Anlage K 16 könne die Klägerin von dem Beklagten zu 1) Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € verlangen. Der Gegenstandswert setze sich zusammen aus 15.000 € für die Löschung und Freigabe der Domains „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" und aus 5.000 € „Schadensersatzwert für die unbefugte Nutzung der klägerischen Bildaufnahmen“, die der Beklagte zu 1) unter den Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „www.europäischer-kulturpreis.com“ verwendet habe. Es habe sich um urheberrechtlich geschützte Bildaufnahmen von den Veranstaltungen 2013 in L. und 2015 in D. gehandelt. Die Nutzungsrechte an diesen Bildaufnahmen lägen bei der Klägerin. Randnummer 15 Für das anwaltliche Schreiben vom 10.05.2017
Anlage K 10 könne die Klägerin von der Beklagten zu 2) Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 58.782,27 € verlangen. Der Gegenstandswert berechne sich „aus dem pauschalen Wert für den Herausgabe- und Übertragungsanspruch“ bzgl. der Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „europaeische-kulturstiftung.de" sowie sämtlicher Daten, Bilder und Unterlagen der Klägerin in Höhe von 15.000,00 € sowie der Höhe der von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderungen in Höhe von 43.782,27 €. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, zur Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Randnummer 16 Hinsichtlich der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nimmt die Klägerin jeweils eine Anrechnung in Höhe einer 0,75-fachen Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vor. Randnummer 17 Die Klägerin stützt ihre Klaganträge auf die folgenden Rechte: Randnummer 18 Klagantrag zu 1.: hinsichtlich „europaeischer-kulturpreis.de“ und „europaeischer-kulturpreis.com“: Werktitelrecht, hilfsweise Namensrecht; Randnummer 19 hinsichtlich „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com“: Namensrecht, hilfsweise Werktitelrecht. Randnummer 20 Klagantrag zu 2.: Namensrecht, hilfsweise Werktitelrecht. Randnummer 21 Klagantrag zu 3.: § 667 BGB, hilfsweise Werktitelrecht, höchst hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Randnummer 22 Klagantrag zu 4.: Werktitelrecht, hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Randnummer 23 Klagantrag zu 5.: hinsichtlich einer Veranstaltung mit dem Titel „E. K.“: Werktitelrecht, hilfsweise Unternehmenskennzeichenrecht. Randnummer 24 Klagantrag zu 6.: §§ 675 ff. BGB i.V.m. § 985 BGB. Randnummer 25 Klagantrag zu 8.: Werktitelrecht, hilfsweise Namensrecht. Randnummer 26 Klagantrag zu 9.: Namensrecht. Randnummer 27 Klagantrag zu 10.: Werktitelrecht sowie § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 28 Klagantrag zu 11.: Werktitelrecht sowie § 280 Abs. 1 BGB, hilfsweise Namensrecht. Randnummer 29 In der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 hat die Klägerin diesbezüglich klargestellt, dass sich das Namens- und Unternehmenskennzeichenrecht jeweils auf das Zeichen „E. K.- S. P. E.“ und das Werktitelrecht auf das Zeichen „E. K.“ beziehe. Randnummer 30 Nach einer teilweisen Klagerücknahme und -änderung beantragt die Klägerin zuletzt, Randnummer 31
1 S. 2 des Kooperationsvertrages (Anlage K 8) nicht freigeben. Randnummer 57 Hinsichtlich der Domains „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com“ könne die Klägerin im Übrigen keine Rechte aus ihrem Namensrecht geltend machen. Es gebe zudem diverse andere „E. K.“. Randnummer 58 Der Beklagte zu 1) sei nie unter dem Zeichen „E. K. P. E.“ aufgetreten, so dass es hinsichtlich des Klagantrags zu
Anlage K 24 ergibt sich, dass Herr T. B. Präsident des Stiftungsrates der Klägerin ist. II. Randnummer 65 1. Klagantrag zu 1. Randnummer 66
G kann sich der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht ergeben, weil aus einem Werktitelrecht kein abstrakter Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines bloßen Domainnamens ohne jeden Bezug zu einem konkreten Werk folgen kann, wie ihn die Klägerin mit dem Klagantrag zu 1. geltend macht. Randnummer 68 bb) Ein Anspruch aus dem Recht am Namen „E. K.- S. P. E.“
K.- S. P. E.“ und „E. K.“ nicht verwechslungsfähig sind. Randnummer 69
S. 1 BGB verlangen, die Domain „europaeische-kulturstiftung.de" zu löschen und so freizugeben. Randnummer 79
1, 667 BGB auf Grund des Vertragsverhältnisses, das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2)
dem Beratungsvertrag (Anlage B 2) und Kooperationsvertrag (Anlage K 8) bestand. Zwar ist
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denkbar, dass die Anmeldung einer Domain für einen anderen treuhänderisch erfolgt (BGH GRUR 2010, 944 - braunkohle-nein.de). Hier haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) in § 6 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages jedoch ausdrücklich eine abweichende vertragliche Regelung getroffen. Die Behauptung der Klägerin und ihr darauf bezogene Beweisangebot im Schriftsatz vom 02.03.2018, dass dennoch eine treuhänderischen Anmeldung erfolgt sei, lässt offen, welche konkreten Tatsachen der benannte Zeuge Prof. Dr. v. W. bezeugen können soll, die etwas an dieser vertraglichen Regelung ändern sollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin hält die Klausel auch einer AGB-Kontrolle
BGB stand. Da die Klausel explizit die Domain „europaeischer-kulturpreis.de" nennt, ist bereits nicht ersichtlich, wie es sich dabei um eine „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte“ Vertragsbedingung
1 S. 1 BGB handeln soll. Da § 6 Abs. 1 des Kooperationsvertrages zudem eine differenzierte Regelung enthält, wonach einige Rechte zu übertragen sind, andere jedoch nicht, stellt die Klausel zudem keine unangemessene Benachteiligung
1 und 2 BGB dar. Randnummer 82 b) Aus einem etwaigen Recht am Werktitel „Europäischer Kulturpreis“ kann sich kein Löschungsanspruch
G i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, weil sich aus einem Werktitelrecht keine Ansprüche gegen die abstrakte Nutzung eines Domainnamens ohne Bezug zu einem konkreten Werk ergeben (s.o. unter Ziffer II. 1. a) aa)). Randnummer 83 c) Ein Anspruch aus dem Recht am Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“
G i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB besteht schon mangels Verwechslungsfähigkeit zwischen den Zeichen „E. K.- S. P. E.“ und „Europäischer Kulturpreis“ nicht. Randnummer 84
G, denn ein solches Werktitelrecht hat die Klägerin nicht erworben. Randnummer 87 Zwar kann die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen ein werktitel-schutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10 - Balthasar-Neumann-Preis, juris Rn. 87). Aus dem Vortrag der Klägerin
den Anlagen K 21, K 25 bis K 102 ergibt sich jedoch, dass die Klägerin in Deutschland seit dem Jahr 1993 diverse Preise verliehen haben will, ohne die einheitliche Bezeichnung „Europäischer Kulturpreis“ durchzuhalten. Demnach hätte sie die Bezeichnung „Europäischer Kulturpreis“ vielfach höchstens als Oberbegriff für viele verschiedene Preise verwendet. Dass dies auch dem Verkehrsverständnis entspricht, zeigt sich bereits an dem von der Klägerin in Anlage K 21 vorgelegten Wikipedia-Auszug, wo es heißt: „Mit Europäischer Kulturpreis wird eine Reihe von Preisen bezeichnet, die von der e. K. ‚P. E.' verliehen werden“. Die verliehenen Preise hatten insbesondere folgende Titel: Randnummer 88 - E. Preis „P. H.“ (Anlage K 41), Randnummer 89 - E. „P. H.“ Preis (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. „P. H.“ (Anlage K 67), Randnummer 90 - E. K.- K1 (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. für K2 (Anlage K 67), Randnummer 91 - E. Preis für S. (Anlage K 61) bzw. bzgl. derselben Preisverleihung: E. K. für S. (Anlage K 67), Randnummer 92 - D.- f. K. (Anlagen K 41, K 54, K 61, K 79), Randnummer 93 - E. G. (Anlagen K 41, K 63), Randnummer 94 - E. G.- S. (Anlagen K 41, K 75), Randnummer 95 - E. Preis für G.- A. (Anlage K 58), Randnummer 96 - E. D. (Anlage K 59), Randnummer 97 - E. O. (Anlage K 59), Randnummer 98 - E. K.- P. (Anlagen K 60, K 69), Randnummer 99 - E. K. (Anlage K 61), Randnummer 100 - R.- I. (Anlage K 61), Randnummer 101 - R.- K.- P. (Anlage K 61), Randnummer 102 - E. S. (Anlagen K 61, K 63), Randnummer 103 - E. K.- I. (Anlage K 74), Randnummer 104 - E. O.-Preis (Anlage K 80), Randnummer 105 - E. H. (Anlagen K 83, K 86). Randnummer 106 Mangels einheitlicher Verwendung eines Werktitels ist der klägerische Vortrag hinsichtlich der Entstehung eines Werktitelrechts daher unschlüssig. Eine Beweisaufnahme zu den einzelnen Preisverleihungen hatte daher nicht zu erfolgen. Randnummer 107 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch durch die von ihr behauptete Benutzung der Domains „europaeischer-kulturpreis.de" und „europaeischer-kulturpreis.com" kein Werktitelrecht in Bezug auf die Verleihung eines „Europäischen Kulturpreises“ entstanden. Der Domainname könnte allenfalls den Werktitel in Bezug auf den Inhalt der Internetseite als Werk darstellen, wie der Bundesgerichtshofs dies etwa für eine Internetzeitung entschieden hat (BGH GRUR 2010, 156 - EIFEL-ZEITUNG). Randnummer 108 b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“
G. Zwischen diesem Zeichen und dem Zeichen „Europäischer Kulturpreis“ besteht jedenfalls keine Verwechslungsgefahr (s.o. unter Ziffer II.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 521 - TÜV I)
2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die Klägerin insoweit trotz Hinweises der Kammer im Beschluss vom 15.01.2018 nicht angegeben hat, auf welche Zeichenrechte sie sich in welcher Reihenfolge stützen will. Randnummer 111 Der Klagantrag wäre insoweit im Übrigen aber auch hinsichtlich jedes denkbaren Zeichenrechts unbegründet, weil es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehlen würde. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1) jemals unter dem Zeichen „E. K. P. E.“ aufgetreten wäre oder dies beabsichtigt hätte. Randnummer 112 b) Hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „Europäischer Kulturpreis“ ist der Klagantrag unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch aus einem Werktitelrecht „Europäischer Kulturpreis“
G besteht nicht, da die Klägerin nicht Inhaberin eines solchen Rechts ist (s.o. unter Ziffer II. 4. a)). Ein Unterlassungsanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „E. K.- S. P. E.“
G besteht bereits mangels Verwechslungsgefahr nicht (s.o. unter Ziffer II.
Randnummer 115 Der bezüglich der ersten Stufe gestellte Klagantrag ist begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ein Auskunftsanspruch
1, 666 BGB zusteht. Die Beklagte zu 2) hat für die Klägerin auf der Grundlage des Beratungsvertrages vom 01.01.2006 (Anlage B 2) und des Kooperationsvertrages vom 01.12.2012 (Anlage K 8) Geschäfte besorgt. Sie hat der Klägerin daher Auskunft darüber zu erteilen, was sie aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt hat, insbesondere also, welche Geschäftsunterlagen. Dass die Beklagte zu 2) der Klägerin bereits alle Geschäftsunterlagen übersandt habe, so dass die Klägerin über diese Informationen bereits verfüge, hat die Beklagte zu 2) lediglich unsubstantiiert behauptet. Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs
Randnummer 116 7. Klagantrag zu 8. Randnummer 117 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung der Domains „europaeischer-kulturpreis.de“ und „europaeischer-kulturpreis.com” oder des Zeichens „Europäischer Kulturpreis“ zu, und zwar weder aus Werktitelrecht noch aus Unternehmenskennzeichenrecht (s.o. unter Ziffer II. 1.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Eintritt eines Schadens steht im Fall der Verletzung eines Zeichenrechts schon deshalb fest, weil der Zeicheninhaber den Eingriff in sein vermögenswertes Recht nicht ohne Entgeltzahlung hinnehmen muss und insoweit jedenfalls Schadensersatz nach der Lizenzanalogie verlangen kann (zum Markenrecht: BGH GRUR 2006, 421 Rn. 45 - Markenparfümverkäufe) Randnummer 121 Hinsichtlich der Verwendung der Domain-Namen „europaeische-kulturstiftung.de“ und „europaeische-kulturstiftung.com” steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1)
1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, da es sich bei dem Namensrecht
1 BGB handelt (Palandt/Ellenberger, BGB,
Randnummer 125 Die Klägerin meint, es sei hinsichtlich dieses Schreibens ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € anzusetzen, nämlich 15.000 € für die Löschung und Freigabe der Domains „europaeische-kulturstiftung.de" und „europaeische-kulturstiftung.com" und 5.000 € für die unbefugte Nutzung von Bildaufnahmen. Randnummer 126 Soweit die Klägerin mit dem Schreiben gegenüber dem Beklagten zu 1) den Anspruch auf Löschung und Freigabe der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" verfolgt hat, war die Abmahnung berechtigt (s.o. Ziffer II. 2.). Diesem Anspruch ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 € beizumessen. Randnummer 127 Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) allerdings auch einen Anspruch auf Löschung und Freigabe der Domain „europaeische-kulturstiftung.com" geltend gemacht hat, war dies unberechtigt, weil nicht der Beklagte zu 1) Inhaber dieser Domain war, sondern die Beklagte zu 2) (Anlage K 106). Randnummer 128 Hinsichtlich der Abmahnung bzgl. der unbefugten Nutzung von Bildaufnahmen fehlt es an jedem substantiierten Vortrag der Klägerin, um welche Bildaufnahmen es dabei ging, inwieweit der Klägerin urheberrechtliche oder lichtbildrechtliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen zustehen sollen und inwieweit der Beklagte zu 1) diese Rechte verletzt haben soll. Randnummer 129 Die Geschäftsgebühr, deren Ersatz die Klägerin verlangen kann, ist nicht mit 1,5, sondern nur mit 1,3 anzusetzen, da die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Randnummer 130 Unter Berücksichtigung der von der Klägerin
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen Anrechnung kann sie daher den Ersatz einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und USt. verlangen, insgesamt also 455,41 €. Randnummer 131 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Randnummer 132
der Geltendmachung der Löschung und Freigabe der Domains „www.europäischer-kulturpreis.de“ und „europaeische-kulturstiftung.de" zu. Hinsichtlich der Domain „www.europäischer-kulturpreis.de“ steht der Klägerin ein solcher Anspruch gar nicht zu (s.o. Ziffer II. 3.) und hinsichtlich der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" nicht gegen die Beklagte zu 2), sondern nur den Beklagten zu 1), da nur Letzterer Inhaber der Domain war. Von der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) kann die Klägerin zwar verlangen, dass die Beklagte zu 2) Nutzungshandlungen hinsichtlich der Domain „europaeische-kulturstiftung.de" unterlässt (s.o. Ziffer II. 1. b)). Die Löschung der Domain kann die Klägerin aber ausschließlich von dem Inhaber der Domain selbst verlangen. Randnummer 136 Hinsichtlich der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen
1, 667 BGB bzgl. Geschäftsunterlagen kann die Klägerin keinen Ersatz von Rechtsanwaltskosten verlangen. Dies würde
1 und 2, 286 BGB voraussetzen, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht bereits in Verzug befunden hätte, als die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs beauftragte. Ein verzugsbegründendes Ereignis ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 137 Auch bezüglich der Abwehr der von der Beklagten zu 2) geltend gemachten Forderung in Höhe von 43.782,27 € steht der Klägerin kein Ersatzanspruch zu. Soweit die Beklagte zu 2)
Anlage K 18 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.760,00 € von Herrn Prof. v. W. verlangte, könnte ein durch die Abwehr dieser Forderung entstandener Anspruch von vornherein nicht der Klägerin, sondern allenfalls Herrn Prof. v. W. selbst zustehen. Aber auch im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen und damit pflichtwidrig handeln im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2009, 1262). Dass dies hier der Fall war, hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargelegt. Welchen Hintergrund die Forderungen der Beklagten zu 2) gehabt haben sollen und warum diese Forderungen unberechtigt gewesen sein sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. III. Randnummer 138 Die Kostenentscheidung bleibt auf Grund der Stufenklage hinsichtlich des Klagantrags zu 6. der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.