Familienflüchtlingsschutz; Mehrehe; eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet; unverzügliche Antragstellung Leitsatz 1. Das Bestehen einer Mehrehe schließt die Gewährung von Familienflüchtlingsschut
Art. 2lit.
j) RL 2011/95/EU (s. nochmals BT-Drucks. 17/13063, S. 21). Randnummer 38 Die hiernach gebotene unionsrechtskonforme Interpretation des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG erlaubt es nicht, die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes davon abhängig zu machen, ob die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft noch im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich führen. Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den unionsrechtlichen Begriff des
Art. 2lit.
j) RL 2011/95/EU ausdrücklich klargestellt, dass dieser Begriff keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlange (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 53 ff., insb. Rn. 59). Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass der Begriff des
Art. 2lit. j) RL 2011/95/EU nur von den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen abhänge (Eu
GH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54). Dabei trennt er zwischen dem in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Erfordernis, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, und der tatsächlichen Wiederaufnahme des Familienlebens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates. Letzteres sei weder Voraussetzung des Art. 2 lit. j) noch des Art. 23 RL 2011/95/EU (EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 54 f.). Randnummer 39 Auch wenn dem Vorabentscheidungsersuchen ein Fall zugrunde lag, in dem ein Elternteil die Ableitung des Flüchtlingsschutzes von seinem Kind begehrte, sind die Erwägungen des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs des
Art. 2lit.
- j)RL 2011/95/EU allgemeiner Natur und lassen sich auf die hier gegebene Konstellation der Ableitung vom Ehegatten übertragen. Die gleichsam „vor die Klammer gezogene“ Voraussetzung des Art.2 lit.
- j)RL 2011/95/EU, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, betrifft alle in Art. 2 lit.
- j)RL 2011/95/EU genannten Personen, auch Ehegatten. Dies dürfte dem Normverständnis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, das mit seinem Vorabentscheidungsersuchen eine Klärung der „übergreifenden Voraussetzungen“ des Art. 2 lit.
- j)RL 2011/95/EU (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019, 1 C 32.18, juris, Rn. 23; vgl. ferner Rn. 24) anstrebte, wonach sich der Familienangehörige im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Randnummer 40 Eine Eingrenzung des Begriffs des Ehegatten dergestalt, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führen müssen, ergibt sich zudem nicht speziell aus Art. 2 lit.
- j)Spiegelstrich 1 RL 2011/95/EU. Das dort genannte Erfordernis, eine dauerhafte Beziehung zu führen, betrifft – wie die gewählte Relativsatzkonstruktion verdeutlicht – ausschließlich nicht verheiratete Partner (dies wird in der englischen Fassung der Richtlinie noch deutlicher, denn diese unterscheidet zwischen „spouse“ und „unmarried partner in a stable relationship“). Randnummer 41 Dass nicht verlangt werden kann, dass die Eheleute heute noch in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, entspricht im vorliegenden Fall im Übrigen dem bereits oben dargelegten Zweck des § 26 AsylG, Familienflüchtlingsschutz wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen zu gewähren. Im hier gegebenen Fall einer in Syrien geschlossenen und gelebten Ehe, die nach asylrechtlichen Maßstäben weiterhin rechtsgültig ist und aus der mehrere Kinder hervorgegangen sind, wird diese Nähe der Klägerin zum Verfolgungsgeschehen nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin und Herr […] heute in Deutschland getrennt leben, zumal die Eheleute immer noch Kontakt haben (vgl. zu diesen Erwägungen zum Schutzzweck des Familienflüchtlingsschutzes Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 26 Rn. 14). Randnummer 42
- d)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind ferner die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG gegeben. Die Klägerin ist zwar nicht vor, sondern erst nach der Anerkennung ihres Ehemannes als Flüchtling nach Deutschland eingereist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG); sie hat jedoch unverzüglich nach ihrer Einreise den Asylantrag gestellt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG). Randnummer 43 Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist bereits jedes Vorbringen, dem materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG entnommen werden kann, nicht erst der förmliche Asylantrag im Sinne von § 14 AsylG (OVG Bremen, Urt. v. 20.7.2021, 2 LB 96/21, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.7.2019, 9 LA 87/19, juris, Rn. 11; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-768/19, juris, Rn. 46 ff.). Randnummer 44 Da die Klägerin im vorliegenden Fall im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Griechenland übernommen worden war, war sie bereits bei ihrer Einreise so zu behandeln, als hätte sie in Deutschland ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG geäußert. Ein entsprechendes Asylgesuch wird gemäß § 22a Satz 1 AsylG fingiert. Nach dieser Vorschrift steht ein Ausländer, der aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft – hierzu zählt die Dublin III-VO – zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Ein erneutes Asylgesuch auf deutschem Staatsgebiet ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, vielmehr wird das in einem anderen Mitgliedstaat begonnene Verfahren im Stadium des Asylgesuchs in das deutsche Verfahren überführt. Dies entspricht der unionsrechtlichen Konzeption des Dublin-Verfahrens, da die Klägerin bereits in Griechenland ein Asylgesuch geäußert hatte und die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO verpflichtet war, die Klägerin aufzunehmen und ihr bereits geäußertes Asylgesuch zu prüfen (vgl. zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Sonderfall der Übernahme in einem Dublin-Verfahren auch VG Augsburg, Urt. v. 8.6.2018, Au 5 K 17.31948, juris, Rn. 27; VG Hannover, Urt. v. 5.6.2020, 12 A 1293/18, juris, Rn. 43). Randnummer 45 Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin gemäß § 22a Satz 2 AsylG verpflichtet war, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist, selbst wenn man zugrunde legte, dass sie dieser Verpflichtung zunächst nicht nachkam, weil sie erst am 2. Mai 2017 ein Asylgesuch gegenüber der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg äußerte (Bl. 45 der Ausländerakte) und erst am 11. Mai 2017 einen förmlichen Asylantrag stellte. Offen bleiben kann insoweit, ob im Fall eines Verstoßes gegen die genannte Verpflichtung die Sanktionsfolgen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1, 5 und 6 AsylG entsprechend anzuwenden sind (so etwa Haderlein, in: BeckOK AuslR, 30. Ed., 1.7.2021, § 22a AsylG Rn. 8; Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 22a AsylG Rn. 2). Selbst wenn man dies bejahte, führte dies nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles. Das Asylgesuch der Klägerin hätte zwar zunächst gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gegolten; da die Klägerin jedoch bereits weniger als drei Monate nach ihrer Einreise einen förmlichen Asylantrag stellte, wären das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 AsylG fortzuführen und das zuvor fingierte Asylgesuch als fortbestehend zu werten gewesen. III. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.