die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geltende Vorgängervorschrift des § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG ( § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG a.F.; juris: BG HA) vermutlich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte Höchstaltersgrenze darstellte, erfüllt nicht den Tatbestand für die Bewilligung einer Ausnahme nach einer der Fallgruppen des § 16 Abs. 2 HmbLVO (juris: LbV HA 2010). (Rn.110) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
die Überschreitung der Einstellungsaltersgrenze des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehe. Ein Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO könne nicht erfolgen. Selbst bei Anrechnung des maximalen Ausgleichszeitraums von sechs Jahren für die Betreuung der beiden Kinder der Klägerin sei das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der anzurechnenden Ausbildungs- und Berufszeiten überschritten ( § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO ). Eine Ausnahmeentscheidung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO scheitere daran,
kein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung der Klägerin bestehe. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am
BG den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genüge. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklich auf Altersgrenzen abstellenden Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Verweis des § 25 Satz 1 HmbBG auf die das Lebenszeitprinzip des Beamtenverhältnisses als Rechtfertigung für Höchstaltersgrenzen voraussetzenden §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG . Für einen Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO fehle es bereits an der nötigen Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Randnummer 11 Bereits am 7. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schreiben vom 27. Juni 2016 den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt,
es im Hinblick auf ihr im zweiten Bildungsweg erworbenes Abitur auch an einer Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO fehle. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom
LVO nicht einschlägig sei. Der Erwerb der Hochschulreife im zweiten Bildungsweg sei für die späte Bewerbung der Klägerin nicht kausal gewesen. Die späte Hinwendung zum Lehrerberuf schließe – wie im Falle des Nachteilsausgleichs – eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO aus. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gemacht habe, vielmehr müsse er auch Maßstäbe für die Bestimmung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber vorgeben. § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG stelle nach diesen Maßstäben keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen dar. Der Gesetzgeber habe damit zwar das „Ob“ einer Altersgrenze hinreichend bestimmt geregelt, jedoch nicht das „Wie“, da die Ermächtigungsgrundlage keine Maßstäbe für die Festlegung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber enthalte. Der Gesetzestext enthalte weder einen Rahmen noch Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. Solche Vorgaben seien auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Damit überlasse der Gesetzgeber – anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren Regelung über den Ruhestand in § 35 HmbBG – eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Regelung vollständig dem Verordnungsgeber. Die gebotene Abwägung zwischen den widerstreitenden Verfassungsgütern nehme der Gesetzgeber weder selbst vor noch treffe er die Maßstäbe für die Abwägung. Nichts Anderes folge aus dem Verweis der Beklagten auf den gesetzlich verankerten Nachteilsausgleich ( § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG ) und darauf,
BG die §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG in Bezug nehme. Denn weder § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG , der lediglich die Möglichkeit eröffne, in bestimmten Fällen die Höchstaltersgrenze zu erhöhen, noch §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG enthielten einen Rahmen oder Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. Eine Pflicht, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, bestehe nicht. Eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HVerf komme nicht in Betracht, weil die Kammer die Rechtsverordnung nicht am Maßstab der Hamburger Verfassung geprüft habe, sondern davon ausgehe,
die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze gegen das Grundgesetz verstoße. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Vorlagepflicht nur für formelle Parlamentsgesetze gelte und nicht für Rechtsverordnungen. Die Einstellungshöchstaltersgrenze sei in § 5 Abs. 1 HmbLVO und damit in einer Rechtsverordnung geregelt. Randnummer 19 Das Urteil ist der Beklagten am
nach einer Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527) die Vorschrift des § 25 Satz 2 Nr. 4 b HmbBG vorsieht,
durch Rechtsverordnung insbesondere geregelt werden sollen Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung, und in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 21/18658) nähere Erläuterungen enthalten sind. Randnummer 22 Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend,
die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz verstoße. Die Ermächtigungsgrundlage des § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. sei hinreichend bestimmt. Sie unterscheide sich maßgeblich von der durch das Bundesverfassungsgericht überprüften pauschalen Ermächtigungsgrundlage aus Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 1 LBG NRW a.F.), die nicht erkennen lasse,
der Gesetzgeber Einstellungshöchstaltersgrenzen überhaupt regeln wollte. Erforderlich, aber auch ausreichend sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen blieben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreiße,
sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lasse. Weiterhin müssten sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben. Es genüge vielmehr,
sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen ließen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes. Der Zweck der Einstellungshöchstaltersgrenze, die aktive Dienstzeit in ein angemessenes Verhältnis zum Alimentationsanspruch im Ruhestand zu setzen, ergebe sich aus den §§ 10 Abs. 2, 18 Satz 1 , 19 HmbBG sowie aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBG , wonach die aktive Dienstzeit mit der Vollendung des
sie das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erlangt habe und es dadurch zu Verzögerungen ihres beruflichen Werdegangs gekommen sei. Schließlich sei die Regelung über die Höchstaltersgrenze jedenfalls bis zur Neufassung von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG Ende 2019 unwirksam gewesen und dadurch der Tatbestand von § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HmbLVO erfüllt. Es sei fraglich, ob die Beklagte insoweit Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nachschieben könne. Randnummer 30 Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage der Klägerin abzuweisen. Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig. Nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am Randnummer 33
eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu,
diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 98, 218 <251>; 108, 282 <312>). Randnummer 47 b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 <311>). Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 <142>; 108, 282 <311>). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten,
Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 108, 282 <312>). Es geht darum sicherzustellen,
die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 95, 267 <307>). Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <86 f.>; 98, 218 <251 f.>). Randnummer 48 2.
nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 <302 f.>; 19, 354 <361>; 55, 207 <225 f.>). Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 113, 167 <269>). Randnummer 50
die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 <18>; 8, 28 <35>; 8, 332 <352 f.>; 52, 303 <331>; 81, 363 <386>; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82). Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl. BVerwGE 98, 324 <327>). Randnummer 52
der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert. Randnummer 56 b) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstreckt sich auch auf Beamtenverhältnisse und verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG können Mitgliedstaaten jedoch vorsehen,
derartige Ungleichbehandlungen "keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Satz 2 der Vorschrift enthält eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG). Randnummer 57 c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04 -, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75). Die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiere diesen Grundsatz (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - Rs. C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I - 00365, Rn. 21). Auch Art. 21 Abs. 1 EuGRCh verbiete Diskriminierungen wegen des Alters (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 38). Randnummer 58 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt,
legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein können (EuGH, Urteil vom
1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist,
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, weil weder die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei noch die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu deren Erreichung die Altersgrenze angemessen und erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom
sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Der Dienstherr hat zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. BVerfGE 139, 19 <58 Rn. 80>). Randnummer 64 2. Für die widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG ist daher im Hinblick auf die Höchstaltersgrenzen praktische Konkordanz (vgl. allg. BVerfGE 93, 1 <21>; 119, 247 <267>) herzustellen. Ausgangspunkt ist die Tatsache,
Einstellungshöchstalters- und Ruhestandsgrenzen in enger Beziehung zueinander stehen; sie legen die Dienstzeit des Beamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand. Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss zu Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst vom 21. April 2015 folgende Grundsätze aufgestellt, die bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind: Randnummer 65
1 Satz 1 GG für Regelungen, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen (neben Art. 33 Abs. 2 GG sind dies z.B. die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die Kunstfreiheit sowie die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), nicht (mehr) anwendbar sein, in diesen Bereichen mit anderen Worten ein Erlass von Rechtsverordnungen nicht in Betracht kommen, sondern die gesamte Regelung immer unmittelbar durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen soll, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (auch die Klägerin geht in ihrer Widerspruchsbegründung vom 1. Februar 2016 ausdrücklich davon aus,
eine Regelung von Höchstaltersgrenzen durch Rechtsverordnung zulässig ist). Während Gesetzgebungsprozesse schwerfällig und langwierig sind, kann der Verordnungsgeber besser und schneller auf aktuelle Veränderungen reagieren. Deshalb besteht auch im Bereich der vorbehaltlosen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte ein Bedürfnis danach,
der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (vgl. zur Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen aufgrund der Corona-VO BW auch VGH Mannheim, Beschl. v. 23.6.2021, 1 S 1984/21, juris Rn. 62 ff.). Randnummer 75 Das Bundesverfassungsgericht verbietet daher auch im Bereich der vorbehaltlosen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte wie Art. 33 Abs. 2 GG nicht, Ermächtigungen an den Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zu erteilen, sondern fordert für Ermächtigungen in diesen Lebensbereichen,
Abwägung und Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen verfassungsrechtlichen Belangen durch den Parlamentsgesetzgeber vorgenommen werden, und das Parlamentsgesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 76 Bereits durch den Wortlaut des § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung klar umrissen. Inhaltlich gibt die Vorschrift dem Verordnungsgeber auf („soll“), eine Regelung über Höchstaltersgrenzen für das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen. Auch Zweck und Ausmaß sind im Gesetz niedergelegt. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich die Regelung von Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe „zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung.“ Durch diese Formulierung wird nicht nur der Zweck, sondern auch das Ausmaß der Regelung durch den Verordnungsgeber festgelegt. Randnummer 77 Die Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 21/18658) enthält zudem weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu regelnden Höchstaltersgrenze, aus ihr wird darüber hinaus deutlich,
der hamburgische Gesetzgeber beim Erlass von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG auch selbst eine Abwägung und einen Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und den anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorgenommen hat. Es heißt dort u.a. (S. 11 ff.): Randnummer 78 „Durch die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung von Laufbahnbewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe werden die Sicherung des Alimentationsprinzips sowie des Lebenszeitprinzips (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG) einerseits und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG andererseits in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Randnummer 79 Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Beamtenverhältnis sind wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Sie tragen maßgeblich dazu bei, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Dienstzeit der Beamten bzw. des Beamten einerseits und dem Anspruch auf Versorgung während des Wohlstandes andererseits ist im Alimentations- und dem Lebenszeitprinzip immanent. Nach diesen Prinzipien ist die Versorgung Gegenleistung dafür,
die Beamtinnen und Beamten ihr ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellen. Vor diesem Hintergrund sind das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzips auch geeignet, Höchstaltersgrenzen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O. Rn. 80). Dabei lässt sich weder der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung exakt zahlenmäßig bestimmen, noch steht die Versorgung in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer exakt bemessenen Dienstzeit. Gleichwohl muss sich der Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm bei der Festlegung von Höchstaltersgrenzen zustehenden Gestaltungsspielraums maßgeblich an den vorstehenden Prinzipien ausrichten und die Bedeutung der Höchstaltersgrenzen für das Versorgungssystem im Zusammenspiel mit den systemrelevanten Ruhestandsregelungen insgesamt im Blick behalten. Randnummer 80 Ausgehend hiervon liegen der Ermächtigung des Senats, die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung festzulegen, folgende für das beamtenrechtliche Versorgungssystem entscheidende Determinanten zugrunde: Beamtinnen und Beamte treten in Hamburg grundsätzlich mit Erreichen der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze wird in der Regel (Abweichungen gelten für das Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen und für die Vollzugsdienste) ab dem Jahr 2031 mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht ( § 35 HmbBG ). Randnummer 81 Das Ruhegehalt bestimmt sich nach den Regelungen des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ( § 5 HmbBeamtVG ) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ( § 6 HmbBeamtVG ). Pro Dienstjahr wird ein Ruhegehalt von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge „erdient“ ( § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG ). Das Versorgungsrecht sieht vor,
eine Beamtin bzw. ein Beamter nach 40 Dienstjahren den höchstmöglichen Versorgungsatz (71,75 %) erlangt hat. Das Ruhegehalt wird grundsätzlich erst nach einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren gewährt ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 HmbBeamtVG ). Randnummer 82 Allerdings sichert das Versorgungsrecht der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und ohne Rücksicht auf das Lebensalter auch eine Mindestversorgung zu. Zwei Arten der Mindestversorgung werden unterschieden: Ein amtsunabhängiger absoluter Betrag (65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zzgl. 30,68 Euro; z.Zt. rd. 1590 Euro) und ein Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (mindestens 35 Prozent). Rechnerisch ergibt sich dieser Prozentsatz nach ungefähr 19,5 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Randnummer 83 Diese Zeitspanne von 19,5 Jahren wird zwar bei der aktuell geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei regulären Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren um mindestens zweieinhalb Jahre (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 85) überschritten. Diese Differenz ist aber aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Randnummer 84 - Das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter liegt bei den Hamburgischen Landesbeamtinnen und -beamten (ohne Berücksichtigung von Beamtinnen und Beamten der Vollzugsdienste, für die eine besondere Altersgrenze gilt) zum
Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen. Denn insoweit greift die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 HmbBeamtVG , die als maßgeblich für die Höhe der Alimentation angesehen wird, die der Dienst hypothetisch im Falle einer „Nur-Beamtenlaufbahn“ geschuldet hätte. Randnummer 86 - Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dient der Sicherstellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen Mindestalimentation. Deshalb ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden,
bei Bezug einer Rente neben der Mindestversorgung diese bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem „erdienten“ Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht ( § 16 Abs. 4 HmbBeamtVG ). Bei der derzeit geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren und z.B. einem Antragsruhestand mit 65 Jahren können zwar 20 tatsächliche Dienstjahre erlangt werden. Durch z.B. Teilzeitbeschäftigung oder Zeiten der Pflege kann sich diese Zeit jedoch vermindern, und damit weniger als 19,5 Jahre einer Dienstzeit in Vollzeittätigkeit betragen. Die Mindestversorgung steht dennoch zu. Zu berücksichtigen ist zudem,
die Höhe eines Versorgungsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestandes die Untergrenze an der Mindestversorgung findet. Diese darf durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden. Randnummer 87 - Über die Versorgungsleistungen hinaus sind auch die Beihilfeleistungen zu berücksichtigen, die der Dienstherr der Beamtin und dem Beamten, der Versorgungsempfängerin und dem Versorgungsempfänger sowie auch den Hinterbliebenen für Belastungen im Krankheitsfall zahlt. „Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamtinnen und Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von Versorgungslast und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt …“ (BVerfG a.a.O. Rn. 89). Beihilfen werden auch bei geringen aktiven Dienstzeiten für Versorgungsempfängerrinnen und Versorgungsempfänger lebenslang gezahlt, unabhängig von der Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge. Randnummer 88 - Schließlich ist auch zu berücksichtigen,
ein nicht geringer Anteil der Versetzungen in den Ruhestand vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit erfolgt (im Jahr 2017 betrug der Anteil 14,3 Prozent (PB 2018, S. 31). Randnummer 89 Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Gründe bzw. Daten ist die geltende vom Senat bestimmte Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von 45 Jahren angemessen.“ Randnummer 90 Der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend hat der Hamburgische Gesetzgeber beim Erlass von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG die Zulässigkeit von und die Anforderungen an die Höchstaltersgrenze erwogen und wollte diese regeln. Er hat zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG einerseits und andererseits den übrigen vom Grundgesetz geschützten Belangen, insbesondere Alimentationsprinzip und Lebenszeitprinzip, abgewogen und zwischen ihnen einen Ausgleich vorgenommen. Ausgehend von den rein rechnerisch festgelegten 19,5 Jahren Dienstzeit, die für ein Erdienen des Mindestruhegehalts notwendig sind, hält es der Gesetzgeber für notwendig, weitere Umstände zu berücksichtigen, etwa das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Zahl der vorzeitigen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Insoweit werden dem Verordnungsgeber für die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze klare Vorgaben gemacht. Randnummer 91 Da die Regelung des § 5 Abs. 1 HmbLVO somit in § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage findet, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Hamburgische Gesetzgeber durch die ausdrückliche Nennung und Billigung der aktuell geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren im Rahmen der o.g. Gesetzesbegründung („Unter Beachtung und Abwägung aller maßgeblichen Kriterien hält der Hamburgische Gesetzgeber die vom Hamburgischen Verordnungsgeber festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für angemessen“) diese möglicherweise sogar unmittelbar selbst geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.2020, 2 C 13/19, juris Rn. 20 ff.). Randnummer 92 b) Auch inhaltlich ist die Regelung in §§ 5 Abs. 1 HmbLVO , 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG nicht zu beanstanden. Die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Lebensjahren ist deutlich höher als die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.). Die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt von 35 % zu erdienen, bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar eine Orientierungshilfe, stellt aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer bei 67 Jahren liegt ( § 35 Abs. 2 HmbBG , geringfügig modifiziert durch § 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG ), abzüglich einer Dienstzeit von 19,5 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen und wird in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausführlich begründet. Hingewiesen wird dort unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von 64,1 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelungen des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 14,3% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Für Einzelfälle (der Gesetzgeber benennt hier ausdrücklich das besondere dienstliche Interesse an der Gewinnung von Bewerbern, Bü-Drs. 21/18658, a.a.O., S. 13) soll die Möglichkeit bestehen, Ausnahmen zuzulassen. Randnummer 93 Anhaltspunkte,
die Überlegungen des Hamburgischen Gesetzgebers mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze ausdrücklich angesprochen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015, a.a.O.). Randnummer 94 Eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben ist ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. c RL 2000/78/EG (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGG) erlaubt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ausdrücklich für „die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund (…) der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“ Randnummer 95 2. Die Möglichkeit einer Verbeamtung der Klägerin durch Erhöhung der Höchstaltersgrenze wegen Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von §§ 9 Abs. 3 HmbLVO , 25 Satz 2 Randnummer 96 Nr. 10, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbBG scheidet aus. Randnummer 97 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO ist zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 HmbBG dem Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist nach Satz 2 um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangs-samt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 berücksichtigungsfähig sind. Randnummer 98 a) Die Klägerin kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht mehr verbeamtet werden, weil sie inzwischen 53 Jahre alt ist und damit das in § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO festgelegte (absolute) Höchstalter von 45 plus 6 = 51 Jahren überschritten hat. Randnummer 99 b) Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze liegen im Falle der Klägerin aber auch nicht vor. Randnummer 100 aa) § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO verlangt,
die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 45. Lebensjahres kausal gewesen sein muss. Dies folgt aus dem Wortlaut und entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Denn durch derartige Regelungen zum Nachteilsausgleich soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden, sondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen. Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, weil insofern kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17). Randnummer 101 Maßgeblich kommt es für die Frage eines kausalen Zusammenhangs zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber den ernsthaften Entschluss zur Ausübung der Tätigkeit - hier des Lehrerberufs - gefasst hat. Die Kausalität ist zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss lagen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren (etwa weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird) und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemein Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.4.2016, 5 LA 50/15, juris Rn. 31). Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen sind im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erforderlich. Denn die Entscheidung für einen Beruf im öffentlichen Schuldienst ist Voraussetzung dafür,
eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in ebendiesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinausführen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Randnummer 102 Zudem ist zu berücksichtigen,
für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbLVO nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen,
Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich,
Zeiten einer Kinderbetreuung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 6/98, juris Rn. 22). Eine beachtliche Kinderbetreuung liegt damit nur dann vor, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen hat. Zeiten einer Kinderbetreuung sind somit nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO setzt damit grundsätzlich eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG Münster, Beschl. v. 5.7.2013, 6 A 1082/11, juris Rn. 15). Randnummer 103 Nach diesen Maßstäben kommen vorliegend Kinderbetreuungszeiten überhaupt erst ab dem Sommer 2004 in Betracht, dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin vom Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte auf das Lehramtsstudium gewechselt und damit beschlossen hat, den Lehrerberuf zu ergreifen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
sie diesen Entschluss schon vorher getroffen haben könnte. Bis zum Sommersemester 2007, in dem die Klägerin wegen der Geburt ihres Sohnes beurlaubt war, haben Kinderbetreuungszeiten nicht zu einer Verzögerung des Studiums im Sinne der oben dargelegten Voraussetzungen geführt. Da ihre Tochter bis Sommer 2006 sechs Stunden täglich im Kindergarten (und danach fünf Stunden täglich in der Grundschule) betreut wurde, konnte die Klägerin nach eigenen Angaben fünf bis sieben Lehrveranstaltungen pro Semester an der Universität besuchen und ihr Grundstudium bereits im Sommersemester 2006 abschließen. In dieser Zeit überwog daher die Tätigkeit der Klägerin in ihrem Lehramtsstudium und erreichte die Kinderbetreuung nicht den oben genannten Umfang. Randnummer 104 Beachtliche Kinderbetreuungszeiten liegen demgegenüber vor im Zeitraum Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2008, da die Klägerin in dieser Zeit keinen Krippenplatz für ihren im Jahr 2007 geborenen Sohn bekommen konnte, im Sommersemester 2007 beurlaubt war und danach ihr Studium nur dank des Einsatzes ihrer Eltern und in nur geringem Umfang weiter betreiben konnte. Hier ist von einer Verzögerung von 18 Monaten auszugehen. Randnummer 105 Ab dem Wintersemester 2008/2009 hatte die Klägerin nach eigenen Angaben für ihren Sohn einen achtstündigen Krippenplatz, die Tochter ging weiterhin vormittags (ohne Nachmittagsbetreuung) zur Schule. Ab dieser Zeit ist daher wieder davon auszugehen,
die Betreuungsleistung nicht mindestens halbtäglich ausgeübt wurde, sondern das Studium der Klägerin im Vordergrund stand. Randnummer 106 bb) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin von einer Verzögerung um vier Jahre (bis zum Wintersemester 2010/2011, dem Zeitpunkt, ab dem sie nach eigenen Angaben wieder deutlich mehr Lehrveranstaltungen besuchen konnte als zuvor) oder sogar fünfdreiviertel Jahre (bis zu ihrem Studienabschluss im Dezember 2012; im unmittelbar an das Studium anschließenden Referendariat ist es nicht zu Verzögerungen gekommen) ausginge, käme eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze in ihrem Fall nicht in Betracht. Randnummer 107 Denn nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO ist der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 berücksichtigungsfähig sind. Randnummer 108 Im Falle der Klägerin sind danach auf den Ausgleichszeitraum anzurechnen jedenfalls ihre Berufsausbildung als Kinderkrankenschwester im Zeitraum 1984 bis 1988 (vier Jahre) und ihre anschließende Berufstätigkeit als Kinderkrankenschwester (in Vollzeit) im Zeitraum 1988 bis 1998 (10 Jahre). Da durch diese insgesamt 14 Jahre der gemäß § 9 Abs. 3 Randnummer 109 Satz 1 HmbLVO maximal mögliche Ausgleichszeitraum von sechs Jahren bereits vollständig aufgezehrt wird, braucht nicht geklärt zu werden, ob und in welchem Umfang das Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte zusätzlich auf den Ausgleichszeitraum anzurechnen ist.
die Ausbildung und Tätigkeit als Kinderkrankenschwester unter die (Unter)Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO fallen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 110 3. Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HmbLVO kommt im Falle der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen; zudem hat die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden,
keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährt wird. Randnummer 111
die im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende Fassung des § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. voraussichtlich den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 (a.a.O.) niedergelegten Grundsätzen nicht entsprach, und somit seinerzeit die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unwirksam war, führt nicht zu einer Erfüllung des Tatbestandes von § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO . Wie bereits oben ausgeführt, ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O.). § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO bezieht sich auf die aktuell geltende Höchstaltersgrenze auf Grundlage von §§ 5 Abs. 1 HmbLVO , 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG. Der Fall,
im Zeitpunkt der Antragstellung keine wirksame Höchstaltersgrenze bestand, wird von der Vorschrift dagegen nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut. Ein anderes Verständnis würde auch dem erklärten Willen des Hamburgischen Gesetzgebers widersprechen, der bei der Gesetzesänderung zum 28. Dezember 2019 keine Übergangsregelung für Altfälle getroffen hat und damit von der durchgehenden Anwendung der in § 5 Abs. 1 HmbLVO niedergelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ausgegangen ist. Randnummer 116 Insofern ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, die Vorschrift erfasse typischerweise Konstellationen, in denen der Antrag auf Verbeamtung erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze gestellt worden sei und dann die Altersgrenze bei der Ernennung geringfügig überschritten werde. Der Fall der Klägerin liegt aber anders, weil sie die Altersgrenze schon im Zeitpunkt ihrer Antragstellung um mehr als ein Jahr überschritten hatte. Randnummer 117 cc) Schließlich liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht vor. Danach ist eine Ausnahme möglich in Fällen, in denen sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Randnummer 118 Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO überhaupt Raum bleibt in Fällen, in denen, wie hier, kein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, dahinstehen. Denn im Falle der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Randnummer 119
die Klägerin die Allgemeinen Hochschulreife im zweiten Bildungsweg erworben hat, hat nicht zu einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs geführt. Die Klägerin, die im Jahr 1984 die Schule mit der Realschulreife verlassen, von 1984 bis 1988 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert und danach in diesem Beruf gearbeitet hat, hat Ende 1994 das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erlangt. Das Lehramtsstudium hat sie jedoch erst im Sommer 2004 aufgenommen. Damit war nicht, wie von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO vorausgesetzt, ein später Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ursächlich für die Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin zur Grundschullehrerin, sondern der Umstand,
sie erst fast 10 Jahre nach Erreichen des Abiturs mit dem Lehramtsstudium begonnen hat. Randnummer 120
die Klägerin ihre Lehramtsausbildung erst mit 46 Jahren abgeschlossen hat, liegt maßgeblich in dem Umstand begründet,
sie nach dem Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg Ende 1994 zunächst das Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte aufgenommen und mit dem Lehramtsstudium erst im Jahre 2004 begonnen hat. Grund für die Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin ist damit vor allem ihr später Entschluss, Lehrerin werden zu wollen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung der Höchstaltersgrenze auch nicht unbillig. Randnummer 121
die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin am 31. Juli 2014 mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unwirksam war (s.o.), erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO ebenfalls nicht. Randnummer 122 Dadurch hat sich der berufliche Werdegang der Klägerin nicht verzögert. Die Nichtvornahme bzw. Ablehnung einer Verbeamtung trotz unwirksamer Höchstaltersgrenze bzw. bei unklarer Rechtslage stellt keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs dar. Die Verbeamtung ist nicht Teil des beruflichen Werdegangs im Sinne der Vorschrift; mit diesem Begriff werden vielmehr nur die für die Ausübung der beabsichtigten Beamtentätigkeit zu erfüllenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen umfasst. Ziel der Vorschrift ist es, in Ausnahmesituationen die Verbeamtung trotz Überschreiten der Höchstaltersgrenze zu ermöglichen, wenn sich der berufliche Werdegang aus nicht zu vertretenen Gründen verzögert hat. Da somit die Verzögerung des beruflichen Werdegangs tatbestandliche Voraussetzung für die Vornahme der Verbeamtung im Ausnahmewege ist, kann die Ablehnung bzw. Nichtvornahme der Verbeamtung selbst keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Sinne der Vorschrift darstellen. Randnummer 123 Im Falle der Klägerin erscheint die Anwendung der (aktuell geltenden) Höchstaltersgrenze von 45 Jahren zudem nicht unbillig. Auch bei Annahme der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen,
in ihrem Fall keine oder eine höhere Höchstaltersgrenze Anwendung finden würde. Randnummer 124 Höchstaltersgrenzen sind im verfassungsrechtlichen System der Bundesrepublik Deutschland angelegt. Ein Zustand ohne festgelegte Höchstaltersgrenze stünde nicht nur in Konflikt mit dem Alimentationsprinzip sowie dem Lebenszeitprinzip, sondern würde auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betreffen: Denn Beamte, die bei ihrer Einstellung ein hohes Lebensalter aufweisen, würden bei ihrer altersgemäßen Zurruhesetzung die Mindestversorgung von 35% erhalten, obwohl sie nur sehr wenige (mindestens fünf) Dienstjahre abgeleistet haben (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 HmbBeamtG), während jüngere Beamte zum Erreichen dieses Versorgungssatzes eine Dienstzeit von 19,5 Jahren ableisten müssen. Dies erscheint angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung rechtlich nicht unbedenklich. Randnummer 125 In Fällen, in denen es angesichts der Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für eine Höchstaltersgrenze mangelt, gesteht das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit zu, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 93). Nachdem verschiedene Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg in Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 21.4.2015 (a.a.O.) den § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. zunächst als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO angesehen hatten (vgl. Urt. v. 21.9.2017, 21 K 4018/15; Urt. v. 7.8.2018, 21 K 2143/16; Urt. v. 26.10.2018, 14 K 6156/16; Urt. v. 4.3.2019, 14 K 6150/16), wurde erstmals im vorliegenden Verfahren im Urteil vom 12. März 2019 eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Daraufhin ist der Hamburgische Gesetzgeber umgehend tätig geworden, hat § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG eingefügt und die Gesetzesänderung eingehend begründet (Bü-Drs. 21/18658, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung von § 5 Abs. 1 HmbLVO auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG gegenüber der Klägerin nicht unbillig. Randnummer 126 b) Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 (vorsorglich) ihr Ermessen dahingehend ausgeübt,
die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. Randnummer 127 Die Beklagte kann ihr Ermessen auch noch im gerichtlichen Verfahren ausüben; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O. juris Rn. 29 ff., 33; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 384/16, juris Rn. 131 ff., 147 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O., juris Rn. 28). Randnummer 128 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte trägt vor, in Konstellationen wie der vorliegenden solle von den Ausnahmetatbeständen des § 16 Abs. 2 HmbLVO kein Gebrauch gemacht werden, da es eine Vielzahl von angestellten Lehrkräften gebe, die seinerzeit die Ablehnung der Verbeamtung akzeptiert und den Rechtsweg nicht beschritten hätten. Gegenüber dieser Gruppe wäre es ungerecht, nun diejenigen im Ausnahmewege in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die durch den Zeitablauf bereits um mehrere Jahre die Altersgrenze überschritten und damit eine weit kürzere aktive Dienstzeit vor sich hätten als Kolleginnen und Kollegen, deren Antrag beispielsweise im Jahr 2019 abgelehnt worden sei. Diese empfundene Ungerechtigkeit könne leicht Unfrieden unter dem Lehrpersonal stiften. Eine nachträgliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe all derer, die vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 28. Dezember 2019 eine ablehnende bestandskräftige Entscheidung erhalten hätten, solle ebenfalls nicht erfolgen, sodass es bei der Ungleichbehandlung bleiben würde. Randnummer 129 Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O., juris Rn. 33, wo Ermessenserwägungen als ausreichend angesehen wurden, die vorliegend im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen behandelt werden). Randnummer 130 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 131 III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vorliegend ist die Auslegung von revisiblem Bundesrecht klärungsbedürftig und nicht (nur) die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Auch wenn es um die Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung ( § 5 Abs. 1 HmbLVO i.V.m. § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG ) geht und sich die Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips nicht (nur) aus Art. 80 Abs. 1 GG, sondern (auch) aus Art. 53 Abs. 1 HVerf ergeben, ist diese Voraussetzung erfüllt. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt die Frage, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht verletzt; darunter fällt insbesondere auch die Prüfung, ob Grundrechte verletzt werden (BVerwG, Urt. v. 30.1.1996, 1 C 9/93, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 10). Da nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips maßgeblich davon abhängen, ob und ggf. wie intensiv Grundrechte (aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG) betroffen sind, besteht eine revisionsrechtliche Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Frage, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. der Wesentlichkeitsdoktrin an eine Verordnungsermächtigung stellen, die dem Verordnungsgeber die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglichen soll, hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier vorliegende Konstellation ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht bisher einerseits die Fallgestaltung,
im Beamtengesetz nur allgemein die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen enthalten ist, und in diesen dann Höchstaltersgrenzen geregelt werden (vgl. Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.), und andererseits die Fallgestaltung,
die gesamte Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wird (Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.