G eines beschränkt steuerpflichtigen Piloten - Analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG
Aufhebung des Vorbehalts der
prüfung hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Leitsatz Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz (Rn.35) Orientierungssatz 1. Für die analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG als Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Lohnsteuererstattungsanspruch geltend zu machen, ist es unerheblich, wenn der Vorbehalt der
prüfung hinsichtlich einer Lohnsteueranmeldung erst während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wurde. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. (Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 22/21, abgegeben an 6. Senat, neues Az.: VI R 32/21). Verfahrensgang
gehend BFH, kein Datum verfügbar, I R 22/21 Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Frage der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit bei einem Piloten, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und von A aus arbeitet. Randnummer 2 Der Kläger, ein Pilot, ist Schweizer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in der X-Straße, B, Schweiz. Er ist bei der C AG angestellt und sein Arbeitsort liegt
arbeitsrechtlicher Zuordnung in A. Der Kläger flog im Streitjahr 2017 ausschließlich Interkontinental-/Langstreckenflüge. Die Flugeinsätze erstreckten sich stets über mehrere Tage. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin behielt im Streitjahr 2017 eine Lohnsteuer in Höhe von ... Euro ein und führte sie an den Beklagten ab. Randnummer 4 Mit Antrag vom
seinen Flugeinsätzen etc. dorthin zurück. Zudem erinnerte er mit Schreiben vom
seinem Kenntnisstand eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in der Schweiz nicht zulässig sei. Falls erforderlich, rege er an, den Ablehnungsbescheid nochmals an die inländische Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigte bekanntzugeben. Randnummer 6 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung daraufhin nochmals mit Bescheid vom
Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehre. Die 60-Tage Nichtrückkehrergrenze sei nicht überschritten. Der Teil der Konsultationsvereinbarungen, auf die sich der Beklagte stütze, stehe in Widerspruch zum DBA-Schweiz. Art. 15a DBA-Schweiz gehe
seinem Wortlaut Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz vor. Grenzmarke für das richtige Abkommensverständnis könne aber immer nur der Abkommenswortlaut sein. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Unstreitig seien 25 Nichtrückkehrertage zu berücksichtigen. Streitig sei aber, ob es sich bei mehrtägigen Flugreisen um eine Arbeitseinheit handele. Dies sei nicht der Fall, denn bei Interkontinentalflügen seien Ruhezeiten vorgeschrieben und mit diesen ende die berufliche Tätigkeitsausübung. Um die Ruhezeiten einhalten und den Rückflug rechtzeitig antreten zu können, habe der Kläger
getaner Arbeit aus beruflichen Gründen außerhalb des Ansässigkeitsstaates verbleiben müssen. Damit ergäben sich 2017 insgesamt 68 Nichtrückkehrertage. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 15a DBA-Schweiz vorliegen würden, bestimme sich das Besteuerungsrecht
3 DBA-Schweiz und nicht
Danach stehe das Besteuerungsrecht Deutschland zu, weil dort der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Arbeitgebers liege. Randnummer 9 Der Kläger hat am
Hause zurückkehren. Vielmehr habe er am Zielort die arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Ruhezeit.
einem solchen Flugeinsatz reise er zurück in die Schweiz, so dass es bei einer Verwurzelung in seinem Ansässigkeitsstaat Schweiz bleibe. Durch die Ruhezeit in der Langstreckendestination entstehe kein gesteigerter Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Während der Ruhezeit bestünden zudem verschiedene Dienstpflichten fort. So müsse er im bereitgestellten Hotel übernachten, telefonisch erreichbar bleiben, bei Gefahr im Verzug Ausgehverbote anordnen, ggf. Fürsorgemaßnahmen gegenüber der Crew treffen und Reportingpflichten erfüllen. Die Fürsorgepflichten gegenüber der Crew seien im sog. "Operations Manual" - dem obersten zentralen Regelwerk - geregelt. Z.B. müsse sich die Crew beim Kommandanten abmelden, wenn sie beabsichtige, das Stadtgebiet oder die nähere Umgebung des Zielorts zu verlassen, oder wenn sie nicht im vorgesehenen Hotel übernachte. Der Kommandant müsse bei einer signifikanten Verschlechterung der Sicherheitslage am Zielort
der Ankunft die dringende Empfehlung aussprechen, bestimmte Gebiete am oder um den Aufenthaltsort zu meiden. Randnummer 11 Für die Auslegung des Begriffs "Arbeitsortes" in Art. 15a DBA-Schweiz könne nicht auf die zu Art. 15 DBA-Schweiz ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es für die Festlegung des Arbeitsortes auf die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen an. Wenn die Auffassung des Beklagten zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz zutreffe und der "Arbeitsort" aufgrund der durchgeführten internationalen Flüge nicht in Deutschland liege, hätte der Arbeitgeber zu Unrecht die Lohnsteuer einbehalten, denn dann bestehe der erforderliche Inlandsbezug
historischer und systematischer Auslegung von § 49 Abs. 1 Nr. 4e des Einkommensteuergesetztes (EStG) nicht. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung müssten § 49 Abs. 1 Nr. 4e EStG und Art. 15 DBA-Schweiz einheitlich ausgelegt werden, so dass es entweder immer auf den Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens ankomme oder gar nicht. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom
bereitung; Emergency training; Bereitschaftsdienst, u.ä.) begründeten keinen eigenständigen Arbeitsort in Deutschland, weil diese Aufenthalte mit der Arbeit an Bord inhaltlich verbunden seien. Auch Aufenthalte an Zielorten könnten keinen Arbeitsort in Deutschland begründen. Für diese Fälle greife die Grenzgängerregelung nicht. Dies habe der BFH für die nahezu wortgleiche Regelung im DBA-Österreich entschieden. Damit sei vielmehr Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz einschlägig. Randnummer 15 Selbst wenn Art. 15a DBA-Schweiz anwendbar sei, sei der Kläger kein Grenzgänger, weil er an mehr als 60 Tagen nicht in die Schweiz zurückgekehrt sei. Während der Ruhezeiten sei der Kläger von jeglicher Dienstpflicht befreit. Damit unterscheide sich dieser Fall von dem einer Krankenschwester, die Bereitschaftsdienst - und damit gerade kein Arbeitsende - habe. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 hat der Beklagte den Vorbehalt der
prüfung bei der Lohnsteueranmeldung und Steuerfestsetzungen von Januar 2014 bis Dezember 2017 gegenüber der C AG aufgehoben. ... Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. Randnummer 18 II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Betrages zu, vgl. § 101 Satz 1 FGO. Randnummer 19 1. Der Beklagte ist sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 16 der Abgabenordnung (AO)
dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG).
1 Nr. 8 der aufgrund von § 17 Abs. 1 und 2 FVG vom Hamburger Senat erlassenen Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter in Hamburg (Amtl. Anz. 1997, 2609) ist der Beklagte zuständig für die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG mit mehr als 100 Arbeitnehmern bei Arbeitgebern, die ertragsteuerlich nicht in Hamburg geführt werden. Aus dem Bescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit vom Januar 2014 bis Dezember 2017 für die C AG ergibt sich, dass sich deren lohnsteuerliche Betriebsstätte in Hamburg befindet. Hier geht es auch um die die Frage, wieweit die lohnsteuerliche Erfassung des Klägers geht (s.u.). Randnummer 20 2. Einer Entscheidung in der Sache steht auch nicht entgegen, dass etwa die Einspruchsfrist nicht gewahrt wäre und der Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden ist. Wenn der Ausgangsbescheid bestandskräftig geworden wäre, dürfte eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen werden, weil die Frage
der fristgerechten Einlegung des Einspruchs eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Hier kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 23. August 2018 ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde und damit wirksam war, denn die Einspruchsfrist ist jedenfalls gewahrt.
AO wird der Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (vgl. dazu BFH, Urteil vom 13. Dezember 2000, X R 96/98, BStBl. II 2001, 274, juris Rn. 7; Güroff, in: Gosch, AO/FGO, § 122 AO, Stand: November 2019, Rn. 1.1). Hier ist jedenfalls im Inland im zweiten Versuch eine Bekanntgabe erfolgt: Randnummer 22 Zwar ist vorliegend zweifelhaft, ob die Bekanntgabe nicht an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten
1 Satz 4 AO, wonach der Verwaltungsakte dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden "soll", hätte erfolgen müssen. Weiter ist zweifelhaft, ob die Übermittlung
2 Nr. 2 AO (Übermittlung durch die Post ins Ausland) überhaupt zulässig war, oder ob diese Übermittlung gegen Völkerrecht verstieß, weil die Schweiz eine solche Zustellung nicht tolerierte (vgl. BFH, Beschluss vom
der Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Bescheid wurde am
Einlegung des Einspruchs am
G sind bei Einkünften, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a EStG unterliegen, aber
den §§ 43b, 50g oder
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur
einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommens anzuwenden.
Satz 2 der Vorschrift bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder
forderungsbescheid entrichteten Steuer unberührt. Randnummer 25 § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG findet seine analoge Anwendung, wenn die Lohnsteuer-Anmeldung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung gleichsteht (§ 41a Abs. 1 EStG i.V.m. § 168 Satz 1 AO), nicht mehr änderbar ist. Denn solange die Lohnsteueranmeldung unter dem Vorbehalt der
prüfung steht, kann der Arbeitnehmer diese aus eigenem Recht anfechten (BFH, Urteil vom
prüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldung u.a. für das Streitjahr 2017 aufgehoben worden. Damit konnte der Kläger die Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr aus eigenem Recht anfechten. Unerheblich ist, dass der Bescheid erst während des gerichtlichen Verfahrens erging. Insoweit kommt es für die Frage, ob die Lohnsteuer-Anmeldung anfechtbar war, nämlich auf den Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheides an. Randnummer 27 Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage an (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2017, IX R 2/17, BFH/NV 2018, 322, juris Rn. 20f.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO, Stand: Februar 2019, Rn. 8; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 101 FGO, Stand: Oktober 2019 Rn. 25). Anders wird dies bei Verpflichtungsklagen beurteilt, die auf Erlass eines Bescheides gerichtet sind, der im Ermessen der Behörde steht, und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dann kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (dazu: Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 101 FGO, Stand: Februar 2019, Rn. 8; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 101 FGO, Stand: Oktober 2019 Rn. 27). Randnummer 28 Vorliegend besteht
G grundsätzlich ein Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Dieser Anspruch steht nicht unter einem Ermessensvorbehalt des Beklagten, so dass es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehende Sach- und Rechtslage ankommt. In diesem Zeitpunkt war der Vorbehalt der
prüfung bereits durch den Bescheid vom 6. Oktober 2020 aufgehoben worden. Randnummer 29 Aus diesem Grund kann auch die Frage offenbleiben, ob
der Einführung des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 2014, 1266, 1270),
der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung und vor dem Erlass des Bescheides vom 6. Oktober 2020 überhaupt noch eine Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung möglich gewesen wäre.
G ist eine Minderung der der einzubehaltenden Lohnsteuer
2 AO
der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2016, 2 K 2541/15 AO, EFG 2016, 1791, juris Rn. 44ff.). Die Lohnsteuerbescheinigung 2017 dürfte dem Kläger Anfang 2018 übermittelt worden sein und es ist nicht ersichtlich, dass hier Beträge im Sinne des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG in Rede stehen, so dass die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG grundsätzlich greifen könnte. Dies kann aber aus den oben genannten Gründen offenbleiben. Randnummer 30 b) Dem Kläger steht aber kein Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zu. Denn der Kläger war
G i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4e) EStG mit seinen inländischen Einkünften grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig (aa)) und aus dem zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt sich nichts anderes (bb)). Randnummer 31 aa) Der Kläger, als natürliche Person, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, war mit seinen inländischen Einkünften
G steuerpflichtig. Dabei nimmt § 1 Abs. 4 EStG Bezug auf § 49 EStG.
G sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht
G u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird. Randnummer 32 Um solche Einkünfte geht es hier, denn es geht um die Einkünfte als Pilot und der Kläger ist bei der C AG angestellt, deren Geschäftsleitung im Inland liegt. Randnummer 33 bb) Das zwischen Deutschland und der Schweiz geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen lässt eine solche Besteuerung im Inland auch zu. Randnummer 34 Denn insoweit greift Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz.
dieser Vorschrift können u.a. Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger ist Angestellter der C AG und übt als Pilot seine Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs aus. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der C AG befindet sich schließlich unstreitig auch in Deutschland. Randnummer 35 Die Grenzgängerregelung in Art. 15a des DBA-Schweiz geht Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz auch nicht als lex specialis vor (so auch Brandis in: Wassermeyer, DBA, Stand: Oktober 2020, Rn. 85). Eine Auslegung der Norm ergibt vielmehr, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz ist. Randnummer 36
dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist die Bestimmung "ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen" anwendbar. Zwar ist auf diese Weise nicht die "
folgende" Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz ausgenommen, aber anders als bei den Absätzen 1 und 4 ist in Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz gerade nicht der Passus "vorbehaltlich des Artikel 15a" enthalten. Aus diesem Normzusammenhang ergibt sich, dass es bei Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz gerade keinen Vorbehalt zugunsten von Art. 15a DBA-Schweiz geben soll. Eine systematische Auslegung des Wortlautes "ungeachtet der vorgehenden Bestimmungen" zeigt damit auf, dass es sich dabei um eine reine binnenbezogene Regelung handelt. Aus dem Umstand hingegen, dass Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz keinen Anwendungsvorbehalt zugunsten von Art. 15a DBA-Schweiz enthält, ist zu schließen, dass Art. 15a DBA-Schweiz gerade kein lex specialis zu Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz sein sollte. Randnummer 37 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die historische Auslegung. Denn Art. 15a DBA-Schweiz befand sich ursprünglich als vierter Absatz in Art. 15 DBA-Schweiz. Das Protokoll vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.