StV 2012.
StV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. (Rn.30)
S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (Anschluss LG Paderborn, Urteil vom
StV zu.
StV sei das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Das Online-Glücksspiel weise nämlich ein besonders hohes Gefährdungspotenzial auf. Der einfache und schnelle Zugriff auf das Glücksspielangebot berge ein enormes Risiko, das zeitlich unbeschränkt und ohne jegliche Kontrolle erfolge. Vor diesem Hintergrund habe sich der deutsche Gesetzgeber entschlossen, das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet zu verbieten. Dabei verstoße dieses Online-Glücksspielverbot nicht gegen Art. 56 AEUV. Zwar liege eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor, jedenfalls sei dieser Eingriff indes gerechtfertigt. Die besonderen Gefahren der Spielsucht und einer damit einhergehenden Überschuldung würden aufgrund der Anonymität und fehlenden sozialen Kontrolle des Internets begünstigt. Mithin liege ein Verstoß
Randnummer 9 Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht der Rechtsgedanke des § 817 S. 2 BGB entgegen. Würden Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines Anspruches rechtfertigen, stehe dieser selbst demjenigen zu, der selber gegen die guten Sitten verstoßen habe. Vorliegend könne ihm, dem Kläger, aber gar kein Sittenverstoß vorgeworfen werden, denn die Beklagte versuche bewusst den Anschein der Legalität des Online-Casinoangebots zu erwecken. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass es sich um legales Online-Glückspiel handele. Aber selbst, wenn man unterstellen würde, er, der Kläger, hätte - was nicht ist - gewusst, dass die ausländische Lizenz der Beklagten das Online-Casinoangebot in Deutschland eventuell nicht zu rechtfertigen vermag, reiche dies dennoch nicht aus, denn selbst bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre dränge sich nicht die Erkenntnis auf, zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Randnummer 10 Durch die Anwendung des Rechtsgedankens des Mitverschuldens oder der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB würden sowohl er als auch die Beklagte sowie sämtliche illegale Online-Glücksspielanbieter zum Weitermachen eingeladen. Dies würde dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Diese Wertung ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BGH zu den sog. „Schenkkreisen“. Gerade die Aufrechterhaltung der ungewollten Vermögensverschiebung wäre für die Beteiligten ein Ansporn, das durch den Gesetzgeber nicht gewollte Verhalten fortzuführen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV bestehe gerade darin, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu vermeiden, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen. Würde man den Gedanken der Kondiktionssperre anwenden, würde der schwerwiegende Verstoß des Veranstaltens und Vermittelns illegaler Glücksspiele im Internet für die Beklagte völlig folgenlos bleiben. Dies sei jedoch mit den verfolgten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages unvereinbar und das Verbotsgesetz würde leerlaufen. Zudem würde der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV ins Leere laufen. Randnummer 11 Im Übrigen sei auch ein Schadensersatzanspruch gegeben. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV handele sich um ein Schutzgesetz ebenso wie bei § 284 StGB. Randnummer 12 Vorsorglich erklärt der Kläger die Aufrechnung mit den Erstattungsansprüchen gegenüber den Ansprüchen auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge durch die Beklagte. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.618,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte trägt wie folgt vor: Sie veranstalte Online-Glücksspiele für die deutschsprachige Community auf Malta. Daher seien die Datenschutzhinweise und die FAQ ebenso wie die Werbetexte und der Kundensupport auf Deutsch. Sie verwende aber gerade keine Domain mit der Endung „.de“, weil sich das Angebot nicht an Spieler aus Deutschland richte. Randnummer 18 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger weder einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch
2 BGB habe. Sie habe bereits kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Ein Schutzgesetz im Sinne dieses Paragrafen sei nämlich ein Gesetz, das den Schutz eines anderen bezwecke. Ausreichend sei nicht der Schutz des Allgemeinwohls. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch auch daran, dass das Verbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig sei. Dieser stelle nämlich einen Eingriff in die europäischen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV dar. Dies habe der Gesetzgeber erkannt und das Totalverbot des Internetglücksspiels durch den GlüStV 2021 zum 01.07.2021 gestrichen. Randnummer 19 Die hierzu ergangenen Entscheidungen insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2017 seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Vielmehr sei zu überprüfen, ob die Tatsachengrundlagen, insbesondere die empirisch basierte Einschätzung der Gefährlichkeit von Online-Glücksspiel unverändert geblieben sei oder nicht. Randnummer 20 § 284 Abs. 1 StGB könne ebenfalls mangels Individualschutzcharakters als Schutzgesetz nicht herangezogen werden. Hinzu komme, dass die Anwendbarkeit dieser Norm fragwürdig sei. Nach dem Territorialitätsprinzip des § 3 StGB gelte das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur für Taten, die im Inland begangen werden. Dabei entspreche der Handlungsort gewöhnlich dem Aufenthaltsort des Täters. Für die Veranstaltung von Glücksspiel mit einer europäischen Lizenz aus einem europäischen Mitgliedstaat heraus bedeute dies, dass der Handlungsort im Ausland liege, sofern der Sitz des Veranstalters und dessen Server ebenfalls im Ausland seien. Randnummer 21 Im Übrigen habe der Kläger keinen Schaden im Sinne der Differenzhypothese erlitten, weil er die von ihm gewollte Gegenleistung erhalten habe. Der Kläger habe die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel und die damit einhergehende Unterhaltung und die Gewinnmöglichkeit erhalten. Sofern er dabei einen Verlust in Höhe der Klageforderung erlitten hat, habe sich darin nur das typische und bei der Teilnahme am Glücksspiel gewollte zufallsabhängige Risiko verwirklicht. Zudem bestehe keine haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung eines etwaigen Schutzgesetzes und der erlittenen Vermögenseinbuße. Auch wenn sie, die Beklagte, über eine deutsche Lizenz verfügen würde, hätte der Kläger seinen Einsatz verlieren können. Randnummer 22 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht nichtig. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit seien § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV bereits nicht anzuwenden. Hinzu komme, dass Online-Glücksspiel in Deutschland bereits seit dem 15.10.2020 auf Grundlage eines Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 geduldet werde. Jedenfalls jedoch sei ein Rückforderungsanspruch
Diese Norm sei anwendbar, weil der Kläger bei der Wahrnehmung ihres Glücksspielangebotes gewusst habe, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel aus der Perspektive deutschen Rechts illegal gewesen sei. So habe der Kläger selbst gegen ein gesetzliches Verbot - nämlich § 285 StGB - verstoßen. Dabei habe er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, da der Kläger sich der Gesetzeswidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen habe. In ihren AGB, mit welchen sich der Kläger im Rahmen seiner Registrierung auf der Website einverstanden erklärt habe, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Spieler vor der Anmeldung selbst prüfen müsse, ob das Angebot in seinem Land illegales Glücksspiel darstelle oder nicht. § 817 S. 2 BGB sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht teleologisch zu reduzieren. Durch diese Norm habe der Gesetzgeber davor abschrecken wollen, sich an gesetzeswidrigen Transaktionen zu beteiligen, indem er die erbrachte Leistung als unwiederbringlich und ersatzlos verloren bewertet. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn begründet werden könne, dass in Einzelfällen die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB aus Perspektive der Generalprävention bessere Steuerungsergebnisse als eine Anwendung bringe. Gegen eine teleologische Reduktion spreche ferner, dass derjenige, der an einem illegalen Glücksspiel teilnehme, bessergestellt werde als derjenige, der an einem legalen Glücksspiel teilnimmt: Denn der Spieler könne nach dem Verlust des Einsatzes bei legalem Glücksspiel diesen aufgrund der Wertung der §§ 762,763 BGB, wonach „das aufgrund des Spieles oder der Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat“, nicht zurückverlangen. Wäre indes § 817 S. 2 BGB nicht anzuwenden, würde der Teilnehmer an einem illegalen Glücksspiel seine Einsätze immer zurückfordern können, was einen Anreiz zur Glücksspielteilnahme auf dem illegalen Markt schaffen würde und dem Schutzzweck des GlüStV 2012 massiv entgegenstehen würde und aus Spielerschutzgründen höchst problematisch sei. Vorliegend sei daher eher eine Parallele mit den „Schwarzarbeiterfällen“ zu ziehen. Randnummer 23 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig
GVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn dieser in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Weg ausrichtet. Im elektronischen Geschäftsverkehr setzt ein Ausrichten auf einen Mitgliedstaat voraus, dass der Gewerbetreibende zum Ausdruck gebracht hat, dass er Geschäfte mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat schließen will. Der Wille, mit Kunden eines Staates abschließen zu wollen, ergibt sich danach aus direkten Länderangaben, dem Auftrag an einen Internetreferenzierungsdienst, der Verwendung eines anationalen Domainnamens („com“ oder „eu“), einer Anfahrtsbeschreibung aus bestimmten Mitgliedstaaten, der Werbung mit Bewertungen von Kunden aus bestimmten Mitgliedstaaten, aber auch aus der verwendeten Sprache und der zugelassenen Währung (vgl. Gottwald in: MüKo, ZPO,
1 Satz 1 1. Alt. BGB verlangen. Randnummer 29 a.
1 ROM I - VO ist auf den vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
Vm § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.
StV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Randnummer 31 c. Entgegen der Ansicht der Beklagten erachtet die Kammer diese Norm auch nicht für unionsrechtswidrig. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit
KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, Az.: 5 U 72/19, Rn. 41, zitiert nach juris). Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.07.2019 (Az.: 9 U 1359/18, zu finden unter juris) hierzu folgendes ausgeführt: „Vielmehr ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen (BVerwG NVwZ 2018, 895, beck-online). Es ist allerdings grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, C-316/07, ECLI:EU:C:2010:504 = Slg. 2010, I-8099 = NVwZ 2010, 1409 – Markus Stoß, und EuGH, C-46/08, ECLI:EU:C:2010:505 = Slg. 2010, I-8175 = NVwZ 2010, 1422 – Carmen Media). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, C-390/12, ECLI:EU:C:2014:281 = EuZW 2014, 597 = NVwZ 2014, 1003 Ls. – Pfleger; vgl. insgesamt BVErwG NVwZ 2018, 895, beck-online). Randnummer 32 Es liegt auch kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot vor. Regelungen im Monopolbereich müssen an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwGE 147, 47 = NVwZ-RR 2014, 181 Rn. 31 ff., 51 ff. mwN, und BVerwGE 157, 126 [165] = NVwZ 2017, 791). Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG NVwZ 2018, 895; BVerwGE 147, 47 = NVwZ-RR 2014, 181 Rn. 53 u. 55).“ Randnummer 33 Diesen überzeugenden und ausführlichen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Randnummer 34 d. Ohne Erfolg führt die Beklagte den Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien an. Zum einen wurde dieser zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem der Kläger gar nicht mehr auf der Internetseite der Beklagten gespielt hat. Zum anderen handelt es sich um eine Regelung der Exekutive, die nichts an der Beurteilung des § 4 Abs. 4 GlüStV ändert (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, Az.: 5 U 72/19, Rn. 52, zitiert nach juris). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Glücksspielstaatsvertrag zum 01.07.2021 geändert worden ist. Das wesentliche Argument für die Liberalisierung ist, dass man mit dem bisherigen Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere aus dem Ausland) operierenden Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele (u.a. Glücksspielsuchtbekämpfung, Kanalisierung, Schwarzmarktbekämpfung, Jugendschutz, Manipulationsvorbeugung, Kriminalitätsbekämpfung) nicht effektiv verwirklicht werden konnten und aus diesem Grund ein Mehr an legalem und besser kontrollierbaren Glücksspiel-Markt im Internet angeboten werden soll. Das bedeutet aber, dass für die hier streitgegenständliche Zeit das Verbot besteht und nichts dagegen spricht, das geltende Verbot durchzusetzen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, Az.: 5 U 72/19, Rn. 50, a.a.O.). Randnummer 35 2. Dem klägerischen Anspruch steht § 817 S. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Rückforderung u.a. dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Randnummer 36 Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger der Vorwurf des Verstoßes gegen § 285 StGB insbesondere in subjektiver Hinsicht gemacht werden kann. Der Kläger trägt nämlich vor, er habe nicht gewusst, dass das angebotene Online-Glücksspiel illegal gewesen sei. Die Beweislast hierfür trifft die Beklagte (vgl. Sprau in: BGB, Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 817, Rn. 24). Randnummer 37 Jedenfalls erachte die Kammer eine teleologische Reduktion der Anwendung des § 817 S. 2 BGB für notwendig. Das Landgericht Paderborn hat dazu in seinem Urteil vom 24.09.2021 (Anlage K 15; zu finden unter juris) folgende überzeugende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt: Die Kondiktion darf nicht
S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Dies hat der BGH beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" (BGH, NJW 2006, 45 ff.) angenommen. Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, komme es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an. Randnummer 38 Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch LG Coburg, a.a.O.). Es ist hierbei maßgeblich auf den Zweck des Verbotsgesetzes abzustellen: Der Gesetzgeber hat sich mit § 4 Abs. 4 GlückStV bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass angesichts der hohen Manipulationsanfälligkeit solcher Spiele und ihrem herausragenden Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für eine Nutzung zu Zwecken der Geldwäsche es nicht vertretbar erscheine, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen. Randnummer 39 Weiter wird ausgeführt, dass das Angebot solcher Spiele im Internet mit Nachdruck bekämpft werden solle, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme. Die Beklagte hat aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach deutschem Recht nicht genehmigtes Casino-Spiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zur Fortsetzung der verbotswidrigen Tätigkeit geradezu ermutigt. Es würde im Ergebnis eine Legalisierung erfolgen. Die Regelungen des GlüStV sind demgegenüber insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verbleiben. Dass es der Klägerin nunmehr unbenommen bleibt, ihre verlorenen Spieleinsätze von der Beklagten zurückzufordern, lag zudem allein im Risikobereich der Beklagten, welches sie bewusst dadurch eingegangen ist, dass sie verbotswidrig Online-Glücksspiele anbietet/angeboten hat. Randnummer 40 Eine andere Bewertung scheint auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass ein Spieler, der sich nach § 285 StGB strafbar macht, in ungerechtfertigter Weise bessergestellt wird als ein an einem erlaubten Spiel teilnehmender Spieler, dessen Rückforderung nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Denn im Gegensatz zu dem an einem erlaubten Spiel teilnehmenden Spieler geht der Gesetzgeber davon aus, dass der an einem unerlaubten Spiel teilnehmende Spieler besonders schutzbedürftig ist und das Angebot von Glücksspielen im Internet zu unterbinden ist. Randnummer 41 § 762 BGB greift im Übrigen nur, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln (vgl. Janoschek in: BeckOK, BGB, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 762, Rn. 18; LG Aachen in Anlage K 17). Randnummer 42 3. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt überwiegend aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Durch das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten (Anlage K 9) ist die Beklagte gemahnt und dadurch in Verzug gesetzt worden. Allerdings bezog sich das Mahnschreiben nur auf einen Betrag in Höhe von 61.360,45 €. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags kann der Kläger hingegen Rechtshängigkeitszinsen
1 BGB verlangen. Soweit das Schreiben auf den 14.04.2021 datiert, geht die Kammer von einem falschen Datum aus. Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, es sei am 23.12.2020 verfasst worden, was im Hinblick auf die gesetzte Zahlungsfrist bis zum 06.01.2021 auch plausibel erscheint. Randnummer 43 4. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das hiesige Verfahren auszusetzen und
GH vorzulegen. Art. 267 AEUV sieht für das hiesige Gericht keine Pflicht zur Vorlage vor. Vielmehr steht diese im Ermessen des hiesigen Gerichts. Dabei hat sich die Kammer im Rahmen des ihr soweit eingeräumten Ermessens bewusst gegen eine Vorlage entschieden. Dabei hat die prozessökonomische Erwägung den Ausschlag gegeben, dass die von ihr für streitentscheidend gehaltenen Fragen nicht die gleichen sein müssen, die die weiteren Instanzen für entscheidungserheblich ansehen werden. Im Übrigen hat auch der BGH keine Veranlassung zur Vorlage gesehen: Danach stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (BGH, Beschluss vom 22.07.2021, Az.: I ZR 199/20, zitiert nach juris). Randnummer 44 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 45 IV. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.