folgend "Arbeitgeberin"), den Beteiligten zu 1. (
folgend "Betriebsrat") von Schulungskosten in Höhe von € 2.722,44 freizustellen sowie angefallene Reisekosten in Höhe von € 39,63 zu erstatten. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin ist eine Tochter des ... und betreibt in Hamburg Kliniken, in denen Diagnostik und Therapie sämtlicher Herz- und Kreislauferkrankungen für Erwachsene und Kinder angeboten werden. Randnummer 3 Der bei der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat besteht aus 15 Personen. Betriebsratsvorsitzender ist der Beteiligte zu 3, Herr .... Bei der Beteiligten zu 4, Frau ..., handelt es sich um die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Sowohl Herr ... als auch Frau ... sind
VG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Randnummer 4 Die Betriebsparteien führen vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Hamburg eine Reihe arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren sowie innerbetrieblich diverse Einigungsstellenverfahren. Randnummer 5 Im Jahr 2018 legte der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Umgang vor (Anlage ASt 1). Randnummer 6 Mit einer E-Mail vom
der Einschaltung und Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und Androhung der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden die vier Betriebsratsmitglieder doch noch zu der Weihnachtsfeier zugelassen (Anlage ASt 8). Randnummer 22 Im Rahmen der Ansprache auf dieser Weihnachtsfeier, in der Bilanz über die Erfolge des vergangenen und Ziele für das kommende Jahr gezogen wurde, erklärte Herr Prof. Dr. ... sinngemäß, dass insgesamt ca. 950 Personen zu der Weihnachtsfeier eingeladen worden wären, von denen über 700 auch gekommen wären. Tatsächlich hätte sich das ... aber auch erlaubt, vier Mitarbeiter aus persönlichen Gründen auszuladen. Weiter teilte Herr Prof. Dr. ... mit, dass diese vier Mitarbeiter ihre Teilnahme dann eingeklagt hätten. Dies sei aus seiner Sicht rechtlich in Ordnung, ob es jedoch menschlich in Ordnung sei, würde er erheblich infrage stellen wollen. Seine Rede beendete Herr Prof. Dr. ... mit dem Hinweis, dass alle übrigen 696 Gäste herzlichst willkommen seien. Randnummer 23 Der Betriebsrat beschloss am
mehrfacher Antragsänderung – zuletzt mit Schriftsatz vom
einem arbeitsgerichtlichen Verfahren das Unternehmen verlassen. Dies sei Herrn ... bekannt gewesen. Gleichwohl habe Herr ... im Jahr 2019 im Rahmen einer Einigungsstelle Herrn ... als Beisitzer seitens des Betriebsrates bestellt, was der stellvertretende Klinikdirektor als persönlichen Angriff aufgefasst habe. Da die Weihnachtsfeier finanziell zu einem Großteil von den Klinikdirektoren getragen werde, habe der Klinikdirektor auf diesen "Angriff" mit der Ausladung von der Weihnachtsfeier reagiert. Randnummer 44 Die geltend gemachten Kosten würden nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Die Kosten für das konzerninterne Bildungsangebot würden sich auf € 15,00 pro Teilnehmer belaufen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Schulungsteilnahme in Hamburg durch den Veranstalter ... im Zeitraum
GG haben im Beschlussverfahren die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Danach waren neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Beteiligten zu 3) und zu 4) anzuhören. Diese sind bzw. waren - bis zur teilweisen Antragsrücknahme hinsichtlich der Beteiligten zu 4. - wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, da der Betriebsrat geltend macht, sie seien Inhaber eines Freistellungsanspruchs
VG (vgl. BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 113/09, NZA 2011, 816). Randnummer 50 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Arbeitgeberin ist
VG verpflichtet, den Betriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen und den Beteiligten zu 3) die Reisekosten zu erstatten, die anlässlich von der Teilnahme an dem Seminar "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2021 in T. S. entstanden sind. Randnummer 51 a)
VG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung
VG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung
VG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache
für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13, NZA 2015, 1141; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Auflage 2020, § 37 Rn. 138 ff.). Randnummer 52 b)
VG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen zur Vermittlung von Spezialkenntnissen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, NZA 2015, 632; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 37 BetrVG Rn. 14). Randnummer 53 c) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch
Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). Randnummer 54 d) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hält sich der Beschluss des Betriebsrats in dessen Beurteilungsspielraum. Die Teilnahme an der Schulung war angesichts der zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten erforderlich. Randnummer 55 Der Betriebsrat muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konkrete Konfliktlagen nicht nur rechtlich bewerten, sondern auch den richtigen Weg zu ihrer Bewältigung finden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2016 - 26 TaBV 2215/15, BeckRS 2016, 70692). Ausweislich der Schulungsunterlagen (Anlage ASt 40) wurden im Rahmen des Seminars Themen im Zusammenhang mit der psychischen Widerstandsfähigkeit und Vorbeugung von Überlastungssituationen vermittelt. So beinhaltet Seite 17 der Seminarunterlagen ein Fallbeispiel zur Arbeitsüberlastung, dass mit Hilfe eines Fragenkatalogs bearbeitet werden sollte sowie auf den Seiten 21 ff. der Seminarunterlagen Ausführungen zu einer Betriebsvereinbarung Work-Life-Balance. Schließlich befasst sich das Seminar ausweislich der Seiten 23 ff. der Seminarunterlagen mit Tipps und Techniken zur Stärkung der Widerstandskraft, einer Checkliste bzgl. "Stressfaktoren im Betriebsrat", "Resilienzfördernde Kommunikation im Betriebrat" und Tipps für ein persönliches Resilienztraining (vgl. Anlage ASt 40). Unter Berücksichtigung der Vielzahl der Konflikte unter den Beteiligten, wie sie etwa im Rahmen der Ausladung von Herrn ... von der Weihnachtsfeier 2019 sowie in den diversen gerichtlichen Verfahren
außen treten, war es im vorliegenden Einzelfall erkennbar notwendig, dass hier Grundlagen zum Umgang mit besonderen Belastungssituationen - auch im Hinblick auf die vom Betriebsrat angestrebte Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Umgang der Beteiligten - vermittelt und ausgebaut werden. Aus Sicht der Kammer vermittelt das Seminar Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Herrn ... als Betriebsratsvorsitzender im Hinblick auf die bestehenden Konfliktsituationen erforderlich sind. Insoweit besteht ein hinreichender betriebsbezogener Anlass zur Schulungsteilnahme. Zwar ist es denkbar, dass entsprechendes Wissen in sonstigen Grundlagenseminaren zum Teil mitvermittelt wurde, wofür vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte mitgeteilt wurden. Randnummer 56 Die durch die Teilnahme entstandenen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Sie entsprechen hinsichtlich der Höhe dem Üblichen bei entsprechenden Schulungen. Jedenfalls erscheint die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden Herrn ..., aufgrund seiner hervorgehobenen Position
VG, nicht überzogen. Randnummer 57 Der Betriebsrat ist auch von den Übernachtungs- und den Verpflegungskosten freizustellen. Die angefallenen und verauslagten Reisekosten in Höhe von € 39,63 sind von der Arbeitgeberin zu erstatten. Auch diese waren erforderlich und angemessen. Soweit die Arbeitgeberin hiergegen anführt, dass eine interne Schulungsteilnahme (... Inside) oder eine externe Schulung durch die Veranstalter ... im Zeitraum
VG nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn er eine andere Schulung, wie vorliegend der Fall, für qualitativ besser hält. Randnummer 58 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskosten- und auslagenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.