Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften Leitsatz Nimmt ein Mitunternehmer seine Bank wegen diverser Pflichtverletzungen aus einem Anlagevertrag in Anspruch und verpflichtet sich die Bank zum Ersatz des Schadens, welcher dem Mitunternehmer durch die von der Bank angeratene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstanden ist, so führt dies zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG, wenn die Kommanditbeteiligung beim Kläger verbleibt (im Anschluss an BFH v. 17.03.2021, IV R 20/18). (Rn.33) (Rn.39) Orientierungssatz 1. Die Vergleichszahlung einer Bank wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften ist als Sonderbetriebseinnahme steuerbar, wenn bei wertender Gesamtschau über das Bündel vermeintlicher Pflichtverletzungen ein hinreichend enger wirtschaftlicher Bezug zwischen schadenstiftendem Ereignis, der Vergleichszahlung und der Mitunternehmerstellung des Steuerpflichtigen besteht und die Vergleichszahlung dazu dient, den sich aus diesem Bündel an vermeintlichen Pflichtverletzungen ergebenden Schaden zu ersetzen. (Rn.41) (Rn.42) 2. Der Umstand, dass die Vergleichszahlung auf einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung der Bank beruht, die zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Steuerpflichtige noch nicht Mitunternehmer der Gesellschaft war, steht der Steuerbarkeit der Vergleichszahlung als Sonderbetriebseinnahme nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 20/18; entgegen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018 - 5 K 5280/16). (Rn.35) (Rn.44) 3. Die Vergleichszahlung beeinflusst nicht als Minderung von Anschaffungskosten den jeweiligen Gewinnanteil des Steuerpflichtigen aus seinen Beteiligungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). (Rn.46) 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 6/22) 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 12.01.2023- IV B 6/22, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. Januar 2023, IV B 6/22, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Vergleichszahlungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Publikumskommanditgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen steuerbar sind. Randnummer 2 Der Kläger beteiligte sich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ... € an der A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und mit einer Einlage in Höhe von ... € an der B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.; zusammen: die Beigeladenen). Bei den Beigeladenen handelt es sich um Publikumskommanditgesellschaften, die mit Kapitallebensversicherungspolicen am Zweitmarkt gewerblich handelten. Randnummer 3 Der Kläger erwarb die Beteiligungen an den Beigeladenen - ebenso wie weitere Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften - auf Vorschlag der X-Bank, mit der er einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hatte. Wegen diverser Pflichtverletzungen erhob der Kläger zivilgerichtliche Klagen gegen die X-Bank sowie die Gründungsgesellschafter bzw. Initiatoren der Fondsgesellschaften. Zum einen warf er der X-Bank vor, ihn, den Kläger, bereits im Vorfeld bei Festlegung der Risiko- und Anlagepräferenz fehlerhaft beraten zu haben. Im sogenannten Explorationsbogen sei seine Risikobereitschaft unzutreffend zu hoch erfasst worden. Mündlich sei eine konservativere Anlagestrategie vereinbart worden. An diese habe sich die X-Bank jedoch nicht gehalten (fehlerhafte Anlegerberatung). Zum anderen habe die X-Bank bezogen auf die konkreten Anlagen gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Entgegen der konservativen Anlagestrategie habe man ihm Anteile an geschlossenen Fonds mit Totalverlustrisiko empfohlen, ohne darüber hinreichend aufzuklären (fehlerhafte Anlageberatung). Zudem habe die X-Bank nicht über Provisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung einer Fondsbeteiligung von den Beigeladenen bzw. zwischengeschalteten Eigenkapitalvermittlern erhalten habe ("Kick-Back-Zahlungen") und müsse sich zudem die zahlreichen Mängel im Verkaufsprospekt zurechnen lassen (Prospekthaftung). Die Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung machte der Kläger im Klagewege zugleich gegen die Gründungsgesellschafter der Beigeladenen als Ersteller der Prospekte geltend. Randnummer 4 Der Kläger begehrte mit seinen Klagen - Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligungen - den Ersatz des ihm entstandenen "Zeichnungsschadens". Diesen ermittelte er aus der Höhe der Einlage zuzüglich eines etwaigen Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen. Daneben verlangte er Prozesszinsen und begehrte die Feststellung, dass ihm auch weitere Schäden - z.B. Rückforderungsansprüche bzgl. erhaltener Auszahlungen im Falle der Insolvenz einer Fondsgesellschaft - zu ersetzen seien. Randnummer 5 Nach teilweise durchgeführter gerichtlicher Beweisaufnahme schlossen der Kläger und die X-Bank am ... 2016 einen Vergleich, nach welchem der Kläger die zivilgerichtlichen Klagen zurücknahm und die X-Bank sich verpflichtete, an den Kläger eine Vergleichszahlung zu leisten. Die Vergleichssumme betrug insgesamt ... € und entfiel auch auf zahlreiche weitere klägerische Beteiligungen und diesbezüglich anhängige weitere gerichtliche Verfahren. Die Beteiligungen sollten beim Kläger verbleiben. X-Bank und Kläger ermittelten einen gemittelten Restwert für die Beteiligungen anhand von Handelskursen an bestimmten Zweitmarktplattformen zu bestimmten Stichtagen und zogen diesen von den ursprünglich geleisteten Einlagen zuzüglich Agio, abzüglich erhaltener Ausschüttungen ab. Für in US-Dollar gehaltene Beteiligungen verständigten sie sich auf einen Wechselkurs. Die X-Bank verpflichtete sich, vom so ermittelten Gesamtschaden einen Prozentsatz von 62,5 % an den Kläger zu zahlen. Geltend gemachte Prozesszinsen und die beantragte Feststellung zum Ersatz weiteren Schadens wurden bei dem Vergleich nicht berücksichtigt. Die aus Prospekthaftung in Anspruch genommenen Gründungsgesellschafter der Beigeladenen beteiligten sich nicht am Vergleich. Randnummer 6 Die Vergleichssumme und die anteiligen Prozesskosten teilte der Kläger im Verhältnis des Schadens je Beteiligung zum Gesamtschaden auf die einzelnen Beteiligungen auf. Von der Vergleichszahlung entfiel auf den hinsichtlich der Beteiligung an der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch ein Teilbetrag in Höhe von ... €. Dem standen anteilige Rechtsverfolgungskosten des Klägers für dieses Verfahren in Höhe von ... € gegenüber. Bezogen auf die Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. betrugt die anteilige Vergleichszahlung ... € bei anteiligen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... €. Randnummer 7 Im Rahmen ihrer Feststellungserklärungen für 2016 behandelten die Beigeladenen die an den Kläger geleisteten anteiligen Vergleichszahlungen jeweils als Minderung des Anschaffungspreises für dessen Beteiligungen. Den Minderwert erfassten sie jeweils in einer negativen Ergänzungsbilanz und lösten ihn zeitanteilig im Verhältnis zur voraussichtlich verbleibenden Nutzungsdauer der Beteiligung auf. Die anteiligen Rechtsverfolgungskosten machten sie als Sonderbetriebsausgaben des Klägers geltend. Randnummer 8 Der Beklagte folgte zwar der Behandlung der Rechtsverfolgungskosten als Sonderbetriebsausgaben, berücksichtigte aber die anteiligen Vergleichszahlungen jeweils in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers aus seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Auf dieser Grundlage erließ er entsprechende Feststellungsbescheide, mit welchen er die Sonderergebnisse des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 14. September 2018 in Höhe von ... € und bei der Beigeladenen zu 2. mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Höhe von ... € feststellte. Randnummer 9 Der Kläger legte am 16. Oktober 2018 bzw. am 19. November 2018 gegen die Feststellungsbescheide Einspruch ein. Die Vergleichszahlungen seien als Minderung der Anschaffungskosten seiner Beteiligungen zu behandeln. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen und dem jeweiligen Anschaffungsvorgang. Denn er, der Kläger, habe seine Erwerbsentscheidung maßgeblich auf die mangelhafte Anlageberatung der X-Bank gestützt. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidungen vom 8. Februar 2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Es handele sich bei den Vergleichszahlungen nicht um eine Minderung der Anschaffungskosten, da die Zahlung nicht auf dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung, sondern auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhe. Die X-Bank habe die Vergleichszahlung als Kompensation für den Rechtsverzicht des Klägers geleistet. Randnummer 11 Der Kläger hat am 7. März 2019 Klage erhoben. Randnummer 12 Er ist nunmehr - abweichend von seinem Vortrag im Einspruchsverfahren - der Auffassung, die Vergleichszahlungen und die mit den zivilgerichtlichen Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten seien vollumfänglich dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen und allenfalls hilfsweise als Anschaffungskosten zu behandeln. Randnummer 13 Die Vergleichszahlung sei insbesondere nicht als Sonderbetriebseinnahme im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren. Betriebseinnahmen seien nur die betrieblich veranlassten Vermögenszugänge in Geld oder Geldeswert. Für die Abgrenzung zu privaten Vermögensmehrungen sei entscheidend, ob der Hinzuerwerb bei wertender Betrachtung in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe; bei wertender Beurteilung des den Vermögenszugang auslösenden Moments müsse der Bestimmungsgrund der betrieblichen Sphäre zuzuweisen sein. Dies gelte grundsätzlich auch bei der Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen. Auch bei Schadensersatz- oder Vergleichszahlungen sei entscheidend, ob das auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei. Abzustellen sei darauf, ob die schadenstiftende Ursache einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Vorgang betreffe. Ein im Privatbereich entstandener Schaden sei der steuerlich nicht relevanten Einkommensverwendungsebene zuzuordnen. Gemessen an diesen Grundsätzen fehle es vorliegend am erforderlichen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre. Randnummer 14 Auslösendes Moment für die Vergleichszahlungen sei eine Mischung aus verschiedenen Pflichtverletzungen der X-Bank im Rahmen des Beratungsvertrages im Vorfeld des Beteiligungserwerbs gewesen. So habe die X-Bank über die vom Initiator erhaltene Rückvergütung und das damit verbundene Eigeninteresse nicht hinreichend aufgeklärt. Auch seien ihr Beratungsfehler bereits beim Festlegen der Anlagestrategie vorzuwerfen gewesen. Ihm, dem Kläger, sei erklärt worden, dass man in dem Explorationsbogen zur Festlegung der Anlagestrategie "auf dem Papier" eine höhere Risikobereitschaft angeben müsse, um "flexibel agieren" zu können. Ungeachtet dessen sollte jedoch seine deutlich eingeschränktere Risikobereitschaft bei der jeweiligen Anlageempfehlung respektiert werden. An dieser Anlagestrategie habe sich die X-Bank nicht gehalten, indem sie ihm, dem Kläger, überwiegend geschlossene Fondsanteile empfohlen habe, welche mit einem Totalverlustrisiko behaftet gewesen seien. Mithin fehle es bereits an einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer bestimmten Beteiligung. Eine Pflichtverletzung seitens der X-Bank hätte auch vorgelegen, wenn ihm, dem Kläger, andere Finanzprodukte mit Totalverlustrisiko empfohlen worden wären. Insoweit unterscheide sich seine Situation vom Sachverhalt der Entscheidung des BFH vom 17. März 2021 (IV R 20/18). Er, der Kläger, habe keine Schadensersatzleistungen wegen eines Anspruchs aus Prospekthaftung vom Prospektersteller erhalten, welche nach Ansicht des BFH zu steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 15 bzw. § 16 EStG führen könnten. Prospekthaftungsansprüche gegen die jeweiligen Gründungsgesellschafter seien nur vorsorglich aus Gründen der Verjährung eingeklagt und im zivilgerichtlichen Prozess nicht verhandelt worden. Sie seien damit auch nicht Inhalt des Vergleiches gewesen. Die Vergleichszahlung sei auch nicht von den Gründungsgesellschaftern geleistet worden, sondern von der X-Bank, mithin von dritter Seite. Zudem habe die X-Bank dem Vergleich nur zugestimmt, nachdem er, der Kläger, sich bereit erklärt habe, die Vergleichssumme für ein Jahr bei der X-Bank als Vermögensanlage zu belassen. Randnummer 15 Auch soweit der Beklagte auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund verweise, begründe dies keinen Veranlassungszusammenhang zwischen Beteiligungen und Vergleichszahlung. Der Vergleichsvertrag sei bereits kein eigenständiger Rechtsgrund; er beende einen laufenden Rechtsstreit. Über eine objektive Veranlassung durch die Mitunternehmerstellung sage er nichts aus. Allein das zeitliche Moment, dass er, der Kläger, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch Mitunternehmer bei den Beigeladenen gewesen sei, könne keinen Veranlassungszusammenhang begründen. Im Übrigen setze sich der Beklagte selbst in Widerspruch, wenn dieser zum einen den Veranlassungszusammenhang aus der Anlageberatung unter Begründung der Mitunternehmerstellung herleite, jedoch zum anderen auf den Vergleichsvertrag als eigenständigen Rechtsgrund abstelle. Randnummer 16 Rechtlich nicht von Relevanz sei ferner, dass er, der Kläger, weiterhin Mitunternehmer der Beigeladenen sei. Dies sei einzig der eingeschränkten Möglichkeiten der Handelbarkeit, den niedrigen erzielbaren Preisen und der Größe der Beteiligungen geschuldet. Vergleichszahlung und Mitunternehmerstellung korrelierten daher allenfalls. Eine Finalität im Sinn eines Veranlassungszusammenhangs sei damit nicht gegeben. Randnummer 17 Bei der Zahlung der X-Bank handele es sich - entgegen der Bezeichnung des Beklagten - auch nicht um eine Kulanzzahlung. Vielmehr habe diese ihr Prozessrisiko eingeschätzt und sei vergleichsbereit gewesen. Sie selbst habe die Beteiligungen nicht erhalten wollen, um diese nicht in ihrer Bilanz aufnehmen zu müssen. Randnummer 18 Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2014 (Az. III ZR 226/13) könne sich der Beklagte nicht berufen. Dieser Fall behandele vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen durch Gründungsgesellschafter, nicht die einer Bank als Anlageberater. Zudem führe der BGH lediglich aus, dass die Schadensersatzleistungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Wann im Einzelfall eine solche gegeben sein solle, definiere der BGH jedoch nicht. Randnummer 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 14. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) und vom 30. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) dahingehend zu ändern, dass jeweils die anteilige Vergleichszahlung und die anteiligen Rechtsverfolgungskosten als nicht steuerbare Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers gehören, hilfsweise, die Feststellungsbescheide dergestalt zu ändern, dass betreffend die A GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 1.) Einkünfte in Höhe von ... € und betreffend die B GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) Einkünfte in Höhe von ./. ... € festgestellt werden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 22 Unter Einbeziehung seines außergerichtlichen Vortrags trägt der Beklagte zur Begründung seines Antrags wie folgt vor: Randnummer 23 Die Kulanzzahlungen seien aufgrund eines hinreichend engen Sachzusammenhangs mit dem Betrieb der Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers zu erfassen. Weder handele es sich um eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der Mitunternehmeranteile noch um gänzlich steuerfreie Einnahmen. Randnummer 24 Für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers genüge ein Sachzusammenhang zu dessen Betrieb. Dieser sei vorliegend gegeben. Er ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger in dem mit der X-Bank getroffenen außergerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet habe, seine Beteiligung zu behalten. Allein diese Verknüpfung von Zahlung und Beibehaltung der Mitunternehmerstellung führe dazu, dass die Kulanzzahlung als Sonderbetriebseinnahme zu bewerten sei. Soweit sich aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2018 etwas Anderes ergebe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn in dem dort zu beurteilenden Fall habe der Kläger seine Beteiligung nicht behalten, sondern an die Bank abgetreten. Zudem habe der Kläger durch die Zahlung der X-Bank auch nicht so gestellt werden sollen, als ob er die Beteiligung nie erworben hätte. Zudem beruhe die Vergleichszahlung auf einer eigenständigen Vereinbarung, mithin auf einem eigenständigen Rechtsgrund. Auch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2014, III ZR 226/13) seien Schadensersatzleistungen an einen Mitunternehmer den Einkünften als Mitunternehmer zuzuordnen. Randnummer 25 Auch die hilfsweise beantragte Erfassung als Rückzahlung von Anschaffungskosten komme nicht in Betracht. Zwar seien gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) Anschaffungspreisminderungen, die einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden könnten, abzusetzen. Diese Vorschrift gelte nach Rechtsprechung des BFH nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern für Ermäßigungen von Anschaffungskosten allgemein. Dementsprechend seien Rückflüsse von geleisteten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb stünden, als Anschaffungspreisminderungen auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes zu verteilen. Dies sei jedoch dann nur der Fall, wenn es sich um eine Erstattung oder Vergütung von Anschaffungsnebenkosten bzw. Anschaffungsaufwand, gegebenenfalls von Dritten, handelt, sofern darin kein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liege. Randnummer 26 Vorliegend sei jedoch beachtlich, dass die Vergleichs- bzw. Schadensersatzzahlung von der X-Bank als einer Dritten, nicht am Erwerbsvorgang Beteiligten geleistet worden sei. Mithin sei der von der Rechtsprechung geforderte hinreichend enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und Rückvergütung nicht gegeben. Vielmehr beruhe die Schadensersatzleistung auf einem eigenständigen Rechtsgrund, was nach Rechtsprechung des BFH die Berücksichtigung als Anschaffungskostenminderung ausschließe. Randnummer 27 Mit Beschluss vom 14. Juni 2021 hat das Gericht die A GmbH & Co. KG i. L. sowie die B GmbH & Co. KG zum Verfahren notwendig beigeladen. Randnummer 28 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 29 Dem Gericht haben sechs Bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 31 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 32 I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Ergebnis hat der Beklagte zutreffend die Vergleichszahlung aus dem gerichtlichen Vergleich als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst. Randnummer 33 1. Die Vergleichszahlungen führen zu Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Beigeladenen. Randnummer 34 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Über die gesetzliche Aufzählung hinaus gehören zu den Sonderbetriebseinnahmen alle Einnahmen des Mitunternehmers, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. nur BFH, Urteile vom 17. Juni 2019, IV R 19/16, BStBl II 2019, 614 m.w.N.). Randnummer 35
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