SanG teilzunehmen, konkretisieren die gemäß § 22 Satz 2 HmbBG (juris: BG HA 2009) bestehende Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. (Rn.55)
der der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom
gehend BVerwG,
SanG ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 1), sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4).
SanG in der Fassung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) erhielt eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
weist, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren
Inkrafttreten des NotSanG – diese Frist wurde am
RDG 1992 durften bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung abweichend von § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2020 eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis
dem Rettungsassistentengesetz besaßen und die Berufsbezeichnung weiter führen durften. § 35 Abs. 5 HmbRDG 2019 sieht eine entsprechende Übergangsregelung bis zum
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts Gesundheit gerechtfertigt sei. Die Vorgaben in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 seien gleichermaßen zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts Gesundheit gerechtfertigt. Sie stellten keine (weitere) Zulassungsbeschränkung auf und berührten nicht die Möglichkeit für Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis
dem Rettungsassistentengesetz besäßen, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent weiter zu führen. Randnummer 17 Soweit der Kläger geltend mache, dass ein Beamter ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht dazu verpflichtet werden könne, einen neuen Beruf zu erlernen, greife dies nicht durch. Der Kläger stehe als Feuerwehrbeamter in dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums
StG verpflichtet, sich mit voller persönlicher Hingabe diesem Beruf zu widmen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, die den Rettungsdienst einschlössen, sei aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erforderlich, dass er als Feuerwehrbeamter seine bisherige Qualifizierung den Erfordernissen der Zukunft anpasse. Hierzu gehöre der Erwerb der neuen Berufsbezeichnung Notfallsanitäter. Die Einschränkung der negativen Freiheit, einen neuen Beruf nicht ergreifen zu müssen, bewege sich damit innerhalb der auf Art. 33 Abs. 5 GG fußenden Pflicht des Klägers als Feuerwehrbeamter. Mit der Weisung werde vom Kläger auch nicht verlangt, eine typischerweise für das Erlernen eines neuen Berufs notwendige Ausbildung zu absolvieren. In diesem Sinne sehe auch § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG für eine Person, die – wie der Kläger – eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent
weise, ausdrücklich „keine weitere Ausbildung“ vor. Besondere persönliche Umstände, aus denen es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, an dem Ergänzungslehrgang teilzunehmen, die abschließende Ergänzungsprüfung abzulegen sowie die Urkunde entgegenzunehmen und vorzulegen, seien nicht dargelegt. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das Urteil am
außen gerichtet. Die Aufforderung gegenüber einem Beamten, nicht mehr seinen alten Beruf auszuüben, sondern einen neuen Beruf zu erlernen, tangiere das Grundverhältnis. Randnummer 19 Die Weisungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und verletzten ihn in seiner Berufsfreiheit und in seiner Gewissensfreiheit. Die Weisungen seien nicht von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gedeckt. Der Bundesgesetzgeber habe eine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass Rettungsassistenten zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis nicht verpflichtet seien. Bei der Qualifizierung eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter handele es sich zudem nicht um eine Fort-, sondern um eine Ausbildung. Rettungsassistent und Notfallsanitäter stellten unterschiedliche Berufe dar. Die Zugehörigkeit zur Laufbahn stelle zwar ein Indiz, aber nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung von Fort- und Ausbildung dar. Den Absolventen der Ergänzungslehrgänge würden insbesondere keine Anreize geboten oder Beförderungen in Aussicht gestellt. Weiter sehe § 32 NotSanG keine gänzliche Befreiung von einer Ergänzungsprüfung bei langjähriger Berufserfahrung vor. Mit dem Ergänzungslehrgang werde nicht bloß an vorhandenes Wissen angeknüpft. Hinzu komme, dass an Notfallsanitäter medizinisch umfangreichere Anforderungen gestellt würden als seinerzeit an Rettungsassistenten. Randnummer 20 Im Hinblick auf seine Berufs- und Gewissensfreiheit sei nicht ersichtlich, warum er entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang verpflichtet sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass es der Beklagten offenkundig an hinreichend qualifiziertem Personal fehle. Die Beklagte müsse sicherstellen, dass ausgebildete Rettungsassistenten, die sich gegen die Ablegung der Ergänzungsprüfung entschieden, ihren Beruf weiterhin ausüben könnten, und dennoch genügend Notfallsanitäter ausgebildet würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes freigestanden hätte, ausgebildete Rettungsassistenten weiter wie bisher einzusetzen. Randnummer 21 Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass es sich bei den Berufen des Rettungsassistenten und des Notfallsanitäters um unterschiedliche Berufe handele. Anders als in dem Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegen habe, sehe er sich aber dem Verantwortungsbereich eines Notfallsanitäters auch aus Gewissensgründen nicht gewachsen. Es könne nicht erwartet werden, dass sich durch seine Tätigkeit als Notfallsanitäter eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes einstelle. Die insgesamt gestiegenen Anforderungen an Feuerwehrleute seien für ihn mittlerweile nicht mehr zu bewältigen. Bei der Notfallrettung habe sich die Zahl der mitgeführten Medikamente mehr als verdoppelt. Es sei ihm nicht mehr möglich, sich in der geforderten Tiefe auf dem aktuellen fachlichen Stand zu halten. Die Tätigkeit als Notfallsanitäter wäre mit einer erhöhten Verantwortung für die Gesundheit und das Leben Dritter verbunden, die zudem ein immenses Haftungsrisiko bedeute. Der Ergänzungslehrgang genüge nicht, um die hierfür erforderlichen Tätigkeiten sicher beherrschen zu können. Er sehe sich nicht in der Lage,
dem Ergänzungslehrgang invasive Maßnahmen zu ergreifen und Medikamente zu verabreichen, die bisher unter Arztvorbehalt gestanden hätten. Randnummer 22 Es werde angeregt, § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 auf seine Verfassungskonformität vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die Regelung verletze die Berufs- und die Gewissensfreiheit der Hamburger Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, da es die Beklagte dazu zwinge, möglichst viele Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern auszubilden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich der Verantwortung gewachsen fühlten. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 festzustellen, dass die Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 rechtswidrig waren. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 2 NotSanG,
der für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten keine Verpflichtung zum Erwerb einer neuen Berufsbezeichnung bestehe, sei nicht Teil der gesetzlichen Regelung. Damit habe der Gesetzgeber nur deutlich machen wollen, dass aus § 32 Abs. 2 NotSanG selbst keine Verpflichtung erwachse. Unbeschränkt bleibe die Möglichkeit des Dienstherrn, entsprechende Ergänzungslehrgänge anzuweisen. Die Ergänzungslehrgänge seien als Fortbildung und nicht als Ausbildung einzuordnen. Eine Fortbildung müsse nicht das Ziel haben, den Beamten
erfolgreichem Abschluss umgehend zu befördern oder ihm sonstige berufliche Anreize zu gewähren. Es bestehe kein Anspruch auf ein im Vergleich zum Zeitpunkt des Ergreifens einer Laufbahn unverändertes Aufgabenprofil. Die Anforderungen an einen konkreten Dienstposten könnten sich im Laufe der Zeit ändern. Der Dienstherr müsse sicherstellen, dass der Beamte auch den steigenden Anforderungen des Dienstpostens gewachsen sei. Randnummer 28 Die Akte zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter, die Akte zum Widerspruchsverfahren sowie die Personalakte des Klägers sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). Randnummer 30 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Randnummer 31 a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage
GO statthaft. Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht
GO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht hier entgegen, dass die Weisungen der Beklagten nicht als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG zu qualifizieren sind. Randnummer 32 Bei Weisungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet sind. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die
ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen
zukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt auch nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85, juris Rn. 10 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall waren die dem Kläger erteilten Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter dazu bestimmt, ihn nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als im Dienst der Beklagten stehenden Hauptbrandmeister anzusprechen. Führen Maßnahmen ohne Verwaltungsaktqualität zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beamten, so kann dieser seine Rechte im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85, juris Rn. 11). Randnummer 33 b)
GO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen allgemeinen Feststellungsklage liegen vor. Randnummer 34
Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 6.2.1986, 5 C 40/84, BVerwGE 74, 1, juris Rn. 28; Urt. v. 28.10.1970, VI C 55.68, BVerwGE 36, 218, juris Rn. 38; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO,
frage nicht ausgeschlossen, dem Kläger erneut Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu erteilen. Die rechtlichen Umstände sind insoweit im Wesentlichen unverändert. Insbesondere ist die Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter ohne Ableistung der sonst vorgeschriebenen Ausbildungszeit in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG weiterhin möglich, weil die zunächst geltende Frist von sieben Jahren
Inkrafttreten des NotSanG durch Gesetz vom
ihrem Inhalt aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein (BVerwG, Urt. v. 23.10.1980, 2 A 4/78, Buchholz 232 § 42 BBG Nr 14, juris Rn. 27). Diesen Anforderungen sind die Weisungen gerecht geworden. Aus ihnen geht unmissverständlich hervor, dass der Kläger am Ergänzungslehrgang vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen und
Aufforderung durch die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter alle hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen, an der Ergänzungsprüfung teilzunehmen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zu beantragen und die vorgenannte Urkunde im Personalreferat in Kopie einzureichen hat. Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ist unschädlich, dass das Schreiben keine genaueren Angaben zu Ort und Zeit des Ergänzungslehrgangs enthielt. Für den Adressaten konnte kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass der Ergänzungslehrgang an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter stattfinden sollte, bei der auch die für die Beantragung der Zulassung zur Ergänzungsprüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden sollten. Dies bestätigt im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger seinen eigenen Befreiungsantrag vom 14. September 2018 an die Berufsfachschule gerichtet hatte. Die genauen Lehrgangszeiten im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 konnten dem Kläger auch anderweitig mitgeteilt werden. Randnummer 40 bb) Der Personalrat brauchte hinsichtlich der Erteilung der Weisungen zur Weiterqualifizierung des Klägers zum Notfallsanitäter nicht mitzubestimmen. Randnummer 41
GVBl. S. 299; HmbPersVG) mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Personalrat insbesondere mitzubestimmen bei personellen und organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen (Nr. 18) sowie hinsichtlich der Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nr. 18 (Nr. 19). Diese Tatbestände griffen hier nicht ein. Randnummer 42 (a) Bei den dem Kläger erteilten Weisungen handelte es sich nicht um Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts. Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln, sind
PersVG keine Maßnahmen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands lagen vor. Randnummer 43 (aa) Bei den von der Beklagten unter Verweis auf § 35 BeamtStG erteilten Weisungen handelte es sich um solche im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG . In der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs sind als Weisungen im Sinne der Norm ausdrücklich Weisungen
StG genannt (Bü-Drs. 20/10838, S. 61). Randnummer 44 Es kann dahinstehen, ob § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG im Hinblick auf in den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG inhaltlich ausdrücklich benannte Fälle der Weisungen wie Umsetzungen (s. § 88 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 HmbPersVG , zur Einordnung von Umsetzungen als innerdienstliche Weisung s. nur BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 6 P 1/11, BVerwGE 143, 6, juris Rn. 47) aus systematischen Gründen einschränkend auszulegen ist (zu Zweifeln, ob alle in den §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG aufgeführten Tatbestände den Anforderungen an eine Regelung und damit einer Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG entsprechen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2019, 8 Bf 60/17.PVL , PersV 2020, 188 , juris Rn. 38 ). Denn eine solche, inhaltlich in den §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG ausdrücklich benannte Weisung steht hier nicht in Rede. Weisungen zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung sind in den dortigen Katalogtatbeständen nicht genannt. Randnummer 45 (
den vorliegenden Unterlagen hat die Feuerwehr Hamburg zunächst den bei ihr beschäftigten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die die Übergangsvorschrift zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter ohne Ableistung der sonst vorgeschriebenen Ausbildungszeit in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG in Anspruch nehmen können, die freiwillige Teilnahme an Ergänzungslehrgängen angeboten (FL-Aktuell vom 10. Dezember 2015 und 11. August 2017, Beiakte A). Erst
dem es zu Problemen bei der Belegung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze gekommen war und einige Ergänzungslehrgänge nicht mit der maximalen Teilnehmerzahl durchgeführt werden konnten, sind gegenüber Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die – wie der Kläger – das Angebot der freiwilligen Teilnahme abgelehnt haben, entsprechende Weisungen ergangen (Information des Personalreferats vom 23. August 2017, Beiakte A). Randnummer 50
PersVG ausschied, weil es sich bei den dem Kläger erteilten Weisungen
den obigen Ausführungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG nicht um Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts handelte, war ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG
PersVG ausgeschlossen. Randnummer 51
PersVG schließen die in den §§ 87 und 88 HmbPersVG genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 87 und 88 HmbPersVG regeln die dort aufgeführten Sachverhalte
PersVG jedoch abschließend; ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 HmbPersVG ist ausgeschlossen. Letzteres war hier der Fall. § 88 Abs. 1 Nr. 18, 19 und 26 HmbPersVG regeln die die Berufsbildung betreffenden mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 HmbPersVG abschließend. Ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG schied hinsichtlich der Weisungen zur Weiterqualifizierung des Klägers zum Notfallsanitäter auch deshalb aus. Randnummer 52 b) In materieller Hinsicht waren die Weisungen der Beklagten vom
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. zur Umsetzung als Unterfall der Weisung: BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23/12, NVwZ 2012, 362, juris Rn. 10; Urt. v. 28.2.2008, 2 A 1/07, NVwZ-RR 2008, 547, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 6 BA). Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 17.9.1997, 2 B 106/97, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Vorgaben waren die Weisungen der Beklagten rechtmäßig. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Weisungen waren mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar. Randnummer 54 Die Weisungen dienten dem legitimen Zweck des Erwerbs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter durch den als Rettungsassistent qualifizierten Kläger, damit dieser gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 weiterhin und über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus im Rahmen des Rettungsdienstes, der
FeuerwehrG zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehört, bei der Notfallrettung in Krankenkraftwagen als Betreuer des Patienten eingesetzt werden konnte. Die Weisungen waren zur Förderung dieses Zwecks geeignet. Die dem Kläger auferlegten Vorgaben waren zum Erwerb der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter und der Möglichkeit des anschließenden Einsatzes als Notfallsanitäter gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 förderlich. Die Vorgaben waren auch erforderlich. Ein milderes Mittel war insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger deutlich gemacht, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nicht freiwillig erwerben zu wollen. Die Vorgaben waren zudem angemessen. Die Weisungen konkretisierten die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht (hierzu aa)). Sie waren mit dem NotSanG vereinbar (hierzu bb)). Die den Weisungen zugrundeliegende Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 war nicht verfassungswidrig (hierzu cc)). Die Weisungen haben den Kläger weder in seiner Berufsfreiheit
1 GG (hierzu dd)) noch in seiner Gewissensfreiheit
1 GG verletzt (hierzu ee)). Auch aus sonstigen Gründen ist die Unangemessenheit der Weisungen nicht ersichtlich (hierzu ff)). Randnummer 55 aa) Die dem Kläger erteilten Weisungen, am Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter im Zeitraum vom
2 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom
den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 NotSanG grundsätzlich die Absolvierung einer Ausbildung voraussetzt. Denn der Kläger würde
der Weiterqualifizierung weiterhin den Beruf eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1 ausüben. Zudem zielten die Weisungen darauf, die Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG in der Fassung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) zu nutzen,
der eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
weist, bei fristgemäßem Bestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, ohne Absolvierung der Ausbildung erhält. Auch entspricht der zeitliche Umfang des von der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter angebotenen fünfwöchigen Ergänzungslehrgangs, an dem der Kläger teilnehmen sollte, nicht der üblichen Dauer einer Ausbildung, sondern der einer Fortbildung. Randnummer 58
AssG entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen sollte, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Köperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten waren, unter sachgerechter Betreuung zu befördern, soll die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
SanG Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Die Ausbildung soll
SanG insbesondere dazu befähigen, eigenverantwortlich die Lage am Einsatzort festzustellen und zu erfassen und unverzüglich notwendige allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten (lit. a), den Gesundheitszustand von erkrankten und verletzten Personen zu beurteilen, insbesondere eine vitale Bedrohung zu erkennen, über die Notwendigkeit zu entscheiden, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe
zufordern, sowie die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen (lit. b) und medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei in der Ausbildung erlernte und beherrschte, auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (lit. c). Dieser erweiterte Aufgabenkreis geht mit einer Verlängerung der grundsätzlich – unbeschadet der Ausnahmeregelung in § 32 Abs. 2 NotSanG – zu absolvierenden Ausbildung von in der Regel zwei (§§ 4 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG) auf in der Regel drei Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NotSanG) einher (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 15, 20). Randnummer 60 Die Berufe der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten und der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters weisen jedoch gleichzeitig große Gemeinsamkeiten auf, die die Einordnung der Weiterqualifizierung als Fortbildung zulassen. Die Weiterqualifizierung der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfall-sanitäter knüpft an die vorhandenen Kenntnisse als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent an und erweitert diese. Die erhebliche Bedeutung der vorhandenen Kenntnisse als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent für eine spätere Tätigkeit als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verdeutlicht insbesondere die Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden zwar nicht ohne Weiteres als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter anerkannt, sondern müssen eine Anpassungsmaßnahme durchlaufen (s. BT-Drs. 17/11689, S. 27). Für Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
weisen, ist jedoch eine Ausnahme von der sonst bestehenden Pflicht zur Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit vorgesehen. Dies gilt auch für Feuerwehrbeamte, die neben der Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent weitere Aufgaben wahrzunehmen haben. Die Berücksichtigung der Berufserfahrung setzt voraus, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit aufgewiesen und ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhalts gedient hat (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27). Dies ist bei Feuerwehrbeamten, die neben der rettungsdienstlichen Tätigkeit weitere Aufgaben wahrzunehmen haben, der Fall. Randnummer 61 bb) Die Weisungen waren mit den Regelungen des NotSanG vereinbar.
SanG dürfen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis
dem Rettungsassistentengesetz besitzen, die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Auch verpflichtet das NotSanG Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht dazu, die Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erwerben (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 27). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass hamburgische Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer
BG bestehenden Fortbildungspflicht dazu angewiesen werden können, insbesondere an einem Ergänzungslehrgang sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Erwerb dieser Berufsbezeichnung teilzunehmen. Randnummer 62 cc) Die Unangemessenheit der Weisungen ergibt sich zudem nicht daraus, dass die diesen zugrunde liegende Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992,
der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11) mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren, verfassungswidrig war. § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hat die in Hamburg tätigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten weder in ihrer Berufsfreiheit (hierzu
1 Nr. 19 GG (s. BT-Drs. 17/11689, S. 17) ist – anders als bei den Berufen der Rechtsanwälte und Notare (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) – auf die „Zulassung“ beschränkt. Ausgestaltende Regelungen der Berufsausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe fallen nicht darunter (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, juris Rn. 247 und 249; Beschl. v. 12.12.1984, 1 BvR 1249/83 u. a., BVerfGE 68, 319, juris Rn. 36; Beschl. v. 17.3.1964, 2 BvO 1/60, BVerfGE 17, 287, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53, BVerfGE 4, 74, juris Rn. 47). Um eine solche Berufsausübungsregelung handelt es sich bei der Vorgabe zur Besetzung von Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992. Randnummer 67 (
der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung bis zum 31. Dezember 2020 eingesetzt werden durften, wenn sie eine Erlaubnis
dem Rettungsassistentengesetz besaßen und die Berufsbezeichnung weiter führen durften. Zudem bestanden – und bestehen –
SanG erleichterte Voraussetzungen für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erhalten und damit über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus in Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung als Betreuer des Patienten eingesetzt werden zu können. Sofern Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten nicht die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erhielten, konnten sie überdies in Krankenkraftwagen beim Krankentransport (§ 21 Abs. 1 HmbRDG 1992) sowie bei der Notfallrettung als Fahrer (§ 21 Abs. 2 HmbRDG 1992) tätig sein. Randnummer 69
1 GG verletzt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Entscheidung, sich zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter weiterzuqualifizieren, der Rang einer Gewissensentscheidung zukommen sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1972, I C 30.69, BVerwGE 41, 261, juris Rn. 32; Urt. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224, juris Rn. 24), verpflichtete § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hierzu nicht. Randnummer 70
SanG die „Zulassung“ zum Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, nicht aber – wie das HmbRDG – die Berufsausübung, d. h. die Tätigkeit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Rettungsdienst (BT-Drs. 17/11689, S. 16; Lechleuthner/Neupert, Tätigkeit als Notfallsanitäter im öffentlichen Rettungsdienst, Notfall + Rettungsmedizin 2015, 413, 414). Randnummer 71 Auch
ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt steht die Regelung im NotSanG, dass Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis
dem Rettungsassistentengesetz besitzen, die Berufsbezeichnung weiterhin führen dürfen (§ 30 Satz 1 NotSanG), nicht in einem Widerspruch zu § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992,
dem Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren. § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 macht Vorgaben zur Besetzung von Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung, ohne es Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu untersagen, ihre Berufsbezeichnung weiterhin zu führen. Die bundesgesetzliche Regelung zur Führung der Berufsbezeichnung vermittelt dem Träger der Berufsbezeichnung auch nicht das Recht, gegenüber dem für die Regelung der Berufsausübung zuständigen Landesgesetzgeber zu verlangen, die bestehenden Berufsausübungsregelungen nicht zu verändern. Soweit das NotSanG Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erwerben (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 27), liegt ein inhaltlicher Widerspruch zu § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass dies eine Verpflichtung zum Erwerb der Berufsbezeichnung auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht ausschließt, spricht § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 eine solche Verpflichtung nicht aus. Randnummer 72 dd) Die Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter bewirkten keine Verletzung des Klägers in der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Randnummer 73 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass Art. 12 GG nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern grundsätzlich für alle Berufe gilt, auch für den staatlich gebundenen Beruf und für den Beruf innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Das Grundrecht, jede Tätigkeit, für die sich die Bürgerin oder der Bürger für geeignet hält, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen, ist aber eingeschränkt, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die
allgemeiner Anschauung der organisierten Gemeinschaft, in erster Linie also dem Staat, vorbehalten bleiben müssen (Beruf der Richterin bzw. des Richters, der Beamtin bzw. des Beamten, der Soldatin bzw. des Soldaten). In diesen Fällen ist die Bedeutung des Grundrechts darauf beschränkt, dass der Beruf von allen frei gewählt werden kann und dass seine Wahl niemandem aufgezwungen oder verboten werden darf. Art. 12 GG gewährleistet dagegen in diesen Fällen nicht den freien Zugang zum Beruf. Er wird vielmehr durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu ordnen sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu regeln, insbesondere auch – im Rahmen der Grundsätze des Art. 33 GG – zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufhaben betreut werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.4.1963, 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6, juris Rn. 41; s. auch Beschl. v. 7.11.1979, 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74, BVerfGE 52, 303, juris Rn. 198 f.; Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334, juris Rn. 103; Beschl. v. 5.5.1964, 1 BvL 8/62, BVerfGE 17, 371, juris Rn. 12; Urt. v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, juris Rn. 57; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 12 GG Rn. 212 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger durch die Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt worden. Randnummer 74 Die Weisungen der Beklagten sind im Rahmen des mit dem Kläger als Feuerwehrbeamter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ergangen, das gemäß dem Funktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dient. In diesem Rahmen obliegt es der Beklagten, die Art und Weise der dem Kläger obliegenden Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ihm Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu erteilen, um ihn gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 weiterhin und über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus im Rahmen des Rettungsdienstes, der
FeuerwehrG zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehört, bei der Notfallrettung in Krankenkraftwagen als Betreuer des Patienten einsetzen zu können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis mit der Beklagten freiwillig eingegangen ist und auch freiwillig wieder beenden könnte (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG). Randnummer 75 ee) Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Gewissensfreiheit
1 GG fehlt es an substantiiertem Vortrag. Es ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 und in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, weshalb die Teilnahme am Ergänzungslehrgang sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mit Entscheidungen verbunden sein könnten, die als Gewissensentscheidungen zu qualifizieren wären (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1972, I C 30.69, BVerwGE 41, 261, juris Rn. 32; Urt. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224, juris Rn. 24). Randnummer 76 ff) Die Unangemessenheit der Weisungen ist auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich. Randnummer 77 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ausführt, sich den Anforderungen der Tätigkeit als Feuerwehrbeamter im Allgemeinen und als Notfallsanitäter im Besonderen nicht gewachsen zu sehen, vermag dies die Unangemessenheit der Weisungen nicht zu begründen. Zum einen beziehen sich die Weisungen ihrem Gegenstand
nur auf die Teilnahme an dem Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung und damit im Zusammenhang stehende Handlungen, nicht aber auf die spätere Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter. Zum anderen besteht die Überforderungssituation den Angaben des Klägers zufolge auch unabhängig von einer solchen Tätigkeit. Der fünfwöchige Ergänzungslehrgang an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll dem Kläger gerade die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter vermitteln. Sofern er diese nicht hinreichend sicher beherrschen sollte, wäre zu erwarten, dass es ihm nicht gelingen würde, die Ergänzungsprüfung (s. hierzu die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom
RDG 1992 maßgebenden Stichtag am 31. Dezember 2020 ausgehen durfte. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 80 Das Berufungsgericht lässt die Revision
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die Rechtssache wirft die entscheidungserhebliche Frage auf, ob der Dienstherr in seinem Dienst stehende Feuerwehrbeamte, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent besitzen, auf der Grundlage seiner Weisungsbefugnis anweisen darf, sich zwecks Nutzung der Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter weiterzuqualifizieren. Diese Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, weil die hierzu ergangene Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte divergiert (vgl. zu der vom vorliegenden Urteil abweichenden Auffassung: OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2020, 2 B 311/19, SächsVBl 2020, 262, juris; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 27.7.2021, 6 B 1105/21, juris). Aufgrund der durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) erfolgten Verlängerung der in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vorgesehenen Frist bis zum 1. Januar 2024 ist davon auszugehen, dass sich die genannte Rechtsfrage in einer nicht unerheblichen Anzahl weiterer Verfahren entscheidungserheblich stellt. Gleichzeitig erscheint die mit der Zulassung ermöglichte Beschleunigung eines möglichen Revisionsverfahrens aufgrund der Fristgebundenheit zweckmäßig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.