der Aufmachung und der Ausgestaltung der Aktion und der Werbung dazu die Gewinnchance im Vordergrund steht. (Rn.77) Tenor Der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Dezember 2019 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem der Antragstellerin untersagt wurde, die Aktion „G.“ weiter zu betreiben. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist
ihren Angaben eine Service- und Marketinggesellschaft für andere Unternehmen. Sie betreibt die Webseite https://[...].de und bot sowohl auf dieser Webseite als auch in Ladengeschäften, u.a. Postfilialen und Tankstellen, sogenannte „Spendenkarten“, auch als „G.“ bezeichnet, zu einem Preis von je 25 Euro an. Die über den Verkauf dieser Spendenkarten eingenommenen Gelder sollten vollständig an die Beigeladene weitergeleitet und für die Förderung gemeinnütziger Aktionen verschiedener namentlich angeführter Stiftungen verwendet werden. Randnummer 3 Die in den Ladengeschäften erhältlich gewesenen Spendenkarten weisen auf der Vorderseite im oberen Teil hervorgehoben den Slogan „Spenden und Gewinnen“ auf, darüber befindet sich in kleinerer Schrift der Slogan „Die Gewinnchance für alle, die anderen helfen“. Im unteren Teil der Vorderseite der Spendenkarte befindet sich ein Symbol in Form eines vierblättrigen Kleeblatts sowie die Bezeichnung „G.“ sowie in größerer Schrift „250.000 €“ Hauptgewinn. Auf der Rückseite findet sich mittig der Text: „So können Sie Ihre Spendenquittung abrufen und am Gewinnspiel teilnehmen“ sowie
folgend eine Anleitung. Demnach ist der darunter befindliche Teilnahmecode ähnlich einem Rubbellos freizulegen. Der Teilnahmecode ist auf der Webseite […].de einzugeben. Mit der Registrierung könne die Spendenquittung heruntergeladen und optional die Teilnahme am Gewinnspiel aktiviert werden. Im unteren Teil der Rückseite findet sich in deutlich geringerer Schriftgröße u.a. folgender Text: Randnummer 4 „ Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen (AGB) Randnummer 5 Der dieser Karte beigefügte Teilnahmecode ermöglicht die einmalige Teilnahme an einem Gewinnspiel der N. GmbH. Voraussetzung dafür ist - neben der Eingabe eines gültigen Teilnahmecodes - die Anmeldung für den E-Mail-Newsletter von N. mit aktuellen Informationen zu den von der N. Ltd. vermittelten Lotterien unter Angabe von Vorname, Name, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Teilnehmers auf der Webseite […].de während des Aktionszeitraums des Gewinnspiels. Die Teilnahme ist erst möglich, wenn der Empfang des Newsletters per Double-Opt-In bestätigt worden ist. Die Einwilligung in den Empfang des Newsletters ist jederzeit widerruflich mit Wirkung für die Zukunft. Ein Widerruf der Einwilligung ändert nichts an der Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. Alternativ ist die Teilnahme auch ohne Anmeldung zu unserem Newsletter und ohne Teilnahmecode durch eine frankierte Postkarte möglich. Randnummer 6 Spiele werden von der […] N. GmbH, […] Hamburg, Deutschland durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Randnummer 7 Gewinnchance auf einen der Hauptgewinne: 1:100.000. Es gelten die vollständigen AGB, die abrufbar sind unter https://[...].de/agb. […] “ Randnummer 8 Auf der Webseite https://[...].de findet sich auf der Startseite u.a. der Slogan „Spenden und Gewinnen“, ein Bild der Vorderseite einer im Ladengeschäft erhältlichen Spendenkarte, Informationen zu Verkaufsstellen, zur Verlosung und zur Verwendung der Spenden und der unterstützten Stiftungen. Es besteht ferner die Möglichkeit des Erwerbs von (elektronischen) „G.“-Spendenkarten. Dazu werden dem Kunden
Anklicken eines entsprechenden Feldes (z.B. des Feldes „Spenden“) vier Optionen vorgegeben, nämlich der Erwerb von einem, zwei, drei oder vier „G.“ zu 25 Euro, 50 Euro, 75 Euro oder 100 Euro. Der einfache „G.“ enthält zusätzlich die mit einem Häkchen versehenen Textzeilen „Spendenquittung“ und „Chance auf 250.000 € Hauptgewinn“. Die anderen G. enthalten die Textzeile „Spendenquittung“ ebenfalls, darüber hinaus die Textzeilen „Doppelte“, „Dreifache“ bzw. „Vierfache Chance auf den 250.000 € Hauptgewinn“ sowie die Zeilen „Eine Gratis-Millionenchance“ und/oder „Eine Gratis-Chance auf mind. 10 Millionen €“ (vgl. Bl. 5 der Sachakte). Randnummer 9 Den unter https://[...].de/agb abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lässt sich ferner Folgendes entnehmen: Randnummer 10 „
der Überprüfung durch N., insbesondere der Volljährigkeit, freigeschaltet wird. […]
seiner Rechtsauffassung bei der „G.“-Aktion um ein unerlaubtes, öffentliches Glücksspiel handele. Aus den Teilnahmebedingungen und der Struktur der Gewinnklassen ergebe sich, dass es sich nicht um ein Gewinnspiel, sondern Glücksspiel handele. Weiter wurde angekündigt, dass der Antragsgegner ein Untersagungsverfahren einleiten werde. Zugleich wurden die anderen Bundesländer gebeten, im Fall einer Teilung der Rechtsauffassung, den Antragsgegner für das Verfahren zu ermächtigen. Randnummer 24 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 übermittelte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 5. Dezember 2019 des Mitarbeiters des Ministeriums des Innern und für Sport […] den Glücksspielaufsichten der anderen Bundesländer ein an die Antragstellerin gerichtetes Anhörungsschreiben. Zugleich bat der Antragsgegner um Ermächtigung für das Verfahren
1 Satz 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
VfG gegeben. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass er die von der Antragstellerin veranstaltete „G.“-Aktion als Glücksspiel bewerte, für das eine Erlaubnis nicht vorliege. Mit dem Kauf der als „G.“ bezeichneten Spendenkarten in Höhe von je 25 Euro erwerbe der Käufer gleichzeitig eine Gewinnchance zur Teilnahme an dem von der Antragstellerin veranstalteten Gewinnspiel. Die Zahl der Gewinnchancen sei unweigerlich mit der Höhe der Spende verknüpft. Da die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Spende eines fest vorgegebenen Betrages geknüpft sei und sich die Gewinnchance proportional zur Höhe des geleisteten Einsatzes erhöhe, liege Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vor. Die Verwendung des Begriffs der Spende sei rechtsmissbräuchlich, da eine Spende immer unentgeltlich, also nur des guten Zwecks wegen und nicht mit der Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils, geleistet werde. Die Höhe der freiwilligen Spende dürfe nicht vorgegeben werden. Es sei dabei unerheblich, dass die Antragstellerin gemäß ihren AGB lediglich Spendenverträge an die Beigeladene vermittele. Die Antragstellerin veranstalte eine Lotterie terrestrisch und im Internet, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Randnummer 26 Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 11. Dezember 2019, dass aus ihrer Sicht die „G.“-Aktion kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV beinhalte, sondern ein erlaubnisfreies Gewinnspiel sei. Es fehle bereits an dem
StV erforderlichen „Verlangen eines Entgelts“. Denn es handele sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Gewinnspiel, wenn es neben der kostenpflichtigen Teilnahmemöglichkeit eine weitere realistische und gleichwertige kostenlose Teilnahmemöglichkeit gebe. Dies hätten die Lotteriereferenten der Länder bereits im Jahr 1998 beschlossen und es werde bis heute so gehandhabt. Dies habe auch der bayerische Gesetzgeber betont und in der Gesetzesbegründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 (BayLT-Drs. 15/8486, S. 13) festgehalten. Für die Aktion „G.“ bestehe indes eine kostenlose Teilnahmemöglichkeit per Postkarte. Dies könne den auf der Webseite der Aktion „G.“ enthaltenen Teilnahmebedingungen entnommen werden. Diese Teilnahmemöglichkeit sei auch gleichwertig zur Teilnahme mittels eines durch eine Spende erhaltenen Teilnahmecodes. In beiden Fällen bestehe eine Begrenzung auf zehn Teilnahmen. Die Teilnahme per Postkarte bedürfe keiner Spende. Ferner liege in der Spende kein Entgelt. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei unabhängig von einer Spende. Der Teilnahmecode sei eine kostenlose Zugabe zu der Spende. Die Spende selbst werde ausschließlich für den guten Zweck geleistet und in voller Höhe an die Beigeladene weitergeleitet. Die Spende sei daher keine Gegenleistung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel. Zudem würden die Spender weder gleichzeitig eine Gewinnchance zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erhalten noch sei die Gewinnchance unweigerlich mit der Höhe der Spende verknüpft. Vielmehr müsse sich der Spender zunächst noch für den Newsletter der Antragstellerin anmelden und den Teilnahmecode gemäß den Teilnahmebedingungen eingeben. Es fehle an dem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Spendenzahlung und Gewinnchance, da die Spende nicht für den Erwerb einer Gewinnchance geleistet werde. Die Gewinne würden nicht aus den Spendeneinnahmen finanziert, sondern aus dem Marketingbudget der Antragstellerin. Zudem sei auch entscheidend, wovon die Entscheidung des Kunden geprägt sei. Dies sei hier die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke durch die Spendenzahlung. Andernfalls würde der Kunde die kostenlose Teilnahmemöglichkeit wahrnehmen. Es bleibe den Spendern die freie Wahl, ob sie an dem Gewinnspiel teilnehmen oder nicht. Etwaige Verlustrisiken durch das Gewinnspiel trage allein die Antragstellerin. Es liege auch kein „verdecktes Entgelt“ vor, denn die Spenden würden nicht zur Gewinnfinanzierung erhöht, sondern vollständig an die Beigeladene abgeführt. Randnummer 27 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine sofort vollziehbare glückspielrechtliche Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln. Danach wurde der Antragstellerin unter Ziffer 1. aufgegeben, innerhalb von drei Tagen
Zustellung des Bescheides den Zugang zu öffentlichem Glücksspiel in Form einer auf der Webseite www.[...].de angebotenen Lotterie für Spieler, die sich in den im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Bundesländern (ausgenommen Thüringen) aufhalten, zu sperren (Sperranordnung). Diese Anordnung gelte auch für alle weiteren, derzeit von der Antragstellerin betriebenen Internetseiten, auf denen sie öffentliches Glücksspiel in Form von Lotterien ohne eine entsprechende Erlaubnis in den vorgenannten Bundesländern veranstalte oder vermittele. Ferner wurde der Antragstellerin unter Ziffer
Zustellung des Bescheides einzustellen. Unter den Ziffern
Ziffer
kommen. Unter Ziffer
StV ausreiche, wenn
einer der möglichen Teilnahmevarianten ein Entgelt verlangt werde. Ebenso unerheblich sei, dass die Verlosung nicht durch die Spenden, sondern durch Marketingausgaben der Antragstellerin finanziert werde und sie lediglich Spendenverträge vermittele und die Teilnahme am Gewinnspiel nicht an Bedingungen geknüpft sei. Letzteres werde bezweifelt, da die Zahl der Gewinnchancen von der Höhe des Einsatzes abhängig sei. Das Glücksspiel sei auch öffentlich, da es über das Internet angeboten werde. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspiel ohne Erlaubnis sei verboten. Die Antragstellerin veranstalte und vermittele Glücksspiel ohne Erlaubnis, es liege unerlaubtes und auch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor. Eine Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten sei. Es bleibe der Antragstellerin überlassen, in welcher Form und mit welcher Maßnahme sie der Anordnung
komme. Sie könne dazu die Seiten vollständig aus dem Netz nehmen oder diese auch z.B. über Geolokalisation oder Festnetz- oder Handyortung nur den Spielern zugänglich machen, die sich außerhalb der genannten Bundesländer aufhielten. Auch andere technische Maßnahmen könnten gewählt werden, damit im Endergebnis einem Spieler aus den genannten Ländern eine Teilnahme an Glücksspielen aus dem Internetangebot der Antragstellerin nicht mehr möglich sei. Die Frist von drei Tagen zur Erfüllung der Anordnung sei aufgrund der Dringlichkeit angemessen und ausreichend, die Verlosung solle am
dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (RhPfVwVG). Das Zwangsgeld sei das mildeste Mittel. Hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei zu berücksichtigen, dass durch das Veranstalten und Vermitteln von unerlaubtem Glücksspiel im Internet Gewinne in beträchtlicher Höhe zu erwarten seien, hier in Form der gewonnenen Nutzerdaten. Angesichts der Gewinnsumme von mindestens 355.000 Euro sei davon auszugehen, dass durch die gewonnenen Nutzerdaten ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet werde. Das Zwangsgeld müsse so bemessen sein, dass es angesichts des zu erwartenden Gewinns aus dem unerlaubtem Glücksspiel seinen Zweck überhaupt erfüllen könne. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes rechtfertige sich auch aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Unterbindung unerlaubten Glücksspiels im Internet. Randnummer 28 Unter dem
rangig. Ginge es einem Kunden nur um die Teilnahme an dem Gewinnspiel, so müsse er keine Spende leisten, es genüge die Teilnahme per Postkarte. Eine Teilnahme über den Erwerb einer Spendenkarte sei nur erklärbar, wenn es dem Kunden um die Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke gehe. Randnummer 30 Zudem fehle es an der Unmittelbarkeit zwischen Zahlung und Gewinnchance, da noch mehrere Zwischenschritte erforderlich seien, um eine Gewinnchance zu erhalten. Denn der Käufer einer Spendenkarte müsse sich unter Angabe des Teilnahmecodes auf der Webseite der Antragstellerin registrieren und zum Newsletter anmelden und die Teilnahme an dem Gewinnspiel bestätigen. Fehle es an einem dieser Zwischenschritte, könne man auch nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Der Bescheid des Antragsgegners sei ferner aufgrund eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Der Antragsgegner habe allein auf die formelle Rechtswidrigkeit abgestellt, ohne die materielle Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Zudem seien keine Ermessenserwägungen ersichtlich. Die Anordnungen unter den Ziffern
vollziehbar. Zudem könne ein bloßer Eindruck oder Anschein nicht maßgeblich für die Bestimmung der Glücksspieleigenschaft sein. Der Antragsgegner gehe wiederholt von der unzutreffenden Annahme aus, der Spender könne nicht über die Höhe der Spende entscheiden. Denn der Spender könne freiwillig wählen, welche Spende er zahle, er könne auch gar nicht spenden oder mehr als 25 Euro oder einen Betrag frei wählen und an die Beigeladene spenden. Ferner würden auch nicht die Teilnahmecodes an der Verlosung teilnehmen, sondern den Teilnehmern
Durchführung der erforderlichen Zwischenschritte eine Losnummer zugeteilt, die dann an der Ziehung teilnehmen würden. Die Spender wüssten auch, wem die Spende zukomme, da auf die Weiterleitung an die Beigeladene auf den Spendenkarten, in den Teilnahmebedingungen und in den Werbematerialien ausdrücklich hingewiesen werde. Die Ausführungen des Antragsgegners zu einer vermeintlich fehlenden Sammlungserlaubnis gingen ins Leere, das RhPfSammlG sei hier nicht einschlägig und für die glücksspielrechtliche Bewertung ohnehin ohne Relevanz. Randnummer 33 Aus einer E-Mail vom
dieser Vorschrift ist bei einer Anfechtungsklage – die hier in der Hauptsache zu erheben wäre – dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Randnummer 46 Der Antragsgegner wurde vorliegend von den anderen 15 Bundesländern zu glückspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Einzelfall ermächtigt. Der Bescheid vom
GO gegeben ist. Randnummer 49 2. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 50 Der Antrag
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
GO hat Erfolg, soweit im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, vom Vollzug der angegriffenen Maßnahme verschont zu werden, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Insoweit sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Randnummer 54 Der Bescheid vom 13. Dezember 2019 in der Gestalt des Bescheids vom 16. Dezember 2019 dürfte sich in der Hauptsache aller Voraussicht
als formell [dazu a)] und materiell [dazu b)] rechtmäßig erweisen. Randnummer 55 a) Der Antragsgegner war für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig. Für das Land […] ergibt sich dies aus § 15 Abs. 5 LGlüG (RhPf) und für die restlichen Bundesländer aus der jeweiligen Einzelfallermächtigung
StV (siehe zu den Einzelfallermächtigungen die entsprechende Sachakte). Randnummer 56 Soweit die Antragstellerin meint, es läge eine unzulässige „Vorratsermächtigung“ vor, vermag die Kammer dies nicht zu erkennen.
StV kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken, sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben oder in sonstiger Weise gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 GlüStV verstoßen wird. Danach ist es zwar zutreffend, dass eine Ermächtigung
StV einen konkreten Einzelfallbezug erfordert. Dieser kann den einzelnen in der entsprechenden Sachakte „Anfrage Ermächtigung“ befindlichen Ermächtigungen der Länder jedoch ohne Weiteres entnommen werden. Soweit die Antragstellerin Zweifel an der Zuständigkeit der handelnden Behörden äußert, hat sie diesen Vortrag nicht substantiiert; davon abgesehen waren die handelnden Behörden jeweils zuständig. Randnummer 57 Soweit die Antragstellerin weiter die Ansicht vertritt, eine unzulässige Vorratsermächtigung ergebe sich daraus, dass die anderen Länder ohne umfassende Kenntnis der Sachlage und der Ansicht der Antragstellerin zugestimmt hätten, überspannt sie die Anforderungen an eine Ermächtigung
StV . Zwar ist es zutreffend, dass die jeweils zuständige Behörde für die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV Kenntnis des wesentlichen Sachverhalts benötigt. Dies war hier indes der Fall. Die zuständigen Behörden konnten den wesentlichen Sachverhalt der E-Mail des Herrn […] (Ministerium des Innern und Sport […]) vom
auch materiell rechtmäßig. Randnummer 61 Rechtsgrundlage für das Einschreiten des Antragsgegners ist § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 3 LGlüG (RhPf). Demnach hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der
dem GlüStV bestehenden oder auf Grund des GlüStV begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
StV bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 3 LGlüG (RhPf) kann sie insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Randnummer 62 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es sich bei der von der Antragstellerin veranstalteten „G.“-Aktion um unerlaubtes Glücksspiel handelt, für das auch geworben wurde [dazu aa)] und Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtlich sind [dazu bb)]. Randnummer 63 aa) Die von der Antragstellerin veranstaltete „G.“-Aktion ist ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel. Randnummer 64
StV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Randnummer 66 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Entscheidung über den Gewinn der „G.“-Aktion vom Zufall abhinge, da insoweit eine Verlosung unter den teilnehmenden Losnummern stattfinden sollte. Uneinigkeit besteht indes bei der Frage, ob im Rahmen der „G.“-Aktion ein „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV „verlangt“ wird. Randnummer 67
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, deckt sich das Tatbestandsmerkmal des "Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance" gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem des "Einsatzes" für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB insoweit, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2014, 8 C 26/12, juris Rn. 12; Urt. v. 9.7.2014, 8 C 7/13, juris Rn. 10). Das ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss sich die Gewinnchance gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es beispielsweise, wenn mit der Zahlung des Entgelts lediglich die Berechtigung zum Betreten des Veranstaltungsortes oder zur Teilnahme am Spiel erworben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21/12, juris Rn. 25). Unter „Einsatz“ fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Fall des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt; der Einsatz darf dabei nicht ganz unbeträchtlich sein (BVerwG, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O, Rn. 12; Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 25). Randnummer 68
diesen Maßstäben handelt es sich bei der „G.“-Aktion der Antragstellerin um Glücksspiel. Randnummer 69 (a) Im Hinblick auf die erforderliche Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Entgelt und Gewinnchance gilt es wie folgt zu unterscheiden: Der Erwerb einer „G.“-Spendenkarte, sei es in einem Verkaufsladen oder über die Webseite der Antragstellerin, führt nicht unmittelbar zum Erhalt einer Gewinnchance. Insoweit führt die Antragstellerin zutreffend aus, dass zum Erhalt einer Gewinnchance noch die Zwischenschritte der Registrierung des Spielers unter Verwendung des Teilnahmecodes und der Anmeldung zum Newsletter erforderlich sind. Erst durch diese „Freischaltung“ erhält ein Spieler eine Losnummer, die an der Verlosung teilnimmt. Der Spielvertrag kommt auch nur mit der Person zustande, die die Registrierung und die Newsletter-Anmeldung ausführt. Durch die erforderlichen Zwischenschritte ist es möglich, dass der Erwerber einer Spendenkarte und der teilnehmende Spieler personenverschieden sind. Diese Zwischenschritte sind auch keine reine Formsache, sondern bedürfen der aktiven Mitwirkung der spielwilligen Person; der Besitzer einer Spendenkarte kann sich zudem auch entscheiden, sich nicht zu registrieren und den Teilnahmecode „verfallen“ zu lassen, so dass er nicht am Spiel teilnimmt. Demnach entsteht die unmittelbare Gewinnchance nicht bereits mit dem Erwerb der Spendenkarte bzw. des Teilnahmecodes, sondern erst
der Registrierung und der Newsletter-Anmeldung, aus der eine Loszuteilung folgt (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, 6 A 10562/14, juris Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, 6 K 17/13.MZ, juris Rn. 27 ff.). Dies verkennt der Antragsgegner. Randnummer 70 Allerdings führt dies entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dazu, dass es an einem Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV mangeln würde. Denn ein Entgelt liegt hier in der Einlösung der – geldwerten – Spendenkarte bzw. des mit dieser verbundenen Teilnahmecodes. Eine Spendenkarte, die stets mit einem Teilnahmecode verbunden ist, kann nur zu einem Preis von 25 Euro erworben werden. Mit der Registrierung des Teilnahmecodes und der Newsletter-Anmeldung wird der Teilnahmecode und damit der in der Spendenkarte liegende wirtschaftliche Wert eingelöst und damit „entwertet“; die Spendenkarte gleicht insoweit einem Losgutschein (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Koblenz, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Mainz, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 27 ff.). Durch die Registrierung unter Einlösung des Teilnahmecodes und die Newsletter-Anmeldung – dabei handelt es sich
dem Verständnis der Kammer um einen einheitlichen Vorgang, da die Registrierung automatisch zur Newsletter-Anmeldung führt (vgl. Bl. 4 der Sachakte „Erstrecherche“, dort Fn. 1 und 2) – erwirbt der sich Registrierende unmittelbar ein Los, d.h. eine Gewinnchance. Das Entgelt von mindestens 25 Euro ist auch nicht ganz unbeträchtlich. Demnach wird für die Teilnahme an der „G.“-Verlosung ein Entgelt verlangt. Randnummer 71 (b) Die Möglichkeit, an der „G.“-Aktion kostenlos durch Einsendung einer Postkarte teilzunehmen, führt nicht zum Entfallen des Glücksspielcharakters. Soweit die Antragstellerin ausführt,
dem Willen des bayerischen Gesetzgebers (BayLT-Drs. 15/8586, S. 13) und der Praxis der Glücksspielaufsicht der Länder fehle es an dem „Verlangen“ eines Entgelts, wenn neben der entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit eine gleichwertige, praktikable bzw. realistische und unentgeltliche Alternative – z.B. durch Postkarte – zur Teilnahme angeboten werde, trifft dies zwar zu. Allerdings erfüllt die von der Antragstellerin im Rahmen der „G.“-Aktion angebotene Teilnahmemöglichkeit per Postkarte diese Voraussetzungen nicht. Randnummer 72 Es dürfte bereits an einer rechtlichen Gleichwertigkeit fehlen, denn
den „Besonderen Teilnahmebedingungen“ (vgl. Bl. 23 der Sachakte „Erstrecherche“) hätten nur solche Postkarten zu einer Teilnahme an der Verlosung führen können, die bis zum
den weiteren Teilnahmevoraussetzungen suchen müsste. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste er dann den erwähnten Passus unter Ziffer 3. k. finden und im Anschluss die gesondert auf der Webseite abrufbaren Teilnahmebedingungen aufrufen. Erst dort erfährt der Interessent die einzelnen Voraussetzungen zu einer Teilnahme per Postkarte. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung weitgehend ausgeschlossen, dass ein potenzieller Erwerber einer Spendenkarte den Hinweis auf die Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte wahrnimmt und dann die vorbeschriebenen Schritte unternimmt. Vielmehr dürfte diese äußerst voraussetzungsvolle Gestaltung einer Teilnahme per Postkarte dazu führen, dass von dieser kaum ein Interessent Notiz nehmen wird bzw. wirksam Gebrauch machen kann. Randnummer 75 Gleiches gilt für Spendenkarten, die ausschließlich über die Webseite der Antragstellerin erworben werden. Denn die Kammer hat der Webseite, soweit diese der Sachakte als Ausdruck beigefügt bzw. noch online abrufbar war, keinerlei Hinweis auf eine Teilnahmemöglichkeit per Postkarte außerhalb der Teilnahmebedingungen entnehmen können. Demnach konnte ein interessierter Erwerber auf diese Teilnahmemöglichkeit nur dann aufmerksam werden, wenn er eigeninitiativ die Teilnahmebedingungen der „G.“-Aktion aufrief – diese befinden sich unter der Rubrik „Über uns“ am Ende der Webseite https://[...].de/ – und diese las, was bei lebensnaher Betrachtung nur die wenigsten Spieler machen dürften. Randnummer 76 In diesem Zusammenhang ist schließlich die Aufmachung der Spendenkarten und der Webseite der Antragstellerin zu berücksichtigen, die den Erwerb der Spendenkarte deutlich in den Vordergrund rückt, was es einem potenziellen Erwerber noch schwieriger macht, von der Teilnahmemöglichkeit per Postkarte Notiz zu nehmen. Von einer realistischen, praktisch gleichwertigen Teilnahmemöglichkeit kann deshalb keine Rede sein. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Erwägungen auch das [Land…] zur der Rechtsansicht bewegt haben dürfte, die „G.“-Aktion sei als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV zu bewerten (vgl. Bl. 9 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“). Randnummer 77 (c) Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, es fehle an einem „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV , weil die G.-Aktion lediglich eine Spende enthalte, der kostenlos ein Teilnahmecode beigefügt sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Randnummer 78
Ansicht der Antragstellerin sei die Entscheidung des Kunden für den Erwerb einer Spendenkarte von dem Wunsch der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke geprägt, während die zusätzliche Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel völlig
rangig sei. Die Kunden würden den Preis der Spendenkarte nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Spende entrichten; sie wollten etwas Gutes tun. Andernfalls würden sie die kostenlose Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte nutzen. Randnummer 79 Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr steht
der Ausgestaltung der „G.“-Aktion der Erhalt einer Gewinnchance klar im Vordergrund, während die mit dem Erwerb einer Spendenkarte verbundene Spende eher
rangig für die Kauf-entscheidung eines Kunden sein dürfte. Dies folgt bereits aus der gesamten Aufmachung der „G.“-Aktion – d.h. Optik, Design, Slogan („Spenden und Gewinnen“) und Vertriebsart und -wege (Verkauf über Tankstellen und Postfilialen) –, die stark an bereits bestehende Soziallotterien erinnert und die Chance auf den Gewinn in den Vordergrund rückt. Die Spendenkarten werben auf der Vorderseite unmissverständlich in großer Schrift und fettgedruckt mit „250.000€“ Hauptgewinn (vgl. Bl. 63 d.A.), während der Aspekt der Spende nur ansatzweise in dem Slogan „Spenden und Gewinnen“ und dem in deutlich kleinerer Schrift verfassten Hinweis auf die Beigeladene und drei Stiftungen am unteren Ende der Vorderseite der Spendenkarte anklingt, wobei auf der Webseite der Antragstellerin sechs weitere Stiftungen genannt werden. Es bleibt unklar, zu welchen Teilen welche Stiftungen unterstützt werden sollen; alle Spenden werden lediglich an die Beigeladene weitergeleitet, die diese dann wohl an die auf der Webseite der Antragstellerin genannten Stiftungen abgibt. Eine noch stärkere Fokussierung auf die Gewinnmöglichkeiten zeigt sich in der Werbung für die Spendenkarten (vgl. Bl. 4 der Sachakte „Anfrage Ermächtigung“). In dieser wird die Vorderseite einer Spendenkarte gezeigt, wobei durch die Gestaltung der Werbeanzeige die Stiftungen völlig in den Hintergrund rücken und deren Namen bzw. Logo zum Teil nicht vollständig lesbar sind, während zusätzliche Gewinnchancen angepriesen (hier: Mobiltelefone) werden. Der Erwerber einer Spendenkarte hat demnach keine Kenntnis, welche der zahlreichen mit der Antragstellerin bzw. Beigeladenen kooperierenden Stiftungen – die durchaus verschiedene Ziele verfolgen – er mit der Spende unterstützt. Auch dies trägt dazu bei, dass der Aspekt der Spende in den Hintergrund rückt, denn typischerweise möchte ein Spender wissen, zu welchem konkreten Zweck seine Spende verwendet wird. Zudem spricht die Antragstellerin selbst davon, dass die Spendenkarten „gekauft“ bzw. „erworben“ werden müssen, was begrifflich gegen einen Spendencharakter spricht. Randnummer 80 Dass die Gewinnchance im Vordergrund steht, zeigt sich ferner an der Höhe des Hauptgewinns. Der Hauptgewinn liegt bei dem zehntausendfachen des Einsatzes. Der potenzielle Gewinn steht damit in einem überproportionalen Verhältnis zur Spende, so dass der durchschnittliche Kunde im Wesentlichen durch die Gewinnchance und nicht durch die Spende zum Erwerb animiert werden dürfte. Diese ohnehin überproportionale Gewinnchance wird jedenfalls bei einem Erwerb von zwei oder mehr Spendenkarten über die Webseite der Antragstellerin durch zusätzliche Millionengewinnchancen weiter gesteigert (vgl. Bl. 5 der Sachakte „Erstrecherche“). Ein Kunde erhält daher mit einer Spende von mindestens 50 Euro die Chance auf einen Millionengewinn. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass Kunden die Spendenkarten bzw. „G.“ auch erwerben, weil damit eine Spende verbunden ist. Angesichts der genannten überproportionalen Gewinnchancen und deren Hervorhebung auf der Spendenkarte, der Werbung und der Webseite rückt dieses Motiv allerdings regelhaft in den Hintergrund. Randnummer 81 Hinzu kommt, dass der Kunde durch Erwerb weiterer Spendenkarten weitere Teilnahmecodes erhält und jeder Teilnahmecode am Gewinnspiel
Erfüllung der weiteren Voraussetzungen teilnehmen kann (bis zu einem Maximum von zehn Teilnahmecodes pro Spieler). Demnach erhöht der Erwerb mehrerer Spendenkarten
entsprechender Registrierung der Teilnahmecodes potenziell die Gewinnchancen, was im Grundsatz dazu geeignet ist, die Ziele
StV zu gefährden und für den Glücksspielcharakter spricht. Darin liegen wesentliche Unterschiede zu den von der Antragstellerin angeführten Fallkonstellationen, in denen zu Verkaufsaktionen kostenlose Gewinnspiele angeboten wurden (vgl. z.B. „Wette aufs Wetter“ BVerwG, Urt. v. 9.7.2014, 8 C 7/13, juris; „Wette auf Weltmeisterschaft“ VG München, Urt. v. 28.1.2014, M 16 K 13.4457, juris). Denn in diesen Fällen erwarben die Käufer bestimmte Gegenstände – z.B. Möbelstücke oder Beamer –, konnten aber lediglich ihren Kaufpreis zurückerlangen und zudem ihre Gewinnchancen nicht durch vermehrte Käufe erhöhen, so dass das Gewinnspiel regelhaft nicht prägend für die Kaufentscheidung gewesen sein dürfte. Randnummer 82 Soweit die Antragstellerin ausführt, die im Vordergrund stehende Spende zeige sich daran, dass die Kunden alternativ kostenlos per Postkarte teilnehmen könnten, wurde bereits vorstehend ausgeführt, dass diese Alternative nicht gleichwertig ist und von den wenigsten Kunden wahrgenommen worden sein dürfte bzw. würde [vgl. vorstehend (b)]. Randnummer 83 Soweit die Antragstellerin ferner Entscheidungen zitiert, in denen die Entrichtung von Teilnahmegebühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21/12, juris – Fußballmanager; Urt. v. 22.1.2014, 8 C 26/12, juris – Pokerturnier) nicht als Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV bewertet wurden, ist festzuhalten, dass eine solche Konstellation hier nicht vorliegt. Denn im Gegensatz zu den genannten Konstellationen, in denen die Spieler weitere Handlungen über die Entrichtung der Teilnahmegebühr hinaus unternehmen mussten, um eine Gewinnchance zu erhalten, hängt vorliegend die Gewinnchance ausschließlich von der Registrierung des Teilnahmecodes und der Newsletter-Anmeldung ab, weiteres Zutun des Spielers ist nicht erforderlich. Die „G.“-Aktion dürfte vielmehr als (Sozial-)Lotterie zu bewerten sein. Randnummer 84
StV ist Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten. Die Antragstellerin hat unstreitig Werbung für die „G.“-Aktion geschaltet. Randnummer 88 bb) Aufgrund des Vorliegens unerlaubten Glücksspiels war der Antragsgegner
StV i.V.m. § 13 Abs. 1 LGlüG (RhPf) berechtigt bzw. sogar verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung unerlaubten Glücksspiels und Werbung für dieses zu unterbinden. Randnummer 89
StV nicht offensichtlich gegeben. Die Erlaubnisverfahren
StV sollen die präventive Prüfung ermöglichen, ob unter anderem die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes
StV sowie die Regelungen der gewerblichen Vermittlung
StV beachtet werden. Diese gesetzlichen Anforderungen sind im Hinblick auf das damit verfolgte verfassungsrechtlich legitimierte Ziel auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig und angemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 8 B 36.14, juris Rn. 23 m. w. N.; so auch schon BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 32 zu dem wortgleichen § 4 Abs. 1 GlüStV a. F.; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, a.a.O., Rn. 40, 42) und begegnen keinen europarechtlichen Bedenken (vgl. dazu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, a.a.O., Rn. 41). Ob die Antragstellerin und die von ihr veranstaltete „G.“-Aktion diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt, lässt sich anhand der vorhandenen Informationen nicht erkennen; dies wäre vielmehr in einem Antragsverfahren zu klären(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18/160, juris Rn. 29 m.w.N.).
summarischer Prüfung spricht sogar viel dafür, dass die „G.“-Aktion gegenwärtig nicht genehmigungsfähig sein dürfte. Denn es ist weder ersichtlich, dass für die „G.“-Aktion ein
StV erforderliches Sozialkonzept
StV , noch ein gemäß den §§ 12 Abs. 1, 15 GlüStV für Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial erforderlicher Spielplan und eine Kalkulation bestehen. Randnummer 94 (b) Die Kammer vermag auch nicht den von der Antragstellerin gerügten Ermessensausfall zu erkennen. Randnummer 95 Im Fall eines unerlaubten – und hier aller Voraussicht
auch nicht genehmigungsfähigen – Glücksspiels soll
dem Glückspielstaatsvertrag bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 3 LGlüG (RhPf) grundsätzlich eine Untersagung erfolgen. Insoweit dürfte ein intendiertes Ermessen vorliegen, so dass eine Entscheidung im Sinne des intendierten Ermessens keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.; zum intendierten Ermessen allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 69 ff.). Randnummer 96 Selbst wenn man ein intendiertes Ermessen nicht annehmen wollte, läge hier jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null vor, da nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der Antragsgegner sonst die durch die „G.“-Aktion ausgehenden Wirkungen hätte wirksam begrenzen können, ohne die Ziele des § 1 GlüStV zu gefährden. So sind auch die Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid zu verstehen, wenn er ausführt, es liege ein
StV unerlaubtes Glücksspiel vor, das nicht genehmigungsfähig sei (S. 8 des Bescheids, Bl. 36 d.A.). Randnummer 97 Soweit die Antragstellerin meint, die Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei ein milderes Mittel, ist darauf hinzuweisen, dass darin schon deshalb kein milderes, gleich wirksames Mittel liegt, weil sie die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen gegenwärtig nicht erfüllen dürfte. Sonstige mildere, gleich wirksame Mittel sind im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 98 (c) Die unter den Ziffern
kommt, führt nicht zur Unbestimmtheit, sondern dürfte im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sogar erforderlich sein. Der Antragsgegner hat keine Kenntnis von den Details der Vertriebswege und der technischen Umsetzung der „G.“-Aktion. Dieses Wissen liegt naturgemäß allein bei der Antragstellerin; nur sie kann wissen, wie sie das Ziel der Anordnung effektiv und effizient umsetzen kann (Grundsatz der Wahlfreiheit, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 37 Rn. 16). Randnummer 101 Gleiches gilt für die Anordnung unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids, wonach der Antragstellerin aufgegeben wurde, jegliche Form von Werbung für die „G.“-Aktion auf dem Gebiet der 16 Bundesländer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen
Zustellung der Anordnung, einzustellen. Es wird ohne weiteres deutlich, dass sie keine Werbung mehr für die „G.“-Aktion schalten soll. Wie sie dies umsetzt, wird zu Recht der Antragstellerin überlassen, da nur diese Kenntnis von den entsprechenden Vereinbarungen mit ihren Werbepartnern hat. Randnummer 102 Dies scheint im Übrigen auch die Antragstellerin zu erkennen, denn sie verweist in ihrer Antragsschrift selbst auf den Grundsatz der Wahlfreiheit (vgl. Bl. 23 d.A.). Soweit sie dagegen weiter ausführt, das Ziel des Bescheids werde nicht klar, weil kein unerlaubtes Glücksspiel vorliege, da die „G.“-Aktion materiell genehmigungsfähig sei, ist dies zum einen aus den vorgenannten Gründen unzutreffend und zum anderen ein Zirkelschluss. Randnummer 103 Im Übrigen hatte die Antragstellerin offenbar keine Probleme, die Zielregelungen der Anordnungen zu verstehen und diese umzusetzen. Sie teilte dazu mit, dass sie die Verkaufsschnittstelle zu den Ladengeschäften für die Spendenkarten abgeschaltet habe und ein Erwerb der Spendenkarten dadurch nicht mehr möglich sei. Zudem habe sie die Online- und die Print-Werbekampagne gestoppt; soweit bereits gedruckte Werbung in Zeitschriften schon ausgeliefert seien, sei ihr jedoch eine Unterbindung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Antragstellerin zur Unbestimmtheit der Regelungen nicht
vollziehbar. Randnummer 104 (d) Die Anordnungen unter Ziffer 1., Ziffer
Ziffer 2. Satz 2 des Bescheids – die Entfernung der Spendenkarten aus dem Verkauf der Ladengeschäfte – liegt in der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Aufbrauchfrist kein milderes Mittel. Da es sich um ein unerlaubtes Glücksspiel handelt, war dies im Grundsatz zum Schutz der Ziele
StV unverzüglich zu untersagen. Eine Aufbrauchfrist würde dieses Ziel unterminieren und zudem potenzielle Spieler benachteiligen, die während der Aufbrauchfrist in der Hoffnung auf eine Gewinnchance Spendenkarten erwürben und sich registrierten, obwohl eine Gewinnchance nicht mehr bestünde. Randnummer 107 Des Weiteren ist die Frist von drei Tagen zur Entfernung der Spendenkarten aus dem Verkauf der Ladengeschäfte
Ziffer
verständiger Auslegung auch hinreichend deutlich erkennen, für welche Verstöße sie zur Anwendung kommen soll.
Ziffer
kommt. Dadurch wird deutlich, dass ein Zwangsgeld nicht erst dann festgesetzt wird, wenn kumulativ gegen die Anordnungen
Ziffer
Ansicht der Kammer im Übrigen ohne Weiteres verständlich [siehe vorstehend (c)]. Randnummer 113 Soweit in Ziffer
PfVwVG ist die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Nichtbefolgung möglich, worauf die Antragstellerin selbst hinweist. Soweit sie dagegen annimmt, Ziffer 4. des Bescheids enthalte eine Handlungsverpflichtung, ist dies weder
vollziehbar noch begründet sie dies. Randnummer 114 Soweit die Antragstellerin meint, die Ziffern
Ansicht der Kammer von selbst, dass ein Verstoß auf dem Gebiet eines Bundeslandes ausreicht. Dies gilt auch für den Vortrag der Antragstellerin, es werde nicht hinreichend deutlich, ob ein Verstoß im Sinne der Ziffer 6. des Bescheids erst dann vorliege, wenn das Glücksspiel kumulativ im Internet und terrestrisch veranstaltet werde, oder es ausreiche, wenn eine der beiden Varianten vorliege; selbstredend reicht für das Verwirken des Zwangsgeldes ein Veranstalten im Internet oder terrestrisch aus. Dies ergibt sich jeweils unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid. Randnummer 115 Auch im Hinblick auf das Werbeverbot
Ziffer
Ziffer
Ziffer
vollziehbar an der wirtschaftlichen Bedeutung des unerlaubten Glücksspiels und der zu erzielenden Wirkung des Zwangsgelds orientiert; Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. III. Randnummer 120 Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 121 Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren durch eigenen Vortrag gefördert hat. Randnummer 122 Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte an dem Auffangstreitwert von 15.000 Euro für eine Gewerbeuntersagung (Ziffern 54.2.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Da das angedrohte Zwangsgeld von 40.000 Euro allerdings diesen Wert übersteigt, wird dieses als Streitwert zugrunde gelegt (Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Ziffern 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.