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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 148/20 Beschluss Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Werbung eines Dienstleisters für ein G

Wettbewerbswidrige Internet-Werbung: Werbung eines Dienstleisters für ein Geschäftsmodell mit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankmeldungen ohne Arztbesuch Orientierungssat

§§ 8Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 9 HWG als auch

§§ 8Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 UWG begründet. Randnummer 4 Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von € 299,60 ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom

  1. September
  2. Randnummer 5 Entgegen der Annahme der Beklagten hat der Senat sowohl die Berufungsbegründung vom
  3. Oktober 2020 als auch den Schriftsatz vom
  4. November 2021, der sich mit der Entscheidung des
  5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
  6. November 2020 (Az. 5 U 175/19 ) befasst, berücksichtigt. Die Ausführungen der Beklagten sind jedoch nicht geeignet, der Berufung der Beklagten zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom
  7. September
  8. Randnummer 6 Soweit die Beklagte anführt, dass die AU-Richtlinie nur für Kassenärzte gelte, für die Beklagte jedoch nur Privatärzte tätig gewesen seien, führt auch dies nicht zum Erfolg.

§ 4Abs.

1 S. 1 der AU-Richtlinie sind bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen, weshalb die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer unmittelbar persönlichen ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

§ 4Abs.

5 der AU-Richtlinie kann die Arbeitsunfähigkeit zwar auch mittelbar persönlich im Rahmen von Videosprechstunden festgestellt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die oder der Versicherte der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und die Erkrankung dies nicht ausschließt.

§ 8Abs.

1 AU-Richtlinie darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch

telefonischer Anamnese des Versicherten und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zu stand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Angebot der Beklagten erfüllt keine der vorgenannten Voraussetzungen. Randnummer 7 Auch wenn die AU-Richtlinie lediglich für Kassenärzte verbindlich sein sollte, spiegeln die dortigen Regelungen gleichwohl allgemein anerkannte fachliche Standards i.S.v. § 9 S. 2 HWG wieder. Das ergibt sich - wie bereits ausgeführt worden ist - auch aus dem Gesetzgebungsverfahren zu § 9 S. 2 HWG und den ärztlichen Berufsordnungen. Anhaltspunkte dafür, dass für Privatärzte bei der ärztlichen Diagnosestellung und Behandlung andere fachliche Standards gelten würden, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 8 Die Berufung der Beklagten ist daher auch bei Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom

  1. Oktober 2021 offensichtlich unbegründet. Die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. III. Randnummer 10 Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. B. Randnummer 11 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 3,4 ZPO. Der Klagantrag zu
  2. ist mit € 30.000,00 zu bewerten, der Klagantrag zu
  3. betrifft eine Nebenforderung und bleibt daher gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.