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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 11/20 Urteil Versagung von Leistungen der Grundsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antra

Versagung von Leistungen der Grundsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers Orientierungssatz

  1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen eine Leistung versagen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert. (Rn.32)
  2. Die Gewährung von Leistungen für eine Mietsicherheit als Beihilfe steht nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB 2 im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dazu kann der Leistungsträger u. a. eine eidesstattliche Versicherung zu einer geltendgemachten Vermögenslosigkeit verlangen. (Rn.33)
  3. Wird dies vom Grundsicherungsberechtigten verweigert, so kann der Leistungsträger wegen verhinderter Aufklärung des Sachverhalts i. S. von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB 1 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen versagen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  4. Dezember 2019, S 17 AS 1679/17, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  5. Dezember 2021, B 4 AS 360/21 B, Beschluss Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom
  6. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Versagungsentscheidung. Randnummer 2 Die Klägerin bezog im Jahr 2015 und 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Sie zog zum
  7. August 2015 in eine Wohnung in der L., die sie weiterhin bewohnt. In dem am
  8. August 2015 abgeschlossenen Mietvertrag ist die Leistung einer Mietsicherheit in Höhe von 1.185 Euro vereinbart. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  9. August 2015 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, Abtretungsverträge für ein Darlehen zur Zahlung der Mietsicherheit an den Beklagten zu übermitteln. Gegen den Änderungsbescheid vom selben Tag, mit dem Leistungen für die Monate September 2015 bis November 2015 bewilligt wurden, erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Schreiben vom
  10. Oktober 2015 forderte der Beklagte die Klägerin erneut auf, u.a. Abtretungsverträge für ein Darlehen zur Zahlung der Mietsicherheit zu übermitteln. Nach teilweiser Abhilfe teilte die Klägerin mit Schreiben vom
  11. Oktober 2015 mit, dass sie den Widerspruch aufrechterhalte, weil Leistungen für die Mietsicherheit „tilgungsfrei als Darlehenserlass“ nicht bewilligt worden seien. Die Klägerin erhob am
  12. November 2015 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht. Mit Schreiben vom
  13. November 2015 rügte die Klägerin, dass die Mietsicherheit bisher nicht an den Vermieter geleistet worden sei und der Antrag auf Darlehenserlass nicht bewilligt sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  14. November 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Mietsicherheit nicht geleistet werden könne, weil die zur Unterschrift übersandten Abtretungserklärungen nicht zurückgesandt worden seien. Der Darlehenserlass werde abgelehnt, da eine Mietsicherheit nur als Darlehen gewährt werden könne. Randnummer 5 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom
  15. November 2015 mit Schreiben vom
  16. November 2015 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Februar 2016 zurück. Der Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid damit, dass ein Darlehenserlass erst in Betracht käme, wenn ein Darlehen bewilligt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Randnummer 6 Die Klägerin war zuvor wegen Erreichens der Altersgrenze zum Dezember 2015 aus dem Leistungsbezug bei dem Beklagten ausgeschieden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  18. Mai 2016 teilte das Sozialgericht dem Beklagten mit, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Klägerin mit der Untätigkeitsklage eine Bescheidung eines Antrags auf die Gewährung der Mietsicherheit als Zuschuss begehre. Mit Schreiben vom
  19. Juni 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden müsse und forderte sie auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein Nachweis ergebe, dass das Ergebnis einer laufenden Schuldnerberatung gefährdet sei, ferner einen Nachweis, dass die Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens erfolgt sei sowie ferner einen Nachweis, dass eine eidesstattliche Versicherung über Vermögenslosigkeit bestünde. Mit Bescheid vom
  20. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Gewährung der Mietsicherheit als Darlehen ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom
  21. Juli 2016 Widerspruch. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  22. August 2016 beantragte die Klägerin vor dem Sozialgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Sozialgericht legte dieses Schreiben als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung der Mietsicherheit als Beihilfe aus, den es mit Beschluss vom
  23. August 2016 zurückwies. Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Rechtsschutzziel vom
  24. August 2016 lehnte das Sozialgericht am
  25. September 2016 ab, weil der Antrag unzulässig gewesen sei. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  26. Oktober 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass eine unzuständige Gerichtsvollzieherin bezüglich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kontaktiert worden sei und die Abgabe definitiv erfolgen werde. Zudem wurde eine Saldenaufstellung der Sparkasse B. übermittelt. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  27. Dezember 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom
  28. Juli 2016 „aus formalen Gründen“ auf. Mit Bescheid vom
  29. Dezember 2016 versagte der Beklagte die Übernahme der Mietsicherheit als Beihilfe. Die Entscheidung begründete der Beklagte damit, dass die Klägerin die mit Schreiben vom
  30. Juni 2016 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Randnummer 11 Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom
  31. Dezember 2016, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  32. April 2017 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe angeforderte Unterlagen nicht eingereicht und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung sei gerechtfertigt. Der Beklagte wies im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass die Klägerin weiterhin die angeforderten Unterlagen vorlegen könne und es sich um einen reinen Anfechtungswiderspruch handele. Randnummer 12 Der Klägerin hat am
  33. Mai 2017 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass ein Anspruch auf Leistung der Mietsicherheit als Beihilfe bestünde. Alle relevanten Unterlagen seien von ihr eingereicht worden. Randnummer 13 Sie reichte mit Schreiben vom
  34. August 2017 einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom
  35. August 2013 über die Einrichtung der Zwangsverwaltung einer Immobilie der Klägerin, ein Schreiben des Finanzamtes vom
  36. November 2015 über die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein Schreiben des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom
  37. August 2013 über die Löschung der Klägerin im Grundbuch, einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom
  38. Juli 2013 über die Terminsbestimmung wegen der Verteilung des Versteigerung Erlöses, einen Prüfungsvermerk des Amtsgerichts Hamburg Harburg vom
  39. Juli 2014 über den Kontostand (0,- Euro) eines Kontos der Klägerin, den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom
  40. Juli 2013, ein als eidesstattliche Versicherung überschriebenes Dokument vom
  41. Dezember 2012, ein Schreiben der H1 vom
  42. November 2012 und ein Schreiben der H. vom
  43. November 2015 über den Kontostand eines Kontos der Klägerin. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  44. März 2018 reichte die Klägerin ein Schreiben ein, in dem sie versichert, kein Vermögen zu haben und dass eine eidesstattliche Versicherung bevorstehe. Es bestünde aber eine bereits geleistete eidesstattliche Versicherung. Randnummer 15 Am
  45. Juni 2019 fand ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Hamburg statt. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  46. September 2019 erwiderte der Beklagte, dass kein Nachweis darüber bestehe, dass aktuell noch eine Mietsicherheit an den Vermieter geleistet werden musste. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall legen zudem nicht vor, vielmehr würde sich die Klägerin darauf beschränken, das Bestehen privater Schulden zu belegen. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  47. Dezember 2019 abgewiesen und sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Begründung der Klageabweisung bezogen. Randnummer 18 Die Klägerin hat am
  48. Januar 2020 Berufung eingelegt. Randnummer 19 Mit Schriftsatz vom
  49. März 2020 führte der Beklagte aus, dass die Mietsicherheit als Darlehen gewährt werden könne, wenn ein Nachweis vorliege, dass die Kaution noch offen sei und tatsächlich geschuldet wird. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  50. April 2021 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstattungen die ehrenamtlichen Richter angehört und das Verfahren mit Beschluss vom
  51. Mai 2021 der Berichterstatterin übertragen. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  52. November 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie den Vermieter nicht auf die fehlende Mietsicherheit aufmerksam machen wolle. Randnummer 22 Die Klägerin macht geltend, dass sie rechtzeitig mitgewirkt habe. Frühere Ablehnungsentscheidungen des Beklagten seien falsch gewesen. Sie werde unangemessen und schlecht vom Beklagten behandelt. Der Beklagte trage Unwahrheiten vor. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  53. Dezember 2019 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid vom
  54. April 2017 aufzuheben. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin Unterlagen nicht oder aus einem Zeitraum, der erheblich vor der Beantragung der Leistung der Mietsicherheit als Beihilfe lag, eingereicht hat. Randnummer 28 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen des genauen Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wird auf die Prozessakte des Gerichts und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Bescheid vom
  55. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  56. April 2017 aufzuheben. I. Randnummer 30 Die von der Klägerin erhobene zulässige Klage stellt sich als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) gegen den Versagungsbescheid vom
  57. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. April 2017 dar. Eine Klage gegen einen Versagungsbescheid kann nicht mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verbunden werden (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R). Es geht also nur darum, ob der Beklagte zur Versagung berechtigt war und damit das Verwaltungsverfahren ohne Sachentscheidung beenden durfte. II. Randnummer 31 Der Bescheid vom
  59. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  60. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 32 Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen eine Leistung versagen, wenn Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschweren. Solche Mitwirkungspflichten, die sich in rechtlicher Hinsicht als Obliegenheiten darstellen (Mrozynski, SGB I,
  61. Auflage, § 60, Rn. 2), kommen auch bei der Entscheidung des Leistungsträgers über in seinem Ermessen stehende Ansprüche in Betracht (Trenk-Hinterberger in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, SGB I,
  62. Auflage, vor § 60-
  63. Rn. 7). Die von der Klägerin begehrte Gewährung von Leistungen für eine Mietsicherheit als Beihilfe steht im Ermessen des Beklagten, § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II. Randnummer 33 Zu Recht hat der Beklagte mit Schreiben vom
  64. Juni 2016 von der Klägerin verlangt, Nachweise vorzulegen, dass das Ergebnis einer laufenden Schuldnerberatung gefährdet sei, dass die Einleitung oder Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens erfolgt sei sowie dass eine eidesstattliche Versicherung über Vermögenslosigkeit bestünde. Die Klägerin hat diese Nachweise nicht eingereicht. Auch im Gerichtsverfahren hat sie verschiedene Unterlagen aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und eingereicht, aber keine aktuellen Unterlagen. Dies konnte der Beklagte indes von der Klägerin fordern. Es kommt insoweit auch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten an, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung der Mietsicherheit als Beihilfe noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Leistungsträgers vorliegen müssen. Randnummer 34 Die Klägerin hat stets behauptet, dass die vom Beklagten geforderten Unterlagen beziehungsweise die nachzuweisenden Umstände vorliegen würden, sodass der Beklagte auch nicht einfach davon ausgehen konnte, dass die nachzuweisenden Sachverhalte nicht vorgelegen haben. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass der Beklagte den ursprünglich ergangenen Ablehnungsbescheid aufgehoben und stattdessen einen Versagungsbescheid erlassen hat. Denn die Klägerin hat gerade die Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erheblich erschwert, ohne dass der Beklagte damals sicher sein konnte, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines von der Klägerin behaupteten atypischen Falls nicht vorgelegen haben. Randnummer 35 Dem steht auch nicht entgegen, dass auch bei einer Fortführung des Verwaltungsverfahrens dem Anspruch auch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen für die Mietsicherheit inzwischen endgültig entgegenstehen dürfte, dass der im Jahr 2015 entstandene Anspruch des Vermieters inzwischen verjährt sein dürfte (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 6.4.2016 – L 6 AS 464/13). Der Beklagte muss nicht jegliche Versagungsentscheidung vorsorglich durch einen Ablehnungsbescheid ersetzen, nur weil die einem sozialrechtlichen Anspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. III. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. IV. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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