin habe aber alles Mögliche über ihn erzählt. Sie habe sich Fantasien erschaffen und dann irgendwann etwas von Nebelbomben erzählt. Er – der Angeklagte – habe dazu nichts gesagt. Einmal habe die Zeugin ihm ein Bild mit einer Rauchbombe geschickt, er habe das aber nicht beachtet. Dabei habe es sich um eines der Bilder von dem Handy der Zeugin gehandelt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. b) Randnummer 52 Die Angeklagten M. und F. T. haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
- Randnummer 53 Die Angeklagten werden hinsichtlich der von der Kammer festgestellten Taten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Randnummer 54 Im Einzelnen: Randnummer 55 a) Zum Vortatgeschehen Randnummer 56 aa) Entwicklungen rund um das B. F-hause bis zu dessen Pacht durch die Angeklagten T. Randnummer 57
(1)Erwerb, Finanzierung und Betrieb des B. F-hauses durch die Zeugen S. Randnummer 58 Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum Erwerb und Betrieb des B. F-hauses durch die Zeugen S. insbesondere auf deren glaubhafte Aussagen, welche von den nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Dr. S7 und M1 bestätigt werden. Randnummer 59 So haben die Zeugen S. übereinstimmend berichtet, dass sie das Grundstück in der V.- H.-Straße ... mit dem Gasthof am 01.08.2006 erworben und diesen bis Anfang 2010 selbst betrieben hätten. Dies sei, so die Zeugen U. S. und Dr. S7, welcher seit 2010 als Rechtsanwalt der Zeugen S. mit den Belangen rund um das Grundstück betraut war, unter der Firma „ S. und H. Restaurationsgesellschafts mbH“ erfolgt, welche aufgrund geringer Umsätze des gastronomischen Betriebs Anfang 2010 habe Insolvenz anmelden müssen. Dies wird bestätigt durch den eingeführten Handelsregisterauszug vom 24.03.2015, welcher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die genannte Gesellschaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.04.2010 ausweist. Die Zeugen U. S. und Dr. S7 haben ferner übereinstimmend berichtet, dass der Kauf des Grundstücks zu einem Preis von etwa 3,2 Mio. €, konkret 2,9 Mio. € plus Nebenkosten, erfolgt sei. Hierzu sei ein Darlehen bei der H. Sparkasse in Höhe von 2,7 Mio. € aufgenommen worden, den übrigen Betrag hätten die Zeugen S. aus Eigenkapital aufgebracht. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen M1, der zu dieser Zeit als Angestellter der H. Sparkasse an der Verhandlung und dem Abschluss des Darlehensvertrags beteiligt war und auch in den Folgejahren die Geschäftsbeziehung zwischen den Zeugen S. und der H. Sparkasse als deren Vertreter begleitet hat. Randnummer 60
(2)Kaufvertrag zwischen den Zeugen S. und der K&B Randnummer 61 Die Feststellungen der Kammer zu dem geplanten Erwerb des Grundstücks V.- H.-Straße ... in H. durch die K&B unter ihrer damaligen Firma „ B. I.- und P-gesellschaft mbH“ beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen U. S., Dr. S7 und M
- Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass 2009 der Kaufvertrag über das Grundstück V.- H.-Straße ... zu einem Kaufpreis von 2,9 Mio. € mit der K&B, welche auf dem Grundstück Wohnbebauung habe errichten wollen, geschlossen worden sei, was durch die eingeführte
- Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 08.07.2009 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2009) bestätigt wird. Der Ausfertigung lässt sich, korrespondierend mit den Angaben der Zeugen U. S. und Dr. S7, auch das von der Kammer festgestellte beiderseitige Rücktrittsrecht der Vertragsparteien im Falle der nicht gestatteten Wohnbebauung zum Zeitpunkt des 31.01.2010 entnehmen. Dass dieses Rücktrittsrecht über die Folgejahre immer wieder unter notarieller Beurkundung verlängert wurde, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Zeugen U. S. und Dr. S7 und wird belegt durch die eingeführte
- Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 12.02.2010 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2010), wonach beiden Parteien des Kaufvertrags das Rücktrittsrecht für den Fall, dass das Bezirksamt Hamburg- A. einen Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über das Grundstück V.- H.-Straße ... nicht bis zum 31.12.2010 fasst, zugestanden wird. Randnummer 62
(3)Stillhaltevereinbarung der Zeugen S. mit der H. Sparkasse Randnummer 63 Die Feststellungen der Kammer zur sogenannte Stillhaltevereinbarung der Zeugen S. mit der H. Sparkasse betreffend die Darlehensvereinbarung beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen M1, U. S. und Dr. S
- Randnummer 64 Der Zeuge M1 als mit dem Vorgang befasster Angestellter der H. Sparkasse hat bekundet, dass die Beziehung der H. Sparkasse zu den Zeugen S. als Darlehensnehmer eine „besondere“ gewesen sei. Es habe eine Stillhaltevereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsforderungen der H. Sparkasse gegeben, da der in dem schwebenden Kaufvertrag zwischen den Zeugen S. und der K&B vereinbarte Kaufpreis für das B. F-haus fast ausreichend gewesen sei, um das gesamte Darlehen samt Zinsen zu tilgen. Bis zum Verkauf des Grundstücks in der V.- H.-Straße ... hätten die Erlöse aus der Verpachtung des Gasthofs an die H. Sparkasse abgeführt werden sollen, um die Zinslast zu reduzieren, was so auch erfolgt sei. Weitere Rückzahlungsforderungen habe die H. Sparkasse nicht geltend machen wollen. Eine mögliche Zwangsverwaltung und -versteigerung im Falle des Nichtverkaufs sei zwar immer mal als hypothetisches Szenario thematisiert worden, letztlich habe die H. Sparkasse aber zu keinem Zeitpunkt Schritte in diese Richtung unternommen. Er könne sich nicht erinnern, dass es überhaupt einmal konkrete Gespräche zur Auflösung der Stillhaltevereinbarung gegeben hat. Der Umgang mit den Zeugen S. sei stets ein guter gewesen, sodass auch seitens der H. Sparkasse nie Druck hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehens aufgebaut worden sei. So sei zwar mitunter erwähnt worden, dass zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft zu der Verwertung des Grundstücks übergegangen werden müsse, eine konkrete Fristsetzung habe es indes nicht gegeben. Der Zeuge M1 hat hierzu ergänzt, dass ein derartiges Vorgehen seitens der Bank eher unüblich und der Abwicklungshorizont für ein solches Objekt normalerweise kürzer bemessen sei. Er habe aber in diesem Fall sparkassenintern die Weisung bekommen, den schwebenden Kaufvertrag zum Tragen kommen zu lassen und Geduld walten zu lassen, zumal die H. Sparkasse das Darlehen ihrerseits durch Bürgschaften der KfW und der Wirtschaftsbank abgesichert habe. Randnummer 65 Die Angaben des Zeugen M1 korrespondieren mit den Schilderungen der Zeugen U. S. und Dr. S7, welche übereinstimmend berichtet haben, dass die H. Sparkasse betreffend die Rückforderungszahlungen aus dem Darlehen stets sehr zurückhaltend gewesen sei. Der Zeuge S. hat ausgeführt, dass die Bank „ganz lieb“ gewesen sei und habe warten können, da sie gewusst habe, was das Grundstück wert sei. Demnach habe sie auch die zwangsweise Verwertung zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt oder eine entsprechende Frist gesetzt. Der endgültige Nichtverkauf sei als problematisches Szenario zwar thematisiert worden, man habe aber stets versucht, gemeinsame Lösungen zu finden. Insoweit habe „da […] niemand auf den Tisch gehauen“. Der Zeuge Dr. S7 als mit der Darlehensvereinbarung befasster Rechtsanwalt der Zeugen S. hat dazu ergänzend angegeben, dass die H. Sparkasse stillgehalten habe, „bis die S.s die Immobilie freihändig verkaufen konnten.“ Laufende Zinsen seien teils durch die Pachteinnahmen begleichen, teils aufgrund eines Moratoriums sogar gestundet worden. Die H. Sparkasse habe zu jeder Zeit „extrem stillgehalten“, „nie angedroht, zu versteigern“, es habe „keinerlei Druck“ und „kein Ultimatum von Herrn M1“ gegeben. Es sei auch der Bank stets darum gegangen, dass das Grundstück verkauft werde und sie habe – genau wie die Zeugen S. und Dr. S7 – auch daran geglaubt, dass es zur freihändigen Veräußerung kommen würde, wodurch eine hundertprozentige Tilgung des Kredits zu erreichen gewesen wäre. Nur aufgrund dieses Verhaltens der H. Sparkasse habe der Verkauf des Grundstücks immer weiter hinausgeschoben werden können Randnummer 66 Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die H. Sparkasse sich im gesamten Zeitraum vom Abschluss des Kaufvertrags mit der K&B jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt am 22.03.2015 vor dem Hintergrund der schwebenden Kaufvereinbarung an die geschlossene Stillhaltevereinbarung gehalten und keinen Druck bezüglich der Rückzahlung des Darlehens auf die Zeugen S. als Darlehensnehmer ausgeübt hat. Randnummer 67 Dem stehen entgegen der Auffassung der Verteidigung der Angeklagten F. T. auch nicht zwei Aussagen des Zeugen U. S. entgegen, welche er in seiner förmlichen Vernehmung am 21.04.2015 gegenüber dem Ermittlungsführer und Zeugen S2 nach dessen Zeugenaussage getätigt und an welche er sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnert hat. Randnummer 68 Zum einen habe der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2, welcher den Zeugen S. nach dem Brand vernommen hatte, nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgesagt, dass die H. Sparkasse im Januar 2015 signalisiert habe, dass sie „einen Schlussstrich unter die Sache ziehen“ wolle. In welchem Zusammenhang vor welchem Hintergrund der Zeuge S. diese Angabe gemacht habe, hat der Zeuge S2 nicht mehr erinnern können. Diese Aussage bestätigt nach Überzeugung der Kammer lediglich, dass der Zeuge U. S. im Januar 2015 unter dem Eindruck stand, dass die H. Sparkasse – ohne Druck aufzubauen oder eine konkrete Frist zu setzen – abstrakt auf die Notwendigkeit des Verkaufs in naher Zukunft hingewiesen hatte, was sich für die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Bauantrag der K&B bei dem Bezirksamt A. anhängig war und eine positive politische Entscheidung hinsichtlich der Gestattung der Wohnbebauung im Bereich des Möglichen schien (hierzu unter bb)). Randnummer 69 Zum anderen habe der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2 nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgesagt, dass eine Verlängerung des im Kaufvertrag festgeschriebenen Rücktrittsrechts im Januar 2015 letztmalig bis zum 30.03.2015 mit dem Zeugen M1 vereinbart worden sei. Auch insoweit hat sich der Zeuge S2 nicht mehr erinnern können, in welchem Zusammenhang diese Aussage getätigt worden sei oder welchen Hintergrund sie gehabt habe. Jedoch lässt sich auch hieraus – entgegen der Annahme der Verteidigung der Angeklagten F. T. – nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Stillhaltevereinbarung in Frage gestanden hätte. Denn der Zeuge U. S. bezog sich in dieser Aussage ausdrücklich auf das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht, nicht auf die davon unabhängige Darlehensvereinbarung zwischen den Zeugen S. und der H. Sparkasse. Dieser Kaufvertrag war – was sich aus den oben dargestellten Zeugenaussagen und der eingeführten
- Ausfertigung des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrags vom 08.07.2009 (Nr. ... der Urkundenrolle für 2009) ergibt – zwischen den Zeugen S. und der K&B ohne rechtliche Beteiligung der H. Sparkasse geschlossen worden. Dass das kaufvertragliche Rücktrittsrecht hier „letztmalig“ verlängert werden sollte, lässt das Bestehen der Stillhaltevereinbarung hinsichtlich des Darlehensvertrags vollkommen unberührt und entsprechend auch keinen Rückschluss auf die diesbezüglichen Vorstellungen der Beteiligten zu. Dies gilt auch insoweit, als der Zeuge U. S. – so der Zeuge S2 nach Vorhalt der maßgeblichen Stelle aus dem Vernehmungsprotokoll vom 21.04.2015 – ausgeführt habe, der bei der H. Sparkasse angestellte Zeuge M1 sei an der Verlängerung der Rücktrittsvereinbarung beteiligt gewesen. Diese Ungenauigkeit in der Formulierung – denn die H. Sparkasse konnte als Nichtvertragspartnerin gar keine Verlängerung der Rücktrittsvereinbarung herbeiführen – ist neben der fehlenden juristischen Fachkenntnis des Zeugen U. S. nach Überzeugung der Kammer insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Zeugen S., vertreten durch ihren Rechtsanwalt, den Zeugen Dr. S7, nach dessen glaubhafter Aussage die Verlängerung des Rücktrittsrechts im Kaufvertrag jeweils erst nach Rückversicherung mit der H. Sparkasse, dass das Darlehen weiterhin in der bisherigen Form gewährt werde, vorgenommen hätten. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge U. S., welcher in diesen Angelegenheiten stets durch den Zeugen Dr. S7 vertreten wurde, in der Rückschau nicht genau auseinanderhalten konnte, mit welchen natürlichen und juristischen Personen welche konkreten Vereinbarungen geschlossen wurden. Randnummer 70 Die Überzeugung der Kammer wird insoweit sowohl gestützt durch die Angaben des unmittelbar an der Darlehensvereinbarung beteiligten Zeugen M1, der nachvollziehbar und authentisch die Darlehensbeziehung zwischen dem Zeugen S. und der H. Sparkasse geschildert hat, als auch durch die dazu in Übereinstimmung stehenden Angaben des Zeugen Dr. S7, der – anders als der Zeuge U. S. – die Darlehensbeziehung auch rechtlich hat einordnen können. Randnummer 71 bb) Baurechtliche Situation betreffend das Grundstück in den Jahren 2009-2015 Randnummer 72 Die Feststellungen der Kammer zur baurechtlichen Situation betreffend das Grundstück in der V.- H.-Straße ... zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Zeugen S. im Jahr 2009, während der Kaufvertragsverhandlungen zwischen diesen und der K&B sowie in der Folgezeit bis 2015 beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen C. und Dr. M. Randnummer 73 Der Zeuge C., welcher als Leiter des Fachausschusses Stadt- und Landschaftsplanung im Bezirksamt H.- A. tätig und dort unter anderem für die Landschaftsplanung und Beurteilung von Einzelbauanfragen sowie integrierte Stadtteilentwicklung zuständig ist, hat nachvollziehbar geschildert, dass der Bebauungsplan B. vom 01.07.1968 zum gegenständlich relevanten Zeitraum von 2009 bis zum Tattag, dem 22.03.2015, für das hier betroffene Grundstück in der V.- H.-Straße ... in H. das Sondergebiet „Ausflugslokal mit einer zwingenden eingeschossigen Festsetzung“ und die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft vorgesehen habe. Dies korrespondiert mit den Angaben der Zeugin Dr. M., welche im gegenständlich relevanten Zeitraum die Leitung des Bezirksamts H.- A. innehatte und angegeben hat, dass nach ihrer Erinnerung im Bebauungsplan die Nutzung des Grundstücks als Gaststätte festgelegt gewesen sei. Randnummer 74 Der Zeuge C. hat ferner berichtet, dass das Unternehmen K&B erstmals am 22.11.2009 – damals unter seiner alten Firma „ B. I.- und P-gesellschaft mbH“ – ein Vorbescheidsverfahren hinsichtlich der Gestattung von Wohnbebauung auf dem Grundstück V.- H.-Straße ... beantragt und diesen Antrag Ende März 2010 wieder zurückgenommen habe. Ein weiteres Vorbescheidsverfahren sei auf Antrag der K&B vom 09.12.2014 eingeleitet worden. Inhalt dieses Antrags sei – wie auch im vorherigen Antrag – die Genehmigung des Neubaus von sieben Wohngebäuden mit mehreren Wohnungen gewesen. In der Sitzung vom 24.02.2015 habe die Bezirksversammlung einen Beschluss gefasst, wonach das Bezirksamt H.- A. angewiesen wurde, dem Bauantrag der K&B zuzustimmen. Am 13.03.2015 habe daraufhin der Oberbaudirektor der F. und H. H. dergestalt Stellung genommen, dass das Bauvorhaben abzulehnen sei, da es dem Landschaftsprogramm, dem Flächennutzungsplan und auch dem Bebauungsplan widerspreche. Die Bezirksversammlung habe sich – so der Zeuge C. – vor diesem Hintergrund im April 2015 erneut zur Sache positioniert und den gefassten Beschluss zugunsten der Wohnbebauung gleichwohl aufrechterhalten. Das Bezirksamt H.- A. habe in der Folge allerdings zu bedenken gegeben, dass auf der Grundlage geltenden Rechts eine Genehmigung wegen des entgegenstehenden Bebauungsplans nicht erfolgen könne. Schließlich habe die K&B – noch bevor das Anliegen als Senatsdrucksache dem H. Senat vorgelegt werden konnte, was aus Sicht der Antragstellerin als nächster Schritt auf dem Weg zur Genehmigung notwendig gewesen wäre – den Antrag am 15.05.2015 zurückgenommen. Randnummer 75 Die Schilderungen des Zeugen C. werden bestätigt und ergänzt durch die Angaben der Zeugin Dr. M., welche ausgeführt hat, dass sie am Ende der Bezirksversammlung vom 24.02.2015 den vorgenannten Beschluss mündlich und im weiteren Verlauf auch schriftlich beanstandet habe, weil er ihrer Auffassung nach gegen den bestehenden Bebauungsplan, welcher eindeutig den Betrieb einer Gaststätte vorsah, verstoßen habe. Da die Bezirksversammlung ihren Beschluss nicht zurückgenommen habe, sei die Vorlage der Sache an den Senat zur abschließenden Entscheidung erforderlich gewesen. Hierzu sei es aber nicht gekommen, da die Antragstellerin den Antrag zuvor zurückgenommen habe. Randnummer 76 cc) Pacht und Betrieb des B. F-hauses ab 2010 Randnummer 77
(1)Verpachtung des B. F-hauses von 2010 bis 2015 Randnummer 78 Die Feststellungen der Kammer betreffend die Pacht des B. F-hauses durch M. W. ab 2010 beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. S7, U. und F. S. sowie E. T.. Randnummer 79 Die Zeugen Dr. S7 sowie U. und F. S. haben übereinstimmend ausgeführt, dass das Grundstück V.- H.-Straße ... im Frühsommer 2010 an M. W. verpachtet worden sei, welche das B. F-haus in der Folge unter großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten betrieben habe. Sie habe weniger Pacht als vereinbart geleistet und die Zeugen S. seien froh gewesen, dass überhaupt Zahlungen erfolgt sind. Schließlich sei M. W. insolvent gewesen und habe den Betrieb des F-hauses an die Angeklagten T. übertragen. Die Zeugin E. T., welche die Tochter der Angeklagten T. ist und diesen bei dem Betrieb des B. F-hauses regelmäßig in der Buchhaltung aushalf, hat insoweit berichtet, dass M. W. den Betrieb habe loswerden wollen und im August 2013 an die Angeklagten T. übergeben habe, welche auch alle Mitarbeiter übernommen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei „der Laden“ „insolvent“ gewesen. Die Zeugen S. seien den Angeklagten T. zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und der Betrieb durch die Angeklagten T. sei – so die Zeugen U. S. und E. T. übereinstimmend – zunächst ohne Kenntnis der Zeugen S. erfolgt. Der Zeuge U. S. hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass daraufhin M. W. ihn angesprochen und ihm die faktische Übertragung des Betriebs an die Angeklagten T. mitgeteilt habe. In der Folge habe – so der Zeuge U. S. – der Zeuge Dr. S7 als Rechtsanwalt der Zeugen S. einen neuen Pachtvertrag entworfen, welcher schließlich von den Angeklagten T. unterschrieben worden sei. Dies wird bestätigt durch die entsprechenden Angaben des Zeugen Dr. S7 und den eingeführten Pachtvertrag vom 28.08.2013 zwischen F. und U. S. sowie der F. B. F. GmbH als Pächterin, in welchem der Beginn des Pachtverhältnisses rückwirkend auf den 01.08.2013 datiert wurde. Zudem ist in § 13 des Pachtvertrags das von der Kammer festgestellte Vorkaufsrecht zugunsten der Pächterin geregelt. Randnummer 80 Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte K. zeitweise in der Küche des B. F-hauses als Aushilfe arbeitete, beruht auf der diesbezüglichen Aussage der Angestellten und Zeugin N.. Die Feststellungen der Kammer zur Tätigkeit der Zeugin E. T. im Gasthof gehen auf deren glaubhafte Ausführungen zurück, wonach sie diverse Aufgaben („egal, was anfiel“) übernommen habe, unter anderem „vorbereitende Buchhaltung für Steuerberater“ und die Überprüfung der Stundenaufzeichnung der Mitarbeiter. Randnummer 81
(2)Geschäftsführung der F. B. F-haus GmbH Randnummer 82 Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte F. T. als Alleingeschäftsführerin der F. B. F. GmbH eingetragen war, beruht insbesondere auf dem eingeführten Auszug aus dem Handelsregister vom 23.03.2015. Dort findet sich mit Datum des 29.07.2013 die Eintragung der F. S. GmbH, mit Datum des 20.08.2013 die Eintragung von F. T. als alleinige Geschäftsführerin der F. S. GmbH und mit Datum des 06.09.2013 die Umfirmierung der F. S. GmbH zur F. B. F. GmbH. Randnummer 83 Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte M. T. die Geschäfte des B. F-hauses gleichberechtigt zusammen mit der Angeklagten F. T. geführt hat und insoweit als faktischer Geschäftsführer der F. B. F. GmbH einzustufen ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Randnummer 84 Die ehemaligen Angestellten des Betriebs und Zeuginnen N. und D2 haben auf die Nachfrage, was die Aufgabe von Herrn T. war, angegeben, „Er war mein Chef“ beziehungsweise auf die Nachfrage, wer der Chef gewesen sei „Herr und Frau T.“ geantwortet. Die mit der Buchhaltung im Betrieb befasste Zeugin und Tochter der Angeklagten T., E. T., hat auf die Frage, wer das B. F-haus geführt habe, geantwortet „Beide zusammen“, „die haben das alles zusammen gemanagt“ und „es ist ein Familienbetrieb“. Auf die Frage, wieso ausschließlich ihre Mutter, die Angeklagte F. T., als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei, hat die Zeugin E. T. entgegnet „Keine Ahnung, das haben die so besprochen.“ Es habe – so die Zeugin E. T. – eine Aufgabenverteilung insofern gegeben, als der Angeklagte M. T. sich insbesondere auf die gastronomische Führung des Betriebs konzentriert habe, während die Angeklagte F. T. eher für die Administration zuständig gewesen sei. Randnummer 85 Auch in den Fällen, in denen es um die Belange des B. F-haus ging und gerade noch keine wirksame Willenserklärung abgegeben werden musste, insbesondere, wenn die Zukunft des B. F-hauses oder Investitionen in Rede standen, traten die Angeklagte F. T. und M. T. gemeinsam auf. So hat der Zeuge U. S. angegeben, hinsichtlich Fragen betreffend die Pacht und den Betrieb des F-hauses regelmäßig sowohl mit der Angeklagten F. T. als auch mit dem Angeklagten M. T. in Kontakt gestanden zu haben. Randnummer 86 Jedoch wurde der Angeklagte M. T. häufig auch allein als Betreiber des B. F-hauses nach außen tätig. Das ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. S7, M1, T2 und J.. Randnummer 87 Der Zeuge Dr. S7 hat angegeben, der Angeklagte M. T. sei im November 2014 zu ihm gekommen und habe ein Angebot für den Kauf des B. F-hauses gemacht (hierzu unter ee)). Obwohl er diesem – dem Angeklagten M. T. – mitgeteilt habe, dass der angebotene Preis in Höhe von 1,5 Mio. € zu niedrig sei, sei der Angeklagte M. T. immer wieder auf ihn zugekommen und habe sein Bedauern geäußert, dass die Eigentümer und Zeugen S. sich mit seinem Angebot nicht ernsthaft auseinandergesetzt hätten. Der Angeklagte M. T. sei zudem im B. F-haus stets „herumgelaufen, als sei es seins“ und habe sich weniger als Pächter, denn als Eigentümer verstanden. Randnummer 88 Auch der Zeuge M1 als Angestellter der H. Sparkasse hat glaubhaft angegeben, dass er im Rahmen des Kaufinteresses der Angeklagten T. Ende des Jahres 2014 ein bis zwei Mal mit dem Angeklagten M. T. bezüglich möglicher Kaufmodalitäten telefoniert habe. Der Zeuge J. hat darüber hinaus berichtet, dass der Angeklagte M. T. die Geschäftsstelle seiner Fraktion – der Zeuge J. ist Abgeordneter der ... in H.- A. – aufgesucht habe, um Informationen darüber einzuholen, wie es um die Frage der Wohnbebauung auf dem Grundstück in der V.- H.-Straße ... stehe. Schließlich hat auch der Zeuge T2, welcher zum Tatzeitpunkt bei der Handelskammer Hamburg tätig war, von einer Kontaktaufnahme durch den Angeklagten M. T. bezüglich baulicher Änderungen am B. F-haus berichtet. Dass die Handelskammer davon ausging, dass der Angeklagte M. T. als verantwortlicher Ansprechpartner des B. F-hauses anzusehen ist, wird belegt durch die E-Mail der Handelskammer an den Polizeibeamten und Zeugen T1 vom 24.03.2015, in welcher es heißt: „hatten wir den jetzigen Pächter, Herrn T., am gleichen Tag angerufen“. Randnummer 89 Dass die Angeklagten T. die Geschäftsführung in allen Bereichen des B. F-hauses gemeinsam innehatten, wird zur Überzeugung der Kammer auch dadurch belegt, dass die Angeklagte F. T. ausweislich des eingeführten Anmeldeformulars die Gewerbeanmeldung für die Herstellung und den Vertrieb von Baklava als Handwerk und Handel an der Anschrift V.- H.-Straße ... , ... H. am 19.03.2015 in die Wege leitete, obwohl dieser Geschäftsbereich ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen E. T. und S1 ausschließlich von dem Angeklagten M. T. betrieben wurde. Randnummer 90 In der Gesamtschau verdeutlichen die dargestellten Zeugenaussagen, dass der Angeklagte M. T. sich – ungeachtet der Eintragung lediglich der Angeklagten F. T. als Geschäftsführerin im Handelsregister – nicht nur nach außen als vollumfänglich berechtigter Repräsentant des Betriebs dargestellte, sondern tatsächlich auch entsprechende Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnahm. Randnummer 91
(3)Investitionen der Angeklagten T. in das B. F-haus Randnummer 92 Die Feststellungen der Kammer zu den Investitionen der Angeklagten T. im Rahmen des Pachtzeitraums beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugin E. T., welche ausgeführt hat, dass zwei bis drei Kegelbahnen entfernt worden seien, um eine Backstube im Seitenanbau des B. F-hauses unterzubringen. Dies wird bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F. und U. S., wonach die Angeklagten T. sie im Vorfeld dieser teilweisen Nutzungsänderungen um Erlaubnis gefragt hätten. Entsprechend hat der Zeuge C., welcher als Leiter des Fachausschusses Stadt- und Landschaftsplanung im Bezirksamt A. tätig ist, berichtet, dass am 29.08.2014 ein Antrag auf Umbau einer Kegelbahn zu einer Erweiterung der Restaurantküche gestellt und die Baugenehmigung in der Folge erteilt worden sei. Randnummer 93 Hinsichtlich des Backbetriebs haben die Zeugen E. T., U. S., Dr. S7 und S1 – letzterer als ehemaliger Angestellter des B. F-hauses – übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte M. T. nach Genehmigung und Umbau in der erweiterten Küche Baklava hergestellt und vertrieben habe. Randnummer 94 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten T. über weitere geplante Investitionen, wie die Errichtung eines Tanzsaals sprachen, beruht dies auf den Angaben der Zeugen E. T. und K2. Erstere hat angegeben, dass die Familie weitere Veranstaltungsflächen im Gebäude habe schaffen wollen, dann habe es aber gebrannt. Der Zeuge K2 als von den Angeklagten T. beauftragter Handwerker hat insofern konkretisierend ausgesagt, dass er – vermittelt durch einen Architekten – mit den Angeklagten T. in Kontakt getreten sei, da diese bestehende Kegelbahnen in einen großen Hochzeitssaal hätten umbauen wollen. Zudem seien weitere handwerkliche Arbeiten, insbesondere Ausbesserungen notwendig gewesen, die er nach Beauftragung durch die Angeklagten nach und nach durchgeführt habe. Der Hauptauftrag habe indes ein geplanter Anbau mit Übernachtungsmöglichkeiten über ein Volumen von etwa einer Million Euro sein sollen. Randnummer 95 Dass es insoweit bereits Absprachen mit den Zeugen S. als Eigentümer des Grundstücks und der Immobilie oder den Baubehörden gegeben oder auch nur eine konkrete Finanzierung mit Darlehensgebern vereinbart worden ist, hat die Kammer indes nicht feststellen können. Randnummer 96
(4)Kaufangebot der Angeklagten T. an die Zeugen S. Randnummer 97 Die Feststellungen der Kammer zu dem Kaufangebot der Angeklagten T. am 27.11.2014 betreffend das Grundstück V.- H. Straße ... beruhen auf den insofern übereinstimmenden Angaben der Zeugen E. T., U. und F. S., Dr. S7 und M1, welche sämtlich bei dem Verkaufsgespräch zugegen waren. Randnummer 98 Die Zeugin E. T. hat bekundet, dass die Angeklagten T. den Gasthof im November 2014 unbedingt hätten haben wollen. Zur Finanzierung hätten die Angeklagten T. – so der Zeuge U. S. – das Investment eines israelischen Investors ins Spiel gebracht und eine mögliche Nutzungserweiterung des Gasthofs als Hotel erwähnt. Letztlich seien die Kaufbemühungen nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen U. und F. S. sowie Dr. S7 aber an der zu geringen Höhe des Angebots – nach Aussage des Zeugen Dr. S7 habe sich das Angebot bei 1,5 Mio. € bewegt – gescheitert, zumal die Zeugen U. und F. S. zumindest den von ihnen im Rahmen des Kaufs im Jahr 2006 geleisteten Kaufpreis hätten erwirtschaften wollen, um das diesbezügliche Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen zu können. Der Zeuge Dr. S7 hat ergänzend ausgeführt, dass man auf Verkäuferseite die Angeklagten T. als Interessenten – insbesondere vor dem Hintergrund der unregelmäßigen Pachtzahlungen – nicht für ernstzunehmende, verlässliche und solvente Partner eines möglichen Kaufvertrags gehalten habe. Randnummer 99
(5)Anbahnung und Abschluss des Versicherungsvertrags mit der A. Randnummer 100 Die Feststellungen der Kammer zum Abschluss des Versicherungsvertrags zwischen der F. B. F. GmbH und der A. beruhen insbesondere auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen E. T. und S. D., welcher den Vertragsabschluss als Versicherungsmakler vermittelt hat. Randnummer 101 Die Zeugen E. T. und D. haben übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass der Zeuge D. das B. F-haus auf Anfrage der Zeugin E. T. – nach der Aussage des Zeugen D. am 09.01.2015 – aufgesucht habe, um für deren neugeborenes Kind eine „Kinderversicherung“ abzuschließen. Im Zuge der Vertragsgespräche habe er die ebenfalls anwesende Angeklagte F. T. gefragt, ob für den Gasthof bereits eine Gewerbeversicherung bestehe, was diese verneint habe. Daraufhin habe der Zeuge D. nach Inspektion des Inventars im gesamten Gebäude eine Inhalts- und Betriebshaftpflichtversicherung über – so der Zeuge D. – einen Betrag von 900.000 € vorgeschlagen und der Angeklagten F. T. im Einzelnen dargelegt, was alles durch die Versicherung abgedeckt sein würde. Die Höhe der Versicherungssumme habe der Zeuge D. anhand einer Inventarliste ermittelt, die ihm die Familie T. zur Verfügung gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass die Familie T. das Inventar im Sinne eines Eigentumsübergangs „komplett mit übernommen habe“ und vor diesem Hintergrund auch das Risiko eines potentiellen Schadenfalls getragen habe. Randnummer 102 Die Angaben des Zeugen D. zur Anbahnung des Versicherungsvertrags werden bestätigt durch den eingeführten E-Mailverkehr zwischen F. L1 als zuständige Sachbearbeiterin für die Schadensabwicklung bei der A. und dem Zeugen D. vom 03.07.
- In seiner E-Mail vom 03.07.2015 teilt der Zeuge D. auf Nachfrage zur Entstehung des Vertrags mit, dass er eigentlich mit der Tochter der Besitzer des B. F-hauses verabredet gewesen sei. Bei dem Treffen habe dann die Besitzerin gefragt, ob er kurz Zeit habe, über die Versicherung des F-hauses zu sprechen. Nach Durchgucken der entsprechenden Unterlagen habe er sodann festgestellt, dass keine Inhaltsversicherung bestehe, woraufhin der Vertrag gemeinsam aufgenommen worden sei. Soweit die Angaben in der E-Mail hinsichtlich der Anbahnung des konkreten Vertragsgesprächs von denen des Zeugen D. in der Hauptverhandlung abweichen, ist die Kammer überzeugt, dass dies auf die erhebliche zeitliche Differenz zwischen den Aussagen und die vor diesem Hintergrund naturgemäß abnehmende Erinnerungsfähigkeit des Zeugen zurückzuführen ist. Jedenfalls hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Gespräch über den Versicherungsabschluss in diesem Rahmen unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen stattgefunden hat. Randnummer 103 Der Zeuge D. hat ferner berichtet, dass es aufgrund dieses Gesprächs am selben Tag zum Vertragsabschluss mit der A. mit dem Ziel des Versicherungsbeginns zum 10.01.2015, also zum Folgetag, gekommen sei. Insoweit hat der Zeuge D. ergänzend angegeben, dass für den tatsächlichen Versicherungsbeginn der Eingang der Erstprämie bei der Versicherung maßgeblich sei, wobei bei einem verspäteten Eingang auch rückwirkender Schutz zum vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bestehe. Zum konkreten Versicherungsinhalt hat der Zeuge D. ausgeführt, dass die Police Inventarschäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruch, Diebstahl sowie Folgen einer daraus folgenden Betriebsunterbrechung bis zu einem Betrag von 900.000 € abgedeckt habe. Randnummer 104 Die Angaben des Zeugen D. zum Versicherungsbeginn und -inhalt werden bestätigt durch den eingeführten, an die F. B. F. GmbH adressierten Versicherungsschein der A. über den Tarif „ A. Business Aktiv“ mit Ausfertigungsdatum 12.01.
- Darin sind als Versicherungsbeginn der 10.01.2015 und eine monatliche Zahlungsweise durch die Kennzeichnung „1/12 jährlich“ festgelegt. Als „Versichertes Risiko“ ist „ ... H. V.- H.-Str. ... “ genannt und als „Versicherte Betriebsart“ „Beherbergungsbetrieb“, konkret „die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, die gesamten betriebsüblichen Waren/Vorräte sowie eine eventuelle Vorsorge für den etwaigen Ausgleich einer Unterversicherung in Summe von 900.000 € gegen Schäden durch Feuer gemäß AFB 2014 […] Einbruchdiebstahl gemäß AERB 2014 […] Leitungswasser gemäß AWB 2014 […] Sturm/Hagel gemäß AStB 2014“. Zudem ist eine „Glasversicherung gemäß AGlB 2014“ Bestandteil. In dem Versicherungsschein heißt es ferner: „Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen.“ Die dem Versicherungsschein beiliegende Beitragsabrechnung vom 12.01.2015 weist als zu zahlenden Gesamtbetrag für die Erstprämie 773,05 € aus und kündigt den Einzug dieses Betrags zum 12.01.2015 mittels SEPA-Lastschriftverfahren an. Randnummer 105 Die Feststellungen der Kammer zur weiteren Entwicklung des Versicherungsverhältnisses beruhen ebenfalls insbesondere auf den Angaben des Zeugen D.. Dieser hat ausgesagt, dass die Versicherungsnehmer in der Folge die Erstprämie zunächst nicht bezahlt hätten, worauf ihn die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit genutzte Software hingewiesen habe. Daraufhin habe er die Angeklagte F. T. angerufen und diese darauf hingewiesen, dass die Erstprämie noch offen sei und ein Versicherungsschutz erst bestehe, wenn die Zahlung der Erstprämie erfolgt ist. Ferner habe er die Angeklagte F. T. vor diesem Hintergrund zur Überweisung der Erstprämie aufgefordert. Über die Folgen der Nichtzahlung einer Folgeprämie habe er mit der Angeklagten nicht gesprochen. Ihn habe lediglich die Erstprämie interessiert, da er erst nach dieser Zahlung seine Provision erhalte. Diese Angaben hält die Kammer insbesondere deswegen für glaubhaft, da der Zeuge D. sich in der Hauptverhandlung offenkundig noch gut an die Umstände des Gesprächs hat erinnern können, zumal er nach eigener Aussage in dieser Sache Gefahr gelaufen sei, die Maklerprovision von der A. – welche, wie dargelegt, grundsätzlich erst mit Eingang der Erstprämie bei der Versicherung an den Makler ausgeschüttet werde – nicht zu erhalten. Ferner belegt auch der Umstand, dass die Erstprämie in Höhe von 773,05 € ausweislich der eingeführten Auszüge zu dem Konto des Inhabers „ F. B. F. GmbH“ mit der Nummer ... bei der H. Sparkasse schließlich am 22.01.2015 von der F. B. F. GmbH an die A. geleistet wurde, den dargestellten Gesprächsinhalt. Randnummer 106 Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das Telefongespräch mit der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie zwischen dem Zeugen D. und der Angeklagten F. T. zwischen dem 12.01.2015 und dem 22.01.2012 stattfand, da der ausweislich der Beitragsabrechnung für den 12.01.2015 vorgesehene Bankeinzug offenkundig fehlschlug, der Zeuge D. in der Folge von seiner Software darüber informiert wurde und sodann die am 22.01.2015 schließlich durchgeführte Zahlung anstieß. Randnummer 107 Entgegen der Anklageschrift vom 20.07.2017 hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Angeklagten T. die Versicherung nur deshalb abgeschlossen haben, um später einen Versicherungsbetrug zu unternehmen. Randnummer 108
(6)Kündigung des Pachtverhältnisses Randnummer 109 Die Feststellungen der Kammer zur Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Zeugen U. und F. S. am 22.01.2015 beruhen insbesondere auf deren übereinstimmenden, die Kündigung bestätigenden Angaben, welche gestützt werden durch die Angaben des Zeugen Dr. S7 und das eingeführte Schreiben der Zeugen S. an die F. B. F. GmbH vom 22.01.2015 mit dem Inhalt der Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses „zum Ablauf des 31. August 2015“. Randnummer 110 Zum Hintergrund der Kündigung haben die Zeuge U. und F. S. übereinstimmend angegeben, dass ein Grund für die Kündigung der angestrebte Verkauf des Grundstücks V.- H.-Straße ... gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund der positiven Signale aus der Politik hinsichtlich des Bauvorhabens der K&B (hierzu unter bb)). Ein weiterer Grund sei gewesen – so die Zeugen U. S. und Dr. S7 –, dass die Angeklagten T. von dem Bezirksamt H.- A. beanstandete Mängel betreffend den Brandschutz im B. F-haus nicht behoben hätten. Dieser Grund findet sich auch in dem eingeführten Kündigungsschreiben der Zeugen S. vom 22.01.2015, in welchen es heißt: „die Bauprüfabteilung des Bezirksamts A. hat uns das an Sie gerichtete Schreiben vom 6. Januar 2015 übersandt, in dem Sie unter Androhung von Zwangsgeld aufgefordert werden, die bereits bei der Brandverhütungsschau am 16. Juli 2014 festgestellten Mängel zu beheben und ordnungsgemäße Zustände herzustellen.“ Randnummer 111 Dass die Angeklagten T. die Kündigung zur Kenntnis nahmen und versuchten, die Zeugen S. hinsichtlich ihrer Entscheidung umzustimmen, ergibt sich aus der eingeführten E-Mail der – ausweislich der Signatur – Angeklagten F. T. vom 27.01.2015 an U. S. („ U.@ w..de“) mit dem Betreff „Kündigung Pachtverhältnis B. F-haus“. Darin schrieb die Angeklagte F. T. „Ich habe Ihr Schreiben erhalten und bin sehr empört darüber. […] Demnach möchten wir Sie bitten die Kündigung außer gefecht zu setzen bzw. zurückzunehmen.“ Randnummer 112
- b)Brandstiftung Randnummer 113 Hinsichtlich der Feststellungen zur Brandstiftung im B. F-haus am 22.03.2015 gegen 22:00 Uhr stützt sich die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen L., B., H2, H., S3, S2, S4, B1 und G1 sowie das eingeführte Behördengutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015 und die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen. Randnummer 114
- aa)Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes Randnummer 115 Die Feststellungen der Kammer zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes beruhen insbesondere auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, die den Bereich der Küche, des Gastraums und einen Zwischenraum des B. F-hauses zeigen und auf denen – ohne Tonspur – gegen kurz vor 22:00 Uhr eine starke Rauchentwicklung und Feuer zu erkennen ist. Randnummer 116 Die Annahme der Kammer, dass der Brand gegen kurz vor 22:00 Uhr ausgebrochen ist, wird gestützt durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen H1, B. und L., wonach die Zeugen H1 und B. ihren Einsatz betreffend den Brand im B. F-haus um 22:10 Uhr erhalten haben und der Zeuge L. um 22:16 Uhr. Der Zeuge B. hat hinsichtlich des Ausmaßes des Brands außerdem bekundet, dass der Brandgeruch schon vor Eingang des Einsatzes im A.er Volkspark wahrnehmbar gewesen sei und Rauchschwaden bereits bis zur Autobahn A7 gezogen seien. Randnummer 117 Ausweislich der ergänzenden Angaben des Zeugen L. gerieten die Löscharbeiten der Feuerwehr ins Stocken, weil aufgrund unterirdisch verlaufender Gasleitungen der Gasversorger habe hinzugezogen werden müssen. Erst gegen 02:30 Uhr sei der Brand faktisch gelöscht gewesen. Randnummer 118
- bb)Zum Einsatz von Otto-Kraftstoff Randnummer 119 Die Feststellungen betreffend den Einsatz von Otto-Kraftstoff stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen H. sowie auf das eingeführte Gutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015. Randnummer 120 Der Polizeihundeführer und Zeuge H. hat bekundet, er sei am 23.03.2015 zur Unterstützung der Ermittlungen mit seinem Diensthund S9 angefordert worden. Zu der Qualifikation seines persönlichen Diensthundes S9 hat der Zeuge angegeben, dass dieser eine Brandmittelspürhundausbildung absolviert habe. Der Hund sei auf verschiedene Brandbeschleuniger konditioniert worden und in der Lage, Reste von Brandbeschleunigern zu finden. Er hat weiter ausgeführt, er sei am Brandort nach Rücksprache mit den Brandsachbearbeitern mit seinem Hund den Innenraum des B. F-hauses abgegangen. Während der zweistündigen Suche habe dieser etwa fünfmal angeschlagen. Dies gelte als Zeichen dafür, dass der Hund Brandbeschleuniger wahrnimmt. An den Stellen, an denen der Hund angeschlagen habe, hätten die Brandsachbearbeiter Proben genommen, die im weiteren Verlauf untersucht wurden. Randnummer 121 Der Zeuge und Polizeibeamte S3, der ebenfalls am Brandort anwesend war, hat dazu ergänzend angegeben, an den jeweiligen Stellen, an denen der Hund angeschlagen habe, Proben genommen, diese asserviert und zur Untersuchung an das LKA übersandt zu haben. Randnummer 122 Die Art und die Menge der einzelnen asservierten Proben ergeben sich aus dem eingeführten Gutachten des Sachverständigen Dr. S8 vom 28.04.2015, welchem sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt. Danach handelte es sich bei den Proben 1-5 um Brandschutt (1. ein angebranntes Stück Teppichboden mit juteartiger Rückseite, 2. Brandschutt aus mörtel- bzw. estrichartigen Brocken, 3. Brandschutt aus verkohlten Holzbrocken, 4. zwei angebrannte Stücke Teppichboden mit kunststoffartiger Unterseite, 5. Brandschutt aus keramikartigen Brocken), bei der Probe zu Ziffer 6. um Stuhlbeinreste und bei den Proben 7 und 8 um Wischproben (Zellstofftücher mit schwarzen Anhaftungen). Diese Proben wurden nach den Ausführungen in dem Gutachten im Gasraum durch Adsorption auf einer Microfaser angereichert und anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie desorbiert und untersucht. Dabei wurde an zwei der Brandschuttproben jeweils Ottokraftstoff nachgewiesen, an einer weiteren Brandschuttprobe Dieselkraftstoff und an den Wischproben jeweils Spuren von Ottokraftstoff. Randnummer 123 Die Überzeugung der Kammer, dass zur Brandlegung Brandbeschleuniger eingesetzt wurde, wird gestützt durch die Angaben des Zeugen S3 zu der Art der Ausbreitung des Feuers. So hat der Zeuge S3 bekundet, es habe eine große Flammenausbreitung gegeben, was auf eine Durchzündung hindeute. Von einer Durchzündung spreche man, wenn sich Gase zunächst auf mehrere hundert Grad erwärmen, sich aufgrund der Zufuhr von Sauerstoff entzünden und dies zu einer schlagartigen Ausbreitung des Feuers führt. Dies geschehe genauso, wenn Brandbeschleuniger ausgebracht würden, welche Dämpfe abließen. Es reichten dabei – so der Zeuge – kleine Mengen an Brandbeschleuniger aus, um ein Feuer vorliegenden Ausmaßes zu entfachen. Denn das Feuer breite sich nicht durch Flammen, sondern durch die Rauchgase aus. Wenn diese nämlich auf brennbares Material stießen, entstünden wieder neue Brandherde, die sich ihrerseits wiederum ausbreiteten. Randnummer 124 Hinweise darauf, dass der Brand durch eine offene Gasleitung oder den Einsatz von Gasöfen im B. F-haus entstanden sein könnte, haben sich – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung der Angeklagten – demgegenüber nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge L., welcher als Polizeibeamter am Brandort eingesetzt war, angegeben, die Mitarbeiter des zuständigen Gasversorgers seien dazugeholt worden, damit die Gasleitungen vor Löschung des Brandes geprüft würden. Gleichzeitig hat der Zeuge aber bekundet, dass es sich insoweit um eine Routinemaße handele. Anzeichen dafür, dass Gas aus der Leitung ausgeströmt und dadurch der Brand verursacht worden sein könnte, hätten sich nicht ergeben. Dies hat der Zeuge S3 bestätigt und ergänzend erläutert, wenn ein Haus mit Gas versorgt werde, habe die Feuerwehr zunächst die Aufgabe, den Haupthahn der Gaszufuhr abzudrehen. Wenn die Feuerwehr – wie hier – angebe, den Gashahn nicht schließen zu können, sei das ein mechanisches Problem, bei dem Mitarbeiter des Gasversorgers zur Hilfe gerufen würden. Randnummer 125 Genauso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Brand durch die in dem B. F-haus befindlichen portablen Gasöfen ausgelöst wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen S1 und O., welche am Abend des 22.03.2015 als Mitarbeiter des B. F-hauses Dienst hatten, waren die im B. F-haus vorhandenen portablen Gasöfen an diesem Tag gar nicht in Betrieb. Randnummer 126 Demgegenüber hat die Kammer nicht ohne Zweifel feststellen können, ob es sich bei den auf den Videosequenzen erkennbaren Rauchschwaden um durch Rauchbomben herbeigeführten Rauch oder lediglich um die Rauchentwicklung durch das Feuer handelte. Randnummer 127
- cc)Zu den Trugspuren Randnummer 128 Die Feststellungen, dass aufgrund der Anbringung sogenannter Trugspuren vorsätzlich der Anschein erweckt werden sollte, dass es sich um eine fremdverschuldete Brandstiftung handelte, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugen L., B., H1, S2, B1, G1 und S4 sowie die Ausführungen des Sachverständigen G3. Randnummer 129 Die Polizeibeamten und Zeugen B. und H1, die als erste Beamte am Einsatzort eintrafen, haben übereinstimmend angegeben, sie seien gegen kurz nach 22:10 Uhr am Tatort angekommen. Hier seien sie zunächst um das Gebäude herumgegangen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dabei sei ihnen eine offenstehende Seitentür aufgefallen. Ergänzend dazu hat der Zeuge B. bekundet, als sie sich genähert hätten, seien ihnen Beschädigungen an dem Türrahmen der Tür aufgefallen, welche sie als Hebelspuren eingeordnet hätten. Diese Beobachtungen hätten sie an den übernehmenden Kollegen und Zeugen L. weitergegeben, was Letzterer in seiner Vernehmung bestätigt hat. Der Polizeibeamte und Zeuge L. hat weiter angegeben, dass er sich die Spuren auch selbst noch einmal angesehen habe und den Eindruck von Hebelspuren habe bestätigen können. Auch der Polizeibeamte und Zeuge S2, der als Ermittlungsführer eingesetzt war, hat bekundet, dass bereits aus dem Eingangsbericht deutlich geworden sei, dass vermutet werde, es habe sich jemand gewaltsam durch Aufbruch der Seitentür Zugang zum Gebäude verschafft. Er habe sich am Morgen des 23.03.2015 selbst einen Eindruck verschafft und ebenfalls festgestellt, dass sich an der Seitentür, welche offen gestanden habe, Spuren einer gewaltsamen Öffnung befunden hätten. Aus diesem Grund seien Sachverständige des LKA und die Kriminaltechnik hinzugezogen worden, die sich mit den Spuren an der Tür befasst hätten. Randnummer 130 Die Angaben der Zeugen H1, B., S2 und L. werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Seitentür des B. F-hauses, auf dem die von den Zeugen beschriebenen Hebelspuren und deren Auffindeort deutlich zu erkennen sind. Randnummer 131 Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei den Hebelspuren um fingierte Spuren, also um Trugspuren handelte, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S2, S3, B1 und G1 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 132 Die Polizeibeamten und sachverständigen Zeugen B1 und G1, welche von dem Zeugen S2 als Kriminaltechniker zur Untersuchung der Aufbruchspuren an der Seitentür des B. F-hauses zum Tatort gerufen wurden, haben übereinstimmend angegeben, sie seien beauftragt worden, zu untersuchen, welches Werkzeug für den Aufbruch der Tür verwendet wurde, ob die Spuren im verriegelten oder geöffnetem Zustand der Tür angebracht wurden und ob es sich um Trugspuren handelt. Bei dem Untersuchungsobjekt habe es sich – so die Zeugen B1 und G1 – um eine zweiflügelige Tür gehandelt, welche sich nach außen habe öffnen lassen und mit drei Schließriegeln versehen gewesen sei. Der rechte Türflügel sei über einen innen liegenden Hebel feststellbar gewesen. Hierfür gleite ein Gestängestift oben und unten in eine dafür vorgesehene Ausnehmung des äußeren Rahmens hinein und bewirke so die Verriegelung dieses Türflügels. Diese Funktion sei auch nicht beeinträchtigt gewesen. Der eigentliche Verschluss des linken Türflügels sei ursprünglich durch drei Riegel erfolgt, die in entsprechende Öffnungen des rechten Türflügels eingriffen. Bei näherer Betrachtung der Tür hätten sie – die Zeugen B1 und G1 – festgestellt, dass der mittlere von drei Schließriegeln abgebrochen war. Diesen hätten sie unten vor der rechten Flügeltür aufgefunden. Nach einer Passprobe hätten sie festgestellt, dass der abgebrochene Riegel und der Rest des Schließriegels an der Tür eine Einheit bildeten. Die Bruchkante habe eindeutig übereingestimmt. Aufgrund der Spuren an dem Riegel, insbesondere dem Zahnabstand und der Breite der Spur, seien sie davon ausgegangen, dass der Riegel mit Hilfe einer Zange abgebrochen worden sei. Die anderen beiden Schließriegel seien demgegenüber intakt, ausgeschoben und rauchgasbeaufschlagt gewesen. Auch an den drei seitlichen Ausnehmungen für die Riegel seien keine Spuren von Gewalteinwirkungen vorhanden gewesen, wie sie bei einem gewaltsamen Überwinden durch die ausgeschobenen Riegel hätten entstehen müssen. Nachvollziehbar und plausibel haben die Zeugen B1 und G1 übereinstimmend weiter erläutert, dass es sich bei den festgestellten Spuren um Trugspuren handelte. Denn der mittlere Riegel habe allein – also bei gleichzeitiger Unversehrtheit der anderen beiden Riegel – nur bei geöffneter Tür abgebrochen werden können. Bei geschlossener Tür wäre man nicht an den Riegel herangekommen. Hätte jemand die Tür in geschlossenem Zustand aufgedrückt, was aufgrund der stabilen Beschaffenheit der Tür ohnehin kaum möglich sei, wären – so die Zeugen und für die Kammer auch nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres nachvollziehbar – alle drei Riegel abgebrochen. Der abgebrochene Riegel habe zudem erkennbare Zangenspuren aufgewiesen, als deren Verursacherin beide Zeugen eine Rohrzange angenommen haben. Aufgrund der Spurenart und Lage sei ein Abbrechen des Riegels mithilfe einer Zange jedoch nur bei geöffneter Tür möglich. Dafür, dass der Riegel bei geöffneter Tür abgebrochen worden sei, spreche auch, dass der abgebrochene Schließriegel auf dem Boden außen vor dem rechten Türflügel gefunden worden sei. Dies müsse – so die Zeugen B1 und G1 – auch vor dem Brand geschehen sein, da der abgebrochene Riegel im Gegensatz zu den beiden anderen Riegeln keine Rauchgasbeaufschlagung aufgewiesen habe. Randnummer 133 Auch die Eindruckspuren am Türflügel am äußeren Rahmen der Öffnungsseite der Tür sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen B1 und G1 als Trugspuren einzuordnen. Der Türflügel habe in vier Bereichen deutlich erkennbare Eindruckspuren gezeigt, wobei die Art, Lage und Form der Spuren auf eine Zange als Verursacherin hingedeutet hätten. Auch diese Spuren hätten – so die Zeugen – aufgrund ihrer Lage und fehlender korrespondierender Spuren am rechten Türflügel allerdings nur bei geöffneter Tür verursacht werden können. Bei ordnungsgemäß verschlossener Tür wäre es nicht möglich gewesen, in die betreffenden Bereiche mit einer Zange hineinzugreifen. Randnummer 134 Die von den Zeugen G1 und B1 beschriebenen Spuren, der Fundort des Riegels sowie das Erscheinungsbild des Riegels, der Türflügel und deren Verriegelung werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche die einzelnen Spuren sowie den Riegel, dessen Fundort und sein äußerliches Erscheinungsbild dokumentieren. Randnummer 135 Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Polizeibeamten und Zeugen B1 und G1, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist die Kammer überzeugt, dass die Spuren an der zweiflügeligen Tür und dem mittleren Schließriegel bei geöffneter Tür – jedoch nach Betätigung des Schließmechanismus, also bei ausgefahrenen Riegeln – mit einer Rohrzange angebracht wurden, um den Anschein einer gewaltsamen Überwindung der verriegelten Tür hervorzurufen. Die Überzeugung der Kammer, dass die Spuren von einer Rohrzange herbeigeführt worden sind, wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen G3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung angeschlossen hat. Dieser hat bekundet, er habe die Spuren an dem Schließriegel und an dem Türflügel untersucht und bei der mikroskopischen Voruntersuchung festgestellt, dass die Spuren von einer Rohrzange herrühren, wobei das verursachende Werkzeug eine Backenbreite von ca. 11 mm und einen Zahnabstand von ca. 2,5 mm habe (zu den weiteren einzelnen Ausführungen des Sachverständigen G3 sogleich). Randnummer 136
- dd)Zum Umfang des eingetretenen Schadens Randnummer 137 Die Feststellungen zum Umfang des eingetretenen Schadens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen G2, den eingeführten Lichtbildern sowie dem eingeführten Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015. Randnummer 138 Bereits auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die das B. F-haus nach Löschung des Brandes zeigen, ist erkennbar, dass das Gebäude nahezu vollständig zerstört wurde. Lediglich der hintere Teil bei den umgebauten Kegelbahnen zeigt noch unversehrte Stellen. Der Zeuge G2, der als Gutachter der A. den Schaden begutachtet hat, hat in Übereinstimmung mit seinem eingeführten Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015 hierzu bekundet, dass durch das Feuer die Betriebseinrichtung des gesamten Erdgeschosses zerstört worden sei. Ergänzend zu den Ausführungen des Zeugen G2 ergibt sich aus dem Vorbericht zum Schaden vom 17.04.2015, dass im Untergeschoss weitere Schäden durch Rauchgas und Löschwasser entstanden sind und die zwei sich im Dachgeschoss befindlichen Kegelbahnen durch den Brand unter der Dachkonstruktion verschüttet wurden. Insgesamt sei – so der Zeuge G2 – ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, der zum damaligen Zeitpunkt auf einen Betrag zwischen 1,2 Mio. € und 1,3 Mio. € beziffert worden sei. Randnummer 139
- c)Zur Täterschaft des Angeklagten K. Randnummer 140 Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten K. in Bezug auf die Brandstiftung beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen T1, A., S4, Dr. S5, S6, G4 und G. sowie dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchung des Sachverständigen G3 hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten K. aufgefundenen roten Rohrzange und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 141
- aa)Verwendung der Zange Randnummer 142 Ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten K. ist das Auffinden der roten Rohrzange anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 06.07.2016, mit der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig die Hebelspuren an dem Schließriegel der Seitentür des B. F-hauses herbeigeführt wurden.
(1)Randnummer 143 Die Polizeibeamten und Zeugen B1 und G1 haben angegeben, bereits am Brandort vermutet zu haben, dass die von ihnen festgestellten Hebelspuren an der Seitentür des B. F-hauses von einer Rohrzange herbeigeführt worden sein könnten. Dies hätten sie auch so in ihrer gutachterlichen Stellungnahme zur Akte vermerkt und an die Kollegen weitergegeben. Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten und Zeugen T1, welcher die Durchsuchungsmaßnahme betreffend die Wohnung des Angeklagten K. durchgeführt hat, ist dieser vor der Durchsuchung über die Vermutung der Kollegen B1 und G1 informiert worden, weshalb die Anweisung bestanden habe, in der Wohnung insbesondere nach Zangen zu suchen. Während der Durchsuchung habe er dann im Keller der Wohnung zwei Wasserpumpenzangen aufgefunden sowie eine rote Rohrzange auf dem Balkon und eine Zange in der Kammer im Flur der Wohnung neben der Wohnungstür. Die Angaben des Zeugen T1 zu den Zangen und deren Auffindeort werden bestätigt zum einen durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung, auf denen der jeweilige Auffindeort der Zangen festgehalten wurde, und zum anderen durch das eingeführte Sicherstellungsverzeichnis vom 07.06.2016. Randnummer 144 Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen G3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, wurde die rote Rohrzange, welche auf dem zu der Wohnung des Angeklagten K. gehörenden Balkon sichergestellt wurde, eindeutig als Verursacherin der Spuren jedenfalls auf dem sichergestellten, abgebrochenen Schließriegel der Seitentür am B. F-haus identifiziert. Der Sachverständige G3, welcher seit 2005 bei der Polizei als Sachverständiger für Werkzeug- und Formenspuren eingesetzt ist und seitdem pro Jahr etwa 100 Gutachten erstellt, hat eingangs nachvollziehbar geschildert, wie er die Untersuchung in dieser Sache durchgeführt hat. So habe er sich zunächst alle vier Zangen, die ihm übersandt worden seien und aus der Durchsuchung bei dem Angeklagten K. stammten, unter dem Mikroskop angesehen und deren Wirkflächen vermessen. Dabei habe er festgestellt, dass es sich um drei Wasserpumpenzangen und eine Rohrzange handelt. Daneben habe er die Spurenbreite an dem Schließriegel und an den Abformungen der Werkzeugspuren vom Türflügel, welche die Zeugen G1 und B1 hergestellt hätten, vermessen. Aufgrund der Spurbreite von 11mm sei von den vier Zangen allein die rote Rohrzange als mögliche Spurverursacherin für die Spuren in Betracht gekommen. Aus diesem Grund habe er sich auf die Untersuchung dieser Zange konzentriert und in der Folge die Backen der Rohrzange gekennzeichnet und damit Vergleichsspuren hergestellt. Im Anschluss daran habe er diese Vergleichsspur unter dem Mikroskop neben die zu untersuchende Spur von dem Schließriegel und die Abformungen der Spuren vom Türflügel gelegt. Unter dem Mikroskop habe er dann die groben Merkmale und dann weiter die feinen Merkmale geprüft, wozu zum Beispiel auch Fehlstellen im Zahngrund gehörten. Randnummer 145 Bei dem Vergleich der Spuren auf der Vergleichsspur der Zange mit den Spuren auf dem Schließriegel habe er sehr viele identische Feinspuren festgestellt, was den eindeutigen Schluss begründe, dass diese rote Rohrzange die Spuren auf dem Schließriegel verursacht hat. So hätten sich auf dem Schließriegel derartig viele Feinmerkmale gefunden, die mit der von ihm hergestellten Vergleichsspur der Zange übereingestimmt hätten, so dass keine Zweifel bestünden, dass genau diese Zange die Spuren verursacht hat. Er könne ausschließen, dass es eine andere Zange war. Randnummer 146 Hinsichtlich der Spuren an dem Türflügel hat der Sachverständige G3 zunächst nachvollziehbar erläutert, dass diese Spuren von den Zeugen B1 und G1 mit einer Abformmasse abgenommen worden seien, in der man die feinsten Reliefe einer Spur übernehmen könne. Bei dem Vergleich dieser Spuren mit der Vergleichsspur der Zange sei er aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen einzelner Merkmale zu dem Ergebnis gekommen, dass Verursacher der Spuren eher die rote Rohrzange gewesen sei als irgendeine andere. Eine hundertprozentige Sicherheit könne er insoweit aber – anders als bei den Spuren am Schließriegel – nicht bescheinigen. Randnummer 147 Dabei könne – wie der Sachverständige gleichfalls für die Kammer überzeugend dargelegt hat – aufgrund der Anzahl und der unterschiedlichen Art der zur Individualisierung der Zange herangezogenen Merkmale auch grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesen Merkmalen lediglich um herstellungsbedingte – und damit zur Individualisierung der konkreten Zange gerade nicht geeignete – Mängel handelt, die sich dementsprechend in sämtlichen aus derselben Produktserie stammenden Zangen wiederfinden. So seien die Merkmale auf der Vergleichsspur der Zange – wie der Sachverständige überzeugend erläutert hat – aufgrund der unregelmäßigen Abnutzung der einzelnen Zähne der Zange eindeutig als gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen erkennbar. Randnummer 148 Schließlich hat der Sachverständige erläutert, dass nicht nur er die Untersuchung vorgenommen habe. Vielmehr hätten mindestens drei weitere Kollegen dieselbe Vergleichsuntersuchung durchgeführt und seien zu dem identischen Ergebnis gekommen. Randnummer 149 Anhaltspunkte dafür, dass die Spuren an der Seitentür des B. F-hauses schon vor der Tat angebracht wurden, haben sich nicht ergeben. Vielmehr haben die Zeugen O. und S1, welche bei dem B. F-haus als Kellner tätig waren, ausgeführt, sie hätten bei ihren Abendschichten – auch unmittelbar vor dem Brand – regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt. Aufbruch- oder andere Spuren seien ihnen nicht aufgefallen. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass jedenfalls die Trugspuren an dem abgebrochenen Schließriegel der Seitentür im B. F-haus mit der roten Rohrzange, die bei dem Angeklagten K. sichergestellt wurde, angebracht wurden.
(2)Randnummer 150 Die Kammer ist auch überzeugt, dass diese rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und von diesem zur Anbringung der Trugspuren benutzt wurde. Hierfür spricht bereits, dass die Zange, mit der nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G3 die Hebelspuren an dem Schließriegel angebracht wurden, auf dem Balkon der Wohnung des Angeklagten K. aufgefunden wurde. Soweit der Angeklagte K. eine Tatbeteiligung bestritten und sich dahingehend eingelassen hat, die Rohrzange stamme aus der Ruine des B. F-hauses und sei nach Aufräumarbeiten bei ihm im Keller gelagert worden, von wo aus er diese einen Tag vor der Durchsuchung zusammen mit dem Grill nach oben in die Wohnung geholt habe, um mit dieser den Deckel des Grills öffnen und schließen zu können, hält die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft. Vielmehr handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Randnummer 151 Dafür spricht zunächst, dass es zur Überzeugung der Kammer schon nicht erforderlich war, zur Benutzung des Grills eine Zange aus dem Keller zu holen. Denn nach den Angaben des Zeugen T1 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten K. befand sich im Flur der Wohnung eine Zange, die für die von dem Angeklagten K. angeführten Handlungen genauso gut geeignet gewesen wäre. Zudem ist die Einlassung des Angeklagten K., dass es sich bei der roten Rohrzange um eine solche aus dem Bereich des B. F-hauses handele, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Randnummer 152 Die Polizeibeamten und Zeugen G1, B1 und S3 haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, am Brandort gemeinsam die Seitentür mit Hebelspuren in Augenschein genommen zu haben. Da der Verdacht aufgekommen sei, dass es sich insoweit um durch eine Zange verursachte Trugspuren handeln könnte, sei der Beamte S3, der die dafür erforderliche Schutzkleidung getragen habe, in die Ruine gegangen und habe nach entsprechenden Werkzeugen gesucht, jedoch keine gefunden. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, dass sich die Zange in der Ruine des B. F-hauses befunden hat, spricht auch der Umstand, dass die Zange – so der Sachverständige G3 – keine Brandspuren aufgewiesen habe und auch kein Brandgeruch habe festgestellt werden können, was jedoch der Fall gewesen wäre, wenn die Zange unter dem Brandschutt gelegen hätte. Randnummer 153 Soweit der Angeklagte K. sich dahingehend eingelassen hat, bei Aufräumarbeiten im B. F-haus seien sämtliche Gegenstände, insbesondere Geschirr und Werkzeuge zusammengesammelt, dann gewaschen, auf Kisten verteilt und unter anderem in seinem Keller gelagert worden, haben sich auch nach Vernehmung aller auf Antrag der Verteidigung geladener Zeugen weder Hinweise darauf ergeben, dass Zangen aus dem Bestand des B. F-hauses abgewaschen wurden, noch, dass die rote Rohrzange aus dem B. F-haus in die Wohnung des Angeklagten K. verbracht wurde. Die Gelegenheitsarbeiterinnen und Zeuginnen A1 und L2 haben zwar übereinstimmend angegeben, nach Freigabe der Brandstätte auf dem Gelände des B. F-hauses Geschirr gewaschen zu haben, indes haben beide ebenfalls übereinstimmend bekundet, dass Werkzeug nicht dabei gewesen sei. Bei diesen Angaben sind sie auch auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K. geblieben. Die Zeugen M.- R. und S10, welche dem Angeklagten K. beim Verstauen der Kisten in dessen Wohnung behilflich waren, haben lediglich bestätigen können, dass Gegenstände bei dem Angeklagten K. im Keller gelagert worden seien. Der Zeuge M.- R. hat dies insoweit konkretisiert, als er angegeben hat, dass es sich um Geschirr, Besteck und Gläser gehandelt habe, wobei die Gläser auch in Kartons verpackt gewesen seien. Auch auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K., ob auch Werkzeuge in den Kisten gewesen seien, blieb der Zeuge bei seinen Angaben, dass es lediglich Geschirr, Besteck und Gläser gewesen seien. Der Zeuge S10 hat zwar bekundet, er könne sich auch an „metallige“ Dinge erinnern, die in den Kisten gewesen seien, welche Dinge dies waren, hat der Zeuge jedoch nicht konkretisieren können, weil ihn – so der Zeuge – weder interessiert habe, was in den Kisten sei, noch er in die Kisten gegriffen und reingeschaut habe. Randnummer 154 Der Zeuge und Sohn des Angeklagten K. O. K. und der Zeuge und Freund der Familie G5, welche ebenfalls bei der Einlagerung halfen, haben ebenfalls zunächst lediglich bekundet, es seien Gläser, Geschirr, Besteck und Kleidung oder Tischdecken zu dem Angeklagten K. gebracht worden. Soweit die Zeugen auf konkrete Nachfrage der Verteidigung des Angeklagten K., ob auch Werkzeuge in den Kisten gewesen seien, pauschal angegeben haben, es habe eine Kiste mit Werkzeugen gegeben und auf weitere Nachfrage, ob sie Werkzeuge benennen könnten, Schraubenzieher und Zange genannt haben, kann dies keine Zweifel an der Überzeugung der Kammer begründen, dass die zur Tat verwendete rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und diese jedenfalls nicht aus dem B. F-haus stammt. Der Zeuge O. K. hat angegeben, er könne nicht genau sagen, um was für Werkzeuge es sich in den Kisten gehandelt habe. Wenn er auf Zangen angesprochen werde, könne er sich allenfalls an silberne oder dunkle Zangen erinnern. Auch der Zeuge G5 hatte keine konkreten Erinnerungen mehr an den Inhalt der Kisten, die aus dem B. F-haus zu dem Angeklagten K. gebracht wurden. Unabhängig davon, dass die Angaben der Zeugen O. K. und G5 keinen Hinweis darauf erbringen konnten, dass die rote Rohrzange aus dem B. F-haus stammte, spricht gegen eine solche Annahme insbesondere, dass die asservierte rote Rohrzange – so der Sachverständige G3 und der Zeuge T1 – gerade keine Brandspuren und auch keinen Brandgeruch aufgewiesen habe, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Zange unter dem Brandschutt des B. F-hauses befunden hätte. Dies gilt insbesondere, da die Zange nach den Bekundungen des Zeugen S3, der die Brandruine erfolglos nach Werkzeugen abgesucht hatte, nur tief unter dem Brandschutt verborgen gewesen sein kann. Wie die Zeuginnen L2 und A1 übereinstimmend bekundet haben, haben sie aber gerade kein Werkzeug gewaschen, sondern lediglich Geschirr und Besteck. Randnummer 155 Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die rote Rohrzange dem Angeklagten K. zuzuordnen ist und er diese nicht zufällig einen Tag vor der Durchsuchung aus dem Keller aus den Kisten des B. F-hauses entnommen hat. Diese Überzeugung wird gestützt durch die Angaben des Zeugen O. K., dass er selbst einen Koffer mit Zangen in seinem Zimmer in der Wohnung des Angeklagten K. für den täglichen Gebrauch verwahre und sich auch sonst in der Wohnung des Angeklagten K. Zangen für Arbeiten im Haushalt befänden, was durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Bekundungen des Zeugen T1 bestätigt wird. Randnummer 156
- bb)Aussage der Zeugin G. Randnummer 157 Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten K. wird weiter gestützt durch die Angaben der Zeugin G.. Randnummer 158 Die Zeugin hat bekundet, dass der Angeklagte K. sie zunächst im Februar 2015 angesprochen und gebeten habe, für ihn ein Lager zu suchen, da er seine Geräte aus dem B. F-haus unterstellen wolle. Sie habe ihm dann die Nummer ihres Vermieters gegeben. Kurz danach sei er erneut zu ihr gekommen und habe sie gebeten, für ihn im Internet „sis bombasi“ zu bestellen. Sie habe erst nicht gewusst, was das ist und im Internet geschaut. Dabei habe sie dann festgestellt, dass es sich um Rauchbomben handelt. Sie habe verschiedene Abbildungen davon mit ihrem Handy von dem Computerbildschirm abfotografiert und dem Angeklagten K. mindestens zwei davon geschickt. Sie habe auch versucht, ein Video zu schicken, das habe aber nicht geklappt. Der Angeklagte K. habe ihr dann mitgeteilt, dass er drei Pakete davon haben wolle mit schwarzem Rauch. Als Grund habe er angegeben, dass er die Kameras im Restaurant verdecken wolle, damit er darauf nicht zu sehen ist. Sie habe diese Rauchbomben dann aber nicht bestellt und ihm gesagt, er solle das selber machen. Zwei Wochen später habe der Angeklagte K. ihr dann ein Foto von dem Brand des B. F-hauses gezeigt und dazu gemeint, das seien seine Leute gewesen und er habe 300.000 € dafür bekommen. 500.000 € bis 600.000 € sollten die Angeklagten T. aus der Versicherung bekommen. Auf die Frage, warum die Zeugin zur Polizei gegangen ist, hat sie bekundet, sie sei sauer gewesen. Sie habe dem Angeklagten K., der einen Auslieferer für die Baklava gesucht habe, einen Bekannten empfohlen. Dieser habe auch eine Woche für die Familie T. gearbeitet, jedoch kein Geld bekommen. Das habe sie wütend gemacht. Sie habe zwar auch schon früher zur Polizei gehen wollen, sie habe aber die Situation nicht einschätzen können, weil sie die Leute nicht kenne, die dort involviert gewesen seien und Angst gehabt. Randnummer 159 Die Kammer hält die Angaben der Zeugin G. für glaubhaft. Die Zeugin hat anschaulich und plausibel das Geschehen geschildert und dabei nachvollziehbare Erinnerungslücken eingeräumt und deutlich gemacht. Sie hat die einzelnen von ihr beschriebenen Situationen mit dem Angeklagten K. in ihre konkrete Lebenssituation einordnen können und bei der Schilderung authentisch ihre Gefühle und Empfindungen geschildert. So hat sie insbesondere bezüglich der von ihr angegebenen Bitte des Angeklagten K., ihm Rauchbomben zu besorgen, plastisch dargestellt, dass sie zunächst nicht gewusst habe, um was es sich handelt und dann nach eigener Recherche eine Hilfeleistung abgelehnt habe, weil ihr unverständlich gewesen sei, warum das nicht auch Familienmitglieder des Angeklagten K. machen könnten, die deutsch sprechen. Für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben spricht daneben insbesondere, dass die Zeugin Täterwissen hatte, welches sie – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – nicht aus der medialen Berichterstattung erlangt haben kann. So wusste sie, dass das B. F-haus mit Kameras ausgestattet war und der Angeklagte K. nach dem Brand 300.000 € erhalten sollte, was genau ein Drittel der möglichen Versicherungssumme der A. in Höhe von 900.000 € ausmacht. Diese Umstände waren der Presse nach den Angaben des Ermittlungsführers und Zeugen S2 zum Zeitpunkt der Berichterstattung über den Brand nicht bekannt. Die Angaben der Zeugin waren zudem insgesamt stringent und auch auf Nachfrage konsistent. Schließlich stimmten die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung mit denen überein, die sie – nach den Schilderungen der Zeugen S3 und S2 – bereits im Jahr 2016 bei der Polizei gemacht hatte und werden gestützt durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme: Randnummer 160 Der Polizeibeamte und Zeuge A., der die Auswertung des Handys der Zeugin G. durchgeführt hat, hat bekundet, dass sich auf deren Handy Bilder befunden hätten, auf denen Rauchbomben abgebildet sind. Bestätigt werden diese Angaben durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Extraktionsbericht des Handys, auf denen sich die von dem Zeugen A. beschriebenen Abbildungen von Rauchbomben aus verschiedenen Perspektiven finden. Hinsichtlich des Umstands, dass sich auf dem Handy sehr viele Bilder befunden haben, die sich oftmals sehr ähneln oder sogar identisch sind, hat der Zeuge A. ergänzend erklärt, dass, wenn die Bilder weitergeleitet würden, diese von dem jeweiligen Gerät verkleinert und eine Kopie davon abgespeichert werde. Unabhängig davon, warum sich so viele Bilder von Rauchbomben auf dem Handy der Zeugin G. befinden, hat der Angeklagte K. in seiner Einlassung selbst bestätigt, jedenfalls ein Foto mit der Abbildung einer Rauchbombe von der Zeugin G. erhalten zu haben. Randnummer 161 Die Angaben der Zeugin G. hinsichtlich der Höhe des Anteils, den der Angeklagte K. für seine Tatbeteiligung erhalten sollte, werden gestützt durch die Angaben des Zeugen D. und den eingeführten Vertragsunterlagen der A.. So hat der Zeuge D. in Übereinstimmung mit den eingeführten Vertragsunterlagen angegeben, die Angeklagte T. habe für das B. F-haus eine Inhaltsversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsfall sollten an diese bis zu 900.000 € ausgekehrt werden. Die von der Zeugin G. angegebene Summe in Höhe von 300.000 € entspricht genau einem Drittel der Versicherungssumme. Randnummer 162 Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. spricht weiter, dass diese sich nach der von ihr geschilderten Ansprache durch den Angeklagten K. an ihren Rechtsanwalt, den Zeugen Dr. S5, gewandt und diesem von dem Vorfall berichtet hat. Dies hat der Zeuge Dr. S5 bestätigt und angegeben, die Zeugin G. sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie könne etwas zu dem Täter des Brandes des B. F-hauses sagen. Sie habe weiter gemeint, es gebe eine Belohnung für Hinweise zu dem Täter und er – der Zeuge – habe ihr helfen sollen, diese zu bekommen. Er habe das Mandat damals jedoch nicht angenommen. Randnummer 163 Auch der Zeuge G4, welcher zum Zeitpunkt der polizeilichen Aussage der Zeugin G. offenkundig ein engeres persönliches Verhältnis zu dieser anstrebte, hat bestätigt, dass die Zeugin G. ihm gegenüber von Gesprächen mit dem Angeklagten K. über Rauchbomben und das Feuer berichtet habe. Er sei dann mit ihr zusammen zur Polizei gegangen. Soweit der Zeuge G4 erstmals in der mündlichen Verhandlung weiter bekundet hat, die Zeugin G. sei psychisch krank und habe Filme im Kopf, vermag diese pauschale Angabe des Zeugen an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. nichts zu ändern. Der Zeuge G4 hat weder bekundet, woran er seine Einschätzung festmacht, noch hat er konkretisieren können, was er mit seiner Aussage ausdrücken wollte oder Umstände benennen können, die an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin G. konkrete Zweifel aufkommen lassen. Vielmehr hat er selbst angegeben, die Zeugin sei gegenüber allen Personen sehr hilfsbereit und habe niemals jemanden zu Unrecht beschuldigt. Dass er den Kontakt zu der Zeugin abgebrochen habe, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass er zu seiner Familie habe zurückkehren wollen. Randnummer 164 Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. oder ihrer Glaubwürdigkeit steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Zeuge Dr. S5 mitgeteilt hat, die Zeugin habe die Belohnung für Täterhinweise erhalten wollen. Zwar hat die Zeugin G. selbst als Motivation für ihre Aussage lediglich angegeben, sie sei sauer auf den Angeklagten K. gewesen, weil dieser ihrem Bekannten kein Geld für dessen Arbeit gegeben habe, indes hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die Zeugin den Angeklagten K. zu Unrecht belastet hat. Die Zeugin hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass sie zunächst gezögert habe, zur Polizei zu gehen, weil sie Angst gehabt und nicht genau gewusst habe, welche Personen neben dem Angeklagten K. in die Tat involviert waren. Den Anstoß habe schließlich die Angelegenheit mit ihrem Bekannten gegeben. Dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt möglicherweise – insoweit hat die Kammer keine konkreten Feststellungen treffen können – eine Belohnung für Täterhinweise in Aussicht gestellt hat, mag ein weiterer Anreiz für eine Aussage gewesen sein, jedoch vermag dieser Umstand für sich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu begründen. Vielmehr haben sowohl der Zeuge Dr. S5 als auch der Polizeibeamte außer Dienst und Zeuge S6, mit dem die Zeugin G. beim LKA in Betäubungsmittelverfahren als Scheinkäuferin zusammengearbeitet hat, übereinstimmend angegeben, die Zeugin G. sei als integre Person einzustufen, welche zu keinem Zeitpunkt Angaben gemacht habe, die nicht der Realität entsprachen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt Personen zu Unrecht beschuldigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Punkte der Aussage der Zeugin G. durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden. Randnummer 165
- cc)Aussage der Zeugin und Ehefrau des Angeklagten K. – N. K. Randnummer 166 Der Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten K. stehen schließlich auch nicht die Angaben der Ehefrau des Angeklagten K. und Zeugin N. K. entgegen. Die Zeugin hat zwar bekundet, dass der Angeklagte K. am 22.03.2015 bereits zum Abendessen gegen 17:30 Uhr nach Hause gekommen sei und das Haus danach nicht wieder verlassen habe. Erst am nächsten Tag seien sie gemeinsam zur Ruine des B. F-hauses gefahren. Die in ihrer Wohnung aufgefundene Zange habe der Angeklagte K. aus dem Keller geholt. Wann und warum, das wisse sie nicht mehr. Randnummer 167 Die Kammer folgt diesen Angaben der Zeugin jedoch nicht. Unabhängig von der – naturgemäß vor dem Hintergrund ihrer Ehe und der Rolle als Tochter der Angeklagten T. naheliegenden – großen Entlastungstendenz hält die Kammer die Aussage der Zeugin für unglaubhaft. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die Zeugin sich zum einen am Hauptverhandlungstermin am 24.01.2020 konkret erinnert haben will, dass der Angeklagte K. am Tatabend vor mehr als fünf Jahren gegen 17:30 Uhr nach Hause gekommen sei und das Haus danach nicht wieder verlassen habe, sie aber zum anderen nicht hat festmachen können, warum sie sich so genau daran erinnere. Die Zeugin K. hat weder besondere Vorkommnisse dieses Abends schildern können, noch hat sie sich an Einzelheiten des übrigen Tages erinnern können. Vielmehr hat sie Nachfragen betreffend das weitere Geschehen am Abend des 22.03.2015 – angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit nachvollziehbar – insgesamt pauschal und detailarm beantwortet. Die Bekundungen der Zeugin muteten an wie die generelle Schilderung eines alltäglichen Abends. Da die Zeugin keine besonderen Geschehnisse des Tages beschrieben hat, erscheint es sehr zweifelhaft, dass sie sich an die genaue Ankunft des Angeklagten K. an einem Abend vor mehr als fünf Jahren konkret erinnern kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angaben der Zeugin K. in wesentlichen Teilen in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten K. stehen. So hat der Angeklagte K. angegeben, am 22.03.2015 nach Hause gekommen zu sein, zu Abend gegessen zu haben und sich direkt im Anschluss ins Bett gelegt zu haben. Demgegenüber hat die Zeugin und Ehefrau K. bekundet, der Angeklagte habe nach dem Abendessen noch eine Weile ferngesehen und Kaffee getrunken. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Zeugin den Tag und die Geschehnisse zeitlich korrekt einordnet. Weitere Zweifel der Kammer betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussage ergeben sich aus Folgendem: Bereits zu den weiteren Geschehnissen an dem Tattag hat die Zeugin auch auf Nachfrage keine konkreten Angaben machen können. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art des Abendessens als auch hinsichtlich der beim Abendessen geführten Gespräche, der Art der Kleidung der Familienmitglieder oder der weiteren Aktivitäten der übrigen Familienmitglieder. Auch an ein wesentliches Ereignis am nächsten Tag hatte die Zeugin keine Erinnerung mehr. So hat sich der Angeklagte K. dahingehend eingelassen, dass er am Tag nach dem Brand mit seiner Familie zur Ruine des B. F-hauses gefahren sei. Eine Woche zuvor habe er einen Golf 3 gekauft, der noch in der Garage des B. F-hauses gestanden habe. Dort habe es zu dem Zeitpunkt noch nicht gebrannt und er habe das Auto herausfahren können. Auch auf mehrfache Nachfrage der Kammer hat die Zeugin sich hieran nicht erinnern können. Vielmehr ist sie dabei geblieben, dass sie mehrere Stunden bei der Brandruine verbracht hätten, dort jedoch nichts passiert sei. Sie hätten einfach nur dagestanden. Randnummer 168 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer starke Zweifel daran, dass die Zeugin K. sich tatsächlich daran zu erinnern vermag, dass der Angeklagte K. am 22.03.2015 gegen 17:30 Uhr zum Abendessen nach Hause kam und das Haus nicht mehr verließ, zumal sie sich weder an weitere Details dieses Abends noch an das einprägsame Erlebnis mit dem neuen Auto hat erinnern können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich insoweit um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Die Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. werden schließlich untermauert durch den Umstand, dass die Zeugin weder im Ermittlungsverfahren noch nach Anklageerhebung oder Eröffnung des Hauptverfahrens von sich aus Angaben zu dem Tatabend gemacht hat, was nach allgemeiner Lebenserfahrung indes naheliegend wäre, wenn der eigene Ehemann einer Straftat bezichtigt wird, die er ihrem Dafürhalten nach nicht begangen haben kann. Erst zum Ende der Beweisaufnahme ist die Zeugin auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten K. als Zeugin geladen worden. Auffällig war auch, dass der Zeugin sehr daran gelegen war, den Anschein zu erwecken, zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten K. über das Verfahren oder ihre Zeugenladung gesprochen zu haben, was die Kammer vor dem Hintergrund ihrer engen persönlichen Verbindung zu dem Angeklagten K. für abwegig hält. Auch auf mehrfache Nachfrage ist sie dabei geblieben, dass sie selbst bei der gemeinsamen Autofahrt mit dem Angeklagten K. zu Gericht mit diesem weder über ihre Ladung noch über das Verfahren gesprochen habe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag die Kammer der Aussage der Zeugin betreffend die Anwesenheit des Angeklagten K. am 22.03.2015 keinen Glauben zu schenken. Randnummer 169
- d)Zum Motiv des Angeklagten K. und der Beteiligung der Angeklagten F. und M. T. Randnummer 170 Die Feststellungen der Kammer zu dem Motiv des Angeklagten K. sowie zu der Beteiligung der Angeklagten F. und M. T. beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G., E. T., N. K. sowie einer Zusammenschau aller Beweismittel. Randnummer 171 Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte K. den Brand nicht aus ausschließlich eigenen Motiven, etwa Boshaftigkeit gegenüber den Angeklagten T. oder den Zeugen S., gelegt, sondern vielmehr aufgrund eines zusammen mit den Angeklagten T. gefassten Tatplans. Danach wollten diese den absprachegemäß von dem Angeklagten K. gelegten Brand im B. F-haus und den daraus entstandenen Schaden als fremdverursachte Brandstiftung bei der A. anzeigen und so eine möglichst große Versicherungssumme erhalten, welche die Angeklagten zu gleichen Teilen unter sich aufteilen wollten. Randnummer 172 Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K. aus anderen Motiven gehandelt haben könnte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere handelte der Angeklagte K. nicht aus Boshaftigkeit gegenüber den Angeklagten T.. Die Zeuginnen und Töchter der Angeklagten T. N. K. und E. T. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten K. und den Angeklagten F. und M. T. gut gewesen sei. Die Familien hätten sich regelmäßig getroffen und auch öfter zusammen gegrillt. Der Angeklagte K. war nach den Feststellungen der Kammer auch regelmäßig über die Aktivitäten der Angeklagten T. informiert. So hat die Zeugin G. angegeben, dass der Angeklagte K. ihr zum einen habe berichten können, dass die Angeklagte T. kurz nach dem Brand in die T. gereist sei, um dort eine Wohnung zu kaufen und zum anderen bei einer Zusammenkunft die Bankkarte der Angeklagten T. bei sich geführt habe, weil er Bankgeschäfte erledigen sollte. Gegen eine Brandstiftung aus Boshaftigkeit spricht zudem, dass der Angeklagte K. nach seiner eigenen Einlassung und den Angaben der Zeuginnen E. T. und N. K. sowie den Zeugen S1 und O. im B. F-haus fest als Koch angestellt und damit wirtschaftlich an das B. F-haus gebunden war. Randnummer 173 Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte K. allein aus wirtschaftlichen Gründen handelte. So hat die Zeugin G. glaubhaft angegeben, der Angeklagte K. habe ihr gegenüber mitgeteilt, er habe 300.000 € für die Brandlegung erhalten sollen. Dies entspricht einem Drittel der Versicherungssumme, welche den Angeklagten T. nach dem eingeführten Versicherungsvertrag und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D., G2 und K1 nach einer erfolgreichen Schadensanzeige von der A. hätte ausgezahlt werden sollen. Randnummer 174 Auch das Motiv der Angeklagten T. war primär ein wirtschaftliches. Die Versicherungssumme sollte nach Überzeugung der Kammer dazu dienen, sich Kapital zu beschaffen, um – jedenfalls aus Sicht der Angeklagten T. – einen anderen Gasthof als Familienbetrieb zu pachten oder erwerben zu können. Insoweit entwickelten die Angeklagten nach Überzeugung der Kammer zwischen Ende Januar 2015 und Ende Februar 2015 gemeinsam den Plan, das B. F-haus in Brand zu setzen, um die größtmögliche Versicherungssumme zu erhalten und diese zu gleichen Teilen unter sich aufzuteilen. Dieser Plan entstand mit Blick auf die wirtschaftliche und rechtliche Situation des B. F-hauses. Dies ergibt sich zu Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtbild der Beweisaufnahme und der Zusammenschau der hierfür sprechenden Indizien: Randnummer 175
- aa)Zum Traum der Angeklagten T., einen Gasthof zu betreiben Randnummer 176 Die Kammer ist überzeugt, dass es – trotz der angespannten finanziellen Situation – ein Lebenstraum der Angeklagten T. war, einen Gasthof zu betreiben und bis Ende Januar 2015 das B. F-haus dasjenige Objekt war, in welchem die Angeklagten T. ihren Traum ausleben konnten und bezüglich dessen sie auch bereit waren, in dem ihnen möglichen Rahmen Investitionen zu tätigen. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Zusammenschau der glaubhaften Angaben der Zeugen E. T., Dr. S7, S., J., T2 und D. sowie der eingeführten Vertragsunterlagen betreffend die Inhaltsversicherung bei der A.. Randnummer 177 Nach den Angaben der Zeugen S., Dr. S7 und E. T. haben die Angeklagten T. das B. F-haus ab Mitte 2013 gepachtet. Das B. F-haus habe sich aufgrund seiner Größe perfekt für den von den Angeklagten T. verfolgten Zweck geeignet, große türkische Hochzeiten durchzuführen. Die Zeugin E. T. hat dazu ergänzend angegeben, es sei der Traum ihrer Eltern – den Angeklagten T. – gewesen, einen Gasthof zu betreiben. Ausweislich der Angaben des Zeugen Dr. S7 hatten die Angeklagten T. – wie bereits ausgeführt – auch das Bestreben, das B. F-haus beziehungsweise das Grundstück V.- H.-Straße ... mithilfe eines Investors zu erwerben. Er – der Zeuge Dr. S7 – habe dem Angeklagten M. T. jedoch deutlich machen müssen, dass der von ihm angebotene Preis deutlich unter dem liege, was die Zeugen S. für das B. F-haus forderten. Diese wollten – wie von der Kammer festgestellt (s.o.) – mit dem Verkaufspreis nämlich jedenfalls das Darlehen bei der H. Sparkasse ablösen. Randnummer 178 Ausweislich der Angaben des Zeugen D., welcher im Jahr 2015 für die A. tätig war, und dem eingeführten Versicherungsschein der A. vom 12.01.2015 hat die Angeklagte F. T. für die F. B. F. GmbH mit Wirkung zum 10.01.2015 zudem eine Inhaltsversicherung abgeschlossen, mit der das Inventar des B. F-hauses in Höhe von 900.000 € versichert war. Randnummer 179 Dass die Angeklagten T. Anfang 2015 noch ins Auge fassten, in das B. F-haus zu investieren, ergibt sich – unabhängig von der Frage, ob den Angeklagten T. hierzu die finanziellen Mittel zur Verfügung standen – aus den Angaben der Zeugen E. T., K2, J. und T2. Die Zeugin E. T. hat bekundet, die Angeklagten T. hätten einige Erweiterungen geplant. Nachdem sie bereits zwei oder drei Kegelbahnen entfernt hätten, um dort eine Backstube aufzubauen, hätten weitere Veranstaltungsflächen geschaffen werden sollen. Der Zeuge K2, welcher von den Angeklagten T. mit diversen Arbeiten am B. F-haus betraut war, hat dazu ergänzend angegeben, er habe mit den Angeklagten T. über einen weiteren Ausbau des F-hauses gesprochen. Hierzu hätten bestehende Kegelbahnen in einen großen Hochzeits- bzw. Tanzsaal umgebaut werden sollen. Der Zeuge T2, welcher im Jahr 2015 Mitarbeiter der Handelskammer H. war und unter anderem die Aufgabe hatte, Mitgliedsunternehmen auch in Bauangelegenheiten zu beraten, hat weiter angegeben, der Angeklagte M. T. sei im Januar oder Februar 2015 zu ihm gekommen, um sich betreffend sein Vorhaben, bauliche Änderungen an dem B. F-haus vorzunehmen, um Übernachtungsmöglichkeiten für größere Veranstaltungen zu schaffen, beraten zu lassen. Konkrete Pläne habe der Angeklagte T. dabei nicht vorgelegt. Randnummer 180 Die Kammer ist vor diesem Hintergrund überzeugt, dass es ein Traum der Angeklagten war, einen Gasthof zu betreiben und sie zunächst auch bestrebt waren, das B. F-haus zu erwerben und dieses zu einem Lokal auszubauen, in welchem große Hochzeiten stattfinden können. Sie hatten zwar Ideen, welche Umbauarbeiten durchgeführt werden könnten, die Kammer hat aber – wie bereits ausgeführt – nicht feststellen können, dass der Beginn entsprechender Arbeiten konkret ins Auge gefasst wurde oder Finanzierungskonzepte mit möglichen Darlehensgebern besprochen oder gar fertiggestellt worden waren. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten T. hinsichtlich ihrer Pläne bereits mit den Zeugen S. als Eigentümer oder einem Mitarbeiter der Baubehörde gesprochen haben. Vielmehr hat der Zeuge U. S. angegeben, lediglich hinsichtlich des Umbaus zweier Kegelbahnen zu einer Backstube von den Angeklagten T. angesprochen worden zu sein. Von weiteren Umbauplänen hätten die Angeklagten T. ihn nicht unterrichtet. Die Kammer ist daher überzeugt, dass es zwar Umbaupläne gab, die Angeklagten T. aber jedenfalls Anfang 2015 diese noch nicht konkret umsetzen wollten und auch – dazu sogleich – finanziell nicht umsetzen konnten. Randnumme