Anspruch auf Vergütung - außertariflich Angestellter - Mindestabstand Orientierungssatz
(2)der BV-AT. Somit mache das bei ihr angewandte Hay-System auch noch keine Aussagen zur Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters. Es sei daher unzutreffend, dass das Hay-Eingliederungsverfahren, wie es bei der Beklagten Anwendung finde, Auskunft über die durchschnittliche Vergütung bestimmter Tätigkeiten bestimmter Branchen liefere. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich ein Anspruch auf eine höhere Vergütung nicht. Zunächst handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers um neue Angriffsmittel im Sinne des § 67 ArbGG. Sie rüge ausdrücklich die Präklusion des neuen Sachvortrages. Eine Entschuldigung, warum der Vortrag zu einem Abstandsgebot aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht bereits in der ersten Instanz habe erfolgen können, werde vom Kläger nicht erbracht. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei daher nicht zuzulassen. Sollte das Gericht, entgegen der Auffassung der Beklagten, den Vortrag nicht als neues Angriffsmittel, sondern als neuen Angriff selbst bewerten, so richte sich deren Zulässigkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ZPO. In diesem Fall liege eine Sachdienlichkeit nicht vor. Die Beklagte willige einer Klageänderung nicht ein. Sofern das Berufungsgericht den neuen Vortrag zulassen sollte, sei auch dieser unbeachtlich. Die vom Kläger zitierten internen Dokumente der Beklagten beziehen sich ausschließlich auf die Entwicklungsvarianten von Bachelor-Absolventen. Der Kläger gehöre bereits nicht dieser Gruppe an, so dass die Dokumente auch keine Aussage über ein etwaig auf den Kläger anzuwendendes Vergütungssystem treffen. Zunächst sei es unzutreffend, dass die Arbeitnehmer, die zunächst tarifvertraglich vergütet und später mit einer außertariflichen Tätigkeit betraut werden, eine Vergütung in einem Abstand von 8 % zur höchsten Entgeltgruppe des Tarifvertrages erhalten. Des Weiteren beschreibe die Handlungsanweisung zur Entwicklung der Gehälter der Bachelor-Absolventen keinen Abstand zwischen Tarif- und AT-Gehältern, sondern illustriere den Promotionschritt, der ausgehend von einer langen tariflichen Entwicklung mit der Bandbreite bei 4% bis 6% (im Durchschnitt mit 5%) oder bei einer verkürzten Staffel (also nicht aus der Entgeltgruppe 16 kommend) mit einer Bandbreite gemäß ... für AT Mitarbeiter bei 8% bis 12% (im Durchschnitt mit 10%) liege. Somit gehe aus den Unterlagen bereits kein zwingender systematischer Tarifabstand hervor. Zudem blieben bei einem Wechsel vom Tarifgefüge in den außertariflichen Bereich jedoch die anderen Vertragskonditionen, wie die erhöhte wöchentliche Arbeitszeit, unberücksichtigt, so dass auch unter Betrachtung der Erhöhung der Arbeitszeit eine Gehaltserhöhung von mindestens 8 % nicht erfolge. Der Kläger habe von Beginn seiner Tätigkeit unstreitig nicht dem Tarifgefüge unterlegen, da sich seine Tätigkeit im Tarifgefüge nicht wiederfinde. Eine Anwendung des Entgeltrahmentarifvertrages sei daher bereits nicht gegeben. Der Kläger sei auch nicht die Wartezeiten des Entgeltrahmentarifvertrags durchlaufen. Zudem setze der § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrags die Übernahme einer anderen Stelle voraus. Der Kläger sei jedoch seit seiner Einstellung auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt. Der Kläger sei seit der Beschäftigung bei ihr nicht von einem tariflichen Arbeitsplatz auf einen außertariflichen Arbeitsplatz gewechselt. Der Kläger habe auch während seiner Zeit keinen Bachelor-Abschluss gemacht. Dem Kläger seien zudem vier Jahre als Dienstzeit bei der ... anerkannt worden. Der Kläger unterfalle somit bereits nicht den in der Berufungsbegründung dargelegten Fällen. Der Kläger habe auch an der außertariflichen Gehaltsanpassung im Jahr 2019 teilgenommen. Zudem übersehe der Kläger, dass er anders als ein Tarifmitarbeiter eine viel höhere Verdienstmöglichkeit hinsichtlich des Bonus habe. Es liege zudem auch rechtlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da bereits keine Vergleichbarkeit zu den genannten Fällen bestehe. Eine sachfremde Gruppenbildung liege hier nicht vor. Der Kläger befinde sich bereits nicht in einer vergleichbaren Lage mit Mitarbeitern, die ihren Bachelorabschluss bei ihr erlangen. Die Gründe für diese Regelung seien auch nicht sachfremd. Die dargestellten Regelungen zu Vergütungsregelungen zu den Bachelorabsolventen, sollen diese an die bestehenden Regelungen zu der „Graduate“ Entwicklung anpassen. Bachelorabsolventen, die ihre Ausbildung bei ihr absolviert haben, seien bereits in die Arbeitsabläufe der Beklagten während ihres Studiums involviert. Sie könne daher bereits während des Studiums Einfluss auf die Mitarbeiter und ihre Arbeitsweisen nehmen. Zudem könne sie im Rahmen eines dualen Studienganges bereits Einblicke und Erfahrungen vermitteln, die auf die Arbeitsweise der Beklagten zugeschnitten seien. All dies scheide bei einem Arbeitnehmer, der schon vor Eintritt bei der Beklagten seine Ausbildung bzw. seinen Betriebswirt abgeschlossen habe, aus. Somit liege eine sachfremde oder willkürliche Gruppenbildung nicht vor. Hinsichtlich der Gruppe „Arbeitsplatz = AT“, sei der Kläger bereits nicht vergleichbar, da dieser seine Ausbildung nicht be ... abgeschlossen habe. Zwar habe der Kläger auf einem außertariflichen Arbeitsplatz begonnen, jedoch habe dieser nie Entgeltstufen des Tarifvertrages durchlaufen. Er habe somit auch keine Wartezeiten hinnehmen müssen. Dies sei auch richtig, da der Kläger nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfällt. Hinsichtlich der Gruppe „Arbeitsplatz = Tarif“ sei auch hier bereits keine vergleichbare Lage gegeben. Der Kläger habe nie auf einem Arbeitsplatz im Rahmen des Tarifgefüges gearbeitet und auch nicht sein Studium bei ihr abgeschlossen. Auch hinsichtlich der Fallgruppe „Wechsel von Tarif- auf AT-Staffel“ liege keine vergleichbare Lage vor. Hier sei die maßgebliche Unterscheidung bereits, dass der Kläger nie auf einem dem Tarifgefüge unterliegenden Arbeitsplatz gearbeitet habe. Der Kläger habe auch nie von dem Tarifgefüge in den AT-Bereich gewechselt. Die Regelung, dass ein von Beginn an außertariflicher Mitarbeiter auf einem außertariflichen Arbeitsplatz zunächst eine Entwicklung im Tarifgefüge durchlaufen müsse, sei unzutreffend. Es sei ebenso unzutreffend, dass bei einem Wechsel von einer tariflichen Tätigkeit in eine außertarifliche Tätigkeit alle Entgeltstufen des Tarifvertrages durchlaufen werden müssten und am Ende ein Wechsel mit einem Abstand in die außertarifliche Vergütungsstruktur stattfinde. Zudem betrachte der Kläger in seiner Aufstellung nur sein Grundgehalt ohne Berücksichtigung der weiteren Vergütungsbestandteile. Dies sei nicht statthaft, so dass auch die als Anlage BK 4 beigefügte Tabelle und Grafik keine Aussagekraft besitzen. Das außertarifliche Vergütungssystem sehe eine von der individuellen Leistung abhängige Vergütung vor. Auch die Grundvergütung sei nicht festgeschrieben, sondern ermittele sich individuell aus einem Gehaltsrahmen. Ein „Gehalt auf außertariflicher Grundlage“ umfasse auch die variablen leistungs- und erfolgsabhängigen Vergütungen. Sofern das Gericht von einem Abstandsgebot ausgehen sollte, so wären zumindest neben dem vertraglichen Grundgehalt auch die variablen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Diesen Umstand berücksichtige die vom Kläger beigefügte Tabelle in keiner Weise. Schon aus den von dem Kläger beigefügten Unterlagen ergebe sich gerade die Anwendung der zuvor von ihm genannten Grundsätze nicht, da sich sein Vortrag nicht auf das gesamte Gehalt beziehe. In keiner Anlage sei festgehalten, dass sich die Gehaltserhöhung, nicht Tarifabstand, nur auf das Grundgehalt beziehe. So werde ausdrücklich von einer „Überführung nach AT gemäß Pay Policy“ gesprochen. Dass hiermit nur das Grundgehalt und nicht die gesamte Vergütung gemäß der Pay Policy, also auch die variablen Vergütungsbestandteile, gemeint sein sollen, sei nicht ersichtlich und widerspreche auch dem Sinn und Zweck, da die Vergütungssysteme grundverschieden seien. Randnummer 32 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 25. November 2019 und vom 13. Januar 2020 und den Schriftsatz vom 23. April 2020 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 12. März 2020 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG). Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung des Klägers war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 34 Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund seiner Beschäftigung im Kreis der außertariflichen Angestellten keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung mit einem Abstand von 10 % zu einer auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden hochgerechneten Vergütung der EG 16 des Entgelttarifvertrages seit März 2018 hat. Randnummer 35 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): Randnummer 36 1. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angerufene Kammer folgt im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), so dass auf die Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsvorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz erweist sich die Berufung als unbegründet. Insgesamt und im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz sind folgende Ausführungen veranlasst: Randnummer 37
- a)Zutreffend hat das Arbeitsgericht seiner Entscheidung die Rechtssätze des BAG zugrunde gelegt, die das BAG zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einhaltung einer tariflichen Abstandsklausel entwickelt hat. Danach zeichnen sich außertarifliche Mitarbeiter dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen. Unerheblich ist, ob eine beiderseitige Tarifbindung besteht. Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird (BAG Urteil vom 25 April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 23, Juris, m.w.N.). Außertarifliche Mitarbeiter sind damit regelmäßig Arbeitnehmer, deren Vergütung gerade nicht durch Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe. Sie beziehen also eine über die höchste tarifliche Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung. Sinn und Zweck eines AT-Vertrags besteht gerade darin, das Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis sind außertarifliche Angestellte solche, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen ((vgl. BAG Urteil vom 25 April 2018 - 5 AZR 84/17 - Rn. 23, Juris, m.w.N.). Randnummer 38
- b)Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf der Seite 6 des Urteils (Bl. 59 d.A.) angenommen, dass der Kläger eine individualrechtliche Vereinbarung hinsichtlich eines bestimmten Abstandsgebots nicht vorgetragen hat. Auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05. Mai 2020 vorgelegte Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2008 enthält eine derartige Vereinbarung nicht. Randnummer 39
- c)Mit Recht hat das Arbeitsgericht ferner erkannt, dass der Entgeltrahmentarifvertrag, den die Beklagte mit der Gewerkschaft IG BCE unter dem 14. Dezember 2016 abgeschlossen hat (vgl. Anlage BK 1 = Bl. 90 ff d.A.), und der Entgelttarifvertrag, den die Beklagte mit der Gewerkschaft IG BCE ebenfalls unter dem 31. Mai 2017 abgeschlossen hat (vgl. Anlage BK 2 = Bl. 98 ff d.A.), räumlich und fachlich einschlägig sind, denn die vorgenannten Tarifverträge gelten für alle Arbeitnehmer der Beklagten, deren Arbeitsplätze in Entgeltgruppenkatalog erfasst sind oder diesen zukünftig zugeordnet werden, und für Auszubildende. Unstreitig wird der Kläger vom persönlichen Geltungsbereich der vorgenannten Tarifverträge nicht erfasst, denn er ist seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten außertariflicher Mitarbeiter. Randnummer 40 Für die Auslegung vorgenannten Tarifverträge sind nach der ständigen Rechtsprechung des BAG folgende Auslegungsgrundsätze maßgeblich: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG Urteile vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 – Rz. 14, vom 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 – Rn. 16; vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 – Rn. 25; vom 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14; alle veröffentlicht Juris). Randnummer 41 Sowohl der Entgeltrahmentarifvertrag als auch der Entgelttarifvertrag sehen nach dem Wortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang keine Regelung vor, wonach ein bestimmter Mindestabstand zwischen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe und der niedrigsten AT-Entgeltgruppe besteht, auf deren Einhaltung sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Abschlusses des außertariflichen Arbeitsverhältnisses verständigt haben könnten. Randnummer 42
- d)Die Berufungskammer folgt auch der rechtlichen Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach ein Abstandsgebot zwischen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe und der niedrigsten außertariflichen Entgeltgruppe im Umfang von 10 % ebenfalls nicht aus der Regelung in § 3 Abs. 1 BV-AT hergeleitet werden kann. Randnummer 43 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG Urteil vom 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11, Juris, m.w.N. auf BAG Urteil vom 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13, Juris, m.w.N.). Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG Urteil vom 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12, Juris; BAG Urteil vom 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 – Rn. 16, Juris). Randnummer 44 Dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 1 BV-AT kann keine Zusicherung eines bestimmten Mindestabstands zwischen der Vergütung im außertariflichen Bereich und den höchsten Tariflohn (hier: EG 16) entnommen werden. Vielmehr bestimmt die vorgenannte Regelung, dass der außertarifliche Gehaltsbereich in vier Funktionsgruppen (...is ...erteilt wird und alle Arbeitsplätze, deren Anforderun- gen über denen der höchsten Gruppe des Entgelttarifvertrags liegen, diesen Funktionsgruppen oder einen Funktionsgruppenband von maximal zwei Funktionsgruppen zugeordnet sind. Eine Regelung der Höhe der Vergütung der Funktionsgruppen oder deren Abstand zu anderen Funktionsgruppen enthält diese Regelung der Betriebsvereinbarung nicht. Ein Mindestabstand zum tariflichen Lohnbereich ergibt sich auch nicht aus dem der Funktionsgruppenzuordnung zu Grunde liegenden Stellenbewertungssystem (sog. „Hay- System“), denn nach dem Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbeantwortung vom 12. März 2020 (Seite 9 = Bl. 152 d.A.) trifft das bei der Beklagten angewandte Hay-System keine Aussagen zur Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters und liefert keine Auskunft über die durchschnittliche Vergütung bestimmter Tätigkeiten bestimmter Branchen. Diesem Sachvortrag der Beklagten ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. April 2020 (Seite 2 = Bl. 168 d.A.) nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr vorgetragen, dass aus seiner Sicht das sogenannte Hay-Verfahren für den Rechtsstreit unerheblich ist. Auch dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des BV-AT kann ein Abstandsgebot zwischen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe und der niedrigsten außertariflichen Entgeltgruppe im Umfang von 10 % nicht entnommen werden, denn § 2 BV-AT bestimmt lediglich, dass die Funktionsgruppen den „Job Groups“ (JG) innerhalb der ... Gruppe entsprechen und eine generell abstrakte Bewertung von Arbeitsplätzen oberhalb des tariflichen Bereichs und unterhalb der Ebene der leitenden Angestellten darstellen. Ferner ist in § 2 BV-AT geregelt, dass die Gehaltsgruppen den „Salary Groups“ (SG) innerhalb d...uppe entsprechen und die persönliche Zuordnung des außertariflichen Mitarbeiters in das Gehaltssystem darstellen (Gruppe des Mitarbeiters). Eine Regelung eines Abstandsgebots enthält § 2 BV-AT danach nicht. Dasselbe gilt für die Regelung in § 7 BV-AT: Dort wird lediglich bestimmt, dass für die Eingruppierung des Mitarbeiters in eine Gehaltsgruppe die Funktionsgruppen der eingenommenen Position sowie die persönliche Qualifikation maßgeblich ist. Randnummer 45
- e)Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzbeträge wegen der Nichteinhaltung des Abstandsgebots folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 46
- aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Sachvortrag des Klägers zum Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG zurückzuweisen, denn nach der vorgenannten Vorschrift wird nur neues Vorbringen erfasst, dass schon erstinstanzlich hätte vorgebracht werden müssen, aber entgegen einer wirksam erteilten Auflage nicht vorgebracht worden ist (vgl. nur Germelmann-Schleusener, ArbGG, 9. Aufl., § 67 Rn. 3). Das Arbeitsgericht hat in der Güteverhandlung vom 22. März 2019 keine wirksame Auflage erteilt, denn dem Kläger ist lediglich aufgegeben worden auf den zu erwartenden Schriftsatz der Beklagten abschließen und gegebenenfalls unter Beweisantritt weiter vorzutragen bis zum 22. Mai 2019. Eine wirksame Auflage, die zum Ausschluss neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz führen kann, stellt dies nicht dar, denn dem Kläger hätte konkret aufgegeben werden müssen, zu welchem Sachvortrag der Beklagten er erwidern muss. Der neue Sachvortrag des Klägers zum Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellt zwar eine Klageänderung dar, denn der Kläger hat bei gleichbleibendem Antrag, den Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, geändert (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 32. Auf., § 263 Rz. 7, m.w.N.). Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht einer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Sachdienlichkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere dann, wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Es kommt allein darauf an, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 32. Auf., § 533 Rz. 6, m.w.N.). Die Berufungskammer hat vor diesem Hintergrund die vorliegende Klageänderung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich erachtet, denn die Zulassung ist geeignet, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten der Parteien vorzubeugen. Randnummer 47
- bb)Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind hier jedoch nicht erfüllt. Randnummer 48
(2)Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze kann der geltend gemachte Anspruch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass ihm aus sachfremden Gründen eine Leistung vorenthalten worden ist, die einer anderen Gruppe von Arbeitnehmern der Beklagten gewährt wird. Ferner hat der Kläger nicht schlüssig zu einer vergleichbaren Lage mit anderen Arbeitnehmergruppen vorgetragen. Randnummer 50 Der Kläger verkennt zunächst, dass sich das Vergütungssystem der tariflichen Angestellten bei der Beklagten erheblich von dem Vergütungssystem der außertariflichen Angestellten unterscheidet. Während das tarifliche Vergütungssystem ein fixes Gehalt, sonstige Zulagen, die Entwicklung des Gehalts über Wartezeiten, 110 % eines Monatsentgelts als Weihnachtsgeld und einen Bonus auf Basis von 45 % eines Monatsentgelts vorsieht, ist das Vergütungssystem für außertarifliche Angestellte durch einen höheren variablen Bonusanteil leistungsorientierter und individueller auf die jeweilige Person zugeschnitten. Es wird u.a. ein individuelles Gehalt innerhalb eines Gehaltsrahmens nach Maßgabe des Salary Group und unterschiedliche Boni auf Basis von 120 % eines Monatsgehalts bei SG 6 und SG 5 (bei einem on target- Ergebnis) gezahlt. Bei der Aufstellung in der Berufungsbegründung betrachtet der Kläger hingegen nur sein Grundgehalt ohne Berücksichtigung der weiteren Vergütungsbestandteile, wobei auch die Grundvergütung nicht festgeschrieben ist, sondern sich individuell aus einen Gehaltsrahmen ermittelt. Randnummer 51 Der Kläger gehört nicht der Gruppe der sog. „Bachelor-Absolventen“ an, sodass die vom Kläger vorgelegten Dokumente zur „Entwicklung Bachelor“ (Anlage BK 3 = Bl. 100 ff d.A.) nicht auf den Kläger zur Anwendung kommen können und deshalb der Kläger seinen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht auf ein dort von der Beklagten angewendetes Vergütungssystem stützen kann. Der Kläger hatte sein Studium bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten abgeschlossen und verfügt nicht über einen Bachelor-Abschluss. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbeantwortung vom
- März 2020 (Seite 15 = Bl. 158 d.A.) im Einzelnen die sachlichen Gründe dargestellt, warum sie für Bachelor-Absolventen gesonderte Vergütungsregelungen eingeführt hat. Diesem Sachvortrag ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom
- April 2020 nicht entgegengetreten, sodass der entsprechende Sachvortrag der Beklagten als unstreitig zu bewerten war und Anhaltspunkte für eine sachfremde oder willkürliche Gruppenbildung demgemäß nicht vorliegen. Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom
- April 2020 (Seite 3 = Bl. 169 d.A.) auf eine Ungleichbehandlung mit den Beschäftigten ..., ..., ... beruft, hat er nicht schlüssig dargetan, dass er mit den vorgenannten Arbeitnehmern im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vergleichbar ist. Der Kläger verkennt, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt ist, während die vom Kläger aufgelisteten Arbeitnehmer nach seinem eigenen Sachvortrag zunächst tariflich vergütet wurden und dann in den außertariflichen Bereich überführt worden sind. Die Bildung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, bei denen die Beklagte ein Abstandsgebot zwischen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe und der niedrigsten außertariflichen Entgeltgruppe im Umfang von 10 % einhält, von der der Kläger ausgeschlossen worden ist, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Randnummer 52
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 53 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.