← Deutschland

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer 2 Sa 8/21 Urteil Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung

Obsah (5)§ 307§ 16§ 4Art. 3Art. 8

Hypothetisches Steuerabzugsverfahren bei befristeter Auslandsentsendung Leitsatz 1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des En

Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung. Randnummer 10 Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Toulouse tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, Heimreisen, Unterkunft etc.) sind als Anhang zu diesem Entsendungsvertrag beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen. (…) Randnummer 11 Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebs in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs-/Zielerreichungsprozess einbezogen. (…) Randnummer 12 7 - Steuern und Sozialversicherung Randnummer 13 Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Randnummer 14 Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. Randnummer 15 8 – Beendigung und Rückkehr Randnummer 16 Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (…) Randnummer 17 10 – Schlussbestimmungen Randnummer 18 (…) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (…) Randnummer 19 Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart .“ Randnummer 20 Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1 zum Geltungsbereich folgendes: Randnummer 21 „ Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Konzerngesellschaften der D. L. R. Holding, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der L. GmbH sowie der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 III BetrVG, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung einen Entsendungsvertrag im Rahmen dieser Vereinbarung abschließen.“ Randnummer 22 Ferner heißt es in Ziffer 3 wie folgt: Randnummer 23 „

  1. Festlegung der Entsendungsbedingungen Randnummer 24 Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung fest, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen ( Anlage 1 ) sowie die Musterverträge ( Anlage 2 ) sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. “ Randnummer 25 Als weiteres regelt die KBV unter Ziffer 4: Randnummer 26 „
  2. Ergänzungen Randnummer 27 Erzwingen bestehende oder geänderte gesetzliche Bestimmungen eines Entsendungslandes eine grundsätzliche Änderung der zu dieser Vereinbarung gehörenden Musterverträge, ist diese vorzunehmen. Der KBR ist unter Angabe des Grundes über diese Änderungen zu informieren. (…) “ Randnummer 28 Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 36 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag des Klägers (Anlage K 2 b, Bl. 47 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 54 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalization“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: Randnummer 29 „ Durch die Grundsätze des Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungssätzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet .“ Randnummer 30 Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Zum „Unternehmenseinkommen“ ist in Ziffer 2.3 des Anhangs B folgendes geregelt: Randnummer 31 „ 2.3 Unternehmenseinkommen Randnummer 32 Es handelt sich hierbei um die Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält Randnummer 33 Hierzu gehören unter anderem: Randnummer 34 - Grundentgelt Randnummer 35 - Leistungsprämien (d.h. Jahresbonus/variable Vergütungen) Randnummer 36 - Leistungsentgelte Randnummer 37 - Funktionszulage Randnummer 38 - ERA-Zulage Randnummer 39 - Vergütungen für Überstunden Randnummer 40 - Provisionen, Schichtzuschläge Randnummer 41 - Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen Randnummer 42 - Gesetzliche Zahlungen Randnummer 43 Andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, können in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind .“ Randnummer 44 Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Ein Zwölftel der so errechneten hypothetischen Steuer („Hypotax“) wird jeweils von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten (sog. Hypotax-Abzug). Randnummer 45 Die Vorgehensweise im Einzelnen wird in Ziffer 4 des Anhangs B (Bl. 54 ff. d. A.) geregelt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 46 „ Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet, um die das Bruttoentgelt gekürzt wird. (…) Randnummer 47 Die (vorläufige) hypothetische Steuer wird bei Mitarbeiter ohne variable Vergütung auf Grundlage des monatlichen Bruttoentgelts x 13,25 berechnet. (…) Randnummer 48 Die geschätzte jährliche hypothetische Steuer wird gezwölftelt, und die sich daraus ergebende Summe wird monatlich vom deutschen Bruttoentgelt des Mitarbeiters einbehalten, beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Sonstige Unternehmenseinkünfte, wie z. B. Schichtzulagen und Überstunden, können berücksichtigt werden. Bei Auszahlung der variablen Vergütung bzw. von Sonderzahlungen wird die hypothetische Steuer auf die jeweiligen Zahlungen ermittelt und einbehalten. Randnummer 49 Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Die endgültige hypothetische Steuer wird für den Entsendungszeitraum berechnet (…). Randnummer 50 Anschließend wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Randnummer 51 Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum Randnummer 52 Minus: Vom Unternehmen einbehaltene geschätzte hypothetische Steuer Randnummer 53 ergibt den geschuldeter Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum Randnummer 54 Ein geschuldeter Betrag wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen monatlich bis Dezember des Jahres 2 der Entsendung beglichen Randnummer 55 , Randnummer 56 Ein Rückerstattungsbetrag, den das Unternehmen dem Mitarbeiter schuldet, wird nach Berechnung als Einmalzahlung im Jahr 2 der Entsendung zurückgezahlt Randnummer 57 Die oben genannte Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt .“ Randnummer 58 Ziffer 5 des Anhangs B sieht vor, dass die Zahlung der tatsächlich im Ausland anfallenden Steuer an die Steuerbehörden im Einsatzland grundsätzlich durch den Arbeitgeber „im Auftrag des/der Arbeitnehmers/in“ erfolgt. Im Außenverhältnis bleibt danach der Mitarbeiter Steuerschuldner. Entsprechend ist geregelt, dass Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Randnummer 59 Mit dem Austritt der D. L. R. Holding als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 1, Bl. 132 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8 Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). Randnummer 60 In der Folgezeit entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am
  3. Januar
  4. In dem diesbezüglichen – den (betroffenen) Arbeitnehmern arbeitgeberseitig nicht bekannt gemachten – Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 65 f. d.A.) heißt es auszugsweise: Randnummer 61 „
  5. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Das gilt für die Jahre 2015 und
  6. Randnummer 62 (…) Randnummer 63
  7. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen

Nr. 4 bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden. Randnummer 64 (…) Randnummer 65 4.(…) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten .“ Randnummer 66 Zu einer Einigung zwischen dem KBR und der Arbeitgeberseite kam es nicht. Randnummer 67 Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.09.2020 entschieden. Es hat die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.

  1. sowie 5 S.2, und ebenso die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt. Das LAG München hat zudem rechtskräftig festgestellt, dass die KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen wirksam ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – Bezug genommen (Bl. 376 – 392 d. A.). Randnummer 68 Der Kläger war in der Zeit seiner Entsendung nach Toulouse ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Seine Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort in Frankreich geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. In dem Betrieb der französischen A. O. S gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Randnummer 69 Der Kläger kehrte nach Ablauf des Entsendungszeitraums nach Deutschland zurück und arbeitet seither wieder in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg. Randnummer 70 Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts allein im Jahr 2017 neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 21.627,27 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 4.500,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 900,- netto, eine Einrichtungspauschale in Höhe von € 3.000,- netto, Maklerkostenerstattung in Höhe von € 150,-netto, eine Umzugskostenpauschale in Höhe von € 6.000,- netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 4.006,02 netto, Sprachkurskostenerstattung in Höhe von € 446,25 netto, Kostenübernahme für den Relocation Service vor Ort in Höhe von € 625,- netto. Er erhielt zudem eine Pauschale für den Verkauf seines privaten PKW in Höhe von € 2.000.-. Randnummer 71 Im Jahr 2018 erhielt der Kläger neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 20.505,61 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 9.288,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 2.172,- netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 8.012,04 netto, eine Wohnsteuerübernahme in Höhe von € 617,33 netto und eine Heimreisekostenerstattung in Höhe von € 416,
  2. Randnummer 72 Auch im Jahr 2019 zahlte die Beklagte an den Kläger bis zum Ende des Entsendungszeitraumes zum 30.06.2019 die entsendungsbedingten Sonderzahlungen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen. Randnummer 73 Die Beklagte hatte dem Kläger mit E-Mail vom 17.02.2017 angekündigt, im Jahr 2017 den vereinbarten hypothetischen Steuerabzug vorzunehmen. Bereits dem am 16.03.2017 unterzeichneten Entsendungsvertrag war die vorläufige Berechnung des Hypotax-Abzuges für den Kläger (Anlage BB 6, Bl. 744 d. A.) beigefügt. Dabei war die Beklagte bei ihrer Berechnung entsprechend der Regelung in Ziffer 4 des Anhangs B vorgegangen. Ausgehend von dem aufgrund des TV Entgelt gezahlten monatlichen Fixentgelt in Höhe von (leicht gerundet) € 4.529,-, das sich aus Grundentgelt in Höhe von € 3.489,-, Prämienzuschlag in Höhe von € 593,13 und Prämienspitze in Höhe von € 446,59 zusammensetzte (Abrechnung Juli 2017, Anlage BB4, Bl. 740 d. A.), wurde das jährliche „Heimatentgelt“ errechnet, nämlich – unter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlung von 1,25 Monatsgehältern – insgesamt 13,25 x € 4.529 = € 60.006,-. Bezogen auf diesen Betrag wurde die hypothetisch in Deutschland zu entrichtende Lohnsteuer in Höhe von jährlich € 11.871,- errechnet; daraus ergab sich dann der durchschnittliche monatliche Hypotax-Abzug von € 989,-, der in der vorläufigen Berechnung vorgesehen ist. Randnummer 74 Dementsprechend behielt die Beklagte ab dem 01.07.2017 – dem Beginn des Entsendungszeitraumes – vom Gehalt des Klägers bis zum Jahresende 2017 insgesamt € 5.934,- hypothetische Steuern ein (6 x € 989,-). Die Beklagte zahlte für den Kläger die Steuern für das Jahr 2017 an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 1.702,-. Randnummer 75 Im Jahr 2018 behielt die Beklagte insgesamt € 13.198,32 (Januar – April jeweils € 989,-, Mai – Dezember jeweils € 1.155,29) für das laufende Jahr von der Vergütung des Klägers ein. Sie zahlte für den Kläger die Steuern für 2018 an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 57,-. Randnummer 76 Im Jahr 2019 behielt die Beklagte insgesamt € 8.274,56 hypothetische Steuern ein (Januar – April jeweils € 1.127,-, Mai und Juni jeweils € 1.384,32, Juli – Dezember jeweils € 166,32). Soweit auch noch nach Ablauf des Entsendungszeitraumes in den Monaten Juli – Dezember 2019 Abzüge vom Gehalt erfolgten, handelt es sich hierbei um Nachzahlungsbeträge für 2018 auf Grundlage der Berechnungsregelung in Ziffer 4 des Anhangs B. Die Beklagte zahlte für den Kläger für das Jahr 2019 Steuern an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 2.035,-. Randnummer 77 Mit Schreiben vom 03.11.2017 (Anlage K 4, Bl. 67 d.A.) wandte sich der Kläger wie folgt an die Beklagte: Randnummer 78 „ Betr. Hypotax-Abzug für 2017 Randnummer 79 (…) Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Juli 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Randnummer 80 Steuerschuldner in Frankreich bin ich. Ich zahle die Steuern. Randnummer 81 Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen des Steuerbescheides. Ich fordere Sie schon jetzt auf. die seit Juli 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich 989Euro. Randnummer 82 Des Weiteren fordere ich Sie auf. mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. Randnummer 83 Ich notiere eine Frist bis zum
  3. November 2017 .“ Randnummer 84 Mit E-Mail vom 08.11.2017 (Anlage K 5, Bl. 68 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Beträge zu Recht einbehalte. Randnummer 85 Mit Schriftsatz vom 22.05.2019 (Bl. 366 f. d. A.), der der Beklagten ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am selben Tag übersandt wurde, wandte der Kläger sich gegen die Hypotax-Abzüge für die Monate Januar 2019 – April 2019 in Höhe von jeweils € 1.127,- und die (künftigen) Abzüge für Mai und Juli 2019 in Höhe von jeweils € 1.218,- „und darüber hinaus“ sowie gegen den (vorgesehenen) Abzug eines Nachzahlungsbetrages für 2018 in Höhe von insgesamt € 1.330,57 in monatlichen Raten zu jeweils € 166,32 bis Dezember
  4. Der Kläger machte in diesem Schriftsatz die Nachzahlung der genannten Beträge geltend. Randnummer 86 Mit seiner am 23.02.2018 bei Gericht eingegangenen Klage , hat der Kläger zunächst Nachzahlung der Vergütung aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Gehaltsabzüge verlangt und (unter anderem) beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom
  5. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen. Den Feststellungsantrag hat der Kläger am 03.12.2020 in der Kammerverhandlung für erledigt erklärt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2020 wird verwiesen (Bl. 442 f. d. A.). Randnummer 87 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2018 (Bl. 238 ff. d. A.) zudem die Nachzahlungsforderung für Juli 2017 in Höhe von € 989,- und die Nachzahlungsforderung für August 2017 in Höhe von € 713,- Euro für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24.01.2019 der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Es wird insoweit ergänzend auf das Protokoll vom 24.01.2019 verwiesen (Bl. 325 d. A.). Randnummer 88 Mit Klageerweiterung vom 03.01.2019, der Beklagten zugestellt am 10.01.2019 (Empfangsbekenntnis Bl. 267 d. A.), hat der Kläger die Nachzahlung der im Jahr 2018 erfolgten Hypotax-Abzüge nebst Zinsen verlangt (Bl. 265 – 266 d. A.), mit weiterer Klageerweiterung vom 23.06.2020 hat er die Nachzahlung der im Jahr 2019 vorgenommenen Hypotax-Abzüge – wiederum nebst Zinsen – verlangt (Bl. 399 – 400 d. A.). Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten – wie sie in der Berufungsbegründung vom 28.04.2021 (dort S. 25, Bl. 694 d. A.) mitgeteilt hat – am 07.07.2020 zugestellt. Randnummer 89 Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 (Bl. 437 f. d. A.) hat der Kläger seinen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 03.01.2019 (Nachzahlungen 2018) in Höhe von € 57,- für erledigt erklärt und einen entsprechend reduzierten Klageantrag angekündigt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 437 d. A. verwiesen. Bezogen auf seinen Klageantrag

Schriftsatz vom 23.06.2020 (Nachzahlung 2019) hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 02.12.2020 ebenfalls eine teilweise Erledigungserklärung in Aussicht gestellt, sofern die Beklagte einen Nachweis über die Zahlung der Steuer für 2019 an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 2.035,- erbringt. Er hat für diesen Fall einen entsprechend geänderten Klageantrag in Aussicht gestellt, im Einzelnen wird auf Bl. 438 d. A. verwiesen. Randnummer 90 In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 03.12.2020 hat der Kläger dann die entsprechende Teil-Erledigungserklärung in Höhe von € 2.035,- abgegeben und erneut die Erledigungserklärung in Höhe von € 57,- wiederholt. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen ausdrücklich angeschlossen. Es wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2020 (Bl. 442 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 91 Der Kläger hat gemeint , die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge von seinem Entgelt einzubehalten. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus der KBV über Auslandsentsendungen, deren Unwirksamkeit in dieser Hinsicht rechtskräftig festgestellt sei, noch aus dem Entsendungsvertrag. Die dem Hypotax-Abzug zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien sowohl

§ 307BGB als auch gem.

§ 4 Abs. 1, 3, 4 TVG unwirksam. Randnummer 92 Die vertraglichen Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab, nach dem die vertraglich vereinbarte Vergütung für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sei. §§ 611, 611 a BGB sähen keine Möglichkeit vor, dass die Arbeitgeberin von der vereinbarten Vergütung über gesetzlich geregelte und gestattete Abzüge hinaus weitere Beträge nicht auszahle, sondern behalte. Dass die Hypotax-Regelungen auch Gegenstand einer KBV seien, hindere die AGB-Kontrolle vorliegend nicht. Denn Betriebsvereinbarungen stünden nur dann gesetzlichen Regelungen i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich, wenn sie wirksam seien, woran es hier fehle. Randnummer 93 Ein Verstoß gegen § 4 TVG liege vor, weil ihm durch die vertraglichen Hypotax-Regelungen Teile des ihm tarifvertraglich zustehenden Entgelts entzogen würden. Die normative Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie sei für die Dauer seiner vorübergehenden Entsendung nicht entfallen. So seien ausdrücklich lediglich ergänzende Regelungen für die Dauer der Entsendung vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei weder aufgehoben noch zum Ruhen gebracht worden. Ebenso wenig sei ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Auslandsunternehmen geschlossen worden. Die Beklagte habe sich zudem einen – jederzeitigen – Rückruf vorbehalten. Randnummer 94 Die ihm daher zustehenden Rückzahlungsansprüche seien auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist teilweise erloschen. Deren Lauf sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom

  1. 01.2017 gegenüber dem KBR verpflichtet habe, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31.12.2017 entfallen sei, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 01.01.2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe er, der Kläger, annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt würden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt würden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich ihm gegenüber bezogen auf Erstattungsansprüche des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Randnummer 95 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 96
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.232,- netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen; Randnummer 97
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 13.141, 32 netto Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Randnummer 98 auf € 932,- seit 01.02.2018, Randnummer 99 auf € 989,- seit 01.03.2018, Randnummer 100 auf € 989,- seit 01.04.2018, Randnummer 101 auf € 989,- seit 01.05.2018, Randnummer 102 auf € 1.155,29 seit 01.06.2018, Randnummer 103 auf € 1.155,29 seit 01.07.2018, Randnummer 104 auf € 1.155,29 seit 01.08.2018, Randnummer 105 auf € 1.155,29 seit 01.09.2018, Randnummer 106 auf € 1.155,29 seit 01.10.2018, Randnummer 107 auf € 1.155,29 seit 01.11.2018, Randnummer 108 auf € 1.155,29 seit 01.12.2018, Randnummer 109 auf € 1.155,29 seit 01.01.
  4. Randnummer 110
  5. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere € 6.239,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Randnummer 111 auf € 6.239,56 seit dem 01.01.2020, Randnummer 112 auf € 219,- seit dem 01.4.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 113 auf € 1.127,- seit dem 01.05.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 114 auf € 1.384,32 seit dem 01.06.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 115 auf € 1.384,32 seit dem 01.07.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 116 auf € 166,32 seit dem 01.08.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 117 auf € 166,32 seit dem 01.09.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 118 auf € 166,32 seit dem 01.10.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 119 auf € 166,32 seit dem 01.11.2019 bis 31.12.2019, Randnummer 120 auf € 166,32 seit dem 01.12.2019 bis 31.12.
  6. Randnummer 121 Die Beklagte hat zuletzt beantragt, Randnummer 122 die Klage abzuweisen, Randnummer 123 hilfsweise widerklagend, Randnummer 124 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 17.432,34 zu zahlen, begrenzt auf die Höhe eines etwaigen klägerischen Obsiegens, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der hilfsweisen Widerklage. Randnummer 125 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 126 ggf. die Widerklage abzuweisen. Randnummer 127 Soweit der Kläger außerdem im Wege der Klageerweiterung im Termin am 03.12.2020 die Rückzahlung der im Jahr 2020 einbehaltenen Hypotax-Abzüge in Höhe von € 1.725,20 Euro beantragt hat, ist das Verfahren mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.02.2020 – 15 Ca 92/18 – zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden. Es wird auf Bl. 485 – 486 d. A. verwiesen. Randnummer 128 Die Beklagte hat gemeint, die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zum Steuerausgleich/Hypotax-Verfahren gingen fehl. Randnummer 129 Der AGB-Kontrolle seien die vertraglichen Regelungen gem. § 310 Abs. 4 BGB wegen der wirksamen Bezugnahme auf die KBV Auslandsentsendungen nicht zu unterziehen. Abgesehen davon hielten sie einer solchen Kontrolle auch stand, weil es sich um klare, transparente, nicht überraschende Regelungen handele, die den Kläger nicht unangemessen benachteiligten. So sei das Hypotax-Verfahren angesichts der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für sie, die Beklagte, als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Randnummer 130 Selbst eine finanzielle „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens unterstellt, wäre diese angebliche Beeinträchtigung jedenfalls durch begründete und billigenswerte Interessen gerechtfertigt, da es Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus ihrer Sicht unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Randnummer 131 Auch § 4 TVG stehe aus ihrer Sicht den vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen. So fehle es bereits an einer normativen Geltung des Entgelttarifvertrages während der klägerischen Entsendung. Randnummer 132 Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers habe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse geführt. Entscheidend sei diesbezüglich, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolgten, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Randnummer 133 Abgesehen davon weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, das (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug führe genau zu dem Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, entstanden wäre. Randnummer 134 Im Übrigen komme bei angenommener Abweichung vom Entgelttarifvertrag das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bemessen, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen bildeten ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt verbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Randnummer 135 Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte auch die Ausschlussfrist

§ 16

Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Daher könne der im Juli 2017 einbehaltene Betrag wegen Versäumung der Frist nicht mehr verlangt werden. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstatte. Randnummer 136 Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 187 ff. d. A.) hat die Beklagte „ höchstvorsorglich für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Hypotaxregelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV und konsequenterweise auch der Übrigen mit dieser Regelung untrennbar verbundenen Entsendungsbedingungen in den Regelwerken feststellen sollte “ die Aufrechnung gegenüber den „ derzeit geltend gemachten Forderungen von € 6.018,87 (€ 5.934,- + € 84,87) “ erklärt. Sie hat gemeint, ihr stünde ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zu, da die entsendungsbedingten Sonderzahlungen dann ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlt worden seien. Randnummer 137 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2020 – 15 Ca 92/18 – der Klage stattgegeben. Randnummer 138 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageansprüche ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB und dem TV Entgelt. Die Beklagte habe die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Klägers bisher aufgrund der von ihr vorgenommenen Hypotax-Abzüge nicht voll erfüllt. Randnummer 139 Der TV Entgelt, der aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung gefunden habe, habe normativ auch während der Dauer der Entsendung des Klägers nach Frankreich für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten. Der Kläger habe daher auch während der Dauer der Entsendung einen Anspruch auf die sich aus dem TV Entgelt ergebende Bruttovergütung gehabt. Dieser Anspruch sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Regelung zum Hypotax- Verfahren in der KBV sei unwirksam, wie mit dem rechtskräftigen und das Gericht bindenden Beschluss des LAG München festgestellt sei. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages und im Anhang B seien unzulässig, da tarifwidrig. Randnummer 140 Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages weiche vom TV Entgelt ab, da sie in die tarifliche Bruttovergütung eingreife mit dem Ziel, aus dem Bruttolohnanspruch einen Nettolohnanspruch zu machen. Auch die Beklagte spreche selbst in Ziffer 4 des Anhangs B zu den Entsendungsbedingungen von einer „Kürzung des Bruttoentgeltes“ durch die hypothetische Steuer. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Kläger das Entgelt erhalten habe, das dem nach deutschem Steuerrecht erzielbaren Nettoeinkommen entspricht. Mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfülle der Arbeitgeber zwar seine (Brutto-)Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Das betreffe aber nur den Abzug tatsächlich anfallender, gesetzlich festgelegter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduzierung des Bruttoentgelts um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteige, komme einer Reduzierung des geschuldeten Bruttoentgelts gleich. Randnummer 141 Die Abweichung vom TV Entgelt sei nach dem Tarifvertrag nicht gestattet. Randnummer 142 Es handele sich auch nicht um eine abweichende vertragliche Regelung zu Gunsten des Klägers. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zum Günstigkeitsvergleich entwickelten Grundsätze erweise sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger als die tarifvertragliche Bruttoentgeltregelung. Die Beklagte selbst führe in Ziffer 2.3 des Anhangs B die entsendungsbedingten Zahlungen nicht als „Unternehmenseinkommen“ auf. Es sei davon auszugehen, dass sie bewusst unterscheide zwischen den Vergütungsbestandteilen, die Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich und zur Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung. Die entsendungsbedingten Leistungen müssten daher bei dem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Dies gelte auch für die Mobilitätszulage, die ebenfalls gerade nicht in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden sei. Die Bestimmung eines fixen Betrages im ersten Jahr der Entsendung von € 680,- bei einem Bruttoreferenzeinkommen von mindestens € 50.000,- Euro bis € 100.000,- (sonst 15 % des Referenzeinkommens) sowie die Abschmelzung der Mobilitätszulage im 4. und 5. Entsendungsjahr auf 5 % des Referenzeinkommens sprächen ebenfalls gegen einen Entlohnungscharakter. Es handele sich um einen Ausgleich für die mit einem längeren Auslandsaufenthalt verbundenen typischen Erschwernisse, die im Laufe der Zeit typischerweise abnähmen. Randnummer 143 Beim Sachgruppenvergleich sei die von der Beklagten für den Kläger in Frankreich gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Diese habe die Beklagte nur im Hinblick auf die Hypotax-Abzüge getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von seiner Bruttovergütung unter Befreiung von der französischen Steuer stelle den Kläger aber schlechter im Vergleich zu einer Bruttovergütung ohne Hypotax –Abzüge unter Übernahme der französischen Steuern durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer jeweils erheblich unter der hypothetisch zu Grunde gelegten deutschen Steuer gelegen habe. Der Kläger könne daher die Auszahlung der einbehaltenen Beträge verlangen. Randnummer 144 Die Ansprüche des Klägers seien nicht aufgrund der Ausschlussfrist in § 16 MTV verfallen. Zwar finde dieser kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung, dies auch während der Dauer der Entsendung. Der Kläger habe aber die Ausschlussfrist durch seine schriftliche Geltendmachung vom 03.11.2017 gewahrt. Auch wenn die Ansprüche auf Entgeltzahlung für die Zeit nach Oktober 2017 damals noch nicht fällig gewesen seien, könne er diese hier ausnahmsweise bereits vor Fälligkeit geltend machen. Eine solche Ausnahme gelte, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt seien, ihr Eintreten als sicher gelten könne oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibendem Grundtatbestand handele. Dies sei hier der Fall. Randnummer 145 Die Ansprüche seien auch nicht (ganz oder teilweise) durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. mangels Unbedingtheit der Aufrechnungserklärung unzulässig. Randnummer 146 Der Kläger habe auch die Höhe seiner Forderungen zutreffend berechnet. Randnummer 147 Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.02.2021 – 15 Ca 92/18 – Bezug genommen (S. 16 – 27 des Urteils, Bl. 502 – 513 d. A.). Randnummer 148 Das Urteil ist der Beklagten am 11.02.2021 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 26.02.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung ist – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.05. 2021 – am 28.04.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 149 Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen die angegriffene Entscheidung. Randnummer 150 Sie meint, der Gehaltsabzug nach dem Hypotax-Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien vom 16.03.2017 gerechtfertigt. Es handele sich bei dieser Regelung weder um eine von einem Tarifvertrag

§ 4Abs.

3 TVG abweichende Regelung, noch sei diese ungünstiger als die tariflichen Regelungen. Randnummer 151 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der TV Entgelt während der Dauer der Entsendung nicht normativ, also unmittelbar und zwingend aufgrund der Tarifbindung, gegolten habe, sondern nur aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Entsendungsvertrag. Daher hätten die Tarifnormen des TV Entgelt keinen Vorrang gegenüber der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages beanspruchen können. Der räumliche Geltungsbereich sei im TV Entgelt nur auf die dort konkret genannten Regionen in Norddeutschland (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen) beschränkt. Es gebe keinen Anhaltspunkt im TV Entgelt für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Regelungen auf andere Regionen im Inland oder gar im Ausland zu erstrecken. Randnummer 152 Es komme allein darauf an, ob der „Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses“ in dem räumlich konkretisierten Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Im Falle von vorübergehenden Ortsveränderungen sei maßgeblich, von welcher Organisationseinheit die Planung und Koordination der Arbeitsplätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und seine Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Diese arbeitsorganisatorische Steuerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei während der Entsendung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Verantwortlichen der französischen A. O. S. in Toulouse, konkret durch den Vorgesetzten des Klägers in Toulouse, Herrn P., erfolgt. Die Beklagte habe sich in der Zeit auf die Verwaltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt, die Personalkosten für den Kläger habe sie sich erstatten lassen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe sich im Entsendungszeitraum ins Ausland verlagert, wofür auch die Dauer der Entsendung spreche. Dies liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TV Entgelt. Randnummer 153 Die „normative“ Geltung des Tarifvertrages ergebe sich – entgegen der Sicht des Arbeitsgerichts – nicht aus Vorschriften des europäischen Kollisionsrechts. Mit der Frage, ob Tarifverträge im Ausland zwingend normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden, befasse sich das Kollisionsrecht nicht. Randnummer 154 Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages könne auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesarbeitsgericht etwa in der Entscheidung vom 24.05.2018 zu der Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Falle einer Auslandstätigkeit entwickelt habe. Entscheidend sei auch insoweit die arbeitsorganisatorische Eingliederung. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht zwar die arbeitsorganisatorische Eingliederung des Klägers in den ausländischen Betrieb der A. O. S. bejaht habe, gleichzeitig aber allein wegen der zeitlichen Begrenzung der Entsendung eine hinreichende Anbindung an die Beklagte annehme und als Konsequenz den TV Entgelt als räumlich einschlägig ansehe. Wer jahrelang in einen Betrieb im Ausland integriert sei und dort Weisungen erhalte, habe die Bindung an den Inlandsbetrieb verloren, die es rechtfertigen könne, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Randnummer 155 Selbst wenn man von einer normativen Geltung des TV Entgelt ausgehen wollte, stelle die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages keine „Abweichung“ vom TV Entgelt dar. Dieser treffe keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung. Zudem werde die Höhe des tariflichen Bruttoentgelts nicht verändert. In den Abrechnungen sei jeweils das Bruttoentgelt ausgewiesen, das im TV Entgelt vorgesehen sei – insoweit unstreitig –. Der Hypotax-Abzug werde jeweils erst „ganz am Ende“ vom Nettobetrag vorgenommen. Die Beklagte verweist hierzu auf die als Anlage BB 4 vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl.740 – 741 d. A.). Der Hypotax-Abzug erfolge zudem von einem Nettoentgelt, das aufgrund der zahlreichen übertariflichen entsendungsbedingten Sonderzahlungen erhöht sei. Dies lasse das Bruttoarbeitsentgelt

dem TV Entgelt als Grundlage der Vergütung unberührt. Randnummer 156 Der TV Entgelt beinhalte kein generelles „Netto-Abzugsverbot“. Ein so weitreichender Eingriff in die Dispositionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer entspreche dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht. Andernfalls wären z.B. auch Abzüge vom Nettoentgelt zum Zweck der Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens unzulässig. Der Kläger habe sich für die Entsendung zu den im Entsendungsvertrag genannten Bedingungen freiwillig und bewusst entschieden. Zudem führe das Hxpotax-Verfahren bei isolierter Betrachtung letztlich genau zu dem Netto-Auszahlungsbetrag, den die Tarifvertragsparteien – ausgehend von der Geltung deutschen Steuerrechts – bei Abschluss des TV Entgelt vorgesehen hätten. Randnummer 157 Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine Abweichung vom TV Entgelt darstelle, führe dies nicht zur Unwirksamkeit

§ 4Abs.

3 TVG. Denn es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Vergütungssituation des Klägers während des Auslandsaufenthaltes auf Grundlage der vereinbarten Entsendungsbedingungen günstiger sei im Vergleich zur Vergütungssituation nur nach dem TV Entgelt. Das Arbeitsgericht habe beim Sachgruppenvergleich den Bereich der einzubeziehenden Vergütungsbestandteile in nicht sachgerechter Weise verengt. Es komme darauf an, welche vertraglichen Regelungen in einem Sachzusammenhang stehen. Diese bildeten dann eine Sachgruppe. Maßgeblich sei, ob die fraglichen Regelungen nach dem Parteiwillen voneinander abhängig seien, also miteinander stehen und fallen sollten. Ausgehend davon müssten auch die entsendungsbedingten Vergütungsleistungen der Beklagten in den Vergleich mit einbezogen werden. Der Zusammenhang des Hypotax-Verfahrens mit den entsendungsbedingten Sonderzahlungen werde insbesondere im Anhang B zur KBV durch Ziffer 1 Abs. 3 verdeutlicht. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Höhe als auch der Umstand der Nettozahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen gerade in Ansehung des Hypotax-Verfahrens so ausgestaltet worden seien, dass eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerlast in den jeweiligen Gastländern erreicht werden könne und gleichzeitig auch Arbeitnehmer wie der Kläger trotz des Umstandes, dass sie einen im Ausland bestehenden Steuervorteil wegen des Hypotax-Abzugs nicht realisieren können, die Entsendungsbedingungen dennoch insgesamt als sehr großzügig empfinden. Randnummer 158 Selbst wenn man – wie das Arbeitsgericht – den Sachgruppenvergleich auf diejenigen Entgeltbestandteile beschränken wollte, die eine Gegenleistung für die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung darstellten, sei jedenfalls die Mobilitätszulage mit einzubeziehen. Wenn man diese Zahlung berücksichtige, erhalte der Kläger trotz des Hypotax-Abzugs ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als nach dem TV Entgelt geschuldet. Die Mobilitätszulage werde als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland gezahlt. Das Arbeitsgericht interpretiere die Regelung in Ziffer 2.3 des Anhangs B zur KBV nicht richtig. Zwar sei die Mobilitätszulage nicht als Bestandteil des „Unternehmenseinkommens“ aufgelistet, ebenso wenig wie die sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Das habe nur den Zweck, das Einkommen zu definieren, das Grundlage der Berechnung der hypothetischen Steuer sein soll. Ziel sei ja, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Hypotax-Abzugs genau den Betrag (des Grundentgelts) ausgezahlt bekomme, den er bei Weiterarbeit in Deutschland nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer erhalten hätte. Die Festlegung des „Unternehmenseinkommens“ lege also nicht etwa fest, was als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sei (und was nicht). Die Zahlung der Mobilitätszulage sei allein an die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland geknüpft; weitere Voraussetzungen habe es nicht gegeben. Es sei sachfremd und verkürzend, diese Zahlung beim Sachgruppenvergleich nicht mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung der Mobilitätszulage erhalte der Kläger ein deutlich höheres Gehalt als im TV Entgelt vorgesehen; unter Berücksichtigung der in Frankreich seitens der Beklagten für ihn gezahlten Steuern werde auch der Hypotax-Abzug bei einer vergleichenden Nettoentgeltbetrachtung mehr als kompensiert. Dies habe auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages erkennen können. Randnummer 159 Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die Ansprüche des Klägers zu einem großen Teil aufgrund der Ausschlussfristen des MTV verfallen seien. Dies gelte bereits für die Forderung auf Nachzahlung der Vergütung für Juli 2017, da der Kläger erst Anfang November 2017 diese Zahlungen geltend gemacht habe. Randnummer 160 Verfallen seien ebenfalls die Forderungen auf Nachzahlung der Vergütung für die Monate Januar 2018 bis einschließlich September

  1. Der Kläger habe diese Forderungen erstmals mit Schriftsatz vom 03.01.2019 geltend gemacht. Dieser Schriftsatz wahre die Ausschlussfrist nur für die Monate Oktober 2018 – Dezember
  2. Die Ansprüche für die Monate Januar bis September 2018 habe der Kläger nicht bereits durch sein Schreiben vom 03.11.2017 geltend gemacht. Zwar sei eine Geltendmachung in Ausnahmefällen auch bereits vor Fälligkeit des Anspruchs möglich. Allerdings müsse der Schuldner erkennen können, um welche Forderung es sich handele. Jede Forderung müsse daher nach Grund und Höhe und bezogen auf den Zeitraum, für die sie verlangt werde, gesondert geltend gemacht werden. Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 03.11.2017 ausdrücklich nur Ansprüche für das Jahr 2017 in Höhe von € 989,- geltend gemacht. Forderungen wegen Hypotax-Abzügen für andere Jahre und in anderer Höhe seien nicht erfasst. Randnummer 161 Aus den genannten Gründen seien auch sämtliche Forderungen auf Nachzahlung für das Jahr 2019 verfallen. Auch diese seien nicht bereits durch das Schreiben vom 03.11.2017 geltend gemacht, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 23.06.
  3. ihr zugestellt am 07.07.
  4. Randnummer 162 Die Beklagte beantragt, Randnummer 163 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04.02.2021 – 15 Ca 92/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 164 Der Kläger beantragt, Randnummer 165 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 166 Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Randnummer 167 Er macht geltend, die Auslandsentsendung sei „kollektivrechtlich geprägt“, wobei die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung ja unwirksam seien. Da die Regelungen zu den entsendungsbedingten Zahlungen im Übrigen wirksam seien, hätten die Auszahlungen an den Kläger entsprechend zu erfolgen; ein Verzicht darauf sei rechtlich ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig. Soweit die Beklagte meine, die Regelungen zum Hypotax-Abzug und zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen bildeten ein Gesamtpaket, verkenne sie den Inhalt des Beschlusses des LAG München, in dem festgestellt sei, dass die Regelung der KBV auch ohne die Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine praktikable Regelung der Entsendungsbedingungen darstelle. Die Betriebsparteien hätten die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht vor dem Hintergrund getroffen, dass in Frankreich die Steuern niedriger seien als in Deutschland. Die Regelung gelte für alle ins Ausland entsandten Mitarbeiter. Randnummer 168 Der Kläger meint, es fehle nicht nur an der kollektivrechtlichen, sondern auch an einer individualvertraglichen Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Hypotax-Abzüge, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien habe keine rechtlichen Wirkungen. Hierzu macht er geltend, der Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten im März 2017 abgeschlossenen Entsendungsvertrages werde von den Willenserklärungen der Vertragsparteien nur soweit erfasst, als sein Inhalt kollektivrechtlich wirksam als Anlage zur KBV (Musterentsendungsvertrag) vereinbart sei. Der Tenor des Beschlusses des LAG München entfalte daher auch insoweit eine bindende Wirkung. Randnummer 169 Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Erklärung des Klägers im Entsendungsvertrag, wonach er mit er Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden sei, auch auf den Fall erstrecke, dass die kollektivrechtliche Grundlage – wie vom LAG München festgestellt – einschließlich der entsprechenden Formulierung im Musterentsendungsvertrag unwirksam ist. Entsprechend sei auch zu fragen, ob die Beklagte bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages wollte, dass Ziffer 7 des Entsendungsvertrages auch dann wirksam sein soll, wenn die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam sind. Dies sei in beiden Fällen zu verneinen. Beide Seiten hätten die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht für möglich gehalten. Einen „geheimen Vorbehalt“, dass die Regeln über den hypothetischen Steuerabzug unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der KBV und des Musterentsendungsvertrages Anwendung finden sollten, habe es nicht gegeben. Randnummer 170 Die Regelung in Ziffer 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages habe rein deklaratorischen Charakter. Der Entsendungsvertrag realisiere insoweit nur den bereits in der KBV und den Anlagen entsprechend niedergelegten Willen der Betriebsparteien. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine eigenständige, arbeitsvertragliche Bedeutung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vergütungsansprüchen habe. Der Entsendungsvertrag setze im Falle einer Entsendung ausschließlich den Willen der Betriebsparteien um; er entfalte grundsätzlich im Vertragsverhältnis der Parteien, die ins Ausland entsandt werden, keine eigenständige Wirkung. Randnummer 171 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages tarifwidrig und daher gem. § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam sei. Der TV Entgelt gelte normativ und damit zwingend auch für den Kläger im Entsendungszeitraum. Dies ergebe sich aus den kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Parteien hätten ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts im Entsendungsvertrag vereinbart. Das Tarifvertragsstatut folge dem Vertragsstatut. Dies werde bestätigt durch Art. 8 Abs. 2 – 4 ROM I VO. Zu den geltenden Vorschriften gehöre auch das Tarifvertragsgesetz. Hieran ändere eine vorübergehende Entsendung ins Ausland nichts. Eine Entsendung sei vorübergehend, wenn sie nicht endgültig erfolge. Der Kläger verweist hierzu auch auf den Erwägungsgrund 36 zur ROM-I-VO Nr. 593/
  5. Eine zeitliche Grenze enthalte das Wort „vorübergehend“ in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO nicht. Die Annahme der Beklagten, wonach die zweijährige Entsendung des Klägers zu einer Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses führe mit der Konsequenz, dass das deutsche Tarifvertragsstatut ersatzlos entfalle, sei mit den Kollisionsregelungen nicht vereinbar, ebenso wenig mit Ziffer 10 des Entsendungsvertrages. Das Arbeitsgericht habe auch nicht allein auf die Befristung der Entsendung abgestellt, sondern ebenso auf die grundsätzlich bestehende Rückrufmöglichkeit und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der vertraglichen und grundsätzlichen betrieblichen Regelungen Die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Stammbetrieb ergebe sich unter anderem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien auch bezogen auf die Außenstelle der Beklagten in Toulouse Tarifverträge abschlössen (Verweis auf Anlagen K 9 und 10). Ebenso träfen auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu den Mitarbeitern, die in Toulouse tätig seien. Der Kläger verweist hierzu auf die als Anlage K 22 (Bl. 764 ff. d. A.) vorgelegte BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung vom 11.02.
  6. Randnummer 172 Entgegen der Sicht der Beklagten seien die entsendungsbedingten Sonderzahlungen im Rahmen des Sachgruppenvergleichs bei der Prüfung, ob eine für den Kläger günstigere Situation gegenüber der tarifvertraglichen Regelung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der KBV sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen von der Vereinbarung einer hypothetischen Steuerlast abhänge. Diese Zahlungen würden unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes an alle entsandten Beschäftigten gezahlt. Randnummer 173 Die entsendungsbedingten Zahlungen würden nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gezahlt. Dies ergebe sich aus deren Inhalt und der Struktur der KBV und des Entsendungsvertrages. Auch für die Mobilitätszulage gelte nichts anderes. Eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Kompensation für die Hypotax-Abzüge führe dazu, dass die durch die KBV begründeten Zahlungsansprüche mittelbar in unzulässiger Weise gekürzt würden. Selbst wenn man die Mobilitätszulage einbeziehen wollte, sei diese ambivalent. So könne sie zB. bei einem erhöhten Unternehmenseinkommen (zB. aufgrund einer hohen Anzahl von Überstunden) im Einzelfall geringer ausfallen als die Hypotax-Abzüge. Als ambivalente Regelung führe sie nicht zu einer Günstigkeit im Sinne des Günstigkeitsvergleichs. Randnummer 174 Zudem sei die Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB – wie vom Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht – unwirksam, da sie das Synallagma einseitig zu Gunsten der Verwenderin verändere. Randnummer 175 Zu Unrecht wende die Beklagte einen teilweisen Verfall der Klageforderungen ein. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 03.11.2017 erfasse auch die erst noch fällig werdenden Forderungen auf Auszahlung der künftig einbehaltenen Hypotax-Abzüge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, wonach die Beklagte aufgefordert werde, künftig keine Abzüge mehr vorzunehmen. Es handele sich um Ansprüche, die aus dem jeweils gleichen Grundtatbestand folgten, daher werde der mit Ausschlussfristen verfolgte Zweck, dass der Schuldner erkennen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, bereits durch die einmalige Geltendmachung erreicht. Zudem sei der Vortrag des Klägers im Prozess auch bereits von Beginn an mit der Ankündigung verknüpft gewesen, weitere Zahlungen zu verlangen. Der Kläger verweist insofern auf seine Klageanträge Ziffer 2 und 3 und die Ausführungen in der Klageschrift vom 19.02.2018 zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge. Daraus ergebe sich klar, dass der Kläger auch zukünftige Einbehalte hypothetischer Steuer nicht akzeptieren und Zahlung an sich inklusive entstehender Verzugszinsen verlangen werde. Zudem sei der Verweis der Beklagten auf das Eingreifen der Ausschlussfristen treuwidrig. Der Kläger verweist insoweit ausdrücklich auf seine Ausführungen dazu unter Ziffer 8 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.11.2018 (S. 6 und 7 des Schriftsatzes, Bl. 243 - 244 d. A.). Randnummer 176 In ihrer Replik vom 02.09.2021 wendet die Beklagte ein, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine rein deklaratorische Wirkung der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 Entsendungsvertrag. Es sei vielmehr umgekehrt anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien – insbesondere die Beklagte – in Ansehung der entsendungsbedingten Sonderleistungen den Hypotax-Abzug erst recht individualvertraglich abgesichert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die entsprechende kollektive Regelung unwirksam ist. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag sei grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung der Rechtsfolgen anzusehen. Eines Hinweises auf die ohnehin bestehende Rechtslage – auch ohne den Entsendungsvertrag – habe es nicht bedurft. Solle einer Vereinbarung ausnahmsweise nur rein deklaratorische Wirkung zukommen, sie also in der Sache überflüssig sein, so bedürfe es dafür eindeutiger Anhaltspunkte, die hier fehlten. Im Gegenteil: Die Parteien hätten im Entsendungsvertrag nicht nur die Regelungen der KBV insgesamt in Bezug genommen, sondern in Ziffer 7 die Anwendung des „Tax-Equalization“ – Prinzips für die Dauer der Entsendung ausdrücklich festgelegt. Die Bezugnahme diene nur als Verweis auf die in der KBV / Anhang B enthaltene umfassende Erläuterung des Prinzips. Randnummer 177 Im Übrigen seien die Parteien auch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit befugt, eine unwirksame oder in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte kollektive Regelung in Bezug zu nehmen. Für die Annahme, dass die Vertragsparteien nur für den Fall der Wirksamkeit der kollektiven Regelung auf die Hypotax-Regelung in der KBV / Anhang B Bezug nehmen wollten, fehle es ebenfalls an Anhaltspunkten. Die Entscheidung des LAG München betreffe nur die Unwirksamkeit der kollektiven Regelung, sie wirke sich auf die Regelung im Entsendungsvertrag nicht aus. Randnummer 178 Soweit der Kläger für den fortbestehenden Bezug zum Betrieb der Beklagten auf das vertraglich vereinbarte Rückrufrecht der Beklagten verweise, sei dies ohne praktische Relevanz. Selbst wenn man einzelne Regelungen im Entsendungsvertrag als Indiz für einen Inlandsbezug ansehen wollte, trete dies in der Bedeutung zurück angesichts der tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Integration des Klägers in den Betrieb in Toulouse. Die vom Kläger herangezogene BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung richte sich bereits ihrem Geltungsbereich nach nur an die am Standort Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziffer 5 sei nur klarstellend gemeint. Randnummer 179 Die Regelung in Ziffer 7 sei nicht

§ 307BGB unwirksam.

Sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen, insbesondere weiche sie nicht vom Leitbild des § 611 a BGB ab. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen (Schriftsatz vom 02.09.2021, S. 7 – 10, Bl. 801 – 804 d. A.). Die Beklagte hält weiterhin an der Sichtweise fest, dass ein erheblicher Teil der Forderungen aufgrund der Ausschlussfrist aus dem MTV verfallen sei. Es wird auch insoweit ergänzend auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Replik vom 02.09.2021 verwiesen (S. 10 – 14, Bl. 804 – 808 d. A.). Randnummer 180 Das Berufungsgericht hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass verschiedene Forderungen aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien nicht mehr Streitgegenstand sind. Es hat darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstand der Erledigungserklärung des Klägers zum Teil aus ausdrücklichen Erklärungen (etwa bezüglich der Teilerledigungserklärungen für die gesamte Nachforderung für Juli 2017 und teilweise August 2017) ergibt, zum Teil aber auch konkludent aus dem Inhalt der entsprechend reduzierten Klageanträge folgt, aus denen sich gerade hinsichtlich der Zinsforderungen ergibt, für welche Monate der Kläger noch Nachzahlungen der Hypotax-Beträge verlangt. Es ist darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte sich den Erledigungserklärungen ausdrücklich angeschlossen hat. Die Beklagte hat hierzu erklärt, sie habe sich mit ihrer Erledigungserklärung nur auf eine Reduzierung der Gesamtsumme beziehen wollen (also nicht auf einzelne Monate). Das Arbeitsgericht habe nicht durch entsprechenden Hinweis deutlich gemacht, dass sie durch die übereinstimmende Erledigungserklärung weitergehende Festlegungen treffe. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.09.2021 Bezug genommen (Bl. 830 ff. d. A.). Randnummer 181 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 182 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. A Randnummer 183 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.

  1. a)und
  2. b)und Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B Randnummer 184 Die Berufung ist unbegründet, da die Klage begründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Nachzahlung der vom Gehalt einbehaltenen Hypotax – Abzüge im eingeklagten Umfang. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Zwar haben die Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine eigenständige individualvertragliche Regelung zur Anwendung des sog. Hypotax-Verfahrens für die Dauer des Entsendungszeitraumes getroffen. Diese Vereinbarung verstößt aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen die im TV Entgelt zur Höhe des monatlichen Bruttogehalts des Klägers getroffene Regelung, die normativ auch für die Dauer der Entsendung aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit galt. Die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages weicht vom TV Entgelt ab, ohne dass dies im Tarifvertrag gestattet ist; sie enthält auch keine im Sinne eines Sachgruppenvergleichs für den Kläger günstigere Regelung. Ein wirksamer Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Die Ansprüche des Klägers sind auch der Höhe nach begründet. Dir Klageforderungen sind weder durch Aufrechnung erloschen, noch gem. § 16 MTV verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Er kann von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen im eingeklagten Umfang verlangen. Randnummer 185 Im Einzelnen: Randnummer 186 I. Die Forderungen bestehen dem Grunde nach. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Randnummer 187 1. Streitgegenständlich sind allein noch Vergütungsnachzahlungsforderungen des Klägers für die Monate August 2017 bis Dezember 2018 und Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019. Die Parteien haben einige zunächst eingeklagte Nachzahlungsforderungen bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. So haben sie die Nachzahlungsforderung für Juli 2017 in Höhe von € 989,- vollständig und die Nachzahlungsforderung für August 2017, die ebenfalls in Höhe von € 989,- eingeklagte war, in Höhe von € 713,- übereinstimmend für erledigt erklärt, ebenso die Nachzahlungsforderung für Januar 2018 in Höhe von € 57,-. Die Parteien haben zudem die Nachzahlungsforderung des Klägers für Januar 2019 (€ 1.127,-) in voller Höhe und die Nachzahlungsforderung für März 2019 (ursprünglich eingeklagt in Höhe von € 1.127,-) in Höhe von € 908,-. übereinstimmend für erledigt erklärt. Dies ergibt sich für Juli 2017 und August 2017 aus den ausdrücklichen Prozesserklärungen des Klägers, denen sich die Beklagte angeschlossen hat. Für die Monate Januar 2018, Januar 2019 und März 2019 ergibt sich dies im Wege der Auslegung der entsprechenden Prozesserklärungen, denen sich die Beklagten ebenfalls angeschlossen hat. Randnummer 188
  3. a)Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2018 ausdrücklich seine gesamte Klageforderung für Juli 2017 und die Klageforderung für August 2017 in Höhe von € 713,- für erledigt erklärt. Randnummer 189
  4. b)Der Kläger hat ferner auch seine Nachzahlungsforderung für den Monat Januar 2018 in Höhe von € 57,- für erledigt erklärt und insoweit nur noch einen Betrag in Höhe von € 932,- weiterverfolgt. Dies ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers, jedoch aus der Auslegung der Erledigungserklärung. Randnummer 190
  5. aa)Prozesshandlungen sind zwar keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aber grundsätzlich entsprechend den für diese geltenden Regeln auslegungsfähig. Die Auslegung darf daher auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern muss den wirklichen Willen der Parteien erforschen. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das Recht auf Gehör ist im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht ( BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10; BGH 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Tz. 9; BGH 30.06.2011 – I ZB 37/10 –, jeweils mwN. ). Das Verständnis der abgegebenen Erklärung wird dabei allerdings nur insoweit durch die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei bestimmt, als sich diese aus den äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist daher unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille des Erklärenden ( BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10; BGH 10.11.2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Tz. 9 mwN. ). Dabei sind alle Nebenumstände mit zu würdigen, die den Empfängern - im zweiseitigen Verfahren also sowohl dem Gericht als auch dem Prozessgegner - bekannt waren oder sein mussten ( BGH 24.06.2010 – I ZR 166/08 – Rn. 10 ). Randnummer 191
  6. bb)Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.12.2020 erklärt, seinen bisherigen Antrag aus dem Schriftsatz vom 03.01.2019 „in Höhe von 57,00 € für erledigt“ zu erklären. Zugleich hat er in diesem Schriftsatz einen neuen, geänderten Klageantrag angekündigt, bei dem gegenüber dem Antrag im Schriftsatz vom 03.01.2019 die Hauptforderung um einen Betrag von € 57,- reduziert ist und die Zinsforderung insoweit, als der Kläger nur noch Zinsen „auf 932,00 € seit 01.02.2018“ verlangt und nicht mehr – wie bisher – auf einen Betrag von € 989,-. Die Auslegung seiner teilweisen Erledigungserklärung nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt, dass er seine Klageforderung für Januar 2018 um € 57,- reduziert hat. Dies ist aufgrund des entsprechend geänderten Zinsantrages sowohl für das Gericht als auch für die Beklagte bei verständiger Betrachtung vom Empfängerhorizont aus erkennbar gewesen. Denn es war ersichtlich, dass der Kläger die ab dem 01.02.2018 für die Nachzahlung der Vergütung für Januar 2018 anfallenden Verzugszinsen reduziert hat. Die Vergütung für Januar 2018 war zum Monatsende fällig, sodass Verzugsbeginn der 01.02.2018 war. Insofern konnte sich die Teilerledigungserklärung nur auf die Klageforderung Januar 2018 beziehen. Randnummer 192
  7. c)Im Wege der Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung des Klägers ergibt sich auch, dass er seine ursprüngliche Klageforderung auf Nachzahlung der Hypotax-Abzüge für Januar 2019 in Höhe von € 1.127,- in erster Instanz in vollem Umfang für erledigt erklärt hat, ferner die Klageforderung für März 2019 in Höhe eines Betrages von € 908,-. Randnummer 193
  8. aa)Auch insoweit hat der Kläger seine Erledigungserklärung in Höhe von insgesamt € 2.035,- nicht ausdrücklich auf die genannten Monate bezogen. Er hat vielmehr auch insoweit mit Schriftsatz vom 02.12.2020 nur allgemein ausgeführt, er werde – falls der Nachweis über die Entrichtung der Steuern in Höhe von € 2035,- an die französischen Finanzbehörden vorgelegt wird – seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 23.06.2020 „in Höhe von 2.035,00 € für erledigt erklären“. In der Kammerverhandlung am 03.12.2020 hat der Kläger dann zu Protokoll erklärt, er erkläre den diesbezüglich gestellten bisherigen Antrag in Höhe von € 2.035,- für erledigt. Er hat dann den bereits mit Schriftsatz vom 02.12.2020 für diesen Fall angekündigten geänderten Klageantrag gestellt. Auch in dieser Situation hat der Kläger nicht ausdrücklich klargestellt, auf welche Einzelforderungen sich seine teilweise Erledigungserklärung bezieht. Randnummer 194
  9. bb)Dies ergibt aber – ebenso wie oben bereits dargestellt – die Auslegung seiner Prozesserklärung unter Berücksichtigung der Antragsänderungen. Randnummer 195

(1)Dabei zeigt der Vergleich des mit Schriftsatz vom 23.06.2020 angekündigten Antrages und des dann in der Kammerverhandlung am 03.12.2020 gestellten reduzierten Klageantrages, dass der Kläger die Gesamtforderung für 2019, die die Rückzahlung sämtlicher in 2019 abgezogenen Hypotax-Beträge umfasste, um € 2.035,- reduziert hat (von zunächst € 8.274,56 auf dann € 6.239,56). Zudem hat er mit seinem geänderten Klageantrag die Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 01.04.2019 – 31.12.2019 nur noch auf einen Betrag in Höhe von € 219,- verlangt, während er für diesen Zeitraum mit dem ursprünglichen Antrag noch Zinsen aus einem Betrag in Höhe € 1.127,- verlangt hatte. Damit wird deutlich, dass die Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von € 908,- auf die Nachzahlungsforderung für März 2019 (ursprünglich in Höhe von € 1.127,-) bezogen ist. Dies war für das Gericht wie auch für die Beklagte aufgrund des geänderten Klageantrages aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont heraus erkennbar. Die Vergütung für März 2019 war Ende März 2019 fällig und der einbehaltene Hypotax-Abzug daher ab dem 01.04.2019 zu verzinsen. Randnummer 196
(2)Es verbleibt damit noch eine Erledigungserklärung in Höhe von € 1.127,- (= € 2.035,- abzüglich € 908,-). Insoweit ist die im Zuge der Teilerledigungserklärung erfolgte Änderung des Klageantrags weniger eindeutig. Aufgrund der an den oben genannten Grundsätzen orientierten Auslegung der Prozesserklärung lässt sich die Erledigungserklärung insoweit aber der Klageforderung wegen des Hypotax-Abzugs für Januar 2019 zuordnen. Randnummer 197 (
  1. a)Der Kläger hatte mit dem ursprünglichen Klageantrag vom 23.06.2020 unter anderem Zinsforderungen auf einen Betrag von € 1.127,- für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.12.2019 erhoben sowie Zinsforderungen auf einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.127,- für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.12.2019. Dies waren ersichtlich Zinsforderungen bezogen auf die Gehaltsklagen für Januar 2019 und Februar 2019 wegen der in diesen Monaten erfolgten Hypotax-Abzüge in Höhe von jeweils € 1.127,-. In seinem geänderten Klageantrag nach der Teilerledigungserklärung hat der Kläger diese beiden Zinsforderungen nicht mehr weiterverfolgt, was überraschend ist. Denn er hat die Hauptforderung – wie ausgeführt – nur um insgesamt € 2.035,- für erledigt erklärt, was deutlich macht, dass er entweder für Januar 2019 oder für Februar 2019 die Nachzahlung in Höhe von € 1.127,- weiterhin verlangt. Randnummer 198 (
  2. b)Im Rahmen der Auslegung sind sämtliche bekannten Umstände heranzuziehen, um letztlich den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist – wie ausgeführt – im Zweifel als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht. Auf dieser Grundlage ist im Rahmen der Zuordnung der Erledigungserklärung auf entweder die Nachzahlung für Januar 2019 oder für Februar 2019 – nur auf diese beiden Klageforderungen kann sie sich aufgrund der geänderten Zinsanträge beziehen – auch die bisherige Handhabung des Klägers bei den schon erfolgten Erledigungserklärungen zur Auslegung heranzuziehen. Der Kläger hat sowohl für das Jahr 2017 als auch für das Jahr 2018 die Erledigungserklärung jeweils auf die zeitlich älteste Forderung des jeweiligen Jahres bezogen – in 2017 waren das die Klageforderungen für Nachzahlungen für Juli 2017 und (teilweise) August 2017, für 2018 war das ebenfalls die Klageforderung, die sich auf Nachzahlung des Gehalts für Januar 2018 bezog (hierzu bereits oben). Der Kläger hatte keinen Anlass, dies ausgerechnet für das Jahr 2019 anders zu handhaben, so dass die Erledigungserklärung in Höhe von € 1.127,- der Klageforderung Januar 2019 – als ältester Forderung – zuzuordnen ist. Das Vorgehen des Klägers ist aus seinen Antragstellungen für die Vorjahre sowohl dem Gericht als auch der Beklagten bekannt. Dass der Kläger ausweislich der Antragsumstellung den „Restbetrag“ in Höhe von € 908,- auf die Nachforderung für März 2019 in Anrechnung gebracht hat (hierzu bereits oben), statt – was der bisherigen Praxis entsprochen hätte – auf die Nachzahlungsforderung für Februar 2019, beruht wohl auf einem Versehen bei der Neuformulierung des Antrags. Randnummer 199
  3. d)Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen des Klägers angeschlossen. Die Klageforderungen für die genannten Monate sind daher in der jeweils angegebenen Höhe in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Randnummer 200
  4. aa)Die übereinstimmende Erledigungserklärung gestaltet das Prozessrechtsverhältnis. Sie ist daher grundsätzlich unwiderruflich ( Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 11 mwN. ). Haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet ( BGH 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564 ). Das Gericht muss dann nach § 91a ZPO verfahren ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt ( Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN .). Randnummer 201
  5. bb)Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen des Klägers ohne Einschränkungen angeschlossen. Dies ergibt sich sowohl aus den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil als auch aus den Protokollen vom 24.01.2019 (Bl. 324 f. d. A.) und vom 03.12.2020 (Bl. 442 ff. d. A.). Randnummer 202
(1)Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 04.02.2021 – 15 Ca 92/18 – die Feststellung getroffen, dass der Kläger die Zahlungsforderungen für Juli 2017 und teilweise für August 2017 für erledigt erklärt hat und die Beklagte sich dem angeschlossen hat (Seite 12 des Urteils). Das Arbeitsgericht hat zudem auch festgestellt, dass der Kläger „bezogen auf seine Forderungen für 2018“ in Höhe von € 57,- für erledigt erklärt hat und „bezogen auf seine Forderungen für 2019“ in Höhe von € 2.035,- und dass die Beklagte sich den Erledigungserklärungen angeschlossen hat (Seite 13 des Urteils). Randnummer 203
(2)Damit ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers nicht einseitig geblieben ist. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien ( vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung] sowie OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit] ) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers (vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 ; BGH 13.12.2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I ). Randnummer 204
(3)Diese Beweiskraftwirkung hat die Beklagte nicht beseitigt. Sie hat diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch die Sitzungsprotokolle vom 24.01.2019 und vom 03.12.2020 in Frage gestellt (§ 314 Satz 2 ZPO). Der Inhalt der Protokolle steht vielmehr im Einklang mit den vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen. Den protokollierten Erklärungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte den jeweiligen Erledigungserklärungen zugestimmt hat. So ist im Protokoll der Verhandlung vom 24.01.2019 festgehalten: „Die Prozessbevollmächtigen der Beklagten schließen sich der klägerischen Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 12.11.2018 an“. In diesem Schriftsatz hat der Kläger die auf Juli und August 2017 bezogenen Erledigungserklärungen abgegeben. Im Sitzungsprotokoll vom 03.12.2020 ist – neben den Erledigungserklärungen der Klägerseite in Höhe von € 57,- und € 2.035,- aufgenommen: „Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schließt sich der Erledigungserklärung im Hinblick auf die abgeführten € 57,- und € 2.035,- an“. Auch dies ist eindeutig. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung auf den entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts zum noch aktuellen Streitstoff erklärt hat, sie habe ihre Erledigungserklärungen nur allgemein „auf die Reduzierung der Gesamtsumme einfach der Höhe nach bezogen“, ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger bestimmt, auf was sich die Erledigungserklärung bezieht, da nur die Klägerseite über den Streitgegenstand verfügen kann ( Zöller/Vollkommer,
  1. Aufl., § 91a Rn. 52 ). Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hat keine Auswirkung auf den Prozess, sofern sie nicht als Anerkenntnis zu deuten ist ( Zöller/Vollkommer,
  2. Aufl., § 91a Rn. 52 ). Die Beklagte hat sich den entsprechenden (auszulegenden, s.o.) Erklärungen des Klägers angeschlossen, ohne einen Vorbehalt erkennen zu lassen. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, das Arbeitsgericht hätte darauf hinweisen müssen, welche „weitergehenden“ Festlegungen sie durch Abgabe der Erledigungserklärungen treffe, ist dem nicht zu folgen. Die Prozessführung obliegt den Parteien. Die Beklagte hatte selbst zu prüfen, wie sie sich in Bezug auf die zunächst einseitigen Erledigungserklärungen des Klägers verhalten will. Sie war nicht gezwungen, sich diesen anzuschließen. Das Arbeitsgericht durfte ohne weiteres annehmen, dass die Beklagte entsprechende Prüfungen vorgenommen hat, wenn sie prozessuale Erklärungen hierzu zu Protokoll gibt. Randnummer 205
  3. Die Beklagte hat an den Kläger für die Monate August 2017 bis Dezember 2018, Februar 2019 bis einschließlich Dezember 2019 zu wenig Gehalt ausgezahlt. Denn sie hat in den genannten Monaten vom Gehalt des Klägers jeweils die von ihr errechneten Hypotax-Beträge in Abzug gebracht. Dies und auch die Höhe der jeweils erfolgten Abzüge ist zwischen den Parteien unstreitig. Zum Abzug der Hypotax-Beträge war die Beklagte nicht berechtigt, wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat. Randnummer 206 a) Die KBV nebst Anhang und Anlagen scheidet als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für den Abzug der Hypotax-Beträge aus, da gerade die hierauf bezogenen Regelungen in Ziffer 12 der Anlage 1 „Entsendungsbedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, im Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.
  4. und 2.
  5. sowie 5 S. 2 – und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV)

dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – für unwirksam erklärt worden sind. Randnummer 207

  1. b)Es gibt auch keine wirksame individualvertragliche Grundlage für die Vornahme der Hypotax-Abzüge. Randnummer 208 Die Parteien haben zwar im Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 unter Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte für die Dauer der Entsendung berechtigt ist, einen „Steuerausgleich“ im Wege des im Anhang B zur KBV beschrieben Hypotax-Verfahren vorzunehmen, wozu auch die Berechtigung der nach diesen Regeln errechneten Hypotax-Beträge vom Gehalt des Klägers gehörte. Diese vertragliche Vereinbarung der Parteien ist aber tarifwidrig und damit unzulässig gem. § 4 Abs. 3 TVG. Ein gem. § 4 Abs. 4 TVG wirksamer Verzicht liegt nicht vor Randnummer 209
  2. aa)Der Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung handele, die daher als Rechtsgrundlage für die Abzüge ausscheide, ist nicht zu folgen. Randnummer 210

(1)Der Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 ist ein von Seiten der Beklagten einseitig vorformulierter Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( st. Rspr., BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 29 mwN .). Randnummer 211
(2)Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien im Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 eine konstitutive Vereinbarung über die Anwendung des im Anhang B zur KBV näher geregelten Hypotax-Verfahrens für die Dauer der Entsendung getroffen haben. Randnummer 212 (
  1. a)Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 unter Ziffer 1 unter anderem bestimmt: „ Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit behält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen .“ Ferner haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleichs angewandt wird und dabei die KBV über Auslandsentsendung Anhang B Entsendungsbedingungen in Bezug genommen. In Ziffer 7 Abs. 2 heißt es im letzten Satz: „ Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden “. Randnummer 213 (
  2. b)Entgegen der Sichtweise des Klägers ist dies keine nur deklaratorische Regelung. Randnummer 214 (
  3. aa)Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein ( BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19 – Rn. 26; BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN .). Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben ( BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33 ). Die ausdrückliche Nennung gewollter Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens ( BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 Rn. 39 ). Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte ( BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 39 ). Randnummer 215 (
  4. bb)Danach ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 nur deklaratorische Wirkung haben sollte. Randnummer 216 (aaa) Der Wortlaut spricht bereits dagegen. Denn unter Ziffer 1 ist ja bereits erklärt, dass die „hier getroffenen Vereinbarungen“ den Anstellungsvertrag „ergänzen“ sollen. Dies ist nur der Fall, wenn sie eigenständige Bedeutung haben und nicht nur deklaratorische Funktion im Sinne von Wissenserklärungen. Der Wortlaut spricht auch insofern gegen eine rein deklaratorische Bedeutung, als am Ende der Ziffer 7 Abs. 2 des Entsendungsvertrages ausdrücklich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Hypotax-Verfahren erklärt wird und damit ausdrücklich eine Rechtsfolge benannt wird, mit der sich der Kläger durch Vertragsunterzeichnung einverstanden erklärt. Dies beinhaltet ersichtlich eine Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Randnummer 217 (bbb) Dieses sich nach dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch besondere Begleitumstände in Zweifel gezogen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt hier allein die Tatsache in Betracht, dass der Entsendungsvertrag, der dem Kläger im März 2017 zur Unterschrift vorgelegt wurde, inhaltlich dem Musterentsendungsvertrag zur KBV entspricht und die KBV unter Ziffer 3 die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, in allen Entsendungsfällen, die unter die KBV fallen, den Mustervertrag abzuschließen. Randnummer 218 Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vorlage des Entsendungsvertrages an den Kläger die Maßgaben der KBV umsetzte nicht, wie der Kläger meint, dass die darin enthaltenen Regelungen keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Vielmehr ist es doch so, dass eine Entsendung ins Ausland zwingend ein (konstitutives) Einverständnis hierüber zwischen der Beklagten und dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzte. Randnummer 219 Zudem ist zu betonen, dass bereits die damals geltenden kollektivrechtlichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen, von deren Wirksamkeit die Parteien damals ausgingen, alle Bedingungen für Auslandsentsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs – mit Ausnahme des Rückrufrechts des Arbeitgebers (dazu unten) – festlegten, insbesondere auch die entsendungsbezogenen Sonderzahlungen und das Hypotax-Verfahren. Gerade der Umstand, dass die KBV dennoch zum Abschluss eines zusätzlichen Entsendungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Arbeitnehmer, der entsandt werden sollte, verpflichtete, spricht dafür, dass die Betriebsparteien damit eine zusätzliche Absicherung der Entsendungsbedingungen auf individualvertraglicher Ebene gewährleisten wollten. Sonst hätte es ausgereicht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Entsendung auf die sich aus der KBV und ihren Anlagen ergebenden Ansprüche hinzuweisen. Randnummer 220 Legt man das maßgebliche Verständnis von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise zu Grunde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 die dortigen Regelungen zu sämtlichen Entsendungsbedingungen als eigenständige Regelungen (zusätzlich zu den bestehenden kollektiven Regelungen) vereinbart haben. Dies entspricht insbesondere auch der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers. Gerade er war durch den Abschluss einer zusätzlichen individualvertraglichen Vereinbarung davor geschützt, dass z. B. seine Ansprüche auf entsendungsbezogene Sonderzahlungen wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kollektivrechtlichen Regelungen entfallen oder auch deshalb entfallen, weil die zugrundeliegende KBV gekündigt wird. Es handelt sich bei der KBV um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nicht automatisch Nachwirkung entfaltet; eine Regelung zur Nachwirkung im Falle der Kündigung sieht die KBV nicht vor. Am sicheren Fortbestand der finanziellen Bedingungen der Auslandsentsendung hatte der Kläger ein erhebliches Interesse, da davon ausgegangen werden kann, dass gerade dieser Punkt für seine Entscheidung, der Entsendung ins Ausland zuzustimmen, erhebliche Bedeutung hatte. Randnummer 221 Zudem enthält der Musterentsendungsvertrag in Ziffer 8 „Beendigung und Rückkehr“ eine eigenständige Regelung zum Rückrufrecht. Dort heißt es: „ Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer – auch vor dem vereinbarten Entsendungsende – zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den Arbeitnehmer zu vermeiden .“ Ein Rückrufrecht wird in der KBV nebst Anlagen / Anhängen selbst nicht geregelt; es kann seiner Natur nach auch nur zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt vereinbart werden. Entsprechend wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückrufs in Ziffer 16 der Anlage 1 zur KBV Entsendungsbedingungen Ausland nur erwähnt und für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die deshalb anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch der Entsendungsvertrag der Parteien vom 16.03.2017 enthält unter Ziffer 8 eine solche Vereinbarung eines Rückrufrechts, worauf unter anderem der Kläger wiederholt hingewiesen hat (im Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden betrieblichen Anbindung) und insoweit offenbar selbst auch von einer konstitutiven Regelung ausgeht. Randnummer 222
  5. bb)Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der Beschluss des LAG München, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages. Randnummer 223
(1)Wie ausgeführt, stellt Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine konstitutive vertragliche Regelung dar, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, während der Dauer der Entsendung das Hypotax-Verfahren entsprechen den einzelnen Regelungen im Anhang B zur KBV anzuwenden, also auch Hypotax-Abzüge vom Gehalt vorzunehmen. Randnummer 224
(2)Irgendeine „Bindungswirkung“ entfaltet der Tenor des Beschlusses des LAG München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 schon deshalb nicht, weil er nur die Unwirksamkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (zu denen auch der „Musterentsendungsvertrag“ gehört), feststellt. Randnummer 225
(3)Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die individualvertragliche Verbindlichkeit der im Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 zum Hypotax-Verfahren getroffenen Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 davon abhängen sollte, dass die diesbezüglichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen normativ wirksam sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Wortlaut des Entsendungsvertrages nicht zu entnehmen, er ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 7 Abs. 1 des Entsendungsvertrages. Soweit darin der Klammerzusatz (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B Entsendungsbedingungen) enthalten ist, dient dies ersichtlich der Erläuterung des Begriffs „Prinzip eines Steuerausgleichs“. Es wird hinsichtlich des Inhalts dieses Prinzips auf die ausführliche Darstellung des Hypotax-Verfahrens im Anhang B verwiesen. Damit ist aber keine Erklärung verbunden, dass die Anwendung dieses Prinzips unter dem Vorbehalt der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen im Anhang B steht. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind ( BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 43 ). Nichts Anderes kann für die Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen geltend. Randnummer 226 cc) Es kann offen bleiben, ob die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 – wie der Kläger meint – unwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellt, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken des § 611 a BGB abweicht. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt gegen § 4 Abs. 3 TVG. Sie ist tarifwidrig, denn sie weicht von normativ geltenden Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers zu seinen Ungunsten ab, ohne dass der TV Entgelt dies gestattet. Auch ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Randnummer 227
(1)Für die Dauer der Entsendung galten die Rechtsnormen des TV Entgelt gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Parteien. Randnummer 228 (a) Für die Dauer der Entsendung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung, damit auch das TVG. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 3 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO). Randnummer 229 (aa)

Art. 3Abs.

1 S. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Eine danach getroffene Rechtswahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO auch für Individualarbeitsverträge maßgeblich, allerdings darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels eines Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO).

Art. 8Abs.

2 ROM I-VO unterliegt – sofern das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist – der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Art. 8Abs.

2 S. 2 ROM I-VO wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Randnummer 230 (

  1. bb)Ausgehend von diesen Regelungen findet deutsches Recht für die Dauer der Entsendung Anwendung. Randnummer 231 (aaa) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 16.03.2017 ausdrücklich in Ziffer 10 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Randnummer 232 (bbb) Auch ohne diese Rechtswahl würde gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO deutsches Recht für die Dauer der Entsendung gelten. Der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers lag – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – bis zur Entsendung und auch nach dem Ende des Entsendungszeitraumes in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg, daher in Deutschland. Die Entsendung nach Frankreich war nur vorübergehend im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO und hat nicht zu einem Wechsel des Arbeitsortes im Sinne dieser Vorschrift geführt. Randnummer 233 (aaaa) Wie sich aus dem Erwägungsgrund 36 zur ROM I-VO ergibt, soll bei Individualarbeitsverträgen die Erbringung der Arbeitsleistung als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Die Verbindung mit dem ursprünglichen Arbeitsort bleibt nach Unionsrecht bei zeitlich beschränktem Auslandseinsatz maßgeblich, wenn die Rückkehr und spätere Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort beabsichtigt ist. In diesem Fall rechtfertigt selbst eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Aufnahmeland einen Wechsel der Rechtsordnung nicht ( EK/Schlachter, 21. Aufl, Art. 9 ROM I-VO Rn. 13 ). Eine zeitliche Bestimmung des Begriffs „vorübergehend“ ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO nicht getroffen. Es kann daher offen bleiben, ob die Zeitdauer einer Entsendung gar keine Relevanz hat, solange die Entsendung nur befristet erfolgt und damit der Rückkehrzeitpunkt feststeht, also keine dauernde Entsendung vorgesehen ist ( so wohl Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223 ). Selbst wenn man einer (sehr langen) zeitlichen Dauer der Entsendung eine Bedeutung einräumen wollte, ist jedenfalls bei einem überschaubaren Entsendungszeitraum von zwei Jahren – wie hier vorgesehen – keine zeitlich besonders lange Dauer gegeben, die einer Einstufung als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO entgegensteht. Denn Entsendungen ins Ausland sind schon aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für den Arbeitnehmer und erforderlicher Einarbeitungszeiten typischerweise keine Maßnahmen für wenige Monate. Insofern handelt es sich bei einem Zwei-Jahreszeitraum um einen für Auslandsentsendungen eher typischen und erwartbaren Zeitrahmen, so dass dieser „Normalfall“ nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO iVm. dem Erwägungsgrund Nr. 36 zur ROM I-VO zu beurteilen ist. Randnummer 234 (bbbb) Davon ausgehend ist der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO auch während der Dauer der Entsendung des Klägers in Deutschland geblieben. Es ist bereits aus dem Entsendungsvertrag ersichtlich, dass die Entsendung nur zeitlich befristet, nämlich für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2019, erfolgen sollte. Entsprechend hat der Kläger – wie vorgesehen – ab dem 01.07.2019 seine Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland wieder aufgenommen. Die Tatsache, dass der Kläger während des Entsendungszeitraumes allein in Frankreich Weisungen erhielt und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert war, steht dem – wie aus den oben dargelegten Grundsätzen ersichtlich – nicht entgegen. Randnummer 235 (
  2. b)Auch während der Dauer der Entsendung galt der Entgelt TV für die Parteien aufgrund ihrer Tarifgebundenheit normativ, also mit zwingender Wirkung. Randnummer 236 (
  3. aa)Der Kläger war bereits bei Beginn der Entsendung Mitglied der IG Metall, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft ergibt. Auch die Beklagte war Mitglied im Arbeitgeberverband. Dies steht außer Streit. Randnummer 237 (
  4. bb)Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der normativen Bindung an den TV Entgelt im Entsendungszeitraum nicht der dort festgelegte räumliche Geltungsbereich entgegen. Randnummer 238 (aaa) Im TV Entgelt ist geregelt, dass sein räumlicher Geltungsbereich die „Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen“ umfasst. Anknüpfungspunkt für den räumlichen Geltungsbereich ist in Ermangelung einer besonderen Regelung der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses ( Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN. ). Der Schwerpunkt liegt regelmäßig dort, wo ein Arbeitsverhältnis zu erfüllen ist, im Zweifel am Betrieb oder Betriebsteil, in den ein Arbeitnehmer eingegliedert ist ( Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.; BAG 03.12.1985 – 4 AZR 325/84 – Rn. 17 ). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses lag vor und nach dem Entsendungszeitraum unzweifelhaft am Betriebssitz der Beklagten in Hamburg, also im räumlichen Geltungsbereich des TV Entgelt. Randnummer 239 (bbb) Die befristete Entsendung des Klägers nach Frankreich ändert an der normativen Geltung des TV Entgelt nichts, insbesondere führt dieses Umstand nicht – wie die Beklagte meint – dazu, dass der TV Entgelt während dieser Zeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung fand. Randnummer 240 (aaaa) In Fällen vorübergehender Auslandsentsendungen, bei denen Arbeitsvertragsstatut und Tarifvertragsstatut deutschem Recht unterliegen, ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein Tarifvertrag – auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung einer Auslandserstreckung – auf die Arbeitsverhältnisse im Entsendungszeitraum weiterhin normativ anwendbar ist. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die Besonderheiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten. Denn eine nur vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort berührt den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht, vielmehr bleibt es insoweit bei der Anknüpfung an den (bisherigen) Betriebssitz ( Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223 ). Randnummer 241 Auch hier kann offen bleiben, ob die Entsendung in diesem Sinne nur dann als nicht vorübergehend angesehen werden kann, wenn sie auf Dauer erfolgen soll ( so Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223 ) oder ob auch bei ausgesprochen langen Entsendungszeiträumen nicht mehr von einer „vorübergehenden“ Entsendung gesprochen werden kann. Denn der hier vorgesehene Entsendungszeitraum von zwei Jahren bietet für Überlegungen, ob eine atypisch lange Entsendungszeit vereinbart wurde, keinen Anlass (hierzu bereits oben). Insofern ist dem TV Entgelt – auch ohne ausdrückliche Regelung zur Auslandserstreckung – in Fällen, in denen von vorneherein nur eine zeitlich befristete vorübergehende Versetzung oder Entsendung vorgesehen ist, eine Ausstrahlungswirkung beizumessen ( ebenso Thüsing/Braun/Wißmann, Tarifrecht 2. Aufl., 4. Kap. Rn. 180; ebenso Schlachter/ErfK, 21. Aufl., Art. 9 ROM I-VO Rn. 34 ). Zum Teil wird zur Begründung dieser zutreffenden Sichtweise maßgeblich auf die Identität von Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatut abgestellt ( Tillmanns in Henssler/Moll/Bepler, 2. Aufl., Teil 17 Rn. 51 ). Randnummer 242 (bbbb) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Sichtweise insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1998 – 6 AZR 475/96 – verweist, betraf diese einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um die Frage der (räumlichen) Geltung eines Tarifvertrages in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an ständig (zum Teil mehrfach täglich) wechselnden und jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten, die in unterschiedlichen Tarifgebieten lagen, eingesetzt wurde. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Besonderheiten der zeitlich befristeten – vorübergehenden – Entsendung ins Ausland, um die es vorliegend geht. Zu vorübergehenden Entsendungen ist in der herangezogenen Entscheidung nichts ausgeführt. Eine solche vorübergehende Auslandsentsendung, die durch Normen des Kollisionsrechts geprägt ist, ist auch nicht dasselbe oder auch nur vergleichbar mit der Konstellation eines (ausschließlich in Deutschland) durchgeführten Arbeitsverhältnisses mit häufig wechselnden Einsatzorten. Insofern lassen sich auch die Ausführungen in der genannten Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Randnummer 243

(2)Die in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages getroffene Vereinbarung der Parteien über die Vornahme von Hypotax-Abzügen vom Gehalt des Klägers weicht von den Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers ab. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Das Berufungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer 2.
  1. aa)(S. 19 des Urteils) an und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insoweit ist noch folgendes zu ergänzen: Randnummer 244 (
  2. a)Es ist zwar richtig, dass der TV Entgelt keine Regelung zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung trifft, wie die Beklagte anführt. Darauf kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom TV Entgelt abweicht, nicht an. Eine Abweichung liegt bereits darin, dass der TV Entgelt unstreitig die Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts in bestimmter Höhe festlegt – im Falle des Klägers war dies zu Beginn des Entsendungszeitraumes im Juli 2017 ein Gesamtbetrag von monatlich € 4.528,72 (ausweislich der Gehaltabrechnung Juli 2017 Grundentgelt € 3.489,00 brutto, Prämienzuschlag € 593,13 brutto, Prämienspitze € 446,59 brutto). Von dieser Zahlungspflicht weicht die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs 1 und 2 Entsendungsvertrag ab, da danach ein „Hypotax-Abzug“ in Höhe eines fiktiven, tatsächlich nicht anfallenden Steuerbetrages vom Gehalt des Klägers vorgesehen ist. Dies bewirkt, dass die Beklagte an den Kläger nicht das im TV Entgelt vorgesehene Bruttoentgelt zahlt, sondern ein geringeres Entgelt. Das Hypotax-Verfahren, das die Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbart haben, weicht von dem Grundsatz ab, dass von dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Bruttogehalt (nur) die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, aber keine „fiktiven Steuern“, die der Arbeitnehmer gar nicht zahlen muss. Soweit die Beklagte einwendet, es liege keine Abweichung vom TV Entgelt vor, da der Kläger netto von dem tariflich geschuldeten Gehalt genau den Betrag ausgezahlt bekomme, den er bei einer Weiterarbeit in Deutschland verdient hätte (was unstreitig ist), ändert dies am Vorliegen einer Abweichung vom TV Entgelt nichts. Dort ist kein Nettoentgelt, sondern ein Bruttoarbeitslohn festgelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger aufgrund der Auslandsentsendung insgesamt – unter Berücksichtigung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen – sogar ein höheres Nettoentgelt erzielt. Diese Zusatzleistungen haben die Parteien zusätzlich zu dem nach dem TV Entgelt zwingend an den Kläger zu zahlenden tariflichen Bruttoarbeitslohn vereinbart. Sie können daher nicht mit den Hypotax-Abzügen „verrechnet“ werden. Insoweit ist es auch nicht relevant, dass der Hypotax-Abzug – wie die Beklagte geltend macht – erst „ganz am Ende“ von dem auszuzahlenden Nettobetrag in Abzug gebracht wird. Denn die Beklagte hat die vereinbarten und auch kollektivrechtlich wirksam festgelegten entsendungsbedingten Sonderzahlungen unstreitig im Entsendungszeitraum als Nettozahlungen an den Kläger geleistet. Sie selbst weist darauf hin, dass dieser im Entsendungszeitraum entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 21.627,27 netto erhalten hat, was unstreitig ist. Dies zeigt, dass der Hypotax-Abzug das tarifliche Bruttoentgelt reduziert; die Höhe der hypothetischen Steuer wird ja auch bei Beginn des Entsendungszeitraumes allein ausgehend von diesem errechnet und nachträglich auf Grundlage der Feststellung des „Unternehmenseinkommens“ korrigiert (vgl. Anhang B zur KBV Ziffer 4. Vorgehensweise). Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen haben auf die Höhe des Hypotax-Abzugs keinen Einfluss; sie kommen lediglich als weitere verpflichtende Zahlungen hinzu. Randnummer 245 (
  3. b)Die Beklagte macht erfolglos geltend, diese Sichtweise führe letztlich zu einem „generellen Nettoabzugsverbot“ und damit zu einer Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht entspreche. Sie vergleicht die Hypotax-Vereinbarung im Entsendungsvertrag mit einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens durch Abzüge vom Nettoentgelt. Da letzteres auch nach dem TV Entgelt zulässig sein müsse, könne man das Hypotax-Verfahren nicht als Verstoß gegen den TV Entgelt ansehen. Randnummer 246 Dieser Einwand überzeugt allerdings nicht. Bei Verrechnung des auszuzahlenden Entgelts auf eine Darlehensschuld wird der Auszahlungsanspruch bezogen auf das geschuldete Bruttogehalt in voller Höhe erfüllt. Denn der Arbeitnehmer erlangt durch die Verrechnung die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Daher ist eine solche Rückzahlungsvereinbarung auch nicht tarifwidrig. Entsprechendes gilt für den Hypotax-Abzug, soweit er die Höhe des an die französischen Finanzbehörden für den Kläger entrichteten Steuerbetrag nicht übersteigt. Das Hypotax-Verfahren sieht im Falle des Klägers aber gerade nicht nur einen Abzug in Höhe der von ihm tatsächlich zu zahlenden Steuern nach französischem Steuerrecht vor (was auch nach dem TV Entgelt zulässig sein dürfte, sofern die Beklagte die Zahlung dieser Schuld für den Kläger übernimmt), sondern den Abzug eines unstreitig deutlich höheren, „fiktiven“ Steuerbetrags, der sich an der hypothetisch (aber eben nicht tatsächlich) in Deutschland zu zahlenden Steuer orientiert. Insofern erlangt der Kläger durch den Hypotax-Abzug gerade nicht die Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit. Randnummer 247
(3)Die Abweichung von den Regelungen zur Höhe des Bruttoentgelts ist auch nicht im TV Entgelt zugelassen, so dass sie deshalb zulässig wäre, § 4 Abs. 3 TVG. Der TV Entgelt enthält keine Regelungen zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendungen und auch keine Öffnungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Bruttolöhne. Auch der StrukturTV zwischen den E. Gesellschaften und der IG Metall enthält keine solchen Regelungen, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. Dort wurde nur nach dem Austritt der ehemals beherrschenden D. L. R. Holding aus dem Konzernverbund die normative Fortgeltung bereits bestehender KBV geregelt, unter anderem der KBV über Auslandsentsendungen nebst Anlagen. Unabhängig davon sind die Parteien des StrukturTV nicht identisch mit denen des TV Entgelt. Randnummer 248
(4)Die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie eine Änderung der tariflichen Regelungen zur Höhe des monatlichen Bruttoentgelts zu Gunsten des Klägers enthält, wie die Beklagte meint. Randnummer 249 Die Vereinbarung sieht die Auszahlung des Bruttogehalts unter Vornahme des Hypotax Abzuges bei gleichze

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.