Zolltarif: Tarifierung von Maiskölbchen Leitsatz 1. In einen Essigaufguss eingelegte Maiskölbchen unterfallen der Unterposition 2001 9097 KN. (Rn.53) (Rn.58) (Rn.92) 2. Der Positionswortlaut "mit Essi
§ 12Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14 USt
G, Rn. 41). Randnummer 52 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6; EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, C-340/19, Hydro Energo, Rn. 34; vom 6. September 2018, C-471/17, Kreyenhop & Kluge, Rn. 36; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 24; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, juris, Rn. 29; Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, BFH/NV 2021, 203, juris, Rn. 11). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 9. Juni 2016, C-288/15, MIS, Rn. 23; vom 20. November 2014, C-666/13, Rohm Semiconductor, Rn. 25; vom 17. Juli 2014, C-480/13, Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, SmithKline Beecham, Rn. 26; BFH, Urteile 4. November 2003, VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454, juris, Rn. 9; vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, juris, Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17 , juris, Rn. 98 ). Randnummer 53 Nach diesen Maßgaben ist die Einreihungsauffassung des Beklagten zutreffend. Die streitbefangenen Waren sind in Pos. 2001 KN, darunter in UPos 2001 9097 KN einzureihen. Randnummer 54 Eine Einreihung der eingelegten Maiskölbchen in Kap. 10 KN kommt nicht in Betracht (hierzu unter 1.) Der Wortlaut der Pos. 2001 KN ist erfüllt (hierzu unter 2.). Deshalb sind weder der Wortlaut der Pos. 2008 KN (hierzu unter 3.) noch der Wortlaut der Pos. 2106 KN (hierzu unter 4.) erfüllt. Innerhalb der Pos. 2001 KN ist die UPos 2001 9097 KN einschlägig (hierzu unter 5.). Randnummer 55 1. Eine Einreihung der eingelegten Maiskölbchen in Kap. 10 KN kommt nicht in Betracht. Randnummer 56 Innerhalb des Kap. 10 KN (Getreide) könnte die Pos. 1005 KN (Mais) einschlägig sein. Allerdings gehören laut der Anm. 1. lit.
- a)zu Kap. 10 KN die "in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse [...] nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden." Gemäß lit
- b)gehören zu "diesem Kapitel [...] nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006." Randnummer 57 Nach diesen Maßgaben können die eingelegten Maiskölbchen nicht in Kap. 10 KN eingereiht werden. Zum einen wäre bereits zweifelhaft, ob die unreifen Kölbchen überhaupt Körner im Sinne der Anm. 1 lit.
- a)darstellen können, da die Maiskörner zum Zeitpunkt der Ernte noch nicht fertig ausgebildet sind, was jedoch im Ergebnis offenbleiben kann. Denn jedenfalls scheitert die Einreihung in Kap. 10 KN daran, dass die Maiskölbchen im Sinne des lit.
- b)anders bearbeitet sind, nämlich pasteurisiert und durch Einlegen zubereitet (siehe hierzu unten, Ziff. 2.b). Es handelt sich mithin nicht mehr um eine im Abschnitt II erfasste Ware pflanzlichen Ursprungs, sondern eine Ware der Lebensmittelindustrie im Sinne des Abschnitts IV. Randnummer 58 2. Der Wortlaut der Pos. 2001 KN ist erfüllt. Randnummer 59 Er lautet: "Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht". Randnummer 60 Es handelt sei bei den Maiskölbchen um andere genießbare Pflanzenteile im Sinne der Position 2001 KN (hierzu unter a), die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind (hierzu unter b). Randnummer 61
- a)Es handelt sich bei den Maiskölbchen um genießbare Pflanzenteile im Sinne der Position 2001 KN. Randnummer 62 Bei Mais handelt es sich sowohl im botanisch-wissenschaftlichen Sinne als auch nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar grundsätzlich um Getreide, zolltarifrechtlich sind die einzureihenden Maiskölbchen allerdings aus Kap. 10 KN ausgewiesen (siehe oben, Ziff. 1.). Randnummer 63 Die Maispflanze ist eine Pflanze; einzelne Bestandteile der Pflanze - so wie die einzureihenden Maiskölbchen - sind als Pflanzenteil anzusprechen. Randnummer 64 "Genießbar" bedeutet, dass die Ware zum Verzehr durch Menschen geeignet und dazu jedenfalls auch verwendet wird. Beides ist hier der Fall (FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2008, 4 K 53/07, juris, Rn. 69f.). Randnummer 65 Das Ergebnis wird gestützt durch den Wortlaut der und die Materialien zur Pos. 2008 KN. Der Wortlaut der UPos 2008 9985 umfasst ausdrücklich "Mais, ausgenommen Zuckermais". Unstreitig und angesichts der vorgelegten Bestätigungsschreiben des thailändischen Saatgutherstellers aus dem November 2021 unzweifelhaft handelt es sich bei den vorliegenden Maiskölbchen nicht um Zuckermais. Randnummer 66 Da Mais den Begriffen Gemüse, Früchte, Nüsse der Pos. 2008 nicht unterfällt, sieht die KN ihn nach Zubereitung im Sinne der Pos. 2008 KN als "andere genießbare Pflanzenteile" an. Es spricht viel dafür, den Begriff "andere genießbare Pflanzenteile" bezogen auf das Kap. 20 KN einheitlich auszulegen, was allerdings für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss. Randnummer 67 Ob, wie die Klägerin meint, der Warenbestandteil der Maiskölbchen nicht den Gemüsebegriff der KN erfüllt, ist unerheblich. Eine Parallelität des Kap. 7 und des Kap. 20 dahingehend, dass nur verarbeitete Rohwaren des Kap. 7 den Zubereitungsbegriff des Kap. 20 erfüllen können besteht nicht, wie sich bereits daraus ergibt, dass auch Rohprodukte des Kap. 8 KN ausdrücklich in Kap. 20 KN als verarbeitete Produkte genannt werden. Randnummer 68 Die von der Klägerin angestellte einschränkende Auslegung der Pos. 2001 KN anhand von zehnstelligen Unterpositionen des TARIC widerspricht den AV 1 und 6, weil der Wortlaut der Pos. 2001 KN, wie bereits ausgeführt, erfüllt ist. Zum anderen übersieht die Klägerin, dass der TARIC neben den von ihr namentlich angeführten Codenummern auch noch die Codenummern 2001 9097 91 (andere andere Pflanzenteile ohne Zuckerzusatz) und 2001 9097 99 (andere andere andere Pflanzenteile) enthält, was das weite Verständnis des TARIC von dem Begriff "andere genießbare Pflanzenteile" zeigt. Randnummer 69
- b)Die Kölbchen sind mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. Randnummer 70 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 der Kommission vom 4. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 335, S. 9; VO (EWG) Nr. 3537/91) wurde in Kap. 20 KN die Zus. Anm. 1 Satz 1 zu Kap. 20 KN eingefügt, wonach als "Waren der Pos. 2001 [...] Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur [gelten], wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt" (siehe auch EuG, Beschluss vom 30. Januar 2001, T-49/00, juris). Randnummer 71 Unter einer Zubereitung i.S. des Kap. 20 KN ist die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (vgl. EuGH-Urteil vom 23. März 1972, 36/71 Rn. 4, 7; BFH, Beschluss vom 12. Mai 2009, VII B 136/08, juris). Randnummer 72 Die Ware stellt in diesem Sinne eine Zubereitung dar, da die Maiskölbchen in eine Aufgussflüssigkeit nach spezieller Rezeptur (siehe Manufacturing Instruction; Anlage K4) eingelegt sind. Randnummer 73 Die Ware ist auch mit Essig oder Essigsäure im Sinne des Wortlauts der Pos. 2001 KN zubereitet. Randnummer 74 Ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, beträgt 0,5 GHT oder mehr. Gemäß den Angaben der Klägerin in ihrer Manufacturing Instruction (Anlage K4) wird bei der Produktion der Ware eine Aufgussflüssigkeit mit einem Branntweinessiggehalt von 10 % verwendet und der Essigsäuregehalt des Fertigprodukts (Maiskölbchen in Aufgussflüssigkeit) wird auf einen Essigsäuregehalt von 0,7 % bis 0,9% abgestimmt. Randnummer 75 Anders als die Klägerin meint, folgt aus der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN nicht, dass mit der Formulierung "zubereitet oder haltbar gemacht" eigentlich ausschließlich die Formulierung "haltbar gemacht" gemeint sein soll. Eine solche einengende Auslegung des Positionswortlauts widerspräche der Wertung der AV 1, die dem Positionswortlaut besondere Bedeutung beimisst (siehe dazu Bender in Wäger, UStG, 2020,
§ 12Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14, Rn.
71). Der Verordnungsgeber der VO (EWG) Nr. 3537/91 hat mit der Zus. Anm. 1 zu Kap. 20 KN einen Schwellenwert eingefügt, ab dem er eine Zubereitung oder Haltbarmachung mit Essig oder Essigsäure annimmt. Auf die subjektiven Vorstellungen der Wirtschaftsbeteiligten, ob sie mittels der Essigzugabe würzen oder haltbar machen wollen, kommt es angesichts der Ausgestaltung als objektiver Schwellenwert nicht an. Der Wortlaut der Pos. 2006 KN "mit Zucker haltbar gemacht" verdeutlicht zudem, dass der Verordnungsgeber zwischen "zubereiten" und "haltbar machen" differenziert. Schließlich ist es fraglich, indes nicht zu entscheiden, ob der Verordnungsgeber der VO (EWG) Nr. 3537/91 berechtigt wäre, durch Zusätzliche Anmerkungen Wertungen vorzunehmen, welche eine dem Wortlaut der Pos. 2001 KN unterfallende Ware gleichsam ausweisen würde. Randnummer 76 Angesichts der relativ eingeschränkten Wirkung des Pasteurisierens und der langen Haltbarkeitsdauer nach der Warenaufmachung geht das Gericht - worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt - davon aus, dass die Ware durch die Essigzugabe objektiv haltbar gemacht wird. Randnummer 77 Die von der Klägerin herangezogene Zus. Anm. 2
- a)zu Kap. 20 KN führt zu keinem anderen Ergebnis, auch wenn die Ware im Sinne dieser Anmerkung als Ware ohne Zusatz von Zucker anzusehen sein sollte. Hierauf kommt es für den Wortlaut der Pos. 2001 KN nämlich nicht an. Randnummer 78 Auch die von der Klägerin angeführte ErlHS zu Pos. 2001 KN (Rz. 01.1, 03.1) spricht nicht gegen, sondern für dieses Ergebnis. Danach gehören zu dieser Pos. "Gemüse [...], Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht sind, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf, Zucker oder anderen Süßmitteln. Diese Waren können auch Öl oder andere Zusätze enthalten. Sie können in Großbehältnissen (in Fässern, Tonnen usw.). oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (in Gläsern, Dosen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen) gestellt werden. Manche dieser Zubereitungen werden als "Pickles" (verschiedene Gemüsestücke in Essig zubereitet) oder als "Senfpickles" (verschiedene Gemüsestücke mit Senf zubereitet) bezeichnet." Randnummer 79 Zum einen deutet die Erwähnung von Gewürzen, Senf und Süßungsmitteln, welche die Ware nicht konservieren, sondern der Würzung dienen, darauf hin, dass die Zubereitung nicht nur im Konservieren liegt, sondern auch der Würzung zu geschmacklichen Zwecken dienen kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Essigkomponente der Ware der Konservierung oder der Würzung dient, sondern nur darauf, dass die Pflanzenteile mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht wurden. Randnummer 80 Das Ergebnis wird zum anderen durch die beispielhafte Nennung von "Pickles" als typische der Pos. 2001 unterfallende Ware gestützt. Als Pickles werden nämlich typischerweise auch in Essig eingelegte Maiskölbchen bezeichnet. "Mixed Pickles (englisch "Gemischtes Eingelegtes") oder auch nur Pickles (Plural) ist eine pikante Beilage, bestehend aus verschiedenen Früchten und Gemüseteilen, die mit spanischem Pfeffer und anderen Gewürzen in scharfem Essig eingelegt sind. Die Beilage stammt ursprünglich aus Ostindien, ist heute jedoch vorwiegend in England und im nordamerikanischen Raum beliebt. Als Zutat wird Gemüse verwendet, das sich auch im mitteleuropäischen Raum leicht anbauen lässt, wie etwa kleine Gurken und Zwiebeln, grüne Bohnen, junge Maiskolben, Blumenkohl, Paprika, Möhren und dergleichen" (Wikipedia, Mixed Pickles, Abruf 3. November 2021). Das Gericht zieht die Wikipedia-Definition für seine Bewertung heran, merkt indes an, dass der in dem Wikipedia-Artikel verwendete Gemüsebegriff nicht dem zolltarifrechtlichen Gemüsebegriff entsprechen dürfte. Maiskölbchen jedenfalls sind gerichtsbekannt ein üblicher Bestandteil der im Handel gängigen Mixed-Pickles-Gläser. Randnummer 81 Schließlich spricht auch nicht die Aufzählung von hauptsächlich auf diese Weise haltbar gemachten Waren, unter denen die Maiskölbchen nicht ausdrücklich genannt sind, gegen das Einreihungsergebnis, denn die Formulierung "hauptsächlich" beinhaltet gerade, dass auch andere Gemüse, Früchte, Nüsse und genießbare Pflanzenteile umfasst sind. Randnummer 82 Der Wortlaut der Ausweisungsanm. 3 i.V.m. 1 lit
- a)zu Kap 20 KN ist nicht erfüllt, denn zum einen handelt es sich vorliegend nicht um Zuckermais im Sinne des Kapitels 7, sondern um anderen Mais im Sinne des Kapitels 10, und zum anderen liegt auch keine Zubereitung oder Haltbarmachung im Sinne des Kapitels 7 vor. Randnummer 83 Die von der Klägerin vorgelegten vZTAs YYY-1 und YYY-2 sind für das Gericht nicht bindend. Zudem sind die dortigen Maiskölbchen nicht mit der vorliegend einzureihenden Ware identisch oder vergleichbar, da gerade kein Essig für eine Zubereitung oder Haltbarmachung verwendet wurde. Der Umstand der Zubereitung mit Essig ist jedoch für die Tarifierung der Ware maßgeblich. Randnummer 84 3. Der Wortlaut der Pos. 2008 KN ist nicht erfüllt. Randnummer 85 Er lautet: "Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Randnummer 86 Die Ware ist nämlich mit Essig oder Essigsäure und deshalb nicht in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht; sie ist in Pos. 2001 KN anderweit genannt oder inbegriffen. Randnummer 87 4. Auch der Wortlaut der Pos. 2106 KN ist deshalb nicht erfüllt. Randnummer 88 Er lautet: "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Randnummer 89 Die Ware ist in Pos. 2001 KN anderweit genannt oder inbegriffen. Randnummer 90 Anders als die Klägerin meint, ergibt sich nichts Anderes aus der ErlHS zu Pos. 2106 (EZT-Online Rz. 01.0 und 02.0), die lautet: "Zu dieser Position gehören, vorausgesetzt, dass sie nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind:
- a)Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden." Denn auch hierin wird vorausgesetzt, dass die Ware nicht in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst ist. Randnummer 91 Entgegen der klägerischen Auffassung bietet eine historische Auslegung keinen weiteren Aufschluss. Die von der Klägerin zitierte Erläuterung zum GZT ist aufgrund des Systemwechsels vom GZT zum HS (vgl. im Einzelnen Bender in Wäger, UStG, 2020,
§ 12Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14, Rn.
36) obsolet geworden, denn die einschlägigen Wortlaute haben sich geändert. Gerade im Hinblick auf zubereiteten oder haltbar gemachten Zuckermais bzw. anderen Mais hat sich das Tarifschema im Zuge des Systemwechsels, u.a. durch die Differenzierung zwischen Zuckermais und anderem Mais maßgeblich verändert. Nach der überholten Fassung wurden der Position 2107 zubereitete oder haltbar gemachte Maiskolben oder Maiskörner zugewiesen, wohingegen eine vergleichbare Regelung zur jetzigen Position 2106 gerade nicht enthalten ist. Randnummer 92 5. Innerhalb der Pos. 2001 KN ist die UPos 2001 9097 KN einschlägig. Randnummer 93 Maiskölbchen sind andere genießbare Pflanzenbestandteile im Sinne der UPos. 2011 9097 KN, da sie nicht in den UPos 2001 1000 bis 2001 9092 KN genannt sind. III. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 95 Gründe für die Revisionszulassung liegen nicht vor, § 115 Abs. 2 FGO.