UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von DVDs zu einer Programmzeitschrift stellen jeweils keine einheitlichen Leistungen mit der Lieferung der Zeitschrift dar - Entgeltaufteilung und Anwendung des Regelsteuersatzes Leitsatz
(2)handelt es sich um selbständige Lieferungen, die dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) zu unterwerfen sind. Randnummer 59 Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs.1 UStG). Auf 7 % ermäßigt sie sich unter anderem für die Lieferung von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG). Randnummer 60 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist in der Regel jede Lieferung (oder Dienstleistung) als eigene und selbständige Leistung zu betrachten, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EZG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile "Aktiebolaget NN" vom 29. März 2007, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Rn. 22; "Don Bosco Onroerend Goed" vom 19. November 2009, C-461/08, Slg. 2009, I-11079, Rn. 35; und "Everything Everywhere" vom 02. Dezember 2010, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Rn. 21; zuletzt auch EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 20; so auch Robisch, in: Bunjes, UStG, 2021, § 3 UStG, Rn. 19). Aus der Rechtsprechung des EuGHs geht aber auch weiter hervor, dass unter bestimmten Umständen mehrere Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind; hierzu hat der EuGH zwei Fallgruppen entwickelt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. Januar 2013, V R 31/10, BStBl. II 2013, 352): Randnummer 61 Zum einen liegt eine einheitliche Leistung dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (Fallgruppe 1). Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für einen Durchschnittsverbraucher keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH "Bog" vom 10. März 2011 C-497/09 u. a., EU:C:2011:135; EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21). Neben sonstigen Leistungen, die eine Nebenleistung zur Lieferung eines Gegenstandes darstellen, kann grundsätzlich auch die Überlassung eines Gegenstandes selbst eine Nebenleistung zu einer Lieferung darstellen (Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 46). Stellt eine Leistung eine Nebenleistung zu einer anderen (Haupt-) Leistung dar, folgt sie bezüglich ihrer umsatzsteuerlichen Betrachtung dem Schicksal der Hauptleistung (EuGH vom 25. März 2021, C-907/19, EU:C:2021:237, juris Rn. 21). Das gilt auch für Zweck des Steuersatzes nach § 12 UStG. Randnummer 62 Daneben liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Leistung vor, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher - wobei auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist - zwei oder mehr Elemente liefert oder Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Fallgruppe 2, sog. komplexe Leistung; EuGH "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 22; EUGH, Urteil vom 25. März 2021, C-907/19, Celex-Nr. 62019CJ0907). Liegt eine einheitliche Leistung aus zwei gleichwertigen Hauptleistungen vor, hat die umsatzsteuerliche Beurteilung - und damit auch die Bestimmung des Steuersatzes gemäß § 12 UStG - grundsätzlich nach der einen einheitlichen Leistung zu erfolgen. Randnummer 63 Bei dieser Würdigung ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH "Levob Verzekeringen und OV Bank" vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Rn. 19; "Bog u.a." vom 10. März 2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl. II 2013, 256, Rn. 52). Randnummer 64 Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (AEUV) errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (EuGH "Bog u.a." vom 10. März 2011 C-497/09, Slg. 2011, I-1457, BStBl. II 2013, 256, Rn. 55, m. w. N.; EuGH "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa Warszawie" vom 16. April 2015 C-42/14, DStR 2015, 888). Randnummer 65 Diesen durch den EuGH entwickelten Grundsätzen hat sich der BFH ausdrücklich angeschlossen und stellt für die Würdigung der Einheitlichkeit maßgeblich auf die Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2012, V R 9/10, BStBl. II 2014, 279; zur Definition der Nebenleistung vgl. auch BFH, Urteil vom 9. Oktober 2002, V R 67/01, BStBl. II 2003, 378; BFH, Urteil vom 14. Februar 2019, V R 22/17, BStBl. II 2019, 350). Randnummer 66 Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt in dem hier zu entscheidenden Fall nach Würdigung aller Umstände in beiden Sachverhalten keine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Randnummer 67 1. Die Gewährung von Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements durch die Klägerin stellte eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar, die weder eine Nebenleistung zu der Hauptleistung Zeitschriftenabonnement darstellt noch als Hauptleistung gemeinsam mit jener Hauptleistung zu einer einheitlichen Leistung verbunden ist. Randnummer 68 Die Gewährung einer Sachprämie gegenüber einem Kunden, der bei der Klägerin ein Zeitschriftenabonnement abschließt, stellt eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG dar, da dem Kunden von der Klägerin die Verfügungsmacht über einen Gegenstand, hier in Form der jeweiligen vereinbarten Sachprämie, verschafft wird. Die Sachprämie ist dabei ein selbständiger Liefergegenstand, da sie einen selbständigen Gegenstand darstellt, der nicht als Sachgesamtheit gemeinsam mit anderen Gegenständen als einheitliches Ganzes geliefert wird. Denn eine Sachgesamtheit entsteht nur durch die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände (BFH, Urteil vom 28. August 1986, V R 18/77, BFH/NV 1987, 130, juris Rn. 56; Abschn. 3.1 Abs. 1 S. 3 UStAE; Robisch, in: Bunjes, UStG, 2021, § 3 UStG, Rn. 38). Sachprämie und sukzessive gelieferte Zeitschriften sind jedoch auch bei wirtschaftlicher Betrachtung als einzelne Gegenstände zu betrachten. Randnummer 69 Auch die Lieferung von Zeitschriften im Rahmen des Zeitschriftenabonnements stellt eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar. Die Prämiengewährung und die Zeitschriftenlieferung bilden jedoch keine einheitliche Leistung. Denn weder ist die Lieferung der Sachprämie eine Nebenleistung zu der Hauptleistung Zeitschriftenlieferung, sodass die einzelnen Leistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen sind (a). Noch sind die beiden Leistungen derart miteinander verbunden, dass sie eine einzige (neue) einheitliche Leistungen bilden (b). Die Lieferungen der Sachprämie sind auch nicht aufgrund ihres geringen Wertes nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Halbsatz. 2 UStG nicht einer entgeltlichen Lieferung gleichzustellen und damit im Ergebnis nicht umsatzsteuerbar (c). Randnummer 70 a. Die Gewährung von Sachprämien stellt keine Nebenleistung gegenüber der Hauptleistung Zeitschriftenlieferung dar. Die Lieferung verfolgt einen eigenen Zweck und stellt nicht nur das Mittel dar, um die Hauptleistung - die Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement - unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Denn hierfür ist auf die tatsächliche Inanspruchnahme der jeweiligen Lieferung in Form des Konsums des Liefergegenstandes abzustellen. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck und die Inanspruchnahme dessen bei objektiver Betrachtung (Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG, Rn. 14). Eine rechtliche Verknüpfung durch die Regelung in einem einheitlichen Vertrag führt deswegen nicht zur Unterordnung einer Leistung gegenüber einer anderen (Haupt-) Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 9. Oktober 2002, V R 67/01; und Robisch, in: Bunjes, UStG, § 3 UStG, Rn. 22). Randnummer 71 Nach den oben angeführten Maßstäben kann die Bestimmung einer Nebenleistung immer nur in Bezug zu einer anderen Leistung, der Hauptleistung, erfolgen. Hierzu ist zunächst der Gehalt der Inanspruchnahme dieser Hauptleistung zu bestimmen. Als Hauptleistung kommt nur die Lieferung von Zeitschriften im Rahmen eines Zeitschriftenabonnements in Betracht. Die Inanspruchnahme dieser Hauptleistung erfolgt durch den Konsum der in der Zeitschrift enthaltenen Inhalte, der sich je nach Inhalt der Zeitschrift unterscheiden kann. Der Inhalt kann entweder für sich allein stehen (allgemein informative Zeitschriften/Nachrichtenmagazine/Wochenmagazine) oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Themenbereich (Themenzeitschriften, Ausbildungszeitschriften). Randnummer 72 In Ansehung der Inanspruchnahme einer Leistung haben die von der Klägerin zu dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnements gewährten Sachprämien keine inhaltliche Verknüpfung zu den Zeitschriftenlieferungen. Der Inhalt der Inanspruchnahme der Lieferung einer Sachprämie hängt entscheidend von dem jeweils konkret gelieferten Gegenstand ab. Die unterschiedlichen Sachprämien haben selbst unterschiedliche eigene Zwecke. Zwar ist denkbar, dass in Ausnahmefällen eine Sachprämie der Inanspruchnahme der Leistung Zeitungslieferung dient, wenn es sich beispielsweise um eine Zeitschrift aus dem Bereich des Kochens und Zubereiten von Speisen handelt und die Sachprämie in Form eines Küchengerätes gewährt wird. Diese zufällige Verknüpfung führt jedoch nicht dazu, die Sachprämie grundsätzlich als Nebenleistung gegenüber der Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement zu qualifizieren. Randnummer 73 Aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers macht es für die Inanspruchnahme der gelieferten Zeitschrift keinen Unterschied, ob er gleichzeitig einmalig eine Sachprämie geliefert bekommt. Randnummer 74 Dem steht nicht entgegen, dass die Sachprämie aus Sicht der Klägerin allein dazu dient, Kunden zum Abschluss eines Abonnementvertrages zu motivieren. Denn die subjektive Einordnung einer Leistung durch die Parteien, insbesondere durch die Klägerin als liefernde Unternehmerin, hat keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Einordnung nach § 3 UStG (Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG, Rn. 14). Randnummer 75 Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass nach einer einzelnen Verwaltungsauffassung die Zuwendung einer Sachprämie als unselbständige Nebenleistung eingeordnet wurde (OFD Frankfurt/M. Rundverfügung vom 7. August 2007, S 7200 A - 202 - St 11, Abs. 3.1, DStR 2007, 2113). Bei der OFG Rundverfügung handelte es sich lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, an die die Rechtsprechung nicht gebunden ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 2. August 2012, IV R 25/09, BStBl. II 2012, 824). Gleiches gilt für die Behandlung in Abschn. 3.3 Abs. 20 UStAE. Hier wird die Behandlung einer Sachprämie für Neuabonnenten überdies im Kontext der Entgeltlichkeit angesprochen. Randnummer 76 b. Weiter stellen die Lieferung einer einmaligen Sachleistung und die regelmäßige Zeitschriftenlieferung keine gleichwertigen Hauptleistungen dar, die als einheitliche Leistung miteinander verbunden sind. Randnummer 77 Denn aus Sicht eines objektiven Durchschnittsverbrauchers handelt es sich nicht um eine aus mehreren Einzelleistungen gebildete, einzige (neue) Leistung, die wirtschaftlich nicht trennbar ist. Randnummer 78 Anders als bei mehreren sonstigen Leistungen oder der Verbindung von Lieferung und sonstiger Leistung ist die Lieferung von mehreren Gegenständen zunächst grundsätzlich teilbar. Denn für jeden Gegenstand kann regelmäßig sowohl für den Unternehmer als auch für den Durchschnittsverbraucher ein eigener wirtschaftlicher Wert gefunden werden. Randnummer 79 Vorliegend handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung gerade nicht um eine tatsächlich einheitliche Leistung, die durch eine isolierte umsatzsteuerliche Betrachtung künstlich aufgespalten würde, sondern vielmehr um zwei isolierte Lieferungen, die durch ihre vertragliche Verknüpfung wirtschaftlich betrachtet "künstlich" miteinander verbunden werden. Randnummer 80
- aa)Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht zwar die zivilrechtliche Gestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Kunden. Denn sowohl die Lieferung der Zeitschriften als auch die Lieferung der Sachprämie werden in einem gemeinsamen Vertrag und zu einem Gesamtpreis vereinbart. Die Sachprämie ist als "Annex" zu dem Zeitschriftenabonnement vereinbart, denn der Kunde erhält diese nur bei Abschluss des Abonnementvertrages. Randnummer 81 Dem Umstand, dass für die beiden Lieferungen ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des EuGHs jedoch keine entscheidende Bedeutung beizumessen (EuGH vom 25. Februar 1999, C-349/96). Sie stellt lediglich einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung dar (BFH, Urteil vom 26. April 2010, V B 3/10, BFH/NV 2010, 1664, m. w. N.; EuGH vom 21. Februar 2013 C-18/12, Rz. 32; EuGH vom 17. Januar 2013 C-224/11, Rz. 44 f.). Randnummer 82
- bb)Bei Betrachtung der Lieferungen von Zeitschriften und Sachprämie aus Sicht des Verbrauchers wird deren Charakter jedoch nicht durch ihre Verbindung bestimmt. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass Zeitschriftenlieferung und Sachprämie inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt sind. Auch kommt es einem durchschnittlichen Verbraucher nicht auf die Verknüpfung der Leistungen an. Die Lieferungen haben für sich genommen weiterhin einen vollkommen eigenständigen Wert und werden allein durch die vertragliche Gestaltung miteinander verbunden. Ein Interesse des Verbrauchs an der Verknüpfung besteht allein durch die für ihn unter Umständen attraktivere Preisgestaltung. Randnummer 83
- cc)Gegen das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht weiter, dass Zeitschriften bei der Klägerin auch ohne die Sachprämie im Abonnement bezogen werden konnten, ohne dass es - neben möglichen Auswirkungen auf den Preis - für den Durchschnittsverbraucher zu Nachteilen bei der Inanspruchnahme der gelieferten Gegenstände kommt. Randnummer 84 Das galt zwar nicht gleichermaßen für die Sachprämie, die bei der Klägerin nicht isoliert erworben werden konnten. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ergibt sich aber bei der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenstände kein Unterschied daraus, dass er die Zeitschrift im Abonnement bei der Klägerin und den als Sachprämie gewährten Gegenstand bei einem anderen Händler erwirbt. Insbesondere handelte es sich bei den Sachprämien auch nicht um Gegenstände, die nur die Klägerin anbietet. Unterschiede können sich auch bei dieser Betrachtung lediglich in einem möglicherweise höheren Preis bei getrenntem Erwerb der Gegenstände ergeben. Randnummer 85
- dd)Schließlich spricht für eine Trennbarkeit der Lieferungen, dass auch mit Blick auf die Kostenteilung die Lieferungen nicht untrennbar miteinander verbunden waren. Vielmehr waren die Lieferungen auch aus Sicht der Klägerin - jedenfalls bei der Betrachtung des eigenen Aufwands - wirtschaftlich klar trennbar. Denn für die Klägerin waren die Kosten, die sie für die Lieferungen jeweils aufzuwenden hatte, leicht aufzuteilen und den einzelnen Leistungen zuzuordnen. So konnte die Klägerin den Einkaufspreis der Sachprämien - sowohl aufgeschlüsselt als auch durchschnittlich - genau angeben und von den Kosten für die Zeitschriftenlieferung abgrenzen. Randnummer 86
- ee)Wie Werbeprämien, die ein Unternehmen seinen Kunden unentgeltlich gewährt, sind die gewährten Sachprämien als eigenständige Lieferungen zu betrachten (so die wohl allgemeine Ansicht zu Werbeprämien, vgl. Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG, Rn. 1407 m.w.N.). Denn die Gewährung von Sachprämien unterscheidet sich von Werbegeschenken, die der Unternehmer seinen Kunden unentgeltlich gewährt, allein durch die unmittelbare vertragliche Verknüpfung zwischen Sachprämie und Zeitschriftenlieferung. Eine inhaltliche Verbindung der Lieferungen fehlt in beiden Fällen gleichermaßen. Randnummer 87 Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des BFH zu mit Sachprämie vergleichbaren Treueprämien. Die Gewährung von Treueprämien durch den Unternehmer beziehungsweise die Inanspruchnahme von Prämienpunkten durch den Kunden in Form des Einlösens dieser bei späteren Umsätzen (sog. "zweiter Umsatz") werden von dem BFH stets als eigene Leistung in Form einer Lieferung behandelt (vgl. nur BFH, Urteil vom 16. Januar 2020, V R 42/17, BStBl. II 2020, 361). Tatsächlich unterscheiden sich diese Sachverhalte allerdings lediglich dadurch, dass die Inanspruchnahme der Treueprämie (bzw. Prämienpunkte) unter Umständen zeitlich verzögert zu dem "ersten Umsatz" also der Hauptleistung (regelmäßig Lieferung eines Gegenstandes im Rahmen eines Kaufvertrages; vergleichbar mit der streitgegenständlichen Lieferung von Zeitschriften im Rahmen des Abonnementsvertrages) erfolgt. Die von der Klägerin behauptete "wirtschaftliche" Verknüpfung besteht in beiden Fällen gleichermaßen, da der Kunde die Prämie nur bei Abschluss bzw. Durchführung der anderen Leistung gewährt bekommt. Sie ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht maßgeblich für die Frage des Vorliegens einer einheitlichen Lieferung. Randnummer 88 c. Die Lieferungen der Sachprämien sind auch nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Halbsatz. 2 UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichzustellen und damit im Ergebnis nicht umsatzsteuerbar, weil die Lieferung der Sachprämien keine unentgeltliche Zuwendung darstellt. Randnummer 89 Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt "jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens". Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Gründen (z.B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden. Ob ein Geschenk im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt, ist ungeachtet der zivilrechtlichen Ausgangslage auch im Lichte des umsatzsteuerlichen Gesetzeszwecks zu prüfen. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG setzen eine "Zuwendung" voraus, die sich nicht bereits daraus ergibt, dass eine Lieferung unentgeltlich erbracht wird. Eine Zuwendung nach diesen Vorschriften erfordert dem allgemeinen Wortsinn entsprechend vielmehr, dass der Zuwendende dem Empfänger der Zuwendung zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft. Dementsprechend liegt nach der Gesetzesbegründung eine gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbare Zuwendung etwa bei Sachspenden oder bei Lieferungen zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege vor (BR-Drucks. 910/98, S. 196). Diesen Vorgängen kommt der erforderliche Zuwendungscharakter dadurch zu, dass sie dem Begünstigten unbeschränkte Verfügungsmacht an dem gespendeten oder verschenkten Gegenstand zielgerichtet verschaffen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 14. Mai 2008, XI R 60/07, BStBl. II 2008, 721 und vom 12. Dezember 2012, XI R 36/10, BStBl. II 2013, 412; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2015, 6 K 1844/13, EFG 2015, 2114). Nach der Rechtsprechung des BFH scheidet das Vorliegen eines Geschenks aus, wenn der Zuwendende zur Zuwendung rechtlich verpflichtet ist (BFH, Beschluss vom 28. November 1986 III B 54/85, BStBl. II 1987, 296). Randnummer 90 Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Sachprämien keine Schenkungen darstellen, denn die gelieferten Sachprämien erfolgten mit Rechtsgrund, auch waren sich die Klägerin und ihre Kunden einig, dass keine unentgeltliche Lieferung erfolgen sollte. Zwar haben die Kunden für die Sachprämien keinen gesondert ausgewiesenen Kaufpreis gezahlt, auch hätte sich der Preis, den der Kunde für das Zeitschriftenabonnement zahlt, nicht reduziert, falls der Kunde keine Sachprämie gewählt hätte. Aber maßgeblich gegen eine unentgeltliche Zuwendung spricht, dass der Kunde einen Anspruch auf Lieferung der Sachprämie hatte und die Sachprämie wieder hätte zurückgeschickt werden müssen, falls der Kunde das Zeitschriftenabonnement mit ex tunc Wirkung gekündigt hätte. Randnummer 91 Insofern kommt es nicht auf die Fragen an, ob die Wertgrenze für die einzelnen Sachprämien eingehalten worden wäre, ob in diesem Zusammenhang der Wert der Prämie mit oder ohne die Lieferkosten maßgeblich ist und ob der Einkaufs- oder Verkaufspreis den Maßstab bilden würde. Randnummer 92 2. Die Beigabe einer DVD mit einem Spielfilm und die Lieferung der Fernsehzeitschrift stellen jeweils selbständige Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar, welche nicht als einheitliche Lieferung qualifiziert werden können. Die Lieferung der DVD stellt weder eine Nebenleistung zur Hauptlieferung der Zeitschrift dar, noch liegt eine Verbindung zu einer originär einheitlichen Leistung bzw. Lieferung mit der Zeitschrift vor (a). Die Lieferung der DVD ist auch kein Teil einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf im Sinne des Zolltarifs (b), Randnummer 93 a. Die Beigabe einer DVD mit einem Spielfilm ist eine selbständige Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG, die nicht zusammen mit der Lieferung der Programmzeitschrift XXX-1 eine einheitliche Lieferung darstellt. Randnummer 94
- aa)Die DVD ist ein eigenständiger Liefergegenstand. Sie ist keine Nebenleistung der Zeitschrift, denn sie dient einem anderen eigenen Zweck. Die DVD ist auch nicht erforderlich, um die Zeitschrift nutzen zu können, denn die Zeitschrift kann auch ohne DVD erworben werden. Die DVD hat einen eigenen Zweck und ist nicht lediglich Mittel, um die Hauptlieferung, also hier die Zeitschrift, unter optimalen Bedingungen nutzen zu können. Randnummer 95
- bb)Darüber hinaus spricht auch der Preis der DVD gegen ihre Qualifikation als Nebenleistung, denn der Preis der DVD liegt über dem der Zeitschrift. Dies gilt erst recht für die Blu-ray. Damit unterscheidet sich der Streitfall auch maßgeblich von den Fällen des FG München vom 30. Januar 2003 (14 K 3152/00, EFG 2003, 808) und FG Hamburg vom 30. Juni 2005 (VI 323/03, EFG 2005, 1812). Randnummer 96 Der Wert der DVD bleibt länger erhalten, da ein Film auch Jahre später noch angesehen werden kann, eine Programmzeitschrift aber in den allermeisten Fällen nur aktuell einen Wert besitzt. Diese unterschiedliche Nutzungsdauer wird dadurch unterstrichen, dass auf dem Extrahefter für die DVD die Aufschrift "Ihre DVD zum Sammeln" den Leser ausdrücklich ermuntert, die DVD´s zu sammeln. Randnummer 97
- cc)Zeitschrift und DVD sind auch nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, denn sowohl die DVD als auch die Zeitschrift können grundsätzlich einzeln erworben werden, wobei in diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass die DVD, die durch die Klägerin selbst erstellt worden ist, nicht einzeln gekauft werden kann, sondern nur eine andere DVD mit demselben Inhalt. Randnummer 98 Die körperliche Verbindung der DVD mit der Zeitschrift führt nicht dazu, dass diese als Sachgesamtheit ein neues, eigenes Wirtschaftsgut bilden und damit als einheitlicher Liefergegenstand anzusehen wären (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. Januar 1968, V 161/64, BStBl. II, 1968, 331, juris Rn. 7). Denn dafür wäre erforderlich, dass durch die Verbindung aus den beiden Gegenständen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein neuer verkehrsfähiger Gegenstand entstünde (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Februar 2019, V R 22/17, BStBl. II, 2019, 350; Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG, Rn. 424). Randnummer 99 Durch die körperliche Verbindung von DVD und Zeitschrift entsteht gerade nichts Neues bzw. Eigenständiges. Die beiden Produkte sind nicht in einem Maße aufeinander bezogen, dass etwas Neues bzw. Eigenständiges entstehen könnte. Zwar beinhaltet die Zeitschrift eine knapp halbseitige Darstellung des Filmes, welche auch eine sehr knappe Bewertung des Filmes enthält; diese Darstellung ist jedoch auch in den Zeitschriften enthalten, die ohne DVD erworben werden. Zudem handelte es sich nur um sehr kurze Darstellungen, die nicht den Schwerpunkt der Fernsehzeitschrift bilden. Die DVD nimmt gerade nicht Bezug auf die Zeitschrift, sie ist auch nicht besonders abgestimmt, es handelt sich zumindest in fast allen Fällen nur um einen (normalen) Spielfilm. Randnummer 100 DVD und Zeitschrift dienen auch unterschiedlichen Zwecken, obwohl sie beide der Unterhaltung des Konsumenten dienen. Damit unterscheidet sich der Streitfall z.B. von einer Computerzeitschrift, bei der eine speziell entwickelte DVD, die auf die Inhalte der Zeitschrift abgestimmt ist und die auch nicht gesondert erworben werden kann, zusammen mit der Zeitschrift verkauft wird. Ebenfalls nicht vergleichbar ist die DVD mit der XXX-1 z.B. mit den Büchern von Ritter Rost, bei denen eine CD zum Buch gehört. Hier dient die CD dem Lesen des Buches. Beide Medien sollen zusammengenutzt werden. Hierdurch entsteht etwas neues Eigenes, was auch umsatzsteuerrechtlich anders zu bewerten sein könnte. Der Streitfall ist auch anders zu bewerten als die Fälle, in denen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Produkt ein eigenständiges anderes Produkt entwickelt wird, wie es z.B. bei dem Überraschungsei oder zumindest einigen Ausgaben der Zeitschrift Yps der Fall gewesen ist. Das Gericht sieht auch einen Unterschied z.B. zur Bravo. Hier werden bzw. wurden mit der Zeitschrift auch Poster entwickelt und verkauft, diese waren Bestandteil der Zeitschrift, konnten aber durch Aufhänger der Poster eigenständig und langfristiger genutzt werden. Auch dies könnte jeweils einen umsatzsteuerlichen Einfluss haben. Auch Nähzeitschriften, bei denen Nähmuster enthalten sind, sind möglicherweise anders als die XXX-1 zu beurteilen. Die Zeitschrift XXX-1 bestimmt gerade nicht den Charakter oder die Nutzung der DVD und die DVD wurde nicht auf einen durch die Nutzung der Zeitschrift entstandenen speziellen Bedarf angepasst. Vielmehr stellen beide Gegenstände aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eigenständige Leistungen mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen dar, zumal durch den Hinweis auf die Möglichkeit des Trennens der DVD von der Zeitschrift und des Anlegens einer DVD-Sammlung der Verbraucher ermuntert wird, sich längerfristig mit der DVD als Sammelgegenstand zu beschäftigen und sie gegebenenfalls mehrfach anzuschauen. Randnummer 101 Ausgeschlossen ist das Entstehen eines neuen Gegenstandes zudem dann, wenn - wie vorliegend für Zwecke des Verkaufs - Gegenstände lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum zusammengestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22). Randnummer 102
- dd)Gegen eine umsatzsteuerfreie einheitliche Leistung spricht, dass die DVDs grundsätzlich einen eigenen Markt haben und gesondert gekauft werden können. Es würde sich deshalb wettbewerbsverzerrend auswirken, wenn im Streitfall die DVD, nur, weil sie kurzfristig körperlich mit der Zeitschrift verbunden wird, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde. Durch eine andere steuerliche Beurteilung könnten in der Praxis große Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen, welche zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, die die Preisgestaltung erschweren würde. Nach Ansicht des Gerichts ist deshalb eine einfache und enge Abgrenzung der einheitlichen Leistung bzw. Lieferung erforderlich. Randnummer 103 b. Eine andere umsatzsteuerliche Qualifizierung ergibt sich auch nicht, weil eine Warenzusammenstellung vorliegt, denn bei der Zeitschrift XXX-1 mit Beigabe handelt es sich nicht um eine "Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf" i.S. des 3b Alt. 2 AV (Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur"; in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 in der jeweils geltenden Fassung), die für Zwecke des Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG als einheitliche Leistung, gegebenenfalls unter einheitlicher Anwendung des ermäßigen Steuersatzes, anzusehen wäre (Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 46; ebenso BMF vom 5. August 2004, IV B 7-S 7220-46/04, BStBl. I 2004, 638, Rn. 13). Randnummer 104 Mit Blick auf die Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes ist für die Frage, ob eine Lieferung unter den ermäßigen Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 zum UStG fällt, auf die Einreihung nach dem Zolltarif (Kapitel, Position oder Unterposition) abzustellen, auf den die Anlage 2 ausdrücklich verweist (bereits BFH, Urteil vom 20. Februar 1990, VII R 172/84, BStBl. II 1990, 760, juris Rn. 6; Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 31; Bender, in: Wäger, UStG, § 12 UStG, Rn. 29). Für die Einreihung sind neben dem Wortlaut der Kapitel, Positionen und Unterpositionen die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur" (AV), Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich (BFH, Urteil vom 20. Februar 1990, VII R 172/84, BStBl. II 1990, 760, juris Rn. 8; Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 34). Diese ist zwar nicht selbst (als Anlage) Teil des UStG, dient jedoch als Auslegungshilfe der Kombinierten Nomenklatur nach der VO (EWG) Nr. 2658/87, die wiederum die Grundlage für die Anlage 2 des UStG darstellt. Randnummer 105
- aa)Nach 3b Alt. 2 AV ist eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, die einheitlich nach ihrem charakterbestimmenden Bestandteil zolltariflich beziehungsweise nach Anlage 2 zum UStG einzureihen ist, gegeben, wenn die betroffenen Gegenstände eine Zusammenstellung bilden, die aus mindestens zwei verschiedenen Waren besteht, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, aus Waren besteht, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und so aufgemacht ist, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (diese Definition wurde auch übernommen in BMF vom 5. August 2004, BStBl. I 2004, 638). Randnummer 106
- bb)Zur Beseitigung von Zweifelsfragen bei der zolltarifrechtlichen Einreihung kann auch für Lieferungen nach § 3 Abs. 1 UStG eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eingeholt werden (Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 45; zum Verfahren BMF-Schreiben vom 5.8.2004, Beck'sche Textausgabe USt III Anlage 1, Tz 6 ff.;OFD Nds vom 8. August 2016, UR 2017, 39). Das Gericht ist an das Ergebnis der unverbindlichen Zolltarifauskunft jedoch nicht gebunden (BFH, Urteil vom 11. Februar 2010, VII B 234/09, BFH/NV 10, 1139). Es nimmt die Einreihung einer Ware für Zwecke der Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG selbst vor. Es kann dabei auch von bestehenden Verwaltungsanweisungen abweichen (Schüler-Täsch, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 12 UStG, Rn. 45). Randnummer 107
- cc)Die Voraussetzungen von 3b Alt. 2 AV sind nicht gegeben, sodass hier schon eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf nicht angenommen werden kann. Die Zeitschrift XXX-1 mit Beigabe ist nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden. Ein spezieller Bedarf kann beispielsweise angenommen werden, wenn zu einer Computerzeitschrift eine CD-ROM beigegeben wird, die Computer(spiele)software enthält (FG München vom 30. Januar 2003, 14 K 3152/00, EFG 2003, 808, FG Hamburg vom 30. Juni 2005, VI 323/03, EFG 2005, 1812). Dieser ist dann in der Anwendung der auf der CD-ROM enthaltenen und in der Zeitschrift besprochenen Computer(spiele)software zu sehen. Vorliegend erfüllen die Beigabe in Form einer DVD mit Spielfilm und die Programmzeitschrift jedoch jeweils einen eigenen Bedarf. Die DVD dient unmittelbar dazu, filmische Inhalt zu konsumieren. Die Programmzeitschrift dient demgegenüber nur mittelbar dem Konsum von Programmfernsehen, indem es die Orientierung hierbei erleichtert. Zwar handelt es sich damit sowohl bei der Beigabe als auch bei der TV-Programmzeitschrift um Gegenstände, die der Unterhaltung in Form des Videokonsums dienen. Eine inhaltliche Verknüpfung ist jedoch nicht gegeben. Sie bieten gerade voneinander unabhängige Möglichkeiten, Inhalte in Form von Videos zu konsumieren. Es ist gerade nicht geplant beide Produkte zusammen zu konsumieren. Insofern unterscheidet sich die Abgrenzung nicht von der unter 2a. durchgeführten Abgrenzung bei der Umsatzsteuer. II. Randnummer 108 Es liegen weder Gründe für ein Ruhen noch ein Aussetzen des Verfahrens vor. Der Beklagte hat einem Ruhen nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gem. § 74 FGO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Streitfall nicht mit dem Fall aus dem Verfahren C-515/20 vergleichbar, weil im Streitfall die umsatzsteuerliche Qualifikation nach Ansicht des Gerichts nicht von der zollrechtlichen Beurteilung abweicht. III. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 110 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.