← Deutschland

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 127/20 Urteil Anspruch eines selbständig tätigen Unionsbürgers auf Leistungen der Grundsicherung  -  Schät

Anspruch eines selbständig tätigen Unionsbürgers auf Leistungen der Grundsicherung - Schätzung des erzielten Einkommens Orientierungssatz 1. Ein Unionsbürger hat bei Ausübung einer selbständigen Tätig

§ 3der Alg

II-VO folgende Einkommensberechnung: Randnummer 54 Bei insgesamt 1010 eingekauften Zeitungen in den Monaten Februar und März ergibt sich ein Gesamtgewinn von 1.919,- Euro. Davon entfallen auf den Kläger zu

  1. und die Klägerin zu
  2. jeweils 959,50 Euro für den Gesamtzeitraum, d.h. 479,75 Euro pro Monat. Hiervon sind Freibeträge abzuziehen, und zwar jeweils 100,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und weitere 75,95 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Es ergibt sich pro Person ein anzurechnendes Einkommen von 303,80 Euro. Randnummer 55 Daneben rechnet der Senat die Bareinzahlungen auf den Girokonten zu 90 % als Einkommen an. Die Kläger haben die Herkunft der Bareinzahlungen nicht nachvollziehbar erklärt. Sie haben zunächst angegeben, es handele sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten, die zurückzuzahlen seien. Auf Nachfrage haben sie lediglich einen Namen angegeben, Herr M., der in R. lebe und dessen Anschrift ihnen nicht bekannt sei. Welche genauen Absprachen es hinsichtlich der behaupteten Rückzahlung gegeben habe, haben die Kläger nicht vorgetragen, sodass wirksame Darlehensvereinbarungen nicht angenommen werden können. Außerdem haben sie später angegeben, die Bareinzahlungen stammten zumindest teilweise auch aus dem Zeitungsverkauf. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die Bareinzahlungen jedenfalls zum Großteil Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind, d.h. ein wertmäßiger Zufluss bei den Klägern, der diesen uneingeschränkt für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Mit einer Anrechnung in Höhe von lediglich 90 % trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass es trotz fehlendem Nachweis plausibel erscheint, dass jedenfalls hin und wieder auch Einnahmen aus dem Zeitungsverkauf eingezahlt wurden. Randnummer 56 Auf den Konten des Klägers zu
  3. und der Klägerin zu
  4. sind im Februar insgesamt 744,- Euro in bar eingezahlt worden, im März 500,- Euro. Damit ergeben sich folgende Berechnungen der Leistungsansprüche in diesen beiden Monaten für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger insgesamt: Randnummer 57 Februar 2016 März 2016 Bedarf 1.776,20 1.776,20 Kindergeld 380,00 380,00 Einkommen aus Zeitungsverkauf 607,60 607,60 90% Bareinzahlungen 696,60 450,00 Einkommen gesamt 1.684,20 1.437,60 Anspruch 92,00 338,60
  5. Randnummer 58 Hinsichtlich des Zeitraums vom
  6. April 2016 bis zum
  7. Februar 2017 handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom
  8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  9. Juli 2016 ist rechtswidrig, soweit er für die Monate April bis September 2016, Dezember 2016 und Februar 2017 Leistungen ablehnt. a. Randnummer 59 Die Kläger gehörten auch im Zeitraum vom
  10. April 2016 bis zum
  11. Februar 2017 zum Kreis der grundsätzlich leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II. Dies ergibt sich aus den oben erfolgten Darlegungen zu der Einstufung des Zeitungsverkaufs als selbständige Tätigkeit. Im Februar 2017 war der Kläger zu
  12. daneben offenbar abhängig beschäftigt, sodass für diesen Monat auch hieraus ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitssuche – nämlich ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) ergibt. b. Randnummer 60 Zur Überzeugung des Senats waren die Kläger auch in den Monaten April bis September 2016, Dezember 2016 und Februar 2017 hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus Einkünften oder durch Unterstützung anderer vollständig zu sichern. Randnummer 61 Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Kläger ist folgendes zu berücksichtigen: Der Mehrbedarf aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin zu
  13. ist nur bis einschließlich
  14. August 2016, dem Tag der Entbindung, zu berücksichtigen. Ab August 2016 kommt der Regelbedarf der neugeborenen Klägerin zu
  15. hinzu (geboren am
  16. August, daher mit 30 von gem. § 41 Abs. 1 SGB II rechnerisch 30 Tagen des Monats, d.h. mit dem vollen monatlichen Betrag, zu berechnen). Zum
  17. Januar 2017 haben sich die Regelbedarfe erhöht. Damit ergibt sich folgender Gesamtbedarf der Kläger: Randnummer 62 Apr - Jul 2016 Aug 2016 Sept - Dez 2016 Jan/ Feb 2017 Regelsatz Kl. zu
  18. 364,00 364,00 364,00 368,00 Regelsatz Kl. zu
  19. 364,00 364,00 364,00 368,00 Mehrbedarf 61,88 4,13 Regelsatz Kl. zu
  20. 270,00 270,00 270,00 291,00 Regelsatz Kl. zu
  21. 270,00 270,00 270,00 291,00 Regelsatz Kl. zu 5 237,00 237,00 237,00 Unterkunftskosten 436,32 436,32 436,32 436,32 Gesamtbedarf 1.766,20 1.945,45 1.941,32 1.991,32 Randnummer 63 Diesem Bedarf ist das Einkommen aus Kinder- und Elterngeld entsprechend der sich aus den Kontoauszügen ergebenden tatsächlichen Zuflüsse gegenüber zu stellen. Randnummer 64 Ferner ist auch in diesen Monaten Einkommen aus dem Verkauf des Magazins K1 anzurechnen. Die Klägerin zu
  22. hat angegeben, ca. 2 bis 4 Wochen vor der Entbindung mit dem Zeitungsverkauf aufgehört und danach im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wieder damit begonnen zu haben. Der Senat hält dies für plausibel und geht daher nur für die Monate April bis einschließlich Juni 2016 (Entbindung am
  23. August 2016) von einer Tätigkeit der Klägerin zu
  24. als Zeitungsverkäuferin aus. Auch für diese Monate ist das Einkommen zu schätzen. Der Senat legt dabei folgende Annahmen zugrunde: Für die Monate April bis Juni 2016 gibt es keine Angaben von K1 zu den eingekauften Zeitungen. Es erscheint sachgerecht, hier den Durchschnittswert der Monate Februar und März 2016, in denen ebenfalls noch beide Eheleute Zeitungen verkauft haben, zugrunde zu legen, d.h. monatlich 505 Zeitungen für beide Eheleute. Aus den oben genannten Gründen geht der Senat von einem durchschnittlichen Gewinn von 1,90 Euro pro eingekaufter Zeitung aus. Unter Zugrundelegung der genannten Annahmen

§ 3der Alg

II-VO folgende Einkommensberechnung für die Klägerin zu 4.: Randnummer 65 Bei insgesamt 1.515 eingekauften Zeitungen in den Monaten April bis Juni 2016 ergibt sich ein Gesamtgewinn von 2.878,50,- Euro. Davon entfällt die Hälfte, also 1.439,25 Euro, auf die Klägerin zu

  1. Pro Monat ergibt sich ein Einkommen von 479,75 Euro. Hiervon sind Freibeträge abzuziehen, und zwar jeweils 100,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und weitere 75,95 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Es bleibt ein anzurechnendes Einkommen von 303,80 Euro monatlich. Randnummer 66 Der Kläger zu
  2. war im gesamten Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017 als Zeitungsverkäufer tätig. Laut den – glaubhaften – Angaben von K1 hat er in 2017 durchschnittlich 289 Zeitungen pro Monat eingekauft. Der Senat legt diese Zahl auch in den Monaten Juli bis Dezember 2016 zugrunde. Anhaltspunkte für hiervon abweichende Einkaufszahlen gibt es nicht, zugleich erscheint es plausibel, dass sich die Zahl der insgesamt eingekauften Zeitungen nach dem Ausscheiden der Klägerin zu
  3. deutlich reduziert hat. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen

§ 3der Alg

II-VO folgende Einkommensberechnung für den Kläger zu 1.: Im Zeitraum April bis Juni 2016 hat er wie die Klägerin zu

  1. einen Gesamtgewinn von 1.439,25 Euro gemacht. In den Monaten Juli 2016 bis Februar 2017 ist von insgesamt 2.312 Zeitungen und damit einem Gewinn von 4.392,80 Euro auszugehen. Damit hat der Kläger zu
  2. im gesamten Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017 ein geschätztes Einkommen von 5.832,05 Euro erzielt, d.h. monatlich 530,19 Euro. Hiervon sind Freibeträge abzuziehen, und zwar jeweils 100,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und weitere 86,04 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 344,15 Euro monatlich. Randnummer 67 Auch für den Zeitraum von April 2016 bis Februar 2017 hält es der Senat für sachgerecht, die Bareinzahlungen auf die Girokonten in Höhe von 90 % als Einkommen anzurechnen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 68 Damit ergibt sich folgende Anspruchsberechnung für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt: Randnummer 69 April 16 Mai 16 Juni 16 Juli 16 Bedarf 1.776,20 1.776,20 1.776,20 1.776,20 Kindergeld 380,00 380,00 380,00 380,00 Einkommen aus Zeitungsverkauf 647,95 647,95 647,95 344,15 90% Bareinzahlungen 483,30 495,00 535,50 495,00 Einkommen gesamt 1.511,25 1.522,95 1.563,45 1.219,15 Anspruch 264,95 253,25 212,75 557,05 Randnummer 70 August 16 September 16 Oktober 16 Bedarf 1.945,45 1.941,32 1.941,32 Kindergeld 380,00 380,00 968,00 Einkommen aus Zeitungsverkauf 344,15 344,15 344,15 90% Bareinzahlungen 450,00 63,00 782,82 Einkommen gesamt 1.174,15 787,15 2.094,97 Anspruch 771,30 1.154,17 0,00 Randnummer 71 November 16 Dezember 16 Januar 17 Februar 17 Bedarf 1.941,32 1.941,32 1.991,32 1.991,32 Kindergeld 576,00 576,00 582,00 582,00 Elterngeld 703,55 300,00 300,00 300,00 Einkommen aus Zeitungsverkauf 344,15 344,15 344,15 344,15 90% Bargeld 405,00 900,00 189,00 Einkommen gesamt 2.028,70 1.220,15 2.126,15 1.415,15 Anspruch 0,00 721,17 0,00 576,17 III. Randnummer 72 Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Im Übrigen kommt eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen auch nicht in Betracht, da die Kläger aus den oben dargelegten Erwägungen dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II und damit von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. IV. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durchgehend Leistungsansprüche bereits dem Grunde nach verneint hat und sich die Kläger deshalb nicht veranlasst sehen mussten, ihre Ansprüche genau zu beziffern. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.