die entsprechenden Materialstammdaten fehlten. Randnummer 3 Auf die Steuererklärung der Klägerin setzte der Beklagte mit Tabaksteuerbescheid vom 18. Juni 2012 (Stb. x-1/12) für die Mehrmenge ... € Tabaksteuer fest. Die Mehrmenge sei beim Versand von Tabakwaren aus dem Steuerlager der Klägerin in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 TabStG) festgestellt worden. Mit der Entnahme der Tabakwaren aus dem Steuerlager der Klägerin sei die Tabaksteuer entstanden,
sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren angeschlossen habe. Als Inhaberin des Steuerlagers sei die Klägerin Steuerschuldnerin (§ 15 Abs. 4 Nr. 1 TabStG). Randnummer 4 Mit Schreiben vom
StSystRL nicht richtig umgesetzt worden sei. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom
im normalen weiteren Verlauf die Tabakwaren aus dem dortigen Steuerlager entnommen werden würden. Randnummer 12 Nach dem Urteil des FG Hamburg 4 K 122/15 sei das Diskriminierungsverbot des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrStSystRL verletzt, wenn sich die Erstattung nach diskriminierenden Kriterien richte. Dies sei hier der Fall, da der Beklagte nach dem Ort des Steuerlagers differenziere. Zwar obliege es nach Art. 11 VerbrStSystRL grundsätzlich den Mitgliedstaaten, Erstattungstatbestände zu schaffen. Wenn sie dies jedoch täten, dürften sie bei deren Anwendung nicht diskriminieren. Eine Rechtfertigung für die Diskriminierung sei nicht ersichtlich. Sollte damit der grenzüberschreitende Handel mit Tabakwaren des freien Verkehrs verhindert werden, sei zu berücksichtigen, dass der Versand der Mehrmenge nicht absichtlich erfolgt sei. Solche Arbeitsfehler träten in seltenen Fällen auf, sodass sich aus einer diskriminierenden Anwendung des Erstattungstatbestandes keine Lenkungswirkung ergäbe. Randnummer 13 Dass beim Transport im Steueraussetzungsverfahren zwischen deutschen und innerunionalen Transporten unterschieden werde, stelle nun deswegen keine verbotene Diskriminierung dar,
die Erwägungsgründe 19 und 25 VerbrStSystRL diese unterschiedliche Behandlung ausdrücklich erlaubten. Eine ähnliche Ausnahme gebe es für die vorliegende Konstellation gerade nicht. Randnummer 14 Schließlich verstoße die Beschränkung des Erstattungstatbestandes gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 35 AEUV. Die einschränkende Auslegung von § 32 TabStG stelle eine diskriminierende Maßnahme gleicher Wirkung dar,
der innergemeinschaftliche Handel schlechter gestellt werde als nationale Sachverhalte. Das Unterscheidungskriterium für die Ungleichbehandlung, nämlich der Ort des Steuerlagers, sei unionsrechtlich unzulässig. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
das Tabaksteuergesetz nur die Steuerentstehung im Steuergebiet regeln könne. Dasselbe gelte für § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 TabStG,
es sich um einen Erstattungstatbestand für Waren des freien Verkehrs handele, die sich im Geltungsbereich des Tabaksteuergesetzes befänden. Die Erstattung der Tabaksteuer für aus dem Steuergebiet verbrachte Waren des freien Verkehrs sei nur unter den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 TabStG möglich, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Randnummer 18 Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL stehe der klägerischen Auffassung entgegen. Bei Aufnahme von Tabakwaren in das Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates werde die dortige Steuer gerade nicht erhoben. Randnummer 19 Zwar habe das FG Hamburg im Urteil 4 K 122/15 Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrStSystRL so ausgelegt, dass eine Diskriminierung auch dann vorliege, wenn nach dem Ort, an dem sich ein erstattungsrelevanter Sachverhalt zutrage, differenziert werde. Dies müsse jedoch im Kontext der hier in Rede stehenden Konstellation verstanden werden. Der Zweck dieser Vorschrift sei die Gleichbehandlung von inländischen und sonstigen Unionswaren. Im Verfahren 4 K 122/15 sei es um die Erstattung der Tabaksteuer für ein in ein deutsches Steuerlager aufgenommene Ware, die aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates gestammt habe, gegangen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um die Erstattung einer Ware aus dem freien Verkehr Deutschlands, die in ein ... Steuerlager aufgenommen worden sei. In diesem Fall liege keine Diskriminierung nach der Herkunft der Waren vor, da die Erstattung der deutschen Tabaksteuer bei Aufnahme in ein Steuerlager außerhalb des Tabaksteuergebiets unabhängig von der Herkunft der Ware nicht vorgesehen sei. Randnummer 20 Zwar meine das FG Hamburg, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrStSystRL betroffen sei, wenn nach dem Ort des erstattungsrelevanten Sachverhalts differenziert werde. Daraus könne man indes nicht ableiten, dass der nationale Gesetzgeber bei der Steuerentstehung im Inland stets identische Erstattungsregelungen für die Beförderung und Einlagerung in anderen Mitgliedstaaten vorsehen müsse. Es entspreche vielmehr der Systematik der VerbrStSystRL, dass die Mitgliedstaaten jeweils nur für das eigene Verbrauchsteuergebiet Erstattungsregelungen träfen und sich hinsichtlich grenzüberschreitender Sachverhalte auf die Umsetzung der VerbrStSystRL beschränkten. Randnummer 21 Art. 35 AEUV sei nicht verletzt,
StG auch für Tabakwaren des freien Verkehrs, die innerunional gehandelt würden, eine Erstattungsmöglichkeit vorsähe, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Randnummer 22 Die Unterschiede bei den Erstattungsvoraussetzungen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Var. 2 TabStG seien in den Art. 11 und 33 bis 36 VerbrStSystRL angelegt. Zudem seien sie aus Gründen der Steueraufsicht und der aus einer Beförderung in andere Mitgliedstaaten folgenden Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Zollverwaltungen gerechtfertigt. Bei Beförderungen in einen anderen Mitgliedstaat werde die Steueraufsicht durch ein e-VD sichergestellt. In den §§ 11 und 12 TabStG werde zwischen Beförderungen von Tabakwaren im Steuergebiet und solchen mit Berührungen an anderen Mitgliedstaaten differenziert. Dabei werde deutlich, dass für die Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stets eine Sicherheit zu leisten sei (§ 11 Abs. 3 TabStG). Auch dies sei keine Diskriminierung, sondern von den Erwägungsgründen 19 und 25 der VerbrStSystRL ausdrücklich gedeckt. ... Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (...) durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) entschieden wird, ist im Hinblick auf einen auf Art. 33 Abs. 6 Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, 12; VerbrStSystRL) gestützten Erstattungsantrag unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Randnummer 24 Soweit die Klägerin im Erörterungstermin ihr Begehren ausdrücklich auch auf Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL gestützt hat, ist die Klage unzulässig,
die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 FGO insoweit nicht erfüllt sind. Nach § 44 Abs. 1 FGO, die auf die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 101 FGO) anwendbar ist, ist die Klage in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, nur zulässig, wenn das Vorverfahren über diesen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand des Antrags vom
sie keinen Anspruch auf Erstattung von ... € Tabaksteuer hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 32 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz i.d.F. vom 1. April 2012 (TabStG) (dazu 1. bis 4.) noch würde er - die Zulässigkeit der Klage insoweit unterstellt - aus Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL folgen (dazu 5.). Randnummer 26 1. Die Voraussetzungen der Erstattung richten sich im vorliegenden Fall nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 TabStG. Danach wird die Tabaksteuer auf Antrag erstattet, wenn Tabakwaren unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Die Beförderung aus dem Steuergebiet erfasst auch die Aufnahme in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Da die Mehrmenge weder vom Versandverfahren erfasst war noch die Versendung mit einem Begleitdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369, 17) erfolgte, fand die Beförderung nicht unter Steueraufsicht statt. Randnummer 28 2. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 TabStG. Danach wird die Tabaksteuer erstattet, wenn die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden. § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 TabStG erfasst nur die Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TabStG), nicht jedoch die hier erfolgte Aufnahme in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zwar enthält die Definition des Steuerlagers in § 5 Abs. 1 TabStG keine geografische Beschränkung. Die Klägerin hat auch auf verschiedene Vorschriften hingewiesen, in denen - anders als bei § 32 Abs. 1 TabStG - ausdrücklich zwischen Steuerlagern im Steuergebiet und in anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird. Randnummer 29 Die systematische Stellung des Wortes "Steuerlager" in § 32 Abs. 1 S. 1 Var. 1 TabStG macht allerdings deutlich, dass nur Steuerlager im Steuergebiet gemeint sind. Die Erstattungstatbestände in § 32 Abs. 1 Satz 1 TabStG unterscheiden nämlich zwischen der Aufnahme in ein Steuerlager einerseits (Var. 1) und der Verbringung aus dem Steuergebiet andererseits entweder in Form der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat (Var. 2) oder der Ausfuhr (Var. 3). Wie bereits dargelegt (oben 1.) erfasst die Beförderung aus dem Steuergebiet auch die Aufnahme in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Mit anderen Worten ist die Aufnahme in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat eine Form der Verbringung aus dem Steuergebiet gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 TabStG. Dessen Voraussetzung, insbesondere der Transport unter Steueraufsicht, würde umgangen werden, wenn man die Aufnahme in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig als Fall von § 32 Abs. 1 S. 1 Var. 1 TabStG betrachten würde. Randnummer 30 Aus der Zuständigkeitsregel des § 48 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Tabaksteuerverordnung i.d.F. vom 1. Juli 2011, der die Zuständigkeit für den Erstattungsantrag festlegt, kann man nicht schließen, dass das Steuerlager auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann. Randnummer 31 3. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 TabStG auf Steuerlager im Steuergebiet verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 9 Abs. 2 S. 2 VerbrStSystRL. Danach wenden die Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf Erstattung und Erlass der Verbrauchsteuern auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an. Über den Wortlaut hinaus erfasst die Norm Differenzierungen nach dem Ort, an dem sich ein erstattungsrelevanter Sachverhalt zuträgt ( FG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2017, 4 K 122/15 , juris, Rn. 66 ). Zwar unterscheidet § 32 Abs. 1 Satz 1 TabStG hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erstattung von Tabaksteuer bei Aufnahme in ein Steuerlager zwischen Sachverhalten im Steuergebiet und solchen in anderen Mitgliedstaaten (dazu a). Dies stellt jedoch keine unzulässige Diskriminierung dar (dazu b). Randnummer 32
StSystRL verlangt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Mitgliedstaat bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, in einen anderen Mitgliedstaat nur unter Mitführung eines Begleitdokuments gemäß Art. 21 VerbrStSystRL - und damit unter Steueraufsicht - transportiert werden dürfen. Wenn die VerbrStSystRL selbst dies (nur) für den Transport zwischen den Mitgliedstaaten fordert, wäre es widersprüchlich, wenn man es den Mitgliedstaaten verbieten würde, die Erstattung einer Tabaksteuer von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig zu machen. Randnummer 37 cc) Unabhängig davon bestätigt die Existenz von Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL, dass die VerbrStSystRL in der vorliegenden Konstellation, in der es noch nicht zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist, eine Erstattung nicht gebietet. Nach dieser Vorschrift muss die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen werden, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde. Diese Richtlinienvorschrift dürfte unmittelbar anwendbar sein, soweit sie in § 32 TabStG nicht vollständig umgesetzt wurde. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL genannte Erstattungsvoraussetzung, dass die Steuer im Empfangsmitgliedstaat entstanden und erhoben worden ist, der Fall. Die Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer im Empfangsmitgliedstaat spielt für § 32 TabStG keine Rolle. Art. 33 Abs. 6 VerbrStSystRL dürfte auch hinreichend inhaltlich genau und unbedingt sein (zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie s. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht,
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