Verstoß gegen die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition Leitsatz
(2)Weiter führt der Antragsteller aus, das Verwaltungsgericht übersehe, dass während des gesamten Umgangs mit Waffen und Munition immer wieder Verzögerungen einträten, bei denen diese offen herumständen, aber unter dauerhafter Kontrolle und Beobachtung berechtigter Personen seien. Nach der von ihm zitierten Kommentierung (Adolph/Brunner/Bannach, § 36 WaffG Rn. 19) sei ein bestimmter Umgang mit Waffen (Vorzeigen oder Reinigen) keine Aufbewahrung und komme es in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf an, ob die aufsichtführende Person berechtigt sei und Dritte vom Umgang mit Waffen und Munition ausschließen könne. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dieser Kommentierung beschäftigt. Diese Ausführungen greifen ebenfalls nicht durch. Randnummer 23 Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die von ihm zitierte Literaturquelle, nach der die Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG für die Reinigung oder das Vorzeigen von Waffen und Munition nicht beständen, weil es sich dabei nicht um eine Aufbewahrung handele (Adolph, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Kommentar und Textsammlung, 82. Aktualisierung, Oktober 2019, § 36 WaffG Rn. 19), ausdrücklich berücksichtigt (BA S. 11), aber angenommen, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition weder gereinigt noch getrocknet, sondern verwahrt habe, als er sein Waffenfutteral im Schlafzimmer abgestellt, eine Jacke mit einem Magazin über einen Stuhl und eine andere Jacke mit einem weiteren Magazin in einen Schrank in der Küche gehängt sowie anschließend mit seiner Frau gegessen habe. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Allein die Absicht, die Munition und die Waffen später reinigen (lassen) zu wollen, rechtfertigt es nicht, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht zur Anwendung gelangen. Randnummer 24
- b)Weiter macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die in der Verwaltungsrechtsprechung akzeptierte „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ „einzukalkulieren“. Auch damit dringt er nicht durch. Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob lediglich eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts vorliege, die noch hingenommen werden könne (hierzu s. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2015, 5 Bs 135/15 , GewArch 2016, 31 , juris Rn. 16 ), dies aber verneint, da der Umstand, dass der Antragsteller „stehend k. o.“ gewesen sei, ihn nicht von seinen Aufbewahrungspflichten entbinde und es ihm unbenommen gewesen wäre, entweder direkt nach seiner Ankunft selbst Waffe und Munition trocken zu reiben oder diese bis zur Trocknung in den Waffenschrank zu sperren (BA S. 11 f.). Randnummer 26
- aa)Der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG Augsburg, Urt. v. 23.3.2021, Au 8 K 20.555, juris) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der Entscheidung ein in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht Hamburg im Falle des Antragstellers eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts hätte annehmen müssen. Auch aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass – außer seinen beiden minderjährigen Kindern – neben ihm selbst mit seiner Ehefrau eine weitere zum Besitz von Waffen und Munition berechtigte Person in der Wohnung anwesend gewesen sei, folgt nicht, dass die nicht nur kurzfristige Aufbewahrung der Waffen und Munition in der Wohnung außerhalb der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV genannten Behältnisse noch als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingeordnet werden kann. Randnummer 27
- bb)Mit dem Beschwerdevorbringen zur Äußerung des Verwaltungsgerichts, durch die vorübergehende Lagerung im Waffenschrank wäre dem Verquellen des Holzes oder dem Rosten der Munition bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht mehr Vorschub geleistet worden als bei der Lagerung in einer verschlossenen Tasche bzw. Jackentasche, erschüttert der Antragsteller die Annahme eines über eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts hinausgehenden Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nur als zusätzliches Argument („Dies gilt umso mehr, als […]“) dafür angeführt, dass es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, entweder direkt nach seiner Ankunft selbst Waffe und Munition trocken zu reiben oder diese bis zur Trocknung in den Waffenschrank zu sperren. Auch wenn die Waffe, der Schalldämpfer und die Munition unmittelbar in den Waffenschrank gestellt worden wären, ohne diese zuvor zu trocknen, und deshalb Feuchtigkeit in den Waffenschrank gelangt wäre und diese die Gefahr der Korrosion der weiteren Waffen mit sich gebracht hätte, rechtfertigte dies nicht, bis zu einem späteren Trocknen die Waffe im Waffenfutteral sowie den Schalldämpfer in einer Tasche im Schlafzimmer und die Munition in zwei Magazinen in Jacken in der Küche zu belassen. Unabhängig davon, dass es möglich gewesen wäre, die Gegenstände unmittelbar zu reinigen, wäre der Nachteil des Feuchtigkeitseintrags im Waffenschrank durch die noch nicht gereinigte Waffe sowie die Munition angesichts der von diesen Gegenständen ausgehenden erheblichen Gefahren hinzunehmen gewesen. Randnummer 28
- cc)Soweit der Antragsteller schließlich zur abstrakten Gefahr, die durch eine Verwahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG vermieden werden solle, darauf verweist, dass nicht nur unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen der Zugriff erschwert, sondern insbesondere auch sichergestellt werden solle, dass Familienangehörige nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen hätten, was in seinem Fall gewährleistet gewesen sei, da zumindest eine berechtigte Person laufend Zugriff und Kontrolle über Waffen und Munition gehabt habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Randnummer 29 Die Aufbewahrungsvorschriften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen und Munition ausgehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n. v., S. 5 und 7 BA). Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ist die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Daraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass Verstöße gegen die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AWaffV als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzuordnen wären, wenn zumindest eine berechtigte Person laufend Zugriff und Kontrolle über Waffen und Munition gehabt hat. Unabhängig davon, dass dies im vorliegenden Fall bei über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen und Munition in unterschiedlichen Räumen und zwei anwesenden minderjährigen Kindern zweifelhaft erscheint, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n. v., S. 7 BA m.w.N.). Randnummer 30
- c)Der ergänzende Vortrag des Antragstellers im Verfahren 5 Bs 298/21 kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts im Verfahren 5 Bs 298/21 vom heutigen Tage Bezug genommen. III. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 unter den Ziffern 1.5 und 50.2. Danach ist der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro und 750,00 Euro für jede weitere Waffe zu bemessen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, NVwZ 2010, 335, juris Rn. 12). Dies gilt auch für Schalldämpfer, die nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 Satz 1 WaffG, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichstehen (OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2015, 20 A 1444/13, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 21 CS 17.2310, juris Rn. 25). Daraus folgt hier, dass der Streitwert in dem gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gerichteten Hauptsacheverfahren aufgrund der Eintragung von vier Waffen und einem Schalldämpfer mit 8.000,00 Euro zu bemessen wäre. Dieser Betrag ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.