Aussetzung der Vollziehung: Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid Leitsatz 1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe. (Rn.31) 2. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde Überlegungen anzustellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, hat sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. (Rn.33) Diesen Anforderungen genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteilt, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden. (Rn.37) (Rn.38) (Rn.42) Orientierungssatz 1. (Zu LS 1:) Die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - müssen aus der Entscheidung selbst erkennbar sein. (Rn.32) Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes gem. § 102 Satz 2 FGO lediglich ergänzen; das erstmalige Anstellen von Ermessenserwägungen, die Auswechslung von Ermessenserwägungen oder deren vollständige Nachholung ist dabei aber nicht möglich. (Rn.45) Die erforderliche Begründung für die Ermessensentscheidung darf auch nicht nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden. (Rn.47) 2. (Zu LS 1 und LS 2:) Das Finanzamt kann sich im Hinblick auf die Darlegungen zur Ausübung seines Auswahlermessens bei Vorhandensein mehrerer möglicher Haftungsschuldner als Gesamtschuldner nicht auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) berufen. (Rn.39) 3. (Zu LS 2:) Allein aus der Unkenntnis der allein in Haftung genommenen ehemaligen Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin über den Aufenthaltsort des Nachfolgegeschäftsführers kann nicht pauschal darauf geschlossen werden, für sie sei die Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsbemühungen des Finanzamts gegenüber dem Nachfolgegeschäftsführer offenkundig, mit der Folge einer Reduzierung des Auswahlermessens auf Null. Insoweit verfügt die Finanzbehörde über Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, die einer Privatperson nicht offenstehen. (Rn.43) Tatbestand I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid. Randnummer 2 Die Antragstellerin war Geschäftsführerin der A GmbH (Steuerschuldnerin). Unternehmensgegenstand der Steuerschuldnerin war u.a. ... Alleinige Gesellschafterin der Steuerschuldnerin war die B GmbH (GmbH). 2016 erwarb die Antragstellerin die Gesellschaftsanteile an der GmbH und wurde auf den Gesellschafterversammlungen jeweils vom ... Januar 2016 zur alleinigen Geschäftsführerin sowohl der GmbH als auch der Steuerschuldnerin berufen. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2017 wurde die Antragstellerin als Geschäftsführerin abberufen. Zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde C, der aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrags vom selben Tag die Geschäftsanteile an der Steuerschuldnerin übernahm. Der Geschäftsführerwechsel wurde am ... 2017 in das Handelsregister eingetragen. Randnummer 3 Für das Jahr 2015 gab die Steuerschuldnerin verspätet Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab. Zudem beglich sie fällige Steuerschulden nicht. Randnummer 4 Mit Haftungsanhörung vom 16. April 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass er eine Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin wegen rückständiger Steuern bei der Steuerschuldnerin prüfe und bat insbesondere um Auskunft zu den eingegangenen und erfüllten Verbindlichkeiten, den Kreditlinien sowie den liquiden Mitteln zu Beginn und zum Ende des Haftungszeitraums. Durch ihren vormaligen Bevollmächtigten ließ die Antragstellerin mitteilen, dass sämtliche Geschäftsunterlagen an den neuen Geschäftsführer C übergeben worden seien und eine Buchhaltung für die Steuerschuldnerin lediglich bis zum 31. Mai 2017 existiere. C sei nicht mehr erreichbar, Forderungen ihm gegenüber nicht mehr durchsetzbar. Es sei jedoch denkbar, jedenfalls die bis zum 31. Mai 2017 existierende Buchführung zu rekonstruieren und nachzureichen. Randnummer 5 Mit Haftungsbescheid vom 6. September 2019 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin für Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von ... € in Haftung und erließ eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Randnummer 6 Zur Begründung verwies er auf die Fälligkeit der genannten Steuern und Nebenleistungen zum 10. August 2017. Die Antragstellerin sei bis zum ... 2017 alleinige Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin gewesen und habe ihre Pflicht zur Begleichung der Steuerschulden grob fahrlässig verletzt. Eine Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin selbst sei erfolglos geblieben. Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten bestünden nicht. Die in der Haftungsanhörung erbetenen Auskünfte zu Liquidität der Steuerschuldnerin seien nicht gegeben, weitere Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte für eine vorzunehmende Quotierung der Rückstände im Hinblick auf weitere Gläubiger scheide daher aus. Insoweit habe die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht Genüge getan. In solchen Fällen könnten für den Steuerpflichtigen nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden. Hinsichtlich des Auswahlermessens liege kein Ermessensmissbrauch vor, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Pflichtverletzung einzige Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin gewesen sei. Eine Haftung des Erwerbers und Nachfolgegeschäftsführers C sei geprüft worden. Randnummer 7 Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrem Einspruch vom 10. September 2019, mit welchem sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides beantragte. Randnummer 8 Den AdV-Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 ab; den Einspruch wies er mit Entscheidung vom 8. Juni 2020 als unbegründet zurück. Weiterhin sei der Fragebogen durch die Antragstellerin unbeantwortet geblieben, die verlangten Unterlagen zur möglichen Berechnung einer Haftungsquote seien weiterhin nicht eingereicht worden. Im Hinblick auf das auszuübende Ermessen wies er wiederum daraufhin, dass eine mögliche Inanspruchnahme des neuen Geschäftsführers C als Haftungsschuldner geprüft worden sei. Randnummer 9 Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 10. Juli 2020 (Az. 2 K 123/20), über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 10 Am 30. Dezember 2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt. Unter Einbeziehung ihres außergerichtlichen Vortrags trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Randnummer 11 Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe bereits sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Weder im Haftungsbescheid noch der nachfolgenden Einspruchsentscheidung habe er hinreichend dargetan, warum sie, die Antragstellerin, anstelle der eigentlichen Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werde. Noch seien substantiierte Ausführungen vorhanden, inwieweit der neue Geschäftsführer C pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt habe und sie, die Antragstellerin, beispielsweise unter Abwägung der jeweiligen schuldhaften Beiträge neben ihm in Anspruch genommen werde. Insgesamt erfüllten die Ausführungen des Antragsgegners nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung, wonach eine Ermessensentscheidung bezogen auf die Auswahl von Haftungsschuldnern substantiiert darzulegen sei. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nicht begründet werden müsse, wenn eine Ermessensreduktion "auf Null" vorliege, sei ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben. Eine Begründung sei auch nicht gemäß § 121 Abs. 2 AO entbehrlich gewesen. Randnummer 12 Ihr, der Antragstellerin, sei auch keine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin habe sie sich einer Steuerberatungsgesellschaft bedient, welche den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2015 sowie die dazugehörigen Steuererklärungen fristgerecht abgegeben habe. Etwaiges fremdes Verschulden bezogen auf Pflichtverletzungen der Steuerberatungsgesellschaft sei ihr nicht zuzurechnen. Über herausgehobene Geschäftsvorfälle sowie deren buch- und belegmäßige Erfassung habe sie sich informiert, sodass sie kein Überwachungs- oder Auswahlverschulden treffe. Soweit der Antragsgegner auf die Nichtbegleichung der Steuerschuld abstelle, gehe dies an der Sache vorbei. Durch Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft habe sie, die Antragstellerin, gezeigt, dass sie die steuerlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin stets in Ordnung habe wissen wollen. Der Antragsgegner beschuldige sie indirekt der Steuerhinterziehung, was strafrechtlich als üble Nachrede zu bewerten sei. Dieses sittenwidrige Handeln führe zur Nichtigkeit des Haftungsbescheids. Randnummer 13 Im Übrigen scheide eine Pflichtverletzung aus, da ihr, der Antragstellerin, ab dem 10. August 2017 keinerlei Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung gestanden hätten. Dies ergebe sich bereits aus der eigenen Einlassung des Antragsgegners im Haftungsbescheid, wonach die Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin erfolglos geblieben sei und weitere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht bestanden hätten. Damit bestätige der Antragsgegner selbst, dass die Steuerschuldnerin über keinerlei Guthaben oder sonstige Wirtschaftsgüter mehr habe verfügen können. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner auch seine Ermittlungspflichten gemäß § 88 der Abgabenordnung (AO) verletzt. Am ... September 2017 habe er eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend das Konto der Steuerschuldnerin bei der Bank D, ..., ausgebracht. Erst zwei Jahre später habe die Bank D mitgeteilt, dass diese Pfändung nicht habe bedient werden können, da die Konten bereits in 2017, vor dem ... September 2017, mangels Deckung aufgelöst worden seien. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den genauen Zeitpunkt der Auflösung der Konten zu erfragen. Mit dem Auflösen ihrer Konten sei die Steuerschuldnerin jedoch als konstitutiv erloschen anzusehen, da sie ab diesem Zeitpunkt vermögenslos gewesen sei. Eine Löschung im Handelsregister habe nur noch deklaratorische Bedeutung. Ab diesem Zeitpunkt sei sie, die Antragstellerin, mangels rechtlicher Existenz der Steuerschuldnerin auch nicht mehr deren Geschäftsführerin gewesen. Randnummer 14 Ihr, der Antragstellerin, sei zudem nicht vorzuwerfen, dass sie den übersandten Fragebogen im Rahmen der Haftungsanhörung nicht ausgefüllt und die Unterlagen zur Berechnung einer etwaigen Haftungsquote nicht eingereicht habe. Zur Beantwortung dieser Fragen sei aufgrund ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft einzig der neue Geschäftsführer C berufen gewesen, dem sie pflichtgemäß alle Geschäftsunterlagen übergeben habe. Zum Zeitpunkt der Haftungsanhörung sei sie nicht mehr befugt gewesen, für die Gesellschaft zu handeln. Randnummer 15 Dem Grundsatz der quotalen Haftung folgend, welche im Übrigen der Antragsgegner zu berechnen habe, sei die Haftungsschuld auf null Euro herabzusetzen, da keine Mittel zur Tilgung vorhanden gewesen seien. Randnummer 16 Die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für das vierte Quartal 2016 seien unabhängig von der Ermittlung einer Haftungsquote aus der Haftungssumme herauszunehmen. Die Vorauszahlung sei erst zum 10. September 2017 fällig gewesen. Mit Wirkung zum 6. September 2017 sei sie, die Antragstellerin, jedoch bereits aus der Steuerschuldnerin ausgeschieden. Die Fälligkeit der Vorauszahlung liege mithin außerhalb des Haftungszeitraums. Im Übrigen seien auch die Säumniszuschläge zu berichtigen, da sie, die Antragstellerin, mit Ablauf des 6. September 2017 aus der Steuerschuldnerin ausgeschieden sei. Randnummer 17 Die Vollstreckung des Haftungsbescheids stelle im Übrigen eine unbillige Härte für sie, die Antragstellerin, dar, da sie die Haftungssumme aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht begleichen könne. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 6. September [2019] auszusetzen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Unter Verweis auf seine außergerichtlichen Ausführungen trägt er in der Sache wie folgt vor: Randnummer 21 Er, der Antragsgegner, habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In seiner Auswahlentscheidung habe er sowohl die primäre Steuerpflichtige beim Entschließungsermessen und auch den Nachfolgegeschäftsführer insbesondere beim Auswahlermessen in seine Erwägungen mit einbezogen. Insoweit sei bezüglich der Steuerschuldnerin mitgeteilt worden, dass Vollstreckungsbemühungen erfolglos geblieben seien und bezüglich C eine Haftungsinanspruchnahme geprüft worden sei. Nach der Rechtsprechung des BFH brauche die Finanzbehörde in den Fällen, in denen eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs beim primären Steuerschuldner oder bei einem anderen Haftungsschuldner nicht möglich sei (Ermessensreduktion auf Null), sein Ermessen in der Regel nicht zu begründen. Dass entsprechende Vollstreckungsbemühungen bei der Steuerschuldnerin und dem Nachfolgegeschäftsführer aussichtslos gewesen seien, habe er mit genannten Ausführung hinreichend dargetan. Im Übrigen sei eine Begründung entbehrlich, wenn dem Adressaten eines Bescheides die Sach- und Rechtslage bereits bekannt sei. Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass der Nachfolgegeschäftsführer nicht erreichbar und dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Antragstellerin habe daher davon ausgehen können, dass die Haftungsinanspruchnahme auch für ihn, den Antragsgegner, schwierig sein würde. Randnummer 22 Soweit sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Pflichtverletzung dadurch zu exkulpieren versuche, dass sie auf die beauftragte Steuerberaterin verweise, gehe dies fehl. Als Pflichtverletzung werde ihr vorgeworfen, die Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt nicht beglichen zu haben, was allein in ihrer Verantwortung gestanden habe. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2016 nicht aus der Haftungssumme herauszunehmen. Diese seien gemäß dem Körperschaftsteuerbescheid am 10. August 2017 fällig gewesen. Randnummer 24 Bezüglich einer etwaig zu berechnenden Haftungsquote sei die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe bisher nicht substantiiert dargetan, dass Sie sich ernsthaft bemüht habe, die Unterlagen zu erhalten. In solchen Fällen vermindere sich die Ermittlungspflicht des Finanzamts, welches dann berechtigt sei, Schlussfolgerungen mit nachteiligem Ergebnis für den Steuerpflichtigen zu ziehen. Im Übrigen habe er, der Antragsgegner, keinerlei Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden im August 2017. Die im Rahmen des Haftungsverfahrens eingereichten Unterlagen und Erklärungen für 2015 seien dazu nicht sachdienlich. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen, welche regelmäßig zeitlich verzögert und ggf. deutlich nach dem Fälligkeitszeitpunkt stattfänden, ließen keine Rückschlüsse auf das Vermögen zu diesem Zeitpunkt zu. Im Übrigen bedeute eine erfolglose Vollstreckung lediglich, dass der Finanzbehörde ein Zugriff auf das Vermögen eines Steuerschuldners nicht möglich gewesen sei. Dass tatsächlich kein Vermögen vorhanden sei, sei damit nicht erwiesen. Randnummer 25 Dem Gericht haben jeweils ein Band Rechtsbehelfsakten sowie Haftungsakten zur Steuernummer ... vorgelegen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 26 Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Randnummer 27 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht AdV gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben der für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO § 69 FGO, Rn 89, Stand: Februar 2021). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z.B. BFH, Beschluss vom 21. Dezember 1993, VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d.h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Randnummer 28 2. Nach diesen Maßstäben ist AdV zu gewähren. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel ist der angegriffene Haftungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.