Anspruch auf Beförderung; Befugnis zur Änderung der Dienstpostenbewertung Leitsatz 1. Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, jur
§ 46BBes
G Nr 17, juris Rn. 9; Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18,
§ 18BBes
G Nr 32, juris Rn. 22 ff). Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass bei der Bewertung des von ihr besetzten Dienstpostens eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu ihren Lasten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Randnummer 42 Soweit die Klägerin in rechtlicher Hinsicht anführt, ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bestehe nicht, wenn zuvor bereits eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt sei und weiterhin eine solche Bewertung möglich und zulässig gewesen wäre, und die Beklagte habe den Nachweis zu führen, dass ihre ursprüngliche Bewertung nicht von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen sei, geht sie von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Die Organisationskompetenz des Dienstherrn schließt das Recht ein, die Bewertung eines Dienstpostens zu ändern. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18,
§ 18BBes
G Nr 32, juris Rn. 26; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18). Die Zulässigkeit der Änderung der Dienstpostenbewertung ist deshalb nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die bisherige Dienstpostenbewertung nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt war. Es obliegt auch im Falle der Änderung einer Dienstpostenbewertung dem Beamten, eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend zu machen. Randnummer 43 Auch in tatsächlicher Hinsicht greift der Vortrag, der Leiter des Amtes für Schule und die ihm untergeordneten Dienststellen hätten bereits eine Entscheidung über die Bewertung der Stelle dahingehend getroffen, dass die Stelle nach A 12 zu bewerten sei, und bei der späteren Bewertung des Dienstpostens mit der Wertigkeit A 11 habe es keine neuen Gesichtspunkte gegeben, nicht durch. Aus der Sachakte der Beklagten geht hervor, dass es innerhalb der Behörde für Schule und Berufsbildung unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung der Stelle „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ gab. Die Abteilung B 4 des Amtes für Bildung plädierte zwar für die Stellenbewertung nach A 12, das für die Stellenbewertung zuständige Referat Haushalt und Organisation des Amtes für Verwaltung äußerte hiergegen jedoch frühzeitig Bedenken, da eine abschließende Bewertung erst nach einer Implementierungsphase auf Basis dauerhafter Tätigkeiten möglich wäre. Dies erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Stelle im Rahmen der Neustrukturierung des Referates B 43 „Schulentwicklungs- und Standortplanung“ neu geschaffen wurde. Infolgedessen lag bei der Ausschreibung und der Übertragung des Dienstpostens zwar eine Einschätzung der Abteilung B 4 des Amtes für Bildung vor, nicht aber eine Stellenbewertung des zuständigen Referats Haushalt und Organisation des Amtes für Verwaltung. Erst im Juni 2015 hat das zuständige Referat auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erfolgten Stellenbeschreibung eine analytische Stellenbewertung vorgenommen. Randnummer 44 Mit dem Vortrag, angesichts der Differenzen zwischen dem Amt für Schule und der bewertenden Stelle müsse davon ausgegangen werden, dass alles versucht worden sei, um zu verhindern, dass die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werde, legt die Klägerin Anhaltspunkte für eine Manipulation oder sonstige Willkür ebenfalls nicht dar. Aus dem Umstand, dass es innerhalb der Behörde für Schule und Berufsbildung unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung der Stelle gab, folgt nicht, dass das zuständige Referat die analytische Stellenbewertung willkürlich vorgenommen haben könnte. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür nicht. Randnummer 45
- Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 46 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z , juris Rn. 12 ). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil sich die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren nicht stellen würden. Randnummer 47 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen Randnummer 48 „Sind die Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten nur dann erfüllt, wenn eine abschließende Bewertung seiner Stelle vorgenommen worden ist, oder reicht es aus, dass die Bewertung einer Stelle dem Beamten durch seine Dienststelle förmlich mitgeteilt worden ist?“ Randnummer 49 und Randnummer 50 „Ist ein Rechtsstreit betreffend die Geltendmachung des Anspruches auf Beförderung durch einen Beamten geeignet, inzidenter eine Überprüfung einer Dienstpostenbewertung zuzuführen?“ Randnummer 51 sind nicht entscheidungserheblich. Auf diese Fragen käme es in einem Berufungsverfahren nicht an, weil dem geltend gemachten Beförderungsanspruch der Klägerin nach den obigen Ausführungen bereits entgegensteht, dass die Beklagte bei der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag eine Beförderungsstelle als Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) nicht mit der Klägerin besetzen wollte. Randnummer 52
- Die Berufung ist zudem nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Randnummer 53 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt zudem voraus, dass die vom Rechtsschutzsuchenden darzulegende Frage besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand:
- EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 54 Soweit die Klägerin auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen verweist, vermag dies die Berufungszulassung bereits aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht zu rechtfertigen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Soweit sie darauf abstellt, es müsse nicht nur die abstrakte Stellenbeschreibung, sondern ihre konkrete Tätigkeit im Einzelnen analysiert werden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin legte weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb es hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klaganträge einer solchen Analyse bedürfte. Sofern sich die Darlegung der Klägerin auf den im Berufungszulassungsverfahren angekündigten weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, beziehen sollte, wäre dies zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht geeignet, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein kann (s. nur VGH München, Beschl. v. 7.1.2009, 1 ZB 07.2660, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.12.2014, 11 ZB 13.909, juris Rn. 26). III. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 56 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu
- begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung in das Amt einer Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Ausgehend vom Endgrundgehalt im Statusamt A 12 im Kalenderjahr 2019 in Höhe von 4.689,31 Euro monatlich (Anlage VI zum HmbBesG) beträgt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge 28.135,86 Euro. Der mit dem Antrag zu
- geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung ist gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den hilfsweise gestellten und auf die Bewertung des mit der Klägerin besetzten Dienstpostens mit der Stellenwertigkeit A 12 gerichteten Antrag zu
- Dieser betrifft bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (s. nur Rohn, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
- Auflage 2021, Anhang I Rn. 73) denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wie der Antrag zu
- Die Klägerin hat auch zur Begründung des Antrags zu
- wesentlich darauf abgestellt, dass der mit ihr besetzte Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten sei.