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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 105/20 Urteil Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „Black Week“-Rabattaktion; Angaben zu

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer „Black Week“-Rabattaktion; Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion Orientierungssatz 1. Die Bewerbung einer Rabattaktion mit der Angabe „Black Week“ versteht da

§§ 8Abs.

1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet.

  1. aa)Randnummer 73 Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis, die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingung, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die Angabe richtet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, 2021, § 5 Rn. 1.57). Dabei hängt die Frage der Irreführung bzgl. einer Rabattaktion maßgeblich davon ab, wie der angesprochene Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 208, 211 – 10% Geburtstags-Rabatt). Randnummer 74 Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, an den sich die Werbung wendet und der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt (BGH, GRUR 2007, 805, 807 – Irreführender Kontoauszug). Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Verkehrs, hier der allgemeine Verkehr, vermögen die Mitglieder des Senats selbst zu beurteilen, denn sie gehören zum angesprochenen Verkehrskreis (vgl. BGH, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 215, Rn. 16 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, GRUR 2013, 401, Rn. 32 – Biomineralwasser).
  2. bb)Randnummer 75 Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr die Angabe „Black Week“ dahingehend verstehe, dass es sich um eine Black Friday-Rabattaktion handele, die auf eine Woche verlängert worden ist, d.h. dass der Aktionszeitraum eine Woche dauere. Aufgrund der Bezeichnung der Rabattaktion mit dem englischen Begriff „Week“ gehe der angesprochene Verkehr, der die englisch-sprachige Angabe zutreffend mit dem Begriff „Woche“ übersetze, von einer Aktion mit einer Dauer von einer Woche, d.h. sieben Tagen, aus. Ein anderes vom Wortlaut losgelöstes Verkehrsverständnis gebe es nicht, insbesondere verstehe der Verkehr den Begriff „Week“ nicht als Synonym für zwei Wochen. Ob der Verkehr unter „Weihnachtsgeschäft“ oder „Black Friday“ eine mehrtätige Aktion verstehe, sei für das Verständnis des Begriffs „Black Week“ nicht maßgeblich. Randnummer 76 Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr die Angabe „Black Week“ lediglich als Hinweis auf eine Rabattaktion verstehe, der jedoch nicht mit der konkreten Vorstellung über die Dauer der Aktion verbunden sei. Die Antragsgegnerin hat unter Darstellung von Beispielen weiter vorgetragen, dass es eine unüberschaubare große Anzahl von Werbeaktionen gegeben habe, bei denen mit Angaben wie „Black Friday“, „Black Week“, „Cyber Monday“ etc. geworben worden sei, ohne dass diese Angebote exakt auf den benannten Werktag oder eine Woche beschränkt gewesen seien (Einblendungen in der Widerspruchsbegründung vom 22. April 2020 sowie Anlage B 5).
  3. cc)Randnummer 77 Mit der Antragstellerin geht der Senat geht davon aus, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „Black Week“ im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche verstehen. Randnummer 78 Der Verkehr versteht unter dem Begriff „Week“ eine Kalenderwoche, d.h. einen Zeitraum von 7 Tagen. Das englische Wort „Week“ wird auch von Personen mit nur geringen Englischkenntnissen zutreffend mit „Woche“ übersetzt. Daran ändert auch der vorangestellte Begriff „Black“ nichts. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen vertraut sind, versteht er den Bestandteil „Black“ als Hinweis auf eine Rabattaktion, ohne dass dies mit einem Hinweis auf die Dauer der Rabattaktion verbunden wäre. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen nicht bekannt sind, wird die Angabe „Black“ zutreffend mit „Schwarz“ übersetzt, ohne dass sich daraus konkrete Hinweise auf die Dauer der beworbenen „Black Week“ ergeben würde. Randnummer 79 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem Umstand, dass andere Rabattaktionen, insbesondere die sog. Black Friday-Aktionen häufig – entgegen dem eigentlichen Wortlaut – nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, nicht, dass der Verkehr Gleiches für die vorliegend beworbene Black Week-Aktion annimmt. Auch die von der Beklagten angeführte Medienberichterstattung (Anlage B 5) ändert nichts an dem Verkehrsverständnis bzgl. der hier zur Beurteilung anstehenden „Black Week“- Aktion. Soweit in dem vorgelegten Spiegel-Beitrag vom 28. November 2019 von einem „wochenlangen Shoppingevent“ die Rede ist, trifft dies keine Aussage darüber, wie der vorliegend von der Antragsgegnerin angesprochene Verkehr den Begriff der „Black Week“ im Rahmen der streitgegenständlichen Werbung versteht. Randnummer 80 Das Verkehrsverständnis wird auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch beeinflusst, dass der angesprochene Verkehr unter „Weihnachtsangeboten“ auch solche Angebote verstehe, die nicht nur an den Weihnachtsfeiertagen, sondern auch in den Vorwochen existieren. Das Verständnis von „Weihnachtsangeboten“, die in der Regel in der Zeit vor Weihnachten unterbreitet werden und – naheliegender Weise – den Erwerb von Geschenken vor dem Weihnachtsfest betreffen, trifft keine Aussage darüber, wie der Verkehr den Begriff des „Black Week“-Rabatts versteht. Randnummer 81 Somit ist davon ausgehen, dass zumindest maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „Black Week“ wörtlich verstehen und deshalb annehmen, dass es sich um eine Rabattaktion handelt, die (nur) eine Woche dauert.
  4. dd)Randnummer 82 Dieses Verkehrsverständnis trifft jedoch nicht zu, weil die beworbene Rabattaktion zwei Wochen angedauert hat, d.h. länger als eine Woche. Die Aktion hat vom 25. November bis zum 8. Dezember 2019 stattgefunden. Randnummer 83 Die Antragstellerin hat in dringlichkeitsunschädlicher Zeit unter Bezugnahme auf die AGB der Antragsgegnerin (Anlage AS 2) ausgeführt, dass die „Black Week“-Rabattaktion zwei Wochen gedauert hat, nämlich vom 25. November 2019 bis zum 8. Dezember 2019. Zwar hat sie – insbesondere im Hinblick auf den Antrag zu 1.
  5. b)– moniert, dass in § 23 der AGB nicht von einem „Black Week“-, sondern von einem „Black Friday“-Rabatt die Rede sei. Sie hat aber gleichwohl vorgetragen, dass der dort genannte Rabattzeitraum auch für den hier streitgegenständlichen „Black Week“-Rabatt gegolten hat. Dass dem so war, hat die Antragsgegnerin nicht bestritten, und ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Einer Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin bedarf es insoweit nicht.
  6. ee)Randnummer 84 Diese Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs ist auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Eine solche liegt vor, wenn die Angabe dazu geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Bei einer Fehlvorstellung über einen Rabattzeitraum ergibt sich die wettbewerbsrechtliche Relevanz daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher veranlasst wird, die Kaufentscheidung unter einem größeren zeitlichen Druck vorzunehmen, obwohl er tatsächlich länger Zeit hätte. Das begründet die Gefahr, dass ein ruhiger und genauer Leistungsvergleich verhindert wird und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (BGH, GRUR 2012, 213, 214, Rn. 25 – Frühlings-Special). Randnummer 85 Durch die streitgegenständlichen Angaben besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr annimmt, er müsse die Entscheidung binnen einer Woche vornehmen, obwohl er tatsächlich länger Zeit hätte. 2. Randnummer 86 Der Unterlassungsantrag zu 1. b)

§§ 8Abs. 1, 3a UWG i

Vm § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG begründet. Randnummer 87 Soweit § 6 TMG mit dem Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020, welches am 27. November 2020 in Kraft getreten ist, Änderungen erfahren hat, betrifft dies nicht § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

  1. a)Randnummer 88 Mit dem Unterlassungstenor zu 1.
  2. b)der Beschlussverfügung vom 18. Dezember 2019 ist der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, Randnummer 89 im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer Rabattaktion zu werben, Randnummer 90
  3. b)ohne das zeitliche Ende der Aktion hinreichend deutlich zu machen Randnummer 91 jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Randnummer 92 Auch dieser Unterlassungsantrag erweist sich bei Berücksichtigung der maßgebenden BGH-Rechtsprechung als hinreichend bestimmt. Randnummer 93 Der Unterlassungsantrag zu 1.
  4. b)enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („mit einer Rabattaktion zu werben, ohne das zeitliche Ende der Aktion hinreichend deutlich zu machen“). Der Antragsbestandteil „hinreichend deutlich zu machen“ könnte dafür sprechen, dass keine bestimmten Angaben zum zeitlichen Ende der Rabattaktion in Streit stehen. Der Antrag wird jedoch durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1, 2 und 3“). Gegenstand des Antrags ist damit allein die konkrete Werbung und die dortigen Angaben zur Dauer bzw. zum Ende des Aktionszeitraums. Randnummer 94 Die allgemeine – auch unbestimmte – Beschreibung des angegriffenen Verhaltens im Antrag stellt keinen Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags, sondern eine unschädliche Überbestimmung des Klageantrags dar (BGH, GRUR 2011, 340, Rn. 24 – Irische Butter; BGH, GRUR 2012, 945, Rn. 24 – Tribenuronmethyl; BGH, GRUR 2020, 401, Rn. 13 – ÖKO-TEST I; BGH, WRP 2020, 1426, Rn. 30 – LTE-Geschwindigkeit). Randnummer 95 Aus der Anspruchsbegründung vom 16. Dezember 2019 ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin das Verbot darauf gestützt hat, dass sie die Erläuterungen zum zeitlichen Ende der Rabattaktion für unzureichend hält. Die Erläuterungen, die in § 23 der AGB erfolgten, seien nicht hinreichend leicht auffindbar. Der angesprochene Verkehr müsse – unstreitig – auf das Ende der Internetseite, auf der die Rabattwerbung erfolge, herabscrollen, dort den mit der Angabe „AGB“ bezeichnete Link verwenden (Anlage AS 1) und dann auf der sich öffnenden Seite, die die AGB der Antragsgegnerin enthalte, auf die erst am Ende dieser AGB befindliche Regelung des § 23 AGB herabscrollen. Die in § 23 der AGB erfolgenden Erläuterungen seien unzureichend, weil dort nicht der beworbene „Black Week“-Rabatt, sondern eine „Black Friday“-Rabattaktion erläutert werde (Anlage AS 2). Aus der Anspruchsbegründung vom 16. Dezember 2019, die zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehen ist, ergibt sich mithin, dass die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsantrag darauf gestützt hat, dass die Angaben zum Ende der Rabattaktion am Ende der AGB „versteckt“ gewesen seien und dass dort lediglich von einem „Black Friday“-Rabatt, nicht jedoch von einem „Black Week“-Rabatt, die Rede gewesen sei. Randnummer 96 Das bedeutet vorliegend, dass der Unterlassungsantrag zu 1.
  5. b)auf die Bewerbung einer „Black Week“-Rabattaktion gerichtet war, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion erst durch das Aufsuchen und Durchsehen der verlinkten AGB zugänglich waren, wobei die Bezeichnung der Rabattaktion dort unzutreffend angegeben worden ist. Daher erfasst das gerichtliche Verbot vom 18. Dezember 2019, mit dem diesem Unterlassungsantrag entsprochen worden ist, nur eine als „Black Week“-Aktion bezeichnete Rabattwerbung, bei der die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion auf die vorstehend beschriebene Weise in den AGB zugänglich und zugleich falsch bezeichnet waren. Die Bewerbung von Rabattaktionen, bei denen die Angaben zum zeitlichen Ende der Aktion leichter zugänglich sind oder bei denen die Rabattaktion zutreffend bezeichnet wird, fallen hingegen nicht unter das gerichtliche Verbot.
  6. b)Randnummer 97 Der Unterlassungsantrag zu 1. b)

§§ 8Abs.

1, 3a UWG i.V.m. § 6 TMG begründet.

  1. aa)Randnummer 98 Bei der Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG, denn die Informationspflichten des § 6 Abs. 1 TMG haben einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 62 Internet Rn. 43). Der vorliegende Verstoß ist zudem geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
  2. bb)Randnummer 99 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Wesentlich sind unter anderem Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Die Regelung von § 6 TMG ist eine solche Rechtsvorschrift (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage, 2016, § 5a Rn. 86).
  3. cc)Randnummer 100 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben sein. Bei einem befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben (Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.47). Randnummer 101 Die Angaben zum Zeitraum der Rabattaktion in den AGB der Antragsgegnerin waren weder hinreichend leicht zugänglich noch waren sie klar und eindeutig.

(1)Randnummer 102 Angaben zu Angeboten sind dann leicht zugänglich, wenn sie leicht auffindbar sind. Für die Bewertung, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  1. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.56). Eine Zugänglichkeit der Informationen setzt allgemein voraus, dass diese unmittelbar erreichbar sind und ohne weitere Zwischenschritte aufgerufen werden können. Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, GRUR 2007, 159, 160 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Zugänglichkeit über eine Verlinkung kann ausreichend sein, wenn ein von der Werbung angesprochener Verbraucher bereits aktiv die Internetseite des Werbenden aufgesucht hat. Denn ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information über das beworbene Angebot benötigt (vgl. BGH, GRUR 2005, 690, 692 – Internet-Versandhandel; BGH, GRUR 2007, 981, Rn. 25 – 150% Zinsbonus). Jedoch müssen die Verbraucher auch einen Anlass haben, mit ergänzenden Informationen auf den weiterführenden Seiten zu rechnen (vgl. OLG Köln, Urteil vom
  2. Juni 2012, Az. 6 U 196/11, Juris Rn. 19). Randnummer 103 Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist. Er weiß, dass Informationen zu den angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird (BGH, GRUR 2014, 94, Rn. 17 – Pflichtangaben im Internet). Die leichte Zugänglichkeit der Informationen liegt vor, wenn die erforderlichen Angaben zur Inanspruchnahme bzw. zu den Teilnahmebedingungen über einen einfach erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig zur Verfügung stehenden Link zugänglich sind (Spindler/Schuster/ Micklitz/ Schirmbacher,
  3. Aufl. 2019, TMG § 6 Rn. 81).
(2)Randnummer 104 Dies zugrunde gelegt sind die Angaben zum zeitlichen Ende der beworbenen Rabattaktion nicht als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Anders als in den von der Antragsgegnerin mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Beispielen der Bewerbung von Rabattaktionen ist der Aktionszeitraum bei der vorliegenden Rabattwerbung nicht unmittelbar angegeben worden. Die angesprochenen Verbraucher hatten zwar Anlass, den Aktionszeitraum in den AGB nachzulesen. Denn in der Werbung hieß es in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Angabe „BLACK WEEK“ und „30% RABATT AUF ALLES“ weiter „Nur für kurze Zeit. Bitte AGB’s beachten“ (Anlage AS 1). Angesichts dieses Hinweises bestand Anlass, die genannten AGB aufzusuchen, zumal der angesprochene Verkehr nicht wissen konnte, wann die „Black Week“-Aktion begonnen hatte, so dass deren Ende schon deshalb offen war. Randnummer 105 Die Informationen zum zeitlichen Ende der Rabattaktion waren nicht leicht zugänglich. Dazu reicht es nicht aus, dass – wie hier geschehen – zwar auf die AGB verwiesen wird, dies jedoch ohne unmittelbare Verlinkung zu den AGB erfolgt. Denn vorliegend konnte der Nutzer die AGB nicht unmittelbar aufrufen, sondern musste diese AGB bzw. den entsprechenden Link zunächst suchen. Zwar handelt es sich bei dem unteren Ende der Internetseite um eine Stelle, an der auch andere Anbieter auf ihre AGB verweisen. Es handelt sich jedoch nicht um die einzige Stelle. Der Verweis auf AGB findet sich – gerichtsbekannt – häufig auch am oberen Rand der Internetseite oder in ihrem seitlichen Bereich. Zwar war der Link zu den AGB noch auf derselben Internetseite, auf der sich auch die streitgegenständliche Rabattwerbung befand, angebracht. Er war auch zutreffend bezeichnet. Der Link befand sich jedoch nicht im sichtbaren Bereich der Internetseite, sondern erst an deren Ende. Zum Auffinden des entsprechenden Links war es erforderlich, in mehreren Schritten herabzuscrollen, um den Link am Ende der Internetseite auffinden zu können. Das ist nicht mehr als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Randnummer 106 Hinzu kommt, dass der Nutzer bei Verwendung des Links zwar auf die AGB der Antragsgegnerin, jedoch nur auf deren Anfang geleitet worden ist. Um auf die hier maßgebliche Regelung zum Beginn und zum Ende der Rabattaktion in § 23 AGB zu gelangen, musste der Verwender erst die AGB von vorne nach hinten durchgehen und zumindest die Überschriften lesen, um die Regelung zur Rabattaktion in § 23 AGB auffinden zu können. Auch das ist nicht als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Randnummer 107 Die Regelung des § 23 AGB war damit zwar zugänglich, aber nicht „leicht“ zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG.
(3)Randnummer 108 Darüber hinaus war die Erläuterung des Aktionszeitraums in § 23 AGB auch inhaltlich nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrs klar und eindeutig über das zeitliche Ende der beworbenen „Black Week“-Rabattaktion zu informieren. Randnummer 109 Eine Information ist klar und unzweideutig, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher keine Zweifel lässt, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Dies richtet sich im Einzelfall nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  1. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.57). Randnummer 110 Nach diesem Maßstab ist § 23 AGB der Antragsgegnerin im Hinblick auf die beworbene „Black Friday“-Aktion nicht klar und eindeutig formuliert (Anlage AS 2). § 23 AGB nennt lediglich die Aktionsbedingungen für eine „Black Friday Rabattaktion“. Der angesprochene Verbraucher kann die Regelung auf zwei Weisen verstehen. Entweder er versteht die Regelung dahin, dass die dort genannten Bedingungen – ungeachtet der abweichenden Bezeichnung – auch für die „Black Week“-Aktion gelten sollen. Dieses Verständnis wäre – wie oben ausgeführt – zutreffend. Oder er versteht § 23 AGB dahingehend, dass dort lediglich die Bedingungen für eine andere Aktion, nämlich den „Black Friday Rabatt“, erläutert werden. Dieses Verständnis wäre unzutreffend. Da der Regelung von § 23 AGB nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob sie auch für die streitgegenständlichen Rabattwerbung gelten soll, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Erläuterung zur Dauer der beworbenen Rabattaktion. Randnummer 111 Mithin liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor.
  2. Randnummer 112 Auch der Unterlassungsantrag zu
  3. c)

§§ 8Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend i

Sv § 5 UWG.

  1. a)Randnummer 113 Mit dem Unterlassungstenor zu 1.
  2. c)der Beschlussverfügung vom 18. Dezember 2019 ist der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, Randnummer 114 im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für Bettwaren, insbesondere Matratzen mit einer Rabattaktion zu werben, Randnummer 115
  3. c)wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist, Randnummer 116 jeweils wenn das geschieht wie in Anlagen AS 1, 2 und 3. Randnummer 117 Auch dieser Unterlassungsantrag erweist sich bei Berücksichtigung der maßgebenden BGH-Rechtsprechung als hinreichend bestimmt. Randnummer 118 Der Unterlassungsantrag zu 1.
  4. c)enthält zwar eine abstrakte Umschreibung („mit einer Rabattaktion zu werben, wenn bei den beworbenen Matratzen dann der Hinweis „Nur noch wenige auf Lager“ angebracht ist.“). Der Antrag wird jedoch durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher bestimmt („… wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1, 2 und 3“). Randnummer 119 Die streitgegenständliche Angabe befindet sich auf der Produktseite der „Emma One Matratze“ (Anlage AS 3). Das Verbot wird jedoch nur für den Fall geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Produktseite im Rahmen der Bewerbung eines „Black Week“-Rabatts aufgerufen wird. Für dieses Verständnis spricht zum einen, dass in dem Unterlassungsantrag zu 1.
  5. c)das Wort „dann“ verwendet wird, welches auf die vorstehenden Unterlassungsanträge zu 1.
  6. a)und 1.
  7. b)Bezug nimmt, die die „Black Week“-Rabattaktion zum Gegenstand haben. Zum anderen spricht der Umstand, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1.
  8. c)nicht nur auf die Anlage AS 3, sondern auch auf die Anlagen AS 1 und AS 2 Bezug genommen hat, für diese Sichtweise. Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1.
  9. c)ist damit allein die konkrete Werbung, d.h. die Verwendung der Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ im Rahmen einer „Black Week“-Rabattaktion.
  10. b)Randnummer 120 Der Unterlassungsantrag zu 1. c)

§§ 8Abs.

1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begründet. Randnummer 121 Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware wie die Verfügbarkeit enthält. Dementsprechend ist die Angabe, es liege ein geringer Warenbestand vor, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese Angabe auch zutrifft (vgl. Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, UWG § 4a Rn. 42).

  1. aa)Randnummer 122 Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr die Angabe, es seien nur noch wenige Matratzen auf Lager, dahingehend verstehe, dass eine schnelle Entscheidung notwendig sei, da ansonsten alle Matratzen schnell vergriffen sein würden. Es werde der Eindruck erweckt, dass sich der Interessent schnell entscheiden müsse, weil der geringe Lagerbestand ausverkauft sein werde und er dann nicht mehr an der „Black Week“-Rabattaktion teilnehmen könne, d.h. dass er den beworbenen Rabatt nicht mehr erhalten werde. Für dieses Verständnis des angesprochenen Verkehrs spreche auch die rote Schrift und die zusätzliche Hervorhebung durch einen roten Punkt, die dem angesprochenen Verkehr ein Gefühl von Dringlichkeit vermitteln sollten. Randnummer 123 Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, dass der angesprochene Verkehr der Angabe lediglich entnehme, dass nur noch wenige Matratzen kurzfristig ausgeliefert werden könnten (aus dem Lagerbestand) und dass er im übrigen mit einer Lieferzeit von 3 bis 6 Wochen rechnen müsse. Die Angabe „Nur noch wenige auf Lager“ habe mit der Dauer der Rabattaktion nichts zu tun gehabt. Die Kunden hätten den beworbenen Rabatt während der gesamten Dauer der „Black Week“-Aktion erhalten.
  2. bb)Randnummer 124 Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Angabe irreführend ist. Randnummer 125 Der angesprochene Verkehr kann der Angabe – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht entnehmen, dass eine Verfügbarkeit des beworbenen Rabatts auch über den Lagerbestand hinaus besteht. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Werbung ist nicht ersichtlich, dass die angebotene Matratze mit Rabatt erworben werden konnte, dass jedoch eine kurzfristige Lieferung nur aus dem Lagerbestand erfolgen könne, wohingegen die Lieferung anderer Matratzen drei bis sechs Wochen in Anspruch nehmen werde. Denn zu dieser Differenzierung sagt die Werbung nichts. Randnummer 126 Es besteht deshalb die Gefahr, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe deshalb dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt lediglich für den Lagerbestand an Matratzen gilt. Dem steht die nachfolgende Angabe „Lieferzeit 3 – 6 Wochen“ nicht entgegen. Zum einen unterscheidet das Angebot nicht zwischen der Lieferung aus dem Lagerbestand und der Lieferung von Matratzen, die nicht auf Lager vorrätig sind. Zum anderen kann die Angabe ohne weiteres dahin verstanden werden, dass es sich dabei um die Lieferzeit für die Matratzen aus dem Lagerbestand handelt. Daher liegt es nahe, dass der angesprochene Verkehr die Angabe zu dem geringen Lagerbestand als Warnung im Hinblick auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des beworbenen „Black Week“-Rabatts auffasst.
  3. cc)Randnummer 127 Diese Vorstellung des angesprochenen Verkehrs ist jedoch falsch. Denn – unstreitig – hat die Antragsgegnerin den beworbenen Rabatt während der zweiwöchigen Aktionsdauer nicht nur auf den Lagerbestand, sondern auch auf solche Matratzen gewährt, die erst nachproduziert werden mussten. Randnummer 128 Mithin besteht die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs gemäß § 5 UWG. Randnummer 129 Somit sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet, so dass die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist. III. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 131 Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.

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