Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit von einer Werkstatt berechneter Desinfektionskosten in der Corona-Pandemie Orientierungssatz 1. Desinfektionskosten für ein Fahrzeug im Rahmen der Reparatur nach einem Verkehrsunfall während der sog. Corona-Krise sind erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. (Rn.23) 2. Der Geschädigte verstößt aber gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seiner Kraftfahrzeugwerkstatt einen weit überzogenen Betrag - hier knapp 158,00 € - für Covid-Schutzmaterial und Desinfektion des Fahrzeugs zahlt und diesen ersetzt verlangt. (Rn.30) (Rn.31) 3. In Anwendung des tatrichterlichen Schätzungsermessens i.S.d. § 287 ZPO ist für die Covid 19-Schutzmaßnahmen ein Betrag von 33,00 € als tatsächlich erforderlicher Betrag zu bestimmen. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Harburg, 7. April 2021, 647 C 422/20 nachgehend BGH, 23. April 2024, VI ZR 348/21, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 07.04.2021, Az. 647 C 422/20, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 33,18 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 30,86 seit dem 17.10.2020 und aus EUR 2,32 sei dem 10.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Der in Rede stehende Verkehrsunfall ereignete sich am 25.08.2020 und ist zwischen den Parteien ebenso wie die vollständige Einstandspflicht der Beklagten nicht streitig. Randnummer 3 Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug nach vorheriger Einholung eines Gutachtens über die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur (vgl. Gutachten vom 27.08.2020, Anlage K 2) in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren (vgl. Rechnungen vom 03.09.2020, Anlage K 5, und 27.11.2020, Anlage K 9). Das Reparaturgutachten weist Kostenpositionen für Schutzmaßnahmen gegen das neuartige Coronavirus in Höhe von insgesamt EUR 136,40 (netto) im Einzelnen wie folgt aus: Randnummer 4 - Covid Maßnahme vor Rep. 4 AW EUR 53,20 - Covid Maßnahme nach Rep. 4 AW EUR 53,20 - Schutzmat. Cov.19 vor Rep. EUR 15,00 - Schutzmat. Cov.19 nach Rep. EUR 15,00 Randnummer 5 Der Klägerin wurden von der Werkstatt nach der Reparatur insgesamt EUR 157,99 für folgende Positionen in Rechnung gestellt: Randnummer 6 - Schutzmaßnahmen COVID-19 vor Rep. EUR 60,60 - Schutzmaßnahmen COVID-19 nach Rep. EUR 60,60 - Schutzmaßnahmen COVID-19 EUR 15,00 - Umsatzsteuer (16 %) EUR 21,79 Randnummer 7 Dabei wurden in einer ersten Rechnung vom 03.09.2020 (Anlage K 5) lediglich die „Schutzmaßnahmen COVID-19 vor Rep. und nach Rep.“ in Höhe von zweimal EUR 60,60 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und in einer zweiten Rechnung vom 27.11.2020 (Anlage K 9) weitere EUR 15,00 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für „Schutzmaßnahmen COVID-19“ in Ansatz gebracht. Randnummer 8 Die Beklagte lehnte eine Zahlung auf diese Positionen ab, nachdem sie die übrigen Unfallschäden in Höhe von EUR 1.991,64 vollständig reguliert hatte. Randnummer 9 Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.04.2021 vollen Umfangs stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 157,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 140,59 seit dem 17.10.2020 und aus EUR 17,40 seit dem 10.01.2021 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des Schadensgutachtens davon ausgehen durfte, dass die ihr berechneten Desinfektionskosten zur Beseitigung des Schadens erforderlich im Sinne des § 249 BGB seien. Die Kosten seien auch als zur Schadensbeseitigung notwendig anzusehen, da der Schaden während der COVID-19 Pandemie aufgetreten sei und unter Berücksichtigung der damit verbundenen und als erforderlich anzusehenden Vorsichtsmaßnahmen zu beheben gewesen sei. Angesichts der öffentlichen Diskussionen, der zwischenzeitlichen Empfehlungen von Desinfektionsmaßnahmen auf der Website der Beklagten und anderer Haftpflichtversicherer sowie der bundesweit üblichen Durchführung solcher Maßnahmen hätten die Klägerin ebenso wie die Reparaturwerkstatt und der Sachverständige davon ausgehen dürfen, dass die Desinfektionsmaßnahmen geboten gewesen seien. Die Maßnahmen seien auch als im Zusammenhang mit der Reparatur stehend anzusehen. Eine Berufung ist ausdrücklich zugelassen worden. Randnummer 10 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.04.2021 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Beklagte mit einem am 21.04.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.06.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 11 Die Beklagte verfolgt die Ansicht einer fehlenden Erstattungsfähigkeit der Desinfektionskosten dem Grunde und der Höhe nach weiter und führt hierzu aus: Randnummer 12 Es sei evident erkennbar, dass es sich nicht um erforderliche Kosten für die Reparatur eines Unfallschadens handele, da sie nichts mit der Reparatur, sondern allenfalls einem Schutzbedürfnis der Reparaturwerkstatt in Bezug auf die dortigen Mitarbeiter zu tun habe. Diese Kosten seien keinesfalls gesondert abrechnungsfähig, sondern würden im allgemeinen Aufwand als Maßnahmen des Arbeitsschutzes untergehen. Auch wenn man den Schutz der Werkstattkunden als Nebenpflicht des Werkstattunternehmers ansehe, sei die Überwälzung der Kosten auf die Kunden nicht möglich, weil es sich von vornherein um als allgemeiner Aufwand geschuldete Maßnahmen handele. Es sei auch in anderen Branchen wie dem Einzelhandel nicht überwiegende unternehmerische Praxis, selbst gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen den Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Es handele sich nicht um einen Fall des sog. Werkstattrisikos. Insgesamt seien die Kosten nicht adäquat kausal durch das Schadensereignis verursacht worden. Randnummer 13 Auch sei die hier abgerechnete Höhe der Desinfektionskosten nicht nachzuvollziehen. Als Vergleich könne die im Bereich der ärztlichen Behandlungen vereinbarte analoge Abrechnung der Nr. 245 GOÄ herangezogen werden, wonach Kosten in Höhe von EUR 14,75 erhoben würden. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie behauptet, die Rechnungen gegenüber der Werkstatt bezahlt zu haben und ist der Ansicht, dass es sich um erforderliche und erstattungsfähige Kosten der Schadensbeseitigung handele. Sie habe sich auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen und habe dies auch tun dürfen, da sie keine Expertin für Reparatur- oder Covid-19-Desinfektionskosten sei. Das Werkstattrisiko gehe zu Lasten der Beklagten. Es sei auch nicht Aufgabe der Geschädigten, sich mit der Werkstatt über Positionen zu streiten, die der Haftpflichtversicherer für unnötig erachte. In einem solchen Fall habe ein Prozess zwischen Werkstatt und Versicherer stattzufinden. Randnummer 19 Die Klägerin hat vorsorglich die Abtretung aller ihr eventuell gegen die Werkstatt in Bezug auf die Desinfektionskosten zustehenden Erstattungsansprüche an die Beklagte erklärt. Randnummer 20 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber nur teilweise begründet, da die Kosten für die Maßnahmen zur Fahrzeugdesinfektion gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich in Höhe von EUR 33,18 ersatzfähig sind. 1. Randnummer 22 Die Haftung dem Grunde nach steht nicht im Streit, Ausführungen dazu erübrigen sich. 2. Randnummer 23 Bei den von der Kfz-Werkstatt in Rechnung gestellten Desinfektionskosten handelt es sich um einen kausal auf den Unfall zurückzuführenden Schaden, der auch als konkrete Position ersatzfähig ist. Randnummer 24 Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch ist auf Befriedigung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht auf Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, etwa auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des zugänglichen Markts verpflichtet. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (BGH, VI ZR 315/18, r+s 2020, 232, s.a. BGH VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 und BGH VI ZR 61/17, NJW 2018, 693, zitiert n. beck-online). Randnummer 25
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