Verfolgung wegen angeblicher Beihilfe zur Spionage – Echtheit von angeblichen Dokumenten der iranischen Strafjustiz Leitsatz 1. Um Zweifel an der Echtheit von angeblichen Dokumenten der iranischen Strafjustiz auszuräumen, ist allein eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Urkunden durch das Auswärtige Amt – ohne Abfrage des Sana-Systems – nicht zielführend. (Rn.24) 2. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2021 und vom 22. September 2021 an die Kammer könnten durch eine solche Prüfung nur vorhandene Fälschungsmerkmale festgestellt werden. (Rn.27) 3. Beim Fehlen solcher Merkmale könnte daraus jedoch nicht auf die Echtheit der Dokumente geschlossen werden. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein 26-jähriger iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hilfsweise möchte er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Randnummer 2 Der Kläger leistete ausweislich seiner Wehrdienst-Beendigungskarte in der Zeit vom ... Juni 2014 bis zum ... September 2016 seinen Wehrdienst. Randnummer 3 Er stellte am 6. November 2018 bei der Beklagten einen Asylantrag. Am 29. November 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu seinen Asylgründen an. Er gab an, beim Geheimdienst Etelaat in X Wachdienst geleistet zu haben. Zusammen mit einem anderen Wehrpflichtigen – W – habe er beschlossen, Informationen und Dokumente von Etelaat zu stehlen. Man habe vorgehabt, das Erbeutete außer Landes zu schaffen und es Staaten, die mit der Islamischen Republik Iran verfeindet seien, zu übergeben. W sei auch in ein Geheimdienstgebäude eingedrungen. Es sei ihnen aber nicht gelungen, die erbeuteten Informationen und Dokumente in das Ausland zu bringen. Er, der Kläger, sei verhaftet und in der Untersuchungshaft gefoltert worden. Schließlich habe man ihn wegen Beihilfe zur Spionage verurteilt. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft habe er insgesamt 9 Monate im Gefängnis bleiben müssen. Am 30. April 2018 habe Benjamin Netanyahu im Fernsehen eine Rede gehalten und erklärt, dass der Mossad über das iranische Atomprogramm viele Informationen aus Iran erhalten habe. Etwa … Tage nach dieser Rede sei er verhaftet und 10 Tage festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn gefoltert und beschuldigt, dass er bei der Beschaffung der Informationen durch den Mossad seine „Finger im Spiel“ gehabt habe. Nach seiner Freilassung sei ihm bewusstgeworden, dass er weiterhin beobachtet werde und gefährdet sei. Deshalb habe er Iran verlassen. Randnummer 4 Der Kläger überreichte der Beklagten Kopien von angeblichen gerichtlichen Dokumenten aus dem behaupteten Strafverfahren gegen ihn in Iran. Die Beklagte lies diese Dokumente übersetzen (vgl. Bl. 124 ff. der Asylakte). Der Übersetzer äußerte Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Diese entsprächen in ihrem sprachlichen Ausdruck teilweise nicht dem, was man von einer iranischen Behörde bzw. von einem iranischen Gericht erwarten könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass Behörden- bzw. Justizdokumente aus dem Internet heruntergeladen worden seien, von denen Passagen zum Teil vollständig übernommen und um Sachverhaltsdarstellungen ergänzt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 16. Januar 2019 (Bl. 157 der Asylakte) Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 4. März 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Die Beklagte führte aus, dass die Angaben des Klägers zu der angeblichen Spionagetätigkeit und den Verhaftungen nicht glaubhaft seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Randnummer 6 Am 12. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben: Seine Angaben seien durchaus als differenziert und glaubhaft zu bewerten. Die iranische Regierung stelle in seinen Augen ein terroristisches Regime dar, welches der Bevölkerung ihre Rechte vorenthalte. Deshalb habe er, der Kläger, als Whistleblower militärische Informationen an ausländische Sicherheitskräfte weitergeben wollen, um das Regime zu schwächen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Echtheit der vorgelegten Dokumente hinreichend in Frage zu stellen. Ein Sana-Account existiere für ihn nicht. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2019 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, Randnummer 9 ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 10 hilfsweise ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 11 äußerst hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 15 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten, die Ausländerakte des Klägers und die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Randnummer 17 II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Der Bescheid vom 4. März 2019 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter 1.). Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 2.) oder auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (dazu unter 3.) ist nicht gegeben. Des Weiteren begegnet die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen Bedenken (dazu unter 4.). Randnummer 19 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 20 Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32 = BVerwGE 146, 67; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A , juris Rn. 38 ). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Randnummer 21 Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Randnummer 22 Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A , juris Rn. 37 ; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Randnummer 23 Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16 = BVerwGE 71, 180; Beschl. v. 29.11.1996, 9 B 293.96, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Randnummer 24 Hiervon ausgehend steht nicht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund eines auf ihm lastenden Verdachts, er könne (erneut) Spionagetätigkeiten entfalten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Randnummer 25
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