Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; rechtzeitige Rüge vor Beginn der Prüfung Leitsatz 1. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung. (Rn.15) 2. Ein Wahlrecht zwischen Nichtantritt zur Prüfung und nachträglichem Rücktritt steht dem Prüfling nicht zu. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 13. Juli 2021, 14 E 2775/21, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 13. Juli 2021 – auf 6.304,54 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Fortsetzung der Ausbildung im Laufbahnabschnitt I in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg sowie die erneute Durchführung der Laufabnahme über 3.000 m unter vorläufiger erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde am 17. April 2020 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärterin berufen und begann mit der Ausbildung im Laufbahnabschnitt I. Im ersten Semester bot die Antragsgegnerin Laufabnahmen über 3.000 m am 20. Mai 2020 sowie am 19. Juni 2020 an, an denen die Antragstellerin nicht teilnahm. Am 28. Juli 2020 absolvierte sie die Laufabnahme in der mit vier Punkten bewerteten Zeit von 16:43 Minuten. Im zweiten Semester nahm die Antragstellerin an den angebotenen Laufabnahmen am 29. August 2020 und 29. September 2020 nicht teil. Die Laufabnahme am 14. Januar 2021 wurde bei einer Zeit von 16:52 Minuten mit drei Punkten bewertet. Aufgrund der unzureichenden Laufleistung wiederholte die Antragstellerin das zweite Semester. Sie war aufgrund einer der Antragsgegnerin vorgelegten, aber keine Diagnose ausweisenden ärztlichen Bescheinigung in der Zeit vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 vom Sportunterricht befreit und nahm nicht an der Laufabnahme am 24. März 2021 teil. Bei der Laufabnahme am 21. Mai 2021 erreichte sie eine mit null Punkten bewertete Zeit von 17:59 Minuten. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin in einem Gespräch am 18. Juni 2021 mit, dass sie einen notwendigen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht habe und kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei. In einem Schreiben vom 18. Juni 2021, der Antragstellerin ausgehändigt am 21. Juni 2021, führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe das Fach Sport und damit die Grundstufe endgültig nicht bestanden. Zwingende Voraussetzung zum erfolgreichen Bestehen des Faches Sport sei es, mindestens einmalig in der Grundstufe fünf Punkte über 3.000 m zu erreichen. Im Wiederholungssemester habe die Antragstellerin erneut die erforderlichen ausreichenden Leistungen im 3.000 m-Lauf nicht erbracht. Eine erneute Wiederholung eines fachtheoretischen Semesters sei gemäß § 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, im Folgenden: HmbAPOPol-LA I) nicht möglich. Das Bestehen der Grundstufe sei zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum und damit zur Laufbahnprüfung I. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 HmbBG sei sie mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Randnummer 4 Am 21. Juni 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 5 Dies hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 19. Juli 2021, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fortsetzung ihrer Ausbildung im Laufbahnabschnitt I der Polizei nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage komme allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzung eines andauernden rechtswidrigen Zustands nicht vorliege. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei bei summarischer Prüfung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG kraft Gesetzes eingetreten. Das endgültige Nichtbestehen im Sinne der Norm beziehe sich auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung, eine in begründeten Ausnahmefällen nach Ermessen mögliche weitere Wiederholungsprüfung bleibe nach dem Sinn und Zweck von § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG außer Betracht. Für das endgültige Nichtbestehen komme es ferner nur auf die Bekanntgabe und Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit an. Hier sei der Antragstellerin am 18. Juni 2021 bekanntgegeben worden, dass sie eine für den Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung nicht bestanden habe. Das mindestens einmalige Bestehen der Laufabnahme im Fach Sport über 3.000 m mit der Note „ausreichend“ in der Grundausbildung im ersten und zweiten Semester sei gemäß der Verfügung der Akademie der Polizei Hamburg vom 18. Juli 2019 „Bewertung des Polizeitrainings/Fb Sport in der Ausbildung des LA I“ i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g HmbAPOPol-LA I Voraussetzung der Zulassung zum Praktikum. Die Antragstellerin habe am 21. Mai 2021 zum insgesamt dritten Mal die Laufabnahme im Fach Sport über 3.000 m nicht mit einer ausreichenden Punktzahl bestanden. Eine nochmalige Wiederholung sei regelmäßig gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 HmbAPOPol-LA I ausgeschlossen. Ein rechtswidriger Zustand ergebe sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Grundstufe rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin habe im Verfahren einzig vorgetragen, dass die Laufabnahme am 21. Mai 2021 rechtswidrig und die Prüfung zu wiederholen sei, da sie nach einer vorangegangenen Sportbefreiung vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 nur 14 Tage für die Prüfungsvorbereitung gehabt habe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, warum für sie, die aufgrund ihrer Ausbildung über eine hinreichende Kondition verfügen müsste, eine Vorbereitungszeit von 14 Tagen nicht ausreichend gewesen sein sollte. Eine gravierende Verletzung habe sie nicht dargetan. Darüber hinaus sei es der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den behaupteten Fehler zu berufen, da sie diesen nicht unverzüglich gerügt habe. Die Antragstellerin habe vor der Prüfung ausreichend Zeit gehabt, die fehlende Vorbereitungszeit zu rügen. Sie habe dies im Vorfeld der Prüfung zwar angesprochen, die Prüfung aber angetreten und ausdrücklich ihre Teilnahmefähigkeit bejaht. Erst einen Monat nach Ablegung der Prüfung habe sie die Rüge vorgebracht. Die endgültige Nicht-Zulassung zum Praktikum sei ebenfalls rechtmäßig. Einen Anspruch auf eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 HmbAPOPol-LA I habe die Antragstellerin nicht dargetan. Die Voraussetzungen eines atypischen Sonderfalls lägen nicht vor. Die Sportbefreiung und die kürzere Vorbereitungszeit für die Laufabnahme stellten bereits keinen Grund für eine Verschiebung des Prüfungstermins dar. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen, aus denen sie ausnahmsweise zum Praktikum unter Absehen von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g HmbAPOPol-LA I nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbAPOPol-LA I zuzulassen wäre. Randnummer 6 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 2. August 2021 erhobenen und am 19. August 2021 begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf begründe einen rechtswidrigen Zustand, da die Entscheidung der Antragsgegnerin über das endgültige Nichtbestehen der Grundstufe und die endgültige Nicht-Zulassung zum Praktikum rechtswidrig sei. Die Benotung der Laufabnahme am 21. Mai 2021 sei rechtswidrig. Sie habe vom 22. März bis zum 7. Mai 2021 aufgrund einer Entzündung des Fußes keinen Sport ausüben dürfen. In diesem Zeitraum habe sie teilweise nur unter Schmerzen auftreten und teilweise am betroffenen Fuß kein Schuhwerk tragen können. Eine sechswöchige Unterbrechung der Trainingsmöglichkeiten sei auch unter Beachtung der für die Polizeiausbildung erforderlichen und über den dortigen Sportunterricht vermittelten Kondition so gravierend, dass dies durch eine 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausgeglichen werden könne. Auf die unterlassene Verschiebung der Laufabnahme könne sie sich auch berufen. Bereits am 5. Mai 2021 habe sie ihrem Klassenbetreuer POK ….. mitgeteilt, dass die 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausreichend sei. Es überzeuge nicht, hierin nur die Ankündigung einer Rüge zu sehen, die durch das Antreten zur Prüfung fallen gelassen worden sei. Nachdem die Prüfung nicht verschoben worden sei, sei sie gezwungen gewesen, vorsorglich daran teilzunehmen. Es sei unzutreffend, dass sie gegenüber der Fachlehrerin für Sport pauschal angegeben habe, zur Teilnahme an der Prüfung in der Lage zu sein. Sie habe vielmehr Zweifel geäußert, sich aber entschieden, zu der Abnahme anzutreten. Die Antragsgegnerin habe Gelegenheit gehabt, den gerügten Mangel zu überprüfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen liege nicht vor, da diese nicht wie sie eingeschränkt gewesen seien. Zudem habe sie einen Anspruch auf eine ausnahmsweise nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder eine ausnahmsweise Zulassung zum Praktikum unter Absehen von den Leistungserfordernissen. Ein atypischer Einzelfall liege vor dem Hintergrund vor, dass die Laufabnahme hätte verschoben werden müssen. Darüber hinaus liege ein atypischer Einzelfall darin begründet, dass sie im Februar 2021 den sog. „Coopertest“ über 2,23 km mit einem Schnitt von 5 Minuten und 20 Sekunden je Kilometer gelaufen sei, was hochgerechnet auf 3 km zum Bestehen der Laufabnahme geführt hätte. Weiter sei es unzutreffend, dass sie sieben Chancen gehabt hätte, an der Laufabnahme teilzunehmen. Sie sei vom 14. Mai bis 28. Mai 2020 sportbefreit, vom 19. September bis 29. September 2020 krankgeschrieben sowie am 19. Oktober 2020 sportbefreit gewesen. Zur Glaubhaftmachung werde eine eidesstattliche Versicherung nachgereicht. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin unter vorläufiger erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf weiterhin im Laufbahnabschnitt I der Polizei auszubilden und ihr die erneute Durchführung der Laufabnahme über 3.000 m zu ermöglichen. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte einstweilige Anordnung lägen die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor. Randnummer 8 1. Den Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei bei summarischer Prüfung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG kraft Gesetzes eingetreten, das endgültige Nichtbestehen im Sinne der Norm beziehe sich auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung, eine in begründeten Ausnahmefällen nach Ermessen mögliche weitere Wiederholungsprüfung bleibe nach dem Sinn und Zweck von § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG außer Betracht (zu vergleichbaren Regelungen s. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 11.2.2016, 2 A 428/14, juris Rn. 10; Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 37 Rn. 7 m.w.N.) und für das endgültige Nichtbestehen komme es nur auf die Bekanntgabe und Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, 2 BvR 469/20, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, 2 C 35/84, juris Rn. 14 f.; VGH München, Beschl. v. 27.7.2009, 3 CE 09.734, juris Rn. 21 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 11.2.2016, 2 A 428/14, juris Rn. 11; Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 37 Rn. 7), ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Randnummer 9 2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Antragsgegnerin über das endgültige Nichtbestehen der Grundausbildung sei nicht rechtswidrig, erschüttert das Beschwerdevorbringen nicht. Randnummer 10
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