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LG Hamburg 22. Große Strafkammer 622 Qs 23/18 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Bergedorf,

  1. Dezember 2017, 411 C 169/17, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Bergedorf,
  2. Juni 2018, 411 C 169/17, Beschluss Tenor
  3. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom
  4. Juni 2018 (Az. 411 Cs 169/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  5. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom
  6. Dezember 2017 (Az. 411 Cs 169/17) wird auf seine Kosten verworfen. Der Wert der Beschwerde beträgt 1.004,36 €. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer und Nebenkläger wendet sich gegen den eine beantragte Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom
  7. Juni 2018 und begehrt insofern die Festsetzung der ihm aufgrund des Strafbefehlsverfahrens gegen den Verurteilten G. erforderlich gewordenen Auslagen für die Beauftragung seines Nebenklagevertreters Rechtsanwalt K. zu Lasten der Staatskasse. Hilfsweise legt er Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom
  8. Dezember 2017 ein und beantragt, diesen Beschluss dahingehend zu berichtigen, dass die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Randnummer 2 Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Randnummer 3 Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Erlass eines Strafbefehls gegen den Verurteilten wegen einer Körperverletzung des Nebenklägers. Mit Beschluss vom
  9. November 2017 erklärte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Beschwerdeführer für berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. In der Hauptverhandlung am
  10. Dezember 2017 verwarf das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Einspruch des Verurteilten gegen den zuvor von dem Amtsgericht erlassenen Strafbefehl als unzulässig und sprach im Kostentenor aus, dass die notwendigen Auslagen des Nebenklägers die Staatskasse trägt. Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  11. Dezember 2017 „erfolgte eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel (sofortige Beschwerde).“ Randnummer 4 Mit Schriftsätzen vom
  12. April 2018 und
  13. April 2018 beantragte der Nebenklagevertreter Rechtsanwalt K. die Festsetzung der Erstattung der Auslagen des Nebenklägers aus der Staatskasse. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf wies den Antrag des Nebenklagevertreters mit Beschluss vom
  14. Juni 2018 – nach Stellungnahme der Innenrevision der Hamburger Amtsgerichte – zurück. Gegen diesen – ihm am
  15. Juni 2018 zugestellten – Beschluss legte der Nebenklagevertreter am
  16. Juni 2018 „Beschwerde“ ein. Hilfsweise legte er namens und in Vollmacht des Nebenklägers gegen den Beschluss vom
  17. Dezember 2017 „Beschwerde“ ein und beantragte, die gerichtliche Entscheidung vom
  18. Dezember 2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen sind. II. Randnummer 5
  19. Das – als sofortige Beschwerde auszulegende – Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vom
  20. Juni 2018 ist unbegründet. Das hilfsweise eingelegte – ebenfalls als sofortige Beschwerde auszulegende – Rechtsmittel mit dem Antrag, die gerichtliche Entscheidung vom
  21. Dezember 2017 dahingehend zu berichtigen, die Kosten des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen, ist unzulässig. Randnummer 6 Die Kammer ist – wie schon das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf – der Auffassung, dass eine offensichtlich in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 472 Absatz 1 Satz 1 StPO getroffene Kostengrundentscheidung – Überbürdung der Nebenklagekosten auf die Staatskasse – für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend ist und verweist insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Begründungen des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf in seinem Beschluss vom
  22. Juni 2018 sowie in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom
  23. Juli 2017 (Az. 601 Qs 15/17). Randnummer 7 Die hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da die Entscheidung vom
  24. Dezember 2017 unanfechtbar geworden ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe, §§ 464b Satz 4, 311 Randnummer 8 Absatz 2 StPO. Hier erfolgte die Bekanntgabe gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 StPO mit Verkündung der Entscheidung in Anwesenheit des Nebenklägers und des Nebenklagevertreters in der mündlichen Verhandlung am
  25. Dezember 2018, sodass der Zeitpunkt der Zustellung an den Nebenklagevertreter unerheblich ist. Zudem wäre, selbst wenn es auf die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom
  26. Dezember 2017 an den Nebenklagevertreter ankäme und diese – wie von ihm behauptet – erst am
  27. April 2018 erfolgte, die zweiwöchige Frist der sofortigen Beschwerde im Zeitpunkt der Einlegung seiner Beschwerde am
  28. Juni 2018 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Absatz 2 Satz 3 StPO) scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der anwaltlich vertretene Nebenkläger die Frist zur Beschwerdeeinlegung unverschuldet im Sinne des § 44 StPO versäumt hat. Randnummer 9
  29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 Satz 1 StPO. Randnummer 10 Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Kostenfestsetzung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.