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Landessozialgericht Hamburg 5. Senat L 5 KA 25/19 Urteil Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kas

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung - Medizinisches Versorgungszentrum - Berufsausübungsgemeinschaft Orientierungssatz

§ 87bNr.

16). Randnummer 15 Gegen das ihr am

  1. September 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  2. September 2019 Berufung eingelegt. Die Klägerin begründet ihre Berufung wie folgt: Randnummer 16 Das Sozialgericht ignoriere die Regelung der Verlustgrenze nach § 16 Abs. 3 VM. Die Honoraranforderungen des Vorjahresquartals würden nur vorläufig in die Berechnung einbezogen. Maßgeblich für die Berechnung des ILB sei die Honorarauszahlung des Vorjahresquartals unter Einbeziehung der Fachgruppe. Diese Systematik stehe im Widerspruch zum Wachstumsanspruch unterdurchschnittlich abrechnender Praxen, die zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe erreichen können müssten. Der VM der Beklagten hätte daher eine gesonderte Regelung für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen enthalten müssen. Zudem sei die konkrete rechnerische Umsetzung der Verrechnung des vorläufigen ILB mit der Verlustbegrenzung nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Die Klägerin sei auch eine unterdurchschnittliche abrechnende Praxis, da Frau H. eine eigene Zulassung im streitigen Quartal gehabt habe, so dass von 3,5 Zulassungen und nicht 2,5 zugelassenen Ärzten auszugehen sei. Eine Jobsharing-Zulassung werde mit vollem Versorgungsauftrag erteilt, gehe aber mit Leistungsrestriktionen für die BAG einher. Es bestehe aber eine Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung wie eine Zulassung ohne Leistungsmengenbeschränkung. Der VM enthalte – anders als noch die Fassung vom
  3. September 2013 mit Wirkung zum
  4. Januar 2013 – auch keine gesonderten Regelungen zum Umgang mit Ärzten im Jobsharing. Frau H. hätte als neu zugelassene Ärztin nach § 17 VM Anspruch auf den Fachgruppendurchschnitt gehabt. Bei ihr handele es sich um eine neu zugelassene Ärztin, die in eine Berufsausübungsgemeinschaft eingetreten sei. Der VM enthalte keine Sonderregelung für Ärzte im Jobsharing. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  5. Juli 2019 aufzuheben sowie den Bescheid vom
  6. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  7. April 2017, den Bescheid vom
  8. November 2016 in der Fassung des Bescheids vom
  9. September 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  10. Dezember 2017, den Bescheid vom
  11. Februar 2017 in der Fassung des Bescheids vom
  12. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  13. September 2017 und den Bescheid vom
  14. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  15. Dezember 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Honorar der Klägerin für alle Quartale 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte erwidert, dass die Klägerin in allen vier Quartalen den Fachgruppendurchschnitt erreicht habe. Das Sozialgericht habe zwar von 2,5 Zulassungen gesprochen, dies sei aber nur eine sprachliche Ungenauigkeit gewesen. Gemeint sei gewesen, dass die Klägerin nur 2,5 Versorgungsaufträge gehabt habe. Da die eingeschränkte Zulassung des Jobsharers zu der Zulassung des Vertragsarztes akzessorisch sei, teile sie auch deren Schicksal und auch der Honoraranspruch könne keine eigenen Wege gehen. Auch aus diesem Grund komme es nicht in Betracht Frau H. ein arztgruppendurchschnittliches ILB einzuräumen. Die Verlustbegrenzung habe sich für die Klägerin wie folgt ausgewirkt: Randnummer 22 Quartal Gesamtdifferenz der Klägerin aufgrund Verlustbegrenzung 01/2016 + 7.442,06 Euro 02/2016 - 663,03 Euro 03/2016 + 8.570,98 Euro 04/2016 + 3.830,58 Euro Saldo + 19.180,59 Euro Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten, die Verwaltungsakten und die Sitzungsniederschrift vom
  16. November 2021 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Honorarbescheid vom
  17. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  18. April 2017, der Honorarbescheid vom
  19. November 2016 in der Fassung des Bescheids vom
  20. September 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  21. Dezember 2017, der Honorarbescheid vom
  22. Februar 2017 in der Fassung des Bescheids vom
  23. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  24. September 2017 und der Honorarbescheid vom
  25. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  26. Dezember 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihrer Honorarforderung für die Quartale
  27. Randnummer 25 Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 26 Die Honorarbescheide sind nicht aufgrund eines Begründungsmangels rechtswidrig. Die Begründungen der angefochtenen Honorarbescheide genügen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Vorschrift verlangt nach der Rechtsprechung des BSG nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen (BSG, Urteil vom
  28. Juni 2012 – B 6 KA 37/11 R,

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71). Vielmehr seien dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hätten. Bei Honorarbescheiden dürften die Anforderungen an die Darlegungen und Berechnungen nicht überspannt werden. Denn bei ihnen komme dem Umstand Bedeutung zu, dass sie sich an einen sachkundigen Personenkreis richteten, der mit den Abrechnungsvoraussetzungen vertraut sei bzw. zu dessen Pflichten es gehöre, über die Grundlagen der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen Bescheid zu wissen. Im Hinblick hierauf hat es das BSG nicht für erforderlich gehalten, dass eine Kassenärztliche Vereinigung alle für die Festlegung einer Honorarbegrenzungsmaßnahme wesentlichen Umstände, Zahlen und Beträge im Einzelnen im Bescheid aufführe; es reiche vielmehr aus, wenn sich der für die Berechnung maßgebliche Rechenvorgang aus dem Verteilungsmaßstab ergebe (BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1997 – 6 RKa 21/97, BSGE 81, 213). Randnummer 27 Insbesondere auch hinsichtlich der Verlustbegrenzung genügen die Honorarbescheide den Begründungsanforderungen. Der maßgebliche Rechenvorgang ergibt sich aus § 16 Abs. 2 und 3 VM. § 16 Abs. 2 VM verweist dabei zur Berechnung des ILB darauf, dass der relative Anteil des Arztes bzw. Sitzes am Leistungsbedarf der Arztgruppe in Euro des Vorjahresquartals, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent des § 8 VM unter Anwendung der Regelung nach § 16 Abs. 3 VM, also unter Berücksichtigung der Verlustbegrenzung, zu errechnen ist. Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften ergibt sich, dass das ILB des einzelnen Arztes bzw. Sitzes, das oberhalb der Verlustgrenze liegt relativ zu den Ergebnissen der übrigen Arztgruppe solange zu reduzieren ist, bis alle die Verlustgrenze nach § 16 Abs. 3 VM wahren. Die Art der Berechnung ergibt sich aus dem Ineinandergreifen der Vorschriften. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im konkreten Fall die Vorschriften unzutreffend umgesetzt hat, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Selbst wenn die Begründungen der angefochtenen Honorarbescheide den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht entsprächen, kann nicht allein deswegen die Aufhebung der Bescheide beansprucht werden. Denn nach § 42 Satz 1 SGB X rechtfertigten bei rechtsgebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel grundsätzlich nicht deren Aufhebung. Um eine solche rechtsgebundene Entscheidung handelt es sich bei der Entscheidung über den Honoraranspruch der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 2012 – B 6 KA 37/11 R, juris). Randnummer 28 Nach § 87b Abs. 1 SGB V verteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V hat der Verteilungsmaßstab dabei Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Die Honorarzahlung richtet sich nach dem VM der Beklagten vom
  3. Oktober 2013 in der Fassung des
  4. Nachtrages vom
  5. Dezember 2014 mit Wirkung zum
  6. Januar 2015, dem VM ab dem
  7. Oktober 2013 in der Fassung des
  8. Nachtrages vom
  9. Juni 2015 mit Wirkung zum
  10. Juli 2015 und dem VM ab dem
  11. Oktober 2013 in der Fassung des
  12. Nachtrages vom
  13. September 2015 mit Wirkung zum
  14. Oktober
  15. Die maßgeblichen Regelungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben. Geändert hat sich im
  16. Quartal 2015, dass die Verlustbegrenzung nach § 16 Abs. 3 VM für Nervenärzte von zuvor 99 Prozent auf 97 Prozent herabgesetzt und gleichzeitig der Vorwegabzug nach § 8 Abs. 6 VM von drei Prozent auf fünf Prozent gestiegen ist. Randnummer 29 Die Klägerin wird durch den VM der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt. Bei der Ausgestaltung des Verteilungsmaßstabes haben die Vertragspartner einen Gestaltungsspielraum (BSG, Urteil vom
  17. Februar 2010 – B 6 KA 1/09 R,

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50). Diese Gestaltungsfreiheit geht typischerweise mit Rechtsetzungsakten einher und wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die jeweilige Gestaltung in Anbetracht des Zwecks der konkreten Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BSG, a.a.O.). Der VM muss jedoch mit der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen und insbesondere das Gebot der leistungsproportionalen Verteilung des Honorars sowie den aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit beachten (BSG, a.a.O.). Insbesondere bei der Neuregelung komplexer Materien steht ein besonders weiter Spielraum in Form von Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräumen zu (BSG, a.a.O.). Dieser rechtfertigt sich daraus, dass sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (BSG, a.a.O.). Mit dieser relativ weiten Gestaltungsfreiheit bei Anfangs- und Erprobungsregelungen korrespondiert eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht des Normgebers, wenn sich im Vollzug von ursprünglich gerechtfertigten Regelungen herausstellt, dass die die Norm legitimierenden Gründe weggefallen oder die Auswirkungen für einzelne Normadressaten unzumutbar geworden sind (BSG, a.a.O.). Eine bereits im Ansatz systemwidrige Regelung ist allerdings auch von der Gestaltungsfreiheit nicht mehr gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 1996 – 6 RKa 15/96, SozR 3-2500 § 85 Nr. 16; Freudenberg, in: jurisPK-SGB V,
  2. Aufl., § 87b SGB V, Rn. 92). Randnummer 30 Die Beklagte war zunächst befugt, Honorarkontingente für verschiedene Arztgruppen zu bilden. Dies ist grundsätzlich als konsequente Vorsorge dagegen, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge zu Lasten anderer Arztgruppen und/oder Leistungsbereichen beeinflusst, sachlich gerechtfertigt (BSG, Urteil vom
  3. März 1999 – B 6 KA 15/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr. 31). Soweit die Klägerin vorträgt, die psychiatrisch ausgerichteten Ärzte würden den Arztgruppendurchschnitt nach unten verfälschen, weil sie neben den budgetierten Leistungen auch außerbudgetierte Leistungen abrechnen könnten, begründet dies keine Notwendigkeit, weitere Untergruppen nach psychiatrisch und neurologisch ausgerichteten Praxen zu schaffen. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der beanstandeten Regelung auf den ihr als Normgeberin zukommenden Gestaltungsspielraum sowie auf einen erweiterten Gestaltungsspielraum bei Anfangs- und Erprobungsregelungen berufen. Die Honorarkontingente für bestimmte Fachgruppen bilden bei ihrer Einführung den Anteil der budgetierten Honorarforderungen dieser Fachgruppe im Verhältnis zum Gesamtbudget ab. Es ist legitimer Zweck dieser Honorartöpfe, den Umfang der von einzelnen Arztgruppen erbrachten Leistungen zu begrenzen, um zu verhindern, dass diese ihren Anteil an der Verteilung der begrenzten Gesamtvergütung zu Lasten anderer Arztgruppen erhöhen (vgl. hierzu zu RLV, BSG, Beschluss vom
  4. Mai 2021 – B 6 KA 28/20 B, juris). Eine Verpflichtung, bei Einführung individueller Leistungsbudgets diese auf alle Leistungsbereiche zu erstrecken besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2003 – B 6 KA 54/02 R, juris). Die von der Klägerin gewünschte Mengen- und Umsatzausweitung zu Lasten anderer Fachgruppen soll die Regelung gerade verhindern. Dies steht mit dem Gesetz im Einklang. Zudem steht es der Klägerin frei, das gesamte Spektrum der nervenärztlichen Tätigkeit anzubieten und selbst auch außerbudgetär abzurechnen und ihre unternehmerische Entscheidung entsprechend anzupassen. Randnummer 31 Ebenso bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte die Honorare durch ILB begrenzt und sich hierbei an den Umsatzzahlen des Vorjahres orientiert (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2003 – B 6 KA 54/02 R, juris). Der Orientierung an den Abrechnungsergebnissen vergangener Zeiträume liege die berechtigte Annahme zu Grunde, dass der in der Vergangenheit erreichte Praxisumsatz bei typisierender Betrachtung ein maßgebendes Indiz für den Umfang ist, auf den der Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit ausgerichtet habe. Die sachliche Rechtfertigung für solche Honorarkontingente ergebe sich aus dem Ziel, die Anreize zur Ausweitung der Leistungsmenge zu verringern, dadurch die Gesamthonorarsituation zu stabilisieren und damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern sowie die Versorgungsqualität zu steigern (BSG, a.a.O.). Ebenso dient die Einführung von ILB der Kalkulationssicherheit. Der Arzt habe damit für die Leistungsmenge in Höhe seines ILBs Kalkulationssicherheit in dem Sinne, dass er schon zu Beginn des Quartals die Höhe seines zu erwartenden Honorars abschätzen könne (BSG, a.a.O.). Randnummer 32 Weiter wendet sich die Klägerin gegen die Verlustbegrenzungsregelung in § 16 Abs. 3 VM. Das ILB wird nach § 16 Abs. 2 VM als relativer Anteil des Arztes bzw. Sitzes am Leistungsbedarf der Arztgruppe in Euro des Vorjahresquartals, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent des § 8 VM unter Berücksichtigung der Berechnungen der § 8 Abs. 4 und 6 VM sowie unter Anwendung der Regelung nach Absatz 3 berechnet. Nach § 16 Abs. 3 VM beträgt das ILB mindestens 97 Prozent des Volumens aus dem relativen Anteil des Arztes bzw. Sitzes an der Honorarauszahlung der Arztgruppe im Vorjahresquartal, multipliziert mit dem Arztgruppenkontingent des § 8 VM unter Berücksichtigung der Berechnungen des § 8 Abs. 4 und 6 VM. Die Verlustbegrenzung hat sich vorliegend nur im zweiten Quartal zu Lasten der Klägerin in Höhe von 663,03 Euro ausgewirkt, im ersten Quartal 2016 hat sie dagegen in Höhe von 7.442,06 Euro, im dritten in Höhe von 8.570,98 Euro und im vierten in Höhe von 3.830,58 Euro von der Verlustbegrenzung profitiert. Auch wenn die Verlustbegrenzungs-regelung nach § 16 Abs. 3 VM arztbezogen anzuwenden ist, ist bei der Frage der Auswirkung der Verlustbegrenzung auf die gesamte Praxis abzustellen, da auch dieser der Honoraranspruch zusteht. Zudem sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VM die ILBs der arztgruppengleichen Ärzte der Arztpraxis gegenseitig verrechenbar, so dass auch dies eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt. Randnummer 33 Es ist nicht zu verkennen, dass eine reine Verteilung der Vergütung auf der Basis der Anforderung des einzelnen Arztes an der Gesamtanforderung der Arztgruppe zu deutlichen Umverteilungseffekten – bezogen auf die budgetrelevante Vergütung im Vorjahresquartal – führen würde, die abhängig nicht in erster Linie vom eigenen Leistungsverhalten, sondern insbesondere auch von dem der anderen Ärzte der Arztgruppe und deren Anforderungen wäre. Dafür, dass diese Umverteilungseffekte nicht bei einzelnen Ärzten zu unkalkulierbaren Vergütungsausfällen im Vergleich zum Vorjahresquartal führen, soll die von der Beklagten geschaffene Verlustbegrenzung sorgen. Die von der Beklagten getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 87b Abs. 4 SGB V. Nach dieser Vorschrift hat der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Diese Kalkulationssicherheit beabsichtigte die Beklagte mit der Verlustbegrenzung zu erreichen und die Regelung ist hierzu auch geeignet. Denn die Regelung gewährleistet, dass bei gleichbleibendem Leistungsverhalten eines Arztes sein ILB im Vergleich zur Vergütung des Vorjahresquartals nicht in erheblichem Maße absinkt, und dies unabhängig davon, ob andere Ärzte ihr Leistungsverhalten deutlich steigern. Dies aber ist geeignet, sowohl eine übermäßige Ausdehnung von Leistungen zu verhindern, als auch eine Kalkulationssicherheit zu gewährleisten. Das von der Beklagten geschilderte iterative System der Verlustbegrenzung gewährleistet dabei auch, dass der zur Stützung verpflichtete Vertragsarzt nicht selbst stützungsbedürftig wird. Randnummer 34 Mit dieser Verlustbegrenzung ist jedenfalls die Klägerin nicht gehindert gewesen, den Fachgruppendurchschnitt zu realisieren. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  7. August 2017 – B 6 KA 7/17 R,

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12) muss es unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen effektiv und realistisch möglich sein, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auf den Fachgruppendurchschnitt zu wachsen. Die Klägerin war keine unterdurchschnittlich abrechnende Praxis, sondern es war ihr möglich, den Fachgruppendurchschnitt zu erreichen. Bei dem Vergleich des Umsatzes der Klägerin mit dem durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe sind für die Klägerin im Jahr 2016 2,5 Arztsitze zu berücksichtigen. Dr. G. und Frau H haben sich einen Arztsitz als Jobsharer geteilt und sind daher nicht doppelt zu zählen. Dies folgt aus dem Wesen des Jobsharings und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob für die Honorarberechnung von Frau H ein eigenes ILB zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend für die Beurteilung der Wachstumsmöglichkeiten einer Praxis sind die Anzahl der Arztsitze und nicht die von der Beklagten festgelegten Abrechnungsmodalitäten. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin in jedem Quartal sowohl bei den Umsätzen als auch beim ILB über dem Fachgruppendurchschnitt gelegen. Randnummer 35 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die zur Stützung erforderlichen Beträge für die Verlustbegrenzung nicht aus der Gesamtvergütung, sondern allein aus dem Kontingent der jeweiligen Arztgruppe aufgebracht werden können. Jedoch hält der Senat das noch für mit dem Grundsatz der Honorargerechtigkeit vereinbar. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei ist von den Gerichten der Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers zu beachten; dieser kann von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass auch die jeweiligen Arztgruppenkontingente nach § 8 Abs. 4 VM eine Verlustbegrenzung genießen, so dass die Arztgruppe der Klägerin als solche von einer gewissen Planungssicherheit profitiert und es auch aus diesem Grund als noch vertretbar erscheint, einen unmittelbaren Ausgleich allein innerhalb der jeweiligen Arztgruppe vorzusehen. Randnummer 36 Darüber hinaus kann sich die Beklagte hinsichtlich der beanstandeten Verlustbegrenzung auch auf den Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung stützen. In Abgrenzung zu der Entscheidung des BSG vom

  1. August 2010 (B 6 KA 27/09 R, juris) ist dies vorliegend nicht ausgeschlossen, denn die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 87b Abs. 4 SGB V und läuft daher – wie dargelegt – nicht bereits rechtlichen Vorgaben zuwider.In welchem Maße die Verlustbegrenzung die Wachstumsmöglichkeiten (noch) unterdurchschnittlich abrechnender Praxen begrenzen würde und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang zu nicht nur vorübergehenden Verwerfungen bei der Honorarverteilung kommen würde, war im hier streitigen Zeitraum noch nicht verlässlich zu beurteilen. Der Senat hält hierbei – in Anlehnung an den Anspruch des Arztes auf die Möglichkeit des Wachstums innerhalb eines Zeitraumes von drei bis fünf Jahren – einen solchen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auch für die Anfangs- und Erprobungsregelung für angemessen, wobei im Einzelfall bei Offenbarwerden bereits kurzfristig eintretender erheblicher Verwerfungen ein früheres Eingreifen der Beklagten notwendig werden kann. Für derartige kurzfristig eingetretene erhebliche Verwerfungen gibt es indes keine Hinweise. Randnummer 37 Ob eine Begrenzung der Regelung des § 16 Abs. 3 VM, ggfs. im Sinne einer über § 19 VM hinausgehenden Härtefallregelung, zu erfolgen hätte, wenn einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis durch eine Verlustbegrenzung bei niedriger Eingreifschwelle gegenüber einer (etablierten) überdurchschnittlich abrechnenden Praxis nicht unerhebliche Honorareinbußen entstünden oder ihr Wachstumsmöglichkeiten auf den Fachgruppendurchschnitt genommen würden, hatte der Senat nicht zu entscheiden, denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Randnummer 38 Die Klägerin hat nach § 17 Abs. 2 VM keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines arztgruppendurchschnittlichen ILBs für Frau H.. Nach § 17 Abs. 2 VM erhalten Gründungsmitglieder einer BAG, die mit der Gründung erstmalig ihre Praxis aufnehmen oder die bislang in Einzelpraxis tätig waren und sich noch in der Anfangsphase von 12 Quartalen nach erstmaliger Praxisaufnahme befinden, ein individuelles Leistungsbudget bzw. ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 1 VM. Entsprechendes gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 3 VM für neu zugelassene Ärzte, die in eine BAG oder ein MVZ eintreten. Dr. G. erfüllt die Voraussetzungen nicht, da er zwar Gründungsmitglied einer BAG im Sinne des § 17 Abs. 2 VM ist, aber weder mit der Gründung erstmals seine Praxis aufgenommen hat noch sich in der Anfangsphase von 12 Quartalen nach erstmaliger Praxisaufnahme befunden hat. Für die angestellten Ärzte Frau Fischer und Prof. Dr. H1 greift die Vorschrift ebenfalls nicht, da sie weder Gründungsmitglieder sind noch in eine BAG eingetreten sind. Auch Frau H. hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines arztgruppendurchschnittlichen Leistungsbudgets. Das folgt schon daraus, dass es durch ein Jobsharing allenfalls zu einer geringfügigen Leistungsausweitung kommen soll, sich Jobsharer letztlich eine Stelle teilen. Das entspricht dem Wesen des Jobsharings. Erfüllen nicht beide Jobsharer für sich die Voraussetzungen des § 17 VM kann nicht dem einen ein arztgruppendurchschnittliches Leistungsbudget gewährt werden, da der Versorgungsumfang beider miteinander verknüpft ist und in Wechselwirkung steht. Randnummer 39 Auch Dr. T. war nicht erneut ein arztgruppendurchschnittliches ILB zu gewähren. Das BSG (Urteil vom
  2. Dezember 2003 – B 6 KA 54/02 R, juris) fordert zwar, dass nicht an die Honorarumsätze in der Wachstumsphase angeknüpft werden dürfe. Letztlich ist diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf Anfängerpraxen ergangen. Die Praxis hat dagegen bereits überdurchschnittlich abgerechnet, so dass keine weiteren Stützungsmaßnahmen erforderlich waren. Der VM verstößt daher nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Auslegung einer Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG, Beschluss vom
  3. Mai 2021 – B 6 KA 28/20 B, juris). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, a.a.O.). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der VM der Beklagten war von vornherein auf die Stadt Hamburg begrenzt, so dass bereits aus diesem Grund keine erhebliche Anzahl an Fällen besteht und die Regelung auch nicht flächendeckend angegriffen worden ist. Eine fortwirkende allgemeine Bedeutung ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Honorarverteilung ab Januar 2021 grundlegend geändert worden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.